FAQ - Was ein Reservist/eine Reservistin wissen sollte

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1 FAQ - Was ein Reservist/eine Reservistin wissen sollte Begriffsbestimmungen: Übungen nach dem Soldatengesetz entsprechen Wehrübungen nach dem Wehrpflichtgesetz Bin ich Reservist? Was ist ein Informations- und Beorderungsgespräch? Wie lange bin ich wehrpflichtig? Welche Arten des Wehrdienstes gibt es? Was ist eine Beorderung? Welche Einplanungskriterien müssen für eine Beorderung erfüllt werden? Wie lange kann ich beordert werden? Kann ich beliebig lange Wehrübungen leisten? Was versteht man unter Pflichtwehrdienst und freiwilligem Wehrdienst? Muss ich bei der Ableistung einer Wehrübung zustimmen? Besteht während einer Wehrübung Arbeitsplatzschutz? Erhalte ich während einer Wehrübung Urlaub? Was ist eine "Dienstliche Veranstaltung" (DVag?) Was ist ein Tauglichkeitsgrad/Verwendungsgrad? Kann ich nach Ausscheiden aus dem aktiven Dienst befördert werden? Wehrübungen - Reservist und Arbeitgeber? Kann ich als Reservist an einem Auslandseinsatz teilnehmen? Was ist eine Schutzfrist? Wehrsold Wann erhalte ich einen Leistungszuschlag? Welche finanziellen Leistungen erhalte ich als Reservist? Kann ich Unteroffizier der Reserve werden? Kann ich Offizier der Reserve des Truppendienstes außerhalb des Wehrdienstes werden? Kann ich als Reservist in die Bundeswehr wieder eingestellt werden? Kann ich auch nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst meine Uniform tragen? Wer kann den Ausweis für Reservisten beantragen? Dienstgradbezeichnungen und Dienstgradzusätze für Reservisten Wann wird eine Dankurkunde an Reservisten vergeben? Meine Frage wird hier nicht beantwortet - an wen kann ich mich wenden? Wie kann ich Mitglied im Reservistenverband werden?

2 Bin ich Reservist? Reservist ist jeder Wehrpflichtige, der in der Bundeswehr gedient hat (und sei es nur einen Tag) und für den keine dauernde Wehrdienstausnahme vorliegt. Was ist ein Informations- und Beorderungsgespräch? Alle aus einem Wehrdienstverhältnis ausscheidenden Soldaten nehmen am Ende Ihrer Dienstzeit an einem Informations- und Beorderungsgespräch (IBG) teil. Dieses IBG findet beim Entlassungstruppenteil statt und informiert über die Rechte und Pflichten als Reservist. Vorrangiges Ziel des IBG ist es, den ausscheidenden Soldaten, die von ihren Disziplinarvorgesetzten im Laufe ihrer Dienstzeit sowie im Rahmen des vorbereitenden Unterrichts informiert und für die freiwillige Ableistung von Wehrdienst gewonnen wurden, bereits vor dem Ende des aktiven Wehrdienstes verbindliche Planungsdaten zu geben. Wie lange bin ich wehrpflichtig? - Altersgrenzen Die Wehrpflicht endet für Mannschaften und Ungediente in dem Jahr, in dem das 45. Lebensjahr, für Unteroffiziere und Offiziere in dem Jahr, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Wer dieses Alter überschritten hat, ist dann "ehemaliger" Reservist und kann sich bis zum 60. bzw. 65. Lebensjahr weiterhin engagieren. Der Reservist/die Reservistin kann somit bis zum Ablauf des Jahres, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, Wehrübungen leisten; in bestimmten Fällen bis zum 65. Lebensjahr. Welche Arten des Wehrdienstes gibt es? Der nach dem Wehrpflichtgesetz (WPflG) zu leistende Wehrdienst umfasst: 1. den Grundwehrdienst ( 5) 2. die Wehrübungen ( 6) 3. die besondere Auslandsverwendung ( 6a) 4. den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst ( 6b) 5. die Hilfeleistung im Innern ( 6c) und 6. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall. Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. Freiwilliger Wehrdienst nach den Nummern 2, 3 und 5 kann auch nach dem Ende der Wehrpflicht bis längstens zum 65. Lebensjahr geleistet werden. Was ist eine Beorderung? Mit einer gezielten, frühzeitigen Information über die Aufgaben als Reservist/Reservistin in den Streitkräften und einer individuellen Ausbildungs- und Verwendungsplanung soll erreicht werden, dass Sie für eine zukünftige Beorderungsverwendung weitgehend in der aktiven Dienstzeit ausgebildet werden und danach bereit sind, als Beorderter mit einer entsprechenden militärischen oder militärfachlichen Ausbildung für eine Beorderung und für regelmäßige Wehrdienstleistungen der aktiven Truppe zur Verfügung zu stehen. Reservisten/Reservistinnen und Ungediente die beordert werden möchten oder einer Beorderung zustimmen, können sich schriftlich freiwillig dazu bereit erklären und müssen hierzu eine "Einverständniserklärung für eine Beorderung" beim Truppenteil oder ihrem KWEA abgeben. Ein Merkblatt über die wichtigsten "Grundsatzregelungen für eine Beorderung" kann bei uns angefordert werden (siehe Ansprechpartner unten). Welche Einplanungskriterien müssen für eine Beorderung erfüllt werden? Für eine sachgerechte Beorderung sind folgende Bedingungen zu erfüllen: Bedarf der Streitkräfte, d.h., es muss ein besetzbarer Dienstposten vorhanden sein, Einverständniserklärung für eine Beorderung (siehe "Was ist eine Beorderung?") Nachweis der für die Besetzung des Dienstpostens erforderlichen Befähigung (aktueller Ausbildungsstand und/oder zivilberufliche Qualifikation), Wehrpflichtrechtliche Verfügbarkeit, d.h. es darf weder eine Wehrdienstausnahme nach dem Wehrpflichtgesetz ( 9-13) oder Soldatengesetz noch ein Einberufungshindernis vorliegen und kein Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gestellt worden sein.

