TARGOBANK MasterCard-Karten: 3,5 % des Auszahlungsbetrages (mind. 5,95 EUR Bargeldauszahlungsgebühr)

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1 Inhalt - Vorvertragliche Informationen zu Ihrer Kreditkarte 2 - TARGOBANK Kreditkarten Vertragsbedingungen 6 - Sonderbedingungen für die PrivatCard Premium 11 - Widerrufsbelehrung/-informationen 12 - Bestellung von Sicherheiten durch den Hauptkarteninhaber 14 - Einwilligung zur SCHUFA 15 - Datenverarbeitungsklausel 16 - Bedingungen für die Teilnahme am Online-Banking 17 - Erläuterungen zu dem Kreditrahmen Ihrer Kreditkarte gemäß 491 a Abs. 3 BGB 22 - Preis- und Leistungsverzeichnis 23 - Produktinformationsblatt zur Kreditlebensversicherung für TARGOBANK Kreditkarten 26 - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kreditlebensversicherung zu TARGOBANK Kreditkarten (KKAB2015) 28 - Anlage zur Einwilligungserklärung zum Datenschutz 32

2 Vorvertragliche Informationen zu Ihrer Kreditkarte Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite 1. Name und Kontaktangaben des Kreditgebers/Kreditvermittlers Kreditgeber TARGOBANK AG & Co. KGaA (nachstehend Bank beziehungsweise TARGOBANK ) Anschrift Kasernenstraße 10, Düsseldorf Kreditvermittler direkter Vertragsabschluss ohne Kreditvermittler 2. Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits 2.1 Kreditart Kartengestützter Kreditrahmen mit wiederholter Möglichkeit der vollständigen oder teilweisen Inanspruchnahme und vereinbarter Mindestrückzahlungsrate. 2.2 Gesamtkreditbetrag (Obergrenze oder Summe aller Beträge, die aufgrund des Kreditvertrages zur Verfügung gestellt wird) Kreditrahmen der Kreditkarte: 1.500,- Euro 2.3 Bedingungen für die Inanspruchnahme (Gemeint ist, wie und wann Sie das Geld erhalten) Der Kreditrahmen wird Ihnen nach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt. Diesen können Sie ganz oder teilweise nutzen, indem Sie mit der Kreditkarte bei Akzeptanzstellen Waren und Dienstleistungen bargeldlos bezahlen, an Geldautomaten sowie an automatisierten Kassen von Kreditinstituten Bargeld beziehen oder online Überweisungen auf Ihr Referenzkonto (bestimmtes, der Bank 90 Tage zuvor schriftlich angezeigtes Girokont)/eigenes, bei der TARGOBANK geführtes Konto tätigen. 2.4 Laufzeit des Kreditvertrages unbefristet 2.5 Teilzahlung und gegebenenfalls Reihenfolge, in der die Teilzahlung angerechnet werden Sie müssen folgende Zahlungen leisten: Monatliche Raten, Höhe je nach Vereinbarung im Kreditkartenvertrag, mind. 5 % des Gesamtbetrages der Monatsrechnung, jedoch nicht weniger als 10,- EUR; beginnend nach Erteilung der ersten Monatsrechnung. Zinsen bzw. Kosten sind wie folgt zu entrichten: In den Monatsraten sind bei vertragsgemäßer Bedienung enstehende Zinsen und Kosten anteilig enthalten. Die Anrechnung der Raten erfolgt zuerst auf die aufgelaufenen Zinsen und dann auf die Tilgung der restlichen Forderung. 2.6 Von Ihnen zu zahlender Gesamtbetrag (Betrag des geliehenen Kapitals zuzüglich Zinsen und etwaiger Kosten im Zusammenhang mit Ihrem Kredit) Gesamtbetrag: 1.621,17 EUR Der Gesamtbetrag ist die Summe aus dem Betrag des Kreditrahmens von 1.500,- EUR und den Gesamtkosten von 121,17 EUR. Die Gesamtkosten sind die Zinsen, die Sie bei regulärem Vertragsverlauf im Zusammenhang mit Ihrem Kredit - bei Inanspruchnahme des Kreditrahmens - zu tragen haben. Die genaue Höhe des Gesamtbetrages kann im Zeitpunkt der Erteilung dieser Information nicht angegeben werden, da sie von Ihrer Inanspruchnahme des Kreditrahmens und der jeweiligen Rückzahlung abhängt. Daher ist die oben stehende Angabe lediglich beispielhaft und beruht auf 6 der Preisangabenverordnung (PAngV) bzw. den Annahmen zur Berechnung des effektiven Jahreszinses (s. dort). Die Höhe des Gesamtbetrages kann sich verändern, wenn bei Durchführung des Vertrags von der angenommenen Inanspruchnahme des Kreditrahmens und Rückzahlungsweise abgewichen wird. 2.7 Verlangte Sicherheiten (Beschreibung der von Ihnen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu stellenden Sicherheiten) Lohn- und Gehaltsabtretung AGB-Pfandrecht der Bank, sofern Sie außer der Kreditkarte ein anders TARGOBANK-Produkt abgeschlossen haben oder abschließen, mit welchem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TARGOBANK vereinbart wurden. 3. Kreditkosten 3.1 Sollzinsen oder gegebenenfalls die verschiedenen Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag gelten Der Sollzinssatz von 14,59 % jährlich ist veränderlich. Stand: Die Bank passt ihre Sollzinssätze für Kreditkarten (Sollzinssätze) auf Basis des von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Monatsdurchschnitts-Zinssatzes für EURIBOR*-Dreimonatsgeld (Referenzzinssatz) wie folgt an: Die Bank prüft am 1. Geschäftstag eines Monats (Prüfungsmonat), ob sich der letzte veröffentlichte Referenzzinssatz gegenüber dem Bezugszinssatz um mehr als 0,15 Prozentpunkte erhöht oder verringert hat. Bezugszinssatz ist der letzte Referenzzinssatz, auf dessen Basis die Bank unter Anwendung dieser Zinsanpassungsklausel die Sollzinssätze verändert hat. Ist der letzte veröffentlichte Referenzzinssatz um mehr als 0,15 Prozentpunkte höher als der Bezugszinssatz, so ist die Bank berechtigt, ihre Sollzinssätze um die tatsächliche Differenz zu erhöhen. Ist der letzte veröffentlichte Referenzzinssatz um mehr als 0,15 Prozentpunkte niedriger als der Bezugszinssatz, so ist die Bank verpflichtet, ihre Sollzinssätze um die tatsächliche Differenz zu senken. Eine Zinsanpassung wird zum letzten Geschäftstag des Prüfungsmonats wirksam. Erster Bezugszinssatz ist der Referenzzinssatz für Mai Er beträgt 0,68 % p. a.. Den jeweils aktuellen 2 Bezugszinssatz weist die Bank in ihrem jeweils gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis aus. Die Unterrichtung über die Zinsanpassung erfolgt auf dem Kontoauszug für das Kreditkartenkonto, über das der Kredit in Anspruch genommen wird. [*Hinweis: Bei der Dreimonats-Euro-Interbank- Offered Rate (EURIBOR) handelt es sich um einen Satz, zu dem sich Banken, die im Gebiet der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion ansässig sind, untereinander Dreimonatsgelder leihen. Die Durchschnittssätze für EURIBOR-Dreimonatsgeld werden monatlich in der amtlichen Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank und im Wirtschaftsteil überregionaler Tageszeitungen veröffentlicht.] 3.2 Effektiver Jahreszins (Gesamtkosten ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrages. Diese Angabe hilft Ihnen dabei, unterschiedliche Angebote zu vergleichen.) Der effektive Jahreszins beträgt 15,61 %. Stand: Für den effektiven Jahreszins werden in die Gesamtkosten eingerechnet: Zinsen. Nicht eingerechnet werden: Jahresgebühr der Kreditkarte, freiwillige Kreditversicherungsprämie. Bei der Berechnung des effektiven Jahreszins wurde aufgrund der gesetzlichen Annahmen in der Anlage zu 6 der Preisangabenverordnung (PAngV) von einer sofortigen vollständigen Inanspruchnahme des Gesamtkreditbetrages und einer Rückzahlung in zwölf gleichen monatlichen Raten ausgegangen. Der effektive Jahreszins kann sich unter Umständen erhöhen, wenn sich eine der bei der Berechnung zugrundegelegten Annahmen ändert. 3.3 Ist der Abschluss einer Kreditversicherung oder die Inanspruchnahme einer anderen mit dem Kreditvertrag zusammenhängenden Nebenleistung zwingende Voraussetzung dafür, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird? (Falls der Kreditgeber die Kosten dieser Dienstleistung nicht kennt, sind sie nicht im effektiven Jahreszins enthalten.) Nein Kosten im Zusammenhang mit dem Kredit 3.4 Höhe der Kosten für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels (z. B. einer Kreditkarte) Für die Verwendung der Kreditkarte fallen folgende Kosten an: - Jahresgebühr 0,00 EUR, Zusatzkarte 0,00 EUR - Im Falle einer Motivkarte fallen einmalig zuzüglich 7,50 EUR an - Entgelt für Bargeldauszahlung TARGOBANK Visa-Karten: 3,5 % des Auszahlungsbetrages (mind. 5,95 EUR Bargeldauszahlungsgebühr) zuzüglich Sollzinsen. In folgenden Fällen verzichtet die Bank auf eine Bargeldauszahlungsgebühr: - Mit allen TARGOBANK Kreditkarten können Sie an Geldautomaten der TARGOBANK in Deutschland gebührenfrei vorhandenes Guthaben abheben. - Bei TARGOBANK Kreditkarten mit der Funktion Gratis-Cash : - an Geldautomaten der TARGOBANK in Deutschland können Sie unbegrenzt gebührenfrei abheben. - an Geldautomaten fremder Institute mit Visa-Logo in Deutschland können Sie die ersten 4 Bargeldverfügungen je Karte im Kalendermonat gebührenfrei abheben. Für jede weitere Verfügung: 3,5 % des Auszahlungsbetrages (mind. 5,95 EUR Bargeldauzahlungsgebühr) zuzüglich Sollzinsen. - an Geldautomaten mit Visa-Logo außerhalb von Deutschland zahlen Sie bei der Gold- & Premium-Karte keine Bargeldauszahlungsgebühr. - Als Inhaber einer TARGOBANK Extra-Karte oder einer TARGOBANK Extra-Karte Komfort zahlen Sie an allen Geldautomaten mit Visa-Logo in Deutschland keine Bargeldauzahlungsgebühr. - Bei der TARGOBANK Pluspunkt Karte mit Gratis-Cash Option zahlen Sie weltweit keine Bargeldauzahlungsgebühr. Für Gratis-Cash gelten folgende Voraussetzungen: Sie unterhalten ein Girokonto bei der TARGOBANK mit mindestens 600,- EUR Geldeingang in einer Summe pro Monat oder Sie haben ein Guthaben von mindestens ,- EUR bei der TARGOBANK. Für Ihre Kreditkarte muss ein SEPA Mandat/Zahlungsauftrag von diesem Girokonto bestehen. TARGOBANK MasterCard-Karten: 3,5 % des Auszahlungsbetrages (mind. 5,95 EUR Bargeldauszahlungsgebühr) zuzüglich Sollzinsen. In folgenden Fällen verzichtet die Bank auf eine Bargeldauszahlungsgebühr: - Mit allen TARGOBANK MasterCard Kreditkarten können Sie an Geldautomaten der TARGO- BANK in Deutschland gebührenfrei vorhandenes Guthaben abheben. Tageshöchtsbetrag 1 : am Geldautomaten 2 : 250,- EUR beziehungsweise volle Höhe des Guthabens - Umsätze in Spielkasinos, bei Lotteriegesellschaften und Wettbüros: 3,5 % des Auszahlungsbetrages (mind. 5,95 EUR) zuzüglich Sollzinsen. - Entgelt für den Auslandseinsatz (ausgenommen sind Euro-Transaktionen im Europäischen Wirtschaftsraum): 1,85 % des jeweiligen Umsatzes. - Online-Überweisungen auf das Referenzkonto/Interne Überweisungen auf eigenes, bei der TARGOBANK geführtes Konto: - Aus dem Guthaben: Kostenlos 1 Mehrere Verfügungen über den gleichen Kanal beziehungsweise verschiedene Kanäle werden addiert und sind insgesamt nur bis zu der angegebenen Höhe möglich. Verfügungen bei Akzeptanzstellen sind hiervon unabhängig. 2 Betrag abhängig von der Höchstauszahlungssumme des jeweiligen Automaten. Bei Bargeldabhebungen im Ausland werden die angegebenen Beträge gegebenenfalls in die entsprechende Landeswährung umgerechnet. 3

3 - Aus dem Kreditrahmen: 3,5 % des Umsatzbetrages (mind. 5,95 EUR) zuzüglich Sollzinsen. Bei Kreditkarten mit der Funktionalität Gratis-Cash verzichtet die Bank auf die vorgenannte Gebühr, wenn die Voraussetzungen für Gratis-Cash erfüllt sind. Für die PrivatCard Premium Karten gelten abweichend folgende Gebühren: - Entgelt für Bargeldauszahlung: 3,0 % des Auszahlungsbetrages (mindestens 5,50 EUR Bargeldauszahlungsgebühr) zuzüglich Sollzinsen. - Umsätze in Spielkasinos, bei Lotteriegesellschaften und Wettbüros: 3,0 % des Auszahlungsbetrages (mindestens 5,50 EUR Bargeldauszahlungsgebühr) zuzüglich Sollzinsen. - Fremdwährungsumrechnung beim Auslandseinsatz von Kreditkarten oder Bezahlchips: Der zusätzliche Kurszuschlag wird von der TARGOBANK übernommen und beträgt somit 0 %. - Entgelt für den Auslandseinsatz (ausgenommen sind Euro-Transaktionen im Europäischen Wirtschaftsraum): 1,50 % des jeweiligen Umsatzes 3.5 Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag Bei freiwilligem Abschluss einer Kreditversicherung: Monatliche Prämie in Höhe von 0,97 % des monatlichen Rechnungssaldos auf dem Kreditkartenkonto 3.6 Bedingungen, unter denen die vorstehend genannten Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag geändert werden können Änderungen von Entgelten werden Ihnen spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn Sie Ihre Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt haben. 3.7 Kosten bei Zahlungsverzug (Ausbleibende Zahlungen können schwer wiegende Folgen für Sie haben (z. B. Zwangsverkauf) und die Erlangung eines Kredits erschweren) Bei Zahlungsverzug werden Ihnen während des Verzuges die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ( 247 BGB). Zusätzlich können weitere Gebühren nach dem Preis- und Leistungsverzeichnis anfallen. 4. Andere wichtige rechtliche Aspekte 4.1 Widerrufsrecht (Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Kalendertagen den Kreditvertrag zu widerrufen.) Ja 4.2 Vorzeitige Rückzahlung (Sie haben das Recht, den Kredit jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.) Eine vorzeitige Rückzahlung ist jederzeit möglich. Eine Vorfälligkeitsentschädigung wird nicht erhoben. 4.3 Datenbankabfrage (Der Kreditgeber muss Sie unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis einer Datenbankabfrage unterrichten, wenn ein Kreditantrag aufgrund einer solchen Abfrage abgelehnt wird. Dies gilt nicht, wenn eine entsprechende Unterrichtung durch die Rechtsvorschriften der Europäischen Union untersagt ist oder den Zielen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwiderläuft.) Wenn wir Ihre Kreditanfrage aufgrund einer negativen Auskunft einer gewerblichen Auskunftei (z. B. SCHUFA) ablehnen, werden wir Sie hierüber unverzüglich informieren. Dies gilt nicht, wenn eine entsprechende Unterrichtung durch die Rechtsvorschriften der Europäischen Union untersagt ist oder den Zielen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zuwiderläuft. 4.4 Recht auf einen Kreditvertragsentwurf (Sie haben das Recht, auf Verlangen unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs zu erhalten. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit Ihnen bereit ist.) Bei positiver Kreditentscheidung händigen wir Ihnen auf Verlangen eine Kopie des Kreditvertragsentwurfes aus. 4.5 Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist Diese Angaben stellen kein rechtlich verbindliches Angebot dar. 5. Zusätzliche Informationen beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen 5.1 zum Kreditgeber (Vertreter des Kreditgebers in dem Mitgliedstaat, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben) Anschrift: TARGOBANK AG & Co. KGaA, Kasernenstraße 10, Düsseldorf Persönlich haftender und geschäftsführender Gesellschafter: TARGO Management AG; diese vertreten durch den Vorstand: Franz Josef Nick,Vorsitzender; Peter Klein; Pascal Laugel; Jürgen Lieberknecht; Berthold Rüsing; Maria Topaler Die TARGOBANK betreibt Bankgeschäfte ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland. Eintrag im Handelsregister: Handelsregister Amtsgericht Düsseldorf, Registernummer HR B Zuständige Aufsichtsbehörde: Europäische Zentralbank, Sonnemannstraße 20, Frankfurt am Main; Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, Bonn und Marie-Curie-Straße 24-28, Frankfurt am Main 5.2 zum Kreditvertrag Ausübung des Widerrufsrechts Widerruf Teilzahler Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem Sie alle Pflichtangaben nach 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten haben. Sie haben alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für Sie bestimmten Ausfertigung Ihres Antrags oder in der für Sie bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für Sie bestimmten Abschrift Ihres Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und Ihnen eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben können Sie nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Sie sind mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E- Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: TARGOBANK AG & Co. KGaA, Flughafenstraße 21, Neu- Isenburg, Fax-Nr.: , antragsbearbeitung@valovisbank.de Besonderheiten bei weiteren Verträgen: Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, so sind Sie auch an den Vertrag zur Kreditlebensversicherung - wenn Sie die Kreditlebensversicherung gewählt haben - (im Folgenden verbundener Vertrag) nicht mehr gebunden. Steht Ihnen in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, so sind Sie mit wirksamem Widerruf des verbundenen Vertrags auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem verbundenen Vertrag getroffenen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich. Widerrufsfolgen: Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, haben Sie es spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,34 EUR zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Besonderheiten bei weiteren Verträgen: Steht Ihnen in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, sind im Falle des wirksamen Widerrufs des verbundenen Vertrags Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen Sie ausgeschlossen. Sind Sie aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an den verbundenen Vertrag nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Wenn Sie infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden sind oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden sind, gilt ergänzend Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem verbundenen Vertrag bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein. Einwendungen bei verbundenen Verträgen: Sie können die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Sie Einwendungen berechtigen würden, Ihre Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200,- EUR beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendungen auf einer Vereinbarung beruht, die zwischen Ihnen und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags getroffen wurde. Können Sie von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so können Sie die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist Recht, das der Kreditgeber der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Ab schluss des Kreditvertrages zugrunde legt Recht der Bundesrepublik Deutschland Klauseln über das auf den Kreditvertrag anwendbare Recht und/oder die zuständige Gerichtsbarkeit Für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank gilt deutsches Recht. Es gibt keine vertragliche Gerichtsstandsvereinbarung Wahl der Sprache Die Informationen und Vertragsbedingungen werden in deutscher Sprache vorgelegt. Mit Ihrer Zustimmung werden wir während der Laufzeit des Kreditvertrages in Deutsch mit Ihnen Kontakt halten. 5.3 zu den Rechtsmitteln Verfügbarkeit außergerichtlicher Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und Zugang dazu Ombudsmann der privaten Banken Bundesverband deutscher Banken Postfach Berlin Die Zugangsvoraussetzung und die Verfahrensordnung sind abrufbar unter 4 5

