Nr. 85 (XLIX) Beschluss zum internationalen Rechtsschutz

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1 Nr. 85 (XLIX) Beschluss zum internationalen Rechtsschutz Das Exekutiv-Komitee, Die Schutzsituation a) begrüßt, dass viele Staaten Flüchtlingen sowohl als Einzelpersonen als auch im Zuge von Massenfluchtbewegungen im Einklang mit dem Völkerrecht und mit international festgelegten Grundsätzen und Standards nach wie vor Asyl gewähren, beklagt jedoch die zahlreichen und schwerwiegenden Verstöße gegen diese Rechtsvorschriften, Grundsätze und Standards durch einige Staaten; b) beklagt insbesondere, dass Flüchtlinge sowie Rückkehrer und unter dem erweiterten Mandat des UNHCR stehende Personen in bestimmten Situationen Opfer bewaffneter Angriffe, von Mordanschlägen, Vergewaltigung und anderen gravierenden Verletzungen oder Bedrohungen ihrer persönlichen Sicherheit wurden, unter anderem auch durch die Verweigerung des Zugangs zu Sicherheit, durch refoulement oder durch Ausweisung in höchst gefährliche Situationen; c) äußert seine tiefe Besorgnis angesichts des verstärkten Einsatzes von Krieg und Gewalt zur Durchsetzung einer Politik der Verfolgung von Personengruppen aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung; d) stellt erneut fest, dass für den Flüchtlingsschutz in erster Linie die Staaten verantwortlich sind und dass er am besten durch die wirksame Zusammenarbeit zwischen allen Staaten und UNHCR sowie anderen internationalen Organisationen und relevanten Akteuren im Geiste der internationalen Solidarität und Lastenteilung verwirklicht werden kann; e) ermutigt UNHCR und die Staaten, ihre Bemühungen zur Förderung des Beitritts weiterer Staaten zum Abkommen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und seinem Protokoll von 1967 zu verstärken und 239

2 gemeinsam auf die weltweite und uneingeschränkte Umsetzung dieser Übereinkommen hinzuarbeiten; Menschenrechte und Flüchtlingsschutz f) stellt fest, dass dieses Jahr der 50. Jahrestag der Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte gefeiert wird, und bekräftigt, dass die Institution Asyl, die sich direkt aus dem in Artikel 14 der Erklärung verankerten Recht, Asyl vor Verfolgung zu suchen und zu genießen, ableitet, einer der grundlegendsten Mechanismen für den Flüchtlingsschutz ist; g) hält fest, dass die Flüchtlingserfahrung in all ihren Phasen eng mit dem Grad der Achtung verbunden ist, die die Staaten für Menschenrechte und Grundfreiheiten und die damit einhergehenden Flüchtlingsschutzprinzipien an den Tag legen, und bekräftigt in diesem Zusammenhang die Wichtigkeit von Bildungs- und anderen Programmen zur Bekämpfung von Rassismus, Diskriminierung und Fremdenfeindlichkeit, der Förderung von Toleranz und Achtung gegenüber allen Menschen und ihren Menschenrechten, der Weiterentwicklung der Rechtsstaatlichkeit und der Fähigkeiten der Justiz und Gesetzgebung sowie der Stärkung der Zivilgesellschaft und einer nachhaltigen Entwicklung; h) beklagt, dass es sowohl in Friedenszeiten als auch in Zeiten bewaffneter Konflikte immer wieder zu schweren und wiederholten Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten kommt, was zu den Hauptursachen für Flüchtlingsströme zahlt; i) ermutigt UNHCR, zur Verbesserung des Flüchtlingsschutzes noch intensiver mit dem Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte und maßgeblichen Menschenrechtsgremien und -mechanismen sowie mit nichtstaatlichen Organisationen zusammenzuarbeiten und dabei auf die Notwendigkeit einer verbesserten Koordination, der gegenseitigen Ergänzung, der Vermeidung der Überschneidung von Aufgaben und der Wahrung des unterschiedlichen Charakters der jeweiligen Mandate zu achten; j) beklagt geschlechtsspezifische Gewalt und alle Formen der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gegen Frauen und Mädchen unter den 240