3 Wie lange kann ich beordert werden? Für die Dauer der Beorderung gelten folgende Richtwerte: vier Jahre für Mannschaften sieben Jahre für Unteroffiziere zehn Jahre für Offiziere Bei Bedarf und mit Zustimmung der betroffenen Reservisten/Reservistinnen ist eine über die Richtwerte hinausgehende Beorderung möglich. Kann ich beliebig lange Wehrübungen leisten? Eine Einzelwehrübung / Einzelübung dauert mindestens vier Tage und grundsätzlich höchstens drei Monate. Soll die Höchstdauer von drei Monaten überschritten werden, bedarf es hierzu einer Ausnahmegenehmigung vom BMVg. Diese wird für eine längstens sechs Monate dauernde Einzelwehrübung / Einzelübung erteilt, soweit sie der erforderlichen Kompensation von fehlendem Personal dienen. Soweit diese Wehrdienstleistung / Dienstleistung den Zeitraum von drei Monaten überschreitet, ist dazu die Zustimmung des Reservisten / der Reservistin und der Arbeitgeberseite erforderlich. Darüber hinaus darf die Summe aller Einzelwehrübungen / Einzelübungen in einem Kalenderjahr einen Zeitraum von sechs Monaten grundsätzlich nicht überschreiten. Was versteht man unter Pflichtwehrdienst und freiwilligem Wehrdienst? a) Das Wehrpflicht- und das Soldatengesetz kennt - Pflichtwehrübungen / Pflichtübungen und - freiwillige Wehrübungen / freiwillige Übungen. b) Pflicht(wehr)-dienstleistungen sind alle Wehrübungen/Übungen - auch die aufgrund freiwilliger Meldung oder mit Zustimmung des Reservisten oder der Reservistin durchgeführten - bis zum Erreichen der Gesamtdauer von Wehrübungen/Übungen (Offz 12 Monate, Uffz 9 Monate, Msch 6 Monate). Zu Pflichtwehrübungen/Pflichtübungen können Reservisten oder Reservistinnen bis zur gesetzlich festgelegten Gesamtdauer für Wehrübungen/Übungen herangezogen werden. c) Freiwillige Wehrübungen / Übungen sind: Wehrdienstleistungen / Dienstleistungen von Reservisten oder Reservistinnen nach Überschreiten der gesetzlich festgelegten Gesamtdauer für Wehrübungen und Übungen, Wehrdienstleistungen / Dienstleistungen von Reservisten oder Reservistinnen nach Überschreiten der jeweils maßgebenden Altersgrenze oder Wehrdienstleistungen / Dienstleistungen von nicht wehr- oder dienstpflichtigen Personen, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Personen, die freiwilligen Wehrdienst leisten, haben die Rechtsstellung von Soldaten und Soldatinnen, die aufgrund der Wehrpflicht oder Dienstleistungspflicht Wehrdienst leisten. Muss ich bei der Ableistung einer Wehrübung zustimmen? Die freiwillige Meldung oder Zustimmung ist Voraussetzung für Wehrübungen und Übungen, - wenn die Wehrübungen und Übungen die grundsätzliche Höchstdauer von drei Monaten überschreiten, - nach Überschreiten der gesetzlich festgelegten Gesamtdauer (Offz 12 Monate, Uffz 9 Monate, Msch 6 Monate) für Wehrübungen/Übungen, - nicht wehrpflichtiger und / oder nicht dienstleistungspflichtiger Personen, - von Abgeordneten des Deutschen Bundestages, der Länderparlamente oder des Europäischen Parlaments, - von Spitzensportlern, die mindestens Grundwehrdienst geleistet haben, und Spitzensportlerinnen zur Vorbereitung und Teilnahme an Europa- und Weltmeisterschaften, an internationalen Militärmeisterschaften sowie an Olympischen Spielen, - innerhalb der Schutzfristen nach einem Wehrdienst, - im Rahmen der beorderungsunabhängigen, freiwilligen Reservistenarbeit, - für frühere Soldatinnen aller Laufbahnen, die vor dem 13. Dezember 1990 zur Berufssoldatin oder Soldatin auf Zeit ernannt worden sind.

