Nachhaltige soziale und kulturelle

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1 Nachhaltige soziale und kulturelle Infrastruktur Begründung B III Zu B III Nachhaltige soziale und kulturelle Infrastruktur gen darauf zu achten, die vorgegebenen Strukturen zu beachten. Zu 1 Zu 1.1 Erholung Allgemeines Die Erholung ist eine wichtige Grundfunktion der modernen Gesellschaft. Zunehmende psychische Belastung und abnehmende körperliche Beanspruchung im Beruf, ungünstige Umweltbedingungen, insbesondere in den Verdichtungsräumen, aber auch ein wachsendes Gesundheitsbewusstsein der Bevölkerung haben das Bedürfnis nach Erholung verstärkt und zu einer wachsenden Bedeutung der Freizeit geführt. Bei der Freizeitgestaltung kommt den gesundheitlichen Aspekten besondere Bedeutung zu. Ein hoher Anteil der diagnostizierten Krankheiten geht auf Bewegungsmangel zurück. Der Trend zur aktiven Freizeitgestaltung durch Sport, Spiel und Wandern muss deshalb nachhaltig unterstützt werden. Das zunehmende Erholungsbedürfnis, verbunden mit mehr Freizeit und größerer Mobilität, führt zu wachsenden Ansprüchen an Erholungsflächen und Erholungseinrichtungen. Da gleichzeitig auch die Ansprüche aus anderen Bereichen an den Raum steigen, ist es erforderlich, Flächen für Erholungszwecke zu sichern und die konkurrierenden Ansprüche an den Raum miteinander abzustimmen. Dabei können auch zum Abbau der Belastungen durch Erholungssuchende Lenkungs- und Ordnungsmaßnahmen notwendig sein. Erholungseinrichtungen und Erholungsaktivitäten können sich nicht nur nachteilig auf Boden, Wasser, Klima, Tier- und Pflanzenwelt auswirken, sondern darüber hinaus die gewachsenen sozialen und wirtschaftlichen Strukturen der ortsansässigen Bevölkerung verändern. Diese Belastungen von Natur und Landschaft sowie dem sozialen Gefüge können dazu führen, dass die Erholungseignung der Landschaft, geprägt durch die Natur und Landschaft, dem Brauchtum und den kulturellen Sehenswürdigkeiten, sogar zerstört wird. Es ist daher bei der Anlage und dem Betrieb von Erholungseinrichtun- Zu Zu Zu 1.2 In den Wohngebieten sollen deswegen Erholungsmöglichkeiten wie Sport-, Spielplätze und Grünanlagen, die in ausreichendem Umfang körperliche Bewegung gestatten, zur Verfügung stehen. Größere Grünanlagen sollten von den Wohngebieten aus in ca. 15 Gehminuten erreichbar sein. Um erhebliche Beeinträchtigungen bei der Nutzung von Erholungseinrichtungen zu vermeiden, ist schon bei der Planung von Maßnahmen in anderen Fachbereichen auf die vorhandene oder vorhersehbare Erholungsnutzung besondere Rücksicht zu nehmen. Insbesondere muss die bauliche Entwicklung die Erfordernisse der Erholung berücksichtigen. Große zusammenhängende Flächen in Siedlungsbereichen oder im Anschluss an Siedlungsbereiche sollen im notwendigen Umfang für Erholungszwecke von einer Bebauung freigehalten werden. Charakteristische Ortsränder und typische Landschaftsbilder sind zu erhalten, um den Erlebniswert nicht zu beeinträchtigen. Durch die Ausweisung von geeigneten und ausreichend großen Flächen in Flächennutzungsplänen/Landschaftsplänen und Bebauungsplänen/Grünordnungsplänen sollen Flächen für Erholungszwecke gesichert werden. Dabei sind sowohl der örtliche wie auch der überörtliche Bedarf zu berücksichtigen. Straßen und sonstige Verkehrsanlagen sollen so trassiert bzw. situiert werden, dass für die Erholung wertvolle Gebiete nicht zerschnitten werden. Erholungseinrichtungen Bei der Bedarfsermittlung sollen die Belange der Tages-, Wochenend- und Urlaubserholung in Rechnung gestellt werden. Die Einrichtungen sind nach Möglichkeit so auszugestalten, dass sie auch den sich wandelnden Bedürfnissen der Benutzer angepasst werden können. Für einen hohen Auslastungsgrad, einen wirtschaftlichen Betrieb und damit einen möglichst effektiven Mitteleinsatz ist zu gewährleisten, dass für jede Erholungseinrichtung genügend große Einzugsbereiche vorhanden sind. Bei der Benutzung von Erholungseinrichtungen können sowohl durch Massenan- 145

2 Begründung B III Nachhaltige soziale und kulturelle Infrastruktur Zu Zu drang von Erholungssuchenden (z. B. zerstörte Seeufer durch Badende) als auch durch den einzelnen Wanderer oder Skilangläufer (z. B. Störung empfindlicher wildlebender Tierarten) nachteilige Auswirkungen auf die Pflanzen- und Tierwelt ausgehen. Freizeit- und Erholungseinrichtungen sollen daher zur Vermeidung von Belastungen von Natur und Landschaft nach dem Vorsorgeprinzip möglichst nur an geeigneten Standorten außerhalb ökologisch empfindlicher Bereiche errichtet werden. Soweit der Erholungsverkehr, z. B. bei entsprechender Erschließung durch Wanderwege, solche Gebiete berührt, sind ggf. zur Vermeidung von Beeinträchtigungen Maßnahmen der Besucherlenkung (z. B. Hinweisschilder, Bohlenwege) zu ergreifen oder nötigenfalls Regelungen des Betretungsrechts zu treffen. Lärm, Staub und Abgase können die Nutzung, insbesondere von nicht überdachten Erholungsanlagen, stark beeinträchtigen und zu erheblichen Störungen der Erholungssuchenden führen. Es ist deswegen darauf zu achten, dass insbesondere bei Anlagen, die einer naturnahen Erholung dienen (z. B. Wanderwege, Grünparke) und bei nicht überdachten Spiel- und Sportanlagen störende Emissionen, die von Hauptverkehrsstraßen und größeren Industrieanlagen ausgehen, ferngehalten werden. Bei Anlagen und Einrichtungen, deren Benutzung selbst Emissionen verursacht (Schießanlagen, Modellflugplätze, Motorsportanlagen, Eislaufplätze) können geringere Anforderungen gestellt werden. Für solche Anlagen bzw. Veranstaltungen sollen Standorte gewählt werden, bei denen eine Beeinträchtigung Dritter nach Möglichkeit vermieden werden kann. Da dem Wunsch nach Erholung in der freien Natur nur in beschränktem Umfang im innerörtlichen Bereich entsprochen werden kann, sind vor allem außerhalb der Siedlungsbereiche Möglichkeiten für eine naturnahe Erholung vorzusehen. Wanderwege und Radwanderwege sollen abseits der dicht befahrenen Straßen angelegt, insbesondere unter Tourismusgesichtspunkten abwechslungsreich gestaltet und netzartig miteinander verbunden werden. Sie sollen nach Möglichkeit auch an den innerörtlichen Bereich angebunden werden. Um die Leistungsfähigkeit der Wanderwege zu steigern, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und gegenseitige Beeinträchtigungen von Erholungssuchenden zu verhindern, empfiehlt sich insbesondere in der Nähe von Städten eine Trennung der verschiedenen Verkehrsarten. Reitwege sollen, insbesondere in den