Abschließende Bemerkungen zu dem von Deutschland nach Artikel 29 Abs. 1 des Übereinkommens vorgelegten Bericht *

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1 1 Vereinte Nationen CED/C/DEU/CO/1 Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen Verteiler: Allgemein 10. April 2014 Original: Englisch Ausschuss über das Verschwindenlassen Abschließende Bemerkungen zu dem von Deutschland nach Artikel 29 Abs. 1 des Übereinkommens vorgelegten Bericht * 1. Der Ausschuss über das Verschwindenlassen hat den von Deutschland nach Artikel 29 Abs. 1 des Übereinkommens vorgelegten Bericht (CED/C/DEU/1) in seiner 80. und 81. Sitzung (CED/C/SR.80 und 81) am 17. bzw. 18. März 2014 geprüft. In seiner 95. Sitzung am 27. März 2014 hat er die folgenden abschließenden Bemerkungen angenommen. A. Einführung 2. Der Ausschuss begrüßt den von Deutschland nach Artikel 29 Abs. 1 des Übereinkommens vorgelegten Bericht und die darin enthaltenen Informationen. Der Ausschuss würdigt ferner den konstruktiven Dialog, der mit der Delegation aus dem Vertragsstaat über Maßnahmen zur Umsetzung der Bestimmungen des Übereinkommens geführt wurde und der viele seiner Bedenken ausräumen konnte; insbesondere begrüßt er die Offenheit, mit der die Delegation die Fragen des Ausschusses beantwortet hat. Darüber hinaus dankt der Ausschuss dem Vertragsstaat für seine schriftlichen Antworten (CED/C/DEU/Q/l/Add.l) auf den Fragenkatalog (CED/C/DEU/Q/l), die durch die mündlichen Ausführungen der Delegation ergänzt wurden, und für die zusätzlichen Informationen, die in schriftlicher Form übermittelt wurden. * Vom Ausschuss in seiner sechsten Sitzung angenommen ( März 2014).

2 2 B. Positive Aspekte 3. Der Ausschuss begrüßt, dass der Vertragsstaat nahezu alle zentralen Menschenrechtsübereinkünfte der Vereinten Nationen und ihre Fakultativprotokolle sowie das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert hat. 4. Der Ausschuss begrüßt ferner, dass der Vertragsstaat die Zuständigkeit des Ausschusses nach den Artikeln 31 und 32 des Übereinkommens für Mitteilungen einzelner Personen und Mitteilungen zwischen Staaten anerkannt hat. 5. Außerdem spricht der Ausschuss dem Vertragsstaat seine Anerkennung dafür aus, dass er bei der Ausarbeitung seines nach Artikel 29 Abs. 1 des Übereinkommens vorgelegten Berichts die Zivilgesellschaft konsultiert hat. C. Wesentliche Punkte, die Anlass zur Besorgnis geben, und Empfehlungen 6. Der Ausschuss stellt fest, dass der im Vertragsstaat geltende gesetzliche Rahmen zur Verhütung und Bestrafung des Verschwindenlassens die Verpflichtungen, die sich für einen Staat aus der Ratifizierung des Übereinkommens ergeben, zum Zeitpunkt der Erstellung der vorliegenden abschließenden Bemerkungen nicht vollständig erfüllte. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat daher, seine Empfehlungen zu berücksichtigen, die in einem konstruktiven und kooperativen Geist und mit dem Ziel formuliert wurden, sicherzustellen, dass der bestehende Rechtsrahmen und dessen Umsetzung durch die staatlichen Behörden auf Bundes- und Länderebene vollständig mit den in dem Übereinkommen verankerten Rechten und Verpflichtungen übereinstimmen. Definition und Unter-Strafe-Stellung des Verschwindenlassens (Artikel 1-7) 7. Der Ausschuss stellt fest, dass der Vertragsstaat, wie von seiner Delegation bestätigt wurde, der Auffassung ist, dass die bestehenden Normen ausreichen, um Fälle des Verschwindenlassens strafrechtlich zu verfolgen und zu ahnden. Er nimmt jedoch zur Kenntnis, dass sich der Vertragsstaat offen für eine Überprüfung gezeigt hat, ob möglicherweise eine entsprechende Änderung des Strafgesetzbuchs angezeigt ist. Nach Prüfung der vom Vertragsstaat bezeichneten Straftatbestände ist der Ausschuss, soweit es ihn betrifft, der