4 Besteht während einer Wehrübung Arbeitsplatzschutz? a) Während einer Wehrübung oder Übung darf die Arbeitgeberseite / Dienstbehörde ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen. Die Unterrichtung der Arbeitgeberseite / der Dienstbehörde ist Aufgabe der Einberufenen / Herangezogenen. Diese sind nach 1 Abs. 3 oder 9 Abs. 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes verpflichtet, nach dem Erhalt des Einberufungs-/ Heranziehungsbescheides diesen unverzüglich ihrer Arbeitgeberseite / Dienstbehörde vorzulegen. b) Für freiwillig Wehrübende / Übende (d.h. wenn die gesetzlich Gesamtdauer von 12 Monaten für Offz, 9 Monate für Uffz und 6 Monate für Msch überschritten ist), besteht gesetzlicher Arbeitsplatzschutz nur, soweit Wehrübungen oder Übungen allein oder zusammen mit anderen freiwilligen Wehrübungen / Übungen im Kalenderjahr nicht länger als sechs Wochen dauern. Bei Wehrübungen / Übungen, die über diesen Zeitraum hinaus geleistet werden, ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Frage des Arbeitsplatzschutzes ggf. mit der Arbeitgeberseite / der Dienstbehörde in eigener Zuständigkeit vertraglich geregelt werden muss. Also: Leistet ein Reservist/eine Reservistin im gesamten "Reservistendasein" Wehrübungen innerhalb der gesetzlichen Gesamtdauer (Offz 12 Monate, Uffz 9 Monate, Msch 6 Monate) besteht grundsätzlich Arbeitsplatzschutz für drei Monate Wehrübung im Kalenderjahr, bzw. im Ausnahmefall für bis zu sechs Monaten. Wird diese gesetzliche Gesamtdauer (12,9,6 Monate) überschritten, besteht Arbeitsplatzschutz nur noch für sechs Wochen Wehrübung im Kalenderjahr. Erhalte ich während einer Wehrübung Urlaub? a) Wehrdienstleistende / Dienstleistende erhalten Erholungsurlaub nach 5 der Soldatenurlaubsverordnung. b) Wehrdienstleistende/Dienstleistende erhalten Erholungsurlaub nach 5 der Soldatenurlaubsverordnung. Danach erhalten wehrübende Soldaten sowie Soldaten, die zu einer besonderen Auslandsverwendung herangezogen worden sind, Erholungsurlaub, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt. Was ist eine "Dienstliche Veranstaltung" (DVag?) Dienstliche Veranstaltungen sind dienstliche Vorhaben der Streitkräfte, insbesondere zur militärischen Aus-, Fort- und Weiterbildung, zu denen grundsätzlich Reservisten und Reservistinnen mit ihrem Einverständnis zugezogen werden können. Sollen ausnahmsweise ungediente Personen im Soldatenstatus an einer dienstlichen Veranstaltung teilnehmen, ist hierfür eine Ausnahmegenehmigung durch das BMVg einzuholen. Unterschieden werden dienstliche Veranstaltungen von beorderten Reservisten oder Reservistinnen im Rahmen ihres Beorderungsverhältnisses in Truppenteilen / Dienststellen der Streitkräfte und dienstliche Veranstaltungen in der beorderungsunabhängigen, freiwilligen Reservistenarbeit. Dienstliche Veranstaltungen im Rahmen von Beorderungsverhältnissen haben vorrangig das Ziel, die auf den Beorderungstruppenteil bezogenen militärischen Kenntnisse und Fertigkeiten außerhalb von Wehrübungen / Übungen aufzufrischen, zu erweitern sowie die Bindung an den Beorderungstruppenteil zu vertiefen. Dienstliche Veranstaltungen der beorderungsunabhängigen, freiwilligen Reservistenarbeit dienen dazu, Reservisten und Reservistinnen zu informieren, fortzubilden und sie zur Wahrnehmung ihrer Mittlerfunktion zwischen Bundeswehr und zivilem Teil der Gesellschaft zu motivieren und zu befähigen. Teilnahmeberechtigter Personenkreis a) Zu dienstlichen Veranstaltungen können Personen, die dienstfähig sind und das 65. Lebensjahr bis zum Ende der dienstlichen Veranstaltung noch nicht vollendet haben, mit ihrem Einverständnis zugezogen werden. Während der Wehrdienstleistung stehen sie in einem Wehrdienstverhältnis. b) Grundlage für die Feststellung der Dienstfähigkeit ist in der Regel die letzte in den Gesundheitsunterlagen dokumentierte ärztliche Untersuchung. Eine aktuelle Prüfung durch das zuständige Kreiswehrersatzamt findet nur bei Ungedienten, oder wenn die Person oder die zuziehende militärische Dienststelle Zweifel an der Dienstfähigkeit geltend macht, statt. Freiwilligkeitsgrundsatz / Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen Dienstliche Veranstaltungen sind freiwillige Wehrdienstleistungen. Es steht in der freien Entscheidung der Personen, ob sie den Wehrdienst, zu dem sie zugezogen worden sind, antreten oder nicht.

