ANPASSUNG DES BANKENGESETZES UND DES FINANZMARKTAUFSICHTS- GESETZES (NR. 22/2017); 1. LESUNG

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1 612 ANPASSUNG DES BANKENGESETZES UND DES FINANZMARKTAUFSICHTS- GESETZES (NR. 22/2017); 1. LESUNG Wir kommen zu Traktandum 23:. Wir behandeln diese Vorlage in. Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 22/2017, er steht zur Diskussion. Abg. Manfred Kaufmann Besten Dank für das Wort. Sehr geehrter Präsident. Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete. Gerne möchte ich mich beim Ministerium für Präsidiales und Finanzen für die Ausarbeitung des Berichts und Antrags bedanken. Durch die vorliegenden Gesetzesanpassungen soll der Finanzplatz Liechtenstein für sogenannte Financial- Technology-Unternehmen, kurz Fintechs, attraktiver gemacht werden. Ich begrüsse die Vorlage, weil man dabei mit dem Trend der Zeit geht und man damit auch Chancen auf zukünftige Wertschöpfung überhaupt zulässt. Anstelle eines grossen Unternehmens mit umfassenden Dienstleistungen suchen sich die Fintechs eine Nische, eine Teilfunktion einer klassischen Finanzdienstleistung, und bieten diese professionell an. Fintech- Unternehmen sind anfangs eher klein und agil und versuchen, mit Technologie einen Skaleneffekt durch hohe Automatisierung zu erzielen. Da die Einstiegshürden in den Finanzmarkt hoch sind, organisieren Fintechs ihr Geschäftsmodell häufig so, dass es nicht unter die bestehende Finanzmarktregulierung fällt. Dabei sind oft komplexe Schnittstellen mit Finanzmarktteilnehmern erkennbar, die für beide Parteien unbefriedigend sind. Ich befürworte die Absicht des Berichts und Antrags, die Einstiegshürden für kleine und risikoarme Geschäftsmodelle in den Finanzmarkt zu verkleinern, um einerseits die Konsumentensicherheit und andererseits die Attraktivität des Finanzplatzes Liechtenstein für Fintechs zu verbessern. Aus diesem Grund wird das gemäss Bankengesetz zu haltende Anfangskapital gesenkt. Ebenfalls werden die Aufsichtsgebühren der Finanzmarktaufsicht reduziert. Mit den Gesetzesanpassungen zur Senkung der Einstiegshürden soll die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes gestärkt werden. Man muss dabei jedoch klar erwähnen, dass es sich bei der Senkung des Mindestkapitals sowie der Aufsichtsabgabe lediglich um finanzielle Einstiegshürden handelt. Ich würde es sehr begrüssen und es wäre für mich prüfenswert, ob nicht auch im Gründungsverfahren oder später in der Überwachung und Überprüfung ebenfalls Hürden abgebaut werden können. Dies könnte die Regierung allenfalls noch prüfen. Andere Länder haben bereits Vereinfachungen im Gründungsverfahren und in der Überwachung, wie beispielsweise Luxemburg. Aufgrund meiner Ausführungen werde ich dem Antrag der Regierung meine Zustimmung erteilen. Besten Dank.