3 3 Auffassung, dass diese nicht ausreichen, um sämtliche in Artikel 2 des Übereinkommens definierten Tatbestandsmerkmale und Modalitäten des Verschwindenlassens adäquat zu erfassen und damit die Verpflichtung aus Artikel 4 zu erfüllen. Der Ausschuss ist grundsätzlich der Auffassung, dass die Bezugnahme auf bestehende Straftatbestände nicht ausreicht, um dieser Verpflichtung nachzukommen, denn die Straftat des Verschwindenlassens ist keine Abfolge verschiedener Straftaten, sondern stellt eine komplexe und eigene Straftat dar, die durch Bedienstete des Staates oder durch Personen oder Personengruppen, die mit Ermächtigung, Unterstützung oder Duldung des Staates handeln, durch mehrerer kriminelle Modalitäten begangen wird und verschiedene Rechte verletzt. In diesem Zusammenhang ist der Ausschuss der Auffassung, dass die Normierung des Verschwindenlassens als eigenen Straftatbestand dem Vertragsstaat ermöglichen würde, die Verpflichtung aus Artikel 4 zu erfüllen, die in engem Zusammenhang mit anderen Vertragsverpflichtungen zur Gesetzgebung steht, etwa den Verpflichtungen in den Artikeln 6, 7 und 8 (Artikel 2, 4, 6, 7 und 8). 8. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen zu ergreifen, um das Verschwindenlassen in Übereinstimmung mit der Definition in Artikel 2 des Übereinkommens zu einem eigenständigen Straftatbestand zu machen; der Ausschuss empfiehlt ferner, die Straftat mit angemessenen Strafen zu bedrohen, die ihre außerordentliche Schwere berücksichtigen, und in Übereinstimmung mit Artikel 6 Abs. 1 Buchst. a des Übereinkommens den Versuch des Verschwindenlassens unter Strafe zu stellen. 9. Der Ausschuss ersucht den Vertragsstaat, bei der Normierung des Verschwindenlassens als eigenständigen Straftatbestand die konkreten in Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehenen mildernden und erschwerenden Umstände festzuschreiben. Er empfiehlt dem Vertragsstaat ferner sicherzustellen, dass mildernde Umstände in keinem Fall dazu führen, dass eine angemessene Bestrafung unterbleibt. Darüber hinaus ersucht der Ausschuss den Vertragsstaat vorzusehen, dass das Verschwindenlassen, sobald es unter Strafe gestellt ist, nicht der Verjährung unterliegt, und wenn doch, sicherzustellen, dass die Verjährungsfrist im Einklang mit Artikel 8 des Übereinkommens von langer Dauer ist und im Verhältnis zur außerordentlichen Schwere dieser Straftat steht. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei dem Verschwindenlassen

4 4 um ein Dauerdelikt handelt, empfiehlt der Ausschuss zudem sicherzustellen, dass die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Straftat des Verschwindenlassens beginnt. Strafrechtliche Verantwortlichkeit und justizielle Zusammenarbeit in Bezug auf das Verschwindenlassen (Artikel 8-15) 10. Der Ausschuss begrüßt, dass nach der innerstaatlichen Rechtsordnung für Fälle des Verschwindenlassens, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, das uneingeschränkte Weltrechtsprinzip gilt. Was Fälle des Verschwindenlassens angeht, die keine Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, nimmt der Ausschuss die vom Vertragsstaat übermittelten Informationen zur Kenntnis, dass nach der innerstaatlichen Rechtsordnung die Tat am Tatort mit Strafe bedroht sein oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegen muss, damit Deutschland in den Fällen, die in Artikel 9 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 des Übereinkommens beschrieben sind, die Gerichtsbarkeit ausüben kann. In dieser Hinsicht nimmt der Ausschuss das Vorbringen des Vertragsstaats zur Kenntnis, wonach [f]ür die Feststellung, dass die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist, [...] vergleichsweise geringe Anforderungen [gelten], er nimmt außerdem das Vorbringen der Delegation zur Kenntnis, wonach die bestehenden Rechtsnormen Deutschland gestatten, seine Gerichtsbarkeit in allen in Artikel 9 des Übereinkommens genannten Fällen auszuüben, sowie die insoweit während des Dialogs erfolgten Klarstellungen (Artikel 9). 11. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Ausübung der Gerichtsbarkeit über die Straftat des Verschwindenlassens in Übereinstimmung mit den sich aus Artikel 9 des Übereinkommens ergebenden Verpflichtungen, insbesondere dem in diesem Artikel festgeschriebenen Grundsatz aut dedere aut judicare, vollständig gewährleistet ist. Der Vertragsstaat sollte diesbezüglich sicherstellen, dass in Übereinstimmung mit Artikel 9 Bedingungen, die in dem Übereinkommen nicht vorgesehen sind, die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch die deutschen Gerichte nicht berühren. 12. Der Ausschuss nimmt die Informationen zur Kenntnis, die er erhalten hat in Bezug auf die Nutzung deutschen Hoheitsgebiets und deutscher Flughäfen zum Transfer von Gefangenen, die verdächtigt wurden, sich an terroristischen

