Oberlandesgericht Dresden

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Oberlandesgericht Dresden"

Transkript

1 Leitsätze: 1. Bei Zweifeln an der Anwendbarkeit des 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG und vorsorglicher Anrufung der beiden als funktionell zuständig in Frage kommenden Berufungsgerichte besteht nicht die Möglichkeit, den Rechtsstreit in entsprechender Anwendung von 281 ZPO durch das eine an das andere Gericht (oder umgekehrt) zu verweisen. 2. Rechtshängigkeit, auf deren Zeitpunkt 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG abstellt, ist nicht zwingende Anwendungsvoraussetzung der Vorschrift. Hatte eine Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand während des gesamten ersten Rechtszuges unzweifelhaft nicht im Inland, kommt es auf eine - nur für den genauen Beurteilungszeitpunkt innerhalb der ersten Instanz relevante - wirksame Klagezustellung nicht an und ist das Oberlandesgericht für die Berufung selbst dann zuständig, wenn das Amtsgericht die Rechtshängigkeit des beschiedenen Anspruchs zu Unrecht angenommen hat. 3. Hat das Amtsgericht über eine Nichtigkeitsklage entschieden, ist für die Berufung das Oberlandesgericht zuständig, wenn eine der Parteien bei Rechtshängigkeit der Nichtigkeitsklage ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hatte; die Gerichtsstandsverhältnisse des Ausgangsverfahrens sind insoweit bedeutungslos. 4. Im Falle der Verwerfung oder Abweisung einer unbeschränkten Nichtigkeitsklage bemisst sich die Beschwer allein nach dem Wert des Hauptsacheanspruchs, über den im Ausgangsprozess zu Lasten des Nichtigkeitsklägers entschieden wurde.

2 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 8 U 1940/06 9 C 2497/03 AG Leipzig Beschluss des 8. Zivilsenats vom In dem Rechtsstreit,, -Klägerin/Berufungsbeklagte- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte,, gegen Ltd., vertr. d. d. Geschäftsführer, -Beklagte/Berufungsklägerin- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt,, wegen Forderung aus Reisevertrag

3 3 hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Häfner, Richter am Oberlandesgericht Bokern und Richter am Landgericht Meyer beschlossen: 1. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom C 2497/03 - wird auf Kosten der Beklagten verworfen. 2. Streitwert der Berufung: 570,00 EUR. G r ü n d e : I. Die Klägerin nahm bzw. nimmt die Beklagte, ein in Malta ansässiges Unternehmen, auf Rückzahlung vorausbezahlter, aber nicht erbrachter Reiseleistungen i.h.v. 570,00 EUR in Anspruch. Das Amtsgericht erließ im schriftlichen Vorverfahren - ähnlich wie in zwei weiteren, vor demselben Richter geführten Verfahren gegen die Beklagte - ein der Klage in vollem Umfang stattgebendes Versäumnisurteil; nach Einschätzung des Amtsgerichts ist es wirksam zugestellt und rechtskräftig. Mit dem angegriffenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das Amtsgericht die Nichtigkeitsklage der Beklagten, ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie ihren Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom verworfen. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Auf den Berichterstatterhinweis u.a. darauf, dass in vorliegender Sache die erforderliche Beschwer von mehr als 600,00 EUR nicht erreicht sei, hat die Beklagte entgegnet, ihr Vollstreckungsabwehrinteresse sei maßgebend und übersteige im Hinblick auf die zusätzlich angeordnete Kostentragungspflicht 600,00 EUR.