2 613 Stv. Abg. Michael Ospelt Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Sehr geehrte Damen und Herren. Ich kann mich dem guten und positiven Votum meines Vorredners anschliessen, jedoch möchte ich trotzdem noch ein paar Worte dazu sagen. Zuerst möchte ich mich sowohl beim Ministerium für Präsidiales und Finanzen, aber auch bei der Finanzmarktaufsicht beziehungsweise ihrem Regulierungslabor für diese Vorlage bedanken. Mit der vorliegenden kommen sie ihrem Ziel, der Stärkung der Innovationsfähigkeit des Liechtensteiner Finanzplatzes, wieder einen Schritt näher. Ziel dieser Vorlage ist es, die Anforderungen für sogenannte Fintechs flexibler zu gestalten und so den Finanzplatz attraktiver für innovative und risikoarme Geschäftsmodelle im Finanzsektor zu machen. Damit soll die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes gestärkt und die Chancen auf weitere zukünftige Wertschöpfung sowie attraktive Arbeitsplätze am Finanzplatz erhöht werden. Mit der vorliegenden Gesetzesanpassung soll die Grundlage geschaffen werden, das regulatorische Anfangs- beziehungsweise Mindestkapital von Banken und Wertpapierfirmen im Falle von risikoarmen Geschäftsmodellen innerhalb des europäischen Regulierungsrahmens zu reduzieren. Zudem sollen für solche Unternehmen die Gebühren für die Aufsicht gesenkt werden. Dies ist auch nötig, denn wenn wir risikoarme und kleine Geschäftsmodelle zulassen wollen, können wir nicht verlangen, dass diese CHF 100'000 Aufsichtsgebühren bezahlen wie eine Vollbank. Konkret werden die Kapitalanforderungen an Wertpapierfirmen von CHF 1,5 Mio. auf CHF 730'000 gesenkt. Zudem wird die FMA ermächtigt, in begründeten Fällen eine Ausnahme vom gesetzlich geforderten Anfangskapital vorzuschreiben und ein niedrigeres Anfangskapital vorzugeben. Als Untergrenze wird für Banken nunmehr ein Betrag von CHF 1 Mio. festgeschrieben. Doch was sind die wesentlichen Veränderungen zu heute? Denn die FMA hat bereits heute die Möglichkeit, in Einzelfällen das Kapital zu senken. Neu wird sie noch flexibler werden, die Vergabe von Lizenzen von der heutigen Vollbank zu Teillizenzen, und kann somit massgeschneiderte Geschäfte, natürlich mit angemessener Risikobeurteilung, ermöglichen. Mit dieser Änderung können auf der einen Seite die Rahmenbedingungen für Fintechs attraktiver ausgestaltet und auf der anderen Seite Unternehmen, welche heute nicht reguliert sind, eingebettet und als ordentliche Finanzplatzakteure integriert werden. Dies schafft zusätzliches Vertrauen für Kunden und Partner als auch für den ganzen Finanzplatz. Aus genannten Gründen begrüsse ich diese Anpassung. Zum Schluss möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass ich es als enorm wichtig erachte, dass wir zukunftsorientiert denken, neue Entwicklungen beachten und somit gute Rahmenbedingungen schaffen. Wir müssen unsere Flexibilität und kurzen Wege nutzen, Innovation unterstützen und, wo möglich, Regulierungshürden abbauen. Besten Dank. Abg. Georg Kaufmann Danke für das Wort. Hintergrund für diese Vorlage ist, dass die Einstiegshürden in den Finanzmarkt für kleine und risikoarme Geschäftsmodelle gesenkt werden sollen. Die Fintech-Unternehmen suchen eine Nische, eine Teilfunktion einer klassischen Finanzdienstleistung. Mit Technologie werden Skaleneffekte durch hohe Automatisierung und globale Verbreitung erzielt, es ist also nicht die klassische Vollbanklizenz. Und entsprechend sollen die Anforderungen an die Erbringung von Bankdienstleistungen durch