5 5 Aktivitäten beteiligt zu haben, und die dem Schutz des Gesetzes entzogen waren. Was die Antworten auf den Fragenkatalog (CED/C/DEU/Q/Add.l, Rdnrn. 41 to 45) angeht, ist der Ausschuss weiterhin darüber besorgt, dass die in den Rdnrn. 44 und 45 erwähnten Ermittlungen eingestellt wurden (Artikel 12 und 16). 13. Der Ausschuss erinnert den Vertragsstaat an seine Verpflichtung, wirksame Ermittlungen bezüglich aller illegaler Transfers oder Überstellungen, die angeblich auf seinem Hoheitsgebiet erfolgt sind, durchzuführen und dabei alle Behörden und Amtsträger, die in irgendeiner Weise daran beteiligt waren, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit zur Rechenschaft zu ziehen. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, Maßnahmen bezüglich der politischen Leitlinien und Herangehensweisen zu ergreifen, die möglicherweise eine Verletzung der Rechte der betroffenen Personen erleichtert haben, wodurch sie dem Schutz des Gesetzes entzogen wurden. Er empfiehlt ferner, die Zusammenarbeit mit Drittstaaten bei der Terrorismusbekämpfung von der Einhaltung internationaler Verpflichtungen aus den Menschenrechtsübereinkommen abhängig zu machen. Maßnahmen zur Verhütung des Verschwindenlassens (Artikel 16-23) 14. Der Ausschuss begrüßt die Informationen, die der Vertragsstaat zum bestehenden Rechtsrahmen betreffend das Verbot der Zurückweisung (refoulement) übermittelt hat, stellt jedoch fest, dass die innerstaatliche Rechtsordnung keine konkrete Bezugnahme auf das Verschwindenlassen enthält. Der Ausschuss nimmt ferner die Ausführungen zur Kenntnis, die von der Delegation im Hinblick auf die von Deutschland zu Artikel 16 abgegebene Erklärung gemacht wurden, insbesondere die Versicherung, dass, selbst wenn Deutschland die Erklärung zurücknehme, dies keine praktischen Auswirkungen haben würde. Der Ausschuss hat jedoch Sorge, dass solch eine Erklärung sich als Maßstab zur Anwendung der Verpflichtung zum non-refoulement etablieren könnte, der möglicherweise dem in Artikel 16 vorgesehenen Maßstab zuwiderläuft (Artikel 16). 15. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat zu erwägen, ein ausdrückliches Verbot der Durchführung einer Ausweisung, Abschiebung, Übergabe oder Auslieferung für die Fälle in seine innerstaatliche Rechtsordnung aufzunehmen, in denen stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betreffende Person Gefahr liefe, Opfer eines

