FAMULATUR. für pharmazeutisch-technische

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1 Leitfaden und Hinweise für die Durchführung der Famulatur nach 3 der Approbationsordnung für Apotheker Herausgegeben von der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Apothekerkammern (Bundesapothekerkammer) - bearbeitet von Dr. Herbert Gebier Durch die Famulatur sollen dem Studenten in unmittlbarer Begegnung mit der Praxis frühzeitig Tätigkeitsfelder gezeigt werden, die ihm mit der Approbation als Apotheker offenstehen. Damit wird durch eigenes Erleben die spätere Wahl des pharmazeutischen Berufsfeldes wesentlich erleichtert; Kenntnisse der beruflichen Situation verhindern Fehlentscheidungen in der Berufswahl, die zu Beginn des Studiums noch korrigiert werden können. Die persönliche Akzeptanz des späteren Berufsfeldes erhöht die Motivation und stellt pädagogisch wertvolle Bezüge zu den Inhalten des Pharmaziestudiums her. 1. Vorschriften der Approbationsordnung für die Durchführung der Famulatur Die pharmazeutische Ausbildung besteht aus drei Teilen. Sie umfaßt das achtsemestrige Studium der Pharmazie an einer Universität, eine Famulatur von acht Wochen und die praktische Ausbildung von zwölf Monaten. In der Regel werden der erste Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung nach vier Semestern, der zweite Abschnitt nach weiteren vier Semestern und der dritte Abschnitt nach der praktischen Ausbildung abgelegt. Bei der Meldung zum ersten Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung muß der Student den Nachweis - erstmalig ab 1. April führen, daß er die von der Approbationsordnung vorgeschriebene Famulatur abgeleistet hat. Diese wird in den Semsterferien absolviert. Der Leitladen für die Durchführung der Famulatur ist als Broschüre beim Govi-Verlag GmbH. Ginnheimer Str. 20, 6236 Eschborn/Ts. (Tel.: 06196/ ) erhältlich. PZ FAMULATUR Die Famulatur muß mindestens vier Wochen in einer öffentlichen Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, durchgeführt werden. Die übrige Zeit kann wahlweise in einer Krankenhaus- oder Bundeswehr-Apotheke, in der pharmazeutischen Industrie, einer Arzneimitteluntersuchungsstelle, einer entsprechenden Einrichtung der Bundeswehr oder auch in einer öffentlichten Apotheke abgeleistet werden. Zur Hälfte der vorgeschriebenen Zeit kann sie auch in einer vergleichbaren Einrichtung in einem EG-Mitgliedstaat absolviert werden. Die Aufteilung der Famulatur in zwei Abschnitten zu je vier Wochen ist möglich, eine weitere Stückelung nicht gestattet. In jedem Fall muß sie ganztägig durchgeführt werden und unter Leitung eines Apothekers stehen. Eine Prüfung ist nicht vorgesehen. Am Ende der Famulatur hat der verantwortliche Apotheker eine»bescheinigung über die Tätigkeit als Famulus«nach Anlage 7 der Approbationsordnung für Apotheker auszustellen (siehe Muster Anlage 1). Diese ist neben den anderen nach der Approbationsordnung vorgeschriebenen Ausbildungsnachweisen bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vorzulegen. Apothekerassistenten (Vorexaminierten) oder pharmazeutisch-technischen Assistenten wird die Ableistung der Famulatur erlassen. Dieser Personenkreis legt bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung den Nachweis über die bestandene pharmazeutische Vorprüfung nach der Approbationsordnung vom 8. Dezember 1934 bzw. die Erlaubnis zur Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten nach 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten oder das Zeugnis über die bestandene Prüfung nach 10 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten vor. Personen, die den Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vor dem 1. April 1992 stellen, müssen den Nachweis über die abgeleistete Famulatur nicht erbringen. 