4 TARGOBANK Kreditkarten Vertragsbedingungen Stand: 01. Mai Vertragspartner Ihr Vertragspartner ist die TARGOBANK AG & Co. KGaA, Kasernenstraße 10, Düsseldorf, nachstehend Bank beziehungsweise TARGOBANK. Die Bank ist unter der Nummer HRB bei dem Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen. 2. Inanspruchnahme des Kreditrahmens Mit Ihrer von der Bank ausgestellten Kreditkarte (Karte) können Sie im Inland und als zusätzliche Dienstleistung auch im Ausland bei Akzeptanzstellen des Ihrer Karte entsprechenden Visa oder MasterCard Verbundes (Akzeptanzstellen/Vertragsunternehmen) Waren und Dienstleistungen bargeldlos bezahlen. Wenn Ihre Karte mit einer Funktion für kontaktloses Bezahlen ausgestattet ist, können Sie an automatisierten Kassen, die über die Technologie für kontaktloses Bezahlen des Ihrer Karte entsprechenden Visa oder MasterCard Verbundes verfügen, auch kontaktlos bezahlen. Der Einsatz einer Prepaid-Kreditkarte ist nur an Akzeptanzstellen mit elektronischer Autorisierung möglich. Zusätzlich können Sie mit Ihrer Karte an Geldautomaten gegen Eingabe Ihrer persönlichen Geheimzahl (PIN) sowie an Kassen von Kreditinstituten Bargeld beziehen (Barverfügung). 3. Persönliche Geheimzahl (PIN/T-PIN) Sie erhalten für die Nutzung von Geldautomaten und automatisierten Kassen der Akzeptanzstellen von der Bank eine PIN, für die Nutzung von Telefonbanking und Online-Banking eine T-PIN. 4. Nutzung der Karte (1) Bei Nutzung der Karte ist von Ihnen entweder ein Beleg zu unterzeichnen, auf den die Akzeptanzstelle die Kartendaten übertragen hat, oder an Bargeldautomaten und automatisierten Kassen als Berechtigungsmerkmal die PIN einzugeben. Wenn Ihre Karte mit einer Funktion für kontaktloses Bezahlen ausgestattet ist, können Sie Kleinstbeträge bis 24,99 Euro (Kleinstbetragslimit) innerhalb Deutschlands an automatisierten Kassen, die über die Technologie für kontaktloses Bezahlen des Ihrer Karte entsprechenden Visa oder MasterCard Verbundes verfügen, ohne Eingabe der PIN bezahlen. Außerhalb Deutschlands gelten innerhalb des Visa beziehungsweise MasterCard Verbundes teilweise hiervon abweichende Kleinstbetragslimits, über deren Höhe Sie sich unter der Internetadresse informieren können. Nach vorheriger Vereinbarung zwischen Ihnen und der Akzeptanzstelle können Sie insbesondere bei Distanzgeschäften (Bestellung via Telefon, Internet etc.) darauf verzichten, den Beleg zu unterzeichnen und nur Ihre Kartennummer angeben. (2) Mit dem Einsatz der Karte erteilen Sie die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung der Kartenzahlung, das heißt zum Ausgleich der Forderung der Akzeptanzstelle. Sofern dafür zusätzlich eine PIN oder Ihre Unterschrift erforderlich ist, wird Ihre Zustimmung erst mit deren Einsatz erteilt. Nach der Erteilung Ihrer Zustimmung können Sie die Karten zahlung nicht mehr widerrufen. 5. Ausführungsfrist Der Zahlungsvorgang wird vom Zahlungsempfänger ausgelöst. Mit Eingang des Zahlungsauftrags bei der Bank gilt dieser als zugegangen. Nach Zugang des Zahlungsauftrages bei der Bank wird diese den Kartenzahlungsbetrag innerhalb von einem Geschäftstag über den jeweiligen Kreditkarten-Verbund an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers weiterleiten. Geschäftstage sind Werktage mit Ausnahme der Sonnabende und des 24. und 31. Dezember. Für Bargeldauszahlungen am Geldautomaten ist jeder Tag ein Geschäftstag. Kartenzahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums werden baldmöglichst bewirkt. 6. Verfügungsrahmen (1) Sie dürfen die Karte nur innerhalb Ihres Verfügungsrahmens benutzen. Ihr Verfügungsrahmen setzt sich zusammen aus Ihrem mit der Bank vereinbarten Kreditrahmen zuzüglich eines etwaigen Guthabens und abzüglich der von Ihnen bereits mit der Karte getätigten und noch nicht ausgeglichenen Umsätze. (2) Bei Überschreitung des Verfügungsrahmens werden die dem Differenzbetrag zugrunde liegenden Erstattungsforderungen von der Bank bis zum vollständigen Ausgleich des Differenzbetrages gemäß Ziffer 10 Absatz 1 kreditiert. Den Differenzbetrag müssen Sie nach Erhalt der Zahlungsaufforderung unverzüglich ausgleichen. (3) Eine Prepaid-Kreditkarte können Sie nur verwenden, soweit ein Guthaben auf Ihrem Kreditkartenkonto vorhanden ist. Der Gegenwert jeder Kartenverfügung sowie eventuell anfallende Verfügungsentgelte reduzieren das verfügbare Kartenguthaben. Übersteigt der Gesamtbetrag einer gewünschten Kartenverfügung einschließlich Verfügungsentgelt das Kartenguthaben, ist die Verfügung nicht möglich. Die Ziffern 10 und 11 der Kreditkartenbedingungen finden auf Ihre Prepaid-Kreditkarte keine Anwendung. (4) Ihr Prepaid-Kreditkartenkonto kann durch Überweisung von einem Girokonto aufgeladen werden. Bareinzahlungen auf ein Prepaid-Kreditkartenkonto sind nur an Kassen der TARGOBANK Filialen möglich. (5) Die gegebenenfalls für Kartenverfügungen jeweils geltenden Tageshöchstbeträge entnehmen Sie bitte dem bei der Bank einsehbaren und erhältlichen Preis- und Leistungsverzeichnis. 7. Abrechnung von Kartenumsätzen (1) Die Bank erteilt Ihnen monatlich eine Abrechnung über alle Umsätze aus der Nutzung der Karte (Monatsrechnung). Der darin ausgewiesene Mindestbetrag ist mit Erteilung der Monatsrechnung fällig. (2) Die Monatsrechnung stellt die Bank Ihnen kostenlos im Online-Postfach Dokumente des Online-Banking Bereichs der Bank zum Abruf zur Verfügung. Für den Postversand der Monatsrechnung berechnet die Bank Ihnen eine Versandpauschale gemäß des jeweils geltenden Preis- und Leistungsverzeichnisses. (3) Sie sind verpflichtet, die Monatsrechnungen sorgfältig zu prüfen. Sofern Sie Beanstandungen der Bank nicht innerhalb von sechs Wochen ab Erhalt der Rechnung schriftlich mitgeteilt haben, gilt die Monatsrechnung als genehmigt. Hierauf wird die Bank bei Erteilung der Monatsrechnung besonders 6 hinweisen. Wenn Sie nach Ablauf dieser Frist eine Berichtigung der Monatsrechnung verlangen, müssen Sie beweisen, dass Ihr Kreditkartenkonto zu Unrecht belastet wurde, es sei denn, dass die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs streitig ist. 8. Ihre Zahlungsverpflichtung (1) Als Hauptkarteninhaber sind Sie verpflichtet, der Bank alle verauslagten Beträge zu erstatten, und zwar auch jene aus der Verwendung der Zusatzkarte. (2) Reklamationen und Beanstandungen aus dem Verhältnis zwischen Ihnen als Karten inhaber und einer Akzeptanzstelle sind unmittelbar zwischen Ihnen und der Akzeptanzstelle zu klären. Sie berühren nicht Ihre Zahlungsverpflichtung gegenüber der Bank. 9. Fremdwährungsumrechnung beim Auslandseinsatz Die Umrechnung von Kartenverfügungen, die nicht auf Euro lauten, erfolgt mittels Referenzwechselkursen. Diese sind in dem bei der Bank einsehbaren und erhältlichen Preis- und Leistungsverzeichnis näher bezeichnet. Eine Änderung des dort genannten Referenzwechselkurses wird unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung an Sie wirksam. 10. Kreditrahmen und Kreditzinsen (1) Für die Erstattungsforderungen der jeweiligen Belastungsbuchungen gemäß Ziffer 8 Absatz 1 räumt die Bank dem Hauptkarteninhaber einen Kreditrahmen ein, soweit ein Sollsaldo auf dem Kreditkartenkonto entsteht. Als Hauptkarteninhaber sind Sie verpflichtet, den Ihnen gewährten Kredit innerhalb von 24 Tagen nach Rechnungsdatum monatlich mindestens in Höhe von 5 % des Gesamtrechnungsbetrages, jedoch nicht weniger als 10, EUR (Mindestbetrag) zu tilgen. Die für die Inanspruchnahme des Kredits zu entrichtenden Zinsen werden taggenau berechnet und monatlich fällig gestellt sowie mit dem Saldo verrechnet. Die Höhe des bei Vertragsschluss gültigen Zinssatzes ergibt sich aus der Vertragsurkunde. (2) Zahlen Sie innerhalb von 24 Tagen nicht nur einen Teilbetrag, sondern den vollen Betrag des Rechnungsabschlusses, so verzichtet die Bank auf die Geltendmachung von Kreditzinsen. Der Verzicht gilt nicht für die Geltendmachung von Kreditzinsen auf Barverfügungen aus einem Sollsaldo auf dem Kreditkartenkonto. (3) Für die Funktionalität Gratis-Cash gilt ergänzend Folgendes: Sofern Sie keinen Kredit gemäß Ziffer 10 Absatz 1 dieser Vertragsbedingungen in Anspruch nehmen und uns zur Begleichung unserer Forderungen aus dem Kreditkartenvertrag ein SEPA Mandat bzw. einen Zahlungsauftrag für Ihr Girokonto erteilt haben, werden Barverfügungen unverzüglich (also vor Erteilung der Monatsrechnung) direkt Ihrem Girokonto belastet. 11. Zinsanpassung Die Bank passt ihre Sollzinssätze für Kreditkarten (Sollzinssätze) auf Basis des von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Monatsdurchschnitts-Zinssatzes für EURIBOR*-Dreimonatsgeld (Referenzzinssatz) wie folgt an: Die Bank prüft am 1. Geschäftstag eines Monats (Prüfungsmonat), ob sich der letzte veröffentlichte Referenzzinssatz gegenüber dem Bezugszinssatz um mehr als 0,15 Prozentpunkte erhöht oder verringert hat. Bezugszinssatz ist der letzte Referenzzinssatz, auf dessen Basis die Bank unter Anwendung dieser Zinsanpassungsklausel die Sollzinssätze verändert hat. Ist der letzte veröffentlichte Referenzzinssatz um mehr als 0,15 Prozentpunkte höher als der Bezugszinssatz, so ist die Bank berechtigt, ihre Sollzinssätze um die tatsächliche Differenz zu erhöhen. Ist der letzte veröffentlichte Referenzzinssatz um mehr als 0,15 Prozentpunkte niedriger als der Bezugszinssatz, so ist die Bank verpflichtet, ihre Sollzinssätze um die tatsächliche Differenz zu senken. Eine Zinsanpassung wird zum letzten Geschäftstag des Prüfungsmonats wirksam. Erster Bezugszinssatz ist der Referenzzinssatz für Mai Er beträgt 0,68 % p. a.. Den jeweils aktuellen Bezugszinssatz weist die Bank in ihrem jeweils gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis aus. Die Unterrichtung über die Zinsanpassung erfolgt auf dem Kontoauszug für das Kreditkartenkonto, über das der Kredit in Anspruch genommen wird. [*Hinweis: Bei der Dreimonats-Euro-Interbank-Offered Rate (EURIBOR) handelt es sich um einen Satz, zu dem sich Banken, die im Gebiet der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion ansässig sind, untereinander Dreimonatsgelder leihen. Die Durchschnittssätze für EURIBOR-Dreimonatsgeld werden monatlich in der amtlichen Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank und im Wirtschaftsteil überregionaler Tageszeitungen veröffentlicht.] 12. Entgelte (1) Für die Überlassung der Karte berechnet die Bank Ihnen gemäß der jeweiligen Vereinbarung im Vertrag einen Jahresbeitrag oder einen Monatsbeitrag, den die Bank zu Beginn eines jeden Laufzeitjahres beziehungsweise Laufzeitmonats Ihrem Kreditkartenkonto belastet. Die Höhe der Entgelte für weitere Leistungen, die die Bank Ihnen gegenüber erbringt, einschließlich der Höhe von Zahlungen, die über die für die Hauptleistung vereinbarten Entgelte hinausgehen, ergeben sich aus dem Preisaushang Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft und aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank. Wenn Sie eine dort aufgeführte Hauptleistung in Anspruch nehmen und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preisaushang oder Preis- und Leistungsverzeichnis angegebenen Zinsen und Entgelte. Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit Ihnen nur ausdrücklich treffen. (2) Änderungen der in Absatz 1 genannten Entgelte bietet Ihnen die Bank spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform an. Haben Sie mit der Bank im Rahmen Ihres Vertragsverhältnisses einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online-Banking), kann die Bank Ihnen die Änderungen auch auf diesem Weg anbieten. Ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn Sie Ihre Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt haben. Auf diese Genehmigungswirkung wird die Bank Sie in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden Ihnen Änderungen der Entgelte angeboten, können Sie dieses Vertragsverhältnis vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird die Bank Sie in ihrem Angebot besonders hinweisen. 7