5 Was ist ein Tauglichkeitsgrad/Verwendungsgrad? Es gibt folgende Tauglichkeitsgrade: T 1 voll verwendungsfähig T 2 verwendungsfähig mit Einschränkungen für bestimmte Tätigkeiten T 4 vorübergehend nicht wehrdienstfähig T 5 nicht wehrdienstfähig T 6 Wehrdienstfähigkeit und Verwendungsfähigkeit als Reservist. Reservisten mit diesem Verwendungsgrad können unter Vorlage einer schriftlichen Erklärung an Wehrübungen, Besonderen Auslandsverwendungen und Hilfeleistungen im Innern, ohne dass eine ärztliche Ausnahmegenehmigung durchgeführt werden muss, teilnehmen Kann ich nach Ausscheiden aus dem aktiven Dienst befördert werden? Eine Beförderung setzt zunächst die persönliche Eignung, Befähigung und Leistung sowie einen Bedarf der Streitkräfte für eine funktions-, dienstgrad- und altersgerechte Stellenbesetzung im Verteidigungsfall voraus. Das bedeutet, Sie müssen auf einem entsprechenden Dienstposten beordert sein. Ohne Beorderung - keine Beförderung! Weitere Voraussetzungen: erfolgreich absolvierte Ausbildung wie Laufbahnlehrgänge, Laufbahnprüfung etc. eine - je nach Dienstgrad - erforderliche Anzahl von Wehrübungstagen im bisherigen Dienstgrad, davon u.u. eine bestimmte Anzahl in höher bewerteten Verwendungen ein entsprechender (höherwertiger) Dienstposten muss verfügbar sein. Wehrübungen - Reservist und Arbeitgeber? Ihr Arbeitgeber muss möglichst frühzeitig von der geplanten WÜb erfahren. In bestimmten Fällen muss er sogar zustimmen, z. B.: bei Wehrübung/Übungen von mehr als drei Monaten Dauer, für Wehrübungen/Übungen, soweit sie nach Erreichen der gesetzlichen Gesamtdauer sechs Wochen im Kalenderjahr überschreitet, für Übungen zur Ausbildung für eine besondere Auslandsverwendung, wenn für die besondere Auslandsverwendung selbst die Zustimmung erforderlich ist (siehe Abschnitt D). Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit beim KWEA einen Unabkömmlichkeitsantrag (UK-Antrag) zu stellen. Die Broschüre "Informationen für Arbeitgeber" gibt hierüber weitere Auskünfte. Während einer WÜb darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen. Bei einer freiwilligen zusätzlichen WÜb außerhalb der Wehrpflicht gilt dies nur, soweit diese WÜb allein oder zusammen mit anderen freiwilligen zusätzlichen WÜb im Kalenderjahr nicht länger als sechs Wochen dauert. Freiwillige Wehrübungen sind Wehrdienstleistungen von Reservisten/Reservistinnen nach Überschreiten der gesetzlich festgelegten Gesamtdauer (Offz 12 Monate, Uffz 9 Monate, Msch 6 Monate), oder beim Überschreiten der jeweils maßgebenden Altersgrenze oder von nicht wehr- oder dienstpflichtigen Personen. Bei besonderen Auslandsverwendungen von bis zu sieben Monaten wirkt das KWEA auf die Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde hin. Stimmt der Arbeitgeber einer besonderen Auslandsverwendung nicht zu, erfolgt durch das KWEA keine Einberufung. Namentliche Anforderungen für Einzelwehrübungen/Einzelübungen sind durch die Truppe spätestens drei Monate vor WÜb-Beginn vorzulegen. Zur Sicherung des Lebensbedarfs erhalten Sie und Ihre Familienangehörigen auf Antrag bestimmte Leistungen; Art und Umfang der Leistungen sind im Unterhaltssicherungsgesetz (USG) geregelt.