Verdichtungsräumen, dort angelegt werden, wo mit einem hohen Aufkommen an Reitern zu rechnen ist, wo sich Schäden auf landwirtschaftlichen Fluren und Wegen häufen und Behinderungen von Wanderern durch Reiter zu erwarten sind. In den Wintersportgebieten, aber auch in schneesicheren Lagen in den Städten und in Stadtnähe sollten vermehrt Langlaufloipen (gespurt und markiert) und Skiwanderwege (nicht gespurt) ggf. nach Gesamtkonzepten angelegt werden. Dabei sollen durch geeignete Streckenführung Beeinträchtigungen der Tier- und Pflanzenwelt vermieden werden. Golfplätze greifen flächenhaft in die Landschaft ein. Sie bedürfen daher einer sorgfältigen Planung und sind so anzulegen, dass nur ökologisch belastbare Flächen in den Spielbetrieb und für sonst notwendige Nebenflächen einbezogen werden, der Landschaftscharakter durch die Golfplätze nicht nachteilig verändert wird und die Erholungsmöglichkeiten der Allgemeinheit weiterhin gesichert sind. Vorrangig sollen für Golfplatzprojekte solche Standorte gewählt werden, die eine Verbesserung der landschaftlichen Situation durch die Anreicherung und Extensivierung intensiv landwirtschaftlich genutzter Flächen versprechen. Die Anforderungen können am besten landschaftliche Golfplätze erfüllen, die vor allem dadurch gekennzeichnet sind, dass der Spielflächenanteil höchstens die Hälfte der Gesamtfläche der Golfplatzanlage beträgt, Landschaftsveränderungen durch eine an Topographie und Landschaftstyp angepasste Gestaltung minimiert werden und 146

3 Nachhaltige soziale und kulturelle Infrastruktur Begründung B III intensive Pflegeeingriffe auf die spieltechnisch notwendigen Bereiche beschränkt bleiben. Generell sollen alle Flächen, die nicht dem Spielbetrieb dienen, standorttypische Lebensräume für Pflanzen und Tiere bieten. Dies gilt unabhängig von der Notwendigkeit zur Schaffung und Entwicklung von Biotopflächen, die im Rahmen der Eingriffsregelung aus Genehmigungsauflagen (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) zu verwirklichen sind. Mechanische Aufstiegshilfen, wie insbesondere Bergbahnen, Zahnradbahnen, Seilschwebebahnen, Schleppaufzüge und Skilifte können wesentlich dazu beitragen, höhere Lagen in den Mittelgebirgen und im Hochgebirge für eine naturnahe Erholung ganzjährig zu erschließen und dadurch vor allem auch die Wintersportmöglichkeiten zu verbessern. Bayern ist aufgrund seiner geographischen Lage am Rand der Alpen und in seinen Mittelgebirgen bereits ausreichend mit solchen Anlagen erschlossen. Skilifte und Pisten sind in vielerlei Hinsicht ökologisch problematisch. Sie führen zu einer Beunruhigung sonst ruhiger Gebiete, die Rückzugsgebiete für viele Tierarten darstellen. Auch sind mit ihrer Errichtung regelmäßig Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden, die insbesondere in höheren Lagen nur schwer auszugleichen sind. Die Neuanlage solcher Anlagen, die nicht auszugleichende Eingriffe in Natur und Landschaft darstellen, ist daher nicht wünschenswert. Aufgrund der weitgehenden Erschließung Bayerns durch solche Anlagen soll eine Ergänzung solcher Anlagen nur noch dann zulässig sein, wenn dadurch insgesamt eine ökologische Verbesserung erreicht wird. Eine Verbesserung kann etwa dadurch erfolgen, dass durch die Erweiterung einer Anlage und die dadurch bewirkte Konzentration auf diese Anlage andere Anlagen entlastet und dadurch der dortige Bereich beruhigt wird. Zu Zu Auch Beschneiungsanlagen können mit Umweltauswirkungen verbunden sein. Ihr Betrieb kann zusätzlich zum Skibetrieb zu einer Beunruhigung der Tierwelt führen. Auch kann die größere Dichte des technisch erzeugten Schnees ein verzögertes Abtauen und damit eine Verkürzung der Vegetationsperiode bewirken. Die Errichtung von mechanischen Aufstiegshilfen, Skipisten und Beschneiungsanlagen kann vor allem auch zu einer Veränderung des Wasserabflusses und zu einer Erhöhung der Erosionsgefahr mit ihren bekannten Folgen wie Muren oder Rutschungen führen. Aufgrund des gestiegenen Bedarfs ist die Erholungsnutzung von Gewässern für Freizeitaktivitäten wie Baden und Schwimmen, aber auch Segeln und Surfen, Schlittschuhlaufen und Eisstockschießen stärker zu berücksichtigen. Dazu sollen vor allem Gewässer, die bereits der Erholung dienen und die noch belastbar sind, in dieser Funktion verbessert werden. An bereits überlasteten Gewässern soll durch geeignete Ordnungsmaßnahmen eine Reduzierung der Belastung angestrebt werden. Außerdem ist der Ausbau von Gewässern in Gebieten, in denen ein Mangel an nutzbaren Wasserflächen besteht, anzustreben. In Gebieten ohne natürliche Seen können vor allem auch Talsperren (ausgenommen Trinkwassertalsperren) und Rückhaltebecken für Erholungszwecke genutzt werden. Zu diesem Zweck sind die Uferzonen benutzerfreundlich zu gestalten. Darüber hinaus eignen sich auch größere beim Abbau von Kies und Sand freigelegte Grundwasserflächen nach landschaftsgerechter Rekultivierung für die Erholung. Zunehmend kommt es bei Freizeitaktivitäten am Wasser zwischen den Ansprüchen der Erholungssuchenden und den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu Konfliktsituationen. Gewässeruferbereiche stellen bedeutsame Erholungsräume für den Menschen dar, sind aber aus ökologischer Sicht auch besonders gefährdete Bereiche für an das Wasser gebundene Tier- und Pflanzenarten. Durch Zonenkonzepte kann den unterschiedlichen Belangen Rechnung getragen werden. Für Erholungseinrichtungen, wie Erholungszentren, Eissporthallen, Sport- und Spielplätze, Tennis- und Reithallen, Hallenbäder, Therapiezentren, medizinische Bäder, Kneippanlagen, Häuser des Gastes bzw. Kurmittelhäuser und Kursäle, kommen auf der Grundlage einer entsprechenden Bauleitplanung vor allem Standorte in 147