5 (3) Die Vereinbarung gemäß Absatz 2 gilt nur dann, wenn die Bank Entgelte für Hauptleistungen ändern will, die Sie im Rahmen des Vertragsverhältnisses typischerweise dauerhaft in Anspruch nehmen. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist, kann die Bank nur ausdrücklich mit Ihnen vereinbaren. 13. Guthabenverzinsung und Guthabenauszahlung Guthaben auf Ihrem Kreditkartenkonto werden von der Bank mit monatlicher Gutschrift verzinst, sofern nichts anderes vereinbart ist. Ausgenommen sind Prepaid-Kreditkartenkonten und Master- Card Kreditkarten mit Bezahlchip. Guthaben auf Prepaid-Kreditkartenkonten und MasterCard Kreditkarten mit Bezahlchip werden nicht verzinst. Maßgebend für die Verzinsung ist das durchschnittliche Guthaben auf dem Kreditkartenkonto im Abrechnungszeitraum. Belastungsbuchungen aus der Nutzung der Karte werden taggleich mit dem Guthaben verrechnet. 14. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers (1) Nach Erhalt der Karte ist diese von Ihnen unverzüglich auf dem Unterschriftsfeld zu unterzeichnen. (2) Die Karte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass sie abhanden kommt oder missbräuchlich verwendet wird. Sie darf insbesondere nicht unbeaufsichtigt aufbewahrt werden, zum Beispiel im Kraftfahrzeug. Denn jede Person, die im Besitz der Karte ist, hat die Möglichkeit, mit ihr missbräuchliche Verfügungen zu tätigen. (3) Die PIN beziehungsweise T-PIN darf Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Insbesondere dürfen Sie diese nicht auf der Karte vermerken oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahren. Jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Karte kommt, hat die Möglichkeit, zusammen mit der PIN und der Karte missbräuchliche Verfügungen zu tätigen (zum Beispiel Geld am Automaten abzuheben). (4) Wenn Sie den Verlust oder Diebstahl Ihrer Karte oder missbräuchliche Verfügungen mit Ihrer Karte feststellen, so haben Sie die Bank oder eines der von der Bank benannten Servicezentren unverzüglich zu unterrichten, um die Karte sperren zu lassen. Die Kontaktdaten, unter denen eine Sperranzeige abgegeben werden kann, werden Ihnen in dem Brief, mit dem Sie Ihre Karte erhalten, mitgeteilt. Sie sind verpflichtet, jeden Diebstahl oder Missbrauch Ihrer Karte auch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. (5) Haben Sie den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz Ihrer Karte gelangt ist oder eine missbräuchliche Verfügung vorliegt, müssen Sie ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige bei der Bank abgeben. (6) Sie sind verpflichtet, die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten. (7) Änderungen Ihres Namens, Ihrer Anschrift oder bei SEPA Mandat/Zahlungsauftrag Ihrer Bankverbindung sind der Bank unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 15. Erstattungs- und Schadensersatzansprüche des Karteninhabers 15.1 Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung in Form der Abhebung von Bargeld oder der Verwendung der Karte bei einem Vertragsunternehmen hat die Bank gegen den Hauptkarteninhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Hauptkarteninhaber den Betrag unverzüglich und ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem Kreditkartenkonto belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte Erstattung bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung (1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung in Form der Abhebung von Bargeld oder der Verwendung der Karte bei einem Vertragsunternehmen kann der Hauptkarteninhaber von der Bank die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Verfügungsbetrages insoweit verlangen, als die Kartenverfügung nicht erfolgte oder fehlerhaft war. Dies gilt nur insoweit, als der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nachweist, dass er die ihm bei der Ausführung des Zahlungsvorgangs obliegenden Pflichten erfüllt hat. Wurde der Betrag dem Kreditkartenkonto belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung befunden hätte. Ansprüche nach diesem Absatz sind ausgeschlossen, sofern der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) (Drittstaat) oder in der Währung eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährungszahlung) erfolgte. (2) Der Hauptkarteninhaber kann über den Absatz 1 hinaus von der Bank die Erstattung der Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der autorisierten Kartenverfügung in Rechnung gestellt oder seinem Kreditkartenkonto belastet wurden. (3) Besteht die fehlerhafte Ausführung darin, dass eine autorisierte Kartenverfügung beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers erst nach Ablauf der Ausführungsfrist in Ziffer 5 eingeht (Verspätung), sind die Ansprüche des Karteninhabers nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen. Ist dem Karteninhaber durch die Verspätung ein Schaden entstanden, haftet die Bank nach Ziffer (4) Wurde eine autorisierte Kartenverfügung nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Bank die Kartenverfügung auf Verlangen des Hauptkarteninhabers nachvollziehen und ihn über das Ergebnis unterrichten Schadensersatzansprüche des Karteninhabers aufgrund einer nicht autorisierten oder einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung kann der Hauptkarteninhaber von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von Ziffern 15.1 und 15.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei 8 denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben hat. Erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) (Drittstaat) oder in der Währung eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährungszahlung), beschränkt sich die Haftung der Bank für das Verschulden einer an der Abwicklung des Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang die Bank und der Hauptkarteninhaber den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach diesem Absatz ist auf , EUR je Kartenverfügung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht für nicht autorisierte Kartenverfügungen, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat, und für den dem Hauptkarteninhaber entstandenen Zinsschaden Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Ziffern 15.1 bis 15.3 Ansprüche gegen die Bank nach den Ziffern 15.1 bis 15.3 sind ausgeschlossen, wenn der Hauptkarteninhaber die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit der Kartenverfügung darüber unterrichtet hat, dass es sich um eine nicht autorisierte, nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung handelt. Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Hauptkarteninhaber über die aus der Kartenverfügung resultierende Belastungsbuchung entsprechend dem für Umsatzinformationen vereinbarten Weg, spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haftungsansprüche nach Ziffer 15.3 kann der Hauptkarteninhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war Erstattungsanspruch bei autorisierter Kartenverfügung ohne genaue Betragsangabe und Frist für die Geltendmachung des Anspruchs (1) Der Hauptkarteninhaber kann von der Bank die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Verfügungsbetrages verlangen, wenn er eine Kartenverfügung bei einem Vertragsunternehmen in der Weise autorisiert hat, dass bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und der Zahlungsvorgang den Betrag übersteigt, den der Karteninhaber entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, dem Inhalt dieses Vertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalles hätte erwarten können; mit einem etwaigen Währungsumtausch zusammenhängende Gründe bleiben außer Betracht, wenn der vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde. Der Hauptkarteninhaber ist verpflichtet, gegenüber der Bank die Sachumstände darzulegen, aus denen er seinen Erstattungsanspruch herleitet. Ansprüche nach diesem Absatz sind ausgeschlossen, sofern der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) (Drittstaat) oder in der Währung eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährungszahlung) erfolgte. (2) Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Zeitpunkt der Belastung des Umsatzes auf dem Kreditkartenkonto gegenüber der Bank geltend gemacht wird Haftungs- und Einwendungsausschluss Ansprüche des Hauptkarteninhabers gegen die Bank nach den Ziffern 15.1 bis 15.5 sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Bank keinen Einfluss hat und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden können oder von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden. 16. Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige (1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm gestohlen oder kommen sie ihm sonst abhanden und kommt es dadurch zu nicht autorisierten Kartenverfügungen in Form der Abhebung von Bargeld oder der Verwendung der Karte bei einem Vertragsunternehmen, so haftet der Hauptkarteninhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht. Dies gilt auch für die Fälle, in denen es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Kartenverfügungen kommt, ohne dass ein Verlust, Diebstahl oder ein sonstiges Abhandenkommen der Karte oder PIN vorliegt. (2) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Verfügungen und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Hauptkarteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn er die Karte nicht mit besonderer Sorgfalt aufbewahrt hat, er den Verlust oder Diebstahl der Karte oder die missbräuchliche Verfügung der Bank schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat oder er die persönliche Geheimzahl auf der Karte vermerkt oder zusammen mit der Karte verwahrt hat (zum Beispiel im Originalbrief, in dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt wurde) oder er die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt hat und der Missbrauch dadurch verursacht wurde. (3) Der Hauptkarteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 2 verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist. Dies gilt nicht, wenn der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt hat Haftung des Karteninhabers ab Sperranzeige Sobald der Verlust oder Diebstahl der Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN gegenüber der Bank angezeigt wurde, übernimmt die Bank alle danach durch Verfügungen in Form der Abhebung von Bargeld oder der Verwendung der Karte bei einem Vertragsunternehmen entstehenden Schäden. Hat der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Hauptkarteninhaber auch die nach der Sperranzeige entstehenden Schäden. 9

6 17. Zusatzkarten (1) Als Hauptkarteninhaber können Sie die Ausstellung von Zusatzkarten beantragen. Diese werden über Ihr Kreditkartenkonto abgerechnet. Die Erteilung der Monatsrechnung erfolgt ausschließlich an Ihre Adresse. Ausgenommen hiervon sind Prepaid-Kreditkarten, für die keine Zusatzkarte beantragt werden kann. (2) Das Vertragsverhältnis über die Zusatzkarte kann jederzeit von Ihnen (Hauptkarteninhaber) oder dem Zusatzkarteninhaber durch schriftliche Kündigung beendet werden. Die gekündigte Zusatzkarte ist unverzüglich an die Bank zurückzugeben. Aufwendungen, die aus der weiteren Nutzung der gekündigten Zusatzkarte bis zu ihrer Rückgabe an die Bank entstehen, sind von Ihnen als Hauptkarteninhaber zu tragen, sofern die Aufwendungen nicht auf grob fahrlässigem Verhalten seitens der Bank beruhen. 18. Haftung der Bank bei Nichtakzeptanz der Karte Wird die Karte von einer Akzeptanzstelle nicht akzeptiert, haftet die Bank für die Folgen nur, wenn ihr grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 19. Gültigkeit der Karte, Eigentum (1) Die Karte ist für den auf der Vorderseite der Karte angegebenen Zeitraum gültig. Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer übersendet die Bank Ihnen eine neue Karte. Dies gilt ebenfalls für eine eventuell vorhandene Zusatzkarte. (2) Die Karte bleibt Eigentum der Bank. Sie ist nicht übertragbar. 20. Laufzeit und Kündigung (1) Das Vertragsverhältnis wird auf unbefristete Zeit geschlossen. (2) Als Hauptkarteninhaber können Sie das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen. Eine Kündigung gilt als nicht erfolgt, wenn Sie den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamkeit der Kündigung zurückzahlen. (3) Die Bank kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von zwei Monaten ohne Angabe von Gründen kündigen (ordentliche Kündigung). Wenn in Ihren Vermögensverhältnissen oder in der Werthaltigkeit einer für den Kredit gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Kredites, auch unter Verwendung der Sicherheit, gefährdet wird, kann die Bank den Kreditvertrag vor Inanspruchnahme des Kreditrahmens im Zweifel stets, nach Inanspruchnahme nur in der Regel, fristlos kündigen. (4) Die Bank ist zudem jederzeit berechtigt, die Auszahlung des noch nicht in Anspruch genommenen Kredits aus einem sachlichen Grund zu verweigern. (5) Die Bank ist berechtigt, den Kreditvertrag gemäß 498 BGB wegen Zahlungsverzuges zu kündigen, wenn 1. Sie mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrages in Verzug sind und 2. die Bank Ihnen erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass sie nach Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. Die Bank wird Ihnen spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Regelung anbieten. (6) Über die vorstehend genannten Kündigungsrechte hinaus haben der Karteninhaber und die Bank jeweils das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gemäß den einschlägigen rechtlichen Regelungen ( 313, 314 BGB) zu kündigen. (7) Mit Wirksamwerden der Kündigung darf die Karte nicht mehr genutzt werden. Sie ist unverzüglich an die Bank zurückzugeben oder zu vernichten. Im Fall der ordentlichen Kündigung wird ein bereits bezahlter Jahresbeitrag anteilig erstattet. 21. Hinweis für den Fall ausbleibender Zahlungen/Verzugszinsen Ausbleibende Zahlungen können schwerwiegende Folgen für Sie haben und unter anderem zu zusätzlichen Kosten sowie zur Kündigung dieses Vertrags führen und die Erlangung eines weiteren Kredits erschweren. Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen der gesetzliche Verzugszinssatz berechnet. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. 22. Einziehung und Sperrung der Karte Die Bank darf die Karte sperren oder den Einzug der Karte (zum Beispiel durch Akzeptanzstellen oder an Geldautomaten) veranlassen, wenn 1. sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtfertigen oder 2. der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung der Karte besteht oder 3. bei Rückzahlung des in Anspruch genommenen Kreditrahmens durch Teilzahlungen ein wesentlich erhöhtes Risiko besteht, dass Sie Ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen können. Wenn Sie mit der Zahlung von fälligen Beträgen in Verzug sind, kann die Bank die Karte bis zu deren Zahlung zur weiteren Nutzung sperren. Die Bank wird Sie unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre über die Sperre unterrichten. Die Bank wird die Karte entsperren oder durch eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber werden Sie unverzüglich unterrichtet. 23. Tonbandaufzeichnungen, Mithören von Gesprächen Der Karteninhaber ist damit einverstanden, dass die Bank oder ihre Beauftragten zur Sicherung der ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung im Interesse aller Beteiligten Telefongespräche mit ihm mithören oder aufnehmen und die Aufzeichnungen für einen angemessenen Zeitraum speichern können. 24. Änderungen der Vertragsbedingungen, Kartenwechsel (1) Änderungen dieser Vertragsbedingungen werden Ihnen spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Haben Sie mit der Bank im Rahmen Ihres Vertragsverhältnisses einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Weg angeboten werden. Ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn Sie Ihre Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt haben. Auf diese Genehmigungswirkung wird die Bank Sie in ihrem Angebot besonders hinweisen. (2) Werden Ihnen Änderungen dieser Bedingungen angeboten, können Sie dieses Vertragsverhältnis vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird die Bank Sie in ihrem Angebot besonders hinweisen. Die Bank wird Ihnen zur Abwicklung eines eventuell vorhandenen Kredits eine angemessene Frist einräumen. (3) Die Bank behält sich das Recht vor, die mit der Karte verbundenen Zusatzleistungen nach billigem Ermessen zu ändern ( 315 BGB). Diese Änderungen oder Ergänzungen werden Ihnen schriftlich mitgeteilt. Sofern Sie als Karteninhaber die Änderungen nicht akzeptieren, können Sie den Kartenvertrag innerhalb eines Monats kündigen. Auf diese Möglichkeit wird die Bank Sie bei Bekanntgabe besonders hinweisen. (4) Sofern Sie Ihre beantragte Karte durch ein hiervon abweichendes Kartenangebot ersetzen möchten, gilt: Mit Überlassung der neuen Karte wird die alte Karte ungültig. Ihr Kreditkartenkonto wird unter der neuen Kartennummer fortgeführt. Ein bereits bezahlter Jahresbeitrag wird anteilig erstattet. 25. Zugang zu Vertragsbedingungen und vorvertraglichen Informationen Während der Vertragslaufzeit können Sie jederzeit die Übermittlung der Vertragsbedingungen sowie der in Artikel EGBGB genannten Informationen in Textform verlangen. 26. Vertragssprache/anwendbares Recht (1) Die Bank und der Karteninhaber vereinbaren Deutsch als alleinige Sprache für die Anbahnung und den Abschluss dieses Vertragsverhältnisses und damit im Zusammenhang stehender Korrespondenz. (2) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. 27. Aufsichtsbehörde Zuständige Aufsichtsbehörde ist sowohl die Europäische Zentralbank, Sonnemannstraße 20, Frankfurt am Main als auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, Bonn und Marie-Curie-Straße 24-28, Frankfurt am Main. 28. Außergerichtliche Schlichtungsstelle und Beschwerdemöglichkeit (1) Ein außergerichtliches, für den Kunden kostenfreies Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren besteht beim Ombudsmann der privaten Banken. Näheres regelt die Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder unter verfügbar ist. Die Beschwerde ist schriftlich an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.v., Postfach , Berlin zu richten. Ferner besteht für Sie die Möglichkeit, sich jederzeit schriftlich oder zur dortigen Niederschrift bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, Bonn und Lurgiallee 12, Frankfurt über Verstöße der Bank gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), die 675c bis 676c BGB oder Artikel 248 EGBGB zu beschweren. (2) Bei Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis können Sie unbeschadet Ihres Rechts, die Gerichte oder die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtete Schlichtungsstelle anrufen. Sonderbedingungen für die PrivatCard Premium TreueBohnen Sammelfunktion der MasterCard Die ausgegebene MasterCard verfügt zusätzlich über alle jeweils gültigen Funktionen der Tchibo PrivatCard, solange der Kreditkarteninhaber am Tchibo PrivatCard Programm teilnimmt. Zusätzlich sammelt der Kreditkarteninhaber mit jedem Einkauf mit seiner MasterCard weltweit TreueBohnen. Pro 50,- EUR Einkaufsumsatz erhält der Kreditkarteninhaber 1 TreueBohne auf sein TreueBohnen Konto bei Tchibo gutgeschrieben, mind. jedoch 1 TreueBohne, sofern die MasterCard einmal pro Abrechnungsperiode (Monat) eingesetzt wurde (TreueBohnen Sammelfunktion). Zur Teilnahme an der zusätzlichen TreueBohnen Sammelfunktion der MasterCard ist die Einwilligung des Kreditkarteninhabers zum Austausch von Daten zwischen der Bank und der Tchibo GmbH sowie die Teilnahme am Tchibo PrivatCard Programm erforderlich. TreueBohnen des Kreditkarteninhabers verfallen während der Dauer des Kreditkartenvertrages nicht. Wird der Kreditkartenvertrag gekündigt, verfallen die TreueBohnen mit Ablauf des eines jeden Kalenderjahres, frühestens jedoch nach Ablauf von 24 Monaten nach Kündigung

7 Widerrufsbelehrung/-informationen (Vollzahler und Teilzahler) Vollzahler Zahlen Sie monatlich den vollen Rechnungsbetrag innerhalb der auf der Rechnung angegeben Frist, so gilt für Sie die nachfolgende Widerrufsbelehrung für Vollzahler. Widerrufsbelehrung für Vollzahler Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art i.v.m. 1 Abs. 1 Nr. 8 bis 12 und Absatz 2 Nr. 2, 4 und 8 sowie Art Absatz 1 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: TARGOBANK AG & Co. KGaA, Flughafenstraße 21, Neu-Isenburg, Fax-Nr.: , antragsbearbeitung@valovisbank.de Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren bzw. herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang. Besondere Hinweise: Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ende der Widerrufsbelehrung Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden ist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem verbundenen Vertrag bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein. Einwendungen bei verbundenen Verträgen: Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200,- EUR beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendungen auf einer Vereinbarung beruht, die zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags getroffen wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Ende der Widerrufsinformation Teilzahler (gilt nicht für Prepaid MasterCard-Kartenverträge) Sollten Sie für den Ausgleich Ihrer Monatsabrechnung die flexible Rückzahlung nutzen, so gewährt die Bank für die Erstattung einen entgeltlichen Kredit auf unbestimmte Zeit. In diesem Fall gilt für Sie die nachfolgende Widerrufsinformation für Teilzahler. Widerrufsinformation für Teilzahler Widerrufsrecht: Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift des Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, ) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: TARGOBANK AG & Co. KGaA, Flughafenstraße 21, Neu-Isenburg, Fax-Nr.: , antragsbearbeitung@valovisbank.de Besonderheiten bei weiteren Verträgen: Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den Vertrag zur Kreditlebensversicherung - wenn der Darlehensnehmer die Kreditlebensversicherung gewählt hat - (im Folgenden: verbundener Vertrag) nicht mehr gebunden. Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des verbundenen Vertrages auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem verbundenen Vertrag getroffenen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich. Widerrufsfolgen: Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,34 EUR zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Besonderheiten bei weiteren Verträgen: Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zu, sind im Falle des wirksamen Widerrufs des verbundenen Vertrags Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen. Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an den verbundenen Vertrag nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren

8 Bestellung von Sicherheiten durch den Hauptkarteninhaber Abtretung pfändbarer Anteile von Lohnzahlungen, Renten und sonstigen SGB-Leistungen gemäß folgender Erklärung. I. Abgetretene Ansprüche und Auskunftsrecht 1. Ich trete hiermit den pfändbaren Teil meiner Ansprüche auf Arbeitseinkommen jeglicher Art, Pensions- und sonstige Entgeltansprüche aus meinem gegenwärtigen und zukünftigen Arbeitsver hältnis und meine Ansprüche für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste gemäß 850 i ZPO gegen den jeweiligen Arbeitgeber oder Leistungsverpflichteten einschließlich meiner Provisionsansprüche, Tantiemen, Gewinnbeteiligungen sowie Abfindungen (insbesondere auch Sozialabfindungen und Sozialplanabfindungen) an die TARGOBANK ab. Ferner trete ich den der Pfändung unterworfenen Teil aller Sozialleistungen, insbesondere die gemäß 53 Abs. 3 SGB I abtretbaren Anteile meiner etwaigen und künftigen Ansprüche auf laufende und einmalige Geldleistungen, wie etwa auf Entgeltersatzleistungen (z. B. Arbeits- bzw. Teilarbeitslosengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld), Krankengeld, volle bzw. teilweise Erwerbsminderungsrente, Erziehungsrente, Alters- und Hinterbliebenenrente, Vergütungen für Aus- und Weiterbildungssowie Umschulungsmaßnahmen an die TARGOBANK ab. 2. Ich ermächtige die TARGOBANK, Auskünfte über die vorbezeichneten Ansprüche entsprechend 840 Abs. 1 Nr. 1-3-ZPO bei dem jeweiligen Arbeitgeber bzw. den jeweiligen Leistungsverpflichteten/-trägern einzuholen. II. Sicherungszweck 1. Die Abtretung dient der Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der TARGOBANK gegen mich aus dem Kreditkartenvertrag und der Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der TARGOBANK gegen mich aus der Inanspruchnahme des auf dem Kreditkartenkonto eingeräumten Kreditrahmens. Sie sichert auch Ansprüche der TARGOBANK gegen mich aus gekündigtem Vertragsverhältnis. 2. Die Abtretung ist begrenzt auf die Höhe des mit der TARGOBANK zuletzt vereinbarten Kreditrahmens zuzüglich einer Pauschale von 20 % auf diesen Kreditrahmen für Ansprüche wegen Zahlungsverzugs und etwaiger notwendiger Kosten einer Rechtsverfolgung. III. Anzeige der Abtretung 1. Die TARGOBANK ist erst berechtigt, meinem jeweiligen Arbeitgeber bzw. Leistungsverpflichteten/-träger diese Abtretung anzuzeigen, Auskünfte entsprechend 840 Abs. 1 Nr. 1-3-ZPO einzuholen und Zahlung zu verlangen, wenn ich entweder bei ungekündigtem Vertragsverhältnis mit einem Betrag in Höhe von mindestens 2 vollen Raten oder bei gekündigtem Vertragsverhältnis mit der Rückzahlung des offenen Restsaldos in Verzug bin. Sofern keine feste Ratenzahlung vereinbart ist, ist die TARGOBANK berechtigt, nach 2 vorangegangenen fruchtlosen schriftlichen Zahlungsaufforderungen diese Abtretung anzuzeigen und Zahlungen zu verlangen. 2. Die Bank wird die Anzeige mit einer Frist von einem Monat ankündigen. Die Bank kann die Ankündigung mit einer Mahnung verbinden. 3. Ich ermächtige die TARGOBANK, dem jeweiligen Arbeitgeber bzw. Leistungsverpflichteten/-träger nach erfolgter Anzeige auf Anfrage die aktuelle Anspruchshöhe mitzuteilen. Die Anspruchsberechtigung ist im Innenverhältnis zwischen TARGOBANK und Sicherungsgeber zu klären. Ich entbinde meinen jeweiligen Arbeitgeber bzw. Leistungsverpflichteten/-träger diesbezüglich von etwaigen Prüfungspflichten. IV. Anwendbarkeit der Pfändungsschutzvorschriften der Zivilprozessordnung Ich ermächtige die TARGOBANK, bei Eintritt des Sicherungsfalls (III. Ziffer 1), die Zusammenrechnung mehrerer der vorbezeichneten Ansprüche entsprechend 850e Nr. 2 ZPO zu beantragen, sowie entsprechend 850c Abs. 4 ZPO zu beantragen, dass eine Person, der ich aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewähre, bei der Berechnung des pfändbaren Teils meines Einkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt, wenn diese Person eigene Einkünfte hat. V. Informationspflichten Ich verpflichte mich, die TARGOBANK von einem Arbeitsplatzwechsel, einer Änderung des Wohnsitzes oder einer Pfändung abgetretener Ansprüche unverzüglich zu unterrichten. VI. Freigabe 1. Diese Forderungsabtretung entfällt, wenn die mit ihr gesicherten Ansprüch vollständig ausgeglichen sind und auch der mir von der TARGOBANK eingeräumte Kreditrahmen nicht mehr zur Verfügung steht. 2. Bei fortschreitender Rückzahlung ist die TARGOBANK auf mein Verlangen verpflichtet, abgetretene Forderungen durch Herabsetzen des haftenden Höchstbetrages gemäß vorstehender Nummer II. 2 freizugeben und hierauf zu verzichten, soweit sie die gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigen. Einwilligung zur SCHUFA Ich willige ein, dass das Kreditinstitut der SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, Wiesbaden, Daten über die Beantragung, den Abschluss und ggf. den revolvierenden Kreditrahmen sowie die Beendigung dieses Kreditkartenvertrages übermittelt. Unabhängig davon wird das Kreditinstitut der SCHUFA auch Daten über seine gegen mich bestehenden fälligen Forderungen übermitteln. Dies ist nach dem Bundesdatenschutzgesetz ( 28 a Absatz 1 Satz 1) zulässig, wenn ich die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht habe, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen des Kreditinstituts oder Dritter erforderlich ist und die Forderung vollstreckbar ist oder ich die Forderung ausdrücklich anerkannt habe oder ich nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden bin, das Kreditinstitut mich rechtzeitig, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über die bevorstehende Übermittlung nach mindestens vier Wochen unterrichtet hat und ich die Forderung nicht bestritten habe oder das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen vom Kreditinstitut fristlos gekündigt werden kann und das Kreditinstitut mich über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat. Darüber hinaus wird das Kreditinstitut der SCHUFA auch Daten über sonstiges nichtvertragsgemäßes Verhalten (Konten- oder Kreditkartenmissbrauch oder sonstiges betrügerisches Verhalten) übermitteln. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz ( 28 Absatz 2) nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Kreditinstituts oder Dritter erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegt. Insoweit befreie ich das Kreditinstitut zugleich vom Bankgeheimnis. Die SCHUFA speichert und nutzt die erhaltenen Daten. Die Nutzung umfasst auch die Errechnung eines Wahrscheinlichkeitswertes auf Grundlage des SCHUFA-Datenbestandes zur Beurteilung des Kreditrisikos (Score). Die erhaltenen Daten übermittelt sie an ihre Vertragspartner im Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, um diesen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Vertragspartner der SCHUFA sind Unternehmen, die aufgrund von Leistungen oder Lieferung finanzielle Ausfallrisiken tragen (insbesondere Kreditinstitute sowie Kreditkarten- und Leasinggesellschaften, aber auch etwa Vermietungs-, Handels-, Telekommunikations-, Energieversorgungs-, Versicherungs- und Inkassounternehmen). Die SCHUFA stellt personenbezogene Daten nur zur Verfügung, wenn ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde und die Übermittlung nach Abwägung aller Interessen zulässig ist. Daher kann der Umfang der jeweils zur Verfügung gestellten Daten nach Art der Vertragspartner unterschiedlich sein. Darüber hinaus nutzt die SCHUFA die Daten zur Prüfung der Identität und des Alters von Personen auf Anfrage ihrer Vertragspartner, die beispielsweise Dienstleistungen im Internet anbieten. Ich kann Auskunft bei der SCHUFA über die mich betreffenden gespeicherten Daten erhalten. Weitere Informationen über das SCHUFA-Auskunfts- und Score-Verfahren sind unter abrufbar. Die postalische Adresse der SCHUFA lautet: SCHUFA Holding AG, Privatkunden ServiceCenter, Postfach , Köln

9 Datenverarbeitungsklausel Ich bin darüber informiert, dass die TARGOBANK zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen folgende Gesellschaften beauftragt hat: - TARGO Dienstleistungs GmbH, Harry-Epstein-Platz 5, Duisburg - TARGO IT Consulting GmbH, Harry-Epstein-Platz 5, Duisburg - TARGO Deutschland GmbH, Kasernenstr. 10, Düsseldorf - TARGO Finanzberatung GmbH, Kasernenstr. 10, Düsseldorf - First Data Deutschland GmbH, Konrad-Adenauer-Allee 1, Bad Vilbel - Universum-Inkasso GmbH, Hugo-Junkers-Str. 3, Frankfurt Weiterhin bin ich darüber informiert, dass die TARGOBANK der arvato direct services Wilhelmshaven GmbH, der Telcon GmbH, Saarbrücken und der defacto Istanbul Iletisim Hizmetleri Limited Sirketi, Avazmadere Cad. Aksit Plaza No: 12 K: 8, Fulva Besiktas/Istanbul, Türkei und ggf. weiteren im Rahmen von Auftragsdatenverarbeitung innerhalb der Europäischen Union tätigen Gesellschaften die Ausstellung und Abwicklung der TARGOBANK Visa oder MasterCard Karte sowie Bestandteile des Kundenservice übertragen hat und diese Gesellschaften insoweit meine Antrags- und Abrechnungsdaten verarbeiten und speichern. Die Firma defacto Istanbul Limited Sirketi wird im Rahmen eines EU-Mustervertrags zum Datenschutz tätig. Ferner bin ich darüber informiert, dass die TARGOBANK einzelne Aufgaben und Serviceleistungen durch sorgfältig ausgewählte Vertragspartner ausführen lässt und Rechendienstleistungen (insbesondere technische Unterstützung und Fernwartung) ganz oder teilweise im Rahmen eines EU-Mustervertrags zur Auftragsdatenverarbeitung auf folgende Unternehmen übertragen hat: - TARGO IT Consulting GmbH in Singapur und ggf. weitere von ihr über die TARGOBANK beauftragte Gesellschaften Dabei ist unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der EU in Einzelfällen auch ein Zugriff auf Kundendaten möglich, wobei in der Regel kein Zugriff auf individuelle Kundendatensätze erfolgt. Aktuelle Informationen enthält das öffentliche Verfahrensverzeichnis, das beim Datenschutzbeauftragten der TARGOBANK angefordert werden kann. Sollten meine Daten unrichtig sein, ich von der TARGOBANK keine Werbung oder Befragung zu Zwecken der Marktund Meinungsforschung wünschen oder allgemeine Fragen zu meinen Daten haben, kann ich mich an jeden TARGOBANK Mitarbeiter oder unmittelbar an die Datenschutzbeauftragten der TARGOBANK (Postfach , Duisburg) wenden. Die Zwecke der elektronischen Datenverarbeitung durch die TARGOBANK sind neben der Vertragserfüllung auch die Beratung und Werbung sowie Markt- und Meinungsforschung. Im Übrigen finde ich die Datenschutzhinweise der TARGOBANK in jeder TARGOBANK Schalterauslage und im Internet unter Sofern durch den Kreditkartenvertrag, oder im Rahmen von mit dem Kreditkartenvertrag in Zusammenhang stehenden Zusatzverträgen, Versicherungsschutz durch Drittunternehmen gewährt wird, gilt: Als zu versichernde Person ermächtige ich die TARGOBANK, diejenigen meiner Daten an den Versicherer zu übermitteln, welche zur Vollständigkeit des Gruppenversicherungsvertrag bzw. zur Bearbeitung von Schäden notwendig sind. 16 Bedingungen für die Teilnahme am Online-Banking Stand 01. Januar Leistungsangebot (1) Der Konto-/Depot- beziehungsweise Kreditkarteninhaber kann Bankgeschäfte mittels Online- Banking in dem von der Bank angebotenen Umfang abwickeln. Zudem kann er Informationen der Bank mittels Online-Banking abrufen. (2) Konto-/Depot- beziehungsweise Kreditkarteninhaber und Bevollmächtigte werden im Folgenden einheitlich als Teilnehmer bezeichnet. Bank- beziehungsweise Kreditkartenkonto und Depot werden im Folgenden einheitlich als Konto bezeichnet. (3) Zur Nutzung des Online-Banking gelten die mit der Bank vereinbarten Verfügungslimite beziehungsweise Tageshöchstbeträge gemäß Preis- und Leistungsverzeichnis. 2. Voraussetzungen zur Nutzung des Online-Banking Der Teilnehmer benötigt für die Abwicklung von Bankgeschäften mittels Online-Banking die mit der Bank vereinbarten Personalisierten Sicherheitsmerkmale und Authentifizierungsinstrumente, um sich gegenüber der Bank als berechtigter Teilnehmer auszuweisen (siehe Nummer 3) und Aufträge zu autorisieren (siehe Nummer 4). 2.1 Personalisierte Sicherheitsmerkmale Personalisierte Sicherheitsmerkmale, die auch alphanumerisch sein können, sind: die zur Teilnahme am Online-Banking vergebene persönliche Identifikationsnummer (T-PIN) beziehungsweise ein mit der jeweiligen Identifikationsnummer generiertes, nachstehend erläutertes Nutzerprofil, einmal verwendbare Transaktionsnummern (TAN). Mit Hilfe von Konto- beziehungsweise Kreditkartennummer und T-PIN registriert sich der Teilnehmer einmalig für das Online-Banking und erstellt ein Nutzerprofil. Zu diesem Zweck wählt er einen individuellen Benutzernamen sowie ein indivi duelles Passwort, mit welchem er sich ab Registrierung bei jeder Nutzung des Online-Banking anmeldet. Benutzername und Passwort müssen bestimmten Anforderungen (zum Beispiel Zeichenanzahl etc.) entsprechen, um akzeptiert zu werden. Der Teilnehmer kann sein Nutzerprofil jederzeit ändern. 2.2 Authentifizierungsinstrumente Die TAN können dem Teilnehmer auf folgenden Authentifizierungsinstrumenten zur Verfügung gestellt werden: auf einer Liste mit einmal verwendbaren TAN, mittels eines TAN-Generators, der Bestandteil einer Chipkarte oder eines anderen elektronischen Geräts zur Erzeugung von TAN ist, mittels eines mobilen Endgerätes (zum Beispiel Mobiltelefon) zum Empfang von TAN per SMS (mobiletan). Für eine Chipkarte benötigt der Teilnehmer zusätzlich ein geeignetes Kartenlesegerät. 3. Zugang zum Online-Banking Der Teilnehmer erhält Zugang zum Online-Banking, wenn er sein Nutzerprofil übermittelt hat, die Prüfung dieser Daten bei der Bank eine Zugangsberechtigung des Teilnehmers ergeben hat und keine Sperre des Zugangs (siehe Nummern 8.1 und 9) vorliegt. Nach Gewährung des Zugangs zum Online-Banking kann der Teilnehmer Informationen abrufen oder Aufträge erteilen. Benutzt der Teilnehmer für einen Zeitraum von 2 Jahren seinen Online-Banking-Zugang nicht, wird sein Nutzerprofil gelöscht. Für die weitere Nutzung ist eine erneute Registrierung gemäß Nummer 2.1 erforderlich. Hat der Teilnehmer sein Nutzerprofil mittels Kreditkartennummer erstellt und ändert sich diese (zum Beispiel bei Ausgabe einer neuen Kreditkarte aufgrund Abhandenkommens oder Missbrauchs der alten Karte), so ist eine erneute Registrierung mittels der neuen Kreditkartennummer erforderlich. 4. Online-Banking-Aufträge 4.1 Auftragserteilung und Autorisierung Der Teilnehmer muss Online-Banking-Aufträge (zum Beispiel Überweisungen) zu deren Wirksamkeit mit dem vereinbarten Personalisierten Sicherheitsmerkmal (TAN) autorisieren und der Bank mittels Online-Banking übermitteln. Die Bank bestätigt mittels Online-Banking den Eingang des Auftrags. 4.2 Widerruf von Aufträgen Die Widerrufbarkeit eines Online-Banking-Auftrags richtet sich nach den für die jeweilige Auftragsart geltenden Sonderbedingungen (zum Beispiel Bedingungen für den Überweisungsverkehr). Der Widerruf von Aufträgen kann nur außerhalb des Online-Banking erfolgen, es sei denn, die Bank sieht eine Widerrufmöglichkeit im Online-Banking ausdrücklich vor. Ziffer 4 Absatz 2 der TARGOBANK Kreditkarten Vertragsbedingungen gilt entsprechend. 5. Bearbeitung von Online-Banking-Aufträgen durch die Bank (1) Die Bearbeitung der Online-Banking-Aufträge erfolgt an den für die Abwicklung der jeweiligen Auftragsart (zum Beispiel Überweisung) auf der Online- Banking-Seite der Bank oder im Preis- und Leistungsverzeichnis beziehungsweise in den entsprechenden Vertragsbedingungen bekannt gegebenen Geschäftstagen im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes. Geht der Auftrag nach dem auf der Online-Banking-Seite der Bank angegebenen oder im Preis- und Leistungsverzeichnis beziehungsweise in den entsprechenden Vertragsbedingungen bestimmten Zeitpunkt (An nahmefrist) ein oder fällt der Zeitpunkt des Eingangs nicht auf einen Geschäftstag der Bank, so gilt der Auftrag als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen. Die Bearbeitung beginnt erst an diesem Tag. (2) Die Bank wird den Auftrag ausführen, wenn folgende Ausführungsbedingungen vorliegen: Der Teilnehmer hat sich mit seinem Personalisierten Sicherheitsmerkmal legitimiert. 17