2. Die Vorbildung der Famuli Die Vorbildung der Famuli wird sehr unterschiedlich sein, je nachdem zu welchem Zeitpunkt sie die Famulatur antreten. Anfangs dürften kaum Kenntnisse vorhanden sein. Je weiter der Famulus im Studium fortgeschrit- ten ist, desto mehr Kenntnisse und Handfertigkeiten können vorausgesetzt werden. In jedem Fall empfiehlt sich ein Gespräch, das Aufschluß über den Kenntnisstand des Famulus gibt. Im Ersten Ausbildungsabschnitt werden u. a. Vorlesungen in - anorganischer, organischer und pharmazeutischer Chemie, - anorganischer und organischer Analytik, - Morphologie, Anatomie und Histolo gie der Pflanzen, - Grundlagen der pharmazeutischen Biologie, - Mikrobiologie und - Arzneiformenlehre angeboten. Praktika finden u.a. zur qualitativen und quantitativen anorganischen Analyse, instrumentellen Analytik und gegen Ende des Ersten Ausbildungsabschnittes zur Untersuchung von Drogen und Herstellung von Arzneimitteln statt. Außerdem wird u. a. ein Seminar pharmazeutische und medizinische Terminologie angeboten. 3. Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung für die Beschäftigung der Famuli Nach 3 Abs. 3 Nr. 2 ApBetrO gehören Personen, die sich in der Ausbildung zum Apothekerberuf befinden, zum pharmazeutischen Personal. Danach darf auch ein Famulus pharmazeutische Tätigkeiten unter Aufsicht eines Apothekers ausführen, jedoch nur entsprechend seiner Ausbildung und seinen Kenntnissen beschäftigt werden. Da diese erheblich eingeschränkt bzw. überhaupt nicht vorhanden sind, ist der Famulus sorgfältig zu beaufsichtigen. 4. Arbeitsrechtliche Grund lagen Der Famulus erhält weder ein Gehalt noch eine Ausbildungsbeihilfe. Er ist im Rahmen der jährlichen Meldung des Personals bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege mit dem seiner Arbeitszeit entsprechenden Faktor sowie in den meisten Bundesländern bei der zuständigen Apothekerkammer anzumelden. Abgaben an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder eine Krankenkasse sind in der Regel für die meisten Famuli nicht zu leisten. Die Famulatur beginnt nach der Immatrikulation an einer Universität, also in

2 FAMULATUR den Semesterferien, der Student ist daher entweder freiwillig oder familienversichert. In diesem Fall sind Zahlungen an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und an die Arbeitslosenversicherung nicht zu leisten. Der Famulus erhält keinen Urlaub. Die Famulatur kann während der Mutterschutzfristen nicht durchgeführt werden. Durch Krankheit versäumte Arbeitstage müssen nachgeholt werden. Es empfiehlt sich der Abschluß eines schriftlichen Vertrages. Ein Vertragsentwurf ist im Anhang abgedruckt (Anlage 2). 5. Inhalte der Famulatur Die folgende Darstellung ist als Anregung zur Gestaltung der Famulatur zu betrachten. 