4 Begründung B III Nachhaltige soziale und kulturelle Infrastruktur den bebauten Ortsteilen bzw. im engen räumlichen Zusammenhang mit diesen in Betracht. Um die Inanspruchnahme von Flächen gering zu halten, Investitions- und Unterhaltskosten zu sparen und die Attraktivität aufgrund eines vielseitigen und ganzjährig nutzbaren Angebots zu erhöhen, empfiehlt sich die Zusammenfassung mehrerer Einrichtungen. Durch eine Zuordnung der Erholungseinrichtungen zu den Wohnbereichen und zu den Gästeunterkünften soll die günstige Erreichbarkeit für die Erholungssuchenden sichergestellt werden. Dadurch kann ihre Attraktivität wesentlich erhöht und zu einer günstigen Auslastung beigetragen werden. de an. Die Funktionen, die der Alpenraum erfüllt und die wachsenden Ansprüche, die die Freizeitgesellschaft an den Raum stellt, führen zunehmend zu Beeinträchtigungen und Gefährdung dieses sensiblen Ökosystems. Zur Vermeidung weiterer Belastungen des Naturraumes und auch im Hinblick darauf, dass ruhige, naturnahe Erholungsformen weiterhin möglich sein sollen, ist das Schwergewicht künftiger Maßnahmen im Bereich der Erholungsnutzung auf die qualitative Verbesserung von bestehenden Erholungseinrichtungen zu legen. Dies gilt ebenfalls für Räume, in denen bereits aufgrund ausgeprägter Erholungsnutzungen starke Belastungen auftreten. Zu Zu Da ausreichend große Grünflächen im innerstädtischen Bereich auch für Erholungszwecke besonders wichtig sind, ist darauf hinzuwirken, dass die noch vorhandenen Frei- und Grünflächen gesichert und für Erholungszwecke ausgestaltet werden. Bereits bei der Erschließung neuer Siedlungsgebiete sollten auch ausreichend große Grünflächen ausgewiesen werden. Anzustreben wäre in den Städten ein System von Grünzügen, das die Städte durchzieht und umgibt. In die Grünzüge können Erholungseinrichtungen und Kleingartenanlagen besonders günstig eingebunden werden. Größere innerstädtische Grünflächen können von den Kommunen insbesondere durch den Einsatz des Instrumentes Gartenschauen (Bundes-, Landes-, Regionalgartenschauen) errichtet werden. Dabei kommen vorrangig die Zentralen Orte der höheren und mittleren Stufen als Mittelpunkte des sozialen Lebens und als Schwerpunkte der Bevölkerung in Betracht. Auch die Attraktivität der Urlaubsorte in den Fremdenverkehrsgebieten hängt wesentlich von ihrer Ausstattung mit Park- und Grünflächen ab. Eine hinreichende Ausstattung der Fremdenverkehrsorte mit Parkund Grünflächen trägt wesentlich zum Erholungserfolg bei. Das Alpengebiet ist neben Lebens- und Wirtschaftsraum für die ansässige Bevölkerung auch Erholungsraum von gesamteuropäischer Bedeutung. Als Naturraum von einzigartiger Schönheit und herausragender Erlebnisvielfalt zieht das Alpengebiet unzählige Urlauber und Erholungssuchen- Zu Zu 2 Zu 2.1 Zu Erholungsnutzungen, aber auch Erholungseinrichtungen, die sich im Bereich Naturschutz, Landschaftspflege, Boden, Wasser, Luft, Landschaftsbild schädlich auswirken bzw. zu nicht ausgleichbaren Schädigungen führen, sollen vermieden werden. Angesichts der weltweiten Klimaproblematik ist der Abbau von Schadstoffbelastungen der Luft ein vorrangiges Ziel bayerischer Umweltpolitik. Im Rahmen des Programms Förderung von Erholungseinrichtungen in der freien Natur und von Gartenschauen, sollen deshalb Energieversorgungsanlagen nur bei Einsatz von umweltfreundlichen Energien (thermische oder photovoltaische Sonnenenergie, Windenergie, geothermische Energie, Energie aus nachwachsenden Rohstoffen) gefördert werden. Bei der Neuanlage und Umgestaltung der Erholungsanlagen wird deshalb auch besonderer Wert auf eine Energie sparende Bauweise und die Verwendung örtlich vorkommender Baumaterialien gelegt. Sozialwesen Jugend, Frauen und Familie Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit Die Jugendarbeit ist ein wichtiges Lernund Erfahrungsfeld für junge Menschen, gekennzeichnet durch eine Vielzahl von Trägern und Angeboten. Sie knüpft an den Interessen und Bedürfnissen der jungen Menschen an und gibt ihnen Raum für eige- 148

5 Nachhaltige soziale und kulturelle Infrastruktur Begründung B III Zu ne Entfaltung und Gestaltung. Das Kinderund Jugendhilfegesetz (SGB VIII) legt deshalb einen besonderen Schwerpunkt auf die Verstärkung der Angebote der Jugendarbeit. Um den gesetzlichen Auftrag zu erfüllen ist es notwendig, das Angebot an Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der Jugendarbeit in allen Regionen weiter zu verstärken und zu verbessern. Jugendheime und Jugendräume dienen der laufenden Arbeit der Jugendgruppen am Ort. Sie sollen in jeder Gemeinde und in jedem größeren Ortsteil vorhanden sein. In der Regel sollen auch in kleineren Gemeinden Räume für die offene Jugendarbeit (Jugendtreffs) zur Verfügung stehen. Jugendfreizeitstätten (Jugendzentren, Freizeitheime u.ä.) sind größere Einrichtungen der offenen Jugendarbeit, die von hauptamtlichen Pädagogen geleitet werden und je nach örtlichen Gegebenheiten Freizeitund Bildungsangebote verschiedenster Art für Kinder und Jugendliche bereithalten. Sie sind notwendiger Bestandteil der sozialen Infrastruktur und haben als solche eine Dienstleistungsfunktion, die über die regelmäßigen Besucher hinaus möglichst allen Kindern und Jugendlichen ihres Einzugsbereichs zugute kommen soll. Sie sollen sich auch der sozial benachteiligten und gefährdeten Jugendlichen annehmen und ihnen Beratung und Hilfe anbieten. Da sie sich auch für die Nachmittagsbetreuung von Schülern eignen, kann es sinnvoll sein, neue Einrichtungen in der Nähe von Schulen anzusiedeln. Zu Jugendbildungsstätten, Jugendtagungsund -übernachtungshäuser, Jugenderholungsstätten und Jugendherbergen sind überörtliche Einrichtungen der Jugendarbeit mit unterschiedlichen Funktionen. Die Ausbauziele sind im Wesentlichen erreicht. Neuerrichtungen werden nur noch in Ausnahmefällen erforderlich sein. Die Bemühungen müssen besonders darauf gerichtet werden, die bestehenden Einrichtungen zu erhalten und sie erforderlichenfalls zu erneuern und zu modernisieren. Das Jugendherbergsnetz unterliegt aufgrund veränderter Reisegewohnheiten und Ansprüche seiner Nutzer seit längerem einem Strukturwandel, der noch nicht abgeschlossen ist. Zu Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege Zu Die Kindertageseinrichtungen werden neben ihrem Betreuungs- und Erziehungsauftrag heute als unentbehrlicher Teil des öffentlichen Bildungswesens verstanden. Unter Berücksichtigung entwicklungspsychologischer Erkenntnisse sind sie mit ihrem ganzheitlichen Förderauftrag, ihrer lebensweltorientierten Arbeit und ihren guten Beteiligungsmöglichkeiten geeignete Orte für frühkindliche Bildungsprozesse. Der Schwerpunkt des Bildungsauftrags der Kindertageseinrichtungen liegt in der frühzeitigen Stärkung individueller Kompetenzen und Lerndispositionen, der Erweiterung, Unterstützung sowie Herausforderung des kindlichen Forscherdranges, in der Werteerziehung bzw. in der Förderung, das Lernen zu lernen. Die Kindertagesbetreuung leistet einen erheblichen Beitrag zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit. Notwendig ist hierzu ein qualitativ hochwertiges und quantitativ bedarfsgerechtes, plurales Angebot zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern, dessen Profil auf den örtlichen Bedarf abgestimmt