3 Flüchtlingen und Vertriebenen und ruft die Staaten auf, dafür zu sorgen, dass deren Menschenrechte und körperliche und psychische Integrität geschützt werden und dass ihnen diese Rechte bewusst gemacht werden; k) ist nach wie vor zutiefst besorgt über die andauernden Verletzungen der Rechte von Flüchtlingskindern, etwa durch Entführung zum Zwecke der zwangsweisen Beteiligung an militärischen Aktivitäten sowie durch Gewaltakte, die Bedrohung ihrer Würde, erzwungene Familientrennung, sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung, und ruft die Staaten und betreffenden Parteien auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Verletzungen in Befolgung der Grundsätze und Standards des Flüchtlingsrechts, der Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts ein Ende zu setzen; 1) stellt fest, dass 1999 zum Internationalen Jahr der älteren Menschen ausgerufen wurde, und fordert UNHCR auf, durch erneute Anstrengungen sicherzustellen, dass den Rechten, den Bedürfnissen und der Würde älterer Flüchtlinge durch entsprechende Programmaktivitäten volle Geltung verschafft und Rechnung getragen wird; m) bekräftigt die Bedeutung des Rechts auf eine Staatsbürgerschaft und fordert die Staaten auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Staatenlosigkeit zu verhindern bzw. zu verringern, unter anderem durch innerstaatliche Gesetzgebung und gegebenenfalls durch den Beitritt zu den Abkommen über Staatenlosigkeit und deren Umsetzung; verweist in diesem Zusammenhang insbesondere und eindringlich auf die Lage der in Asylländern geborenen Kinder von Flüchtlingen und Asylsuchenden, die staatenlos sein könnten, wenn nicht entsprechende Rechtsvorschriften und Registrierungsverfahren vorhanden sind und befolgt werden; Das Recht, Asyl zu suchen und zu genießen n) unterstreicht die überragende Bedeutung der Institution Asyl für den Flüchtlingsschutz, die dem Zweck dient, einen strukturierten Rahmen für den Schutz und den Beistand für Personen zu schaffen, die des internationalen Rechtsschutzes bedürfen, bis geeignete Dauerlösungen gefunden sind; 241

4 o) erneuert sein Bekenntnis zu den Prinzipien der internationalen Solidarität und Lastenteilung, stellt erneut fest, dass Mittel aufgebracht werden müssen, um die Aufnahmeländer zu unterstützen, insbesondere die Entwicklungsländer, in denen sich der Großteil der Flüchtlinge der Welt aufhält und die diesbezüglich erhebliche Belastungen zu tragen haben, und appelliert an die Regierungen, an UNHCR und an die internationale Gemeinschaft, weiterhin dem Asyl- und Hilfsbedürfnis der Flüchtlinge zu entsprechen, bis dauerhafte Lösungen gefunden sind; p) erkennt an, dass die internationale Solidarität und Lastenteilung für die zufriedenstellende Umsetzung der Prinzipien des Flüchtlingsschutzes von unmittelbarer Bedeutung sind; betont in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Zugang zu Asyl und die Wahrnehmung ihrer Schutzpflicht von Seiten der Staaten nicht davon abhängig gemacht werden dürfen, dass zuvor Vereinbarungen über die Lastenteilung getroffen wurden, vor allem deshalb nicht, weil alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft dazu verpflichtet sind, die grundlegenden Menschenrechte und humanitären Prinzipien zu achten; q) bedauert zutiefst, dass es nach wie vor zu refoulement in verschiedenster Form mit oft tragischen humanitären Folgen kommt, darunter auch summarische Abschiebungen, in manchen Fällen auch Massenabschiebungen, und verweist diesbezüglich erneut auf die Notwendigkeit, Flüchtlinge in das Hoheitsgebiet der Staaten einreisen zu lassen, wozu auch gehört, dass kein Flüchtling an der Grenze ohne faires und wirksames Verfahren zur Feststellung seines Status und Schutzbedürfnisses zurückgewiesen wird; r) fordert die Staaten eindringlich auf, Verfahren zur Behandlung von Asylanträgen auszuarbeiten und durchzuführen, die im Einklang mit den Schutzprinzipien der anzuwendenden universellen und regionalen Flüchtlingsübereinkommen, mit den internationalen sowie den von dem Exekutiv-Komitee empfohlenen Standards stehen; s) nimmt besorgt Kenntnis von Berichten aus Ländern, in denen von einem zunehmenden Trend zum Missbrauch nationaler Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft berichtet wird; erkennt an, dass sich die 242