4 4 II. Die Berufung ist unzulässig und daher gemäß 522 Abs. 1 ZPO mit der Kostenfolge aus 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. 1. Die Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels folgt daraus, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes nur 570,00 EUR beträgt und das Amtsgericht die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, 511 Abs. 2 ZPO. Entgegen der Ansicht der Beklagten bemisst sich die Beschwer im Falle der Verwerfung oder Abweisung einer Nichtigkeitsklage - unabhängig davon, ob das Amtsgericht die Antragsschrift der Beklagten nach ihrem Inhalt nicht ausschließlich als Einspruch hätte behandeln müssen (vgl. BGH, Urteil vom V ZR 282/05, - allein nach dem Wert des Hauptsacheanspruchs, über den im Ausgangsprozess zu Lasten des Nichtigkeitsklägers entschieden wurde. Für den Streitwert einer Nichtigkeitsoder Restitutionsklage ist dies allgemein anerkannt (Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., 3 Rn. 16 Stichworte "Nichtigkeitsklage" und "Restitutionsklage" m.w.n.; vgl. auch BFH, Beschluss vom VII E 3/88, juris). Für die Beschwer, die der erstinstanzliche Misserfolg eines Wiederaufnahmeverfahrens begründet, gilt dasselbe. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits zutreffend entschieden (Beschluss vom VI ZB 11/77, AnwBl. 1978, 260). Die im Versäumnisurteil getroffene Kostengrundentscheidung erhöht die Beschwer nicht (vgl. auch BGH, Beschluss vom VIII ZR 141/65, NJW 1968, 1275: nicht einmal bei einer Klage aus 826 BGB auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem angeblich erschlichenen Urteil nebst Kostenfestsetzungsbeschluss und auf Herausgabe der beiden Titel sind die festgesetzten Kosten bei der Streitwertbemessung hinzuzurechnen). Die im Schriftsatz der Beklagten vom angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (abgedruckt in NJW 2001, 1652) betrifft eine gänzlich andere Frage, nämlich diejenige, wie die Beschwer des zur Auskunftserteilung Verurteilten zu berechnen ist. Hierfür ist seit der

5 5 grundlegenden Klärung durch BGHZ 128, 85 in der Tat vornehmlich das Kosteninteresse des Verurteilten maßgeblich. Allerdings sind auch in diesem Zusammenhang nicht die Kosten gemeint, die eine gerichtliche - im praktisch wichtigsten Anwendungsfall einer Stufenklage bei einem Teilurteil über die erste Stufe regelmäßig fehlende - Kostengrundentscheidung mit sich bringt; beschwerbestimmend ist vielmehr der Aufwand an Zeit und Kosten, der mit der Erteilung der Auskunft verbunden ist. 2. Dass die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit - ebenso wie in den beiden anderen beim Senat anhängigen Verfahren 8 U 1938/06 und 8 U 1939/06 - fristgerecht Berufung sowohl zum Landgericht als auch anschließend beim Oberlandesgericht eingelegt hat, sie aber nach wie vor Zweifel an der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts äußert und für den Fall der Unzuständigkeit Verweisung an das Landgericht beantragt, hindert die auf 511 Abs. 2, 522 Abs. 1 ZPO gestützte Verwerfung des beim Oberlandesgericht eingelegten Rechtsmittels nicht. a) Die Zivilprozessordnung eröffnet bei Zweifeln an der Anwendbarkeit des 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG und vorsorglicher Anrufung der beiden als funktionell zuständig in Frage kommenden Berufungsgerichte schon nicht die Möglichkeit, den Rechtsstreit durch das eine an das andere Gericht (oder umgekehrt) zu verweisen. Zwar hat der Bundesgerichtshof in einer derartigen Konstellation dem auf eine entsprechende Anwendung von 281 ZPO gestützten Unzuständigkeitserklärungs- und Verweisungsbeschluss eines Landgerichts Bindungswirkung zuerkannt und hiermit die in Wahrheit nicht bestehende funktionelle Zuständigkeit des urteilenden Oberlandesgerichts begründet (Urteile vom XI ZR 171/04 bis 177/04, NJW-RR 2005, 780 f.). Damit ist jedoch nur geklärt, dass eine solche, nach dem Gesetz unanfechtbare Verweisung Bindungswirkung entfaltet und nicht von vornherein gegen das Willkürverbot