ist. Der Auftrag zur Bildung, Erziehung und Betreuung umfasst auch die Integration ausländischer und behinderter Kinder. Im Rahmen der Jugendhilfeplanung ( 80 SGB VIII) wird der örtliche Bedarf festgestellt. Für die Errichtung der verschiedenen Betreuungsformen sind unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips die Kommunen zuständig. Für Krippen, Kindergärten, Horte und sonstige altersübergreifende Einrichtungen gibt es eine staatliche Mitfinanzierung. Die Tagespflege ergänzt das institutionelle Angebot und soll künftig ebenfalls staatlich gefördert werden. Die Flexibilität der Tagespflege ermöglicht, kurzzeitigem wie auch überlangem Betreuungsbedarf gerecht zu werden. Sie kann auch ergänzend zu Kindertageseinrichtungen in Anspruch genommen werden. Besondere Vorteile der Tagespflege als familienähnlichster Form der Kinderbetreuung bestehen in der intensiven und individuellen Betreuung durch eine feste Bezugsperson. Weitere Angebote für die vor- und 149

6 Begründung B III Nachhaltige soziale und kulturelle Infrastruktur außerschulische Erziehung sind Krabbelstuben, Spielgruppen und sonstige Kinderbetreuungsangebote, die sich im Rahmen der Selbst- und Nachbarschaftshilfe als wichtige ergänzende Angebote etabliert haben. Zu Kindergärten sind familienergänzende und -unterstützende Betreuungseinrichtungen mit einem eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht. Rechtliche Grundlage ist das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz. Der landesweite Ausbau des Kindergartenwesens ist aufgrund des enormen Engagements der Kommunen, der freien Träger und des Freistaates Bayern de facto abgeschlossen. Die Inhalte der Erziehungs- und Bildungsarbeit in den Kindertageseinrichtungen bestimmen die jeweiligen Träger unter Berücksichtigung verbindlicher Bildungs- und Erziehungsziele für den vorschulischen Bereich. Da Kindern im Kindergartenalter und ihren Eltern keine großen Entfernungen zugemutet werden können, sind im ländlichen Raum, vor allem in dünn besiedelten Gebieten, Kindergärten, die das einzige Angebot in einer Gemeinde bzw. in einem Gemeindeteil darstellen, auch bei geringer Auslastung nach Möglichkeit zu erhalten. Zu Angebote und Einrichtungen für Familien, Frauen und Jugendliche Die Angebote und Einrichtungen für Familien, Frauen und Jugendliche dienen der Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit. Sie sollen dazu beitragen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, besonders junger Menschen, zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen. Zu Zur Erfüllung der genannten Aufgaben sollen die erforderlichen Dienste und Einrichtungen landesweit rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Hilfen zur Erziehung Durch die Förderung geeigneter Maßnahmen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe auf Landesebene verbessert der Staat die Rahmenbedingungen vor allem für junge und kinderreiche Familien. Er unterstützt damit auch die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Einer der Schwerpunkte ist die Sicherstellung von Beratungskapazitäten für eine virtuelle Beratungsstelle durch die bestehenden Erziehungsberatungsstellen. Die örtlichen und die überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung ( 79 SGB VIII) auf einen gleichmäßigen Ausbau der Angebote, Einrichtungen und Dienste der Jugendhilfe hinwirken. Zu diesem Zweck sind sie nach 80 SGB VIII verpflichtet, regelmäßig, jeweils für einen mittelfristigen Zeitraum einen Jugendhilfeplan zu erstellen. Damit wird das Ziel verfolgt, dass die für die Aufgaben zur Verfügung gestellten Mittel so effektiv wie möglich eingesetzt werden, um den Anforderungen wie sie sich durch gesellschaftliche Entwicklungen stellen, gerecht zu werden. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen ferner darauf hinwirken, dass Jugendhilfeplanungen und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen ( 80 Abs. 4 SGB VIII). Der Zusammenarbeit und Vernetzung der Einrichtungen und Dienste in einem Gemeinwesen, besonders von Jugendhilfe und Schule kommt dabei herausragende Bedeutung zu. Die Erziehungshilfe hat in Ergänzung der Erziehung in Familie, Schule und Beruf die Aufgabe, für Familien und junge Menschen Hilfen für die Erziehung und Sozialisation bereitzustellen. Sie ist in ihren Maßnahmen und Einrichtungen so zu gestalten, dass sie für Menschen in Problemsituationen jederzeit erreichbar ist. Angestrebt wird ein flächendeckendes Netz von Beratungsstellen, für die wegen des notwendigen Einzugsbereichs Zentrale Orte höherer Stufen und 150

7 Nachhaltige soziale und kulturelle Infrastruktur Begründung B III Mittelzentren geeignete Standorte sind. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Bedarf ausländischer junger Menschen und Familien an Beratung und erzieherischen Hilfen durch interkulturelle Ansätze gedeckt werden kann. Mütter- bzw. Väter- und Familientreffpunkte sollen weiter ausgebaut werden. Die Erziehungsberatungsstellen haben u.a. folgende Aufgaben: Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung Beratung bei Gewalt in den Familien und sexuellem Missbrauch Erziehungsberatung Jugendberatung Zusammenarbeit mit Kindertageseinrichtungen und Schulen Zusammenarbeit mit anderen Beratungs- und sozialen Diensten (z.b. Allgemeiner Sozialdienst des Jugendamtes, Beratungsstellen für ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger, Schwangeren-, Sucht-, Schuldnerberatungsstellen, Frühförderstellen). Ein flächendeckendes Netz an Frühförderstellen soll angestrebt werden, um neben den originären Aufgaben der Mitwirkung bei der Früherkennung von Behinderung und der begleitenden Beratung von Eltern behinderter Kinder, mit heilpädagogischen Tagesstätten und Schulen für Behinderte zusammen zu arbeiten. Das örtlich-regionale Jugendhilfeangebot bedarf der Ergänzung durch überregionale Einrichtungen. Dazu zählen die überregionalen Beratungszentren mit ihrem diagnostisch-therapeutischen Angebot und die Heime mit Berufsausbildungsmöglichkeiten. Die Heime für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sollen in die örtlich-regionalen Jugendhilfeverbundstrukturen integriert werden. Neben Angeboten für Jugendliche und junge Erwachsene zur eigenverantwortlichen Lebensführung sollen die regionalen Verbundeinrichtungen auch Zufluchtsplätze für junge Menschen vorhalten. Zu Um seelisch behinderte junge Menschen und jugendliche Straftäter oder delinquenzgefährdete Jugendliche nicht auszugrenzen, sondern aufzufangen, sind