6 Kann ich als Reservist an einem Auslandseinsatz teilnehmen? A - Wer kann an einer besonderen Auslandsverwendung teilnehmen? - Personenkreis An einer besonderen Auslandsverwendung kann innerhalb der Altersgrenze jede Person teilnehmen, die sich dazu schriftlich bereit erklärt und bei der keine Wehrdienst- oder Dienstleistungsausnahme und kein sonstiges Einberufungshindernis besteht. Voraussetzung für die Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung ist jedoch, dass die Betroffenen an einer vorbereitenden Ausbildung teilgenommen haben. Die Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung ist bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, zulässig. Für Einplanungen von Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist die Zustimmung des BMVg einzuholen. B - Dauer der besonderen Auslandsverwendung Eine besondere Auslandsverwendung ist bis zu einer Dauer von sieben Monaten zulässig. Dieser Zeitraum umfasst den Wehrdienst zur unmittelbaren, insbesondere administrativen Vor- und Nachbereitung der besonderen Auslandsverwendung (z.b. Einschleusung, Ergänzung der mil. Ausrüstung, ärztliche Angelegenheiten, Abgeltung der während der bes. Auslandsverwendung entstandenen Urlaubsansprüche und Maßnahmen zur Entlassung) und der Verwendung im Ausland selbst. Einberufungen oder Heranziehungen zu oder Verlängerungen von bes. Auslandsverwendungen über diesen Zeitraum hinaus sind unzulässig. C - Wohin sind die freiwilligen Meldungen zu richten? Meldungen sind an das wehrüberwachende Kreiswehrersatzamt (KWEA) zu richten. D - Einverständnis Arbeitgeber/Dienstbehörde Für die Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung ist die Zustimmung des Arbeitgebers/der Dienstbehörde erforderlich, wenn die Dauer drei Monate überschreiten soll. Die Zustimmung ist auf der vom Arbeitnehmer vorzulegenden Verpflichtungserklärung durch Unterschrift des Arbeitgebers zu bestätigen. Ohne Einverständnis des Arbeitgebers nimmt das KWEA keine Einberufung vor. E - Auslandsverwendung von Selbstständigen In den Fällen, in denen Selbstständige zu einer besonderen Auslandsverwendung herangezogen werden sollen, ist vor Abgabe der Anforderung die Zustimmung des BMVg einzuholen. Die Zustimmung richtet sich danach, ob Zweck und Dauer der besonderen Auslandsverwendung in einem vertretbaren Verhältnis zu möglichen hohen Ansprüchen auf Leistung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) stehen. G - Widerruf der Erklärung zur Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung Reservisten/Reservistinnen, die sich schriftlich bereit erklärt haben, an einer besonderen Auslandsverwendung teilzunehmen, können diese Erklärung gegenüber dem KWEA generell oder für eine konkrete besondere Auslandsverwendung jederzeit und ohne Angabe von Gründen schriftlich widerrufen. Nach Bestandskraft des Einberufungsbescheides ist der Widerruf ausgeschlossen. Stattdessen kann der Verpflichtete einen Antrag auf Entpflichtung stellen. Diesem Antrag ist stattzugeben, wenn wichtige persönliche Gründe dies rechtfertigen. H - Finanzielle und soziale Sicherheit Für die Dauer einer besonderen Auslandsverwendung besteht für alle Beschäftigten, die in einem unbefristeten Arbeits - oder Dienstverhältnis stehen, Arbeitsplatzschutz nach Maßgabe des Arbeitsplatzschutzgesetzes. Weitere Hinweise zur finanziellen und sozialen Sicherheit sowie allgemeine Hinweise für Reservisten, die sich für einen freiwilligen Wehrdienst zur Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen bereit erklären, sind in besonderen Merkblättern aufgezeigt, die bei allen Truppenteilen und beim KWEA eingesehen werden können. Bei Teilnahme an einer konkreten besonderen Auslandsverwendung werden diese Merkblätter ausgehändigt. Das Formular "Einverständniserklärung für die freiwillige Ableistung von Wehrdienst im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung" finden Sie als Download in unserem Mitgliederportal. I. Erneute Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung / Karenzzeit a) Reservisten und Reservistinnen dürfen zu einer erneuten besonderen Auslandsverwendung grundsätzlich erst nach einem Zeitraum wieder einberufen werden, der mindestens von gleicher Dauer ist, wie die vorangegangene besondere Auslandsverwendung. Vor einer erneuten Einplanung ist darüber hinaus zu prüfen, ob - es ggf. personelle Alternativen gibt, - das Gebot zur sparsamen Haushaltsführung bezüglich möglicher Unterhaltssicherungsleistungen, insbesondere bei Selbständigen, eingehalten wird und - die angeforderten Reservisten oder Reservistinnen nachweisbar über die geforderte Eignung für die neuerliche vorgesehene Verwendung verfügen.

