Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E BESCHLUSS

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX, betreffend die Anerkennung einer Dienstbeschädigung gemäß 1 und 2 Heeresversorgungsgesetz (HVG), die Abweisung des Anspruches auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente gemäß 21 HVG und die Nichtanerkennung von angemeldeten Dienstbeschädigungen gemäß 2 HVG, beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß 28 Abs Satz VwGVG idgf zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer hat am beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem HVG gestellt. Zum Antrag hat die Mutter des Beschwerdeführers schriftlich ausgeführt, dass er sich seit dem Knalltrauma nicht mehr erhole. Ab September 2015 sei er beim Grundwehrdienst in XXXX gewesen. Ende September 2015, Anfang Oktober 2015, habe er sich beim Waffenreinigen eine kleine Verletzung am Zeigefinger zugezogen. Diese habe geöffnet werden müssen und der Beschwerdeführer habe Antibiotika einnehmen müssen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer am ganzen Körper einen Ausschlag bekommen, er habe die Antibiotika nicht vertragen. Danach, Ende November, habe der Beschwerdeführer bei einer Schießübung am rechten Ohr ein Knalltrauma erlitten, welches mit Kortisontherapie und durchblutungsfördernden Medikamenten behandelt worden sei. Zwei Wochen später habe der Beschwerdeführer starke Bauchschmerzen bekommen, weshalb er sich an das Heeresspital gewandt habe, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass er wegen seines Keilwirbels gar nicht hätte einrücken müssen, eine orthopädische Untersuchung durch den Militärarzt sei verabsäumt worden. Im Heeresspital und im Krankenhaus St. Pölten sei vermutet worden, dass der Beschwerdeführer an Gastritis leide. Die Beschwerden hätten sich nicht gebessert, es seien dann auch Schmerzen in der Leistengegend aufgetreten, eine Ultraschalluntersuchung sei ihm aber verwehrt worden. Nachdem sich die Schmerzen verschlimmert hätten, sei auf der Urologischen Ambulanz eine Nebenhodenentzündung festgestellt worden. Als Nebenwirkung der verabreichten Antibiotika sei ein Seite 1 von 7

