Feuerungen und Verbrennen

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1 Feuerungen und Verbrennen Roland Rüfenacht Fachbereichsleiter Immissions- und Emissionsmessungen, Kontrollen und Sanierungen

2 Themen-Inhalt Holzfeuerungen und Feinstaub Mottfeuer sind illegal Unerlaubte Abfallverbrennung 1

3 Holzfeuerungen und Feinstaub Rund 8 Prozent der Feinstaub-Emissionen (PM10) stammen aus Holzfeuerungen Holzfeuerungen werden vor allem im Winter betrieben Hoher Bestand an älteren Anlagen in Betrieb mit entsprechend hohen Emissionen Insbesondere bei Hand beschickten Holzfeuerungen wird oft ungeeigneter oder verbotener Brennstoff eingesetzt 92 Prozent der Anlagen sind Einzelraumheizungen 2

4 Blick in die Zukunft betreffend den Feinstaubemissionen aus Holzfeuerungen Im Rahmen von EnergieSchweiz soll sich die Energieholznutzung bis ins Jahr 2020 verdoppeln Die Nutzung kann auch im Kanton Bern von den Mengen her problemlos verdoppelt werden Die Energiestrategie des Kantons Bern sieht vor, dass bis ins Jahr 2035 die Raumwärme zu über 70% aus erneuerbaren Energie erzeugt wird Die Feinstaubemissionen der Holzfeuerungen könnten sich ohne technische Vorkehrungen somit ebenfalls langfristig verdoppeln 3

5 Der Bund plant im Rahmen des Aktionsplanes gegen den Feinstaub 3 Massnahmen im Bereich Holzfeuerungen Konformitätsnachweis kw Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) Verschärfung der Staubgrenzwerte bei Holzfeuerungen über 70 kw Änderung der LRV Initiierung von Holzwärmekraftwerken im Rahmen von EnergieSchweiz 4

6 Verschärfte Staubgrenzwerte > 70 kw nach dem Stand der Technik Für automatische Holzfeuerungen über 70 kw Feuerungswärmeleistung werden die Staubgrenzwerte um rund einen Faktor 5 verschärft Diese Massnahme soll die Staubemissionen jeder neuen und bestehenden grösseren Holzfeuerungen langfristig massiv senken 5

7 Resultate einer Abnahmemessung vom 10. März 2006 im Berner Oberland Pellets-Holzfeuerung Baujahr 2005 / Nennleistung: 400 kw keine Entstaubung, jedoch Verbrennungsoptimierung mit Lambda-Sonde. Schadstoffe Feststoffe (bis zu 90% bestehend aus PM10) Kohlenmonoxid 6 Messwerte (mg/m 3 ) LRV-Grenzwerte (mg/m 3 ) bisher 150 neu vorgesehen 20 bisher 1000 neu vorgesehen 500

8 Fazit für die Gemeinden Erfüllt eine Anlage die bisherigen Emissionsgrenzwerte nach LRV, gewährt die Behörde Sanierungsfristen bis zu 10 Jahren Bestehende Holzfeuerungen in gemeindeeigenen Liegenschaften können jedoch z.b. im Sinne einer Vorbildfunktion vorzeitig mit wirksamen Staubfiltern ausgerüstet werden 7

9 Mottfeuer sind illegal 7 Prozent der PM 10 stammen jedoch aus der offenen Verbrennung von Forstabfällen 8

10 9 Wie ist das Verbrennen von Abfällen geregelt? Grundsätzlich dürfen Abfälle nur in geeigneten Anlagen verbrannt Ausgenommen sind trockene natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle. Diese dürfen im Freien verbrannt werden, wenn nur wenig Rauch entsteht Die Kantone können für bestimmte Gebiete das Verbrennen im Freien einschränken oder verbieten, wenn übermässige Immissionen zu erwarten sind

11 Das heisst in der Praxis, dass Mottfeuer auf dem freien Feld (30 Meter ab Waldrand) schlicht weg verboten sind und dies aus guten Gründen 10

12 Verschiedene Heizungen stossen unterschiedlich viel Feinstaub aus. Am meisten Feinstaub entsteht bei offenen Feuern und bei unsachgemäss betriebenen Holzöfen (Quelle: US EPA, amerikanische Umweltbehörde, 2004).

13 Emissionen eines Mottfeuers Waldarbeiter verbrennen 500 kg feuchtes Astmaterial unter starker Rauchentwicklung mit Staub-Emissionen von mg/m 3 Abgasmenge an einem Tag: m 3 Verdünnungsluftbedarf: 500 Millionen m 3 benötigte Fläche m 2 (1 km 2 ) 12

14 Unserer Luft zuliebe ist deshalb auch das Feuern im Wald nicht erlaubt Die Luft wird dadurch weniger belastet, die Lebensräume von Tieren und Pflanzen werden aufgewertet und die Fruchtbarkeit des Waldbodens bleibt erhalten Äste und Holzabfälle können breit liegen gelassen und dem natürlichen Abbauprozess überlassen werden 13

15 Wann darf Schlagabraum im Wald noch verbrannt werden? Ausnahmsweise darf Schlagabraum verbrannt werden wenn z.b. das Material von Forstschädlingen oder Krankheiten befallen ist und eine Gefahr für den Wald darstellt (z.b. Ausbreitung des Borkenkäfers) Dafür muss vor dem Feuern eine schriftliche Ausnahmebewilligung der Waldabteilung vorliegen 14

