Neues vom Betreuungsverein Lebenshilfe Brandenburg e. V. EHRENAMT BERATUNG ARRANGEMENT BEGLEITUNG

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Neues vom Betreuungsverein Lebenshilfe Brandenburg e. V. EHRENAMT BERATUNG ARRANGEMENT BEGLEITUNG"

Transkript

1 A U S G A B E 0 1 / 1 7 Neues vom Betreuungsverein Lebenshilfe Brandenburg e. V. STÄRKUNG TEILHABE BERATUNG STÜTZE FORTBILDUNG INHALT RECHT Neue Pflegegrade und Bestandsschutz 2/3 Das Ambulant Betreute Wohnen 3 Änderung der Vermögensschonbeträge ab EHRENAMT Wahljahr AKTUELLES Messepremiere»Zukunft Pflege«5 Betreuer im Ehrenamt trainieren in Dahmshöhe 6 25 ARRANGEMENT BEGLEITUNG Gewachsen 6 Ehrenamtskarte der Länder Brandenburg und Berlin 6 TERMINE 5 HILFSBEREITSCHAFT HOFFNUNG TIPP 7 STANDORTE 8 Ein Punkt Ein Anfang! Das Leben punktet (für) jeden, wenn wir die vielfältigen Möglichkeiten ergreifen, aus vielen Punkten ein buntes (Lebens)Muster zu stricken. PUNKT(D)UELL Sich nur auf die Zahl 25 zu konzentrieren wäre zu wenig. Ähnlich dem Vergleich, nur den schwarzen Punkt auf einem weißen Blatt Papier zu betrachten. Aber genau das geschieht oft in unserem Leben. Wir haben viele Möglichkeiten, viele weiße Flächen aber wir konzentrieren uns oft nur auf die dunklen Flecken. Bringen wir es doch mal auf den Punkt. Statt vieles auszuprobieren, erstarren wir und konzentrieren uns auf die negativen Dinge, die weniger zu gelingen scheinen. Defizite, wie Geldmangel, komplizierte zwischenmenschliche Beziehungen, unerfüllte Erwartungshaltungen, Gesundheitsmängel und vieles mehr. Und wohin richtet der Betreuungsverein seinen Blick? In 25 Jahren haben wir nicht primär auf die Defizite geschaut, sondern Strukturen geschaffen, die es jedem Menschen erleichtern, sich im Leben zu integrieren. Mit 25 Jahren Fachwissen starten wir täglich den Versuch, die schwarzen Flecken nicht auszublenden, sondern vielfältige, punktuell schöne und positive Momente gelingen zu lassen. Laden Sie sich ein, Ihre Aufmerksamkeit zunehmend auf Möglichkeiten und glückliche Momente des Lebens zu richten und diese mit anderen Menschen zu teilen. Bringen Sie es für sich auf den Punkt, wagen Sie einen punktuellen Blick. Das wäre der Moment wert. Oder? Betreuungsverein Lebenshilfe Brandenburg e. V. Wittenberge Templin Schwedt FACHBEREICH NORD Angermünde Neuruppin Eberswalde Rathenow Brandenburg an der Havel Oranienburg Nauen Stahnsdorf Bad Freienwalde BERLIN HÖNOW Geschäftsstelle FACHBEREICH SÜD Königs Wusterhausen Lübben MOMENT MAL Wussten Sie, dass der Betreuungsverein Lebenshilfe Brandenburg e. V. im Juni 1992 gegründet wurde. AUF DEN PUNKT GEBRACHT: Der Betreuungsverein feiert in diesem Jahr sein 25jähriges Jubiläum. Seelow Frankfurt (Oder) Beeskow Cottbus Finsterwalde Spremberg Senftenberg Forst

2 R E C H T Neue Pflegegrade und Bestandsschutz Änderungen in der Pflege 2017 Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick Grundsätzlich verbessern die zum 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Änderungen in der Pflegeversicherung die Pflege und benachteiligen niemanden. Durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff bekommen Menschen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhän - gig davon, ob sie von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen betroffen sind, erläutert das Bundesgesundheitsministerium. Bereits Pflegebedürftige werden automatisch von der bisherigen Pflegestufe in den nächsthöheren Pflegegrad eingestuft. Liegt zusätzlich eine sogenannte eingeschränkte Alltagskompetenz vor, beispielsweise eine Demenzerkrankung, erhalten sie den übernächsten Pflegegrad. Bereits auf Pflege angewiesene Menschen, die durch das neue Pflegesystem 2017 weniger Geld bekommen würden, sind durch den Bestandsschutz abgesichert. Sie haben weiterhin den alten Betrag zur Verfügung und sind nicht schlechter gestellt. Für Pflegebedürftige wird es zum 1. Januar 2017 außerdem leichter, Pflegehilfsmittel zu erhalten. Denn dafür reicht nun eine Empfehlung des jeweiligen Gutachters aus. Ein zusätzlicher Antrag ist nicht mehr notwendig. Maren Timm, Leiterin der Betreuungsstelle Eberswalde AMBULANTE PFLEGELEISTUNG Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5 Sachleistung Pflege durch professionelle Pflegekräfte monatlich 689 EUR EUR EUR EUR Häusliche Pflege Pflegegeld Pflege durch private Pflegepersonen (Angehörige, Freunde, Nachbarn) monatlich 316 EUR 545 EUR 728 EUR 901 EUR Kombinations leistung Sachleistung und Pflegegeld werden miteinander kombiniert und hierbei aufeinander angerechnet Entlastungsbetrag Erstattungsleistung Kostenersatz für Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen von zugelassenen Pflegediensten (Ausnahme: Bereich der Selbstversorgung) und nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag monatlich 125 EUR Pflegevertretung Urlaubs- und Verhinderungspflege * Betrag kann um bis zu 806 EUR erhöht werden, wenn die Urlaubs-/Verhinderungspflege nicht ausgeschöpft ist Kurzzeitpflege * Betrag kann um bis zu EUR erhöht werden, wenn die Kurzzeitpflege nicht ausgeschöpft ist Teilstationäre Pflege (keine Anrechnung auf Sachleistung oder Pflegegeld) Pflegeaufwendungen für 6 Wochen im Kalenderjahr Pflegeaufwendungen für 6 Wochen im Kalenderjahr Pflege durch nahe Angehörige für im Haushalt lebende Personen 474 EUR 817 EUR EUR 1.351,50 EUR Pflege durch sonstige Ersatzpflegepersonen, Pflegeeinrichtungen EUR* Pflege durch Vertragspartner, in begründeten Einzelfällen auch in anderen geeigneten Einrichtungen (auch in stationären Einrichtungen zur Vorsorge und Rehabilitation, wenn während einer Maßnahme für eine Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbringung und Pflege des Pflegebedürftigen erforderlich ist) Pflegeaufwendungen für 8 Wochen im EUR* Kalenderjahr Pflegeaufwendungen einschließlich Beförderungskosten von der Wohnung des Pflegebedürftigen zur Vertragseinrichtung und zurück monatlich 689 EUR EUR EUR EUR 2