3 614 Fintech-Unternehmen flexibler gestaltet werden und die FMA die Kompetenz bekommen, das regulatorische Anfangskapital für diese Unternehmen abzusenken. Insofern ist diese Vorlage keine neue regulatorische Anpassung, sondern eine Klarstellung auf Gesetzesstufe. Angewendet werden soll dabei der bereits bestehende europäische Regulierungsrahmen. Es geht also nicht darum, das Mindestkapital für alle Banken zu senken, sondern nur für jene, welche nachweislich ein Geschäftsmodell mit geringerem Risiko fahren. Der Bankenverband begrüsst die Vorlage grundsätzlich, hat aber in seiner Stellungnahme zwei Anliegen vorgebracht. Ich bitte die Regierung, hierzu auf die 2. Lesung hin noch Ausführungen zu machen. Es betrifft einmal die geplante Halbierung der jährlichen Aufsichtsabgabe. Lassen sich die Aufsichtsabgaben (wohlgemerkt, die Aufsichtsabgaben; der Bankenverband hat kein Problem mit der Halbierung der Bewilligungsgebühr) sachlich begründet von vornherein halbieren? Und zum anderen betrifft dies die EAS, die Einlagenversicherungs- und Anlegerentschädigungsstiftung, für welche der Bankenverband die operative Verantwortung trägt. Wie ist sichergestellt, dass sich das Risiko für die EAS durch diese gesetzlichen Änderungen zur Förderung von Fintech-Unternehmen nicht erhöht, und dies dann ja gleich für alle Banken, welche angeschlossen sind? Oder anders gefragt: Wie ist heute die Prüfung einer Mitgliedschaft bei der EAS im Rahmen des Bewilligungsverfahren bei der FMA geregelt? Eintreten ist für unsere Fraktion unbestritten, die Entwicklung in diesen Bereich verläuft rasant und es ist gut zu wissen, dass Regierung, FMA und die Finanzbranche als Ganzes die Entwicklung eng verfolgen und bereit sind, Anpassungen vorzunehmen, welche einerseits die Konkurrenzfähigkeit erhalten, andererseits aber auch das Reputationsrisiko nicht erhöhen. Danke. Regierungschef Adrian Hasler Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Vielen Dank für die positive Aufnahme dieser Vorlage. Erlaube Sie es mir dennoch, einige Ausführungen zu machen. Im Bereich der Finanzdienstleistungen kann man seit einigen Jahren konkret beobachten, mit welcher Macht die Digitalisierung die etablierten Geschäftsmodelle herausfordert. Dabei geht es nicht um den Einsatz von Computertechnik im Finanzbereich. Denn das ist sicherlich nichts Neues. Es geht vielmehr darum, dass es heute mit den Innovationen und Entwicklungen des letzten Jahrzehnts viel leichter geworden ist, fokussierte Geschäftsmodelle in guter Qualität weltweit anzubieten. Es braucht also in Zukunft nicht zwingend die Kapitalkraft eines Grossunternehmens, um sich den Zugang zum Kunden oder zu Hightech zu sichern. Ein KMU kann dies auch schaffen und hat zudem den Vorteil der Flexibilität. Es ist seit einigen Jahren auch erkennbar, dass aus diversen Gründen die Kreditfinanzierung durch Banken teilweise eingeschränkt wird. Auf der anderen Seite kompensieren neue Geschäftsmodelle wie Crowdlending diese Funktion. Natürlich kann niemand voraussagen, wie sich die Digitalisierung auf den Finanzdienstleistungssektor genau auswirken wird. Aber ich bin davon überzeugt, dass wir die Entwicklungen ernst nehmen müssen. Wir müssen dafür sorgen, dass wir gegenüber diesen Innovationen offen sind. Es kann gut sein, dass jetzt die Karten für das Finanzsystem der Zukunft neu gemischt werden. Wir, das heisst der Staat und die Unternehmen, sind gut beraten, hier aktiv mitzudenken und mitzuarbeiten. Denn sonst besteht das Risiko, dass wir den Anschluss verpassen. Und vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, was der Staat tun kann. Wie Sie wissen, halte ich nichts davon, wenn der Staat sich ein Geschäftsmodell rauspickt und hier mit aller Kraft versucht, einen Cluster darauf zu bauen. Wir wissen heute schlichtweg nicht, welche Ge-

