Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E BESCHLUSS

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom , PassNr. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß 28 Abs Satz VwGVG idgf zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice (ehemals Bundessozialamt) zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer beantragte am beim Bundessozialamt, Landesstelle Burgenland (in der Folge: belangte Behörde; eingelangt beim Bundessozialamt Eisenstadt am ) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Er brachte ein Konvolut an medizinischen Befunden in Vorlage (ABl. 6-17), welche auf die Erkrankung an Morbus Crohn verwiesen. 2. Es wurde ein Sachverständigengutachten aufgrund einer persönlichen Untersuchung am durch einen Arzt für Allgemeinmedizin und Chirurgie durchgeführt, wobei infolge des Leidens "Morbus Crohn mit Sekundärkomplikationen" ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 von Hundert (v.h.) festgestellt wurde. 3. Mit Schreiben des Bundessozialamtes vom wurde dem Beschwerdeführer ein bis zum befristeter Behindertenpass mit der Passnummer XXXX ausgestellt; es wurde zudem ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer Nachuntersuchung vor Ablauf der Frist hingewiesen. 4. Am (eingelangt bei der belangten Behörde am ) stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Am Seite 1 von 8

2 langte der diesbezügliche Antrag des KOBV im Namen des Beschwerdeführers ein, sowie wurde um Übermittlung der von der Behörde eingeholten Gutachten ersucht. 5. Am (eingelangt bei der belangten Behörde am ) stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß 29b StVO (Parkausweis). Auf diesem Formular findet sich folgender Hinweis: "Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind, ist vorab eine Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. der notwendigen Zusatzeintragung erforderlich." 6. In Vorlage gebracht wurde ein Entlassungsbericht der Chirurgie eines Spitals vom , wonach die Diagnose "Morbus Crohn - perinaler Abszess" und die Therapie "Abszesseröffnung, Endlosdrainage am , laparoskopisches Descendostomie am " angeführt wurden (ABl ). Demnach sei die Aufnahme des Beschwerdeführers zur geplanten perinalen Abszessausräumung bei bekanntem Morbus Crohn erfolgt. Der Eingriff sei am erfolgt, der Patient sei p.o. mit Antibiotika abgeschirmt worden. Zur endgültigen Ausschaltung des Wundbereichs sei ein Descendostoma am angelegt worden und der Patient in der Stomaversorgung geschult worden. Eine Wundkontrolle in der chirurgischen Ambulant sei für vereinbart worden. 7. Am beauftragte die belangte Behörde den Ärztlichen Dienst mit der Einholung einer Stellungnahme hinsichtlich der Zusatzeintragung. Am erfolgte die diesbezügliche Stellungnahme: "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist trotz eines chronisch verlaufenden Morbus Crohn mit herabgesetztem Ernährungszustand bei unauffälligem Allgemeinzustand und mehreren breiigen bis flüssigen Stühlen täglich, die teilweise nicht gehalten werden können, zumutbar. Eine Stuhlinkontinenz bedingt keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, da die auf dem Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und der Verunreinigung durch Stuhl vorbeugen. Im Gutachten von 02/2014 wird die Mobilität als unauffällig beschrieben, sodass trotz hin und wieder auftretender Kreislaufprobleme mit Schwindelzuständen eine zumindest kurze Strekce sicher zurückgelegt werden kann und das sichere Ein- und Aussteigen, sowie der sichere Transport geäwhrleistet sind. Eine wesentliche Kardio-pulmonlae oder psychiatrisch-kognitive Funktionseinschränkung liegt nicht vor." 8. Das Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen dazu eine Stellungnahme abzugeben. Bezüglich des Parkausweises wurde ausgeführt: "... Bezugnehmend auf Ihren Antrag vom auf Ausstellung eines Ausweises gemäß 29b StVO 1960 (Parkausweis) wird Ihnen mitgeteilt, dass die Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises der Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ist. Daher erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gemäß 29b StVO (Parkausweis) ebenfalls nicht..." 9. Dem Akteninhalt ist ein Vermerk zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer bekanntgegeben habe, dass eine Stellungnahme über KOBV übermittelt werde. Die angekündigte Stellungnahme langte jedoch bei der belangten Behörde nicht ein. 10. Mit angefochtenem Bescheid vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen und dies wie folgt begründet: "Gemäß 42 Abs. 1 BBG sind zusätzliche Eintragungen in den Behindertenpass, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragungen sind vom Sozialministeriumservice vorzunehmen. Auf Grund der Bestimmung des 45 Abs. 2 BBG (auszugsweise) ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung nicht stattgegeben wird. Seite 2 von 8

