3102-J. Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKH)

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1 DB-PKH: Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens 3102-J Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKH) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 16. November 2001, Az VI /98 (JMBl S. 10) Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens (DB-PKH) vom 16. November 2001 (JMBl S. 10), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 9. November 2015 (JMBl. S. 111) geändert worden ist Die Landesjustizverwaltungen haben die Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens abgestimmt. Diese gelten nach folgender Maßgabe für den Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz: Vorbemerkung: 1. Dieser Verwaltungsvorschrift liegen zwei Tabellen als Anlagen an. Den Tabellen können die voraussichtlich entstehenden Verfahrenskosten in den dort genannten Verfahren entnommen werden ( für Klageverfahren vor den ordentlichen Gerichten I. und II. Instanz, für familiengerichtliche Verfahren I. Instanz). Die Kosten setzen sich aus den bei einem normalen Verfahrensablauf entstehenden Gerichtsgebühren (Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen) sowie den Gebühren für die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten (Nrn und 3104 bzw. Nrn und 3202 VV- RVG) zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zusammen. Voraussichtlich entstehende weitere Kosten sind dem jeweiligen Kostenbetrag der Tabellen hinzuzurechnen. 2. Soweit nachfolgend Vorschriften der Zivilprozessordnung für die Prozesskostenhilfe zitiert werden, gelten diese gemäß 76 Abs. 1 FamFG für die Verfahrenskostenhilfe entsprechend. An die Stelle der zivilprozessualen Verfahrensbezeichnungen (Partei, Kläger usw.) treten die entsprechenden Begriffe des FamFG (Beteiligter, Antragsteller usw.). A. Durchführungsbestimmungen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe 1. Antrag 1.1 Einem Antrag auf Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ist grundsätzlich das Formular Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder

2 Verfahrenskostenhilfe beizufügen ( 117 Abs. 2 bis 4 ZPO in Verbindung mit den Bestimmungen der Prozesskostenhilfeformularverordnung). Wird der Antrag zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt, soll die Partei durch Aushändigung des Hinweisblattes zum Formular auf die Bedeutung der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe hingewiesen werden. 1.2 Hat die Partei die Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beantragt, so sind die Akten dem Gericht vorzulegen. 2. Mitwirkung der Geschäftsstelle 2.1. (1) Die Vordrucke mit den Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die dazugehörenden Belege sowie die bei der Durchführung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe entstehenden Vorgänge sind in allen Fällen unabhängig von der Zahl der Rechtszüge für jeden Beteiligten in einem besonderen Beiheft zu vereinigen. Das gilt insbesondere für Kostenrechnungen, Zahlungsanzeigen über Monatsraten und sonstige Beträge ( 120 Abs. 1 ZPO) und Festsetzungen nach 55 RVG nebst Durchschrift der Auszahlungsanordnung. (2) In dem Beiheft sind ferner die Urschriften der die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe betreffenden gerichtlichen Entscheidungen und die dazugehörigen gerichtlichen Verfügungen aufzubewahren. In die Hauptakten ist ein Abdruck der gerichtlichen Entscheidungen aufzunehmen. Jedoch sind zuvor die Teile der gerichtlichen Entscheidungen zu entfernen oder unkenntlich zu machen, die Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten. Enthält die gerichtliche Entscheidung keine Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei, so kann die Urschrift auch zu den Hauptakten genommen werden; in diesem Fall ist ein Abdruck im Beiheft aufzubewahren. (3) Das Beiheft sowie die darin zu verwahrenden Schriftstücke erhalten hinter dem Aktenzeichen den Klammerzusatz (PKH) für Prozesskostenhilfe bzw. (VKH) für Verfahrenskostenhilfe. Werden die Prozessakten zur Entscheidung über ein Rechtsmittel dem Rechtsmittelgericht vorgelegt, so ist den Akten das Beiheft beizufügen. Das Beiheft ist dagegen zurückzubehalten, wenn die Akten an nicht beteiligte Gerichte oder Behörden versandt werden. Gleiches gilt, wenn dem Verfahrensgegner, seinem Prozessbevollmächtigten, Dritten oder ihren Bevollmächtigten Akteneinsicht (auch in Form der Übersendung der Akten) gewährt wird Hat das Gericht Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt, so vermerkt die Geschäftsstelle auf dem Aktendeckel neben dem Namen der Partei Prozesskostenhilfe mit / ohne Zahlungsbestimmung bewilligt Blatt bzw. Verfahrenskostenhilfe mit / ohne Zahlungsbestimmung bewilligt Blatt. Dem Kostenbeamten sind die Akten unbeschadet der Bestimmungen der Kostenverfügung vorzulegen, sobald das Gericht Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt hat, die Entscheidung über die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe geändert worden ist, das Rechtsmittelgericht andere Zahlungen als das Gericht der Vorinstanz bestimmt hat,