5.1 Öffentliche oder Krankenhausapotheke Laut Approbationsordnung soll der Famulus während der Famulatur mit den pharmazeutischen Tätigkeiten vertraut gemacht werden. Ungeachtet der Unterschiede in den Betriebsabläufen einer öffentlichen und einer Krankenhaus-Apotheke ergeben sich folgende gemeinsame Arbeitsbereiche. Verkleinertes Muster Bescheinigung über die Tätigkeit als Famulus Herr/Frau... ist in der Zeit vom... bis... nach 3 der Approbationsordnung für Apotheker in der unten bezeichneten Einrichtung unter meiner Aufsicht und Leitung als Famulus tätig gewesen. Er/Sie hat in dieser Zeit ganztägig mitgearbeitet. Die Ausbildung ist vom...bis...unterbrochen / nicht unter brochen worden.*), den Anlage Fertigarzneimittel, apothekenübliche Waren Es empfiehlt sich, den Famulus einen Teil der Arbeitszeit im Aufgabenbereich des Apothekenhelfers mitarbeiten zu lassen. Auf diese Weise lernt er das Warenlager einer Apotheke und seine Ordnung kennen, mit Kärtchen- Systemen, Mikrofilm und der elektronischen Datenverarbeitung umgehen, Verfalldaten und die Temperaturempfindlichkeit der Arzneimittel beachten, Retouren bearbeiten, Preisänderungen durchführen sowie Rechnungen bzw. Lieferscheine kontrollieren und ablegen. Darüber hinaus verhilft die ständige Beschäftigung mit den Fertigarzneimitteln zu einer groben Übersicht über ihre Einteilung nach Indikationen und den Darreichungsformen Arbeitsbereich Rezeptur- Defektur Unter Aufsicht soll der Famulus lernen, mit den Gerätschaften zur Herstellung von Arzneimitteln umzugehen. Dazu gehören das Umfüllen, Abfassen und Kennzeichnen von Arzneimitteln, die Reinigung der Geräte und Standgefäße, die Erneuerung der Kenntnisse in Prozent- und Bruchrechnung sowie (Bezeichnung der Ausbildungsstätte (Unterschrift des verantwortlichen Apothekers) einfache Handfertigkeiten, wie Wiegen mit der Präzisionswaage, Erwär- hygienisch einwandfreies Arbeiten zu Dabei ist besonders auf sauberes und men mit und ohne Wasserbad, Mischen, Lösen, Filtrieren, Emulgieren achten. und der Umgang mit der Salbenmühle. In diesem Zusammenhang ist die Dokumentation der Herstellung nach Als geeignete Arzneimittel bieten sich ApBetrO durchzuführen. Im Rahmen Teemischungen, Salben oder Lösungen an, die sowohl in der Rezeptur als zwanglos die Gliederung des Kas- rezepturmäßiger Herstellung lassen sich auch *Nichtzutreffendes in der Defektur streichen. hergestellt werden können. senrezepts und die Art der Verschreibung von Fertigarzneimitteln bzw. Rezepturen Das Original-Formular der»bescheinigung über mit ihrer besonderen Nomenklatur erläutern. die Tätigkeit als Famulus«ist beim Govi-Verlag, Eschborn, erhältlich. 82 PZ NL Jahrgang 11. Januar 1990

3 FAMULATUR Verkleinertes Muster Anlage 2 Vereinbarung über eine Famulatur nisse sind nach den Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung zu dokumentieren. Die Pflege und Reinigung der im Laboratorium vorhandenen Geräte gehören zur Unterweisung. Die organoleptische Untersuchung der Fertigarzneimittel soll durchgeführt und dokumentiert werden. zwischen Rechtsvorschriften dem/der Inhaber/in der Es empfiehlt sich, dem Famulus eine allgemeine Einführung über die Rechtsvorschriften, die den -Apotheke Beruf des Apothekers und das Arzneimittel betreffen, zu geben. Er sollte die Möglichkeit haben, - Apothekenleiter/in - ausgewählte Gebiete aus der Apothekenbetriebsordnung, die zur Praxis Bezug haben, kennenzulernen. Die einschlägigen Rechtsvorschriften sind in der Apotheke vorhan- und den. Aufgabe der Famulatur kann nicht sein, den Famulus umfassend über die im - Famulus - Apotheken- und Arzneimittelrecht gültigen Vorschriften zu unterweisen. 