Durchführungsbestimmungen zur italienischen Verrechnungspreisdokumentation

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1 5. INTERNATIONALER DEUTSCHER STEUERBERATERKONGRESS ITALIEN 2010 Florenz Durchführungsbestimmungen zur italienischen Verrechnungspreisdokumentation Dr. Robert Frei Tel. 0039/02/ Fax 0039/02/

2 Durchführungsbestimmungen zur italienischen Verrechnungspreisdokumentation. Am sind die von Artikel 26 del Gesetzesdekrets Nr. 78 vom 31. Mai 2010 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen zur Verrechnungspreisdokumentation veröffentlicht worden. Nur jene Steuerpflichtigen, die sich den neuen Bestimmungen anpassen und den Dokumentationsvorschriften nachkommen, können im Falle einer Berichtigung der Verrechnungspreise durch die Finanzverwaltung, die Befreiung von den in der Regel sehr hohen Verwaltungsstrafen in Anspruch nehmen. Innerhalb von 90 Tagen ab dem oben genannten Datum, d.h , ist daher die Mitteilung an das Finanzamt über die Verfügbarkeit der Verrechnungspreisdokumentation für die vergangenen Geschäftsjahre, inklusive 2009, erforderlich, um auch für diese Geschäftsjahre das Recht auf Befreiung von den Verwaltungsstrafen in Anspruch nehmen zu können. In Bezug auf diesen Termin hat die Finanzverwaltung jedoch eine wichtige Ergänzung eingefügt und zwar, dass auch die Mitteilung nach diesem Stichtag gültig ist, sofern diese vor dem Beginn einer Steuerprüfung oder Ankündigung einer solchen, erfolgt. Die Bestimmung der Inhalte der Verrechnungspreisdokumentation ist in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Verhaltenskodex vom Rat der Europäischen Union Nr. 2006/c176/01 vom 27 Juni 2006 und der neuesten Fassung der Verrechnungspreisrichtlinien des OECD vom 27. Juli 2010, erfolgt. Auch nach dem nationalen Rech wurde daher grundsätzlich festgelegt, dass die Dokumentation aus einem Masterfile, in welchem die Informationen bezogen auf die gesamte Gruppe enthalten sind und aus einer landespezifischen Dokumentation, in der die Informationen zur ansässigen Gesellschaft enthalten sein müssen, besteht. Es wird des weiteren in Bezug auf die Eigenschaft des Steuerpflichtigen zwischen Holdinggesellschaft, Sub-Holding oder italienischer Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens unterschieden. Im Allgemeinen muss die Dokumentation, über dessen Verfügbarkeit die Finanzverwaltung informiert worden ist, auf Anfrage seitens der Finanzverwaltung innerhalb von 10 Tagen ausgehändigt werden. Die Dokumentation, die auf elektronischen Datenträgern erstellt, übermittelt und aufbewahrt werden muss, ist 2

3 grundsätzlich jedes Jahr neu zu erstellen. Ausgenommen davon sind nur Klein und Mittelunternehmen mit einem Umsatz von unter 50 Millionen Euro, die die Dokumentation unter bestimmten Voraussetzungen nur alle 3 Jahre neu erstellen müssen. Die Durchführungsbestimmungen sind wie folgt gegliedert: 1. Definitionen 2. Erläuterung der geeigneten Dokumentation 2.1 Masterfile 2.2. Landesspezifische Dokumentation 3. Geeignete Dokumentation für Holdinggesellschaften einer multinationalen Gruppe 4. Für Sub-Holding geeignete Dokumentation 5. Geeignete Dokumentation für beherrschte Unternehmen der multinationalen Unternehmensgruppe 6. Geeignete Dokumentation für italienische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen 7. Dokumentation für Klein und- Mittelunternehmen 8. Form, Umfang und Bedingungen für die Wirkung der Dokumentation 9. Mitteilung an die Finanzverwaltung über die Verfügbarkeit der Dokumentation Nachfolgend finden Sie eine deutsche Übersetzung der italienischen Durchführungsbestimmungen. 3