3 das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen geändert oder die Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe aufgehoben hat, bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung die Einstellung der Zahlung oder deren Wiederaufnahme angeordnet worden ist, ein Verfahren, in dem Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung bewilligt ist, an ein oder von einem Gericht eines anderen Landes bzw. an ein bayerisches oder von einem bayerischen Gericht für Arbeitssachen verwiesen oder abgegeben wurde (vgl. Nrn. 6.2 bis 6.4) Dem Rechtspfleger sind die Akten in folgenden Fällen vorzulegen: Nach Eingang des mit der Bestätigung der Sollstellung versehenen Datenblattes oder nach Verweisung oder Abgabe des Verfahrens von einem anderen bayerischen Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Bestimmung einer Wiedervorlagefrist zur Prüfung der vorläufigen Einstellung der Zahlungen ( 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), nach Eingang einer Mitteilung der Landesjustizkasse, dass die Partei mit der Zahlung einer Monatsrate oder eines sonstigen Betrages länger als drei Monate im Rückstand ist (vgl. 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) oder dass ein solcher rückständiger Betrag bezahlt wurde, wenn sich nach einer vorläufigen Einstellung der Zahlung ( 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die bisherigen Zahlungen die voraussichtlich entstehenden Kosten nicht decken, bei jeder Veränderung des Streitwertes, wenn der Gegner Zahlungen auf Kosten leistet, nach Unterbrechung, Aussetzung oder Ruhen eines Verfahrens, in dem Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung bewilligt ist, wenn eine Entscheidung über die Kosten ergeht oder diese vergleichsweise geregelt werden ( 120 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), 2.4.8

4 wenn die Akten nach Beendigung eines Rechtsmittelverfahrens an die erste Instanz zur Überprüfung zurückgegeben werden, ob die Zahlungen nach 120 Abs. 3 ZPO vorläufig einzustellen sind, wenn nach Ansatz der Kosten zulasten des Gegners eine Zweitschuldneranfrage der Landesjustizkasse eingeht und die Partei, der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung bewilligt ist, als Zweitschuldner nach 31 Abs. 2 GKG, 26 Abs. 2 FamGKG, 33 Abs. 1 GNotKG in Anspruch genommen werden kann (Nr. 4.9), wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Partei entgegen 120a Abs. 2 Satz 1 bis 3 ZPO dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat ( 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO), wenn eine rechtskräftige Entscheidung ergangen oder das Verfahren anderweitig beendet worden ist, um gemäß 120a Abs. 3 ZPO zu prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder -verteidigung Erlangte geboten ist oder zur eventuellen Bestimmung einer Frist zur Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei nach 120a Abs. 1 und 2 ZPO. 3. Bewilligung ohne Zahlungsbestimmung Soweit und solange ein Kostenschuldner nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung von der Entrichtung der Kosten deshalb befreit ist, weil ihm oder seinem Gegner Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt ist, wird wegen dieser Kosten eine Kostenrechnung (Nr. 24 KostVfg) auf ihn nicht ausgestellt. (1) Waren Gerichtskosten bereits vor der Bewilligung angesetzt und der Landesjustizkasse zur Einziehung überwiesen, so ersucht der Kostenbeamte die Kasse, die Kostensollstellung zu löschen, soweit die Gerichtskosten noch nicht bezahlt sind. (2) Die Rückzahlung bereits entrichteter Gerichtskosten ist nur dann anzuordnen, wenn sie gleichzeitig zu dem Zeitpunkt, in dem die Bewilligung wirksam geworden ist, oder nach diesem Zeitpunkt gezahlt worden sind. Wird die Partei, der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden ist, rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt (Entscheidungsschuldner nach 29 Nr. 1 GKG, 24 Nr. 1 FamGKG, 27 Nr. 1 GNotKG), sind vom Gegner bereits entrichtete Kosten zurückzuzahlen ( 31 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG, 26 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 FamGKG, 33 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GNotKG), soweit es sich nicht um eine Zahlung nach 13 Abs. 1 und 3 JVEG handelt und die Partei, der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Für den Fall der Übernahmehaftung ( 29 Nr. 2 GKG, 24 Nr. 2 FamGKG, 27 Nr. 2 GNotKG) gilt dies entsprechend, wenn die Voraussetzungen des 31 Abs. 4 GKG, 26 Abs. 4 FamGKG oder 33 Abs. 3 GNotKG vorliegen. Nr. 8KostVfg ist zu beachten. 3.3.