16 Fazit für die Gemeinden Keine Mottfeuer zulassen Die Vorschriften über die Abfallverbrennung verschärfen oder das Verbrennen von natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfällen ganz verbieten 15

17 Unerlaubte Abfallverbrennung Kontrolle von Holzfeuerungen durch die Kaminfeger/-innen als Massnahme gegen die illegale Abfallverbrennung 16

18 Ausgangslage Rund 1 bis 2% der brennbaren Abfälle werden illegal entsorgt (BAFU Studie) Im Kanton Bern sind dies 3'500 bis Tonnen brennbarer Abfall (GSA Abfallstatistik 2004) Dadurch werden nebst Feinstäuben auch Schwermetalle, Säuren und hochgiftige Dioxine und Furane emittiert, deren Gesamtausstoss grösser ist als der Schadstoffausstoss aus allen Kehrichtsverbrennungsanlagen (KVA) Mit den bisherigen Informations-Massnahmen (Merkblätter, Kampagne «Pfui Tüüfu») ist kein Weiterkommen mehr möglich (in rund 50% der Holzfeuerungen werden immer noch Abfälle verbrannt) 17

19 Was wurde bisher erreicht und was ist noch zu tun Im Kanton Bern werden heute weniger Abfälle im Freien verbrannt Dagegen ist die Situation vor allem bei den Feststofffeuerungen nach wie vor ungenügend Zur Einschränkung dieses Missbrauchs sind deshalb zusätzliche Kontrollen von Holzfeuerungsanlagen und die Durchsetzung von Massnahmen und Sanktionen gegen die Verbrennung verbotener Materialien erforderlich 18

20 Besonderheit bei der Holzfeuerungskontrolle gegen die illegale Abfallverbrennung Im Unterschied zu der seit über 25 Jahren durchgeführten Öl- und Gasfeuerungskontrolle steht nicht die Anlage-Überprüfung im Vordergrund (überprüfen der lufthygienischen und energetischen Grenzwerte), sondern das Verhalten des Betreibers der Holzfeuerung (wird die Anlage mit den vorgeschriebenen Brennstoffen betrieben) 19

21 Einführung der Holzfeuerungskontrolle im Kanton Bern gegen die unerlaubte Abfallverbrennung Heizperiode 2006/2007 / Einführungsphase in ausgewählten Regionen Heizperiode 2007/2008 / Einführung der Holzfeuerungskontrolle im ganzen Kanton Anlagen Kontrollen Resultate / Folgen Kosten / Kostenträger Alle Holzfeuerungen mit Reinigungspflicht Visuelle Aschen- und Brennstoffkontrolle durch den Kaminfeger anlässlich der periodischen Reinigungen Keine Beanstandung: Abgabe einer Anerkennung Kostenlos Beanstandung: Abgabe Merkblatt mit Aufzeigung der Konsequenzen Verursacher Bei Holzfeuerungen, die anlässlich der letzten Kontrolle beanstandet wurden Zusätzlich falls notwendig: Durchführung einer Aschenanalyse Keine Beanstandung: Abgabe einer Anerkennung Kostenlos Beanstandung: Meldung an Gemeinde. Anzeige der illegalen Abfallverbrennung durch die Gemeinde Für die Kontrolle und falls Aschenanalyse durchgeführt Verursacher 20

22 Tabelle der Aufgabenverteilung Aufgaben des Aufgaben der Gemeinden Aufgaben der Kaminfeger 21 Erstellt das Konzept für die Durchführung der Kontrolle von Holzfeuerungen. Führt Aus- und Weiterbildungskurse durch. Liefert den Kaminfegern die Merkblätter zur Abgabe vor Ort und die Kontrollformulare. Setzt die Gebühren und den Kontrollturnus fest. Erstellt die jährlichen Auswertungen der Kontrollergebnisse. Erstellt die Mustervorlagen für die Gemeinden. Erledigen die notwendigen Ermahnungen und Massnahmen bei der Feststellung von illegaler Abfallverbrennung. Erlässt die Verfügungen und Strafanzeigen bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstössen gegen die Brennstoffvorschriften. Kontrollieren visuell den Feuerraum und die Asche auf Rückstände, die auf eine unerlaubte Abfallverbrennung hinweisen und überprüfen den Brennstoffvorrat. Entnehmen (falls notwendig) bei der Feststellung von unerlaubter Abfallverbrennung eine Probenahme der Asche. Informieren bei der Feststellung von Abfallverbrennung den Anlagebetreiber über die geltenden Brennstoffvorschriften für Holzfeuerungen. Erfasst bei Beanstandungen die notwendigen Daten auf einem Rapportformular. Melden den Verstoss gegen die Brennstoffvorschriften der Gemeinde.

23 Rechtsgrundlagen Bund Laut der eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985 überwacht die Behörde die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Sie führt selber Emissionsmessungen oder - kontrollen durch oder lässt solche durchführen. In der Regel ist die Messung oder Kontrolle bei Feuerungen alle zwei Jahre zu wiederholen. Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) bis 70 kw, sofern sie ausschliesslich mit reinem, naturbelassenem Holz betrieben werden müssen nicht periodisch gemessen (jedoch kontrolliert) werden. 22

24 Rechtsgrundlagen Kanton Die kantonale Rechtsgrundlage des Vollzugs sowie die Berechtigung der Gebührenerhebung durch die Kaminfeger wird durch den Rechtsdienst des erstellt 23

25 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit Sie erreichen mich unter Immissions- und Emissionsmessungen, Kontrollen und Sanierungen 24

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