4 (Deutsche Übersetzung der italienischen Durchführungsbestimmungen vom durch den Unterfertigten) 1. Definitionen Für die Anwendung der Durchführungsbestimmungen sind folgende Definitionen maßgebend: a) Als Holdinggesellschaft einer multinationalen Gruppe gilt eine im italienischen Staatsgebiet ansässige Gesellschaft, die: Nicht von einer anderen gewerblichen Gesellschaft oder einem gewerblichen Unternehmen oder einer anderen juristischen Person, die eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, wo immer diese ansässig ist, beherrscht wird; Die eine oder mehrere nicht in Italien ansässige Gesellschaften direkt oder indirekt über eine Subholding beherrscht; b) Als Subholding einer multinationalen Gruppe gilt eine im italienischen Staatsgebiet ansässige Gesellschaft, die: Von einer anderen gewerblichen Gesellschaft oder einem gewerblichen Unternehmen oder einer anderen juristischen Person, die eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, wo immer diese ansässig ist, kontrolliert wird; Die eine oder mehrere nicht in Italien ansässige Gesellschaften kontrolliert; c) Als beherrschte Gesellschaft einer multinationalen Gruppe gilt ein im italienischen Staatsgebiet ansässiges Unternehmen oder Gesellschaft die von einer anderen Gesellschaft oder einem gewerblichen Unternehmen oder einer anderen juristischen Person beherrscht wird, wo immer diese ansässig ist; 4

5 die keine andere nicht in Italien ansässige Gesellschaft oder Unternehmen beherrscht; d) die unter den Buchstaben a) bis c) genannten Steuersubjekte werden als Klein und Mittel-Unternehmen bezeichnet, wenn sie einen Umsatz oder Erlöse von nicht mehr als 50 Millionen Euro erzielen; In diese Kategorie fallen jedoch nicht die unter den Buchstaben a) oder b) genannten Unternehmen, wenn diese entweder direkt oder indirekt ein anderes Unternehmen beherrschen, das nicht ein Klein oder Mittel-Unternehmen ist; e) Für OECD Richtlinien sind die OECD Richtlinien zur Bestimmung der Verrechnungspreise für multinationale Unternehmen und die Finanzverwaltung zu verstehen, die vom Rat des OECD am 22 Juli 2010 verabschiedet worden sind; f) Für Verhaltendskodex ist der Verhaltenskodex mit den dazu gehörenden Anlagen, die mit Beschuss Nr. 2006/c176/01 vom 27 Juni 2006 vom Rat der Europäischen Union und den Vertretern der Regierung der Mitgliedstaaten verabschiedet worden ist zu verstehen; g) Für traditionelle Geschäftsfallbezogene Methode ist eine der Verrechnungspreismethoden zu verstehen die in Kapitel II Teil II der OECD Richtlinien erläutert sind; h) Für Geschäftsfallbezogenen Gewinnmethoden ist eine der Verrechnungspreismethoden zu verstehen, die in Kapitel II Teil III der OECD Richtlinien erläutert sind. 5