4 615 schäftsmodelle erfolgreich sein werden, und die Entscheidung darüber sollten wir dem Markt beziehungsweise dem Unternehmer überlassen. Aber wir können die Offenheit des Staats und der Finanzmarktregulierung gegenüber Innovationen verbessern und dafür sorgen, dass wir auf verschiedenen Ebenen gute Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Innovation bieten. Im Rahmen von «Impuls Liechtenstein» haben wir deshalb vor einigen Jahren ein Regulierungslabor bei der FMA eingerichtet, das bei der Bewilligung von Fintech-Unternehmen eine hervorragende Arbeit leistet. Die konkreten Fragestellungen, die sich aus den Gesprächen mit den Fintechs ergeben, werden von der FMA oder über unseren Innovationsprozess, die Innovationclubs, von meinem Ministerium behandelt. Gleichzeitig beschäftigen sich Arbeitsgruppen mit den grundlegenden Fragestellungen von neuen Technologien, wie zum Beispiel digitale Währungen oder Blockchain. Unsere heutige Form der Bankenregulierung basiert auf der Vorstellung einer Bank, die alle Tätigkeiten des Bankgeschäfts erfüllt, insbesondere das volkwirtschaftlich wichtige Einlagen- und Kreditgeschäft. Aus diesen Erfahrungen heraus wurden auch die Mindestschwellen für den Einstieg ins Bankgeschäft relativ hoch angesetzt. Heute muss eine Bank mindestens CHF 10 Mio. Mindestkapital vorlegen und darf dieses auch während der Aufbauphase nicht unterschreiten. In der Praxis geht man deshalb von eher CHF 20 Mio. aus, um eine neue Bank zu gründen. Mit diesen Mindestanforderungen liegen wir heute über den EWR-Vorgaben. Wie eingangs erwähnt, ändern sich durch die Digitalisierung diese Rahmenbedingungen gründlich. In Zukunft werden wir auch kleinere, fokussierte Finanzdienstleister sehen, die zwar einzelne Tätigkeiten, die nur einer Bank vorbehalten sind, bereitstellen, aber weit entfernt sind vom vollen Funktionsumfang einer klassischen Bank. Zudem haben wir aus den vielen Gesprächen mit Fintech-Praktikern, aber auch Vertretern von etablierten Banken gesehen, dass die Fintech-Unternehmen relativ komplizierte Strukturen aufbauen müssten, um eine Bankbewilligung entweder zu umgehen oder mit einer Bank zusammenzuarbeiten. Dies ist für die Rechtssicherheit von allen Beteiligten meistens nicht zuträglich. Mit der im Bericht und Antrag vorgeschlagenen Lösung wollen wir: a. b. c. Geschäftsmodelle ermöglichen, die nur Teilfunktionen einer Vollbank anbieten; den Zugang zum EWR gewährleisten, damit diese Banken auch von Liechtenstein aus den europäischen Markt abdecken können und die Rechtssicherheit für Kunden und Unternehmen von Fintechs erhöhen. Im Zuge der Erarbeitung dieser Vorlage haben wir einige Lösungen angeschaut, wie zum Beispiel Spezialgesetze für einzelne Fintech-Geschäftsmodelle. Doch diese haben wir wieder verworfen, weil wir vermeiden wollen, für jedes Geschäftsmodell ein eigenes Gesetz zu schreiben. Dies auch deshalb, weil wir heute nicht wissen, welche Geschäftsmodelle sich in Zukunft noch entwickeln werden. Wir haben uns deshalb dafür entschieden, die Banklizenz flexibler zu gestalten, und zwar bewusst ohne ein Geschäftsmodell zu bevorzugen. Ich möchte einige wichtige Aspekte nochmals betonen: Die Massstäbe sollen auch in Zukunft für alle Banken gleich sein. Wenn eine Bank eine bestimmte