5 Staaten mit diesem Problem sowohl auf innerstaatlicher Ebene als auch durch internationale Zusammenarbeit auseinander setzen müssen; ersucht die Staaten jedoch eindringlich, dafür zu sorgen, dass ihr innerstaatliches Recht und ihre Verwaltungspraxis, etwa auch die Maßnahmen zur Zuwanderungskontrolle, mit den Prinzipien und Standards des geltenden Flüchtlingsrechts und der Menschenrechtsnormen in Einklang stehen, wie sie in den einschlägigen internationalen Übereinkommen festgelegt sind; t) verweist nachdrücklich auf die Pflicht der Asylsuchenden und Flüchtlinge, sich an die Gesetze und Vorschriften des Landes zu halten, in dem sie sich befinden; Familieneinheit u) erinnert daran, dass laut Artikel 16 (3) der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Artikel 23 (1) des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte die Familie die natürliche und grundlegende Einheit der Gesellschaft ist und Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat hat; v) empfiehlt den Regierungen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Einheit der Familie gewahrt bleibt, vor allem dann, wenn das Familienoberhaupt in einem bestimmten Land als Flüchtling Aufnahme gefunden hat; w) gemahnt die Staaten, gemäß den einschlägigen Prinzipien und Standards Maßnahmen zur Erleichterung der Zusammenführung von Flüchtlingsfamilien auf ihrem Hoheitsgebiet zu ergreifen, insbesondere dadurch, dass alle diesbezüglichen Anträge wohlwollend, unter Berücksichtigung humanitärer Gesichtspunkte und ohne unangemessene Verzögerung behandelt werden; x) ermutigt die Staaten, die dies noch nicht getan haben, in Erwägung zu ziehen, in Anbetracht der Menschenrechte der Flüchtlinge und ihrer Familien den rechtlichen Rahmen zu schaffen, der in der innerstaatlichen Rechtsordnung ein Recht aller Flüchtlinge auf Familieneinheit verankert; 243

6 Unterschiedliche Abwanderungsgründe und Ermöglichung der Rückkehr y) betont, dass sich unter den Menschen, die ihr Land verlassen, sowohl Flüchtlinge als auch Personen befinden können, die keinen internationalen Rechtsschutz benötigen oder auf diesen keinen Anspruch haben, und stellt daher fest, dass es von größter Wichtigkeit ist, zwischen diesen beiden Gruppen eine genaue und sorgfältige Unterscheidung zu treffen, um den tatsächlichen Schutzbedarf ermitteln zu können, aufgrund dessen von einer Rückführung Abstand zu nehmen wäre; z) bekräftigt das grundlegende Recht aller Menschen, ihr Land zu verlassen und in dieses zurückzukehren, sowie die Verpflichtung der Staaten, ihre eigenen Staatsangehörigen zurückzunehmen, und äußert in Bezug auf die Rückkehr von Personen, die nicht des internationalen Rechtsschutzes bedürfen, seine anhaltende Besorgnis angesichts des Umstandes, dass einige Länder noch immer die Rückkehr ihrer Staatsangehörigen durch Beschränkungen behindern, entweder direkt oder durch Gesetze und Praktiken, die eine zügige Rückkehr verhindern; aa) betont, dass im Falle der Rücküberstellung eines Asylsuchenden, über dessen Antrag noch nicht entschieden wurde, aus dem Hoheitsgebiet des Landes, in dem der Antrag gestellt wurde, in ein Drittland, etwa auch gemäß bilateraler oder multilateraler Rücknahmeabkommen, feststehen sollte, dass das Drittland den (die) Asylsuchenden im Einklang mit anerkannten internationalen Standards behandelt, wirksamen Schutz gegen refoulement gewährleistet und dem (den) Asylsuchenden die Möglichkeit gibt, Asyl zu suchen und zu genießen; bb) mißbilligt nachdrücklich alle bei der Rückführung von Asylsuchenden und Personen, die nicht des internationalen Rechtsschutzes bedürfen, angewendeten Praktiken, die deren persönliche Sicherheit ernstlich gefährden, und stellt diesbezüglich erneut fest, dass eine Rückführung unabhängig vom Status der betroffenen Personen auf humane Weise und in voller Achtung ihrer Menschenrechte und ihrer Würde und ohne Anwendung unangemessener Gewalt stattfinden sollte; 244