6 2. Die Dokumentation, die dazu geeignet ist, die Wirkungen der Strafbefreiung gemäß Artikel 1 Abs. 2-ter del Gesetzes 18.Dezember 1997 Nr. 471 zu erreichen ist folgende: Die Dokumentation, die dazu geeignet ist, die von Artikel 1 Abs. 2-ter del Gesetzes 18.Dezember 1997 Nr. 471 vorgesehene Wirkung zu erreichen, wenn diese im Zuge der Prüfung oder Untersuchung ausgehändigt wird, besteht, mit Ausnahme von den unter Artikel 3 bis 7 genannten Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, aus: a) Einem Dokument, das als Masterfile bezeichnet wird; b) Einem Dokument, das als landesspezifische Dokumentation bezeichnet wird. 2.1 Masterfile Der Masterfile enthält die Informationen über die Gruppe und muss in folgende Kapitel, Absätze und Unterabsätze gegliedert sein, wobei jeder die Informationen enthalten muss, die aus dem Titel und gegebenenfalls aus den in den eckigen Klammern geschriebenen zusätzlichen Präzisierungen abzuleiten sind. Es ist zulässig auch mehrere Masterfile vorzulegen, wenn die multinationale Gruppe verschiedene Industrie und Handeltätigkeiten ausübt, die voneinander unterschiedlich sind und einer getrennten Verrechnungspreispolitik unterliegen. 1) Allgemeine Beschreibung des multinationalen Unternehmens (Geschichte, Entwicklung der letzten Jahre, Tätigkeitsbereiche, und allgemeine Erläuterung der Märkte, in denen die Gruppe tätig ist); 2) Die Struktur der Gruppe 2.1) Beschreibung der Organisationsstruktur [einschließlich Organigramm, Verzeichnis der Konzerngesellschaften und deren Rechtsform, sowie des Beteiligungsverhältnisses]; 6

7 2.2) Operative Struktur [Dieser Absatz enthält eine kurze Beschreibung der Rolle, die jedes Gruppenunternehmen im Rahmen der Tätigkeit der Unternehmensgruppe hat]; 3) Allgemeine Geschäftsstrategie der Gruppe [mit spezifischem Hinweis auf die Wachstums- und Konsolidierungsstrategie] und eventuelle strategische Veränderungen im Vergleich zur vorangegangenen Steuerperiode; 4) Transaktionsströme [In diesem Absatz muss ein allgemeiner Überblick über die Transaktionsströme die im folgenden Abs. 5 genau beschrieben werden, gegeben werden, inklusive des Verfahrens der Rechnungsstellung und der betreffenden Beträge mit Beschreibung der wirtschaftlichen und rechtlichen Begründung, auf Grund dessen die Tätigkeit nach dem dargestellten Ablauf strukturiert worden ist. Die Transaktionsströme müssen in einem Flussdiagramm dargestellt werden und sie müssen auch jene Transaktionen umfassen, die nicht im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit abgewickelt werden] 5) Intercompany Transaktionen 5.1) Lieferung von materiellen und immateriellen Gütern, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen [in jedem der folgenden Absätze muss darauf geachtet werden, dass für jede Art von Transaktion folgende Angaben gemacht werden: (i) Beschreibung der Art der Intercompany Transaktion, mit der Möglichkeit jene auszuschließen, die Waren und Dienstleistungen betreffen, die zwischen verbundenen Unternehmen erfolgen die außerhalb der EU ansässig sind; (ii) Angabe der Gruppengesellschaften, die im Absatz 2 angeführt worden sind, zwischen denen die Transaktionen, die Warenlieferungen und Dienstleistungen zum Gegenstand haben, stattgefunden haben. Gleichartige Kategorien von Gütern und Dienstleistungen können in Übereinstimmung mit den OECD Verrechnungspreisrichtlinien (im Folgenden OECD Richtlinien) einheitlich behandelt werden] 7