1. Die Famulatur beginnt am... und endet am... Sie findet in den Betriebsräumen der... -Apotheke/... statt. 2. Die Famulatur ist Teil der Ausbildung zum Apotheker. Sie dient im Rahmen dieser Vereinbarung dem Kennenlernen des Betriebes einer öffentlichen Apotheke/Kranken haus-apotheke/arzneimitteluntersuchungsstelle/eines pharmazeutischen Herstel lers'). 3. Der Famulus kann unter Aufsicht des Arbeitgebers oder eines beauftragten Apothekers entsprechend seinem Kenntnis- und Wissensstand mit pharmazeutischen Tätigkeiten betraut werden. 4. Der zeitliche Umfang der Tätigkeit des Famulus richtet sich nach der im Bundesrahmen tarifvertrag für Angestellte vorgesehenen Arbeitszeit. Es besteht weder Anspruch auf Urlaub noch auf eine Vergütung. 5. Der Famulus ist verpflichtet, den Weisungen des Arbeitgebers oder eines beauftragten Apothekers Folge zu leisten. Er hat über alle Vorkommnisse in der Apotheke sowie über alle Informationen, die den Apothekenbetrieb oder das Verhältnis der Apotheke zu Kunden, Lieferanten etc. berühren, Stillschweigen zu bewahren. Ein Verstoß gegen diese Pflichten berechtigt zur fristlosen Kündigung dieser Vereinbarung. orientieren....den Terminologie Der Famulus sollte die Fachausdrücke für die Gerätschaften und die Arbeits vorgänge der Apotheke kennenlernen. Sofern der Famulus Lateinunterricht auf der Schule nicht gehabt hat, sollte er sich darüber hinaus die Bildungs prinzipien altlateinischer und eurola teinischer Bezeichnungen, z.b. im»dilg-jüttner, Pharmazeutische Ter minologie«, aneignen. Es empfiehlt sich, unter Aufsicht die Nomenklatur der in der Apotheke vorhandenen Standgefäße in Altlatein mit allen En dungen laut vorzulesen und sich an schließend über die eurolateinischen Bezeichnungen und ihre deutschen Namen mit Synonymverzeichnis zu Pharmazeutische Industrie Apothekenleiter/in Famulus oder Arzneimitteluntersuchungsstellen Sinn einer Famulatur in diesen Berufsfeldern kann nur sein, dem Famulus einen Überblick über die vielfältigen Möglichkeiten zu Nichtzutreffendes streichen. verschaffen, die der zukünftige Apotheker hat. Je nach Größe des Betriebes werden die Anzahl der Abteilungen und ihr Gewicht unterschiedlich sein. Die folgende Aufzählung ist daher nur als Anregung zu verstehen, der Famulus sollte jedoch Arzneimitteluntersuchung sieht mehr oder weniger einfache Identitätsprüfungen von Chemikalien und lungen Einblick und die Gelegenheit möglichst in mehreren dieser Abtei- Je nachdem, in welchem Semester sich der Famulus befindet, sind unter Auf- Drogen oder, sofern ein Untersuchungszertifikat nicht vorhanden ist, über die Tätigkeit anderer Abteilungen erhalten, sich im persönlichen Gespräch auch Reinheits- und Gehaltsbestimmungen nach dem Arzneibuch oder zu informieren. Das Original-Formular der»vereinbarung über eine Famulatur«ist beim Govi-Verlag, Eschborn, Deutschen Arzneimittel-Codex durchzuführen. Die 83 erhältlich. Untersuchungsergeb- PZ Nr Jahrgang 11. Januar 1990