3 Sie beantragen die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom wurde als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Wie dem Sachverständigengutachten jedoch zu entnehmen ist, ist die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben, da weder eine erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens sind der Stellungnahme, die einen Bestandteil der Begründung bildet, zu entnehmen. Gemäß 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wurde Ihnen Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt ist, konnte vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung liegen somit nicht vor. Ihr Antrag war daher abzuweisen." 11. In der dagegen erhobenen Beschwerde, datiert mit (eingelangt bei der belangten Behörde am ) wurden insbesondere folgende Ausführungen getätigt: "... Dieser Bescheid ist rechtswidrig. Dazu wird nachstehendes ausgeführt: Seitens des Sozialministeriumservices wurde festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Das Sozialministeriumservice verkennt hiebei allerdings, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Morbus Crohn Erkrankung keinesfalls zumutbar ist, ein öffentliches Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen. Durch die bestehenden Durchfälle (mehrere breiige bis flüssige Stühle täglich) ist es dem Beschwerdeführer auch nicht immer möglich, den Stuhl zu halten. Aufgrund des bestehenden herabgesetzten Ernährungszustandes und der bestehenden Stuhlinkontinenz ist es dem Beschwerdeführer keinesfalls zumutbar, ein öffentliches Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen." Verwiesen wurde auf die bereits im Akt aufliegenden Befunde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus der Fachrichtung "Interne Medizin" wurden beantragt. 9. Die Beschwerde und der gegenständliche Akt wurden am (einlangend) dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung Gemäß 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Seite 3 von 8

4 Gemäß 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A) Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 28 Abs Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom , Ro 2014/03/0063 vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Nach der Bestimmung des 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Seite 4 von 8

5 Ist die Voraussetzung des 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" Funktionseinschränkungen relevant sind, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterung ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob eine dauernde Gesundheitsschädigung vorliegt und wie sich diese nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Dieses Beweisthema ist somit nicht identisch mit einer Einschätzung des Grades der Behinderung, bei der die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit bzw. die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Vordergrund stehen. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigen-gutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. (VwGH , Zl. 2006/11/0211; , Zl. 2006/10/0050; , Zl. 2003/10/0108; , Zl. 2003/11/0078; , Zl. 2000/11/0321) Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH , Zl. 2007/11/0080; , Zl. 2001/11/0242) Konkrete Ausführungen in Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel lassen die Beschwerde als auch das von der belangten Behörde in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten vermissen. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" medizinische Beweismittel hinsichtlich seiner Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierenden Einschränkungen im Falle der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Vorlage gebracht. Diesbezüglich legte Seite 5 von 8