8 5.1.1 Transaktionen Typ Transaktionen Typ n Transaktionen Typ n 5.2) Dienstleistungen zur Erbringung von Intercompany Tätigkeiten [in den folgenden Absätzen muss darauf geachtet werden, dass mit ausreichender Genauigkeit die Dienstleistungen beschrieben werden, die funktionell darauf ausgerichtet sind, die Tätigkeit der Gruppe zu unterstützen, die von einem oder mehreren Gruppenunternehmen zu Gunsten von einem oder mehreren Gruppenunternehmen, die im Kapitel 2 angeführt sind, erbracht werden] Dienstleistungen Typ Dienstleistungen Typ n Dienstleistungen Typ n 5.3) Kostenumlageverträge [in diesem Absatz muss eine Liste der Bestehenden Kostenumlageverträge angeführt werden, mit Angabe für jeden des Gegenstandes, Dauer, Teilnehmer, Umfasste Tätigkeit und betroffene Projekte] 6) Ausgeübte Funktionen, eingesetzte Wirtschaftsgüter und übernommene Risiken [in diesem Kapitel muss eine allgemeine Beschreibung der von jeder in der Transaktion involvierten Gesellschaft ausgeübten Funktionen, der eingesetzten Wirtschaftgüter und übernommenen Risiken und über die Veränderungen in den Funktionen, Wirtschaftsgütern und Risiken im Vergleich zur vorausgegangenen Steuerperiode vorgenommen werden, mit Schwerpunkt auf die betrieblichen Reorganisationsmaßnahme]; 7) Immaterielles Vermögen [In diesem Kapitel muss eine Liste der von jeder beteiligten Gesellschaft gehaltenen immateriellen Vermögenswerte angeführt 8

9 werden, sowie die eventuellen Lizenzgebühren, getrennt nach Gesellschaft, die diese für die Nutzung gezahlt oder erhalten hat]; 8) Verrechnungspreispolitik [in diesem Kapitel muss die Beschreibung der von der Gruppe angewandten Verrechnungspreispolitik gegeben werden und die Begründung warum dieselbe als dem Grundsatz der freien Konkurrenz entsprechend angesehen wird. Zur Stützung dieser Informationen ist es erforderlich auch nur in Kurzfassung eine Erläuterung über das Bestehen und den Inhalt von Verträgen die dieser Politik zu Grunde liegen, zu geben] 9) Beziehungen zur Finanzverwaltung anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreffend Advance Price Arrangements (APA) und Ruling in Sachen Verrechnungspreise [In diesem Absatz muss eine kurze Beschreibung über die APA und Ruling die von oder mit den Finanzbehörden der Länder in denen die Gruppe tätig ist, abgeschlossen wurden, gegeben werden, mit Angabe des Gegenstandes, dem Inhalt und der Dauer. Der Absatz ist nach Land getrennt zu untergliedern] Landesspezifische Dokumentation Die landespezifische Dokumentation enthält Informationen über die Gesellschaften und muss in Kapitel, Absätze und Unterabsätze gegliedert werden, wobei in jedem die Informationen enthalten sein müssen, die auf Grund des Titel und den eventuell zusätzlichen in den eckigen Klammern angeführten Erläuterungen erforderlich sind: 1) Allgemeine Erläuterungen zur Gesellschaft [Geschichte, Entwicklung der letzten Jahre, Tätigkeitsbereiche, und allgemeine Erläuterung der Märkte, in denen die Gesellschaft tätig ist]; 9

10 2) Geschäftsbereiche in denen die Gesellschaft tätig ist 2.1 Geschäftsbereich Geschäftsbereich 2 2.n Geschäftsbereich n 3) Operative Struktur der Gesellschaft [Der Absatz enthält eine kurze Beschreibung der Rolle, die jede Untergliederung bzw. Organisationseinheit des Unternehmens im Rahmen der Geschäftstätigkeit hat]; 4) Allgemeine Geschäftsstrategie der Gesellschaft und eventuelle strategische Veränderungen im Vergleich zur vorangegangenen Steuerperiode [Der Absatz enthält Informationen über spezifische Strategien bezogen auf einzelne Geschäftsbereiche oder Märkte]; 5) Intercompany Transaktionen (Lieferung von materiellen und immateriellen Gütern, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen) [das vorliegende Kapitel darf in so viele Absätze untergliedert werden (von 5.1 bis 5.n Unterabsätze) wie Geschäftsvorfälle zwischen Gruppengesellschaften stattgefunden haben. Geschäftsvorfälle, die einer einheitlichen Kategorie angehören, können in Übereinstimmung mit den OECD Richtlinien einheitlich behandelt werden. In jedem der genannten Absätze muss mit Sorgfalt und Genauigkeit die Art des Geschäftsvorfalls, der Güter oder Dienstleistungen betrifft, beschrieben werden, inklusive der Dienstleistungen, die in Funktion der Ausübung der Gruppentätigkeit sind, die von einer oder mehrerer Gruppenunternehmen erbracht oder erhalten wurden. In der Einleitung des Absatzes muss eine kurze Zusammenfassung der Geschäftsvorfälle gegeben werden, die in den darauf folgenden Absätzen genau aufgegliedert werden sowie eine Übersicht der Transaktionsströme, inklusive der jeweiligen Beträge, die wirtschaftliche/rechtliche Begründung der Ströme und der dargestellten Strukturierung] 10