7 Inhaftierung von Asylsuchenden cc) verweist auf Artikel 31 des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und bekräftigt seinen Beschluss Nr. 44 (XXXVII) über die Inhaftierung von Flüchtlingen und Asylsuchenden; (dd) beklagt, dass viele Länder Asylsuchende (einschließlich Minderjähriger) nach wie vor routinemäßig, willkürlich, für unangemessen lange Zeiträume und ohne ihnen Zugang zu UNHCR und zu fairen Verfahren zwecks einer zügigen Haftprüfung zu geben, in Gewahrsam nehmen; stellt fest, dass derartige Inhaftierungspraktiken im Widerspruch zu denn geltenden Menschenrechtsstandards stehen, und fordert die Staaten eindringlich auf, aktiver alle geeigneten Alternativen zur Inhaftierung zu prüfen; ee) stellt besorgt fest, dass Asylsuchende, die lediglich wegen ihrer illegalen Einreise oder ihres illegalen Aufenthalts in Gewahrsam genommen werden, oft zusammen mit gewöhnlichen Straftätern untergebracht sind, und erklärt neuerlich, dass dies nicht wünschenswert ist und wo immer möglich vermieden werden muss, und dass Asylsuchende nicht in Gebieten untergebracht werden sollten, in denen ihre persönliche Sicherheit gefährdet ist; Dauerhafte Lösungen ff) ersucht die Staaten, insbesondere die Herkunftsländer der Flüchtlinge eindringlich, sich in bilateraler, regionaler und weltweiter Zusammenarbeit sowohl im Sinne der Vorbeugung als auch der Bewältigung entschlossen mit den Ursachen von Flüchtlingsströmen auseinander zu setzen und gerechte und dauerhafte Lösungen zu ermöglichen; gg) erinnert an seinen Beschluss Nr. 62 (XLI), in dem es heißt, dass die freiwillige Repatriierung, die Eingliederung vor Ort und die Weiterwanderung, also die traditionellen Lösungen für Flüchtlinge, bewährte und wichtige Reaktionen auf Flüchtlingssituationen bleiben, auch wenn der freiwilligen Rückkehr der Vorzug zu geben ist; 245

8 hh) appelliert an Herkunftsländer, Asylländer, UNHCR und die internationale Gemeinschaft, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Flüchtlinge in die Lage zu versetzen, ihr Recht auf Rückkehr nach Hause in Sicherheit und Würde ungehindert auszuüben; ii) betont die Wichtigkeit der Aussöhnung, durch die die Dauerhaftigkeit der Rückkehr erleichtert und gewährleistet wird, und ruft die Staaten und alle anderen Akteure, einschließlich der Flüchtlinge selbst, dazu auf, bereitwillig und großzügig an allen Initiativen mitzuwirken, die unternommen werden, um dauerhaften Frieden und Gerechtigkeit in die sich im WiedereingliederungsProzess befindlichen Flüchtlingsgemeinden zu bringen; jj) verweist erneut auf die unveränderte Bedeutung der geordneten Weiterwanderung als Instrument des Schutzes und der Lastenteilung; ersucht UNHCR, seine Arbeit mit Neuansiedlungsländern fortzusetzen, um die wirksame und zügige Bereitstellung von Weiterwanderungsmöglichkeiten für diejenigen zu verbessern, für die Weiterwanderung die geeignete Lösung ist; ermutigt diejenigen Staaten, die dies noch nicht getan haben und dazu in der Lage sind, ebenfalls Neuansiedlungsmöglichkeiten für Flüchtlinge anzubieten; und appelliert an die Staaten und UNHCR, der Weiterwanderung einzelner Flüchtlinge mit besonderem Schutzbedürfnis wie gefährdeten Frauen, Minderjährigen, Jugendlichen, älteren Flüchtlingen und Folterüberlebenden besondere Aufmerksamkeit zu schenken. 246

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