6 6 Verschwindenlassens zu werden. Der Ausschuss ersucht den Vertragsstaat ferner zu erwägen, seine Erklärung zu Artikel 16 des Übereinkommens zurückzunehmen, und empfiehlt ihm sicherzustellen, dass die Verpflichtung zum non-refoulement in der Praxis in einer Weise umgesetzt wird, die mit den in der genannten Bestimmung festgelegten Maßgaben vereinbar ist und dem Schutz vor dem Verschwindenlassen am zuträglichsten ist. 16. Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass Deutschland grundsätzlich bereit [ist], diplomatische Zusicherungen zu akzeptieren, durch die die Annahme eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses ausgeschlossen werden kann, und dass es bei der Bewertung solcher Zusicherungen die relevanten, vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte formulierten Grundsätze anwendet (CED/C/DEU/Q/l/Add.l, Rdnr. 59). Er nimmt auch die entsprechenden Ausführungen der Delegation zur Kenntnis, insbesondere die Erklärung, dass diplomatische Zusicherungen in der Praxis nicht mehr in Bezug auf Abschiebungen akzeptiert werden und dass sie nur im Zusammenhang mit Auslieferungen eine Rolle spielen können, wobei die angewendete Schwelle sehr hoch ist (Artikel 16). 17. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass diplomatische Zusicherungen wirksam und mit größter Sorgfalt bewertet werden und dass sie in keinem Fall akzeptiert werden, in dem stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person Gefahr liefe, Opfer eines Verschwindenlassens zu werden. 18. Unter dem Hinweis, dass er die Informationen nicht überprüfen konnte, begrüßt der Ausschuss die von dem Vertragsstaat gemachte Zusicherung, dass die Vorgaben von Artikel 17 Absatz 3 der Konvention in Deutschland ausnahmslos eingehalten werden (CED/C/DEU/Q/l/Add.l, Rdnr. 62). Darüber hinaus nimmt er die Ausführungen der Delegation zur Kenntnis, wonach Register der Prüfung durch Vorgesetzte unterliegen und Sanktionen verhängt werden können, wenn sie nicht entsprechend geführt bzw. auf dem neuesten Stand gehalten werden (Artikel 17 und 22). 19. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, seine Bemühungen fortzusetzen, um sicherzustellen, dass sowohl auf Bundes- als auch Länderebene alle Register und/oder Akten über Personen, denen die

7 7 Freiheit entzogen ist, genau und zeitnah geführt und auf dem neuesten Stand gehalten werden, und zwar im Hinblick auf mindestens die nach Artikel 17 Abs. 3 des Übereinkommens erforderlichen Informationen. Außerdem empfiehlt der Ausschuss dem Vertragsstaat, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Akten regelmäßig überprüft werden und im Falle von Unregelmäßigkeiten gegen die verantwortlichen Amtsträger die gesetzlich vorgesehen Sanktionen verhängt werden. 20. Der Ausschuss nimmt die Schaffung der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter zur Kenntnis, die aus der Bundesstelle und der Gemeinsamen Länderkommission besteht und als unabhängiger nationaler Präventionsmechanismus nach dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe fungieren soll. Er ist jedoch besorgt darüber, dass die Stelle nicht hinreichend mit Ressourcen ausgestattet ist. In diesem Zusammenhang nimmt der Ausschuss die Ausführungen der Delegation zur Kenntnis, wonach bereits Verhandlungen über die Verbesserung der Ressourcenausstattung geführt werden (Artikel 17). 21. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, u.a. die Beschleunigung der derzeit stattfindenden Verhandlungen, um sicherzustellen, dass die Einrichtungen, zu denen auch die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter gehört, über hinreichende finanzielle, personelle und technische Ressourcen verfügen, um ihren Auftrag effizient erfüllen zu können. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat außerdem sicherzustellen, dass alle Behörden mit diesen Einrichtungen bei der Erfüllung ihres Auftrags zusammenarbeiten und ihnen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die notwendige Unterstützung zukommen zu lassen. 22. Der Ausschuss begrüßt die übermittelten Informationen über die Schulung von öffentlich Bediensteten in Angelegenheiten, die mit dem Übereinkommen in Zusammenhang stehen, einschließlich der darin enthaltenen Schutzmechanismen, sowie die Aussage der Delegation, dass das Übereinkommen im Kontext der angebotenen Schulungen aufgegriffen wird. Dennoch stellt der Ausschuss fest, dass es keine spezifische Schulung im Sinne von Artikel 23 zu den relevanten Bestimmungen des Übereinkommens gibt (Artikel 23).