11 5.1) Geschäftsvorfälle Typ ) Beschreibung der Geschäftsvorfälle [In diesem Abschnitt muss die Angabe der Gruppengesellschaften gemacht werden, mit denen die Transaktionen erfolgt sind. Wenn die selben oder ähnliche Transaktionen gegenüber unabhängigen Personen gemacht worden sind, muss eine entsprechende ausdrückliche Angabe gemacht werden] 5.1.2) Fremdvergleichsanalyse a) Eigenschaften der Güter und Dienstleistungen; b) Analyse der ausgeübte Funktionen, eingesetzte Wirtschaftsgüter und übernommene Risiken [in diesem Abschnitt müssen die Veränderungen in Bezug auf die ausgeübten Funktionen, eingesetzten Wirtschaftsgüter und übernommenen Risiken im Vergleich zur vorangegangenen Steuerperiode angegeben werden, mit Schwerpunkt auf jene, die auf betriebliche Reorganisationsmaßnahmen zurückzuführen sind]; c) Vertragliche Bestimmungen [In diesem Abschnitt müssen auch die wesentlichen Inhalte der schriftlichen Verträge, die die Geschäftsbeziehungen regeln, angegeben werden, wobei präzisiert werden muss, ob es sich um Vereinbarungen handelt, die eine allgemeine Gültigkeit haben]; d) Wirtschaftliche Verhältnisse [in diesem Abschnitt wird auch auf die wesentlichen Aspekte der maßgebenden Marktverhältnisse eingegangen, seien es die Beschaffungsmärkte, die Transitmärkte oder die Absatzmärkte]; e) Unternehmensstrategie. 11

12 5.1.3) Die auf die Geschäftsvorfälle angewandte Verrechnungspreismethode a) Angabe der angewandten Verrechnungspreismethode und der Begründung über die Übereinstimmung mit dem Fremdvergleichsgrundsatz (principio di libera concorrenza) [In diesem Abschnitt müssen die Ergebnisse aus der Fremdvergleichsanalyse wiedergegeben werden, die zur Qualifikation der angewandten Methode, als die für den Sachverhalt am besten geeignete Methode, geführt haben. Bei Anwendung einer Geschäftsfallbezogenen Gewinn Methode, wenn potentiell auch eine traditionelle Geschäftsfallbezogene Methode angewandt werden könnte, ist es erforderlich den Ausschluss der letzteren Methode zu begründen. Dasselbe gilt bei der Auswahl einer anderen Methode als der Fremdvergleichspreismethode, wenn letztere Methode potentiell anwendbar wäre]; b) Kriterien zur Anwendung der ausgewählten Methode [In diesem Absatz müssen im besonderen die Verfahren, die zur Auswahl der vergleichbaren Transaktionen angewandt wurden erläutert werden und,sofern zutreffend, muss auf gleiche Weise eine klare Begründung angeführt werden, dass die ermittelte Bandbreite der Ergebnisse im Einklang mit dem arm s lentgh Grundsatz steht]; c) Ergebnisse aus der Anwendung der Verrechnungspreismethode 5.n) Geschäftsvorfälle des Typen n [die eventuellen Absätze und Unterabsätze die dem Absatz 5.1 folgen, müssen nach dem selben Schema aufgebaut werden]; 12