10 Die Berechtigung des Teilnehmers für die jeweilige Auftragsart (zum Beispiel Wertpapierorder) liegt vor. Das Online-Banking-Datenformat ist eingehalten. Das vereinbarte Online-Banking-Verfügungslimit beziehungsweise der Tageshöchstbetrag ist nicht überschritten. Die Ausführungsvoraussetzungen nach den für die jeweilige Auftragsart maßgeblichen Sonderbedingungen (zum Beispiel ausreichende Kontodeckung gemäß den Bedingungen für den Überweisungsverkehr) liegen vor. Interne Überweisungen vom Kreditkartenkonto auf ein bei der Bank geführtes Konto des Teilnehmers und Überweisungen vom Kreditkartenkonto auf das Referenzkonto (Definition und Entgelte siehe Preis- und Leistungsverzeichnis) führt die Bank zudem nur aus, wenn ein zur Ausführung des Auftrags ausreichendes Guthaben oder ein ausreichender Verfügungsrahmen vorhanden ist. Der Teilnehmer muss zu diesem Zweck neben der Bezeichnung des Empfängerkontos auch sein Kreditkartenkonto und den Betrag in Euro angeben. Die Ausführungsfrist im Sinne von Ziffer 5 der TARGOBANK Kreditkarten Vertragsbedingungen beträgt maximal 3 Geschäftstage (ab einen Geschäftstag). Für Überweisungen auf das Referenzkonto im Untermenü Kreditkartenüberweisung ist abweichend von Nummer 4.1 die Eingabe einer TAN nicht erforderlich. Liegen die voranstehenden Ausführungsbedingungen vor, führt die Bank die Online-Banking-Aufträge nach Maßgabe der Bestimmungen der für die jeweilige Auftragsart geltenden Sonderbedingungen (zum Beispiel Bedingungen für den Überweisungsverkehr, Bedingungen für das Wertpapiergeschäft) aus. (3) Liegen die Ausführungsbedingungen nach Absatz 2 nicht vor, wird die Bank den Online-Banking- Auftrag nicht ausführen und den Teilnehmer über die Nichtausführung und soweit möglich über deren Gründe und die Möglichkeiten, mit denen Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können, mittels Online-Banking eine Information zur Verfügung stellen. 6 Online-Postfach, Informationen für Teilnehmer 6.1 Online-Postfach Das Online-Postfach besteht aus zwei Ordnern, dem Ordner Nachrichten (6.1.1) und dem Ordner Dokumente (6.1.2) Ordner Nachrichten (1) Der Teilnehmer hat die Möglichkeit, der Bank auf diesem Weg Informationen oder Anfragen zu übermitteln. Zu diesem Zweck kann der Teilnehmer seiner Textnachricht auch elektronische Dateien anfügen. Eine Liste der zugelassenen Dateiformate findet sich in den Anwendungsinformationen zum Online-Postfach. Die Bank wird dem Teilnehmer innerhalb angemessener Zeit eine Antwort auf seine Nachricht in seinen Ordner Nachrichten einstellen. (2) Über den Ordner Nachrichten nimmt die Bank keine bankgeschäftlichen Aufträge entgegen. Hierfür stehen dem Teilnehmer die sonstigen Anwendungen des Online- Banking zur Verfügung Ordner Dokumente (1) Vereinbart der Teilnehmer mit der Bank die Nutzung des Ordners Dokumente, werden alle Dokumente ausschließlich in den Ordner Dokumente eingestellt. Dies sind insbesondere sämtliche Mitteilungen der Bank an den Teilnehmer, die die Geschäftsbeziehung betreffen. (2) Unbeschadet einer sonstigen Einigung kommt die Vereinbarung durch die im Online-Banking vorzunehmende Anmeldung des Teilnehmers zur Nutzung des Ordners Dokumente zustande. Mit der Vereinbarung verzichtet der Teilnehmer auf den postalischen Versand der eingestellten Dokumente. Dies gilt auch für den Jahresdepotauszug Mitwirkungspflicht des Teilnehmers, Zugang (1) Der Teilnehmer prüft regelmäßig, ob die Bank neue Nachrichten beziehungsweise Dokumente in sein Online-Postfach eingestellt hat. Sofern der Teilnehmer bei der Bank eine -Adresse hinterlegt hat, wird die Bank ihn auf neue Nachrichten und Dokumente per hinweisen. Die -Adresse kann der Teilnehmer in der Rubrik Persönliche Daten im Online-Banking hinterlegen oder ändern. (2) Der Teilnehmer ist verpflichtet, die in sein Online-Postfach eingestellten Nachrichten und Dokumente zeitnah abzurufen und sie gegebenenfalls unverzüglich auf ihre Richtigkeit zu prüfen. (3) Unbeschadet der vorgenannten Prüfung- und Abrufpflichten gelten Nachrichten und Dokumente spätestens am dritten Tag nach Einstellung in das Online-Postfach als zugegangen Verfügbarkeit des Postfachinhalts Die Bank hält die Nachrichten und Dokumente jeweils über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr ab der erstmaligen Einstellung elektronisch zum Abruf bereit. Für die weitergehende dauerhafte Speicherung der Dokumente ist der Teilnehmer verantwortlich. Die Bank kommt späteren Anforderungen von Nachrichten oder Dokumenten gegen Kostenerstattung gemäß ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis nach, bei Verfügbarkeit auch nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen Kommunikationswege der Bank Die Fernkommunikation der Bank ist nicht auf das Online-Postfach beschränkt. Die Bank kann dem Teilnehmer auch unter Nutzung anderer Kommunikationswege antworten bzw. Dokumente übermitteln Entgelte Die Nutzung des Online-Postfachs ist für den Teilnehmer kostenlos Unveränderbarkeit der Daten Die Bank garantiert die Unveränderbarkeit der bereitgestellten Daten, solange sie sich in dem Online- Postfach befinden Kündigung Der Teilnehmer kann die Nutzung der Option Dokumente des Online-Postfachs jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch Abmeldung beenden. Die Bank ist berechtigt, die Nutzung gegenüber dem Teilnehmer unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten oder aus wichtigem Grund (zum Beispiel bei gesetzlichen oder technischen Änderungen) fristlos zu kündigen. 18 Nach Wirksamwerden einer Kündigung erhält der Teilnehmer die für ihn bestimmte Korrespondenz und die für ihn bestimmten Dokumente wieder per Postversand. 6.2 Informationen für den Teilnehmer über Online-Banking-Verfügungen Die Bank unterrichtet den Teilnehmer mindestens einmal monatlich über die mittels Online-Banking getätigten Verfügungen auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg. 7. Sorgfaltspflichten des Teilnehmers 7.1 Technische Verbindung zum Online-Banking Der Teilnehmer ist verpflichtet, die technische Verbindung zum Online-Banking nur über die von der Bank gesondert mitgeteilten Online-Banking-Zugangskanäle (zum Beispiel Internetadresse) herzustellen. 7.2 Geheimhaltung der Personalisierten Sicherheitsmerkmale und sichere Aufbewahrung der Authentifizierungsinstrumente (1) Der Teilnehmer hat seine Personalisierten Sicherheitsmerkmale (siehe Nummer 2.1) geheim zu halten und nur über die von der Bank gesondert mitgeteilten Online-Banking-Zugangskanäle an diese zu übermitteln sowie sein Authentifizierungsinstrument (siehe Nummer 2.2) vor dem Zugriff anderer Personen sicher zu verwahren. Denn jede andere Person, die im Besitz des Authentifizierungsinstruments ist, kann in Verbindung mit dem dazugehörigen Personalisierten Sicherheitsmerkmal das Online-Banking-Verfahren missbräuchlich nutzen. (2) Insbesondere ist Folgendes zum Schutz des Personalisierten Sicherheitsmerkmals sowie des Authentifizierungsinstruments zu beachten: Das Personalisierte Sicherheitsmerkmal darf nicht elektronisch gespeichert werden (zum Beispiel im Kundensystem). Bei Eingabe des Personalisierten Sicherheitsmerkmals ist sicherzustellen, dass andere Personen dieses nicht ausspähen können. Das Personalisierte Sicherheitsmerkmal darf nicht außerhalb der gesondert vereinbarten Internetseiten eingegeben werden (zum Beispiel nicht auf Online-Händlerseiten). Das Personalisierte Sicherheitsmerkmal darf nicht außerhalb des Online- Banking-Verfahrens weitergegeben werden, also beispielsweise nicht per . Die T-PIN darf nicht zusammen mit dem Authentifizierungsinstrument verwahrt werden. Der Teilnehmer darf zur Autorisierung zum Beispiel eines Auftrags, der Aufhebung einer Sperre oder zur Freischaltung einer neuen TAN-Liste nicht mehr als eine TAN verwenden. Beim mobiletan-verfahren darf das Gerät, mit dem die TAN empfangen wird (zum Beispiel Mobiltelefon), nicht gleichzeitig für das Online-Banking genutzt werden. 7.3 Sicherheit des Kundensystems Der Teilnehmer muss die Sicherheitshinweise auf der Internetseite der Bank zum Online-Banking, insbesondere die Maßnahmen zum Schutz der eingesetzten Hard- und Software (Kundensystem), beachten. 7.4 Nutzung aus dem Ausland Die Bank verwendet für die Datenübermittlung zwischen Teilnehmer und Bank eine 128-Bit-Verschlüsselung. Einige Staaten haben im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsordnungen die Nutzung von Verschlüsselungstechniken mit einem derart leistungsfähigen Verfahren entweder von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht oder sogar unter Strafandrohung ganz verboten. Bevor der Teilnehmer daher die Online-Banking-Anwendung aus dem Ausland heraus nutzt, muss er sich zur Vermeidung eigener Nachteile über die jeweils an seinem Aufenthaltsort geltende Rechtslage informieren. 7.5 Kontrolle der Auftragsdaten mit von der Bank angezeigten Daten Soweit die Bank dem Teilnehmer Daten aus seinem Online-Banking-Auftrag (zum Beispiel Betrag, Kontonummer des Zahlungsempfängers, Wertpapierkennnummer) im Kundensystem oder über ein anderes Gerät des Teilnehmers (zum Beispiel Mobiltelefon, Chipkartenlesegerät mit Display) zur Bestätigung anzeigt, ist der Teilnehmer verpflichtet, vor der Bestätigung die Übereinstimmung der angezeigten Daten mit den für die Transaktion vorgesehenen Daten zu prüfen. 8. Anzeige- und Unterrichtungspflichten 8.1 Sperranzeige (1) Stellt der Teilnehmer den Verlust oder den Diebstahl des Authentifizierungsinstruments, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung seines Authentifizierungsinstruments oder seines Persönlichen Sicherheitsmerkmals fest, muss der Teilnehmer die Bank hierüber unverzüglich unterrichten (Sperranzeige). Der Teilnehmer kann der Bank eine Sperranzeige jederzeit auch über die gesondert mitgeteilten Kontaktdaten abgeben. (2) Der Teilnehmer hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei zur Anzeige zu bringen. (3) Hat der Teilnehmer den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt den Besitz an seinem Authentifizierungsinstrument oder die Kenntnis seines Personalisierten Sicherheitsmerkmals erlangt hat oder das Authentifizierungsinstrument oder das Personalisierte Sicherheitsmerkmal verwendet, muss er ebenfalls eine Sperranzeige abgeben. 8.2 Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kontoinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten. 9. Nutzungssperre 9.1 Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1, den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer 19

11 oder gegebenenfalls sein Authentifizierungsinstrument. 9.2 Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, die girocard oder die Kundenkarte des Teilnehmers beziehungsweise dessen Kreditkarte gesperrt ist, sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Authentifizierungsinstruments oder des Personalisierten Sicherheitsmerkmals dies rechtfertigen oder der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung des Authentifizierungsinstruments besteht. (2) Die Bank wird den Kontoinhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre unterrichten. 9.3 Aufhebung der Sperre Die Bank wird eine Sperre aufheben oder das Personalisierte Sicherheitsmerkmal beziehungsweise das Authentifizierungsinstrument austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Kontoinhaber unverzüglich. 9.4 Automatische Sperre eines Chip-basierten Authentifizierungsinstruments (1) Ein TAN-Generator, der die Eingabe eines eigenen Nutzungscodes erfordert, sperrt sich selbst, wenn dieser dreimal in Folge falsch eingegeben wird. (2) Das in Absatz 1 genannte Authentifizierungsinstrument kann dann nicht mehr für das Online- Banking genutzt werden. Der Teilnehmer kann sich mit der Bank in Verbindung setzen, um die Nutzungsmöglichkeiten des Online-Banking wiederherzustellen. 10. Haftung 10.1 Haftung der Bank bei einer nicht autorisierten Online-Banking-Verfügung und einer nicht oder fehlerhaft ausgeführten Online-Banking-Verfügung Die Haftung der Bank bei einer nicht autorisierten Online-Banking-Verfügung und einer nicht oder fehlerhaft ausgeführten Online-Banking-Verfügung richtet sich nach den für die jeweilige Auftragsart vereinbarten Sonderbedingungen (zum Beispiel Bedingungen für den Überweisungsverkehr, Bedingungen für das Wertpapiergeschäft, TARGOBANK Kreditkarten Vertragsbedingungen) Haftung des Kontoinhabers bei missbräuchlicher Nutzung seines Authentifizierungsinstruments Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Authentifizierungsinstruments, so haftet der Kontoinhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht. Gleiches gilt, wenn es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen aufgrund einer missbräuchlichen Verwendung eines Authentifizierungsinstruments gekommen ist, ohne dass dieses verlorengegangen, gestohlen oder sonst abhanden gekommen ist. (2) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen und hat der Teilnehmer seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Konto-/Kreditkarteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Um fang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere vorliegen, wenn er den Verlust oder Diebstahl des Authentifizierungsinstruments oder die missbräuchliche Nutzung des Authentifizierungsinstruments oder des Personalisierten Sicherheitsmerkmals der Bank nicht unverzüglich anzeigt, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat (siehe Nummer 8.1 Absatz 1), das Personalisierte Sicherheitsmerkmal im Kundensystem gespeichert hat (siehe Nummer 7.2 Absatz 2 1. Spiegelstrich), das Personalisierte Sicherheitsmerkmal einer anderen Person mitgeteilt und der Missbrauch dadurch verursacht wurde (siehe Nummer 7.2 Absatz 1 2. Spiegelstrich), das Personalisierte Sicherheitsmerkmal erkennbar außerhalb der gesondert vereinbarten Internetseiten eingegeben hat (siehe Nummer 7.2 Absatz 2 3. Spiegelstrich), das Personalisierte Sicherheitsmerkmal außerhalb des Online-Banking-Verfahrens, beispielsweise per , weitergegeben hat (siehe Nummer 7.2 Absatz 2 4. Spiegelstrich), das Personalisierte Sicherheitsmerkmal auf dem Authentifizierungsinstrument vermerkt oder zusammen mit diesem verwahrt hat (siehe Nummer 7.2 Absatz 2 5. Spiegelstrich), mehr als eine TAN zur Autorisierung eines Auftrags verwendet hat (siehe Nummer 7.2 Absatz 2 6. Spiegelstrich), beim mobiletan-verfahren das Gerät, mit dem die TANs empfangen werden (zum Beispiel Mobiltelefon), auch für das Online-Banking nutzt (siehe Nummer7.2 Absatz 2 7. Spiegelstrich). (3) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 2 verpflichtet, wenn der Kontoinhaber die Sperranzeige nach Nummer 8.1 nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist. Dies gilt nicht, wenn der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt hat. (4) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das vereinbarte Verfügungslimit beziehungsweise der vereinbarte Tageshöchstbetrag gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf diese Beträge Haftung bei nicht autorisierten Wertpapiertransaktionen vor der Sperranzeige Beruhen nicht autorisierte Wertpapiertransaktionen vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen oder gestohlenen Authentifizierungsinstruments oder auf der sonstigen missbräuchlichen Nutzung des Personalisierten Sicherheitsmerkmals oder des Authentifizierungsinstruments und ist der Bank hierdurch ein Schaden entstanden, haften der Kontoinhaber und die Bank nach den gesetzlichen Grundsätzen des Mitverschuldens Haftung der Bank ab der Sperranzeige Sobald die Bank eine Sperranzeige eines Teilnehmers erhalten hat, übernimmt sie alle danach durch nicht autorisierte Online-Banking-Verfügungen entstehenden Schäden. Dies gilt nicht, wenn der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat Haftungsausschluss (1) Haftungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen Einfluss hat und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden können. (2) Die Bank übernimmt keine Haftung für Ausfälle, Unterbrechungen und Störungen des Internets, des EDV Systems sowie anderer Kommunikationssysteme, es sei denn, sie hat grob fahrlässig oder vorsätzlich die Störung verursacht. Bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet sie auch für einfache Fahrlässigkeit. Ferner behält sich die Bank das Recht vor, den Zugang zum Online-Banking zeitweise zu unterbrechen, um Wartungsarbeiten beziehungsweise Änderungen am Leistungsangebot vorzunehmen. Für dadurch bedingte Ausfälle und Unterbrechungen übernimmt die Bank keine Haftung. Deshalb besteht im Anschluss an die voranstehenden Haftungsausschlusstatbestände keine Gewähr dafür, dass der Zugang zum Online-Banking jederzeit und uneingeschränkt möglich ist Aufträge in Bezug auf Wertpapiere, Haftung für Marktinformationen Kursinformationen werden zum Teil mit einer Zeitverzögerung angegeben. Diese hängt von der ausgewählten Börse und dem Typ des Wertpapiers ab; in der Regel beträgt sie 15 Minuten. Die Bank bezieht die dargestellten Produktinformationen, zum Beispiel Kursdaten, Indizes und Preise von der Interactive Data Managed Solutions AG. Die Bank übernimmt trotz sorgfältiger Beschaffung und Bereitstell ung keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Genauigkeit der angezeigten Kurse, Indizes, Preise und sonstigen Inhalte. Diese Haftungs begrenzung gilt nicht, soweit die Unrichtigkeit auf grobem Verschulden oder vorsätzlichem Verhalten der Bank oder deren Erfüllungsgehilfen beruht sowie bei fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Verletzung das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet. Die Interactive Data Managed Solutions AG ist kein Erfüllungsgehilfe der Bank. Für eventuelle Personen schäden haftet die Bank unbeschränkt. 11. Kreditkartenabrechnung Online (entfällt) 12. Änderungen der Online-Banking-Bedingungen Änderungen dieser Bedingungen werden dem Teilnehmer spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Änderungen können auch über Online-Banking angeboten werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Teilnehmer seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Der Teilnehmer kann sodann die Online-Banking-Vereinbarung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. 21