6 6 verstößt. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom besagen aber nichts dazu, ob 281 ZPO, der auf Fälle örtlicher und sachlicher (Un- )Zuständigkeit zugeschnitten ist, bei einem Zuständigkeitsstreit in funktioneller Hinsicht - der hier auf Seiten der beteiligten Rechtsmittelgerichte gar nicht besteht - tatsächlich entsprechend anwendbar ist. Diese Frage verneint der erkennende Senat (ebenso KG, Beschlüsse vom W 67/04, KGR 2005, 84 und vom in dem in BGH JurBüro 2004, 456 mitgeteilten Sachverhalt; offen gelassen in BGHZ 155, 46; vgl. ferner BGH, Beschluss vom XII ZB 90/95, NJW-RR 1997, 55: Verweisung durch mit der Berufung angerufenes Oberlandesgericht an das funktionell gemäß 23a Nr. 2 i.v.m. 72 GVG zuständige Landgericht weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung von 281 ZPO zulässig, stattdessen Verwerfung der Berufung). Die entsprechende Heranziehung der Vorschrift scheidet mangels Vergleichbarkeit der zu regelnden Sachverhalte, aber auch deshalb aus, weil ein unabweisbares Bedürfnis dafür nicht besteht: Ernstliche Zweifel am zuständigen Gericht werden bei einem Berufungskläger nach sorgfältiger Prüfung der Voraussetzungen des 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG und Auswertung der hierzu seit Inkrafttreten der Vorschrift am ergangenen, durchweg am klaren Gesetzeswortlaut und -zweck orientierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom VI ZR 430/02, BGHZ 155, 46; Beschlüsse vom IV ZB 31/02, NJW 2003, 1672; vom VIII ZB 30/03, NJW 2003, 3278; vom VIII ZB 66/03, WM 2004, 2227; vom VIII ZB 11/03, JurBüro 2004, 456; vom VII ZB 2/04, NJW- RR 2004, 1505; vom VIII ZB 45/04, NZM 2005, 147; vom VIII ZB 28/05 NJW 2006, 1810; vom VIII ZB 100/04, NJW 2006, 1808; vom VIII ZB 88/05, NJW 2006, 2782; zuletzt vom VIII ZB 94/05, ZIP 2006, 2125)

7 7 allenfalls noch in seltenen Einzelfällen verbleiben. In einem solchen Ausnahmefall kann sich der Berufungsführer gehalten sehen, vorsichtshalber Berufung bei beiden Gerichten einzulegen. Er hat indes ohne weiteres die Möglichkeit, geraume Zeit vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Berufung bei dem nach seiner Beurteilung nächstliegenden Gericht einzureichen, um eine unverzügliche Stellungnahme dieses Gerichts zu bitten und ggf. auf eine Übermittlung der Berufungsschrift innerhalb offener Frist an das vom zunächst angerufenen Gericht für zuständig gehaltene Berufungsgericht hinzuwirken. Der Meistbegünstigungsgrundsatz wird dann bei Beurteilungsfehlern des Gerichts zu seinen Gunsten eingreifen (vgl. BGH, Beschluss vom VIII ZR 121/03, WM 2004, 220; OLG Düsseldorf, Urteil vom U 202/04, ZMR 2005, 710). Auch Wiedereinsetzung wird dem Berufungsführer bei einem solchen Vorgehen ggf. zu gewähren sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom VI ZB 75/03, NJW-RR 2004, 1655 und vom VIII ZB 125/04, NJW, 3776). Der Grundsatz, dass es sich bei einer wiederholt eingelegten Berufung um ein einheitliches Rechtsmittel handelt, gilt nur für Mehrfacheinlegungen bei demselben Gericht, nicht hingegen - sofern keine bindende Verweisung entsprechend 281 ZPO erfolgt ist (vgl. BGH, Urteile vom aao.) - bei der Anrufung unterschiedlicher Gerichte. Kostennachteile, die dem Berufungsführer aus der getrennten Behandlung von zwei Berufungen deshalb erwachsen, weil eines der Rechtsmittel gemäß 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG in jedem Falle unzulässig ist, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Sie müssen und können im Hinblick auf die nur seltenen Fälle, in denen nachvollziehbar Ungewissheit über die Zuständigkeit besteht, hingenommen werden, lassen sich durch rechtzeitige Rücknahme des unzulässigen Rechtsmittels gering gehalten und wären selbst im Falle einer entsprechenden Anwendung des 281 ZPO nicht ganz zu vermeiden ( 281 Abs. 3 ZPO).