13 6) Intercompany Transaktionen (Kostenumlageverträge CCA an denen das Unternehmen teilnimmt) 6.1) Beteiligte Gesellschaften, Gegenstand und Dauer der CCA; 6.2) Umfang der Aktivitäten und Projekte die erfasst sind; 6.3) Methode der Ermittlung der Vorteile der jeweiligen teilnehmenden Gesellschaft und Angabe der Planzahlen, sowie Zwischenergebnisse und Abweichungen; 6.4) Form und Wert der von den jeweiligen teilnehmenden Gesellschaften geleisteten Beiträge, sowie die Kriterien zur Ermittlung derselben; 6.5) Formalitäten und Verfahren sowie die Folgen aus dem Beitritt oder Austritt aus dem Vertrag durch Gruppenunternehmen, sowie Dauer desselben; 6.6) Vertragliche Regelungen bezüglich Ausgleichszahlungen oder Änderungen des Vertrages in Funktion der Änderung der Umstände; 6.7) Veränderungen, die mittelfristig in Abkommen stattgefunden haben; ANLAGE 1 Flussdiagramm zur Beschreibung der Transaktionsströme, inklusive jener, die nicht die ordentliche Geschäftstätigkeit betreffen; ANLAGE 2 Kopie der Verträge, auf dessen Basis die unter 5 und 6 beschriebenen Transaktionen geregelt sind; 3. Geeignete Dokumentation für Holdinggesellschaften einer multinationalen Gruppe Für Holdinggesellschaften besteht die geeignete Dokumentation, auf die Artikel 1 Abs. 2-ter del Gesetzes 18.Dezember 1997 Nr. 471 abstellt, aus: a) einem Dokument bestehend aus dem Masterfile mit der selben Gliederung und Inhalt wie unter Art. 2.1 genannt und 13

14 b) einem Dokument, bezeichnet als landespezifische Dokumentation, das die selbe Gliederung und Inhalte haben muss wie unter 2.2 erläutert. 4. Für Sub-Holding geeignete Dokumentation Für Subholding Gesellschaften, besteht die geeignete Dokumentation, auf die Artikel 1 Abs. 2-ter del Gesetzes 18.Dezember 1997 Nr. 471 abstellt, aus: a) einem Dokument bestehend aus dem Masterfile mit der selben Gliederung und Inhalt wie unter Art. 2.1, jedoch die Informationen können auf die Untergruppe beschränkt sein, an dessen Spitze die Subholding steht; und b) einem Dokument, bezeichnet als landespezifische Dokumentation, das die selbe Gliederung und Inhalte haben muss wie unter 2.2 erläutert. An Stelle des Masterfile, der vorangehenden Absätze, kann der Masterfile der Gesamtgruppe vorgelegt werden, auch wenn dieser von einer anderen, in der EU ansässigen Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem Verhaltenskodex erstellt worden ist. Sofern der Masterfile bezogen auf die gesamte Gruppe weniger Informationen in Bezug auf die Untergruppe enthält, als hier vorgeschrieben, muss dieser durch die Sub-Holding ergänzt werden. 5. Geeignete Dokumentation für beherrschte Unternehmen der multinationalen Unternehmensgruppe Für die beherrschten Unternehmen, die einer multinationalen Gruppe angehören besteht die gemäß Artikel 1 Abs. 2-ter D.Lgs. 18 Dezember1997, n. 471 geeignete Dokumentation ausschließlich aus der Dokumentation die mit dem Begriff landesspezifische Dokumentation bezeichnet wird, die die selbe Gliederung und Inhalte hat, wie unter Punkt 2.2 beschrieben. 14