spezielle Einrichtungen und Dienste erforderlich. Für minderjährige Straftäter stehen künftig drei Clearingstellen in Regensburg, Würzburg und Hallbergmoos zur Verfügung. Dort werden der konkrete Hilfebedarf abgeklärt und weiterführende Hilfen eingeleitet. Der Ausbau ambulanter Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz wird durch die Vergabe staatlicher Mittel unterstützt. Isolierte, kostenintensive Spezialmaßnahmen werden dadurch vermieden. Statt Ausgrenzung soll Integration erreicht werden. Familienpflege Schwangerenberatung Einrichtungen zum Schutz vor Gewalt im sozialen Nahraum Zu Familienpflege stellt die Versorgung der Kinder beim Ausfall eines Elternteils sicher und trägt somit zur Stabilisierung von Familien in Krisensituationen bei. Die Familie ist die Keimzelle unserer Gesellschaft. Die Stärkung der Familie als Basis unserer Gesellschaft trägt den drei Säulen der Nachhaltigkeit Rechnung. Deswegen ist der flächendeckende Ausbau eines Familienpflegeangebotes anzustreben. Zu Die Beratung wird in den 44 staatlich anerkannten Schwangerenberatungsstellen freier Träger und den 76 staatlich anerkannten Schwangerenberatungsstellen in den Landratsämtern/Gesundheitsverwaltungen angeboten. Die Beratung umfasst die Beratung im Schwangerschaftskonflikt nach 219 StGB, die Beratung in allen die Schwangerschaft betreffenden sozialen, medizinischen und psychologischen Fragen, die Vermittlung von sozialen und finanziellen Hilfen und nachgehende Betreuung. Schwangere Frauen können sich darauf verlassen, dass sie auch nach dem Austragen des Kindes auf das staatliche Hilfsangebot in unterschiedlichen Formen zurückgreifen können. Besondere Schwerpunkte sind Hilfestellungen für Alleinerziehende und die Bewältigung vorhandener Paarkonflikte, die die gemeinsame Annahme der Elternrolle erschweren. Darüber hinaus bieten die Beratungsstellen Beratung für Frauen und Männer zu Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung an und leisten Präventionsarbeit für Einzelpersonen und Gruppen. 151

8 Begründung B III Nachhaltige soziale und kulturelle Infrastruktur Zu Ziel ist die Sicherstellung einer bayernweiten möglichst wohnortnahen Versorgung mit Frauenhäusern und Notrufstellen, die Frauen, Kindern und Jugendlichen nach erlittener körperlicher, psychischer und/oder sexueller Gewalt im akuten Fall aber auch in der Nachsorge Hilfe und Betreuung anbieten können. Als Standorte bieten sich die Oberzentren, möglichen Oberzentren und Mittelzentren an, um eine landesweite Versorgung zu sichern. Zu 2.2 Zu Altenhilfe und Behindertenhilfe Altenhilfe Zu Altenhilfe muss vorrangig Hilfe zur Selbsthilfe sein. Die älteren Menschen sollen in die Lage versetzt werden, solange wie möglich ein aktives und selbständiges Leben in ihrem gewohnten Lebensraum ohne gesellschaftliche Isolierung zu führen. Ambulante Pflege reduziert den Bedarf an stationären Einrichtungen (ökologischer Inhalt), ist gesamtwirtschaftlich betrachtet ökonomischer und entspricht dem Wunsch der meisten älteren Menschen (soziokultureller Inhalt). Die Planung wird von folgenden Faktoren beeinflusst: demografische Entwicklung, ambulant vor stationär, pflegende Angehörige, Basis der häuslichen Pflege, dramatische Zunahme der gerontopsychiatrischen Erkrankungen, Wunsch nach menschenwürdiger Sterbebegleitung möglichst in der häuslichen Umgebung. Zu Bei der Pflegeplanung sind folgende Gesichtspunkte zu beachten: Koordinierung und Vernetzung der unterschiedlichen Einrichtungen und Dienste der Altenhilfe auf stationärer, teilstationärer und ambulanter Ebene, Schaffung von bedarfsgerechten, möglichst wohnortnahen Einrichtungen, die gewachsene soziale Beziehungen der Betroffenen aufrechterhalten, Berücksichtigung der bereits vorhandenen Altenhilfestrukturen, Abstimmung der Planungsprozesse mit allen Beteiligten vor Ort. Zu Durch die längerfristig ausgerichtete Planung von teil- und vollstationären Altenpflegeeinrichtungen soll sichergestellt werden, dass für die pflegebedürftigen älteren Menschen ein leistungsfähiges, finanzierbares und bürgernahes Hilfesystem zur Verfügung steht (ökonomischer Inhalt), keine Überkapazitäten mit wirtschaftlichen und ökologischen Folgelasten verursacht werden (ökologischer und ökonomischer Inhalt) und die sozialen und kulturellen Gegebenheiten sowie die veränderten Lebensumstände und Lebensgewohnheiten der älteren Menschen berücksichtigt werden (sozialer Inhalt). Da mehr als 50% der Bewohner in Altenhilfeeinrichtungen an psychischen Störungen (meist Demenzen und Altersdepressionen) leiden, sind qualifizierte gerontopsychiatrische Angebote in den teilstationären und stationären Einrichtungen der Altenhilfe erforderlich. Zu Bei der Auswahl der geeigneten Standorte ist es erforderlich, alten- und städtebauliche Ziele miteinander zu verzahnen. Besonders geachtet werden muss auf eine räumlichfunktionale Zuordnung der Altenpflegeeinrichtungen zu den für die älteren Menschen notwendigen Sozial- und Dienstleistungseinrichtungen und deren Wohnungen. Bei Tagespflegeeinrichtungen muss aufgrund der täglichen Anfahrten verstärkt darauf geachtet werden, dass sie in zumutbarer Entfernung liegen. Behindertenhilfe Durch die barrierefreie Gestaltung der Umwelt wird es Menschen aller Behinderungen erleichtert bzw. ermöglicht, möglichst unabhängig und selbständig am Leben Teil zu nehmen. Den Menschen mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung gehört die besondere Fürsorge und Hilfe ihrer Mitbürger und des Staates. Es ist das Ziel der Rehabilitation, die jeweilige Behinderung durch medizinische, schulische, berufliche oder soziale Maßnahmen zu überwinden oder zu verringern, die sich aus der Behinderung ergebenden Beeinträchtigungen weitgehend zu kompensieren und die Menschen mit Behinderung in Gesellschaft und Beruf einzugliedern. Die Rehabilitation soll vorrangig eine Hilfe zur Selbsthilfe darstellen 152