3 R E C H T AMBULANTE PFLEGELEISTUNG Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5 Pflegehilfsmittel zum Verbrauch monatlich bis zu 40 EUR Pflegehilfsmittel technische Hilfsmittel Wohnfeldverbesserung Wohngruppenzuschlag mind. 3 pflegebedürftige Bewohner leben in einer gemeinsamen Wohnung Zuschuss bis zu monatlich 90% der Kosten, max. 25 EUR Eigenbeteiligung EUR 214 EUR Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit Wird ein naher Angehöriger zu Hause gepflegt, kann ein Beschäftigter (bei einem Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten) eine unbezahlte Freistellung für bis zu sechs Monate (Pflegezeit) in Anspruch nehmen. Für diese Zeit übernimmt die Pflegekasse die Beitragszahlung zur Arbeitslosenversicherung. Ist keine beitragsfreie Familienversicherung möglich, zahlt die Pflegekasse auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung. Es besteht aber auch die Möglichkeit einer kurzzeitigen unbezahlten Freistellung für bis zu zehn Arbeitstage, um bei einer akut auftretenden Pflegesituation die Versorgung sicherzustellen oder eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. Für diese Zeit ist die Zahlung eines Pflegeunterstützungsgeldes möglich. Stationäre Pflege monatlich 770 EUR EUR EUR EUR AMBULANTE PFLEGELEISTUNG Pflegegrad 1 Entlastungsbetrag Kostenersatz (Erstattungsleistung) bis zu 125 EUR Weitere Leistungen für Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Pflegeleistung von zugelassenen Pflegesachleistungen und nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag iipflegehilfsmittel zum Verbrauch iipflegehilfsmittel (technische Hilfsmittel) iiwohnumfeldverbesserung iiwohngruppenzuschlag iipflegeberatung Pflegebedürftige mit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten alle Leistungsbeträge zur Hälfte. Das ambulant Betreute Wohnen Aufgabe und Unterscheidung zur rechtlichen Betreuung Das Ambulant Betreute Wohnen (ABW) dient der Verselbständigung der Lebensführung im eigenen Wohn- und Lebensumfeld. Die Leistung darf nicht auf unmittelbar wohnungsbezogene Hilfen beschränkt werden, sondern soll dazu befähigen, dass ein Mensch mit Behinderung alle wichtigen Alltagsverrichtungen in seinem Wohn- und Lebensbereich möglichst selbständig vornehmen. Die Leistung soll demnach ein selbständiges Wohnen und Leben ermöglichen, bei dem die Gesamtverantwortung beim Menschen mit Behinderung verbleibt und nicht, wie in einem stationären Setting, der Einrichtung überlassen wird. Wenn es um Beratung und Unterstützung geht, sind derartige Leistungen der rechtlichen Betreuung zuzuordnen, soweit sie auf das Ob und Wie der Erledigung rechtlicher Belange gerichtet sind. Andernfalls ist die Eingliederungshilfe zuständig. Der rechtliche Betreuer ist nur verpflichtet Hilfen zu organisieren, nicht aber sie selbst zu leisten. (BGH, Urteil vom AZ: III ZR 19/10) Für benötigte Hilfen zur tatsächlichen Bewältigung des Alltags kommen daher Leistungen der Eingliederungshilfe in Frage. BSG, Urteil vom AZ: B 8 SO7/15 R Kay-Uwe Lambrecht, Büroleiter der Betreuungsstelle Cottbus 3

4 R E C H T Änderung der Vermögensschonbeträge Bundesteilhabegesetzes und Vermögensschonbetrag in der Sozialhilfe ab 2017 Durch Art. 11 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) vom wurden mit Wirkung ab dem die Vermögensschonbeträge für Bezieher von Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII geändert. Unabhängig von den Änderungen des BTHG hat die Änderung der DVO zu 90 Absatz 2 Nr. 9 SGB XII vom wesentliche Auswirkungen auf alle Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe. 1. Vermögensschonbetrag Sozialhilfe ( 90 Absatz 2 Nr. 9 SGB XII) Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des 90 Absatz 2 Nr. 9 SGB XII ist zum der Vermögensschonbetrag einheitlich für jede volljährige, leistungsberechtigte Person, einschließlich Beziehern von Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und Blindenhilfe, sowie für jede sonstige Person, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigen ist, von auf angehoben worden. Die letzte Änderung liegt 19 Jahre zurück. Für alle volljährigen Personen, die zu einer sozialhilferechtlichen Einstandsgemeinschaft nach dem 19 SGB XII gehören, sowie für alleinstehende minderjährige Personen gelten jetzt einheitlich als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte, von deren Einsatz und Verwertung die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden darf. Das bedeutet, dass für jeden Ehe- oder (eingetragenen) Lebenspartner jeweils ein Freibetrag in Höhe von anzusetzen ist. Hinzu kommen sodann weitere 500 für jede Person, die von einer in der Einstandsgemeinschaft lebenden volljährigen Person und deren Partner(in) überwiegend unterhalten wird (z. B. Kinder). Beispiel: Familie (Eltern und 2 minderjährige Kinder) Mutter Vater Kind (1) Kind (2) 500 gesamt = Vermögensfreibetrag Eingliederungshilfe ( 60a SGB XII) Bereits seit dem gilt für Personen, welche Leistungen der Einglied - erungshilfe beziehen ein zusätzlicher Betrag von bis zu als geschütztes Vermögen für die Lebensführung und Alterssicherung im Sinne von 90 Absatz 3 Satz 2 SGB XII als angemessen. Dem Leistungsberechtigten soll hierdurch ermöglicht werden, Vermögen aufzubauen bzw. bestehen zu lassen, um angemessen auf unvorhergesehene Lebensereignisse reagieren zu können. Diese Regelung in 60a SGB XII gilt zunächst bis zum Mit Inkrafttreten der Neuregelungen der Eingliederungshilfe im SGB IX ab dem wird der dann voraussetzungslose Freibetrag auf angehoben. 3. Vermögensfreibetrag Hilfe zur Pflege ( 66a SGB XII) Empfänger von Hilfe zur Pflege dürfen ebenfalls seit dem über einen zusätzlichen Betrag in Höhe von bis zu für die Lebensführung und Altersicherung verfügen. Allerdings nur soweit dieses Vermögen während dem Leistungsbezug ganz oder teilweise als Einkommen aus (nicht-) selbstständiger Tätigkeit erworben wurde ( 66a SGB XII). Nicht zusätzlich geschützt sind daher Vermögen aus anderen Einnahmequellen (z. B. Erbschaft, Schadensersatz, Rente) oder aber schon vor dem Leistungsbezug erworbenes Vermögen. Andrea Mokros, Büroleiterin, Betreuungsstelle Brandenburg an der Havel WÄHLEN WAHLRECHT Wahljahr 2017 Wählen Auch für Menschen mit Behinderung WAHLRECHT WAHLENTSCHEIDUNG WÄHLEN AUCH FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG Seit Jahren schon kämpft die Bundesvereinigung Lebenshilfe für ein Wahlrecht für alle erwachsenen Menschen mit Behinderung und unterstützt eine entsprechende Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Als diskriminierend erachten wir, dass Menschen mit einer Betreuung in allen Angelegenheiten pauschal von Bundestagswahlen ausgeschlossen werden. Mehr erfahren Sie in unserer jüngsten Pressemitteilung zum Wahlrecht: 4

5 A K T U E L L E S T E R M I N E TERMINE Ehrenamtlerveranstaltung , 17 Uhr, Potsdam-Mittelmark Thema: Aufenthaltbestimmungsrecht Landratsamt Teltow, Lankeweg 4, Teltow , 15 Uhr, Brandenburg a. d. H. Thema: Erfahrungsaustausch Geschwister-Scholl-Straße 36, Haus G, Brandenburg an der Havel Erste Pflegemesse in Cottbus Almuth Hartwig-Tiedt (Linke), Staatssekretärin des MASGF und Roswitha Schier (CDU), MdL am Stand des Betreuungsverein Lebenshilfe Brandenburg Messepremiere»Zukunft Pflege«Am 4. und 5. März Pflegemesse des Landes Brandenburg Auf Initiative des Wochenkuriers und unter Schirmherrschaft der Sozialministerin des Landes Brandenburg Diana Golze (Linke) fand am 4. und 5. März 2017 in den Cottbuser Messehallen die 1. Pflegemesse des Landes Brandenburg statt. Der Betreuungsverein Lebenshilfe Brandenburg e. V. beteiligte sich mit seinen Betreuungsstellen der Landkreise Spree-Neiße und Oberspreewald-Lausitz an der erfolgreichen Premiere. Nach den Worten zur Eröffnung der Messe von Almuth Hartwig-Tiedt, Staatssekretärin im Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Frauen und Familien des Landes Brandenburg, passt eine solche Messe ganz in die Zeit: Ich weiß, dass ganz viele Menschen interessiert daran sind und wissen wollen, wo es Hilfsmittel gibt und wo sie Unterstützung bekommen. Doch wichtig ist auch, dass die Kommune sich engagiert. Sie muss eine entsprechende Infrastruktur zur Verfügung stellen. Der Sozialdezernent der Stadt Cottbus, Berndt Weiße fügte hinzu: Diese Messe ist ein stolzer Beleg für die Leistungsfähigkeit dieser Region und Südbrandenburgs. Der Betreuungsverein Lebenshilfe Brandenburg e. V. ist unverzichtbarer Bestandteil dieser Infrastruktur und so haben hunderte Brandenburger an den zwei Tagen Informationen zu den vorsorgenden Verfügungen, wie Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung erhalten und erfreulicherweise konnten auch mehrere Personen für eine rechtliche Betreuung im Ehrenamt gewonnen werden. Die Betreuungsstellen Südbrandenburgs sind neben der Teilnahme an der Messe auch täglicher Ansprechpartner rund um das Thema der rechtlichen Betreuung und vorsorgenden Verfügungen. Die Öffnungszeiten entnehmen Sie bitte diesem Heft. Kay-Uwe Lambrecht, Fachbereichsleiter Betreuungsstelle Cottbus , 17 Uhr, Potsdam-Mittelmark Thema: Aufenthaltsbestimmungsrecht Landratsamt, Am Gutshof 1, Werder Neues Begutachtungsassessment für die Pflegeversicherung , 15 Uhr, Nauen Referentin: Frau Gresch, Pflegestützpunkt Havelland (angefragt) Dammstraße 7a, Haus E, Nauen Ehrenamtlerveranstaltung , 14 Uhr, Angermünde Gartenstraße 1, Angermünde , 14 Uhr, Beeskow Raßmannsdorfer Str. 20, Beeskow 29.6./27.7./ , Uhr, Nauen Dammstraße 74, Haus E, Nauen , Uhr, Cottbus Soziokulturelles Zentrum Cottbus, Zielona-Gora-Str. 16, Cottbus Das Sozialgesetzbuch XII Formen der Unterstützung , 15 Uhr, Nauen Referentin: Frau Lößner, Landkreis Havelland, Sozialamt Familiencafé Falkenhorst, Finkenkruger Str. 58, Falkensee Ehrenamtlerveranstaltung , 15 Uhr, Brandenburg a. d. H Geschwister-Scholl-Straße 36, Haus G, Brandenburg an der Havel , Uhr, Nauen Dammstraße 74, Haus E, Nauen , 17 Uhr, Potsdam Mittelmark Landratsamt, Lankeweg 4, Teltow , Uhr, Neuruppin Lebensräume ggmbh, Fehrbelliner Straße 45a, Neuruppin , 17 Uhr, Brandenburg a. d. H Geschwister-Scholl-Straße 36, Haus G, Brandenburg an der Havel , 17 Uhr, Potsdam Mittelmark Landratsamt, Am Gutshof 1, Werder , Uhr, Nauen Dammstraße 74, Haus E, Nauen 5