8 8 b) Im Streitfall kam und kommt eine Verweisung durch den Senat trotz entsprechenden Hilfsantrages der Beklagten ohnehin nicht in Betracht. Denn das Oberlandesgericht ist das zuständige Berufungsgericht. Das gilt sowohl für die Verwerfung der Nichtigkeitsklage als auch für die Verwerfung des Einspruchs. aa) Da jedes Wiederaufnahmeverfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung nur durch Klage in Gang kommt und einen eigenständigen, wenngleich mit dem Ausgangsprozess in Zusammenhang stehenden Rechtsstreit bildet, ist für die formale Anknüpfung in 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG auf die Rechtshängigkeit der Nichtigkeitsklage im ersten Rechtszug abzustellen. Diese Rechtshängigkeit ist vorliegend zwar nicht durch Zustellung der Antragsschrift vom , die einen in erster Linie im Wege der Nichtigkeitsklage verfolgten Aufhebungsantrag enthielt, an die Klägerin bewirkt worden ( 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO); denn das Amtsgericht hat es versäumt, den Schriftsatz - wie geboten - förmlich zuzustellen. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit sind aber gemäß 295 ZPO durch rügeloses Verhandeln der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom eingetreten (vgl. Zöller/Greger, a.a.o., 253 Rn. 26a m.w.n.). Zu diesem, aber auch zu jedem früheren und späteren Zeitpunkt hatte die Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand in M. bb) Soweit sich die Berufung gegen die Verwerfung von Einspruch und Wiedereinsetzungsgesuch richtet, ergibt sich die Zuständigkeit des Oberlandesgericht ebenfalls aus 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG. Zwar stellt die Beklagte die vom Amtsgericht ausdrücklich für wirksam gehaltene Zustellung der ursprünglichen Klageschrift (und auch des Versäumnisurteils) in Abrede. Sie folgert hieraus, es

9 9 fehle bis heute an der Rechtshängigkeit des Hauptsacheanspruchs. Ob diese Auffassung zutrifft, kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben. 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG greift nach seinem Sinn und Zweck bei durchweg ausländischem Gerichtsstand einer Partei (von der Einreichung der Klage bis zur Einlegung der Berufung) stets und erst recht dann ein, wenn das Amtsgericht die bestrittene Klagezustellung geprüft und bejaht hat. Mit dem Merkmal der Rechtshängigkeit will die Vorschrift eine wirksame Klagezustellung nicht zur notwendigen und damit inzident zu prüfenden Anwendungsvoraussetzung erheben. Vielmehr bezweckt sie aus Gründen der Rechtssicherheit lediglich, den regelmäßig leicht und zuverlässig feststellbaren erstinstanzlichen Zeitpunkt festzulegen, auf den es zur Bestimmung des zuständigen Berufungsgerichts allein deshalb ankommt, weil auf ihn die Prüfung zu beziehen ist, ob eine der Parteien ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hatte. Änderungen des allgemeinen Gerichtsstandes während des ersten Rechtszuges sollen danach unerheblich sein; ein inländischer Gerichtsstand beider Parteien vor o- der nach, nicht aber gerade bei Zustellung der Klage beseitigt die zeitpunktbezogen festliegende Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts also nicht. Hatte dagegen eine Partei während des gesamten ersten Rechtszuges ihren allgemeinen Gerichtsstand unstreitig nicht im Inland, kommt es auf eine für den genauen Beurteilungszeitpunkt relevante Klagezustellung nicht an und ist das Oberlandesgericht für die Berufung selbst dann zuständig, wenn das Amtsgericht im angefochtenen Urteil die Rechtshängigkeit des beschiedenen Anspruchs zu Unrecht angenommen hat. Häfner Meyer Bokern

3, 280, 281, 512a ZPO; 12, 14 GKG

3, 280, 281, 512a ZPO; 12, 14 GKG 3 280 281 512a ZPO; 12 14 GKG 1. Bejaht das Gericht des ersten Rechtszuges vorab seine örtliche Zuständigkeit anstatt im Wege eines Zwischenurteils durch Beschluss so ist die dagegen gerichtete sofortige

Mehr

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht. Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. März in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. März in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF II ZB 4/06 BESCHLUSS vom 5. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 520 Wird der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil durch ein kontradiktorisches Urteil

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 582/15 BESCHLUSS vom 11. Mai 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 172 Abs. 1, 233 Satz 2 Fb Im Rahmen von 172 Abs. 1 ZPO dient eine zusätzliche