5 Der Kostenbeamte hat den Eintritt der gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Kosten von der Partei, der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt ist, und dem Gegner eingezogen werden können, genau zu überwachen. Zu beachten ist dabei Folgendes: Zulasten der Partei dürfen die außer Ansatz gelassenen Beträge nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung angesetzt werden, durch die die Bewilligung aufgehoben worden ist ( 124 ZPO). Zulasten des Gegners sind die Kosten, von deren Entrichtung die Partei befreit ist, erst anzusetzen, wenn der Gegner rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt ist oder sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder sonst für die Kosten haftet ( 125 Abs. 1 ZPO, 29 GKG, 24 FamGKG, 27 GNotKG); dies gilt auch für die Geltendmachung von Ansprüchen, die nach 59 RVG auf die Bundes- oder Landeskasse übergegangen sind. Die Gerichtskosten, von deren Zahlung der Gegner einstweilen befreit ist ( 122 Abs. 2 ZPO), sind zu seinen Lasten anzusetzen, wenn er rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt ist oder der Rechtsstreit ohne Urteil über die Kosten durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist ( 125 Abs. 2 ZPO). Wird ein Rechtsstreit, in dem dem Kläger, Berufungskläger oder Revisionskläger Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt ist, mehr als sechs Monate nicht betrieben, ohne dass das Ruhen des Verfahrens ( 251 ZPO) angeordnet ist, so stellt der Kostenbeamte durch Anfrage bei den Parteien fest, ob der Rechtsstreit beendet ist. Gibt keine der Parteien binnen angemessener Zeit eine Erklärung ab, so setzt er auf den Gegner die diesem zur Last fallenden Kosten an. Das Gleiche gilt, wenn die Parteien den Rechtsstreit trotz der Erklärung, dass er nicht beendet sei, auch jetzt nicht weiter betreiben oder wenn der Gegner erklärt, der Rechtsstreit ruhe oder sei beendet. 4. Bewilligung mit Zahlungsbestimmung 4.1. (1) Vom Gericht zugleich mit der Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe festgesetzte Monatsraten und/oder aus dem Vermögen zu zahlende Beträge ( 120 Abs. 1 ZPO) werden nach Einreichung der Klage (des Antrags) oder, falls das Gericht für den Beginn der Zahlungen einen späteren Termin bestimmt hat, rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt der Landesjustizkasse mit Annahmeanordnung nach Muster 20 EDVBK zur Einziehung überwiesen. (2) Der Kostenbeamte überweist der Landesjustizkasse zunächst einen fiktiven Höchstbetrag zur Einziehung, der bei der Festsetzung a) eines festen Betrages dem festen Betrag b) mehrerer Teilbeträge der Summe der festgesetzten Teilbeträge c) von Monatsraten ( 115 Abs. 2 ZPO) dem 48-fachen Monatsbetrag d) von Monatsraten zugleich mit einem festen Betrag und/oder mehreren Teilbeträgen dem 48fachen Monatsbetrag und dem festen Betrag und/oder den Teilbeträgen entspricht. Werden Monatsraten gleichzeitig mit einem festen Betrag festgesetzt, so können ein vorausgehender fester Betrag und im Anschluss zu zahlende Monatsraten mit einer Annahmeanordnung nach Muster 20 EDVBK zur Einziehung überwiesen werden. Wird ein fester Betrag festgesetzt, nachdem bereits Monatsraten bestimmt worden sind, so ist über den festen Betrag eine gesonderte Annahmeanordnung nach Muster 20 EDVBK zu erteilen. Monatsraten, Teilbeträge und einmalige Zahlungen, deren Fälligkeitstermine und der fiktive Höchstbetrag sind in

6 der Annahmeanordnung anzugeben. Kann bei der Vorlage der Akten an den Kostenbeamten die endgültige Höhe der von der Partei, der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung bewilligt ist, zu zahlenden Kosten bereits konkret berechnet werden (z.b. bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Erlass einer das Verfahren beendenden Entscheidung oder nach Abschluss eines Vergleichs), so ist dieser Betrag als Höchstbetrag zur Einziehung zu überweisen. (3) Eine Abschrift des Beschlusses über die Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ist beizufügen Sind vor Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe Gerichtskosten angesetzt und der Landesjustizkasse zur Einziehung überwiesen, so ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls wann diese bezahlt worden