15 6. Geeignete Dokumentation für italienische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen Für die italienischen Betriebsstätten ausländischer Unternehmen finden die unter Absatz 3,4 und 5 genannten Bestimmungen Anwendung, je nachdem ob das Unternehmen dem die Betriebsstätte gehört, eine Holding, eine Subholding oder eine beherrschte Gesellschaft der multinationalen Gruppe ist. 7. Dokumentation für Klein und Mittelständige Unternehmen Klein und mittelständige Unternehmen haben die Möglichkeit, die unter Punkt des Art. 2.2 genannten Daten in Bezug auf die zwei Jahre, die dem auf das sich die Dokumentation bezieht, folgen, nicht zu aktualisieren, wenn die Analyse der Vergleichbarkeit auf Basis von öffentlich verfügbaren Unterlagen möglich ist, und wenn die Elemente gemäß Buchst. von a) bis e) des Absatzes des Art.2.2 in den genannten Steuerperioden keine signifikanten Änderungen erfahren haben. 8. Form, Umfang und Bedingungen für die Wirksamkeit der geeigneten Dokumentation 8.1 Form des Masterfile und der landesspezifischen Dokumentation Der Masterfile und die landespezifische Dokumentation müssen in italienischer Sprache erstellt werden. Nichts desto trotz kann der Masterfile in englischer Sprache sein, sofern jener der gesamten Gruppe, wie von Art.4 vorgesehen, vorgelegt wird. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, die Informationen in den Masterfile zu integrieren anstatt in der landespezifischen Dokumentation, vorausgesetzt, dass diese nicht weniger umfangreich sind als unter dem Schema gemäß Artikel 2.2 der vorliegenden Bestimmungen beschrieben. 15

16 Der Masterfile und die landesspezifische Dokumentation müssen auf jeder Seite vom gesetzlichen Vertreter des Steuerpflichtigen oder eines Bevollmächtigten paraphiert und auf der letzten Seite unterschrieben werden oder mittels elektronischer Unterschrift beglaubigt werden. Im Falle dass der Masterfile einer Gesellschaft der Gruppe vorgelegt wird, dessen Gruppenobergesellschaft in einem Land der EU, das den Verhaltenskodex implementiert hat, gilt die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als konform, wenn die in den nationalen Behörden vorgelegte Kopie eine dem Original getreue Kopie darstellt. Die geeignete Dokumentation muss in elektronischer Form vorgelegt werden. Die Vorlage in Papierform, beeinträchtigt die Wirkung der Bestimmungen des Artikel 1 Abs. 2-ter des Gesetzesdekrets vom 18.Dezember 1997 Nr. 471 nicht, wenn innerhalb einer angemessenen Frist, die von den Prüfer bestimmt wird, die Dokumentation auf einem elektronischen Format mit Kosten zu Lasten des Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellt wird. 8.2 Fristen für die Vorlage der geeigneten Dokumentation Die Aushändigung der geeignete Dokumentation muss innerhalb einer Frist von nicht mehr als 10 Tagen ab Anfrage erfolgen. Wenn im Zuge der Prüfung die Notwendigkeit auftritt, dass Zusatzinformationen vorgelegt werden müssen, dann müssen diese Informationen innerhalb von 7 Tagen ab Anfrage beigestellt werden oder innerhalb einer längeren Frist in Funktion der Komplexität der analysierten Transaktionen, sofern dies mit den Zeiten der Prüfung vereinbar ist. Nach Ablauf dieser Fristen ist die Finanzverwaltung nicht mehr an die Anwendung der Bestimmungen des Artikel 1 Abs. 2-ter des Gesetzesdekrets vom 18.Dezember 1997 Nr. 471 gebunden. 8.3 Erweiterung der Bedingungen für die Wirkung der geeigneten Dokumentation Die Dokumentation muss auf jährlicher Basis in Bezug auf die Transaktionen, die in den Anwendungsbereich des Artikel 110, Abs. 7 des DPR vom 22 Dezember 1986 Nr. 16