2 Tinnitus am linken Ohr aufgetreten. Dies verursache Schlafstörungen und beeinträchtige den Beschwerdeführer sehr. Als der Beschwerdeführer zu arbeiten begonnen habe, seien die Ohrgeräusche immer lauter geworden. Die Magengegend würde immer noch schmerzen, dass Essen falle ihm schwer und er könne nicht schlafen. Aufgrund der Beschwerden sei eine Magenspiegelung mit dem Ergebnis durchgeführt worden, dass eine Speiseröhrenschleimhautentzündung im Bereich der Magenöffnung festgestellt worden sei. Nach der Spiegelung würden sich die Schmerzen immer mehr in den Hals ziehen, der Beschwerdeführer könne nicht mehr richtig schlucken oder atmen und nur sehr schlecht essen. In der Folge sei eine Speiseröhrenschleimhautentzündung mit hochrotem Kehlkopf festgestellt worden. Ein Arzt im AKH habe erwogen, dass die Entzündungen durch die Kortisontherapie ausgelöst werden können. Der Beschwerdeführer habe im Jänner 2016 abgerüstet um sich zu erholen. Der Tinnitus mache ihn jedoch fertig und die Entzündungen hätten ihn sehr geschwächt. Am 01. März hätte der Beschwerdeführer zu arbeiten begonnen, halte jedoch den Tinnitus nicht aus, da es im Büro immer lauter werde und er aufgrund seiner Beschwerden nicht mehr schlafen könne. 2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde die Krankengeschichte des Beschwerdeführers und die Unterlagen zum Präsenzdienst sowie Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für HNO-Krankheiten, und Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Beschwerdeführer eine Dienstbeschädigung in Form eines Knalltraumas rechts mit Hochtoninnenohrschwerhörigkeit rechts erlitten hat und die Minderung der Erwerbsfähigkeit ab in Höhe von 20 vh und ab in Höhe von 10 vh bewertet wurde, sowie dass die weiters angemeldeten Leiden nicht auf das Schädigende Ereignis zurückzuführen sind. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde unter Spruchpunkt 1. gemäß 1 und 2 als Dienstbeschädigung anerkannt: - Knalltrauma rechts kausaler Anteil 1 / 1 ab : - Hochtoninnenohrschwerhörigkeit rechts, kausaler Anteil 1 / 1 Unter Spruchpunkt 2. wurde aufgrund der ab in Höhe von 10 vh festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit der Antrag auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente gemäß 21 HVG abgelehnt. Unter Spruchpunkt 3. wurden die weiters angemeldeten Gesundheitsschädigungen "Bauchschmerzen-Gastritis, Schmerzen in der Leistengegend-Nebenhodenentzündung, Tinnitus links, Speiseröhrenschleimhautentzündung, Schlafstörungen" nicht als Dienstbeschädigung anerkannt. 4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die nicht als Dienstbeschädigung anerkannten Leiden sehr wohl auf die in Folge des Knalltraumas durchgeführte Behandlung im Krankenhaus zurückzuführen seien. Es sei immer schlimmer geworden und sei letztlich eine Nebenhodenentzündung diagnostiziert worden. Die Speiseröhrenentzündung, sowie der Tinnitus links seien wiederum auf die Einnahme der Medikamente zur Behandlung der Nebenhodenentzündung zurückführen, da der Beschwerdeführer alleine deswegen zwei verschiedene Antibiotika bekommen habe und er wegen einer Fingerverletzung nur zwei Monate zuvor, auch schon ein wiederum anderes Antibiotikum (Clavamox) bekommen habe, auf welches er mit Ausschlag am ganzen Körper reagiert habe. Auf das erste Antibiotikum (Ciprofloxacin), das er gegen die Nebenhodenentzündung bekommen habe, sei nach drei Tagen Einnahme der Tinnitus links gefolgt. Daraufhin habe er die Einnahme dieses Antibiotikums beendet und erneut ein anderes (Dalacin C), schon das Dritte in kurzer Zeit, zur Weiterbehandlung bekommen, zudem noch zwei weitere Medikamente (Venösen und ein angeblich pflanzliches Pulver), die angeblich die Regeneration unterstützen sollen. Vom Beschwerdeführer konsultierte Ärzte seien der Ansicht, dass dieser Medikamentencocktail, in Verbindung mit der vorhergegangenen Behandlung mit Kortison, welches die Speiseröhre bereits angegriffen haben könnte, zu der Speiseröhrenentzündung geführt habe. Die Schlafstörungen würden zudem auch nicht als Dienstbeschädigung anerkannt, obwohl sie in direktem Zusammenhang mit dem Knalltrauma und dem dadurch verursachten Tinnitus stünden, da die Geräusche nachts noch lauter zu hören seien und sich diese ständigen Schlafstörungen stark auf den Alltag und auf die Psyche auswirken würden. Es werde in der angefochtenen Entscheidung nicht auf die enorme psychische Belastung, die der Tinnitus verursache, eingegangen, obwohl mittlerweile Depressionen diagnostiziert und begleitende Psychotherapie empfohlen worden sei. Der Beschwerdeführer sei schon länger krank geschrieben, da es für ihn derzeit nicht möglich sei, seine Arbeit auszuüben, weil er sich als Programmierer in einer stillen Umgebung befinde und sich stark konzentrieren müsse. Dadurch werde auch der Tinnitus stärker und dem Beschwerdeführer werde nach einiger Zeit übel und er bekomme starke Kopfschmerzen. Der Tinnitus wirke sich stark auf die Konzentration aus. Am Abend sei der Tinnitus dann Seite 2 von 7

3 zudem wieder viel lauter, was wiederum die Belastung massiv erhöhe. Dass die MdE nach der ersten Woche auf 10 herabgesetzt worden sei, könne er nicht nachvollziehen, weil sich seine körperliche und seelische Belastung eher verschlechtert als gebessert hätten. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde, bestehe der Tinnitus nicht zeitweise sondern dauernd. Es entspreche auch nicht den Tatsachen, dass die Wirbelsäule des Beschwerdeführers "unauffällig" sei, da ein Keilwirbel und dadurch eine von außen sichtbare Skoliose bestünde. Die Begutachtung sei nur oberflächlich erfolgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 88a Abs. 1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Heeresversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A) Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 28 Abs Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Seite 3 von 7

4 Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom , Ro 2014/03/0063 vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Nach der Bestimmung des 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. ( 2 Abs. 1 HVG auszugsweise) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates ( 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen. ( 21 Abs. 2 HVG) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des 7 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist nach den Richtsätzen einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage festgelegt sind. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. ( 1 Abs. 1 Richtsatzverordnung) Wegen der inhaltsgleichen Rechtslage sind die in der Kriegsopferversorgung zur Kausalitätsbeurteilung entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Bereich der Heeresversorgung heranzuziehen. (VwGH vom , Zl. 97/09/0358) Die im 4 Abs. 1 KOVG 1957 enthaltene Regelung setzt voraus, dass zunächst die Gesundheitsschädigung festgestellt und das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse erwiesen sind. Der ursächliche Zusammenhang und ausreichende Wahrscheinlichkeit dieses Zusammenhanges sind Rechtsbegriffe; ob der Kausalzusammenhang, und zwar (wenigstens) mit Wahrscheinlichkeit gegeben ist, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Der rechtlichen Beurteilung ist ein ausreichend ermittelter Sachverhalt zugrunde zu legen und zu diesem Zweck ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen auch Seite 4 von 7