6 A K T U E L L E S Gewachsen Neue Betreuungsstelle jetzt auch Senftenberg Saal Haus Dahmshöhe Betreuer im Ehrenamt trainieren in Dahmshöhe 20 Jahre Betreuungsstelle Brandenburg Ein Betreuertraining ermöglicht den Teil nehmern den konzentrierten Zugang zu den neuesten rechtlichen Regelungen, die sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen, die Diskussion und Beratung zu einzelnen Fällen und einen Erfahrungsaustausch mit anderen Teilnehmern. Dank der Teilfinanzierung durch das Land Brandenburg war es möglich, in der Zeit vom 25. bis 27. November 2016 erstmalig ein Betreuertraining für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer und ihre rechtlich zu vertretenden Personen im Haus Dahmshöhe durchzuführen. Die Inhalte des Kurses waren durch die Erfahrungen aus den einzelnen Betreuungsstellen bestimmt. Neben den grundlegenden Aufgaben des rechtlichen Betreuers wurden Kenntnisse zu den einzelnen Aufgabenkreisen vermittelt und die Genehmigungspflichten besprochen. Die Rechtsanwältin Frau Stojan-Rayer informierte über den Sachstand des zu erwartenden Bundesteilhabegesetzes. Weitere Schwerpunkte waren die Abrechnung beim Amtsgericht und das neue Pflege-Assessment ab Daneben konnten viele Fragen der Teilnehmer zu den einzelnen Rechtsgebieten beantwortet werden und an allen Tagen war ein Erfahrungsaustausch möglich. Dabei war erkennbar, dass die ehrenamtlichen Betreuer besonders die Möglichkeit des Berichtes über die eigene Betreuungsführung schätzten, da in der Regel die Anerkennung ihrer Tätigkeit vom persönlichen Umkreis, der Ämter und Behörden wenig bis gar nicht erfolgt. Die Möglichkeit der Teilnahme an diesem Training war für viele Teilnehmer auch eine Form der Wertschätzung ihrer Tätigkeit von Seiten des Landes Brandenburg. Von allen Teilnehmern wurde eine regelmäßige Fortführung des Betreuertrainings gewünscht, einerseits zum Erhalt aktueller rechtlicher Informationen, andererseits zum Erfahrungsaustausch untereinander und mit den Mitarbeiterinnen des Betreuungsvereins. Die Begleitung des Trainings durch die Mitarbeiter der Tagungsstätte Haus Dahms höhe wurde von den Teilnehmern als sehr angenehm eingeschätzt, großes Lob gab es für die ständige Hilfsbereitschaft und die kulinarische Versorgung. Anett Saxe, Fachbereichsleitin, Betreuungsstelle Nauen und Elke Krause, Fachbereichsleitin, Betreuungsstelle Finsterwalde Zum hat der Betreuungsverein Lebenshilfe Brandenburg im Landkreis Oberspreewald Lausitz und somit im südlichsten Bereich des Landes Brandenburg seine 22. Betreuungsstelle eröffnet. Unsere Büroräume finden sie in der Kreis- und Hochschulstadt Senftenberg, der Stadt inmitten des Lausitzer Seenlandes. Integriert in ein florierendes Wohngebiet mit Ärztezentrum, Schule, Pflegeheim und sozialen Diensten werden wir Ihnen in der Fischreiherstraße 5 als Ansprechpartner zu Fragen der rechtlichen Betreuung zur Seite stehen. Weiterhin informieren wir Sie über vorsorgende Verfügungen. Bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit im Rahmen eines Ehrenamtes bzw. Bevollmächtigung erhalten Sie bei uns Unterstützung und Anleitung. Besuchen Sie uns: Mittwoch von 9 12 und Uhr oder vereinbaren Sie einen Termin unter Wir freuen uns auf Sie! Katja Hollnick, Büroleiterin, Senftenberg Foto oben: Katja Hollnick und Susan Alsdorf (v.l.n.r.) helfen Ihnen gern weiter Foto unten: Neue Geschäftsstelle in Senftenberg 6

7 Kontoinhaber Konto BLZ IBAN BIC Lebenshilfe Brandenburg e. V. Hönow Mahlsdorfer Straße Hoppegarten Telefon Fax Mail Bank Sparkasse Märkisch-Oderland Konto BLZ IBAN DE BIC WELADED1MOL A K T U E L L E S T I P P Ehrenamtskarte der Länder Brandenburg und Berlin Filmtipp: Mit ganzer Kraft Regisseur: Nils Tavernier Den Ländern Brandenburg und Berlin sind ehrenamtliches Engagement sehr wichtig. Seit Anfang 2017 werden ehrenamtliche Bürgerinnen und Bürger gewürdigt mit der Herausgabe einer Ehrenamtskarte für beide Bundesländer gemeinsam. Viele Einrichtungen und Dienstleistungsunternehmen wie Museen, Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen, Gastronomiebetriebe u.v.a. bieten Inhabern der Ehrenamtskarte Vergünstigungen und Rabatte an. Die Ehrenamtskarte kann erhalten, wer sich im Jahr mindestens 200 Stunden engagiert, das Amt in Berlin oder Brandenburg ausübt und dies auch weiterhin fortsetzt. Die Laufzeit der Karte beginnt mit der Ausstellung für drei Jahre und kann auf Antrag verlängert werden. Sie ist nicht übertragbar. Mit dem ehrenamtlichen Engagement darf kein Entgelt erzielt werden, sondern nur der Aufwand entschädigt werden wie bei ehrenamtlichen rechtlichen Betreuern die Aufwandspauschale gem a BGB. Der Nachweis bzw. die Bestätigung der ehrenamtlichen Tätigkeit kann nur über die einzelnen Betreuungsstellen des Betreuungsvereins Lebenshilfe Brandenburg e.v. erfragt werden. Anträge, weitere detaillierte Informationen und eine Übersicht der Unternehmen finden Sie unter: ehrenamtskarte oder Sie fragen in den einzelnen Betreuungsstellen ihrer Region an. Die Redaktion Julien träumt wie alle Teenager davon, spannende Abenteuer zu erleben. Er sitzt zwar im Rollstuhl, weshalb seine Träume nur schwer zu erfüllen sind, doch der 17-Jährige will sich davon keineswegs abhalten lassen. Eines Tages meldet er sich für den Ironman -Wettbewerb in Nizza an, einem schwierigen Triathlon, bei dem er die Unterstützung seiner ganzen Familie benötigt. Nicht zuletzt geht es Julien darum, das Verhältnis zu seinem arbeitslosen Vater Paul (Jacques Gamblin) wieder zu verbessern, einem früheren Leichtathleten, der zunächst nicht an das gemeinsame Vorhaben glaubt. Allerdings bleibt der willensstarke Julien hartnäckig. Und so bewältigen die beiden schließlich zusammen alle drei Disziplinen (Radfahren, Laufen, Schwimmen). Mitgliederantrag ANTRAGSFORMULAR MITGLIEDSCHAFT & SPENDE Herausgeber das Informationsblatt des Betreuungsverein Lebenshilfe Brandenburg e. V. Mahlsdorfer Straße Hönow Telefon info@lebenshilfe-betreuungsverein.de Redaktionsleitung Maren Timm Redaktionsmitglieder Birgit Maskos, Juliane Robowsky Bitte per Post an Betreuungsverein Lebenshilfe Brandenburg e. V. Hönow Mahlsdorfer Straße Hoppegarten Oder per Fax an Oder geben Sie dieses Formular bitte ausgefüllt in einer unserer Beratungsstellen ab. Name Vorname Firma Geburtsdatum Adresse P Ich beantrage die Mitgliedschaft. P Aktives Mitglied P Fördermitglied P Ich bitte um Zusendung der Satzung. P Ich überweise auf das angegebene Konto des Betreuungsvereins Lebenshilfe Brandenburg e. V. P P P P Ich erteile eine Einzugsermächtigung, damit der Betrag von meinem Konto abgebucht werden kann. Ich überweise eine einmalige Spende. Ich unterstütze den Betreuungsverein mit einer Sachspende. Ich bitte um Zusendung einer Spendenbescheinigung an meine Adresse zur Vorlage beim Finanzamt. Sonstige Anmerkungen Betreuungsverein Ich bin: P Betreuer P an einer Übernahme einer Betreuung interessiert P Angehöriger einer/s Betreuten Datum, Ort Unterschrift Kontakt Redaktion eberswalde@lebenshilfe-betreuungsverein.de Telefon Gestaltung FischundBlume Design Yvonne Berthold & Katrin Hellmann GbR Druck Pinguin Druck GmbH Erscheinungsweise erscheint zweimal jährlich. Unseren Mitgliederantrag finden Sie im Internet zum Download unter 7