Mehr

Leitsatz. Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 3 AR 73/09

Leitsatz. Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 3 AR 73/09 Leitsatz 281 ZPO Eine vor Zustellung der Klage ausgesprochene Unzuständigerklärung samt klägerantragsgemäßer "Verweisung" wird nicht rechtskräftig und bindet auch nicht, sondern ist als in die Form einer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 131/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 6, 7, 34 Abs. 2; ZPO 91a, 99 Abs. 1 Erklärt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 19/16 BESCHLUSS vom 10. Mai 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Fa Es gehört zu den nicht auf sein Büropersonal übertragbaren Aufgaben eines

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. März in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. März in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 448/16 BESCHLUSS vom 1. März 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 113 Abs. 1; ZPO 233 B, 238 Abs. 2 Bei gesonderter Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. April 2000. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. April 2000. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 3/00 BESCHLUSS vom 4. April 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fc a) Der einen Rechtsmittelauftrag erteilende Rechtsanwalt muß wegen der besonderen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 194/99 BESCHLUSS vom 17. Januar 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 69 Zur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im Rechtsstreit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 22/01 BESCHLUSS vom 19. Juni 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fd Zur eigenverantwortlichen Verpflichtung des Rechtsanwalts bei der Überwachung von

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 120/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 53 F 193/01 Amtsgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn T... S...,..., - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin...

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 58/06 BESCHLUSS vom 5. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Oktober in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Oktober in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 14/06 BESCHLUSS vom 10. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 519 Abs. 2 Zur Auslegung der Berufungsschrift bei falscher Bezeichnung des Berufungsklägers.

Mehr

Aktenzeichen: 11 W 368/02. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 W 368/02. Leitsatz: Aktenzeichen: 11 W 368/02 Leitsatz: Nicht der Nominalbetrag der Hypothek, sondern die Höhe der valutierten Forderung bestimmt den Streitwert, wenn der Hypothekengläubiger auf Duldung der Zwangsvollstreckung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 6 W 63/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 1 O 14/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren B Brandenburg/Havel Immobilien Verwaltungsgesellschaft

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 405/12 BESCHLUSS vom 10. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Ellenberger,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF III ZB 24/12 BESCHLUSS vom 13. September 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 a) Wendet sich der Berufungsführer gegen eine

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. Juni in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. Juni in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 80/06 BESCHLUSS vom 6. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 712, 714, 719 Abs. 2 Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 1 U 4/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit P... S...,, Kläger und Antragsteller, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte... - g e g e

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/06 BESCHLUSS vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter ZPO 116 Satz 1 Nr. 1 und 2 Die Bewilligung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Juli in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Juli in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 31/07 BESCHLUSS vom 18. Juli 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 234 Abs. 1 A, 517, 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 a) Wenn die gesetzlichen Anforderungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. April in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. April in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 109/05 BESCHLUSS vom 4. April 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 139 Abs. 1 und 2 Erteilt das Gericht einen schriftlichen Hinweis oder stellt

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 154/01 BESCHLUSS vom 14. Mai 2003 in Sachen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Gerber,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 413/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 13. November 2013 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Juni in dem Insolvenzverfahren. InsO 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, 148 Abs. 2; ZPO 850f Abs.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Juni in dem Insolvenzverfahren. InsO 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, 148 Abs. 2; ZPO 850f Abs. BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 31/10 BESCHLUSS vom 5. Juni 2012 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, 148 Abs. 2; ZPO 850f Abs. 1 Über die Massezugehörigkeit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF I ZR 64/13 BESCHLUSS vom 17. Juli 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Fd Ein Rechtsanwalt, der einem anderen Rechtsanwalt einen Rechtsmittelauftrag

Mehr

Keine Prozesskostenhilfe für InsOVerwalter, wenn die Berufung des Gegners mit Beschluss nach 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen

Keine Prozesskostenhilfe für InsOVerwalter, wenn die Berufung des Gegners mit Beschluss nach 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen Leitsatz: Keine Prozesskostenhilfe für InsOVerwalter wenn die Berufung des Gegners mit Beschluss nach 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird. Oberlandesgericht Dresden 6. Zivilsenat Beschluss vom 26.09.2006