6 er einen Entlassungsbericht der chirurgischen Abteilung eines Spitals vom vor, wonach die Diagnose "Morbus Crohn - perinaler Abszess" und die Therapie "Abszesseröffnung, Endlosdrainage am , laparoskopisches Descendostomie am " angeführt wurden (ABl ). Bei bekanntem Morbus Crohn sei beim Beschwerdeführer am eine perinale Abszessausräumung erfolgt, am es sei ein Descendostoma angelegt worden und der Patient sei in der Stomaversorgung geschult worden. Die belangte Behörde hat sich in ihrem Bescheid vom entscheidend auf das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom aufgrund der durchgeführten persönlichen Untersuchung sowie die Stellungnahme vom gestützt. Dieses entspricht jedoch nicht den in der Judikatur festgelegten Anforderungen. Es wird in diesem Gutachten zwar die Art und die Schwere der objektivierten Gesundheitsschädigung aufgelistet und es wird in Bezug auf das Vorgutachten darauf verwiesen, dass eine schwer therapierbare Form des Morbus Crohn mit Sekundärkomplikationen bestehe und der Grad der Behinderung auf 70 v.h. erhöht werde; gleichzeitig wird ein Termin zur Nachuntersuchung für Februar 2015 empfohlen, da eine Besserung der Symptomatik mit laufender Medikation möglich sei. Zur Frage der beantragten Zusatzeintragung erfolgt jedoch keine ausreichend individualisierte Beurteilung. Es wird im vorzitierten Gutachten nicht im ausreichenden Maße dargelegt, wie sich die dauernden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Dies liegt auch daran, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung erst am bei der belangten Behörde einlangte, während das Sachverständigengutachten vor Antragstellung, nämlich am erstellt wurde. Die belangte Behörde bezieht sich im angefochtenen Bescheid jedoch auch auf die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes, der sich am gegen eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aussprach. Dabei ist jedoch darauf zu verweisen, dass diese Stellungnahme zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel mit Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten erfolgt ist, das bereits vor Antragstellung zur Vornahme der Zusatzeintragung eingeholt wurde. Das Gutachten vom stellt die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nur durch Ankreuzen des allgemeinen Vordrucks im Formular fest, wobei jedoch in keiner Weise auf die individuell-konkrete Situation des Beschwerdeführers eingegangen wurde. Im Unterschied dazu führt die Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom zwar etwas mehr dazu aus, jedoch auch sie bleibt ganz allgemein gehalten und geht keineswegs auf den konkreten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Detail ein. Es wird lediglich ganz pauschal darauf verwiesen, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel trotz eines chronisch verlaufenden Morbus Crohns mit herabgesetztem Ernährungszustand bei unauffälligem Allgemeinzustand und mehreren breiigen bis flüssigen Stühlen täglich, die teilweise nicht gehalten werden können, zumutbar sei. Eine Stuhlinkontinenz bedinge keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, da die auf dem Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher seien und der Verunreinigung durch Stuhl vorbeugen würden. Der erkennende Senat vermisst diesbezüglich eine Auseinandersetzung mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers. Anstatt auf die individuellen Möglichkeiten im Fall des Beschwerdeführers einzugehen, wird pauschal darauf verwiesen, dass bei Inkontinenz die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte Verunreinigungen der Person ausreichend sicher vorbeugen und somit die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich machen. Es wird jedoch keineswegs darauf eingegangen, ob der Beschwerdeführer konkret derartige Produkte verwenden könnte, welche Produkte er verwenden könnte, ob in seinem konkreten Fall Einschränkungen vorliegen, wenn ja, um welche es sich handelt. Es wird auf das Gutachten vom verwiesen, wonach die Mobilität als unauffällig beschrieben wurde, sodass nach Ansicht der begutachtenden Ärztin trotz hin und wieder auftretender Kreislaufprobleme mit Schwindelzuständen eine zumindest kurze Strecke sicher zurückgelegt werden könne und das sichere Ein- und Aussteigen, sowie der sichere Transport gewährleistet seien. Zudem liege keine wesentliche kardio-pulmonale oder psychiatrisch-kognitive Funktionseinschränkung vor. Die Feststellung, dass Stuhlinkontinenz keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedinge, da die auf dem Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher seien und der Verunreinigung durch Stuhl vorbeugen würden, stützt sich offenbar auf die Ausführungen in den Erläuterungen zum Allgemeinen Teil zur Ausstellung von Behindertenpässen auf Seite 4 von 4, Zu 1 Abs. 2. Z 3, in denen ausgeführt wird, dass Inkontinenz keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hat, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf den Folgesatz in den Erläuterungen zum Allgemeinen Teil zur Ausstellung von Behindertenpässen auf Seite 4 von 4, Zu 1 Abs. 2. Z 3 zu verweisen, wonach bei anhaltenden schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes in Ausnahmefällen die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar ist. Eine Beurteilung, ob ein derartiger Ausnahmefall im gegenständlichen Fall gegeben ist, erfolgte jedoch weder im Gutachten vom noch in der Stellungnahme vom in hinreichender Art und Weise, und ist auch dem Bescheid der belangten Behörde nicht zu entnehmen. Seite 6 von 8

7 Es wird keineswegs auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen. Auch vermisst der erkennende Senat eine Auseinandersetzung mit der Problematik der speziellen Analpflege des Beschwerdeführers. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass es die belangte Behörde verabsäumt hat, ein Sachverständigengutachten der Fachrichtung Interne Medizin einzuholen, das im konkreten Fall zur Beurteilung der Leidenssituation des Beschwerdeführers und somit der Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unabdingbar ist. Der erkennende Senat vermisst auch eine konkret-individuelle Auseinandersetzung mit der Stresssituation bzw. psychischen Problematik des Beschwerdeführers hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die über die pauschale Beurteilung, dass eine psychiatrisch-kognitive Funktionseinschränkung beim Beschwerdeführer nicht vorliege, hinausgeht - wobei neuerlich darauf zu verweisen ist, dass im vorliegenden Fall diese Beurteilung mit Hinweis auf das Gutachten eines Allgemeinmediziners vom getroffen wurde. Die seitens des Entscheidungsorganes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf Grundlage des von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens sowie der ergangenen Stellungnahme nicht möglich. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten, und zwar aus dem Fachbereich der Internen Medizin, aufgrund persönlicher Untersuchung zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen, und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Anschließend wird sich die belangte Behörde mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen haben, ob dem Beschwerdeführer konkret die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand. Die Voraussetzungen des 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß 28 Abs Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Seite 7 von 8

8 In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , Ro 2014/03/0063) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2015:W Seite 8 von 8

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