8 8 23. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die folgenden Personengruppen sowohl auf Bundes- als auch Länderebene angemessen und regelmäßig in Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens geschult werden, wie es in Artikel 23 vorgesehen ist: das mit dem Gesetzesvollzug betraute zivile und militärische Personal, das medizinische Personal, die öffentlich Bediensteten und andere Personen, die mit dem Gewahrsam oder der Behandlung jeglicher Personen, denen die Freiheit entzogen ist, befasst werden können, einschließlich Richter, Staatsanwälte und sonstige Gerichtsbedienstete aus allen Hierarchieebenen. Maßnahmen zur Wiedergutmachung und zum Schutz von Kindern vor dem Verschwindenlassen (Artikel 24 und 25) 24. Der Ausschuss nimmt die Haltung zur Kenntnis, die die Delegation des Vertragsstaats hinsichtlich der Tatsache vertritt, dass den Opfern des Naziregimes nicht immer Gerechtigkeit widerfahren ist. Mit Genugtuung nimmt der Ausschuss ferner die Ausführungen der Delegation zur Kenntnis zu dem in Deutschland eingeführten speziellen gesetzlichen Regime, um Opfern vergangener Gräueltaten Wiedergutmachung zu leisten, sowie die Versicherung, dass der Staat (je nach Fall der Bund oder die Länder) für die Wiedergutmachung verantwortlich ist, weil das Verschwindenlassen unter Beteiligung von Bediensteten des Staates begangen wird. Auch begrüßt er die von dem Vertragsstaat im Anschluss an den Dialog übermittelten zusätzlichen Informationen zu den unterschiedlichen Formen der Entschädigung und Wiedergutmachung nach deutschem Recht. Was ferner die Erklärung des Vertragsstaats zu Artikel 24 Abs. 4 des Übereinkommens angeht, nimmt der Ausschuss die entsprechenden Klarstellungen zur Kenntnis, die in den Antworten auf den Fragenkatalog (CED/C/DEU/Q/l/Add.l, Rdnr. 79) und seitens der Delegation während des Dialogs erfolgt sind. Der Ausschuss ist jedoch besorgt darüber, dass eine solche Haltung letztlich das Recht der Opfer auf Wiedergutmachung beeinträchtigten könnte (Artikel 24). 25. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, sicherzustellen, dass er unter allen Umständen alle notwendigen und ihm zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergreifen wird, um zu gewährleisten, dass die Opfer des Verschwindenlassens in Übereinstimmung mit Artikel 24 ihr Recht auf vollständige Wiedergutmachung wirksam wahrnehmen können.

9 9 26. Der Ausschuss nimmt folgende von dem Vertragsstaat übermittelte Informationen zur Kenntnis: Da in der Bundesrepublik Deutschland keine Fälle des Verschwindenlassens bekannt sind, gibt es keine speziellen Regelungen mit Blick auf den Rechtsstatus Verschwundener. Insoweit stellt der Ausschuss fest, dass nach den Ausführungen des Vertragsstaats das allgemeine Verschollenheitsrecht zur Anwendung kommen würde, das regelt, unter welchen Voraussetzungen Personen, die vermisst sind und deren Schicksal nicht aufgeklärt werden kann, für tot erklärt werden können (CED/C/DEU/l, Rdnr. 164). Nach Auffassung des Ausschusses spiegelt ein wie von dem Vertragsstaat beschriebenes System zur Regelung der Rechtsstellung verschwundener Personen, deren Schicksal ungeklärt ist, die Komplexität des Verschwindenlassens nicht angemessen wider. Insbesondere ist er der Auffassung, dass es angesichts der Tatsache, dass das Verschwindenlassen von Dauer ist, prinzipiell keinen Grund dafür gibt, vom Tod der verschwundenen Person auszugehen, bis deren Schicksal geklärt ist, es sei denn, konkrete Beweismittel belegen etwas anderes (Artikel 24). 27. Der Ausschuss ersucht den Vertragsstaat, eine Überprüfung seiner Rechtsordnung mit dem Ziel zu erwägen, konkrete Rechtsvorschriften einzuführen, mit denen ein Verfahren zur Erlangung einer Verschollenerklärung wegen Verschwindenlassens geschaffen wird, das der Rechtsstellung verschwundener Personen und ihrer Verwandten, unter anderem hinsichtlich der sozialen Sicherung, finanzieller Angelegenheiten, des Familienrechts und der Eigentumsrechte angemessen Rechnung trägt. 28. Der Ausschuss nimmt zwar die geltenden Bestimmungen des Strafrechts zur Entziehung Minderjähriger und zu Urkunden, insbesondere 169 (Personenstandsfälschung) und 271 (Mittelbare Falschbeurkundung) sowie die von der Delegation hierzu gemachten Ausführungen zur Kenntnis, stellt aber mit Besorgnis fest, dass es keine Bestimmungen gibt, die die in Artikel 25 Abs. 1 des Übereinkommens genannten Handlungen widerspiegeln. Die Auffassung des Vertragsstaats, die Schaffung besonderer Rechtsvorschriften sei entbehrlich, da keine konkreten Fälle vorliegen, nimmt der Ausschuss zwar zur Kenntnis, erinnert in diesem Zusammenhang aber an die Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel 25 Abs. 1 des Übereinkommens, die darin genannten Handlungen zu verhindern und zu bestrafen (Artikel 25).