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluß

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluß 5 W 151/98 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 Lw 98/96 Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Königs Wusterhausen 6 O 261/95 Landgericht Potsdam 013 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluß des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 106/11 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 10. Juli 2012 in dem Rechtsstreit BGB 91 Abs. 1 Satz 1 Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 2. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 2. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 65/14 BESCHLUSS vom 2. Juli 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 719 Abs. 2, 712 Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung der aus

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluß

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluß 1 AR 66/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 14 C 275/02 Amtsgericht Bernau 30 C 69/03 Amtsgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluß... L...,..., In dem Rechtsstreit Kläger, - Prozeßbevollmächtigter:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF V ZB 151/07 BESCHLUSS vom Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit ZPO 519 Abs. 2 Nr. 2 Der für eine wirksame Berufungseinlegung notwendige Wille, das

Mehr

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 9 U 16/08 OLG Naumburg 23 O 548/06 LG Stendal In dem Rechtsstreit Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

Tatbestand: Zulässigkeit einer Gehörsrüge ZPO 321 a, 544

Tatbestand: Zulässigkeit einer Gehörsrüge ZPO 321 a, 544 Zulässigkeit einer Gehörsrüge ZPO 321 a, 544 1. Gegen ein unter Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ergangenes Berufungsurteil findet eine Gehörsrüge in entsprechender Anwendung des 321 a ZPO auch dann nicht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 323/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Juli 2012 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF III ZB 48/09 BESCHLUSS vom 29. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter

Mehr

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr113_11 letzte Aktualisierung: 16.2.2012 BGH, 17.11.2011 - IX ZR 113/11 ZPO 91a, 233, 234; InsO 302 Nr. 1 Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Leitsatz: 1698 BGB, 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG

Leitsatz: 1698 BGB, 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG eitsatz: 1698 BGB, 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG Für eine nach dem 31.08.2009 eingereichte Klage, mit der das mittlerweile volljährige Kind gegen den vormals sorgeberechtigten Elternteil Ansprüche aus 1698 BGB

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Oktober in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Oktober in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF III ZB 41/04 BESCHLUSS vom 28. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 567 Abs. 2, 574; BRAGO 26 a) Bei einer Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen

Mehr

8 W 1179/01. Leitsatz:

8 W 1179/01. Leitsatz: 8 W 1179/01 Leitsatz: Der Streitwert im selbstständigen Beweisverfahren bestimmt sich nach dem geltend gemachten Anspruch, welcher auf der Grundlage der Sachdarstellung des Antragstellers nach objektiven

Mehr

OLG Dresden, 24. Zivilsenat Familiensenat - Beschluss vom 22. Februar 2010, Az.: 24 WF 0147/10

OLG Dresden, 24. Zivilsenat Familiensenat - Beschluss vom 22. Februar 2010, Az.: 24 WF 0147/10 Leitsätze: Jeder Antrag eines Vormundes auf Festsetzung einer Vergütung ist als selbstständiges Verfahren im Sinne von Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-Reformgesetz zu behandeln. Maßgebend für die Rechtsanwendung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 154/05 BESCHLUSS vom 26. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 137/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 30 F 27/05 Amtsgericht Guben 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn H L, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 9 Ca 4029/09 (ArbG Augsburg) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte D. D-Straße,

Mehr

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004, Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 U 33/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 6 O 368/02 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 23.09.2003 Verkündet am 23.09.2003... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. PatG Abs. 2, 99 Abs. 2, 110 Abs. 1; GebrMG 17 Abs. 4

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. PatG Abs. 2, 99 Abs. 2, 110 Abs. 1; GebrMG 17 Abs. 4 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 204/00 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. Mai 2001 Wermes, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

Ladungsfähige Anschrift des Klägers

Ladungsfähige Anschrift des Klägers Ladungsfähige Anschrift des Klägers Zitate aus BGH-Entscheidungen Urteil I ZR 113/13 des BGH vom 11.12.2014 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zu der in jeder Lage des Verfahrens und

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 2 Ws 563/03

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 2 Ws 563/03 Leitsatz: Gegen einen Beschluss, der in einer Strafsache die Berichtigung der Urteilsformel wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zum Gegensand hat, ist zur Rechtsklarheit nur das befristete Rechtsmittel