sind. Ist eine Zahlung noch nicht erfolgt, so veranlasst der Kostenbeamte die Löschung des Kostensolls. Zahlungen vor Wirksamwerden der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe sollen erst bei der Prüfung nach 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO berücksichtigt werden, spätere Zahlungen sind auf die nach 120 Abs. 1 ZPO zu leistenden anzurechnen. Wird die Partei, der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung bewilligt worden ist, rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt (Entscheidungsschuldner nach 29 Nr. 1 GKG, 24 Nr. 1 FamGKG, 27 Nr. 1 GNotKG), sind vom Gegner bereits entrichtete Kosten zurückzuzahlen ( 31 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG, 26 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 FamGKG, 33 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GNotKG), soweit es sich nicht um eine Zahlung nach 13 Abs. 1 und 3 JVEG handelt und die Partei, der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Für den Fall der Übernahmehaftung ( 29 Nr. 2 GKG, 24 Nr. 2 FamGKG, 27 Nr. 2 GNotKG) gilt dies entsprechend, wenn die Voraussetzungen des 31 Abs. 4 GKG, 26 Abs. 4 FamGKG oder 33 Abs. 3 GNotKG vorliegen. Nr. 8KostVfg ist zu beachten. Bestimmt das Rechtsmittelgericht andere Zahlungen als das Gericht der Vorinstanz, so ist (vorbehaltlich Nr. 4.6) von dem Kostenbeamten des Rechtsmittelgerichts eine entsprechende Änderung der Sollstellung zu veranlassen. In der Änderungsanordnung nach Muster 20 EDVBK ist das Gericht der Vorinstanz und deren Geschäftsnummer zu vermerken. Zur kassenmäßigen Abwicklung ist der sich aufgrund der neu festgelegten Zahlungen ergebende neue fiktive Höchstbetrag oder wenn die Schlusskostenrechnung bereits vorliegt der sich aus dieser ergebende Gesamtbetrag zur Einziehung zu überweisen. Die zahlungspflichtige Partei wird durch einen entsprechenden Ausdruck der Landesjustizkasse unterrichtet. Für Zahlungen, die während der Anhängigkeit des Verfahrens vor einem Gerichtshof des Bundes zu leisten sind, gilt Folgendes: Die Einziehung der an die Landeskasse zu leistenden Zahlungen ( 120 Abs. 2 ZPO) hat der Kostenbeamte des Gerichts des ersten Rechtszuges nach den Hinweisen des Kostenbeamten des Gerichtshofes zu veranlassen. Dabei werden dem Kostenbeamten die Entscheidungen des Gerichtshofes, soweit sie die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe betreffen, in beglaubigter Abschrift mitgeteilt. Bestimmt der Gerichtshof keine anderen Zahlungen als das Gericht der Vorinstanz, so ist eine Änderung der Sollstellung nicht veranlasst; die Partei und die

7 Landesjustizkasse sind lediglich zu unterrichten. Der Zahlungsverzug (vgl. 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, Nr ) ist dem Gerichtshof anzuzeigen. Nach Rückkehr der Akten vom Rechtsmittelgericht werden die angefallenen Vorgänge mit dem Beiheft vereinigt Zahlungen, die nach 120 Abs. 2 ZPO an die Bundeskasse zu leisten sind, werden von der Geschäftsstelle des Gerichtshofs angefordert und überwacht. Bestimmt der Rechtspfleger, dass die Zahlungen einstweilen einzustellen sind oder ordnet er die Wiederaufnahme der Zahlungen an, so verständigt der Kostenbeamte unverzüglich die Landesjustizkasse. Zulasten des Gegners der Partei, der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist, sind die unter die Bewilligung fallenden Kosten erst anzusetzen, wenn er rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt ist oder sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder sonst für die Kosten haftet ( 125 Abs. 1 ZPO, 29 GKG, 24 FamGKG, 27 GNotKG). Nr Satz 1 letzter Halbsatz gilt entsprechend. Wird dem Kostenbeamten eine Zweitschuldneranfrage der Landesjustizkasse vorgelegt, so prüft er, ob die Partei, der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung bewilligt ist, für die gegen den Gegner geltend gemachten Gerichtskosten als Zweitschuldner ganz oder teilweise haftet. Liegen diese Voraussetzungen vor, so unterrichtet er die Landesjustizkasse hiervon und legt die Akten mit einer Berechnung der Kosten, für die die Partei nach 31 Abs. 2 GKG, 26 Abs. 2 FamGKG in Anspruch genommen werden kann, unverzüglich dem Rechtspfleger vor. 5. Gemeinsame Bestimmungen Werden dem Kostenbeamten