8 S T A N D O R T E So finden Sie uns! Der Verein arbeitet seit 1992 flächendeckend im gesamten Land Brandenburg. Bei Fragen und Problemen zum Thema»Betreuungsrecht«wenden Sie sich bitte an Ihre nächstgelegene Betreuungsstelle. 22 Betreuungsstellen des Betreuungsvereins sind organisatorisch dem Fachbereich Nord bzw. dem Fachbereich Süd zugeordnet. Standort Ansprechpartner und Adresse Kontakt und Sprechzeiten Geschäftsstelle Wolfgang Pohl (Geschäftsführer) Mahlsdorfer Straße Hoppegarten/OT Hönow Angermünde Stefan Schweizer Gartenstraße Angermünde Tel Fax info@lebenshilfe-betreuungsverein.de Tel Fax angermuende@lebenshilfe-betreuungsverein.de nach Vereinbarung Di Uhr Bad Freienwalde Reiner Speer Wriezener Straße 75b Bad Freienwalde Tel Fax badfreienwalde@lebenshilfe-betreuungsverein.de nach Vereinbarung Beeskow Birgit Maskos Raßmannsdorfer Straße Beeskow Telefon Fax beeskow@lebenshilfe-betreuungsverein.de Do 9 12 Uhr, Uhr Brandenburg an der Havel Andrea Mokros Geschwister-Scholl-Straße Brandenburg an der Havel Tel Fax brandenburg@lebenshilfe-betreuungsverein.de Di 9 12 Uhr, Uhr Cottbus/Land Kay-Uwe Lambrecht Ringstraße Cottbus Tel Fax cottbus@lebenshilfe-betreuungsverein.de Di 9 18 Uhr Eberswalde Maren Timm Michaelisstraße Eberswalde Tel Fax eberswalde@lebenshilfe-betreuungsverein.de Do 9 12/14 16 Uhr Finsterwalde Elke Krause Wilhelm-Liebknecht-Str Finsterwalde Tel Fax finsterwalde@lebenshilfe-betreuungsverein.de Di 9 12 Uhr, Uhr Forst Danilo Gerstenberger Cottbuser Straße Forst Tel Fax forst@lebenshilfe-betreuungsverein.de Mo 9 12 Uhr, Do Uhr Frankfurt (Oder) Dirk Andersen Logenstraße Frankfurt (Oder) Tel Fax ffo@lebenshilfe-betreuungsverein.de Di Uhr, Königs Wusterhausen Anja Putzke Potsdamer Str Königs Wusterhausen Tel Fax kw@lebenshilfe-betreuungsverein.de Do 9 12 Uhr, Uhr Lübben Klaus Griehl Am Markt Lübben Tel Fax luebben@lebenshilfe-betreuungsverein.de Di 8 12 Uhr, Do Uhr Nauen Anett Saxe Dammstraße 7A Haus E Nauen Telefon Fax nauen@lebenshilfe-betreuungsverein.de Do Uhr Neuruppin Viola Schuhardt Feldmannstraße Neuruppin Tel Fax neuruppin@lebenshilfe-betreuungsverein.de Di Uhr Oberhavel Alexandra Tanejewa Lehnitzstraße Oranienburg Tel Fax oberhavel@lebenshilfe-betreuungsverein.de Do Uhr Potsdam- Mittelmark Stephan Hausten Tannenweg Stahnsdorf Tel Fax potsdam@lebenshilfe-betreuungsverein.de Do 8 17 Uhr Rathenow Anett Saxe Karl-Liebknecht-Straße Rathenow Tel Fax rathenow@lebenshilfe-betreuungsverein.de Di Uhr Schwedt/ Oder Stefanie Hintze Berliner Straße 52e Schwedt/Oder Tel Fax schwedt@lebenshilfe-betreuungsverein.de Di Uhr Senftenberg Katja Hollnick Fischreiherstraße Senftenberg Tel senftenberg@lebenshilfe-betreuungsverein.de Mi 9 12 Uhr, Uhr Seelow Silvia Brand Puschkinplatz Seelow Tel Fax seelow@lebenshilfe-betreuungsverein.de Di Uhr Spremberg Matthias Herrmann Dresdener Straße Spremberg Tel Fax spremberg@lebenshilfe-betreuungsverein.de nach Vereinbarung Templin Silke Klan Dargersdorfer Straße Templin Tel Fax templin@lebenshilfe-betreuungsverein.de Di Uhr Wittenberge Robert Barwig Perleberger Straße Wittenberge Tel Fax wittenberge@lebenshilfe-betreuungsverein.de Di 13 17, Do Uhr nach Vereinbarung

Neues vom Betreuungsverein Lebenshilfe Brandenburg e. V.

Neues vom Betreuungsverein Lebenshilfe Brandenburg e. V. A U S G A B E 0 1 / 1 6 Neues vom Lebenshilfe Brandenburg e. V. INHALT RECHT Neuerungen in der Pflegeversicherung 2 Vermögenssorge Teil II 3 AKTUELLES Arbeitshilfen für ehrenamtliche rechtliche Betreuer

Mehr

Anerkennung des BtV im Wirkungskreis kreisfreie Stadt/Landkreis. anerkannt seit: Stadt Potsdam

Anerkennung des BtV im Wirkungskreis kreisfreie Stadt/Landkreis. anerkannt seit: Stadt Potsdam 40 e Betreuungsvereine im Land Brandenburg + 4 Büros gem. 1906 f BGB und Brandenburgisches Betreuungsausführungsgesetz (BtAusfGBbg) Stand: August 2011 Nr Name des Betreuungsvereins Spitzenverband der freien

Mehr

Anerkannte Betreuungsvereine im Land Brandenburg

Anerkannte Betreuungsvereine im Land Brandenburg Nr Name des Betreuungsvereins anerkannt Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege: Caritasverband für das Erzbistum Berlin e.v. ÜV001 Caritasverband für das Erzbistum Berlin e.v. Betreuungsverein Berliner

Mehr

Neues vom Betreuungsverein Lebenshilfe Brandenburg e. V.

Neues vom Betreuungsverein Lebenshilfe Brandenburg e. V. A U S G A B E 0 2 / 1 6 Neues vom Betreuungsverein Lebenshilfe Brandenburg e. V. INHALT RECHT Bundesteilhabegesetz 2/3 Vorsorgende Verfügungen 4 AKTUELLES 20 Jahre Betreuungsstelle Brandenburg an der Havel

Mehr

Pflegeleistungen ab 2017

Pflegeleistungen ab 2017 Pflegeleistungen ab 2017 Mit dem 2. Pflegestärkungsgesetz wird ab dem 01.01.2017 ein neuer Pflegebegriff eingeführt. Die bisherigen 3 Pflegestufen werden durch 5 neue Pflegegrade ersetzt. Maßgeblich für

Mehr

Neues vom Betreuungsverein Lebenshilfe Brandenburg e. V.