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 2 Ss (OWi) 2 Z/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5323 Ss-OWi 39/06 Zul Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 67 OWi 255/06 Amtsgericht Cottbus 1521 Js-OWi 25255/06 Staatsanwaltschaft Cottbus

Mehr

Aktenzeichen: 11 U 1746/01. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 U 1746/01. Leitsatz: Aktenzeichen: 11 U 1746/01 Leitsatz: Schadensersatz wegen Nichterfüllung schuldet auch wer als Käufer nach Wandlung den Kaufgegenstand nicht mehr zurückgeben kann weil er ihn schon anderweitig verkauft

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 AV 3.12 VG 4 K 3008/12.GI In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache

Mehr

Direktkondiktion bei Zahlungsempfänger bei falscher Kontoangabe

Direktkondiktion bei Zahlungsempfänger bei falscher Kontoangabe DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8u311_07 letzte Aktualisierung: 22.05.2007 OLG Dresden 19.03.2007-8 U 311/07 BGB 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 Direktkondiktion bei Zahlungsempfänger bei falscher

Mehr

Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Februar 2004 (10 WF 5/04)

Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Februar 2004 (10 WF 5/04) Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Februar 2004 (10 WF 5/04) 281 ZPO, 43, 46 FGG Leitsätze 1. Auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Dezember in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Dezember in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF III ZR 122/13 BESCHLUSS vom 18. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 78b, 233 B a) Hat eine Partei zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Dezember in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Dezember in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 38/13 BESCHLUSS vom 18. Dezember 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 17 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3; ZPO 85 Abs. 2,

Mehr

B e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,...

B e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,... Geschäftszeichen: 2 U 36/06... Landgericht... B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,... Beklagte und Berufungsklägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 1 AR 6/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 29 C 154/06 Amtsgericht Potsdam 9 C 958/06 Amtsgericht Lehrte Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit R K, Kläger, - Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Aktenzeichen: 11 W 743/03. Leitsatz

Aktenzeichen: 11 W 743/03. Leitsatz Aktenzeichen: 11 W 743/03 Leitsatz Die Klage ist auch dann unverzüglich zurückgenommen (nach der Erfüllung der Klagforderung vor Rechtshängigkeit) wenn die Rücknahme hilfsweise für den Fall erklärt ist

Mehr

In dem Rechtsstreit. gegen

In dem Rechtsstreit. gegen Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,

Mehr

Az.: 11 W 1377/01. Leitsatz

Az.: 11 W 1377/01. Leitsatz Az.: 11 W 1377/01 Leitsatz Haben die Parteien sich vor Gericht materiell rechtlich dadurch verglichen, dass der Beklagte ein bestimmtes Verhalten verspricht, der Kläger darauf die Klage zurücknimmt und

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 20. September 2012, Az. 4 U 381/12

Leitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 20. September 2012, Az. 4 U 381/12 Leitsatz: Eine Verlängerung der Frist zur Begründung einer Anschlussberufung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn zugleich um Fristverlängerung zur Erwiderung auf die Berufung nachgesucht wird. Eine

Mehr

Amtsgericht Waiblingen. lm Namen des Volkes. Urteil

Amtsgericht Waiblingen. lm Namen des Volkes. Urteil Beglaubigte Abschrift Aktenzeichen: 7C620/15 I Amtsgericht Waiblingen lm Namen des Volkes Urteil ln dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevonmäcbtigte: Rechtsanwålte Waldorf Frommer, Beethovenstrasse

Mehr

Aktenzeichen: 6 U 1580/99 Verkündet am O 3946/98 LG Leipzig Die Urkundsbeamtin. Justizobersekretärin. Beschluss. des 6.

Aktenzeichen: 6 U 1580/99 Verkündet am O 3946/98 LG Leipzig Die Urkundsbeamtin. Justizobersekretärin. Beschluss. des 6. Beschl. v. 20.07.2000 101 515 ZPO Leitsatz: Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei nach 101 Abs. 1 ZPO auch dann aufzuerlegen wenn dieser nach 515 Abs. 3 S.

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte

Mehr

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 11.03.2015 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das Aufgabenblatt. Bitte keine Zusatzblätter verwenden!