Tatsachen über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt, die eine Änderung oder Aufhebung der Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe rechtfertigen könnten ( 120a, 124 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 ZPO), hat er die Akten dem Rechtspfleger vorzulegen. Hat der Gerichtsvollzieher Berechnungen über Kosten für Amtshandlungen, die er aufgrund der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe unentgeltlich erledigt hat, zu den Akten mitgeteilt, so sind diese Kosten beim Ansatz wie sonstige Gerichtskosten zu behandeln. Wenn bei einem obersten Gerichtshof des Bundes Kosten der Revisionsinstanz außer Ansatz geblieben sind, weil dem Kostenschuldner oder seinem Gegner Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist, hat der Kostenbeamte diesem Gericht Nachricht zu geben, sobald sich ergibt, dass Beträge durch die Bundeskasse einzuziehen sind. Dieser Fall kann eintreten, wenn das Revisionsgericht die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, zurückverwiesen hat und nach endgültigem Abschluss des Verfahrens zulasten des Gegners der Partei, der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist, Kosten des Revisionsverfahrens gemäß Nr oder Nr. 4.8 anzusetzen sind;

8 wenn der für die Revisionsinstanz beigeordnete Rechtsanwalt seinen Anspruch auf Vergütung gegen die Bundeskasse geltend macht, nachdem die Prozessakten zurückgesandt sind; in diesem Fall teilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des obersten Gerichtshofes des Bundes eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, durch den die Vergütung festgesetzt worden ist, zu den Prozessakten mit; wenn nach Beendigung der Revisionsverfahren ein Beschluss ergeht, durch den die Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe aufgehoben wird. In der Nachricht teilt der Kostenbeamte mit, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe etwaige Zahlungen, die nach 120 Abs. 2 ZPO an die Landeskasse entrichtet worden sind, auf die Kosten der Revisionsverfahrens zu verrechnen sind. Sind die Zahlungen nach 120 Abs. 2 ZPO an die Bundeskasse zu leisten, so sind dem obersten Gerichtshof des Bundes alle die bewilligte Prozessoder Verfahrenskostenhilfe betreffenden Entscheidungen, die Kostenentscheidungen und eine Kostenrechnung unter Angabe der Beträge mitzuteilen, die in dem Verfahren von der Landeskasse vereinnahmt worden sind. 6. Verfahren bei Verweisung und Abgabe Wird ein Verfahren an ein anderes Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Bayern verwiesen oder abgegeben, hat der Kostenbeamte des verweisenden oder abgebenden Gerichts der Landesjustizkasse eine Abschrift der Entscheidung zu übersenden; eine Änderung der Sollstellung des Höchstbetrages ist nicht erforderlich. Bei Verweisung oder Abgabe an ein Gericht eines anderen Landes ist die Löschung der Sollstellung des Höchstbetrages zu veranlassen. Außerdem sind dem übernehmenden Gericht die bis zu diesem Zeitpunkt bezahlten Beträge mitzuteilen. Wurde das Verfahren von einem Gericht eines anderen Landes verwiesen oder abgegeben, ist unter Berücksichtigung der bezahlten Beträge die Sollstellung des Höchstbetrages (Nr. 4.1) zu veranlassen. (1) Nr. 6.2 gilt entsprechend, wenn ein Verfahren von einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Freistaates Bayern an ein bayerisches Gericht für Arbeitssachen verwiesen oder abgegeben wird. Der Kostenbeamte des verweisenden oder abgebenden Gerichts hat in diesen Fällen der Partei mitzuteilen, dass ab dem Zeitpunkt der Verweisung oder Abgabe Zahlungen an die Landesjustizkasse nicht mehr zu leisten sind und wegen weiterer Zahlungen eine etwaige Zahlungsaufforderung des Arbeitsgerichts abgewartet werden kann. (2) Im Falle der Verweisung oder Abgabe eines Verfahrens durch ein bayerisches Arbeitsgericht an ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Freistaates Bayern ist Nr. 6.3 entsprechend anzuwenden, falls bei Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe das Arbeitsgericht ausnahmsweise bereits einen frühen Ratenzahlungstermin festgelegt hat oder das übernehmende Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestimmt, dass nunmehr die festgelegten Raten zu zahlen sind.