12 Erläuterungen zu dem Kreditrahmen Ihrer Kreditkarte gemäß 491 a Abs. 3 BGB Hauptmerkmale des kartengestützten Kreditrahmens Der Kreditrahmen (Kreditkartenlimit) ist der höchstmögliche Betrag, den Sie als Kreditkarteninhaber insgesamt innerhalb eines Abrechnungszeitraums in Anspruch nehmen können. Dies gilt für die Hauptkarte sowie die hierzu ausgegebenen Zusatzkarten. Die Höhe des Kreditrahmens ist abhängig vom Kartentyp und Ihrem Einkommen als Antragsteller. Der Kreditrahmen wird Ihnen nach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt. Diesen können Sie ganz oder teilweise nutzen, indem Sie mit Ihrer Kreditkarte bei Akzeptanzstellen Waren und Dienstleistungen bargeldlos bezahlen, an Geldautomaten sowie an automatisierten Kassen von Kreditinstituten Bargeld beziehen oder online Überweisungen auf Ihr Girokonto tätigen. Vertragstypische Auswirkungen Den in Anspruch genommenen Kreditrahmen können Sie bei Nutzung der Teilzahlungsfunktion der Kreditkarte in Raten zurückzahlen. In diesem Fall berechnen wir Ihnen die vereinbarten Sollzinsen für den in Anspruch genommenen Kredit. Beachten Sie bitte dabei, dass die monatliche Rate mindestens 5 % der Rechnungssumme betragen muss, jedoch nicht weniger als 10,- EUR betragen darf. Informationen zur Höhe der gültigen Sollzinsen finden Sie in dem jeweils aktuellen Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank. Die Bank passt Sollzinssätze für Kreditkarten (Sollzinssätze) auf Basis des von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Monatsdurchschnitts-Zinssatzes für EURIBOR*-Dreimonatsgeld (Referenzzinssatz) wie folgt an: Die Bank prüft am 1. Geschäftstag eines Monats (Prüfungsmonat), ob sich der letzte veröffentlichte Referenzzinssatz gegenüber dem Bezugszinssatz um mehr als 0,15 Prozentpunkte erhöht oder verringert hat. Bezugszinssatz ist der letzte Referenzzinssatz, auf dessen Basis die Bank unter Anwendung dieser Zinsanpassungsklausel die Sollzinssätze verändert hat. Ist der letzte veröffentlichte Referenzzinssatz um mehr als 0,15 Prozentpunkte höher als der Bezugszinssatz, so ist die Bank berechtigt, ihre Sollzinssätze um die tatsächliche Differenz zu erhöhen. Ist der letzte veröffentlichte Referenzzinssatz um mehr als 0,15 Prozentpunkte niedriger als der Bezugszinssatz, so ist die Bank verpflichtet, ihre Sollzinssätze um die tatsächliche Differenz zu senken. [*Hinweis: Bei der Dreimonats-Euro-Interbank-Offered Rate (EURIBOR) handelt es sich um einen Satz, zu dem sich Banken, die im Gebiet der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion ansässig sind, untereinander Dreimonatsgelder leihen. Die Durchschnittssätze für EURIBOR-Dreimonatsgeld werden monatlich in der amtlichen Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank und im Wirtschaftsteil überregionaler Tageszeitungen veröffentlicht.] Bei Inanspruchnahme der Teilzahlungsfunktion hat die Wahl des monatlichen Tilgungssatzes und die sich daraus ergebende Höhe der monatlich zu zahlenden Rate Auswirkungen auf die Gesamtbelastung. Generell gilt, dass bei Vereinbarung eines höheren Tilgungssatzes der in Anspruch genommene Kredit schneller zurückgeführt wird und dem entsprechend insgesamt weniger Zinsen anfallen. Machen Sie von der Teilzahlungsfunktion keinen Gebrauch und zahlen Sie innerhalb von 26 Tagen nach Rechnungsstellung nicht nur einen Teilbetrag, sondern den vollen Betrag des Rechnungsabschlusses, so verzichtet die Bank auf die Geltendmachung von Kreditzinsen. Der Verzicht gilt nicht für die Geltendmachung von Kreditzinsen auf Barverfügungen aus einem Sollsaldo auf dem Kreditkartenkonto sowie für die Geltendmachung von Kreditzinsen aufgrund eines Ratenkredits. Als Hauptkarteninhaber haften Sie vollumfänglich für Verbindlichkeiten aus Zusatzkartenverträgen. Folgen bei Zahlungsverzug Ausbleibende Zahlungen können schwerwiegende Folgen für Sie haben und die Erlangung eines Kredits erschweren. Für ausbleibende Zahlungen werden Ihnen während des Verzuges die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem jewiligen Basiszinssatz gemäß 247 BGB. Zusätzlich können weitere Gebühren nach dem Preis- und Leistungsverzeichnis anfallen. Wenn Sie mit der Zahlung von fälligen Beträgen in Verzug sind, kann die Bank die Karte darüber hinaus bis zu deren Zahlung zur weiteren Nutzung sperren. Kommen Sie mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise und mit mindestens 10 % des Nennbetrages des Darlehens in Verzug, kann die Bank den in Anspruch genommenen Kreditrahmen zur sofortigen Rückzahlung kündigen, wen Sie den ausstehenden Betrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach entsprechender schriftlicher Aufforderung durch die Bank vollständig zurückzahlen. Im Fall der Kündigung wegen Zahlungsverzuges wird die Bank der SCHUFA die Kündigung des Darlehens sowie den Kündigungssaldo mitteilen. Dies kann zu einer wesentlichen Verschlechterung Ihrer Bonität führen. Nach Kündigung des Darlehens ist die Bank zudem berechtigt, eine eventuell mit Ihnen vereinbarte Lohn- und Gehaltsabtretung Ihrem Arbeitgeber offenzulegen und Ansprüche hieraus ihm gegenüber geltend zu machen. Preis- und Leistungsverzeichnis für TARGOBANK Kreditkarten Stand 01. Juni 2015 Anpassungsbedingungen siehe Ziffer 11 der vorstehenden TARGOBANK Kreditkarten Vertragsbedingungen. Auslandseinsatzentgelt 1,85 % des jeweiligen Umsatzes (ausgenommen sind Euro-Transaktionen im Europäischen Wirtschaftsraum) Fremdwährungsumrechnung beim Auslands- Bei Zahlungsvorgängen in fremder Währung aus einsatz von Kreditkarten oder Bezahlchips dem Einsatz von Kreditkarten rechnet die Bank nach dem von der jeweiligen internationalen Kreditkartenorganisation für die entsprechende Währung festgelegten Wechselkurs des Buchungstages zuzüglich eines Kurszuschlages von 2 % ab. Der Buchungstag kann von dem Tag abweichen, an dem der Kunde die Transaktion getätigt hat, weil er davon abhängt, wann die Transaktion bei der Bank eingereicht wird. Konto-SMS-Service kostenlos Ausstellung einer Ersatzkarte/eines Ersatzchips 15,- EUR bei verschuldetem Defekt oder Verlust der Kreditkarte oder des Bezahlchips FastCard (unverzügliche Überlassung einer 180, EUR Ersatzkarte/eines Ersatzchips in Deutschland und im Ausland) Nachbestellung der persönlichen Geheimzahl (PIN) 1 6, EUR (soweit durch schuldhaftes Verhalten des Kunden veranlasst) Umsatzabfrage am Auszugsdrucker Kostenlos Zustellung der Monatsrechnung Karten mit Eröffnungsdatum bis zum : Online-Postfach: Kostenlos Postversand: Kostenlos Karten mit Eröffnungsdatum ab dem : Online-Postfach: Kostenlos Postversand: 0,90 EUR (Ausnahme: Prepaid-Karten, Karten für Minderjährige. Der Postversand ist bei diesen Karten kostenlos.) Zusätzliche manuelle Monatsabrechnung auf 4, EUR Kundenwunsch Überschreitung des Verfügungsrahmens im 4, EUR Zeitpunkt der Monatsabrechnung 1 Anforderungen von Zahlungsbelegen 5,50 EUR pro Beleg (entfällt bei begründeten Reklamationen) Kosten für Bearbeitung Zahlungsrückstand 1. bis 3. Servicebrief 5, EUR 1 pro Brief zuzüglich Versandpauschale 0,90 EUR 1 Nicht eingelöste Lastschriften der monatlichen 10, EUR Rechnungsbeträge (entfällt, sofern Girokonto bei TARGOBANK AG & Co. KGaA geführt wird) 2 Durch schuldhaftes Kundenverhalten ausgelöste Adressmitteilungsanfragen inklusive eigene Kosten und Gebühren von Behörden mit Anfrage Einwohnermeldeamt: 25, EUR ohne Anfrage Einwohnermeldeamt: 13, EUR Emergency Cash-Bargeld/Notfall-Service Belastet werden die Gebühren Dritter, zum Beispiel Visa oder MasterCard, sowie Bargeldauszahlungsgebühr zuzüglich Sollzinsen. Guthabenzinsen 0,1 % p.a. Ausnahme: Online-Classic-Karte, Prepaid-Karten, -konten und MasterCard Kreditkarten mit Bezahlchip. Guthaben werden bei diesen Karten nicht verzinst. Entgelt für Bargeldauszahlung TARGOBANK Visa-Karten 3,5 % des Auszahlungsbetrages (mindestens 5,95 EUR Bargeldauszahlungsgebühr) zuzüglich Sollzinsen Es steht dem Kunden frei nachzuweisen, dass der TARGOBANK kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 2 Es steht dem Kunden frei nachzuweisen, dass der TARGOBANK kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die TARGOBANK ist zusätzlich berechtigt,dem Karteninhaber Gebühren in Rechnung zu stellen, die von seiner Hausbank für eine Rücklastschrift erhoben werden. 23

13 In folgenden Fällen verzichtet die Bank Mit allen TARGOBANK Kreditkarten können Sie an auf eine Bargeldauszahlungsgebühr: Geldautomaten der TARGOBANK in Deutschland gebührenfrei vorhandenes Guthaben abheben. Bei TARGOBANK Kreditkarten mit der Funktion Gratis-Cash : An Geldautomaten der TARGOBANK in Deutschland können Sie unbegrenzt gebührenfrei abheben. An Geldautomaten fremder Institute mit Visa- Logo in Deutschland können Sie die ersten 4 Bargeldverfügungen je Karte im Kalendermonat gebührenfrei abheben. Für jede weitere Verfügung: 3,5 % des Auszahlungsbetrages (mindestens 5,95 EUR Bargeldauszahlungsgebühr) zuzüglich Sollzinsen. An Geldautomaten mit Visa-Logo außerhalb von Deutschland zahlen Sie bei der Gold- & Premium- Karte keine Bargeldauszahlungsgebühr. Als Inhaber einer TARGOBANK Extra-Karte oder einer TARGOBANK Extra-Karte Komfort zahlen Sie an allen Geldautomaten mit Visa-Logo in Deutschland keine Bargeldauszahlungsgebühr. Bei der TARGOBANK Pluspunkt Karte mit Gratis- Cash Option zahlen Sie weltweit keine Bargeldauszahlungsgebühr. Für Gratis-Cash gelten folgende Sie unterhalten ein Girokonto bei der TARGO- Voraussetzungen: BANK mit mindestens 600,- EUR Geldeingang in einer Summe pro Monat oder Sie haben ein Guthaben von mindestens ,- EUR bei der TARGOBANK. Für Ihre Kreditkarte muss ein SEPA- Mandat/Zahlungsauftrag von diesem Girokonto bestehen. Tageshöchstbetrag: 3 Am Geldautomaten: 4 250, EUR 5 beziehungsweise volle Höhe des Guthabens Entgelt für Bargeldauszahlung TARGOBANK MasterCard-Karten 3,5 % des Auszahlungsbetrages (mindestens 5,95 EUR Bargeldauszahlungsgebühr) zuzüglich Sollzinsen. In folgenden Fällen verzichtet die Bank Mit allen TARGOBANK MasterCard Kreditkarten auf eine Bargeldauszahlungsgebühr: können Sie an Geldautomaten der TARGOBANK in Deutschland gebührenfrei vorhandenes Guthaben abheben. Tageshöchstbetrag: 3 Am Geldautomaten: 4 250, EUR 5 beziehungsweise volle Höhe des Guthabens Überweisungen auf das Referenzkonto/ interne Überweisungen auf eigenes, bei der Bank geführtes Konto Aus dem Guthaben: Kostenlos Aus dem Kreditrahmen: 3,5 % des Umsatzbetrages (mindestens 5,95 EUR) zuzüglich Sollzinsen. Ziffer 10 Absatz 2 Satz 2 der TARGOBANK Kreditkarten Vertragsbedingungen gilt entsprechend. Das Referenzkonto muss bei einem Kreditinstitut Bei TARGOBANK Visa-Kreditkarten mit der Funkim Inland geführt werden und ist der Bank vom tionalität Gratis-Cash verzichtet die Bank auf die Kunden schriftlich anzuzeigen. Das Konto muss Belastung der vorgenannten Gebühr, wenn die länger als 90 Tage vor der Überweisung als Voraussetzung für Gratis-Cash erfüllt sind (siehe Referenzkonto bei der Bank gespeichert sein. Barverfügung). Es fallen lediglich Sollzinsen an. Ziffer 10 Absatz 2 Satz 2 der TARGOBANK Kreditkarten Vertragsbedingungen gilt entsprechend. Tageshöchstbetrag: 3 Online-Banking: 250, EUR 5 beziehungsweise volle Höhe des Guthabens. Telefon-Banking (nur Überweisungen auf das Referenzkonto möglich): volle Höhe des Guthabens 6 Umsätze in Spielkasinos, bei Lotterie- 3,5 % des Umsatzbetrages (mindestens 5,95 EUR) gesellschaften, Wettbüros, Geldmittler zuzüglich Sollzinsen. und E-Geld-Anbieter Ziffer 10 Absatz 2 Satz 2 der TARGOBANK Kreditkarten Vertragsbedingungen gilt entsprechend. Tageshöchstbetrag: 3 250, EUR 4 beziehungsweise volle Höhe des Guthabens 3 Mehrere Verfügungen über den gleichen Kanal beziehungsweise verschiedene Kanäle werden addiert und sind insgesamt nur bis zu der angegebenen Höhe möglich. Verfügungen bei Akzeptanzstellen sind hiervon unabhängig. 4 Betrag abhängig von der Höchstauszahlungssumme des jeweiligen Automaten. Bei Bargeldabhebungen im Ausland werden die angegebenen Beträge gegebenenfalls in die entsprechende Landeswährung umgerechnet. 5 Abweichend davon kann sich abhängig von Ihrer Bonität der angegebene Betrag auf bis zu 1.000, EUR erhöhen. 6 Der zu überweisende Betrag kann im Rahmen einer individuellen Sondervereinbarung bis zur Höhe des aktuellen Verfügungsrahmens angehoben werden (bonitätsabhängig). 24 Studenten Altershöchstgrenze für Studenten-Konditionen: bis zum 30. Lebensjahr Der für die Prämienberechnung als Grundlage die- nende monatliche Außenstand bemisst sich für MasterCard Kreditkarten ab dem nach dem Durchschnittswert aller sich während eines Monats ergebenden Außenstände. Die aktuellen Versicherungsbedingungen gelten ansonsten unverändert. Sofern eine Kreditlebensversicherung abgeschlossen wurde Bezugszinssätze Maßgeblich für die Anpassung der Sollzinssätze der einzelnen Kreditkarten ist der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Monatsdurchschnitts-Zinssatz für EURIBOR 7 -Dreimonatsgeld (Referenzzinssatz). Bezugszinssatz ist der letzte Referenzzinssatz, auf dessen Basis die Bank ihre Sollzinssätze verändert hat. Die entsprechenden Bezugszinssätze sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Kreditkarte alle Kreditkarten Bezugszinssatz: Dreimonats-EURIBOR September 2014 Monatsdurchschnitts-Zinssatz von 0,10 % (Monat, Wert in Prozent) Die voranstehenden Bezugszinssätze (Tabellenwerte) ändern sich, wenn der Referenzzinssatz im Verhältnis zum jeweiligen Tabellenwert um mehr als 15 Basispunkte steigt und die Bank ihren jeweiligen Sollzinssatz entsprechend erhöht oder der Referenzzinssatz im Verhältnis zum jeweiligen Tabellenwert um mehr als 15 Basispunkte sinkt. Für die PrivatCard Premium Karten gelten abweichend folgende Gebühren: Barverfügungen (Bargeldauszahlung) 3,0 % des Auszahlungsbetrages (mindestens 5,50 EUR Bargeldauszahlungsgebühr) zuzüglich Sollzinsen. Umsätze in Spielkasinos, bei Lotteriegesell- 3,0 % des Auszahlungsbetrages (mindestens schaften, Wettbüros, Geldmittler und 5,50 EUR Bargeldauszahlungsgebühr) zuzüglich E-Geld Anbieter Sollzinsen. Ziffer 10 Absatz 2 Satz 2 der TARGOBANK Kreditkarten Vertragsbedingungen gilt entsprechend. Tageshöchstbetrag 3 : 250,00 EUR 4 bzw. volle Höhe des Guthabens. Fremdwährungsumrechnung beim Auslands- Der zusätzliche Kurszuschlag wird von der TARGOeinsatz von Kreditkarten oder Bezahlchips BANK übernommen und beträgt somit 0 %. Auslandseinsatzentgelt 1,50 % des jeweiligen Umsatzes (ausgenommen sind Euro-Transaktionen im Europäischen Wirtschaftsraum) Allgemeine Bestimmungen: Die Geschäftstage ergeben sich aus den TARGOBANK Kreditkarten Vertragsbedingungen. Die Ausführungsfristen sind den TARGOBANK Kreditkarten Vertragsbedingungen, den Bedingungen für das Online-Banking und den Bedingungen für die Teilnahme am Telefon-Banking zu entnehmen. 3 Mehrere Verfügungen über den gleichen Kanal beziehungsweise verschiedene Kanäle werden addiert und sind insgesamt nur bis zu der angegebenen Höhe möglich. Verfügungen bei Akzeptanzstellen sind hiervon unabhängig. 4 Betrag abhängig von der Höchstauszahlungssumme des jeweiligen Automaten. Bei Bargeldabhebungen im Ausland werden die angegebenen Beträge gegebenenfalls in die entsprechende Landeswährung umgerechnet. 7 Hinweis: Bei der Dreimonats-Euro-Interbank-Offered Rate (EURIBOR) handelt es sich um einen Satz, zu dem sich Banken, die im Gebiet der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion ansässig sind, untereinander Dreimonatsgelder leihen. Die Durchschnittssätze für EURIBOR-Dreimonatsgeld werden monatlich in der amtlichen Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank und im Wirtschaftsteil überregionaler Tageszeitungen veröffentlicht. Diese spiegeln jedoch wegen der vielschichtigen Refinanzierungsmethodik der Bank die Änderungen der Refinanzierungsbedingungen nicht exakt wider. 25