7 Katalogpersonal, Beamte, Beamtinnen, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Bundeswehr, die Aufgaben der Territorialen Wehrverwaltung im Soldatenstatus wahrnehmen und Feldpostpersonal, sind von den vorstehenden Regelungen zur Karenzzeit ausgenommen. b) Wenn ein Zeitraum von einem Jahr seit Ende der letzten besonderen Auslandsverwendung bis zum Beginn der neuen besonderen Auslandsverwendung unterschritten wird, ist das Einverständnis der Arbeitgeberseite oder der Dienstbehörde bereits vom ersten Tag der neuen besonderen Auslandsverwendung an und nicht erst bei einer drei Monate übersteigenden Dauer erforderlich. Was ist eine Schutzfrist? Reservisten/Reservistinnen dürfen ohne ihre Zustimmung frühestens zwölf Monate nach Beendigung einer Wehrdienstleistung/Dienstleistung zu einer erneuten Wehrdienstleistung/Dienstleistung herangezogen werden. Die Schutzfrist gilt nicht für Truppenwehrübungen/Truppenübungen bis zu drei Tagen und nicht für Kurzwehrübungen/Kurzübungen. Übungen, die innerhalb der ersten drei Tagen beendet werden lösen keine Schutzfrist für die in den folgenden zwölf Monaten geplanten Wehrübungen aus. Wehrsold Wehrsoldgruppe Dienstgrad Wehrsoldtagessatz 01 Grenadier 09,41 02 Gefreiter 10,18 03 Obergefreiter 10,95 04 Hauptgefreiter 11,71 05 Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier, Stabsunteroffizier, Fahnenjunker 13,25 06 Feldwebel, Fähnrich, Oberfeldwebel 13,76 07 Hauptfeldwebel, Oberfähnrich, Stabsfeldwebel, Oberstabsfeldwebel, Leutnant 14,27 08 Oberleutnant 14,78 09 Hauptmann 15,29 10 Stabshauptmann, Major, Stabsarzt 15,80 11 Oberstleutnant, Oberstabsarzt, Oberfeldarzt 16,32 12 Oberst 16,83 13 General 17,85

8 Wann erhalte ich einen Leistungszuschlag? A - Beorderte Soldaten erhalten bei Wehrübungen von mehr als drei Tagen ab dem 25. Wehrübungstag einen Leistungszuschlag: Er beträgt für jeden Werktag: 25,56 Euro für Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage: 38,35 Euro insgesamt jedoch höchstens in einem Kalenderjahr: 434,60 Euro. Beorderte Soldaten in der Laufbahngruppe der Mannschaften, die sich zur freiwilligen Ableistung von Wehrübungen verpflichtet haben, erhalten diesen Leistungszuschlag bereits ab dem 13. Wehrübungstag. B - Beorderte Soldaten in der Einsatzreserve, die sich verpflichtet haben, innerhalb von drei Jahren mindestens 72 Tage Wehrübungen zu leisten, erhalten folgende Leistungszuschläge: Mannschaften vom 13. bis 14. Wehrübungstag den Leistungszuschlag nach A (s.o.) In allen Laufbahngruppen: o vom 25. bis 48. Wehrübungstag täglich: 51,13 Euro o ab dem 49. Wehrübungstag täglich: 76,69 Euro o höchstens jedoch insgesamt: 1.278,23 Euro für jedes Jahr des Verpflichtungszeitraumes. Wird die Verpflichtung über drei Jahre hinaus verlängert, werden für jedes Jahr der Verlängerung höchstens Euro gewährt. Neben dem Auslandsverwendungszuschlag (AVZ) nach 8 f) Wehrsoldgesetz wird der Leistungszuschlag nur gewährt, soweit er den Betrag des AVZ übersteigt. Welche finanziellen Leistungen erhalte ich als Reservist? Sie finden den Leistungskatalog unter können ihn bei uns anfordern (siehe Kontakt unten) oder in unserem Mitgliederportal downloaden. Kann ich Unteroffizier der Reserve werden? Wenn Sie der Laufbahn der Mannschaften angehören und Wehrdienst, z.b. WÜb leisten oder geleistet haben (also Reservist sind), und einen Gefreitendienstgrad haben, eine Hauptschule mit Erfolg besucht, oder einen gleichwertig anerkannten Bildungsgrad besitzen. können Sie bei Bedarf - Eignung und entsprechende dienstliche Leistungen vorausgesetzt - auf Antrag als Unteroffizieranwärter übernommen werden. In der Regel muss ein verwertbarer Beruf vorhanden sein. Weitere Einzelheiten teilt Ihnen Ihr MobTrT oder Ihr zuständiges KWEA mit. Kann ich Offizier der Reserve des Truppendienstes außerhalb des Wehrdienstes werden? Eine Zulassung als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes (ROA) ist bei Bedarf und Eignung und entsprechenden dienstlichen Leistungen und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (bildungsmäßige Voraussetzungen, Nachweis über körperliche Eignung), allgemein bis zum 30. Lebensjahr - bei besonderem Bedarf in einzelnen Truppengattungen und bei besonderer Qualifikation ggf. bis zum 35. Lebensjahr - möglich. Bei der Marine besteht bis auf weiteres kein Bedarf. Eine Entscheidung über die Zulassung zur "ROA-Laufbahn" kann nur im Einzelfall aufgrund aller vorliegenden Erkenntnisse, d.h. erst nach Vorliegen einer schriftlichen Bewerbung, durch das zuständige Personalamt der Bundeswehr getroffen werden. Anschrift: Personalamt der Bundeswehr Kölner Straße Mudra Kaserne Köln Weitere Einzelheiten können Sie einem Merkblatt entnehmen, das wir im Mitgliederportal als Download anbieten.