4 Seite 2 der Anlage zum Rundschreiben der AKB 4/95 vom Juli , Fertigarzneimittel, apothekenübliche Waren Es empfiehlt sich, den Famulus einen Teil der Arbeitszeit im Aufgabenbereich der PKA mitarbeiten zu lassen. Auf diese Weise lernt er das Warenlager einer Apotheke und seine Ordnung kennen, mit Kärtchen-Systemen und der elektronischen Datenverarbeitung umgehen, Verfalldaten und die Temperaturempfindlichkeit der Arzneimittel beachten, Retouren bearbeiten, Preisänderungen durchführen sowie Rechnungen bzw. Lieferscheine kontrollieren und ablegen. Darüber hinaus verhilft die ständige Beschäftigung mit den Fertigarzneimitteln zu einer groben Übersicht über ihre Einteilung nach Indikationen und den Darreichungsformen Arbeitsbereich Rezeptur-Defektur Unter Aufsicht soll der Famulus lernen, mit den Gerätschaften zur Herstellung von Arzneimitteln umzugehen. Dazu gehören das Umfüllen, Abfassen und Kennzeichnen von Arzneimitteln, die Reinigung der Geräte und Standgefäße, die Erneuerung der Kenntnisse in Prozentund Bruchrechnung sowie einfache Handfertigkeiten, wie Wiegen mit der Präzisionswaage, Erwärmen mit und ohne Wasserbad, Mischen, Lösen, Filtrieren, Emulgieren und der Umgang mit der Salbenmühle. Als geeignete Arzneimittel bieten sich Teemischungen, Salben oder Lösungen an, die sowohl in der Rezeptur als auch in der Defektur hergestellt werden können. Dabei ist besonders auf sauberes und hygienisch einwandfreies Arbeiten zu achten. In diesem Zusammenhang ist die Dokumentation der Herstellung nach ApBetrO durchzuführen. Im Rahmen rezepturmäßiger Herstellung lassen sich zwanglos die Gliederung des Kassenrezepts und die Art der Verschreibung von Fertigarzneimitteln bzw. Rezepturen mit ihrer besonderen Nomenklatur erläutern Rechtsvorschriften Es empfiehlt sich, dem Famulus eine allgemeine Einführung über die Rechtsvorschriften, die den Beruf des Apothekers und das Arzneimittel betreffen, zu geben. Er sollte die Möglichkeit haben, ausgewählte Gebiete aus der Apothekenbetriebsordnung, die zur Praxis Bezug haben, kennenzulernen. Die einschlägigen Rechtsvorschriften sind in der Apotheke vorhanden. Aufgabe der Famulatur kann nicht sein, den Famulus umfassend über die im Apotheken- und Arzneimittelrecht gültigen Vorschriften zu unterweisen Terminologie Der Famulus sollte die Fachausdrücke für die Gerätschaften und die Arbeitsvorgänge der Apotheke kennenlernen. Sofern der Famulus Lateinunterricht auf der Schule nicht gehabt hat, sollte er sich darüber hinaus die Bildungsprinzipien altlateinischer und eurolateinischer Bezeichnungen, z. B. im "Dilg-Jüttner, Pharmazeutische Terminologie", aneignen. Es empfiehlt sich, unter Aufsicht die Nomenklatur der in der Apotheke vorhandenen Standgefäße in Altlatein mit alten Endungen laut vorzulesen und sich anschließend über die eurolateinischen Bezeichnungen und ihre deutschen Namen mit Synonymverzeichnis zu orientieren. 2. Pharmazeutische Industrie oder Arzneimitteluntersuchungsstellen Sinn einer Famulatur in diesen Berufsfeldern kann nur sein, dem Famulus einen Überblick über die vielfältigen Möglichkeiten zu verschaffen, die der zukünftige Apotheker hat. Je nach Größe des Betriebes werden die Anzahl der Abteilungen und ihr Gewicht unterschiedlich sein. Der Famulus sollte möglichst in mehreren dieser Abteilungen Einblick und die Gelegenheit erhalten, sich im persönlichen Gespräch über die Tätigkeit anderer Abteilungen zu informieren Arzneimitteluntersuchung Je nachdem, in welchem Semester sich der Famulus befindet, sind unter Aufsicht mehr oder weniger einfache Identitätsprüfungen von Chemikalien und Drogen oder, sofern ein Untersuchungszertifikat nicht vorhanden ist, auch Reinheits- und Gehaltsbestimmungen nach dem Arzneibuch oder Deutschen Arzneimittel-Codex durchzuführen. Die Untersuchungsergebnisse sind nach den Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung zu dokumentieren. Die Pflege und Reinigung der im Laboratorium vorhandenen Geräte gehören zur Unterweisung. Die organoleptische Untersuchung der Fertigarzneimittel soll durchgeführt und dokumentiert werden. Ein Original-Leitfaden "Leitfaden und Hinweise für die Durchführung der Famulatur" zum Preis von 6,00 DM sowie Original-Formulare "Bescheinigung über die Tätigkeit als Famulus" und "Vereinbarung über eine Famulatur" können bezogen werden über den Govi-Verlag, Postfach 53 60, Eschborn. Tel.( ) , Telefax ( )