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 AV 2.10 VG 5 A 17/10 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 30/02 BESCHLUSS vom in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 494 a a) Einer Klageerhebung im Sinne von 494 a Abs. 1 ZPO steht die Erhebung einer Widerklage gleich.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 1 1 2 / 1 5 BESCHLUSS vom 15. April 2015 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2015 beschlossen: 1. Der Beschluss

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PB 2.17 OVG 5 M 8/16 In der Personalvertretungssache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Juni 2017 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 23/01 BESCHLUSS vom 27. November 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth,

Mehr

Oberlandesgericht Dresden Az.: 3 Ss 135/05. Leitsätze:

Oberlandesgericht Dresden Az.: 3 Ss 135/05. Leitsätze: Oberlandesgericht Dresden Az.: 3 Ss 135/05 Leitsätze: 1. Wird gegen ein Urteil des Amtsgerichts ein zunächst unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt, ist das Rechtsmittel als Berufung zu behandeln, wenn die

Mehr

Oberlandesgericht Dresden 6. Zivilsenat 6 U 2010/03. Leitsatz

Oberlandesgericht Dresden 6. Zivilsenat 6 U 2010/03. Leitsatz Oberlandesgericht Dresden 6. Zivilsenat 6 U 2010/03 Leitsatz Die Kosten wegen einer Zurückweisung der Berufung gemäß. 522 Abs. 2 ZPO wirkungslos gewordenen Anschlussberufung hat der Anschlussberufungskläger

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 34/08 BESCHLUSS vom 2. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte I.,u. a., X. Straße 5, G.

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte I.,u. a., X. Straße 5, G. Geschäftsnummer: 16 Ta 178/03 6 Ca 6282/99 ArbG Düsseldorf LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Kostenfestsetzungsverfahren T. L., U.straße 37, N., - Kläger, Antragsteller und Beschwerdegegner

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Juli 2004. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Juli 2004. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF III ZB 71/03 BESCHLUSS vom 29. Juli 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BRAGO 34 Abs. 2 Eine Verwertung beigezogener Akten oder Urkunden als Beweis setzt

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr.

DNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: 23.1.2013 BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 264/12 BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. 2 Vorbehalt der Nachberechnung einzelner Positionen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 91/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn A S, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Beklagten und Beschwerdeführers, g e g e n Frau G S, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 50/16 BESCHLUSS vom 14. März 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:140317BVIIIZR50.16.0 - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2017 durch die Vorsitzende

Mehr

Endurteil. für Recht erkannt: Amtsgericht Erfurt Az.: 5 C 2538/16 IM NAMEN DES VOLKES

Endurteil. für Recht erkannt: Amtsgericht Erfurt Az.: 5 C 2538/16 IM NAMEN DES VOLKES Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Erfurt Az.: 5 C 2538/16 IM NAMEN DES VOLKES Endurteil In dem Rechtsstreit - mmm K ägerin ~. Rechtsanwälte WALDORF FROMMER, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.: -' gegen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

Der Streitwert negativer Feststellungsklagen beträgt in den Securenta-Fällen entsprechend 9 ZPO lediglich 42 Monatsraten.

Der Streitwert negativer Feststellungsklagen beträgt in den Securenta-Fällen entsprechend 9 ZPO lediglich 42 Monatsraten. Leitsatz: Der Streitwert negativer Feststellungsklagen beträgt in den Securenta-Fällen entsprechend 9 ZPO lediglich 42 Monatsraten. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom 20.09.2005 Az. 8 W 702/05 2 Oberlandesgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 12.03.2014 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das Aufgabenblatt. Bitte keine Zusatzblätter verwenden!

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. April 2011 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. April 2011 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 22/10 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. April 2011 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

Für Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand. OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 07.09.2004, Az: 8 W 670/04

Für Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand. OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 07.09.2004, Az: 8 W 670/04 Für Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. 32 ZPO grundsätzlich nicht gegeben. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom 07.09.2004 Az: 8 W 670/04 2

Mehr

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Sparbuchs

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Sparbuchs OLG München, Beschluss v. 02.03.2016 34 AR 30/16 Titel: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Sparbuchs Normenkette: FamFG 3, 466 Abs. 1 Leitsätze:

Mehr

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt AsylVfG 78 Abs. 4 Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt Wird ein Rechtsmittel desselben Beteiligten mehrfach eingelegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das einheitlich

Mehr