Aktionsplan gegen Feinstaub Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV)

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1 Der Regierungsrat des Kantons Thurgau Staatskanzlei, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld Bundesamt für Umwelt 3003 Bern Frauenfeld, 6. Februar 2007 Aktionsplan gegen Feinstaub Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) Vernehmlassung Sehr geehrter Herr Direktor Sehr geehrte Damen und Herren Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation hat uns zur Vernehmlassung in oben erwähnter Angelegenheit eingeladen. Grundsätzlich begrüssen wir die vorgeschlagenen Änderungen der LRV als Teil des Aktionsplans gegen Feinstaub. Dennoch erlauben wir uns die nachfolgenden Detailbemerkungen und Anträge. 1. Sanierungsfristen Art. 10 Sanierungsfristen in Verbindung mit Art. 43 Inkrafttreten Die Ausdehnung der Sanierungsfristen wie sie mit den neuen Übergangsbestimmungen (Schlussbestimmungen) vorgesehen sind, können in dieser Form nicht unterstützt werden. Antrag: Die Sanierungsfristen für Anlagen, welche erst nach Inkrafttreten der LRV- Änderung in Betrieb genommen wurden und deren Staubausstoss nach altem Recht auf 150 mg/m3 festgelegt wurden, sind auf 10 Jahre zu beschränken. Begründung: Eine generelle Verlängerung auf 15 Jahre für die Feinstaubminderung verzögert die Umsetzung und die technische Entwicklung. Bei genauer Betrachtung wären davon ohnehin nur sehr wenige Fälle betroffen, was eine generelle Regelung nicht rechtfertigt. Regierungsgebäude 8510 Frauenfeld T , F

2 2/7 2. Inverkehrbringen Art. 20 Abs. 1 Bst. h. Konformitätsnachweis Der Nachweis der Konformität für Holzfeuerungen (Brennstoff Anhang 5 Ziff. 2 LRV) mit einer Feuerungswärmeleistung bis zu 350 kw wird unterstützt. Für handwerklich hergestellte Einzelanlagen ist ein gleichwertiger Ersatz zu fordern: Antrag: Bei handwerklich hergestellten Einzelanfertigungen für Brennstoffe nach Anhang 5 Ziff. 2 Bst. a LRV muss nachweisbar sein, dass sie nach einschlägigen Normen von Fachverbänden emissionsarm ausgelegt sind. Begründung: Für solche individuelle Einzelanfertigungen ist die Anwendung einer einschlägigen Auslegenorm Stand der Technik (Berechnungshilfe Verband Schweizerischer Hafner- und Plattengeschäfte VHP). Bemerkung: Bei der Formulierung des Bst. h hat sich ein Fehler eingeschlichen.... Brennstoffe nach Anhang 5 Ziff. 2 und 3... macht nach Anpassung der LRV keinen Sinn. 3. Verbrennen von Abfällen Art. 26a Abs. 2, Ausnahme Die Ausnahmeregelung nach Bst. b hat sich in der Praxis nicht bewährt. Grundsatz muss ein generelles Verbot mit Ausnahmen sein und nicht eine generelle Zulassung mit Bedingungen, die kaum kontrollierbar sind und einen weiten Ermessensspielraum zulassen. Antrag: Bst. b: ausgenommen sind Brauchtums-, und kleinere Lager- und Grillfeuer mit trockenem Forst- oder Gartenholz. Die Kantone können Ausnahmebewilligungen erteilen, soweit dies zur Verhinderung der Ausbreitung von Pflanzenschädlingen nötig ist. Begründung: Forst-, Feld- und Gartenfeuer sind unnötig und bedeutende Feinstaubquellen und sollten darum nicht geduldet werden. Entsorgungsfeuer verstossen gegen die Vorsorge und sind unabhängig vom Brennstoff zu vermeiden. Spezielle Verbrennungsaktionen z.b. aus phytosanitären Gründen sind über Ausnahmebewilligungen zu regeln.