9 7. Kostenansatz nach Entscheidung oder bei Beendigung des Verfahrens Ergeht im Verfahren eine Kostenentscheidung, wird ein Vergleich geschlossen oder wird das Verfahren auf sonstige Weise beendet, setzt der Kostenbeamte die Kosten an und stellt die Kostenschuldner fest. In die Kostenrechnung sind die Gerichtskosten und die nach 59 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche aufzunehmen. Soweit erforderlich, ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zu veranlassen, den beigeordneten Rechtsanwalt zur Einreichung der Berechnung seiner Vergütung aufzufordern ( 50 Abs. 2, 55 Abs. 6 RVG). Sämtliche Zahlungen der Partei sind - erforderlichenfalls nach Anfrage bei der Landesjustizkasse - zu berücksichtigen. Ist Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung bewilligt worden, so sind die Akten nach Aufstellung der Kostenrechnung unverzüglich dem Rechtspfleger vorzulegen. Die Kosten der Rechtsmittelinstanz werden von dem Kostenbeamten des Rechtsmittelgerichts angesetzt ( 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG, 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamGKG, 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GNotKG). Kann dieser die Zahlungen, die von der Partei geleistet worden sind, der Prozessoder Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, noch nicht abrechnen, weil zu diesem Zeitpunkt die Vergütungen der Rechtsanwälte noch nicht bezahlt sind ( 50, 55 RVG) oder noch Zahlungen der Partei ausstehen, so hat die endgültige Abrechnung der Kostenbeamte der ersten Instanz vorzunehmen. Der Partei, die Zahlungen zu leisten hat, ist eine Abschrift der Kostenrechnung zu erteilen. Kommt eine Inanspruchnahme über den in der Kostenrechnung enthaltenen Betrag hinaus in Betracht, ist die Nachforderung vorzubehalten. In den Fällen der Nr. 8.2 ist gegebenenfalls darauf hinzuweisen, unter welchen Voraussetzungen die Partei für den vom Gegner geschuldeten Betrag in Anspruch genommen werden kann. Ein Abdruck der Kostenrechnung ist der Landesjustizkasse zu übersenden (gegebenenfalls zusammen mit der Mitteilung über die Einstellung der Zahlungen, vgl. Nr , Nr. 4.7). 8. Weiteres Verfahren nach Aufstellung der Kostenrechnung 8.1. (1) Nach Vorlage der Akten (Nr. 4.9, Nr. 7.1 Satz 5) prüft der Rechtspfleger, welche Entscheidungen zur Wiederaufnahme oder Einstellung der Zahlungen zu treffen sind. (2) Er berücksichtigt dabei auch die bekannten Gerichtsvollzieherkosten( 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO) und die zu den Prozessakten mitgeteilte Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts ( 50 Abs. 2 RVG), soweit sie noch nicht aus der Staatskasse beglichen ist und der Partei ein Erstattungsanspruch gegen den Gegner nicht zusteht. Teilt der Rechtsanwalt seine gesetzliche Vergütung (mit den Gebühren nach 13 Abs. 1 RVG) nicht mit ( 55 Abs. 6 RVG) oder wird eine notwendige Kostenausgleichung nach 106 ZPO - auch in Verbindung mit 85 FamFG - nicht beantragt, so wird der Rechtspfleger seine Bestimmung ohne Rücksicht auf die Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts treffen Ergibt sich eine Restschuld der Partei, der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist, bestimmt der Rechtspfleger den Zeitpunkt der Einstellung der Zahlungen. War vorher eine vorläufige Einstellung verfügt, so wird er die Wiederaufnahme der Zahlungen anordnen.