17 917 (italienische Verrechnungspreisbestimmungen) fallen erstellt werden und muss für jedes Steuerjahr gemäß der normalen Veranlagungsvorschriften verfügbar sein. Die Vorlage der Dokumentation bindet die Finanzverwaltung in Bezug auf die Anwendung der Bestimmungen des Artikel 1 Abs. 2-ter des Gesetzesdekrets vom 18.Dezember 1997 Nr. 471 nicht wenn: - obwohl die formale Struktur der Artikel 2.1 und 2.2 eingehalten wurde, die während der Prüfungstätigkeit vorgelegte Dokumentation nicht vollständig ist und nicht im Einklang mit den vorliegenden Bestimmungen steht oder - wenn die in der Dokumentation enthaltenen Informationen nicht oder teilweise nicht der Wahrheit entsprechen. Unterlassungen oder teilweise Ungenauigkeiten, die nicht die Analyse der Prüfer und die Richtigkeit des Ergebnisses dieser Analysen kompromittieren und die Unterlassung der Anlagen, die in Artikel 2.2 angeführt sind, stellen keinen Ausschlussgrund für die Anwendung der Bestimmungen des Artikel 1 Abs. 2-ter des Gesetzesdekrets vom 18.Dezember 1997 Nr. 471 dar. Die Finanzverwaltung benutzt die in der Dokumentation enthaltenen Informationen für keine anderen Zwecke als für die Kontrolltätigkeit, während der sie vorgelegt wird. 9. Mitteilung über die Verfügbarkeit der geeigneten Dokumentation 9.1 Mitteilung über den Besitz der für Zwecke des Artikel 1 Abs. 2-ter des Gesetzesdekrets vom 18.Dezember 1997 Nr. 471 geeigneten Dokumentation Die Steuerpflichtigen, die die zur Anwendung der Bestimmungen des Artikel 1 Abs. 2- ter des Gesetzesdekrets vom 18.Dezember 1997 Nr. 471 geeignete Dokumentation besitzen, machen die jährliche Mitteilung an das Finanzamt im Rahmen der Übermittlung der jährlichen Steuererklärung. 17

18 9.2. Mitteilung über die Verfügbarkeit der geeigneten Dokumentation in Bezug auf die Steuerperioden, die vor der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Gesetzesdekrets Nr. 78 vom 31. Mai 2010, umgewandelt mit Änderungen in das Gesetz Nr. vom 30. Juli Nr. 122, laufenden Steuerperiode liegen Die Steuerpflichtigen, die die Dokumentation, gemäß Artikel 1 Abs. 2-ter del Gesetzes 18.Dezember 1997 Nr. 471 für Steuerperioden, die vor jener liegen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Gesetzesdekrets Nr. 78 vom 31. Mai 2010, umgewandelt mit Änderungen in das Gesetz Nr. vom 30. Juli Nr. 112, im Gange waren, müssen die erforderliche Mitteilung an die Finanzverwaltung auf elektronische Weise machen und zwar nach den technischen Spezifikationen, die in Anlage A der Durchführungsbestimmungen festgelegt worden sind. Die Übermittlung der Daten muss über das System Entratel auch mittels Intermediären gemäß Artikel 3, Abs. 2-bis und 3, des Dekretes des Präsidenten der Republik Nr. 322/1998, innerhalb von 90 Tagen ab Veröffentlichung der vorliegenden Durchführungsbestimmungen erfolgen. Es werden jedoch auch Mitteilung als gültig betrachtet, wenn diese nach der genannten Frist erfolgen, jedoch vor Beginn einer Prüfung (Außenprüfung, Inspektionen oder andere Veranlagungstätigkeiten) von der der Steuerpflichtige formelle Kenntnis erlangt hat. Robert Frei 18

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