5 Anlage zum AKB-RS 4/95 vom Juli 1995 Hinweise zur Famulatur Die Famulatur - ein Teil der aus drei Teilen bestehenden pharmazeutischen Ausbildung zum Apotheker - soll dem Studenten Kenntnisse der beruflichen Situation vermitteln und damit Fehlentscheidungen in der Berufswahl, die zu Beginn des Studiums noch korrigiert werden können, vermeiden helfen. Die persönliche Akzeptanz des späteren Berufsfeldes erhöht die Motivation und stellt pädagogisch wertvolle Bezüge zu den Inhalten des Pharmaziestudiums her. Bei der Meldung zum ersten Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung muß der Student den Nachweis führen, daß er die von der Approbationsordnung vorgeschriebene achtwöchige Famulatur abgeleistet hat. Diese wird üblicherweise in den Semesterferien absolviert und muß mindestens vier Wochen in einer öffentlichen Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, durchgeführt werden. Die restlichen vier Wochen können in anderen Einrichtungen, wie pharmazeutischer Industrie, Arzneimitteluntersuchungsstelle usw. oder in der öffentlichen Apotheke abgeleistet werden. Eine weitere Stückelung ist nicht zulässig. Die ganztägig durchgeführte Famulatur muß unter Leitung eines Apothekers stehen. Eine Prüfung gibt es nicht; der Famulus erhält aber eine "Bescheinigung über die Tätigkeit als Famulus" nach Anlage 7 der Approbationsordnung für Apotheker vom verantwortlichen Apotheker, die den aus der Anlage ersichtlichen Inhalt hat. Die Vorbildung der Famuli Die Vorbildung der Famuli wird sehr unterschiedlich sein, je nachdem zu welchem Zeitpunkt sie die Famulatur antreten. Je weiter der Famulus im Studium fortgeschritten ist, desto mehr Kenntnisse und Handfertigkeit können vorausgesetzt werden. In jedem Fall empfiehlt sich ein Gespräch, das Aufschluß über den Kenntnisstand des Famulus gibt. Im Ersten Ausbildungsabschnitt werden u. a. Vorlesungen in - anorganischer, organischer und pharmazeutischer Chemie, - anorganischer und organischer Analytik, - Morphologie, Anatomie und Histologie der Pflanzen, - Grundlagen der pharmazeutischen Biologie, - Mikrobiologie und - Arzneiformenlehre angeboten. Praktika finden u. a. zur qualitativen und quantitativen anorganischen Analyse, instrumentellen Analytik und gegen Ende des Ersten Ausbildungsabschnittes zur Untersuchung von Drogen und Herstellung von Arzneimitteln statt. Außerdem wird u. a. ein Seminar "Pharmazeutische und medizinische Terminologie" angeboten. Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung für die Beschäftigung der Famuli Nach 3 Abs. 3 Nr. 2 ApBetrO gehören Personen, die sich in der Ausbildung zum Apothekerberuf befinden, zum pharmazeutischen Personal. Danach darf auch ein Famulus pharmazeutische Tätigkeiten unter Aufsicht eines Apothekers ausführen, jedoch nur entsprechend seiner Ausbildung und seinen Kenntnissen beschäftigt werden. Da diese erheblich eingeschränkt bzw. überhaupt nicht vorhanden sind, ist der Famulus sorgfältig zu beaufsichtigen. Arbeitsrechtliche Grundlagen Der Famulus erhält weder ein Gehalt noch eine Ausbildungsbeihilfe. Er ist im Rahmen der jährlichen Meldung des Personals bei der Berufsgenossenschaft, für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege mit dem seiner Arbeitszeit entsprechenden Faktor sowie in den meisten Bundesländern bei der zuständigen Apothekerkammer anzumelden. Abgaben an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder eine Krankenkasse sind in der Regel für die meisten Famuli nicht zu leisten. Die Famulatur beginnt nach der Immatrikulation an einer Universität, also in den Semesterferien, der Student ist daher entweder freiwillig oder familienversichert. In diesem Fall sind Zahlungen an die Bundesversicherungsanstalt und an die Arbeitslosenversicherung nicht zu leisten. Der Famulus erhält keinen Urlaub. Die Famulatur kann während der Mutterschutzfristen nicht durchgeführt werden. Durch Krankheit versäumte Arbeitstage müssen nachgeholt werden. Es empfiehlt sich der Abschluß eines schriftlichen Vertrages. Ein Vertragsentwurf ist aus der Anlage ersichtlich. Inhalte der Famulatur Die folgende Darstellung ist als Anregung zur Gestaltung der Famulatur zu betrachten. 1. Öffentliche oder Krankenhausapotheke Laut Approbationsordnung soll der Famulus während der Famulatur mit den pharmazeutischen Tätigkeiten vertraut gemacht werden. Ungeachtet der Unterschiede in den Betriebsabläufen einer öffentlichen und einer Krankenhaus Apotheke ergeben sich folgende gemeinsame Arbeitsbereiche:

6 Muster Bescheinigung über die Tätigkeit als Famulus Herr/Frau... ist in der Zeit vom...bis nach 3 der Approbationsordnung für Apotheker in der unten bezeichneten Einrichtung unter meiner Aufsicht und Leitung als Famulus tätig gewesen. Er/Sie hat in dieser Zeit ganztägig mitgearbeitet. Muster Vereinbarung über eine Famulatur zwischen dem/der Inhaber/in der...apotheke in... - Apothekenleiter/in -und Die Ausbildung ist vom...bis...unterbrochen/nicht unterbrochen worden.*...,den Bezeichnung der Ausbildungsstätte Unterschrift des verantwortlichen Apothekers *Nichtzutreffendes streichen. - Famulus - 1. Die Famulatur beginnt am... und endet am... Sie findet in den Betriebsräumen der... -Apotheke statt. 2. Die Famulatur ist Teil der Ausbildung zum Apotheker. Sie dient im Rahmen dieser Vereinbarung dem Kennenlernen des Betriebes einer öffentlichen Apotheke/Krankenhaus Apotheke/Arzneimitteluntersuchungsstelle/eines pharmazeutischen Herstellers*. 3. Der Famulus kann unter Aufsicht des Arbeitgebers oder eines beauftragten Apothekers entsprechend sei nem Kenntnis- und Wissensstand mit pharmazeuti schen Tätigkeiten betraut werden. 4. Der zeitliche Umfang der Tätigkeit des Famulus rich tet sich nach der im Bundesrahmentarifvertrag für Angestellte vorgesehenen Arbeitszeit. Es besteht weder Anspruch auf Urlaub noch auf eine Vergütung. 5. Der Famulus ist verpflichtet, den Weisungen des Arbeitgebers oder eines beauftragten Apothekers Folge zu leisten. Er hat über alle Vorkommnisse in der Apotheke sowie über alle Informationen, die den Apothekenbetrieb oder das Verhältnis der Apotheke zu Kunden, Lieferanten etc. berühren, Stillschweigen zu bewahren. Ein Verstoß gegen diese Pflichten be rechtigt zur fristlosen Kündigung dieser Vereinbarung.... den... Apothekenleiter/in Famulus * Nichtzutreffendes streichen.

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