10 Ergibt sich keine Restschuld der Partei, wird der Rechtspfleger die Einstellung der Zahlungen anordnen. Dabei wird er beachten, dass eine endgültige Einstellung der Zahlungen unter Umständen erst nach Rechtskraft der Entscheidung möglich ist, weil bei der Einlegung eines Rechtsmittels durch die Partei oder den Gegner und die Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung für die Partei die Raten bis zur 48. Monatsrate weiter zu zahlen sind. (1) Der Betrag, der vom Gegner der Partei eingezogen werden kann (Nr. 4.8), ist der Landesjustizkasse zur Einziehung zu überweisen (Neusollstellung). Die Landesjustizkasse ist dabei um Mitteilung des Einziehungsergebnisses zu ersuchen. (2) Nach Zahlung ist die Änderung der Sollstellung des Höchstbetrages (Nr. 4.1) anzuordnen. Wird nicht gezahlt, ist nach Nr. 4.9 zu verfahren (1) Übersteigt der zu Soll gestellte Höchstbetrag die von der Partei tatsächlich geschuldeten gesamten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, so teilt der Kostenbeamte nach endgültiger Erledigung des Verfahrens (Rechtskraft oder sonstige Erledigung und soweit eine Nachforderung gemäß Nr. 7.3 ausgeschlossen ist) mit Änderungsanordnung nach Muster 20 EDVBK den zu zahlenden Gesamtbetrag der Schlusskostenrechnung der Landesjustizkasse mit. (2) Entspricht der nach der Schlusskostenrechnung geschuldete Gesamtbetrag dem Gesamtbetrag von 48 Monatsraten, der sonstigen Teilbeträge und/oder der aus dem Vermögen zu zahlenden Beträge oder ist er höher, so verbleibt es bei dem zu Soll gestellten Höchstbetrag. Der Landesjustizkasse ist nur eine Abschrift der Schlusskostenrechnung zu übersenden; eine Änderungsanordnung ist nicht erforderlich. 9. Aufhebung und Änderung der Bewilligung Hat das Gericht die Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe aufgehoben ( 124 ZPO), so berechnet der Kostenbeamte die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Kosten (gegebenenfalls unter Einbeziehung der nach 59 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche der Rechtsanwälte) und überweist sie unter Angabe des Kassenzeichens der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe-Sollstellung der Landesjustizkasse zur Einziehung; Nr. 10 KostVfg bleibt unberührt. Nr. 7.1 Satz 3 gilt entsprechend. Die aufgrund der Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bezahlten Beträge sind abzusetzen. Die Löschung der Sollstellung über die vom Gericht gemäß 120 Abs. 1 ZPO festgesetzten Zahlungen ist zu veranlassen. Setzt das Gericht andere Zahlungen fest, gilt Nr. 4.5 entsprechend. Der Landesjustizkasse ist eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung zu übersenden. 10. Verfahren bei der Landesjustizkasse Für die Behandlung der vom Gericht im Verfahren der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe festgesetzten Monatsraten und sonstigen Beträge durch die Landesjustizkasse gilt Folgendes: 10.1.