9 Kann ich als Reservist in die Bundeswehr wieder eingestellt werden? Grundsätzlich besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Angehörige der Reserve in die Bundeswehr wieder einzustellen. Interessenten sollten sich - nach vorheriger Terminabsprache - für eine weitergehende Beratung mit dem Wehrdienstberatungsfeldwebel (WDBerFw) in Verbindung setzen. Der WDBerFw steht für eine bedarfs- und verwendungsgerechte Beratung zur Verfügung und hält Bewerbungsbögen bereit. Der WDBerFw hat seinen "Dienstsitz" beim Kreiswehrersatzamt; Anschrift übertelefonbuch oder Internet. Wiedereinstellungsgrenzen (Anhalt): Mannschaften bis zum vollendeten 32. Lebensjahr Unteroffiziere bis zum vollendeten 25. Lebensjahr; wenn ein bestimmter Beruf vorhanden ist, den die Bw benötigt, bis zum 32. Lebensjahr Offiziere bis zum vollendeten 25. Lebensjahr; ist ein für die Bw nutzbares Studium vorhanden, bis zum 32. Lebensjahr Kann ich auch nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst meine Uniform tragen? Auf Antrag kann ausgeschiedenen Soldaten der Bundeswehr (Reservisten) genehmigt werden, bei besonderen Anlässen unter bestimmten Voraussetzungen und mit besonderer Kennzeichnung auch außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses die Uniform seiner Teilstreitkraft zu tragen. Besondere Anlässe können sein: festliche Ereignisse in der Familie und Verwandtschaft sowie im Freundes- und Kameradenkreis, wie Hochzeit, Taufe oder Anlässe von entsprechender Bedeutung, Beerdigungen und Trauerfeiern von Familienangehörigen und Verwandten, von Soldatinnen und Soldaten sowie früheren Soldatinnen und Soldaten der Bw sowie von Soldatinnen und Soldaten befreundeter Streitkräfte, festliche Veranstaltungen und öffentliche Gedenkfeiern des Bundes, der Länder und Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, Veranstaltungen von Soldatinnen-, Soldaten-, Reservistinnen- und Reservistenvereinigungen, zu denen kein Kontaktverbot der Bundeswehr besteht, andere repräsentative Veranstaltungen, z.b. Empfänge, Bälle, herausragende dienstliche Veranstaltungen geselliger Art. Über den Antrag entscheidet in der Regel der für den Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständige Kommandeur im Verteidigungsbezirk. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt im Mitgliederportal.

10 Wer kann den Ausweis für Reservisten beantragen? Zur Förderung und Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen der Truppe und den früheren Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr kann auf Antrag ein Ausweis R/E ausgestellt werden, wenn die frühere Soldatin bzw. der frühere Soldat der Bundeswehr In den Streitkräften auf einem Dienstposten beordert ist und auch außerhalb von Wehrübungen/Übungen einen engen Kontakt zum jeweiligen Beorderungstruppenteil pflegt, oder als Mandatsträgerin/Mandatsträger bzw. Mitarbeiterin/Mitarbeiter in einer Mitgliedsvereinigung des Beirat für die Freiwillige Reservistenarbeit beim Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.v. tätig ist oder eine Aufgabe im Interesse der Bundeswehr wahrnimmt, ohne dass ein Beorderungsverhältnis besteht (z.b. ein Engagement im Rahmen der beorderungsunabhängigen, freiwilligen Reservistenarbeit in einer Soldaten- oder Reservistenvereinigung, zu der kein Kontaktverbot besteht. Darüber hinaus erhalten ehemalige Berufssoldatinnen und Berufssoldaten auf Antrag einen Ausweis R/E, sofern keine Hinderungsgründe vorliegen. Der Ausweis R/E wird auf Antrag ausgestellt, der Antrag ist an den jeweiligen Beorderungstruppenteil oder das zuständige Landeskommando oder jede andere militärische Dienststelle zu stellen. gilt nur in Verbindung mit dem Personalausweis/Reisepass, berechtigt zum Betreten von Anlagen und Einrichtungen der Bundeswehr, soweit nicht für das Betreten bestimmter militärischer Bereiche besondere Anordnungen bestehen, ersetzt nicht die Regelung zum Tragen der Uniform, ist unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für eine Gültigkeitsdauer von nicht mehr als zehn Jahren zu befristen. Verlust und Änderungen der Personaldaten sind unverzüglich der auszustellenden Dienststelle zu melden. Dienstgradbezeichnungen und Dienstgradszusätze für Reservisten A - Dienstgrad der Reserve (d.r.) Bei Reservisten, denen ein Dienstgrad der Bundeswehr verliehen worden ist, werden im Schriftverkehr außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses ihrer Dienstgradbezeichnung die Wörter "der Reserve (d.r.)" hinzugesetzt. Die Dienstgrade dürfen mit dem Zusatz "der Reserve" auch nach Ablauf der Wehrpflicht 1) oder Dienstleistungspflicht 2) weitergeführt werden. Dies gilt auch für im untersten Mannschaftsdienstgrad einberufene Reservisten. 1) Die Wehrpflicht endet nach 3 Wehrpflichtgesetz im Frieden: für Mannschaften mit Ablauf des Jahres, in dem das 45. Lebensjahr vollendet wird; für Offiziere und Unteroffiziere mit Ablauf des Jahres, in dem das 60. Lebensjahr vollendet ist. 2) Die Dienstleistungspflicht für frühere Berufssoldaten, die wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind, endet mit Vollendung des 65. Lebensjahres. B - Vorläufig höherer Dienstgrad Reservisten, denen ein vorläufiger Dienstgrad verliehen worden ist, führen diesen Dienstgrad ohne Zusatz bei jedem Wehrdienst, solange sie beordert sind. Nach Beendigung der Wehrdienstleistung entfällt die Berechtigung zum Führen eines vorläufigen Dienstgrades, so dass er auch im Schriftverkehr nicht geführt werden darf.