9 Nachhaltige soziale und kulturelle Infrastruktur Begründung B III und alle Lebensbereiche umfassen. In der Rehabilitation überwiegen daher die offenen Maßnahmen im Sinne des Grundsatzes ambulant vor stationär, die ebenso wie die besonderen Behinderteneinrichtungen in allen Regionen in zumutbarer Entfernung angeboten werden sollen. Da der Kontakt mit Nichtbehinderten für die Menschen mit Behinderung besonders wichtig ist, sind bevorzugt integrierte Angebote und Einrichtungen anzustreben. Zu Jedes Jahr kommen rd. 10% der Kinder als Risikokinder zur Welt. Die Aussichten einer erfolgreichen Behandlung sind bei Säuglingen und Kleinkindern besonders günstig. Die Frühförderung dieser Kinder muss daher so frühzeitig wie möglich einsetzen. In Fällen von Mehrfachschädigungen ist eine Überweisung der Kinder zur umfassenden Diagnose an hochspezialisierte ärztliche, psychologische und pädagogische Fachkräfte notwendig. Diese Diagnose soll an eigenen Diagnosezentren unter Einbeziehung von medizinischen Spezialeinrichtungen wie z.b. Universitätskliniken erfolgen. Als Standorte für die Diagnosezentren kommen aufgrund der besonderen fachlichen Anforderungen nur Oberzentren und mögliche Oberzentren mit einem tragfähigen Einzugsbereich in Betracht. Für die sich an die Diagnose anschließende Frühbehandlung medizinischer, psychologischer und pädagogischer Art sind ambulante Einrichtungen besonders geeignet. Die Behandlungsmöglichkeiten für alle Behinderungsarten sollen in zumutbarer Entfernung zur Verfügung stehen. Als Standorte sind die im Ziel genannten Zentralen Orte und Siedlungsschwerpunkte besonders geeignet. Zu Für Menschen mit Behinderung, die wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen können, sind geeignete Werkstätten mit einem auf die Bedürfnisse dieser Menschen ausgerichteten Arbeits- und Beschäftigungsangebot zu schaffen. Aspekte sind: Recht auf Arbeit Einkommenssicherung und soziale Absicherung Selbstbestätigung und gesellschaftliche Integration Förderung der individuellen Leistungsfähigkeit und Persönlichkeitsentwicklung Befähigung für allgemeinen Arbeitsmarkt oder angemessener Dauerarbeitsplatz. Werkstätten für Menschen mit Behinderung sollen über mindestens 120 Plätze verfügen und in zumutbarer Entfernung liegen: Als Standorte kommen Oberzentren, mögliche Oberzentren und Mittelzentren in Frage. Erforderlichenfalls sind in Orten niedrigerer zentralörtlicher Stufen (Zweig-)Werkstätten einzurichten, die den Werkstätten organisatorisch zugeordnet sind. Für Menschen mit Behinderung, die in stationären Einrichtungen leben müssen, ist auf ausreichende Arbeitsplätze in zugeordneten Werkstätten innerhalb oder außerhalb (auf Außenarbeitsplätzen und in Integrationsfirmen) der Einrichtungen hinzuwirken. Zu Dem großen, speziellen Wohnbedarf von Menschen mit Behinderung, die eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) besuchen und die nicht oder nicht mehr in der Familie leben, ist durch den Bau von barrierefreien Wohnungen (im Rahmen des Sozialen Wohnungsbaus) und durch die Errichtung von Wohnheimen Rechnung zu tragen. Der Standort hängt vom jeweils vorhandenen regionalen Bedarf ab. Dabei ist schon aus wirtschaftlichen Gründen eine möglichst große Nähe zu den WfB anzustreben. Für Menschen mit Behinderung, die im Rahmen von offenen, ambulanten und teilstationären Angeboten nicht oder nicht mehr ausreichend betreut werden können, zum Beispiel ehemalige Werkstattgänger, sollen moderne Heimplätze mit tagesstrukturierenden Angeboten zur Verfügung gestellt werden. Zu Zur ambulanten Betreuung und Beratung von Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit wird im Freistaat Bayern seit 1988 ein flächendeckendes Netz von Diensten der Offenen Behindertenarbeit aufgebaut. 153

10 Begründung B III Nachhaltige soziale und kulturelle Infrastruktur Zu den Aufgaben der regionalen Dienste (Einzugsbereich: Landkreis/kreisfreie Stadt), die allen Behindertengruppen aller Altersstufen zur Verfügung stehen, zählen z.b. Information und Beratung, Vermittlung von Hilfen, psychosoziale Beratung und Betreuung, familienentlastende Dienste, Organisation und Durchführung von Freizeitund Begegnungsmaßnahmen, Schulung und Begleitung ehrenamtlicher Helfer in der Offenen Behindertenarbeit, Öffentlichkeitsarbeit, Gemeinwesenarbeit und Hilfen zur Teilnahme am Leben der Gemeinschaft. Träger dieser Dienste sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Bayern, deren Mitgliedsorganisationen oder die Landesverbände für Menschen mit Behinderung. Für bestimmte Behindertengruppen mit einem speziellen Beratungs- und Betreuungsbedarf (z.b. Blinde, Gehörlose, Epilepsiekranke, Schädel-Hirn-Verletzte) sollen spezielle überregionale Dienste mit einem auf den jeweiligen Personenkreis abgestimmten Angebot eingerichtet werden. Diese werden in der Regel auf der Ebene eines Regierungsbezirks angesiedelt sein, bzw. bei landesweiten Diensten in der Landeshauptstadt. Durch die Bereitstellung eines flächendeckenden Netzes an wohnortnahen ambulanten Beratungs- und Betreuungsdiensten für Menschen mit Behinderung werden eigene Ressourcen des Betroffenen und seiner Familie gestärkt und erhalten, so dass z.b. stationäre Unterbringung vermieden werden kann. Die Integration von Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit in die Gesellschaft wird ermöglicht und/oder verbessert und dem Bedürfnis dieser Menschen nach einem möglichst selbständigen und eigenverantwortlichen Leben wird Rechnung getragen. Darüber hinaus werden Familien mit Angehörigen mit Behinderung entlastet. Zu 2.3 Zu Zu Zu 3 Zu 3.1 Zu u Zu In Teilbereichen der Versorgung vor allem chronisch psychisch kranker Menschen ist gegenüber der somatischen Krankenversorgung noch immer ein Nachholbedarf spürbar. Es kommt darauf an, die Angebote dem örtlichen Bedarf entsprechend zu verdichten und auf bisher vernachlässigte Bereiche auszuweiten. Dazu gehören u.a. Einrichtungen zur Tagesstrukturierung wie Tagesstätten, Zuverdienstarbeitsplätze und Selbsthilfefirmen. Raumwirksam bedeutend sind vor allem Sanierungsmaßnahmen bei Wohn- und Pflegeheimen sowie die Schaffung weiterer Werkstattplätze für Menschen mit psychischer Behinderung. Dazu soll neben ambulanten Behandlungs-, Beratungs- und Betreuungsstellen (z.b. Sozialpsychiatrische Dienste) ein Netz an betreuten Wohn-, Beschäftigungs- und Arbeitsangeboten zur Verfügung stehen. Hilfe für Spätaussiedler und ausländische Mitbürger Die für die vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern erforderlichen Übergangswohnheime werden möglichst außerhalb der großen Verdichtungsräume angemietet. Dies entspricht dem überfachlichen Ziel einer ausgewogenen Verteilung der Bevölkerung im Staatsgebiet. Integrationsfähigkeit und Integrationsbereitschaft der Spätaussiedler sowie der Ausländerinnen und Ausländer mit Daueraufenthalt sind für ein Gelingen der Integration von hoher Bedeutung. Geeignete Einrichtungen und Angebote sollen die Integration weiterhin unterstützen. Gesundheitswesen Ambulante medizinische Versorgung Die dauerhafte ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Versorgung der Bevölkerung ist für die angestrebten gleichwertigen Lebensbedingungen in allen Landesteilen und die Verbesserung der Lebensverhältnisse von maßgeblicher Bedeutung. Es ist daher ein besonderes Anliegen von Raumordnung und Landesplanung auf eine bedarfsgerechte und möglichst gleichmäßige Sicherstellung der Versorgung durch Praktische Ärzte, Allgemeinärzte, sonstige Gebietsärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten hinzuwirken. Das Netz der ambulanten ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung hat sich in den zurückliegenden Jahren durch stetige Neugründungen von Arzt- und Zahnarztpraxen kontinuierlich weiter verdichtet. Unterversorgungssituationen gehören der Ver- 154