Neues vom Betreuungsverein Lebenshilfe Brandenburg e. V. A U S G A B E 0 2 / 1 5 Neues vom Lebenshilfe Brandenburg e. V. INHALT NEUES VOM BETREUUNGSVEREIN Irren ist menschlich Fachtagung in Angermünde 2 Seniorenwoche & Messe in Eberswalde 4 Land Brandenburg

Mehr

Entlastungsbetrag. ambulant (zweckgebunden), in Euro

Entlastungsbetrag. ambulant (zweckgebunden), in Euro Pflegegrade Geldleistung ambulant, Sachleistung ambulant, Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden), Leistungsbetrag vollstationär, Pflegegrad 1 125 125 Pflegegrad 2 316 689 125 770 Pflegegrad 3 545 1.298

Mehr

Alle ambulanten Leistungen der Pflegeversicherung. Die Leistungen im Überblick. Pflegegeld für häusliche Pflege

Alle ambulanten Leistungen der Pflegeversicherung. Die Leistungen im Überblick. Pflegegeld für häusliche Pflege Der ambulante Pflegedienst der Stiftung Freundeskreis Ochsenzoll veröffentlicht an dieser Stelle eine Übersicht zu den ambulanten Leistungen der Pflegeversicherung. Die Informationen stammen vom Bundesministerium

Mehr

PFLEGE- LEISTUNGEN Ab 1. JANUAR 2017

PFLEGE- LEISTUNGEN Ab 1. JANUAR 2017 PFLEGE- LEISTUNGEN Ab 1. JANUAR 2017 PFLEGEGELD FÜR HÄUSLICHE PFLEGE kein Anspruch Pflegegrad 2 316 Pflegegrad 3 545 Pflegegrad 4 728 Pflegegrad 5 901 Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn

Mehr

Sanitätshaus Aktuell Unser Lächeln hilft. Homecare - Versorgung. Beraten - Versorgen - Betreuen - Dokumentieren care team

Sanitätshaus Aktuell Unser Lächeln hilft. Homecare - Versorgung. Beraten - Versorgen - Betreuen - Dokumentieren care team Sanitätshaus Aktuell Homecare - Versorgung Beraten - Versorgen - Betreuen - Dokumentieren care team Dieser wird jetzt maßgeblich erweitert: Künftig können diese Versicherten auch Leistungen der Tages-

Mehr

PFLEGEGELD FÜR HÄUSLICHE PFLEGE

PFLEGEGELD FÜR HÄUSLICHE PFLEGE PFLEGEGELD FÜR HÄUSLICHE PFLEGE Pflegestufe 0 (mit Demenz*) 120 123 Pflegestufe I 235 244 Pflegestufe I (mit Demenz*) 305 316 Pflegestufe II 440 458 Pflegestufe II (mit Demenz*) 525 545 Pflegestufe III

Mehr

PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015

PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015 PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015 Durch das Fünfte Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz

Mehr

Pflegestärkungsgesetz

Pflegestärkungsgesetz Pflegestärkungsgesetz Bis zum 31.12.2014 galt: Personen sind pflegebedürftig, wenn Sie Hilfe im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Je nach Ausmaß der Pflegebedürftigkeit

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz II. Pflegestützpunkt. Wir sind für Sie da

Leistungen der Pflegeversicherung Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz II. Pflegestützpunkt. Wir sind für Sie da Leistungen der Pflegeversicherung Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz II Pflegestützpunkt Wir sind für Sie da Vorwort Im Jahr 1995 wurde die Pflegeversicherung als letzte Säule der Sozialversicherung

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Überblick: Das gilt ab 1. Januar 2017 1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt 2. Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit,

Mehr

PFLEGEHILFSMITTEL. Leistungen 2014 pro Monat (Angaben in Euro) bis zu. Pflegestufe 0 (mit Demenz*) Pflegestufe I, II oder III 31 40

PFLEGEHILFSMITTEL. Leistungen 2014 pro Monat (Angaben in Euro) bis zu. Pflegestufe 0 (mit Demenz*) Pflegestufe I, II oder III 31 40 PFLEGEHILFSMITTEL Pflegestufe 0 (mit Demenz*) 31 40 Pflegestufe I, II oder III 31 40 Grundsätzlich werden unter dem Begriff Pflegehilfsmittel Geräte und Sachmittel verstanden, die zur häuslichen Pflege

Mehr

PSG II. Änderungen ab dem

PSG II. Änderungen ab dem PSG II Änderungen ab dem 01.01.2017 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff Was lange währt, wird endlich gut? BISHERIGER PFLEGEBEDÜRFTIGKEITSBEGRIFF KRITIK: defizitorientiert, somatisch ausgerichtet, verrichtungsbezogen,

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Das gilt ab 1. Januar 2017 Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit,

Mehr

Ratgeber Pflege Alles was Sie zur Pflege wissen müssen

Ratgeber Pflege Alles was Sie zur Pflege wissen müssen Ratgeber Pflege Alles was Sie zur Pflege wissen müssen aboutpixel.de Wo muss ich Pflegeleistungen beantragen? Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie einen Antrag

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege

Die Änderungen rund um die Pflege Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Referent: Thorsten Meilahn. Datum: 05.11.2016 1. Überblick Das gilt ab dem 1. Januar 2017 1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt.

Mehr

T Welche Hilfen gibt es für Betroffene und. Familien im Bereich Pflege?

T Welche Hilfen gibt es für Betroffene und. Familien im Bereich Pflege? T Welche Hilfen gibt es für Betroffene und Familien im Bereich Pflege? Region Hannover/Fachbereich Soziales Senioren- und Pflegestützpunkt Calenberger Land, Stand 2016 Womit müssen Sie sich auseinandersetzen

Mehr

Überblick der Änderungen durch das PSG II zum Andreas Dasbach AOK Montabaur

Überblick der Änderungen durch das PSG II zum Andreas Dasbach AOK Montabaur Überblick der Änderungen durch das PSG II zum 01.01.2017 Andreas Dasbach AOK Montabaur Hier steht das Thema des Vortrages AOK Rheinland-Pfalz/Saarland Die Gesundheitskasse 1 Wesentliche Inhalte der Pflegereform

Mehr

Weiterlesen auf den Seiten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen (MDK)

Weiterlesen auf den Seiten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen (MDK) Versorgung Wer an Alzheimer oder einer anderen Form der Demenz erkrankt, braucht neben einer guten medizinischen und therapeutischen Versorgung früher oder später regelmäßig Unterstützung. Besteht voraussichtlich

Mehr

Herzlich Willkommen. Soziale Pflegeversicherung mit der AOK. Pflegestärkungsgesetz II Änderungen ab 2017

Herzlich Willkommen. Soziale Pflegeversicherung mit der AOK. Pflegestärkungsgesetz II Änderungen ab 2017 Herzlich Willkommen Soziale Pflegeversicherung mit der AOK Pflegestärkungsgesetz II Änderungen ab 2017 1 Wesentliche Inhalte des PSG II Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Einführung des

Mehr

Begriff der Pflegebedürftigkeit 14 SGB XI:

Begriff der Pflegebedürftigkeit 14 SGB XI: Begriff der Pflegebedürftigkeit 14 SGB XI: (1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen

Mehr

Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2017 an die Pflegeversicherung im Überblick

Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2017 an die Pflegeversicherung im Überblick Leistungsansprüche Versicherten im Jahr 2017 an die Pflegeversicherung im Überblick Pflegegrad 1 Geringe Beeinträchtigungen Pflegegrad 2 Erhebliche Beeinträchtigungen Pflegegrad 3 Schwere Beeinträchtigungen

Mehr

Wenn Sie derzeit einen Pflegebedarf Ihrer Pflegekasse

Wenn Sie derzeit einen Pflegebedarf Ihrer Pflegekasse VON DER PFLEGESTUFE ZUM PFLEGEGRAD Pflegebedürftige und Angehörige freuen sich auf bessere Leistungen ab dem 1. Januar 2017. Wir erklären Ihnen verständlich die Details. Gehören Sie zu den 2,7 Millionen