3 3/7 4. Anhang 2 Ziff. 74 neu Wir begrüssen eine explizite Regelung für Anlagen zum Verbrennen biogener Abfälle und Erzeugnisse aus der Landwirtschaft. Die Nutzung fester biogener Abfälle wie Ernterückstände, Stroh, Getreide etc. aus der Landwirtschaft gewinnt in unseren Nachbarländern im Zuge der Verwendung nachwachsender Brennstoffe vermehrt an Bedeutung. Nach unserer Auffassung ist aber die Formulierung etwas unklar. Wir schlagen zudem vor, die Emissionsanforderungen für Stickoxide für Holzfeuerungen zu überprüfen. Der Massenstrom, ab welchem der Emissionsgrenzwert nach Anhang 1 einzuhalten ist, sollte für solche Anlagen auf 1500 g/h gesenkt werden. Allenfalls kann auch der Konzentrationsgrenzwert reduziert werden. Antrag: Neue Formulierung von Ziffer 74 neu wie folgt: 74 Anlagen zum Verbrennen von festen biogenen Abfällen und Erzeugnissen der Landwirtschaft. 741 Geltungsbereich 1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen feste biogene Abfälle und Erzeugnisse der Landwirtschaft allein oder zusammen mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 verbrannt oder thermisch zersetzt werden. 2 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten nicht für Zementöfen (Ziff. 11). 742 Emissionsanforderungen 1 Werden solche Abfälle und Erzeugnisse für sich allein in einer solchen Anlage als Brennstoff verwendet, so gelten die Emissionsgrenzwerte nach Anhang 3 Ziff. 522 Abs Werden solche Abfälle und Erzeugnisse zusammen mit Abfällen nach Ziff. 711 oder 721 als Brennstoffe verwendet, so gelten die Emissionsgrenzwerte von Ziff. 71 oder Werden solche Abfälle und Erzeugnisse zusammen mit anderen Brennstoffen nach Anhang 5 verwendet, gilt der Mischgrenzwert nach Anhang 3 Ziff. 82. Begründung: Geltungsbereich und Emissionsanforderungen sind zu trennen. Es muss eindeutig sein, dass für Anlagen, die ausschliesslich feste biogene Brennstoffe und Erzeugnisse aus der Landwirtschaft verbrennen, die Anforderungen für Holzfeuerungen gelten. Die Emissionsgrenzwerttabelle 742 neu könnte bei dieser Ausgestaltung entfallen, da eine Gleichstellung mit den Holzfeuerungen nach Anhang 3 geschaffen wird.

4 4/7 Ziff. 833 Russzahl (für Gasturbinen) Die Russemissionen bei Gasturbinen sollten nach dem heutigen Stand der Technik niedriger sein. Antrag: Die Russzahlen sind für diese Anlagen zu überprüfen und an den Stand der Technik anzupassen. 5. Anhang 3 Ziff. 3 Vorschriften für Feuerungsanlagen mit mehreren Einzelfeuerungen Für die Festlegung der Emissionsanforderungen bei Holzfeuerungen soll generell die ganze betriebliche Einheit massgebend sein. Antrag: Holzfeuerungen sind von den Ausnahmen unter Ziff. 3 Abs. 3 auszunehmen. Begründung: Trotz verschärften Begrenzungen sind die leistungsbezogenen Emissionen von Holzfeuerungen immer noch viel höher als bei Anlagen, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Ziff. 521 Anlage und Brennstoffart Die Abstimmung der Brennstoffe auf die Anlageart ist bisher ungenügend festgelegt. Antrag: Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziff. 3 Abs. 1 dürfen nur in einer für die betreffende Holzbrennstoffart und Brennholzqualität geeigneten Anlage verbrannt werden. In handbeschickten Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 40 kw sowie in Cheminées dürfen zudem nur trockenes, naturbelassenes stückiges Holz sowie Reisig und Zapfen nach Anhang 5 Ziff. 3 Abs. 1 Bst. a und d (nur Holzbriketts) verbrannt werden. Begründung: Neben Herkunft und Form (Stückigkeit) der Brennstoffe spielt auch der Wassergehalt eine Rolle. Für eine emissions- und kondensatarme Feuerung sollte der Wassergehalt unter 20 % liegen. Nur mit gut getrocknetem Holz und damit wenig schwankendem Restwassergehalt ist eine gute und emissionsarme Verbrennung in kleineren Feuerungen erreichbar.