11 Nachhaltige soziale und kulturelle Infrastruktur Begründung B III gangenheit an, auch wenn in einzelnen wenigen Bereichen das Angebot an Vertragsärzten, Vertragszahnärzten und Psychotherapeuten noch nicht dem bedarfsmäßigen Soll entspricht. Auch heute noch bevorzugen viele frei praktizierende Ärzte und Zahnärzte eine Niederlassung in den großen Verdichtungsräumen und landschaftlich reizvollen Gegenden Bayerns. In diesen Gebieten ist bei Ärzten zwischenzeitlich vielfach eine über den Bedarf hinausgehende Versorgungsdichte (Überversorgung) zu verzeichnen. Apotheken sind neben den ärztlichen und zahnärztlichen Praxen wichtige Versorgungseinrichtungen (ökonomischer Zielinhalt) und kommunikative soziale Drehscheiben im Gesundheitswesen (soziale Komponente). Es soll daher ein flächendeckendes Netz von Apotheken geschaffen werden, damit Apotheken in allen Regionen in zumutbarer Entfernung zur Verfügung stehen (ökologischer Inhalt). Über den Stand der jeweiligen regionalen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung geben die periodisch erscheinenden Raumordnungsberichte Aufschluss. Der innerregional für die einzelnen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Planungsbereiche ermittelte Bedarf an Vertragsärzten, -zahnärzten und Psychotherapeuten kann den jährlich fortzuschreibenden Bedarfsplänen der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns entnommen werden. Die allgemeinärztliche, die gebietsärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Versorgung ist Teil der nichtstaatlichen Versorgungseinrichtung, die in den Zentralen Orten zur Erfüllung der Versorgungsaufgaben in der jeweiligen Zentralitätsstufe zur Verfügung stehen sollen (zentralörtliche Solleinrichtungen). Zentrale Orte höherer Stufe sollen im Hinblick auf einen größeren Verflechtungsbereich und auf höherrangige Versorgungsaufgaben über mehrere Praktische Ärzte, Allgemeinärzte, sonstige Gebietsärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten verfügen. Gleiches gilt für geeignete Siedlungsschwerpunkte. Für Kleinzentren als Zentren der Grundversorgung ist nach den Ausbauzielen u.a. das Vorhandensein Zu 3.2 Zu 4 von je zwei Praktischen Ärzten bzw. Allgemeinärzten und Zahnärzten erforderlich. Verbraucherberatung Das vorrangige Ziel der bayerischen Landesentwicklungspolitik, in allen Regionen auf einem hohen Niveau gleichwertige Lebensbedingungen zu schaffen, verlangt auch eine intensive Ernährungs- und Verbraucheraufklärung in allen Landesteilen. Bei der Vielfalt der angebotenen Waren und Dienstleistungen ist der Verbraucher oft überfordert, Qualität, Preis und sonstige Konditionen der Angebote auf Vor- und Nachteile hin zu prüfen. Außer der Kenntnis der Marktgegebenheiten bedarf es beim Verbraucher auch eines Grundwissens über die Voraussetzungen und Zusammenhänge des Markt- und Wirtschaftsgeschehens. Aus dem marktgerechten Verhalten des aufgeklärten Verbrauchers zieht nicht nur dieser selbst den bestmöglichen Nutzen, sondern die im allgemeinen Interesse stehende Markt- und Wettbewerbswirtschaft wird insgesamt funktionsfähiger. Neben dem Verbraucherschutz, der gesetzgeberisch vor Gesundheitsschäden, Täuschung und sonstigen Nachteilen schützt, muss die objektive Verbraucher- und Ernährungsinformation und -bildung treten. Neue Fragestellungen, wie z.b. Umweltprobleme oder Probleme der Regionalvermarktung sind ebenso verbraucherorientiert zu betrachten. Es ist Zielsetzung, private Beratungsstellen räumlich so zu verteilen, dass die gesamte Bevölkerung Möglichkeiten zur Inanspruchnahme hat. Bei den Informations- und Bildungsangeboten sind vermehrt moderne Kommunikationsmittel zu nutzen. Bildungs- und Erziehungswesen Umweltbildungseinrichtungen und Ökostationen stehen Schulen und Hochschulen als Service- und Kompetenzzentren mit geeignetem Angebot zur Verfügung und verknüpfen schulische, außerschulische, universitäre wie außeruniversitäre und private Umweltbildung. Sie verfügen über ein vielfältiges Spektrum an Methoden, das von Vorträgen, Kursen, Seminaren, Foren und Exkursionen für Kurz- und Langzeitprojekte bis zu Werkstatteinrichtungen reicht. 155

12 Begründung B III Nachhaltige soziale und kulturelle Infrastruktur Zu 4.1 Zu Zu Allgemeinbildende Schulen Die Allgemeinbildenden Schulen sind die tragenden Säulen des Bildungs- und Erziehungswesens. Die im Landesentwicklungsprogramm angestrebten gleichwertigen Lebensbedingungen in allen Landesteilen erfordern im Bereich der Allgemeinbildenden Schulen ein gleichwertiges Bildungsangebot in allen Regionen, so dass jedem Schüler die seiner Begabung und Leistungsbereitschaft entsprechende Bildungsmöglichkeit in zumutbarer Entfernung angeboten werden kann. Eine räumliche Nähe von Allgemeinbildenden Schulen und anderen Bildungs- sowie Betreuungseinrichtungen und Sportanlagen ermöglicht ein integratives Zusammenwirken aller pädagogischen Einrichtungen, organisatorische Verbundlösungen und eine höhere Auslastung der Einrichtungen. Bayern verfügt über ein tragfähiges Netz an leistungsfähigen Grundschulen und Hauptschulen. Grundschulen und Hauptschulen zählen als wichtige Einrichtungen zur Deckung des Grundbedarfs zu den zentralörtlichen Einrichtungen. Hauptschulen sind im Hinblick auf die Verteilung der Schülerströme nach Verlassen der Grundschule Einrichtungen von überörtlicher Bedeutung. Die Sorge um die Gesundheit und den schulischen Lernerfolg der Kinder verbietet zu weite und zeitlich übermäßig lange Schulwege. Daher sind auch bei abnehmenden Schülerzahlen Volksschulen, vor allem Grundschulen im ländlichen Raum, nach Möglichkeit zu erhalten. Zu 4.2 Zu In den Schulen mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung sowie zur Sprachförderung, Lernförderung, geistigen Entwicklung und Erziehungshilfe