10 Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, seine Strafvorschriften mit dem Ziel zu überprüfen, die in Artikel 25 Abs. 1 des Übereinkommens genannten Handlungen als spezifische Straftatbestände aufzunehmen und angemessene Strafen vorzusehen, die ihre außerordentliche Schwere berücksichtigen. D. Verbreitung und Weiterverfolgung 30. Der Ausschuss möchte an die Verpflichtungen erinnern, welche die Staaten bei der Ratifizierung des Übereinkommens eingegangen sind, und legt dem Vertragsstaat in diesem Zusammenhang dringend nahe, sicherzustellen, dass alle von ihm ergriffenen Maßnahmen, ungeachtet ihrer Art und der befassten Behörde, vollständig mit den Verpflichtungen übereinstimmen, die er bei der Ratifizierung des Übereinkommens und anderer internationaler Übereinkünfte eingegangen ist. In dieser Hinsicht und in Anbetracht des föderalen Charakters des Vertragsstaats fordert der Ausschuss diesen auf sicherzustellen, dass das Übereinkommen auf Bundes- und Länderebene vollständig angewendet wird. 31. Der Ausschuss möchte ferner die besonders grausame Wirkung betonen, die das Verschwindenlassen im Hinblick auf die Menschenrechte von Frauen und Kindern hat. Frauen, die Opfer eines Verschwindenlassens werden, sind besonders gefährdet, was sexuelle und sonstige Formen der geschlechtsspezifischen Gewalt angeht. Bei Frauen, die mit einer verschwundenen Person verwandt sind, ist es besonders wahrscheinlich, dass sie ernsthafte soziale und ökonomische Nachteile erleiden und als Folge ihrer Bemühungen, ihre Angehörigen zu finden, Opfer von Gewalt, Verfolgung und Vergeltungsmaßnahmen werden. Kinder, die Opfer des Verschwindenlassens sind, entweder weil sie selbst dem Verschwindenlassen unterworfen waren oder weil sie unter den Folgen des Verschwindens ihrer Verwandten leiden, sind besonders gefährdet im Hinblick auf zahlreiche Menschenrechtsverletzungen, einschließlich ausgetauschter Identität. In diesem Zusammenhang misst der Ausschuss dem Erfordernis besonderes Gewicht bei, dass der Vertragsstaat sicherstellt, dass bei der Umsetzung der in dem Übereinkommen niedergelegten Rechte und Verpflichtungen geschlechtsspezifische Perspektiven und kindergerechte Ansätze zur Anwendung kommen. 32. Der Vertragsstaat wird ermuntert, das Übereinkommen, seinen nach Artikel 29 Abs. 1 des Übereinkommens vorgelegten Bericht, die schriftlichen

11 11 Antworten auf den von dem Ausschuss erstellten Fragenkatalog und die vorliegenden abschließenden Bemerkungen weit zu verbreiten, um das Bewusstsein der Justiz-, Legislativ- und Verwaltungsorgane, der im Land aktiven zivilgesellschaftlichen und nichtstaatlichen Organisationen und der Allgemeinheit zu schärfen. Der Ausschuss ermuntert den Vertragsstaat auch, die Beteiligung der Zivilgesellschaft an den Maßnahmen, die in Übereinstimmung mit den vorliegenden abschließenden Bemerkungen getroffen werden, zu fördern. 33. Der Vertragsstaat sollte gemäß der Verfahrensordnung des Ausschusses bis spätestens 28. März 2015 sachdienliche Informationen über die Umsetzung der in den Rdnrn. 8, 9 und 29 enthaltenen Empfehlungen des Ausschusses übermitteln. 34. Der Ausschuss fordert den Vertragsstaat gemäß Artikel 29 Abs. 4 des Übereinkommens auf, bis spätestens 28. März 2020 konkrete und aktuelle Informationen über die Umsetzung aller seiner Empfehlungen sowie sonstige neue Informationen über die Erfüllung der in dem Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen zu übermitteln, und zwar in einem Dokument, das in Übereinstimmung mit Abs. 39 der Richtlinien zu Form und Inhalt von Berichten, die gemäß Artikel 29 von den Vertragsstaaten des Übereinkommens vorzulegen sind, erstellt wurde (CED/C/2). Der Ausschuss ermuntert den Vertragsstaat, die Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Erstellung dieser Informationen zu fördern und zu erleichtern.

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