5 Beweis durch ärztliche Sachverständige aufzunehmen ist. Die Behörde hat dabei den ärztlichen Sachverständigen anzuleiten, zu dem von ihr pflichtgemäß ermittelten Vorgängen und Erscheinungen Stellung zu nehmen und sich gutachtlich zu äußern, ob sie ausreichen, einen ursächlichen Zusammenhang als wahr anzunehmen. Das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen darf sich nicht darauf beschränken, den ursächlichen Zusammenhang bloß zu verneinen. Der ärztliche Sachverständige hat vielmehr sein Urteil zu begründen (VwGH vom , Zl. 2000/09/0069, mit Hinweis E , 2241/51, VwSlg 3159 A/1953). Im Verfahren nach dem Heeresversorgungsgesetz geht es nicht um eine Objektivierung der Verneinung der Kausalität, sondern um die Feststellung, ob die Wahrscheinlichkeit für die Kausalität spricht. In diesem Zusammenhang entschädigt das Heeresversorgungsgesetz als Dienstbeschädigung auch den Anteil einer Gesundheitsschädigung, der zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist (VwGH vom , Zl. 2007/09/0139 mit Hinweis E , 3026/80). Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH vom , Zl. 2013/09/0181 mit Hinweis E , 89/09/0060). Die rechtliche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen und einer Gesundheitsschädigung isd 2 Abs 1 erster Satz HVG setzt voraus, daß der Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn in dem durch 86 HVG geregelten Verfahren geklärt wird und allenfalls strittige Tatsachen im Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung bzw. dem schädigenden Ereignis und der Krankheitsvorgeschichte von der Behörde ermittelt und festgestellt werden (VwGH vom , Zl. 2005/09/0018 mit Hinweis E , 84/09/0057). Dem Gutachten eines Sachverständigen kann auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegen getreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen. Wenn allerdings das bereits vorliegende Gutachten nicht vollständig oder nicht schlüssig wäre, müsste von Amts wegen ein anderer Sachverständiger herangezogen werden (VwGH vom , Zl. 2012/09/0132 mit Hinweis E 9. Dezember 2010, 2010/09/0166). Maßgebend für die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem HVG ist die Feststellung der Art, des Ausmaßes und der Kausalität der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen sowie in der Folge die Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Verfahren nur ansatzweise Ermittlungen geführt. Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen mit einem umfassenden Konvolut fachärztlicher Befunde und Sachverständigengutachten belegt und den gegenständlichen Antrag mit HNO- Krankheiten sowie internistischen und psychiatrischen Gesundheitsschädigungen begründet. Es besteht zwar kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt jedoch auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. Gegenständlich ist die Begutachtung lediglich durch einen Facharzt für HNO-Krankheiten und einen Arzt für Allgemeinmedizin offensichtlich sachwidrig erfolgt. Das Vorbringen und die vorgelegten Beweismittel enthalten konkrete Anhaltspunkte, dass die Einholung von Gutachten der Fachrichtung Innere Medizin und Psychiatrie erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung zu gewährleisten. Der von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis setzt sich nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Die Frage der Kausalität der internistischen Leiden wird in keiner Weise erörtert. Eine psychiatrische Begutachtung ist sogar gänzlich unterblieben. Die vorgelegten und eingeholten Beweismittel werden vom allgemeinmedizinischen Sachverständigen nur aufgelistet und auszugsweise zitiert. Es wird nicht ausgeführt, welche Funktionsdefizite in den vorgelegten Befunden dokumentiert werden bzw. ob, gegebenenfalls in welcher Form, diese in der Beurteilung berücksichtigt worden sind und inwieweit diese auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sind oder warum nicht. Seite 5 von 7

6 Dem Beschwerdeführer wurde auch keine Gelegenheit gegeben sich zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigengutachten zu äußern. Die seitens des Entscheidungsorganes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH , 2000/11/0321). Es ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu erweitern, auch Gutachten der Fachrichtung Innere Medizin und Psychiatrie einzuholen. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit und der Kausalität der geltend gemachten Leiden als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde neuerlich ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung HNO-Krankheiten sowie Sachverständigengutachten der Fachrichtung Innere Medizin und Psychiatrie - basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers - zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Anschließend wird sich die belangte Behörde unter Berücksichtigung der Ergebnisse des erweiterten Ermittlungsverfahrens unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens mit der Rechtsfrage der Kausalität auseinanderzusetzen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem HVG neuerlich zu beurteilen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand. Die Voraussetzungen des 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß 28 Abs Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Seite 6 von 7

7 weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , Ro 2014/03/0063) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2016:W Seite 7 von 7

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