Mehr

Pflegestärkungsgesetz II. Albertine Deuter, Sozialberatung DGM LV-Bayern Ilse Polifka, Juristin

Pflegestärkungsgesetz II. Albertine Deuter, Sozialberatung DGM LV-Bayern Ilse Polifka, Juristin Pflegestärkungsgesetz II Albertine Deuter, Sozialberatung DGM LV-Bayern Ilse Polifka, Juristin Pflegestärkungsgesetz II Das neue Begutachtungsverfahren und die Umstellung der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung

Mehr

Informationsblatt zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

Informationsblatt zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit NIEDERSÄCHSISCHE VERSORGUNGSKASSE Stand: 01.01.2015 Informationsblatt zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit im häuslichen und teilstationären Bereich Dauernde Pflegebedürftigkeit

Mehr

Herzlich Willkommen beim Sozialverband VdK OV Münstertal

Herzlich Willkommen beim Sozialverband VdK OV Münstertal Klaus-J. Streu Tel.: 07636-787 26 14 E-Mail vdk-muenstertal@t-online.de Herzlich Willkommen beim Sozialverband VdK OV Münstertal Im Mittelpunkt der Menschen - 1 - Änderungen und Neuregelungen durch ein

Mehr

8. Behinderung LGA. 8.1 Schwerbehinderte. 8.2 Behinderung und Pflege

8. Behinderung LGA. 8.1 Schwerbehinderte. 8.2 Behinderung und Pflege 8. Behinderung 8.1 Schwerbehinderte 8.1.a Schwerbehinderte nach Altersgruppen im Land Brandenburg 8.1.b Schwerbehinderte nach dem Grad der Behinderung im Land Brandenburg 8.1.c Schwerbehinderte je 1. Einwohner

Mehr

Pflegereform Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen

Pflegereform Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen Nr. 3 - Januar 2017 Pflegereform Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen So funktioniert die Pflegereform! Zum 01.01.2017 greift die größte Reform der Pflegeversicherung seit ihrer Einführung

Mehr

Was ändert sich für Pflegebedürftige

Was ändert sich für Pflegebedürftige Was ändert sich für Pflegebedürftige Mit Einführung der Pflegeversicherung 1995 als 5. Säule des Sozialversicherungssystems erhalten Bürger einen Versicherungsschutz bei Pflegebedürftigkeit. Mit dem Pflegeweiterentwicklungsgesetz

Mehr

Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) wichtige Veränderungen

Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) wichtige Veränderungen Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff: ( 14 (1) und (2) SGB XI) Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere

Mehr

Warum ist es sinnvoll, mehr Geld für die Unterstützung im Alltag einzusetzen?

Warum ist es sinnvoll, mehr Geld für die Unterstützung im Alltag einzusetzen? 45a Abs. 4 SGB XI Die Pflegeversicherung bietet mehr Möglichkeiten für die Entlastung im Pflegealltag durch nach Landesrecht anerkannte Alltagsunterstützende Angebote (AuA) mit der smöglichkeit. Warum

Mehr

Sätze laut Pflege-Stärkungsgesetz II in der Pflegeversicherung

Sätze laut Pflege-Stärkungsgesetz II in der Pflegeversicherung Änderungen in der Pflegeversicherung Ab dem 1. Januar 2016 gelten kleinere Änderungen hinsichtlich der Pflegeleistungen. Im Zusammenhang mit der Ersatz- und Kurzzeitpflege steigt der Anspruch auf Pflegegeld

Mehr

So stärken wir die Pflege.

So stärken wir die Pflege. fassend zu den neuen Richtlinien geschult. Mehr als ein Dutzend Organisationen beteiligten sich an der Mehr als 3.500 Gutachterinnen und Gutachter werden um Diese bietet Pflegebedürftigen, ihren Angehörigen

Mehr

Kundeninformation. Dezember Sehr geehrte Kundinnen und Kunden, Sehr geehrte Betreuerinnen und Betreuer,

Kundeninformation. Dezember Sehr geehrte Kundinnen und Kunden, Sehr geehrte Betreuerinnen und Betreuer, Seite 1 von 9 Dezember 2014 Sehr geehrte Kundinnen und Kunden, Sehr geehrte Betreuerinnen und Betreuer, Für das Jahr 2015 können wir uns über einige Neurungen im Pflegegesetz freuen. Alle pflegebedürftigen

Mehr

Das Pflegestärkungsgesetz II gesetzliche Änderungen ab

Das Pflegestärkungsgesetz II gesetzliche Änderungen ab Das Pflegestärkungsgesetz II gesetzliche Änderungen ab 01.01.017. Das PSG II ist in der ersten Stufe bereits am 01.01.016 in Kraft getreten. Die zweite Stufe, welche nunmehr zum 01.01.017 in Kraft treten

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Behandlungspflege Grundpflege Hauswirtschaftliche Versorgung Verhinderungspflege Betreuungs- und Entlastungsleistungen Tagespflege Leistungen im Überblick

Mehr

Pflegestärkungsgesetze. Interessenverband Contergangeschädigter NRW e.v. copyright Nicole Soppa

Pflegestärkungsgesetze. Interessenverband Contergangeschädigter NRW e.v. copyright Nicole Soppa Examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin 26 Jahre Mitarbeiterin im Interessenverband für Contergangeschädigte NRW e.v. seit Dezember 2016. Zuständig für den Bereich rundum die Pflege Pflegestärkungsgesetze

Mehr

Die Pflegereform 2015 Eine Übersicht

Die Pflegereform 2015 Eine Übersicht Die Pflegereform 2015 Eine Übersicht Das Pflegestärkungsgesetz Teil 1 Inkrafttreten: 01.01.2015 AURISCARE GmbH - Zentrale Berlin AURISCARE GmbH INHALT 1. Pflegeunterstützungsgeld 2. Sachleistungen ( 36

Mehr

Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege

Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege Fachbereich Thematik Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege I. Allgemeines Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 10 1 8 6 0 Spalte1 SpalteSpalte Zeile1 Zeile Ze ile Ze ile Änderung Pflegereform 017 Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 017 Bitte beachten Sie: Die folgenden Auszüge beziehen sich ausschließlich

Mehr

Häusliche Pflege oder Heim?

Häusliche Pflege oder Heim? Vortrag über Pflege, Pflegeversicherung und Angebote am Dienstag, den 29. Juni 2010 im Veranstaltungssaal der GdHP Bergiusstr. 1-3, Düsseldorf-Holthausen Referentin: Ursula Wittfeld, Pflegebüro Düsseldorf

Mehr

Steffi s Pflegeteam. Der Pflegeberater. Spinnereiinsel 1 83059 Kolbermoor Mobil 01 74 / 30 20 624

Steffi s Pflegeteam. Der Pflegeberater. Spinnereiinsel 1 83059 Kolbermoor Mobil 01 74 / 30 20 624 Steffi s Pflegeteam Der Pflegeberater Spinnereiinsel 1 83059 Kolbermoor Mobil 01 74 / 30 20 624 1 Die Pflegeversicherung Mit der Einführung der Pflegeversicherung wurde für die gesamte Bevölkerung eine

Mehr

Die Entwicklung der Pflegeversicherung. Open Campus Universität Bremen. 11. Juli 2015

Die Entwicklung der Pflegeversicherung. Open Campus Universität Bremen. 11. Juli 2015 Die Entwicklung der Pflegeversicherung Open Campus Universität Bremen 11. Juli 2015 1 Inhalt Entstehungsgeschichte - Armutsrisiko bei Pflegebedürftigkeit Definition von Pflegebedürftigkeit - Gehört Demenz

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar Quelle: bpa

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar Quelle: bpa Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Quelle: bpa Überblick: Das gilt ab 1. Januar 2017 1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt 2. Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung

Mehr

Welche Verbesserungen bringt das neue Pflegestärkungsgesetz?

Welche Verbesserungen bringt das neue Pflegestärkungsgesetz? Inhaltsverzeichnis Welche Verbesserungen bringt das neue Pflegestärkungsgesetz? Informationen zum 2. Pflegestärkungsgesetz - 6. SGB XI-ÄndG ab Januar 2017 Einleitung S. 3 1. Pflegegeld S. 4 2. Pflegesachleistungen

Mehr

AZ Ambulanter Fachpflegedienst Anja Zeidler Pflege von A bis Z

AZ Ambulanter Fachpflegedienst Anja Zeidler Pflege von A bis Z Pflegegrade die neuen Pflegestufen Was sind Pflegegrade? Mit der neuen Pflege-Reform wollte die Bundesregierung das alte Pflegestufen-Modell von Grund auf verändern. Am 1. Januar 2017 wurde die zweite

Mehr

Pflegereform (Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige je nach Pflegestufe und können es zur Bezahlung ihrer Pflege einsetzen.)