11 Der von dem Kostenbeamten mitgeteilte Höchstbetrag oder Betrag der Schlusskostenrechnung (Nr. 4.1) ist zum Soll zu stellen. Von der Sollstellung darf die Landesjustizkasse nicht absehen. Ein fiktiver Höchstbetrag ist in der Zahlungsaufforderung an die Partei nicht anzugeben (1) Die Landesjustizkasse ist nicht befugt, fällige Beträge zu stunden (vgl. 120, 124 ZPO). Bei ihr eingehende Stundungsgesuche sind unverzüglich an das Gericht weiterzuleiten. Die Einziehungsmaßnahmen sollen in der Regel bis zur Entscheidung des Gerichts einstweilen eingestellt werden. (2) Ist aufgrund der Rechtsprechung nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens die Justizverwaltung für weitere Entscheidungen (insbesondere Stundung, Herabsetzung der festgelegten Zahlungen) zuständig, gelten Nrn. 3 und 14 der Anlage 2 zu den VV zu Art. 79 BayHO entsprechend Die Landesjustizkasse hat dem Gericht mitzuteilen: unter Angabe des bisher bezahlten Gesamtbetrages sowie der bestehenden und der erfolglosen Vollstreckungsmaßnahmen jede Monatsrate und jeden sonstigen Betrag, mit dessen Zahlung die Partei länger als drei Monate im Rückstand ist ( 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), die Zahlung des gesamten zu Soll gestellten Betrages, die nachträgliche Zahlung eines dem Gericht mitgeteilten Betrages, mit dem die Partei länger als drei Monate im Rückstand war, auf Ersuchen die für einen bestimmten Zeitraum eingegangenen Zahlungen oder den Stand des Einziehungsverfahrens. Eine Partei, die fällige Beträge nicht rechtzeitig zahlt, ist vor der Beitreibung in der Regel zu mahnen. In der Mahnung ist der Schuldner auf die Folgen des Verzugs (insbesondere auf 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), auch hinsichtlich der nicht rechtzeitigen Zahlung der weiteren Raten hinzuweisen. Für die folgenden Raten ist eine Mahnung nicht mehr erforderlich. Im Übrigen gelten die allgemeinen Kassenbestimmungen für die Einziehung von Kosten (Anlage 2 zu den VV zu Art. 79 BayHO). B. Durchführungsbestimmungen zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens 1. Mitwirkung der Geschäftsstelle 1.1. Hat das Gericht die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens nach 4a InsO bewilligt, vermerkt die Geschäftsstelle auf dem Aktendeckel neben dem Namen des Schuldners Stundung bewilligt Bl..

12 1.2. Dem Rechtspfleger sind die Akten vorbehaltlich Nr. 2 ferner vorzulegen, wenn die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird ( 4c Nr. 5 InsO) oder wenn der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt, sich nicht um eine Beschäftigung bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt ( 4c Nr. 4 InsO). 2. Anwendbarkeit von Abschnitt A Werden nach Erteilung der Restschuldbefreiung die Stundung verlängert und Zahlungen festgelegt, gelten im Übrigen folgende Nummern des Abschnitts A entsprechend: Nr. 2.1 mit der Maßgabe, dass die im Zusammenhang mit der Entscheidung nach 4b InsO und ihrer Durchführung anfallenden Vorgänge in das Beiheft aufzunehmen sind. Der Klammerzusatz lautet (Stundung). Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens und nach rechtskräftiger Gewährung der Restschuldbefreiung gilt 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend. Nr Nr mit folgendem Wortlaut: nach Eingang des mit der Bestätigung der Sollstellung versehenen Datenblattes zur Bestimmung einer Wiedervorlagefrist zwecks Prüfung der Einstellung der Zahlungen Nr mit der Maßgabe, dass der Klammerzusatz (vgl. 4c Nr. 3 InsO) lautet. Nr. 4.1 mit der Maßgabe, dass der Landesjustizkasse grundsätzlich der konkret berechnete Gesamtbetrag der Kosten des Insolvenzverfahrens als Höchstbetrag zur Einziehung zu überweisen ist. Nr. 5.1 mit der Maßgabe, dass der Klammerzusatz ( 4b Abs. 2 InsO in Verbindung mit 120a Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO, 4c Nrn. 1 bis 4 InsO) lautet. Nr. 9.1 Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass der Klammerzusatz in Satz 1 ( 4c InsO) lautet. Nr Nr. 10 mit der Maßgabe, dass die Höhe der vom Kostenbeamten in der Schlusskostenrechnung berechneten Kosten des Insolvenzverfahrens dem Kostenschuldner mitzuteilen ist, dass der Klammerzusatz in Nr Abs. 1 Satz 1 ( 4b InsO auch in Verbindung mit 120a Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO, 4c InsO) lautet und dass in dem Klammerzusatz in Nr und Nr Satz 1 jeweils die Angabe 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO durch die Angabe 4c Nr. 3 InsO ersetzt wird.

13 C. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: die Bekanntmachung vom 24. Oktober 1985 (JMBl S. 263), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (JMBl S. 231) und die Verwaltungsvorschrift vom 26. Juli 1990 Az.: I - 110/90. Anlagen

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