Dienstleistung anbietet, muss sie die Anforderungen, die gesetzlich definiert sind, auch einhalten. Aber wenn sie eine Tätigkeit nicht anbietet, sollen Erleichterungen möglich sein. Dasselbe gilt auch für das Risiko. Die Risikobewertung im Bankengesetz basiert auf den EWR-Standards und gilt sowohl für grosse als auch für kleine Banken identisch. Wir zielen mit dieser Vorlage nur darauf ab, Banken, die gemäss EWR-Standards weniger als CHF 10 Mio. Eigenkapital brauchen, auch zuzulassen. Gemäss der EU-Richtlinie CRD IV sind die Anforderungen an Banken jetzt

5 616 schon niedriger. Eine Bank braucht gemäss dieser Richtlinie nur EUR 5 Mio. Eigenkapital, und in besonderen Fällen ist ein weitere Absenkung auf EUR 1 Mio. zulässig. Mit diesem Bericht und Antrag wollen wir die liechtensteinischen Anforderungen an die Banken vor allem an die europäischen Mindeststandards angleichen. Genauso wichtig wie diese gesetzliche Anpassung ist deshalb auch die Anwendung durch die Finanzmarktaufsicht. Sie soll damit eine klare gesetzliche Grundlage erhalten, um Geschäftsmodelle von Banken individuell betrachten und die konkreten Anforderungen entsprechend individuell formulieren zu können. Ich bedanke mich besonders auch beim Abg. Manfred Kaufmann für sein Votum und auch den Hinweis, dass die Gründungsverfahren und die Aufsicht generell weiter verbessert werden sollten. Dies ist ein grosses Anliegen, das wir haben, und ich denke, hier gibt es auch Fragestellungen, die ministeriumsübergreifend zu lösen sind - auch mit dem Wirtschaftsministerium. Hier haben wir durchaus noch Potenzial für die Zukunft. Dann zum Abg. Georg Kaufmann: Sie haben hier die Anliegen des Bankenverbandes eingebracht. Ich finde es schade, dass Sie diese Anliegen im Landtag vortragen, ohne sich vielleicht noch vertieft mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Ich habe es geschätzt, dass dieses Thema von anderen Abgeordneten nicht vorgebracht worden ist. In der Vorlage geht es nämlich betreffend diese pauschale Halbierung nicht um eine Besserstellung von Fintech-Unternehmen und damit um eine Wettbewerbsverzerrung oder um eine Querfinanzierung durch Marktteilnehmer mit Standardzulassung, wie es vom Bankenverband vorgebracht wird. Vielmehr geht es um die Frage der Angemessenheit der Aufsichtsabgaben im Verhältnis zur Ertragskraft. Es gilt zu berücksichtigen, dass die Aufsichtsabgaben aufgrund des Urteils des Staatsgerichtshofs berechenbar, vorhersehbar und angemessen sein müssen. Das bedeutet in unserem Fall, dass die Abgaben in einem vernünftigen Verhältnis zum erwarteten Gewinn stehen müssen. Es wäre aus meiner Sicht schlichtweg absurd, wenn wir das regulatorische Anfangskapital für diese Unternehmen absenken, um kleinere fokussierte Geschäftsmodelle erst wirtschaftlich möglich zu machen, und gleichzeitig diese Möglichkeit torpedieren, indem wir die Mindestschwelle bei den Aufsichtsabgaben nicht absenken. Und dann noch zum zweiten Anliegen des Bankenverbandes betreffend Einbezug bei der EAS, der Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsstiftung: Ich muss an dieser Stelle doch nochmals betonen: Die Banken, die in Zukunft weniger als CHF 10 Mio. Eigenkapital benötigen, unterliegen den gleichen Anforderungen wie die Banken mit CHF 10 Mio. Eigenkapital. Wenn eine Bank jedoch eine bestimmte Tätigkeit nicht ausführt, muss sie dafür auch keine Ressourcen bereitstellen. Ich denke, das sollte einleuchten. Bezüglich des notwendigen Eigenkapitals gelten die europäischen Vorgaben von CRD IV. Das