Pflegereform (Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige je nach Pflegestufe und können es zur Bezahlung ihrer Pflege einsetzen.) Pflegereform 2008 Das Wichtigste in Kürze Seit 1. Juli 2008 ist das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) in Kraft. Neu sind z.b. die Pflegezeit

Mehr

Pflegestärkungsgesetz III Änderungen des SGB XII

Pflegestärkungsgesetz III Änderungen des SGB XII Pflegestärkungsgesetz III Änderungen des SGB XII Wesentliche Ziele u. Inhalte des PSG III Bessere Pflegeberatung - kommunale Pflegestützpunkte - stärkere Einbeziehung von Angehörigen - Beratungsgutscheine

Mehr

Art der Hilfe außerhalb von Einrichtungen in Einrichtungen Konto 7331 Konto 7332 Hilfen zur Gesundheit ( 5. Kapitel SGB XII ) Unmittelbar vom Sozialam

Art der Hilfe außerhalb von Einrichtungen in Einrichtungen Konto 7331 Konto 7332 Hilfen zur Gesundheit ( 5. Kapitel SGB XII ) Unmittelbar vom Sozialam Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen Statistik über die Auszahlungen und Einzahlungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2017 Rechtsgrundlagen und weitere rechtliche Hinweise entnehmen

Mehr

DAS PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ

DAS PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ DAS PFLEGEVERSICHERUNGSGESETZ Pflegereform 2016/2017 PSG II 1. Einführung Inhaltsverzeichnis 2. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsverfahren 3. Von den Pflegestufen zu den Pflegegraden

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Überblick: Das gilt ab 1. Januar 2017 1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt 2. Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit,

Mehr

Auf einen Blick Die wichtigsten Informationen zu den Pflegestärkungsgesetzen

Auf einen Blick Die wichtigsten Informationen zu den Pflegestärkungsgesetzen Auf einen Blick Die wichtigsten Informationen zu den Pflegestärkungsgesetzen Information für Pflegebedürftige und deren Angehörige Die neuen Pflegestärkungsgesetze: Das ändert sich zum 01.01.2017 Zum 1.

Mehr

Fachtag zum Bundesteilhabegesetz am 30. Juni 2017

Fachtag zum Bundesteilhabegesetz am 30. Juni 2017 Fachtag zum Bundesteilhabegesetz am 30. Juni 2017 Schwerpunktthemen Block 2: - Regelungen zum Einkommen und Vermögen - Abgrenzung Maßnahmeleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt Dr. Dietlinde Albrecht,

Mehr

Änderungen zur gesetzlichen Pflegeversicherung ab 2017

Änderungen zur gesetzlichen Pflegeversicherung ab 2017 Änderungen zur gesetzlichen Pflegeversicherung ab 2017 Pflegebedürftigkeit neu definiert Die Pflegestärkungsgesetze leiten ein Umdenken in der Pflege ein. So werden ab 2017 neben körperlichen auch geistige

Mehr

Häusliche Betreuung und Unterstützung

Häusliche Betreuung und Unterstützung Häusliche Betreuung und Unterstützung COMPASS Private Pflegeberatung GmbH Köln, Juli 2014 COMPASS ein Tochterunternehmen des PKV-Verbandes 2 Wer findet durch das Labyrinth? 3 Begriff der Pflegebedürftigkeit

Mehr

Unterbringung von Flüchtlingen in den Landkreisen Brandenburgs, Stand

Unterbringung von Flüchtlingen in den Landkreisen Brandenburgs, Stand Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/58 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 7 der Abgeordneten Andrea Johlige der Fraktion DIE LINKE Drucksache 6/5313 Unterbringung von Flüchtlingen

Mehr

BASISINFORMATION. Leistungen der Pflegeversicherung

BASISINFORMATION. Leistungen der Pflegeversicherung BASISINFORMATION Leistungen der Pflegeversicherung Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung sind nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt und werden dem Pflegebedürftigen in Form von

Mehr

Statistischer Bericht

Statistischer Bericht Statistischer Bericht K I 1 j / 17 Sozialhilfe im Land Brandenburg 2017 statistik Berlin Brandenburg Ausgaben und Einnahmen Impressum Statistischer Bericht K I 1 j / 17 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen

Mehr

Leistungszuwächse im Überblick

Leistungszuwächse im Überblick I.6 Schnelleinstieg Leistungszuwächse im Überblick Auf einen Blick: höhere Leistungen in der Pflegeversicherung und ein neuer sbegriff Die Pflegestärkungsgesetze I und II stellen die größte Reform seit

Mehr

Einführung in das Pflegestärkungsgesetz II

Einführung in das Pflegestärkungsgesetz II Einführung in das Pflegestärkungsgesetz II Stand November 2016 Pflegestützpunkt SBK Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis Unter Vorbehalt anderer Regelungen und Anwendungsempfehlungen 21.11.2016 1 Was ist

Mehr

Schnelle Hilfe im. Pflegefall. Kosten Organisation Pflegegrade

Schnelle Hilfe im. Pflegefall. Kosten Organisation Pflegegrade Schnelle Hilfe im Pflegefall Kosten Organisation e 15 Checkliste Schritt für Schritt zum o Antrag. Sobald sich Hilfebedürftigkeit abzeichnet, sollte der Betroffene einen Antrag auf einen bei seiner Pflegekasse

Mehr

SH1 FÜR IHRE UNTERLAGEN

SH1 FÜR IHRE UNTERLAGEN Statistik zu Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2018 Bitte beachten Sie bei der Beantwortung der Fragen die Fachinformationen in der separaten Unterlage. Vielen Dank

Mehr

Pflege und Beruf- wie kann beides gelingen? Workshop 1 in der Bürgerbegegnungsstätte (Vortrag: Christian Hartmann, VdK)

Pflege und Beruf- wie kann beides gelingen? Workshop 1 in der Bürgerbegegnungsstätte (Vortrag: Christian Hartmann, VdK) Pflege und Beruf- wie kann beides gelingen? Workshop 1 in der Bürgerbegegnungsstätte (Vortrag: Christian Hartmann, VdK) Einstufung der Pflegebedürftigkeit im Vergleich Alt (bis 2016): 3 Pflegestufen Pflegestufe

Mehr

Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg

Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg Stand: 01.09.2018 Beihilfestelle Informationsblatt Beihilfe für Leistungen der häuslichen Pflege Übersicht 1. Allgemeines 2. Feststellung der Pflegebedürftigkeit/Zuordnung

Mehr

Wie stellt man einen Antrag? Wie bekommt man ein Beratungsgespräch?

Wie stellt man einen Antrag? Wie bekommt man ein Beratungsgespräch? Kriterien der Pflegebedürftigkeit Personen mit körperlicher, geistiger oder seelischer Erkrankung sind ihren Möglichkeiten eingeschränkt. Sie brauchen Hilfe und bekommen diese oft durch die Pflegeversicherung.

Mehr

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kurzübersicht über die Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegrade sowie über ausgewählte Sachleistungsbeträge

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kurzübersicht über die Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegrade sowie über ausgewählte Sachleistungsbeträge Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kurzübersicht über die Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegrade sowie über ausgewählte Sachleistungsbeträge Stand: 24. Juni 2015 Gliederung: 1.) Überleitung von

Mehr

Alle Leistungen zum Nachschlagen 1. Wir stärken die Pflege: Das Pflegestärkungsgesetz I. Alle Leistungen zum Nachschlagen

Alle Leistungen zum Nachschlagen 1. Wir stärken die Pflege: Das Pflegestärkungsgesetz I. Alle Leistungen zum Nachschlagen Alle Leistungen zum Nachschlagen 1 Wir stärken die Pflege: Das Pflegestärkungsgesetz I Alle Leistungen zum Nachschlagen Inhalt Pflegegeld für häusliche Pflege 6 Ansprüche auf Pflegesachleistungen für häusliche

Mehr

Pflegestärkungsgesetz II Was ist Neu! Landkreis Osnabrück Fachdienst Soziales Senioren und Pflegestützpunkt Am Schölerberg Osnabrück

Pflegestärkungsgesetz II Was ist Neu! Landkreis Osnabrück Fachdienst Soziales Senioren und Pflegestützpunkt Am Schölerberg Osnabrück Pflegestärkungsgesetz II Was ist Neu! Landkreis Osnabrück Fachdienst Soziales Senioren und Pflegestützpunkt Am Schölerberg 1 49082 Osnabrück Inhalt des Referats Vorstellung Beratungsangebote / Möglichkeiten

Mehr

Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen Statistik zu Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2018 Ansprechpart

Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen Statistik zu Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2018 Ansprechpart Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen Statistik zu Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2018 Ansprechpartner/-in für Rückfragen ( freiwillige Angabe ) Name:

Mehr

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Bundesrat Drucksache 50/17 25.01.17 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AIS - Fz Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung für die Versorgung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen

Leistungen der Pflegeversicherung für die Versorgung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Leistungen der Pflegeversicherung für die Versorgung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Claudia Schöne Bereichsleiterin Pflege / Häusliche Krankenpflege 27. Dresdner Pflegestammtisch / 23.