14 Produktinformationsblatt zur Kreditlebensversicherung für TARGOBANK Kreditkarten Stand 01. März 2015 Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die angebotene Versicherung geben. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend. Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich aus Ihrer Beitrittserklärung zum Gruppenversicherungsvertrag, der Versicherungsbestätigung, den beigefügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kreditlebensversicherung zu TARGOBANK Kreditkarten (im Folgenden: KKAB2015) und ergänzend aus den gesetzlichen Bestimmungen. Bitte lesen Sie daher alle Vertragsunterlagen sorgfältig. 1. Welche Art der Versicherung bieten wir Ihnen an? Angeboten wird der Beitritt zu einem Gruppenversicherungsvertrag zwischen der TARGOBANK AG & Co. KGaA (Versicherungsnehmer), Kasernenstr. 10, Düsseldorf und der TARGO Lebensversicherung AG bzw. der TARGO Versicherung AG, (Versicherer), Proactiv-Platz 1, Hilden zur Kreditlebensversicherung Ihrer TARGOBANK Kreditkarte. Versicherte Person ist der Karteninhaber; bei mehreren Kreditkarten (Zusatzkarten) zu einem Kartenkonto ist allein der Hauptkarteninhaber versicherte Person. Bei der Kreditlebensversicherung handelt es sich um eine Risikoversicherung mit welcher die Verpflichtung des (Haupt-)Karteninhabers zur Rückzahlung des Saldos seines Kreditkartenkontos abgesichert wird. 2. Welche Risiken sind versichert, welche sind nicht versichert? Sie sind versichert hinsichtlich der Risiken: - Tod - Unverschuldete Arbeitsunfähigkeit Für den Fall, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht versicherbar ist, besteht Versicherungsschutz im Falle von schweren Krankheiten - Unverschuldete Arbeitslosigkeit Für den Fall, dass die Arbeitslosigkeit nicht versicherbar ist, besteht Versicherungsschutz im Falle eines Krankenhausaufenthalts Die Gesamtleistung je Leistungsfall ist auf ,00 EUR begrenzt. Umfang des Versicherungsschutzes im Todesfall: Im Todesfall zahlt die TARGO Lebensversicherung AG den am Tag vor dem Eintritt des Todes der versicherten Person bestehenden Kartensaldo. Umfang des Versicherungsschutzes für den Arbeitsunfähigkeitsfall: Im Fall der Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person übernimmt die TARGO Versicherung AG 10 % des Kartensaldos am Tag vor dem Eintritt des Leistungsfalls, maximal 1.250,00 EUR (versicherte Rate) für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person. Die Höchstleistungsdauer ist auf zwölf Monate beschränkt. Im Arbeitsunfähigkeitsfall entsteht der Anspruch auf die erste Leistungszahlung am 43. Tag der vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Umfang des Versicherungsschutzes für den Eintritt schwerer Krankheiten: Ist die versicherte Person nicht für den Fall der Arbeitsunfähigkeit versicherbar (siehe 1 Ziffer KKAB2015), besteht Anspruch auf Leistung bei Eintritt einer der in 1 Ziffer KKAB2015 abschließend aufgeführten schweren Krankheiten Herzinfarkt, Schlaganfall, Krebs, Blindheit und Taubheit in Höhe des Schuldsaldos des TARGOBANK Kreditkartenkontos (Kartenkonto) am Tag vor Stellung der Erstdiagnose dieser schweren Erkrankung. Umfang des Versicherungsschutzes für den Fall der Arbeitslosigkeit: Im Fall der Arbeitslosigkeit der versicherten Person übernimmt die TARGO Versicherung AG 10 % des Kartensaldos am Tag vor dem Eintritt des Leistungsfalls, maximal 1.250,00 EUR (versicherte Rate) für die Zeit der Arbeitslosigkeit der versicherten Person. Die versicherte Rate wird für jeden vollen Monat der ununterbrochenen Arbeitslosigkeit erbracht, höchstens jedoch insgesamt zwölf mal. Eine Arbeitslosigkeit, die innerhalb der Wartezeit von sechs Monaten eintritt, ist nicht versichert. Umfang des Versicherungsschutzes für den Fall des Krankenhausaufenthalts (Krankenhaustagegeld): Ist die versicherte Person nicht für den Fall der Arbeitslosigkeit versicherbar (siehe 1 Ziffer KKAB2015), besteht Anspruch auf ein Krankenhaustagegeld von 20,00 EUR pro Tag eines vollstationären Krankenhausaufenthalts, sofern der Krankenhausaufenthalt sieben Tage oder länger dauert. In diesem Falle wird das Krankenhaustagegeld auch rückwirkend ab dem 1. Tag gezahlt; eine Zahlung erfolgt für maximal 365 Tage. Sämtliche Versicherungsleistungen werden zu Gunsten Ihres bei der TARGOBANK geführten Kreditkartenkontos gutgeschrieben. 3. Wie hoch ist Ihre Prämie und wie wird sie bezahlt? Welche Kosten sind in Ihre Prämie einkalkuliert? Die Prämie beträgt 0,97 % des Rechnungssaldos auf Ihrem Kreditkartenkonto zum Rechnungsdatum pro Monat. Da dieser jeden Monat variieren kann, kann sich auch die Prämie entsprechend ändern. Nachfolgende Beispiele zeigen Ihnen exemplarisch die mögliche Prämienhöhe in Abhängigkeit vom Rechnungssaldo des Kartenkontos: Prämienbeispiel Beispiel A Beispiel B Monatlicher Kartensaldo: 100,00 EUR 500,00 EUR Monatsprämie (0,97 % des Kartensaldos): 0,97 EUR 4,85 EUR auf den Todesfallschutz entfallen: 0,13 EUR 0,63 EUR auf den Schutz für den Arbeitsunfähigkeitsfall/ Arbeitslosigkeitsfall entfallen: 0,84 EUR 4,22 EUR inkl. 19 % Versicherungsteuer: 0,13 EUR 0,67 EUR In die Monatsprämie einkalkulierte Abschlusskosten: 0,19 EUR 0,97 EUR In die Monatsprämie einkalkulierte andere Kosten: 0,05 EUR 0,24 EUR Weitere bzw. übrige Kosten sind nicht eingerechnet. Die monatlich fällige Prämie wird jeweils am Tag der Erstellung Ihrer Kreditkartenabrechnung belastet. 4. Welche Leistungen sind ausgeschlossen? Ausgeschlossen sind Leistungen, wenn der Versicherungsfall beispielsweise eintritt durch: - eine freiwillige Gesundheitsbeschädigung oder Suizid, soweit diese nicht in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurden, - eine Sucht oder durch eine durch Alkohol, Drogen oder Medikamentenmissbrauch bedingte Bewusstseinsstörung, - Ereignisse, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder auszuführen versucht, Bei schweren Krankheiten sind Leistungen beispielsweise zudem ausgeschlossen bei - Mikroinfarkten, - Vorstufen von Krebserkrankungen, Tochtergeschwülsten - Blindheit und Taubheit die durch medizinische, optische oder technische Maßnahmen verbessert werden kann Im Bereich der Arbeitslosigkeitsversicherung sind Leistungen des Versicherers beispielsweise zudem ausgeschlossen, - wenn Ihnen der Eintritt der Arbeitslosigkeit bei Beginn der Versicherung bekannt ist - wenn die Arbeitslosigkeit durch Sie verursacht wurde, d. h. beispielsweise durch eigene Kündigung oder vorsätzlicher Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Eine vollständige Angabe der Leistungsausschlüsse finden Sie in 2 der KKAB Welche Pflichten haben Sie bei Abgabe Ihrer Beitrittserklärung, während der Vertragslaufzeit und bei Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben? Sie sind verpflichtet, in Ihrer Beitrittserklärung wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Im Leistungsfall müssen Sie alles Erforderliche tun, um den Versicherungsfall aufzuklären und für eine Minderung des Schadens zu sorgen. Das bedeutet insbesondere, eine unverzügliche und wahrheitsgemäße Anzeige sowie die Vorlage aller relevanten Dokumente. Wenn Sie gegen diese Pflichten verstoßen, können Sie Ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren. Eine vollständige Angabe Ihrer Pflichten finden Sie in 5, 7 und 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kreditlebensversicherung zu TARGOBANK Kreditkarten. 6. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt mit der Genehmigung der Kreditkarte und endet spätestens zum Ende des Jahres, in dem Sie das 65. Lebensjahr vollenden. Er endet auch mit Ihrem Tod, mit der Kündigung des Versicherungsvertrags oder bei Beendigung des zugrunde liegenden Kreditkartenvertrags. Sollten Sie bereits vor Erreichen des 65. Lebensjahres in den vorläufigen oder endgültigen Ruhestand eintreten, besteht ab diesem Zeitpunkt an Stelle des Versicherungsschutzes bei Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit ersatzweise Versicherungsschutz im Falle eines Krankenhausaufenthalts bzw. bei schweren Krankheiten; im Übrigen bleibt der Versicherungsschutz aber bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bestehen. In der Arbeitslosigkeitsversicherung besteht eine Wartezeit von 6 Monaten nach Beginn der Versicherung. Eine Arbeitslosigkeit, die innerhalb dieser Wartezeit eintritt, ist nicht versichert. Für die anderen Risiken besteht keine Wartezeit. 7. Welche Widerrufsfrist haben Sie? Sie können Ihre Beitrittserklärung zum Gruppenversicherungsvertrag innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Der Widerruf ist zu richten an TARGOBANK AG & Co. KGaA, Kundenservice, Flughafenstraße 21, Neu-Isenburg, Telefax: , kundenservice@valovisbank.de. Im Falle eines wirksamen Widerrufs wird die Versicherungsprämie komplett zurückerstattet. 8. Wie können Sie Ihren Versicherungsvertrag beenden? Sie können die Versicherung nach Ablauf der Widerrufsfrist jederzeit durch Mitteilung an die TARGOBANK AG & Co. KGaA, Kundenservice, Flughafenstraße 21, Neu-Isenburg, Telefax: , kundenservice@valovisbank.de, in Textform (z. B. Brief, Telefax oder ) kündigen

15 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kreditlebensversicherung zu TARGOBANK Kreditkarten (KKAB2015) Information zur Kreditlebensversicherung für TARGOBANK Kreditkarten Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, diese Vorbemerkungen und die nachfolgenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind wichtige Unterlagen für Sie. Sie sollen Ihnen verständlich machen, wie der Versicherungsvertrag gestaltet ist, und was von Ihnen während der Wirksamkeit des Vertrags beachtet werden muss, damit Sie bestmöglich den Außenstand (Schuldsaldo) Ihrer Kreditkarte absichern. Ihr Versicherungsschutz besteht im Rahmen der nachfolgenden Versicherungsbedingungen für die Ereignisse Arbeitslosigkeit beziehungsweise Krankenhausaufenthalt, Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise schwere Krankheiten und Tod. Um Ihnen hierfür einen günstigen Preis bei gleichzeitig gutem Service bieten zu können, ist Ihr Versicherungsschutz Bestandteil eines Gruppenversicherungsvertrags zwischen der TARGOBANK AG & Co. KGaA, Düsseldorf (nachstehend: TARGOBANK) einerseits und der TARGO Versicherung AG, Proactiv- Platz 1, Hilden sowie für das Todesfallrisiko der TARGO Lebensversicherung AG, Proactiv- Platz 1, Hilden (beide nachstehend singularisch: "Versicherer") andererseits. Schenken Sie bitte insbesondere auch den unter 2 (Ausschlüsse) und 3 (Nicht versicherbare Personen) aufgeführten Regelungen Ihre Aufmerksamkeit, um eventuellen Missverständnissen über Ihren Versicherungsschutz vorzubeugen. Wir bedanken uns für Ihr Vertrauen! Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kreditlebensversicherung zu TARGO- BANK Kreditkarten (KKAB2015) 1 Gegenstand und Umfang der Versicherung Versicherte Person ist der Karteninhaber, bei mehreren Kreditkarten (Zusatzkarten) zu einem Kartenkonto ist allein der Hauptkarteninhaber versicherte Person. Bei dem vereinbarten Versicherungsschutz handelt es sich um ein Versicherungspaket. Die Kündigung einzelner Leistungsarten ist nicht möglich. Der Versicherer bietet während der Wirksamkeit der Versicherung Versicherungsschutz für den Todesfall, den Fall der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise den Fall schwerer Krankheiten und den Fall der Arbeitslosigkeit beziehungsweise den Fall eines vollstationären Krankenhausaufenthalts (Krankenhaustagegeld). Unter Beachtung und Anwendung insbesondere von 2 (Ausschlüsse), 3 (Nicht versicherbare Personen), 7 (Obliegenheiten) und 8 (Obliegenheitsverletzungen) gelten folgende Ereignisse als versichert: (1) Todesfall: Bei Tod der versicherten Person zahlt der Versicherer die Versicherungsleistung für den Todesfall. Versichert ist der Schuldsaldo des TARGOBANK Kreditkartenkontos (Kartenkonto) am Tag vor Eintritt des Todes, maximal jedoch ,00 EUR. (2) Arbeitsunfähigkeit / schwere Krankheiten (2.1) Die versicherte Person ist entweder für den Fall der Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2.2) oder einer schweren Krankheit versichert (Ziff. 2.3). Dabei gilt: Soweit und solange die versicherte Person nach Ziff für den Fall der Arbeitsunfähigkeit versicherbar ist, besteht Versicherungsschutz bei Arbeitsunfähigkeit und nicht im Fall von schweren Krankheiten. Ist die versicherte Person nach Ziff nicht oder nicht mehr bei Arbeitsunfähigkeit versicherbar, besteht ohne weiteres Versicherungsschutz im Fall von schweren Krankheiten nicht aber bei Arbeitsunfähigkeit. (2.2) Arbeitsunfähigkeit: Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person zahlt der Versicherer die versicherte Leistung (Ziff ). Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Gesundheitsstörungen, die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande ist, ihre bisherige oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. (2.2.1) Versicherbarer Personenkreis: Als nicht für den Fall der Arbeitsunfähigkeit versicherbar gilt, wer altersbedingt, wegen einer eingetretenen Erwerbsunfähigkeit oder aus anderen Gründen auf Dauer keine Berufstätigkeit ausübt. (2.2.2) Karenzzeit: Der Anspruch auf die erste Leistungszahlung entsteht am 43. Tag der vollständigen Arbeitsunfähigkeit, das heißt nach einer Karenzzeit von 42 Tagen. (2.2.3) Versicherte Leistung: Versichert ist die Monatsrate in Höhe von 10 Prozent des Schuldsaldos auf dem Kartenkonto am Tag vor Eintritt der vollständigen Arbeitsunfähigkeit, maximal 1.250,00 EUR (versicherte Rate). Die maximale Gesamtleistung beträgt ,00 EUR. Die versicherte Rate wird erstmals nach Ablauf der Karenzzeit fällig, danach für jeden weiteren vollen Monat der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit (höchstens jedoch insgesamt zwölf mal). (2.3) Schwere Krankheiten Bei Eintritt einer der nachfolgend in Ziff abschließend aufgeführten schweren Krankheiten der versicherten Person zahlt der Versicherer die Versicherungsleistung für den Fall der schweren Krankheit (Ziff ). Anspruch auf Leistungen bei Eintritt einer schweren Krankheit hat nur, wer bei Stellung der Erstdiagnose dieser Krankheit nicht für den Fall der Arbeitsunfähigkeit versicherbar ist (Ziff ). (2.3.1) Versicherte schwere Krankheiten 1. Herzinfarkt: Ein Herzinfarkt im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, bei einem akuten Ereignis, das innerhalb des Herzmuskels zu einem Untergang von Herzmuskelzellen infolge unzureichender Blutzufuhr geführt hat. 2. Schlaganfall: Ein Schlaganfall im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, bei einem Untergang von Hirngewebe, verursacht durch eine Durchblutungsstörung des Gehirns infolge eines Hirninfarkts oder einer intrazerebralen oder subarachnoidalen Blutung mit dauerhaften neurologischen Folgeerscheinungen. 3. Krebs: Krebs im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, bei einem bösartigen Tumor, der durch eigenständiges und unkontrolliertes Wachstum sowie das Eindringen in anderes Gewebe mit der 28 Tendenz zur Metastasenbildung gekennzeichnet und histologisch nachgewiesen ist. Hierunter fallen auch die Tumorformen des Blutes, der blutbildenden Organe und des Lymphsystems einschließlich Leukämie, Lymphome und Morbus Hodgkin. 4. Blindheit: Blindheit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, bei einem vollständigen, dauerhaften und nicht mehr behebbaren Verlust des Sehvermögens beider Augen. 5. Taubheit: Taubheit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, bei einem vollständigen, dauerhaften und nicht mehr behebbaren Verlust des gesamten Hörvermögens auf beiden Ohren. (2.3.2) Versicherte Leistung: Versichert ist der Schuldsaldo des TARGOBANK Kreditkartenkontos (Kartenkonto) am Tag vor Stellung der Erstdiagnose dieser schweren Erkrankung, maximal jedoch ,00 EUR. (3) Arbeitslosigkeit/Krankenhausaufenthalt (3.1) Die versicherte Person ist entweder für den Fall der Arbeitslosigkeit (Ziff. 3.2) oder eines Krankenhausaufenthalts (Ziff. 3.3) versichert. Dabei gilt: Soweit und solange die versicherte Person nach Ziff für den Fall der Arbeitslosigkeit versicherbar ist, besteht Versicherungsschutz bei Arbeitslosigkeit. Eine für den Fall der Arbeitslosigkeit versicherbare Person ist nicht für den Fall eines Krankenhausaufenthalts versichert, auch dann nicht, wenn die Arbeitslosigkeit während der Wartezeit (Ziff ) eintritt. Ist die versicherte Person nach Ziff nicht oder nicht mehr für den Fall der Arbeitslosigkeit versicherbar, besteht ohne weiteres Versicherungsschutz für den Fall eines Krankenhausaufenthalts, nicht aber bei Arbeitslosigkeit. Wechselt die versicherte Person während der Dauer der Versicherung in ein Arbeitsverhältnis, mit dem sie die Voraussetzungen der Versicherbarkeit für den Fall der Arbeitslosigkeit nach Ziff erfüllt, so wandelt sich der bisherige Versicherungsschutz für den Fall eines Krankenhausaufenthalts (Ziff. 3.3) ohne weiteres in einen Versicherungsschutz für den Fall der Arbeitslosigkeit (Ziffer 3.2) um. (3.2) Arbeitslosigkeit: Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer während der Wirksamkeit des Vertrags Versicherungsschutz bei Verdienstausfall in Folge von Arbeitslosigkeit, wenn 1. der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis aus Gründen, die nicht in dem Verhalten des Versicherten liegen, gekündigt hat oder 2. der Arbeitgeber und der Versicherte das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag beendet haben und der Versicherte als arbeitslos bei der zuständigen Agentur für Arbeit innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geführt wird. (3.2.1) Versicherbarer Personenkreis: Als nicht für den Fall der Arbeitslosigkeit versicherbar gilt, wer nicht in einem Arbeitsverhältnis steht, das der Beitragspflicht zur Bundesagentur für Arbeit und dem deutschen Arbeitsrecht unterliegt. Des Weiteren nicht versicherbar sind Personen a) welche bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht mindestens zwölf Monate ununterbrochen und ungekündigt in derselben Beschäftigung tätig gewesen sind, b) deren Arbeitsverhältnis zeitlich befristet ist. (3.2.2) Wartezeit: Der Versicherungsschutz für Arbeitslosigkeit beginnt sechs Monate nach Beginn der Versicherung (Wartezeit). Eine Arbeitslosigkeit, die innerhalb dieser Wartezeit eintritt, ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, auch wenn die Dauer der Arbeitslosigkeit über die Wartezeit hinaus andauert. (3.2.3) Versicherte Leistung: Versichert ist die Monatsrate in Höhe von zehn Prozent des Schuldsaldos auf dem Kartenkonto am Tag vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, maximal 1.250,00 EUR (versicherte Rate). Die maximale Gesamtleistung beträgt ,00 EUR. Die versicherte Rate wird für jeden vollen Monat der ununterbrochenen Arbeitslosigkeit erbracht, höchstens jedoch insgesamt zwölf mal. (3.3) Krankenhausaufenthalt: Anspruch auf das versicherte Krankenhaustagegeld (Ziff ) hat, wer nicht für den Fall der Arbeitslosigkeit versicherbar ist (Ziff ) und infolge eines Unfalls oder einer Krankheit vollstationär in einem Krankenhaus untergebracht ist. Hierzu zählt nicht eine Reha-Maßnahme oder ein Kuraufenthalt in einem Sanatorium oder einer Kuranstalt beziehungsweise Kurklinik. (3.3.1) Karenzzeit: Sofern der Krankenhausaufenthalt nicht mindestens sieben Tage andauert, werden keine Leistungen fällig. Dauert der Krankenhausaufenthalt sieben Tage oder länger, so zahlt der Versicherer die versicherte Leistung (Ziff ) auch rückwirkend für die ersten sieben Tage. (3.3.2) Höhe der Versicherungsleistung: Der Versicherer zahlt pro Tag des vollstationären Krankenhausaufenthalts ein festes Tagegeld in Höhe von 20,00 EUR, maximal jedoch für die Dauer von 365 Tagen. 2 Ausschlüsse (1) Kein Versicherungsschutz besteht, sofern der Versicherungsfall verursacht wurde durch: - eine freiwillige Gesundheitsbeschädigung, - Suizid. Wir werden jedoch leisten, wenn uns nachgewiesen wird, dass die versicherte Person diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat. - eine Sucht (zum Beispiel Alkohol, Drogen oder Medikamentenmissbrauch) oder durch eine durch Alkohol, Drogen oder Medikamentenmissbrauch bedingte Bewusstseinsstörung, - Ereignisse, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder auszuführen versucht, - Ereignisse, die unmittelbar oder mittelbar durch Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse verursacht sind sowie durch innerstaatliche Unruhen, wenn die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat. (2) Kein Versicherungsschutz besteht für schwere Krankheiten bei - Angina pectoris sowie stummen Infarkten (Mikroinfarkte) - Transitorisch ischämischen Attacken (TIA), sich zurückbildenden (reversible) neurologischen Defiziten und äußeren Verletzungen 29