5 5/7 Ziff. 522 Emissionsgrenzwerte Die Einführung verschärfter Grenzwerte bei den staubförmigen Emissionen darf nicht zu lange hinausgezögert werden. Antrag: Feststoffe ab 1. Januar mg/m3 für kw und kw ab 1. Januar mg/m3 für kw Begründung: Lange Übergangsfristen ohne die gleitende Angleichung der Emissionsgrenzwerte an den Stand der Technik verzögern Entwicklung und Einsatz staubarmer Anlagen. Eine etwas verschärftere Fassung für die vorerwähnten Anlagenkategorien könnte den Einsatz bereits heute erhältlicher, besserer Technologien und die Nutzung von optimierten Brennstoffen (Pellets), mit denen diese Grenzwerte schon heute erreichbar sind, fördern. Die gegenüber dem Entwurf raschere Anpassung der Staubgrenzwerte an den Stand der Technik steht auch im Einklang mit den neu geforderten CO-Grenzwerten. Ziff. 524 Messung und Kontrolle Nur bei handbeschickten Holzfeuerungen ist ein genereller Verzicht auf Messungen vertretbar. Im Kanton Thurgau, wie übrigens auch in anderen Kantonen, galt gestützt auf Abs. 2 dieser Ziffer bisher eine erleichterte Kontrolle nur für Kohlenmonoxid ohne Feststoffe, solange der Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid eingehalten war. In diesem Zusammenhang war auch eine Emissionswartung durch den Feuerungshersteller möglich. Wir verstehen zwar das Anliegen einer Verschärfung mit Blick auf die Bedeutung der Staubemissionen. Wenn nun Abs. 2 aufgehoben wird und künftig wieder generell immer eine Messung von Kohlenmonoxid und Feststoffen vorgeschrieben wird, so sind diese vereinfachten Messungen nicht mehr möglich. Das wird die Akzeptanz der Kontrollen und den Vollzug wegen des erheblichen Aufwandes solcher Messungen und entsprechend hoher Kosten vor allem bei Besitzern von eher kleineren Anlagen sehr erschweren. Es sind daher weniger aufwändige Feststoff-Messverfahren dringend nötig und vom BAFU zu prüfen und zuzulassen. Antrag: Bei handbeschickten Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kw gilt der Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid in der Regel als eingehalten, wenn feststeht, dass die Anlage fachgerecht betrieben und die Anforderungen nach Anhang 3 Ziff. 521 eingehalten sind. Bei Verdacht auf übermässige Rauch- oder Geruchsimmissionen kann die Behörde ergänzend eine Kohlenmonoxid-Messung veranlassen.

6 6/7 Die Aufhebung der Erleichterung der Emissionsmessungen von Feuerungen von 70 kw bis 1 MW ist nochmals reiflich zu überlegen und im Zusammenhang mit möglichen einfacheren Feststoffmessmethoden zu prüfen. Begründung: Der Verzicht auf CO-Messungen ist nur bei handbeschickten Anlagen, für welche die Einschränkungen nach 521 gelten, angezeigt, weil dort in der Regel die Bedienung und nicht die Regelung für einen emissionsarmen Betrieb ausschlaggebend ist. 6. Anhang 5 Die Definition der Holzbrennstoffe ist zu verfeinern, da sich Holzpellets und Holzbrickets grundlegend unterscheiden. Antrag: Ziff. 3, Holzbrennstoffe ist wie folgt zu ändern. 1 Als Holzbrennstoffe gelten: d. Holzbrickets aus naturbelassenem Holz, sofern für deren Herstellung nur natürliche Gleitmittel verwendet wurden, welche keine höheren oder anderen Emissionen als naturbelassenes Holz verursachen. e. Holzpellets nach Norm DINplus oder vergleichbaren Anforderungen aus naturbelassenem Holz, sofern für deren Herstellung nur natürliche Gleitmittel verwendet wurden, welche keine höheren oder anderen Emissionen als naturbelassenes Holz verursachen. 2 Nicht als Holzbrennstoffe gelten: a. Altholz aus Gebäudeabbrüchen, Umbauten, Renovationen und Altholz aus Verpackungen inkl. alte Holzmöbel sowie Gemische von Altholz mit Holzbrennstoffen nach Abs. 1. Begründung: Holzbriketts und Holzpellets sind in verschiedenen Kategorien zu führen, weil deren Einsatz auch unterschiedliche Anlagen erfordert und es sich um grundsätzlich andere Brennstoffe handelt. Holzbriketts mit natürlichen Gleitmitteln sind eher vergleichbar mit stückigem Holz und ersetzen die frühere, einschränkende Bezeichnung der bindemittelfreien Holzbriketts. Holzpellets sind hingegen eher mit nicht stückigem Holz vergleichbar und haben sich als qualitativ hochwertige Brennstoffe für kleinere und mittlere Heizungsautomaten durchgesetzt. Es ist zweckmässig, Bezug auf einschlägige Normen, z.b. DINplus, zu nehmen.

7 7/7 Mit freundlichen Grüssen Der Präsident des Regierungsrates Der Staatsschreiber

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