soll Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine ihren Fähigkeiten entsprechende Schulbildung vermittelt werden. Ferner sollen Förderschulen mit Jugendlichen, die nur zu einfacher Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt außerhalb von Ausbildungsberufen befähigt sind, mit berufsbildenden Einrichtungen verbunden werden, damit diese auf Arbeit und Beschäftigung ausreichend vorbereitet werden können. Neben den Förderschulen mit Grund- und Hauptschulstufe, die in allen Regionen vorhanden sein sollen, soll Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf auch die Möglichkeit geboten werden, weiterführende Schulen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie mit Unterstützung Mobiler Sonderpädagogischer Dienste allgemeine Schulen zu besuchen. Berufliches Bildungswesen Durch eine betriebliche Ausbildung, für die die Wirtschaft verantwortlich ist, wird diese mit dem notwendigen Nachwuchs an Fachkräften versorgt. Eine Abgabe zur Sicherung des Ausbildungsangebotes der Betriebe wird abgelehnt. Für die Jugendlichen bestehen günstige Chancen im Übergang vom erfolgreichen Ende der Ausbildung in das Arbeitsleben, was staatliche Unterstützungsleistungen verringern hilft. Laufend aktualisierte Ausbildungsordnungen sorgen für optimalen Wissenstransfer in den Betrieben, was deren Konkurrenzfähigkeit stärkt. Ein ausgewogenes Angebot verhindert die Abwanderung junger Menschen aus Regionen, die sich im Strukturwandel befinden. Das berufliche Bildungswesen soll als gleichwertige Alternative zum allgemeinen Bildungswesen gestärkt werden. Dies setzt voraus, dass auch in diesem Bereich Chancengerechtigkeit und Aufstiegsmöglichkeiten in allen Regionen nach Maßgabe der fachlichen Erfordernisse weiter gefördert werden. Ferner müssen schulische und außerschulische Ausbildungsmaßnahmen aufeinander abgestimmt werden. Berufliche Fort- und Weiterbildung wird im Hinblick auf die rasche Entwicklung in Technik und Wirtschaft weiterhin an Bedeutung gewinnen. Die beruflichen Schulen umfassen außer den Berufsschulen auch die Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Fachakademien. Diese Schulen bilden ein Netz, welches erhalten und entsprechend den fachlichen Erfordernissen bedarfsgerecht weiter entwickelt werden soll. Soweit Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf einer besonderen Be- 156

13 Nachhaltige soziale und kulturelle Infrastruktur Begründung B III Zu Zu treuung in Berufsschulen bedürfen, sollen Berufsschulen für die einzelnen Förderschwerpunkte geschaffen werden. Der sonderpädagogische Förderbedarf kann entweder eine besondere Form der Vermittlung der Kenntnisse, wie z.b. im Förderschwerpunkt Sehen, Hören oder körperliche und motorische Entwicklung, oder ein besonderes inhaltliches Angebot, wie bei manchen Schülerinnen und Schülern mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, Lernen oder körperliche und motorische Entwicklung, erfordern. Die Berufsschulen müssen strukturell so fortentwickelt werden, dass in den einzelnen Regionen Berufe, Berufsgruppen und Berufsfelder, zu deren Ausbildung ein differenziertes schulisches Angebot, eine fachliche Spezialisierung der Lehrkräfte und/oder eine kostenintensive Ausstattung der Fachräume erforderlich ist, zusammengeführt werden. Ziel ist die Schaffung von regionalen Zentren mit einem bestimmten fachlichen Profil, in denen verwandte Fachklassen gebündelt werden. Bei dieser Weiterentwicklung soll das Netz der bestehenden Berufsschulen voll erhalten bleiben. Um die zeitlich angemessene Erreichbarkeit für alle Schüler zu gewährleisten, sollen die Standorte der Schulen auch im ländlichen Raum nach Möglichkeit an den ÖPNV angebunden sein. Die überbetrieblichen Aus- und Fortbildungszentren haben eine wichtige Ergänzungsfunktion für diejenigen Auszubildenden, denen die betriebliche Ausbildung die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht in voller Breite vermitteln kann. Zunehmende Bedeutung erlangen sie für die überbetriebliche Fortbildung im Handwerk. Aus Gründen der Chancengerechtigkeit sollen überbetriebliche Aus- und Fortbildungszentren in allen Regionen vorgehalten werden. Ihre Errichtung in der Nähe beruflicher Schulzentren ermöglicht die Nutzung sowohl sächlicher als auch personeller Synergieeffekte. Die Benutzer von Einrichtungen des beruflichen Bildungswesens sind wegen großer Entfernungen zum Wohnort häufig auf Unterbringung am Ausbildungsort angewiesen. Die Träger der Einrichtungen (z.b. Zu 4.3 Zu Zu Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern) sollten sich erforderlichenfalls auch der Bereitstellung von Unterbringungsmöglichkeiten widmen, um den Besuch der überbetrieblichen Ausbildungsstätten usw. auch aus entfernten Räumen zu ermöglichen. Hochschulen und sonstige Forschungseinrichtungen Ausbau und Betrieb der Hochschulen sind von erheblicher landesplanerischer Bedeutung. Die Universitäten, Fachhochschulen sowie Kunst- und Musikhochschulen sollen weiter gestärkt und im Rahmen der von der Staatsregierung beschlossenen Ausbauzielzahlen ausgebaut werden, um ein überregional abgestimmtes Angebot an Hochschuleinrichtungen sicher zu stellen. Grundlage der Hochschulplanung sind die Entwicklungspläne, die von jeder staatlichen Hochschule aufzustellen und in angemessenen Abständen fortzuschreiben sind. Dabei sind die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu beachten. Besonderes Gewicht soll dabei auf die Erschließungsfunktion der Hochschulen für das gesamte Landesgebiet, auf ein bedarfsgerechtes und gleichmäßig ausgelastetes Angebot an Studieneinrichtungen sowie auf den Wissens- und Technologietransfer zwischen Hochschulen und Regionen gelegt werden. Die Inbetriebnahme der Forschungs-Hochflussneutronenquelle FRM II der Technischen Universität München in Garching ist für den gesamten Wissenschaftsstandort Bayern von herausragender Bedeutung. Als modernes Großforschungsgerät der Spitzenklasse wird der FRM II die Forscher nicht nur im Raum München, sondern in ganz Bayern und weit darüber hinaus mit den für die Forschung dringend benötigten Neutronen versorgen. Er wird für die Grundlagenforschung und die angewandte Forschung in den verschiedensten Disziplinen wie Physik, Chemie, Biologie, Materialwissenschaften und Medizin wesentlich verbesserte Forschungsmöglichkeiten schaffen. Es handelt sich somit um eine Maßnahme von zentraler Bedeutung für die Forschungspolitik in Bayern, die fest in das 157

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