11 Im militärischen Schriftverkehr zwischen Dienststellen der Bundeswehr außerhalb eines Wehrdienstes ist durch Nennung des Dienstgrades mit dem Zusatz "vorl" darauf hinzuweisen, dass eine Beorderung mit vorläufigem höherem Dienstgrad besteht. Ein vorläufig verliehener höherer Dienstgrad entfällt mit Beendigung der Beorderung, für die er verliehen wurde. C - Zeitweilig verliehener höherer Dienstgrad Ein zeitweilig verliehener höherer Dienstgrad entfällt mit Beendigung des Wehrdienstes (z.b. Wehrübung, besonderer Auslandsverwendung oder sonstige Wehrdienstleistungen), für den dieser höhere Dienstgrad verliehen worden ist, ohne weitere Ansprüche. Die Reservisten tragen während des Wehrdienstes Uniform mit den ihnen verliehenen bzw. vorläufigen oder zeitweiligen höheren Dienstgraden entsprechenden Dienstgradabzeichen. D - Dienstgrade früherer Berufssoldaten Frühere Berufssoldaten, die berechtigt sind, ihre Dienstgradbezeichnungen mit dem Zusatz "außer Dienst" (a.d.) zu führen, können ihrer Dienstgradbezeichnung die Worte "außer Dienst und der Reserve (a.d. und d.r.)" hinzufügen. Die Berechtigung zum Führen der Dienstgradzusätze erstreckt sich auch auf die Zeiten nach Ablauf der Wehrpflicht und Dienstleistungspflicht. Der Zusatz ist im Schriftverkehr außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses zu verwenden. E - Zusatz "im Generalstabsdienst" Der Zusatz "im Generalstabsdienst (i.g.)" darf nur während eines Wehrdienstes auf bestimmten Dienstposten geführt werden. Nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst darf dieser Zusatz nicht mehr geführt werden, auch nicht in Verbindung mit den Zusätzen "a.d." und "d.r.", und die entsprechenden Kennzeichnungen nach der ZDv 37/10 dürfen nicht getragen werden. Wann wird eine Dankurkunde an Reservisten vergeben? Eine Dankurkunde wird vergeben an Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr für treu geleisteten Wehrdienst (Neufassung - VMBl 2006 S. 129). 1. Eine Dankurkunde für treu geleisteten Wehrdienst - wenn Führung und Leistung dies rechtfertigen - erhalten u.a.: Beorderte Reservistinnen und Reservisten bei Ausplanung aus dem Beorderungsverhältnis, wenn sie mindestens eine Wehrdienstleistung/Dienstleistung abgeleistet haben. Die Aushändigung einer Dankurkunde ist auch bei vorzeitiger Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zulässig. 2. Die Urkunden sind von der Bataillonskommandeurin/vom Bataillonskommandeur oder einem Offizier in entsprechender Dienststellung zu unterzeichnen und sollen von dieser/diesem in würdiger Form ausgehändigt werden. Die Aushändigung kann auch durch die Einheitsführerin/dem Einheitsführer oder den zuständigen nächsten Disziplinarvorgesetzten vorgenommen werden. 3. Gründe für einen Verzicht auf Aushändigung einer Dankurkunde können insbesondere sein: Widerspruch gegen die Einberufung oder Heranziehung zum Wehrdienst, mutwilliges Beschädigen, Verbrennen oder demonstrative Abgabe des Personalstammblattes, Verstöße von Offizieren, Unteroffizieren gegen die Pflicht, nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertauen gerecht zu werden, die für eine Wiederverwendung in ihrem Dienstgrad erforderlich sind. 4. Keine Dankurkunde erhalten: Nicht beorderte Reservistinnen und Reservisten. Reservistinnen und Reservisten, für die - gemäß Unterrichtung der Kalender führenden Dienststellen durch die Wehrersatzbehörden (Liste der ausgeplanten Reservistinnen/Reservisten) - infolge mangelnder Würdigkeit oder aus anderen Gründen eine Urkunde nicht in Betracht kommt.

12 Meine Frage wird hier nicht beantwortet - an wen kann ich mich wenden? Wenden Sie sich einfach an den Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.v.! Der schnellste Weg ist unser Kontaktformular. Bei Fragen zu Wehrpflicht-/Wehrdienstangelegenheit können Sie sich direkt an Ihren Ansprechpartner in der Bundesgeschäftsstelle wenden: Betreuung in Wehrpflicht-/ Wehrdienstangelegenheiten Dieter Friebe Tel: d. 030 / Wie kann ich Mitglied im Reservistenverband werden? Sie können gleich hier und jetzt Mitglied im Reservistenverband werden. Nutzen Sie einfach unsere digitale Beitrittserklärung. Dort finden Sie auch nähere Informationen zur Mitgliedschaft.

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