habe ich in meinem Votum bereits ausgeführt. Sie fordern nun, dass wir die EAS in den Bewilligungsprozess einer Bank einbinden. Aus meiner Sicht kann es doch nicht sein, dass die EAS, die ja beim Bankenverband angesiedelt ist, plötzlich ein Mitspracherecht haben soll bei der Erteilung einer Bewilligung durch die FMA. Für mich ist das eine Ansicht, die ich absolut nicht teile. Diese Forderung des Bankenverbandes weise ich dezidiert zurück. Schlussendlich ist die FMA die Aufsichtsbehörde und entscheidet auch über solche Bewilligungen. Dass hier der Bankenverband versucht, über die Hintertüre der EAS mitzubestimmen, ob nun solche Banken eine Bewilligung erhalten oder nicht, finde ich wirklich deplatziert. Ich spreche mich klar gegen dieses Anliegen aus. Besten Dank. Wir stimmen über Eintreten ab. Ich sehe keine weiteren Wortmeldungen. Wer für Eintreten auf die Gesetzesvorlagen ist, möge bitte die Stimme jetzt abgeben. Abstimmung: Zustimmung mit 25 Stimmen

6 617 Der Landtag hat mit 25 Stimmen einhellig Eintreten beschlossen. Wir beginnen mit der Lesung der ersten Vorlage durch Artikelaufruf. Art. 24 Abs. 1 Bst. b sowie Abs. 2 und 2a werden aufgerufen. Art. 24 Abs. 1 Bst. b sowie Abs. 2 und 2a stehen zur Diskussion. Stv. Abg. Alexander Batliner Vielen Dank, Herr Präsident. Herr Regierungschef, an mehreren Stellen dieser Gesetzesvorlage wird nur auf die beiden Währungen Euro und US-Dollar verwiesen. Ich bin zur Ansicht gelangt, so wie ich die Vorlage verstehe, könnte diese auch für Unternehmen des Finanzplatzes London von Interesse sein, diesbezüglich tätig zu werden. Wäre es nicht sinnvoll, das Britische Pfund in diese Vorlage aufzunehmen? Regierungschef Adrian Hasler Ich kann diese Frage gerne nochmals mitnehmen für die 2. Lesung. Grundsätzlich geht es darum, dass wir die Schweizer Franken als Schwelle definiert haben oder eben den entsprechenden Gegenwert in Euro oder US-Dollar. Ob es Sinn macht, hier das Pfund noch zu ergänzen, muss ich abklären. Stv. Abg. Alexander Batliner Vielen Dank, Herr Regierungschef. Nur als weitere Überlegung hierzu: Der Wechselkurs für uns, wenn wir nach London gehen, ist momentan natürlich sehr günstig. Im Umkehrfall ist er natürlich relativ ungünstig für Unternehmen des Finanzplatzes London, wenn man das Pfund dementsprechend in Schweizer Franken, Euro oder US-Dollar wechseln müsste. Und es wäre vielleicht auch ein Argument für Unternehmen des Finanzplatzes London, hier tätig zu werden, wenn keine Wechselkursverluste anfallen. Wir lesen weiter. Art. 30v Abs. 1 wird aufgerufen. Art. 30v Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen. II. wird aufgerufen.

7 618 II. steht zur Diskussion. Keine weiteren Wortmeldungen. Somit haben wir diese Vorlage in beraten. -ooooo-

8 619 GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES FINANZMARKTAUFSICHTSGESETZES Wir lesen die nächste Vorlage: Gesetz über die Abänderung des. Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 1 Bst. a wird aufgerufen. Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 1 Bst. a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen. Anhang 2 Kapitel I Abschnitt A Ziff. 1 Bst. c wird aufgerufen. Anhang 2 Kapitel I Abschnitt A Ziff. 1 Bst. c steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen. II. wird aufgerufen. II. steht zur Diskussion. Keine weiteren Wortmeldungen. Somit haben wir auch das Gesetz über die Abänderung des in beraten. Gleichzeitig haben wir Traktandum 23 erledigt. -ooooo-

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