Mehr

Sozialverband. OV - Münstertal Klaus-J. Streu Tel.: *

Sozialverband. OV - Münstertal Klaus-J. Streu Tel.: * Sozialverband Klaus-J. Streu Tel.: 07636-787 26 14 * E-Mail kjstreu@t-online.de -1- Geplante Änderungen und Neuregelungen durch ein Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung

Mehr

Als pflegende Angehörige im Arbeitsleben

Als pflegende Angehörige im Arbeitsleben Siegmar Nesch Stv. Vorstandsvorsitzender der Als pflegende Angehörige im Arbeitsleben Welche Unterstützungsangebote bietet die? Konferenz für Schwerbehindertenvertretungen und Betriebsräte 16.03.2017,

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Pflege Tarif KPEK

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Pflege Tarif KPEK DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Pflege Tarif KPEK PFLEGEKOSTENVERSICHERUNG ERGÄNZUNG ZUR PRIVATEN UND ZUR SOZIALEN PFLEGEPFLICHTVERSICHERUNG (PPV/SPV)

Mehr

Sitzung des Hauptausschusses des Bayerischen Bezirketags am Reform der Pflegeversicherung: Pflegestärkungsgesetz II

Sitzung des Hauptausschusses des Bayerischen Bezirketags am Reform der Pflegeversicherung: Pflegestärkungsgesetz II Sitzung des Hauptausschusses des Bayerischen Bezirketags am 25.02.2016 Reform der Pflegeversicherung: Pflegestärkungsgesetz II 1 Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs: Bisheriger Begriff

Mehr

FÜR IHRE UNTERLAGEN SH1. Name der befragenden Behörde. Statistik zu Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2017

FÜR IHRE UNTERLAGEN SH1. Name der befragenden Behörde. Statistik zu Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2017 Name der befragenden Behörde Statistik zu Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2017 Rechtsgrundlagen und weitere rechtliche Hinweise entnehmen Sie der Unterrichtung nach

Mehr

Pflegeleicht in die Zukunft. Pflege. CVL 102, September 2017, Pflegetreff UKV

Pflegeleicht in die Zukunft. Pflege. CVL 102, September 2017, Pflegetreff UKV Pflegeleicht in die Zukunft Pflege Die Geschichte der Pflege 1995 Einführung Pflegepflichtversicherung 2002 Pflegeleistungs- Ergänzungsgesetz (PflEg) 2012 Pflege- Neuausrichtungs- Gesetz (PNG) 2016/2017

Mehr

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Bundesrat Drucksache 50/17 25.01.17 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AIS - Fz Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches

Mehr

Drogenberatungsstellen in Brandenburg

Drogenberatungsstellen in Brandenburg Angermünde Angermünde Medizinsch-Soziales-Zentrum Angermünde Ambulante Beratungs- und Behandlungsstelle für Abhängigkeitskranke Bad Liebenwerda "AUSWEG" e.v. Kontakt- und Beratungsstelle Bad Liebenwerda

Mehr

Gesetzliche (Neu-) Regelungen zur Versorgung von Versicherten, die

Gesetzliche (Neu-) Regelungen zur Versorgung von Versicherten, die Gesetzliche (Neu-) Regelungen zur Versorgung von Versicherten, die - an einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Krankheit leiden - zugleich eine begrenzte Lebenserwartung haben

Mehr

Die Pflegebedürftigkeit wird durch ein Begutachtungsverfahren überprüft. Dabei sind sechs Bereiche entscheidend:

Die Pflegebedürftigkeit wird durch ein Begutachtungsverfahren überprüft. Dabei sind sechs Bereiche entscheidend: Änderungen rund um die Pflege zum 01.01.2017 Das 2. Pflegestärkungsgesetz Durch das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wird die Soziale Pflegeversicherung zum 1.1.2017 auf eine neue Grundlage gestellt.

Mehr

Das Bundesteilhabegesetz: Was ändert sich für Menschen mit Behinderung?

Das Bundesteilhabegesetz: Was ändert sich für Menschen mit Behinderung? Das Bundesteilhabegesetz: Was ändert sich für Menschen mit Behinderung? neue Struktur SGB IX Teil 1 Rehabilitations und Teilhaberecht allg. Regelungen Teil 2 veränderte Eingliederungshilfe Teil 3 Schwer

Mehr

Zusätzliche Betreuungsleistungen 45b SGB XI

Zusätzliche Betreuungsleistungen 45b SGB XI Zusätzliche Betreuungsleistungen 45b SGB XI (1) Pflegebedürftige, die die Voraussetzungen des 45a erfüllen, können neben den in diesem Kapitel vorgesehenen Leistungen der ambulanten und teilstationären

Mehr

Statistischer Bericht

Statistischer Bericht Statistischer Bericht K I 3 j / 16 Sozialhilfe im Land Brandenburg 2016 statistik Berlin Brandenburg Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII Impressum Statistischer Bericht K I 3 j

Mehr

Finanzierung des Wohnens im Alter. Selbstbestimmtes Wohnen im Alter

Finanzierung des Wohnens im Alter. Selbstbestimmtes Wohnen im Alter Finanzierung des Wohnens im Alter Selbstbestimmtes Wohnen im Alter 13.10.2018 1 Vortrag heute Wie beurteilen die Menschen über 65 Jahren ihre wirtschaftliche Lage? Wieviel zahlen sie Miete? Ist die Wohnung

Mehr

Merkblatt Pflegeversicherung

Merkblatt Pflegeversicherung Merkblatt Pflegeversicherung Stand: 2017 Was ist die Pflegeversicherung? Die Pflegeversicherung wurde zur sozialen Absicherung des Risikos bei Pflegebedürftigkeit als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversicherung

Mehr

Die neuen Pflegegrade ab 2017 und Möglichkeiten der Entlastung. Vortrag Bündnis für Familie Koblenz von Gerd Strunk

Die neuen Pflegegrade ab 2017 und Möglichkeiten der Entlastung. Vortrag Bündnis für Familie Koblenz von Gerd Strunk Die neuen Pflegegrade ab 2017 und Möglichkeiten der Entlastung Vortrag Bündnis für Familie Koblenz 19.11.2016 von Gerd Strunk 1 Themenbereiche Ausblick 2. und 3. Pflegestärkungsgesetz Leistungen nach dem

Mehr

Wer kann Hilfe zur Pflege beantragen?

Wer kann Hilfe zur Pflege beantragen? Hilfe zur Pflege ( 61 SGB XII) Die professionelle Pflege von alten und kranken Menschen ist eine anspruchsvolle und kostenintensive Tätigkeit. Da die gesetzliche Pflegeversicherung nur als Teilabsicherung

Mehr

Informationen zur rechtlichen Betreuung

Informationen zur rechtlichen Betreuung Informationen zur rechtlichen Betreuung Vorwort In unserer schnelllebigen Zeit gibt zunehmend Menschen, die es aufgrund ihres Alters, einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr schaffen, im Alltag allein

Mehr

Altern in Cottbus Fachtag des Gerontopsychiatrischen Verbundes am 21. September 2015

Altern in Cottbus Fachtag des Gerontopsychiatrischen Verbundes am 21. September 2015 Altern in Cottbus Fachtag des Gerontopsychiatrischen Verbundes am 21. September 2015 1 Jeder Mensch wird älter und plötzlich ist er alt Quelle: Zeit online vom 19.10.2014, Artikel Wie fühlt sich das Alter

Mehr

Was ist neu in der Pflege?

Was ist neu in der Pflege? Herzlich Willkommen! Was ist neu in der Pflege? 11.10.2018, AWO Heiden Ruth Weddeling Kreis Borken, Leiterin Abteilung Pflege/Heimaufsicht Übersicht 1. Was bedeutet Pflegebedürftigkeit? 2. Wie hoch ist

Mehr