16 - Vorstufen von Krebserkrankungen, wie zum Beispiel Carcinoma-in-situ (hierzu zählen auch Zer vikale Dysplasien CIN-1, CIN-2 und CIN-3) und sonstige prämaligne oder semimaligne Tumoren - Tochtergeschwülsten (Metastasen) und Neuauftreten des Krebses (Rezidive) eines vor Beginn des Versicherungsschutzes bestehenden Krebsleidens - allen Hauttumoren. Mitversichert sind jedoch alle invasiven malignen Melanome (= schwarzer Hautkrebs) - Prostatakrebs mit TNM-Klassifikation T1 (einschließlich T1 (a), T1 (b) oder einer anderen vergleichbaren Klassifikation) - Papillärem Mikrokarzinom der Schilddrüse und der Blase - Chronisch lymphatischer Leukämie mit einem RAI Stadium unter 1 oder Binet Klasse A-1 - Auftreten eines Zweitkrebses - allen malignen (bösartigen) Tumoren bei gleichzeitigem Vorliegen einer HIV-Infektion - Blindheit und Taubheit die durch medizinische, optische oder technische Maßnahmen verbessert werden kann (3) Kein Versicherungsschutz besteht für Arbeitslosigkeit - deren zukünftiger Eintritt der versicherten Person zu Beginn der Versicherung bekannt ist. - aufgrund freiwilligen Ausscheidens der versicherten Person aus ihrer vorhandenen Beschäftigung, bei Aufgabe der Berufstätigkeit aus Altersgründen, Versetzung in den Vorruhestand oder Wechsel in ein Ausbildungsverhältnis. - aufgrund einer die versicherte Person betreffenden verhaltensbedingten Kündigung. (4) Kein Versicherungsschutz besteht für Verfügungen auf dem Kartenkonto, die die versicherte Person nach der Kenntniserlangung von einer zukünftigen Arbeitslosigkeit, oder von einer zukünftigen Arbeitsunfähigkeit infolge eines Krankenhausaufenthalts beziehungsweise von Reha- Maßnahmen und Kuren im Hinblick hierauf herbeigeführt hat, soweit die Verfügungen nicht dem täglichen Lebensbedarf der versicherten Person und seiner Angehörigen dienen. 3 Nicht versicherbare Personen (1) Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Personen, die ihren ständigen Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben. In diesem Falle endet die Versicherung. (2) Der für nicht versicherbare Personen entrichtete Beitrag ist vom Versicherer zurückzuzahlen. 4 Generelle Regelungen (1) Der Versicherer zahlt beim Zusammentreffen von Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit die versicherte Rate nur einmal. Wenn sich der Versicherungsfall ohne Unterbrechung von Arbeitsunfähigkeit in Arbeitslosigkeit oder umgekehrt ändert, wird die versicherte Rate bis zum Erreichen der Höchstleistung von insgesamt 12 monatlichen Versicherungsleistungen weitergezahlt. Danach erlischt der Anspruch auf Versicherungsleistung. (2) Sind vom Versicherer Zahlungen geleistet worden, die der versicherten Person aus irgendeinem Grund vertraglich nicht oder nicht mehr zustehen, sind die versicherte Person oder ihre Erben zur Rückzahlung ohne Einrede des Bereicherungswegfalls gemäß 818 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann verpflichtet, wenn der Versicherungsschutz entfallen ist. 5 Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherungsschutz besteht unter der Voraussetzung, dass das Kartenkonto einen Schuldsaldo ausweist und der Versicherungsbeitrag entrichtet wurde. (2) Kein Versicherungsschutz besteht, solange die versicherte Person mit einer Zahlung von zwei Tilgungsraten auf das Kartenkonto ganz oder teilweise in Verzug ist. Überschreitet die versicherte Person den ihr von der TARGOBANK eingeräumten Kreditrahmen ohne entsprechende Einwilligung, so besteht Versicherungsschutz lediglich in Höhe des Kreditrahmens. 6 Versicherungsbeitrag Die Beitragszahlung erfolgt durch Belastung des Kartenkontos. Der Beitragsanteil für den Todesfallschutz ist gemäß VersStG 4 Nr. 5 versicherungsteuerfrei. Die auf alle übrigen Beitragsanteile entfallende Versicherungsteuer führt die TARGO Versicherung AG unter der Versicherungsteuernummer 9116 / 810 / an das Bundeszentralamt für Steuern ab. 7 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls, Ermächtigungen zugunsten des Versicherers (1) Ein Versicherungsfall, der eine Leistungspflicht des Versicherers herbeiführen könnte, ist dem Versicherer unverzüglich durch eine vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllte Schadensanzeige mitzuteilen. Die fortlaufende Arbeitslosigkeit, der Krankenhausaufenthalt und die Arbeitsunfähigkeit sind durch entsprechend geeignete Bescheinigungen nachzuweisen. Darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte sind unverzüglich zu erteilen. Entsprechende Kosten trägt die versicherte Person. Für eine schwere Erkrankung ist neben der Diagnose auch das Datum der Erstdiagnose ärztlich nachzuweisen. Im Todesfall ist eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde einzureichen. Die versicherte Person hat eventuellen ärztlichen Anordnungen nachzukommen und auch im Übrigen die wirtschaftlichen Folgen des Versicherungsfalls möglichst zu mindern. Sie hat darauf hinzuwirken, dass die vom Versicherer angeforderten Berichte und Gutachten alsbald erstellt werden. (2) Die versicherte Person hat sich von den vom Versicherer beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalls trägt der Versicherer. Auf Verlangen des Versicherers hat die versicherte Person Auskünfte des Arbeitgebers beziehungsweise früherer Arbeitgeber einzureichen. (3) Der Versicherer ist berechtigt, weitere Nachweise sowie ärztliche Nachuntersuchungen durch vom Versicherer beauftragte Ärzte zu verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen. Zu diesem Zweck können personenbezogene Gesundheitsdaten bei Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Krankenanstalten, anderen Personenversicherern und gesetzlichen Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden erhoben werden, soweit dies zur Beurteilung der Leistungspflicht erforderlich ist und die versicherte Person hierzu ihre Einwilligung erteilt hat. Der Versicherer wird der versicherten Person eine beabsichtigte Datenerhebung mit- 30 teilen und sie zugleich auf ihr Widerspruchsrecht hinweisen. Ferner kann die versicherte Person verlangen, dass eine Datenerhebung nur erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt wurde, oder die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte selbst anfordern und anschließend an den Versicherer weiterleiten. 8 Obliegenheitsverletzungen Solange eine Mitwirkungspflicht nach 7 von der versicherten Person vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt wird, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht wird die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt; die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Die Leistungspflicht bleibt allerdings bestehen, soweit die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn die Mitwirkungspflicht arglistig verletzt wurde. 9 Zahlung der Versicherungsleistung Versicherungsleistungen werden dem Kartenkonto der versicherten Person gutgeschrieben. Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grund und der Höhe nach festgestellt, so hat dieser die Versicherungsleistung binnen zwei Wochen zu zahlen. 10 Beginn, Dauer und Beendigung des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherungsschutz beginnt zu jenem Zeitpunkt, an welchem die TARGOBANK den Antrag des Kartenantragstellers/Karteninhabers auf Aufnahme als versicherte Person in den Gruppenversicherungsvertrag annimmt und endet jedenfalls mit Beendigung des Kartenvertrags (zum Beispiel durch Kündigung). (2) Unbeschadet dessen ist die TARGOBANK berechtigt, den Versicherungsschutz mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf des Folgemonats schriftlich zu kündigen. (3) Im Falle der Kündigung durch die versicherte Person gilt diese als sofortiger Austritt aus dem Gruppenversicherungsvertrag. (4) Nach Eintritt eines Versicherungsfalls ist der Versicherer auch im Verhältnis zur TARGOBANK berechtigt, den Versicherungsschutz unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende durch Erklärung gegenüber der versicherten Person zu beenden. (5) Der Versicherungsschutz endet spätestens zum Ende des Jahres, in dem die versicherte Person das 65. Lebensjahr vollendet. (6) Die Beendigung des Versicherungsschutzes lässt den Anspruch aus einem bereits eingetretenen Versicherungsfall unberührt. 11 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ist ein Anspruch auf Versicherungsleistung angezeigt worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. 12 Schadensanzeige Versicherungsfälle sind schriftlich an die TARGOBANK AG & Co. KGaA, Kundenservice, Flughafenstraße 21, Neu-Isenburg mitzuteilen. 13 Zuständige Aufsichtsbehörde und Beschwerdestelle Die TARGO Lebensversicherung AG ist eine Lebensversicherung und Versicherer für den Todesfall, die TARGO Versicherung AG ist Versicherer für die Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise schwere Krankheiten und Arbeitslosigkeit beziehungsweise Krankenhausaufenthalt. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bereich Versicherungen (BAFin), Graurheindorfer Straße 108, Bonn. Sollten Sie mit einer Leistung oder Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte direkt an den Versicherer. Der Versicherer ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V.. Damit ist für Sie als besonderer Service die Möglichkeit eröffnet, den unabhängigen und neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn Sie mit einer Entscheidung einmal nicht einverstanden sein sollten. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Versicherungsombudsmann e. V. Postfach Berlin Telefon: (kostenfrei) Fax: (kostenfrei) beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: Beschwerden können aber auch gerichtet werden an die für den Versicherer zuständige oben genannte Aufsichtsbehörde. 14 Welches Recht ist anzuwenden und wo ist der Gerichtsstand? Vertragssprache ist deutsch. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer können bei dem für den Geschäftssitz örtlich zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Geschäftssitz ist Hilden. Es kann auch das Gericht des Ortes angerufen werden, wo der Vertrag vermittelt oder abgeschlossen wurde. 15 Überschussbeteiligung Diese Kreditlebensversicherung ist nicht überschussberechtigt. 31

17 Anlage zur Einwilligungserklärung zum Datenschutz Liste der wesentlichen Dienstleister, Funktionsausgliederungen und Versicherungsunternehmen der TARGO Versicherungen (Stand: November 2014) Unternehmen/Person/Kategorie Sitz/Wohnort Dienstleistung/Funktion/Aufgabe Talanx Deutschland Bancassurance Hilden Antrags-, Bestands- und Leistungsbe- Kundenservice GmbH arbeitung Talanx Deutschland Bancassurance Hilden Telefonischer Kundenservice Communication Center GmbH Talanx Service AG Hannover Postverarbeitung, Scannen, Zahlungsverkehr (Inkasso/Exkasso), Forderungsmanagement, Aktenmanagement, Rechnungswesen, Personalwesen Talanx Systeme AG Hannover Rechenzentrumsbetrieb, Anwendungsentwicklung, IT-Services, Print- Services Talanx AG Hannover Konzern Revision Talanx Asset Management GmbH Köln Kapitalanlagenverwaltung TARGO Lebensversicherung AG Hilden Gemeinsame Datenverarbeitungsverfahren/Datensammlung TARGO Versicherung AG Hilden Gemeinsame Datenverarbeitungsverfahren/Datensammlung E+S Rückversicherung AG Hannover Risikoeinschätzung, Leistungsprüfung General Reinsurance AG Köln Risikoeinschätzung, Leistungsprüfung TARGOBANK AG & Co. KGaA Düsseldorf Vermittlung, Beratung und Betreuung Inter Mutuelles Assistance München Assistance-Leistungen im Schadenfall (Deutschland) GmbH Barmenia (Johanniter-Unfall-Hilfe) Wuppertal Assistance-Leistungen Senioren-Hotline IHR Rehabilitationsdienst GmbH Köln Assistance-Leistungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung FIDESConsult Versicherungsvermitt- München Schadenbearbeitung, Zahlungsverlungs- und Dienstleistungsgesell- kehr,forderungsmanagement schaft mbh CG Car-Garantie Versicherungs-AG Freiburg Schadenbearbeitung, Exkasso Service ROTONDA Inkasso GmbH Köln Inkasso Services ICS Communikations-Service GmbH Bergisch-Gladbach Druck- und Formularservices Rechtsanwälte Bundesgebiet Klagefälle Ergänzende Hinweise zum Datenschutz Auskunftsanspruch Sie können schriftlich, telefonisch, per Fax oder elektronischer Post Auskunft über die bei uns über Sie gespeicherten Daten verlangen. Ihnen wird dann entsprechend Ihrer Anfrage Auskunft darüber erteilt, welche personenbezogenen Daten welcher Herkunft über sie zu welchen Zwecken bei uns gespeichert sind. Ansprüche auf Berichtigung, Löschung und Sperrung (1) Sie können eine Berichtigung verlangen, wenn sich die über Sie gespeicherten personenbezogenen Daten als unrichtig oder unvollständig erweisen. (2) Sie können eine Löschung der über Sie gespeicherten personenbezogene Daten verlangen, wenn die Erhebung oder Verarbeitung von Anfang an unzulässig war, die Verarbeitung oder Nutzung sich auf Grund nachträglich eingetretener Umstände als unzulässig erweist oder die Kenntnis der Daten für uns zur Erfüllung des Zwecks der Verarbeitung oder Nutzung nicht mehr erforderlich ist. (3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit der Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen oder aus sonstigen Gründen eine Löschung nicht möglich ist. 32

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