RUNDSCHREIBEN 04/146

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1 Nicht amtliche Übersetzung des französischen Originaltextes Luxemburg, den 17. Juni 2004 An alle Kreditinstitute, Professionellen des Finanzsektors, luxemburgischen Organismen für gemeinsame Anlagen und an diejenigen, die am Betrieb und der Kontrolle dieser Organismen beteiligt sind RUNDSCHREIBEN 04/146 Betreff: Schutz von Organismen für gemeinsame Anlagen und ihrer Anleger gegen die Praktiken des Late Trading und des Market Timing Sehr geehrte Damen und Herren, das vorliegende Rundschreiben soll die Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) und ihre Anleger gegen die nachfolgend beschriebenen Praktiken des Late Trading und des Market Timing schützen. Zu diesem Zweck präzisiert es zunächst die Schutzmaßnahmen, die von den OGA und einigen ihrer Dienstleister zu ergreifen sind. Diese Maßnahmen berücksichtigen die Eigenheiten der luxemburgischen OGA, welche häufig über alle Zeitzonen hinweg investiert sind und vertrieben werden und deren Vermarktung oft durch Vertriebsstellen erfolgt, die der Aufsicht einer ausländischen Behörde unterliegen. Dieses Rundschreiben stellt desweiteren allgemeine Verhaltensregeln auf, welche von allen Professionellen, die der Aufsicht der CSSF unterliegen, zu befolgen sind. Schließlich erweitert es den im Rundschreiben CSSF 02/81 beschriebenen Aufgabenbereich des Wirtschaftsprüfers des OGA um die Überprüfung der von dem OGA eingerichteten Verfahren und Kontrollen zum Schutz des OGA gegen die Praktiken des Late Trading und des Market Timing. Unter Late Trading versteht man die Annahme eines Zeichnungs-, Umtausch- oder Rücknahmeantrags, welcher nach Ablauf der Frist zur Annahme von Anträgen (cut-off time) des betreffenden Tages eingegangen ist, und seine Ausführung zu einem Preis entsprechend dem Nettoinventarwert (NIW) des betreffenden Tages. Durch das Late Trading kann ein Anleger aus der Kenntnis von Ereignissen oder Informationen Profit ziehen, die nach Ablauf der Frist zur Annahme von Anträgen öffentlich bekannt wurden, die sich aber noch nicht in dem Preis widerspiegeln, der auf diesen Anleger

2 angewendet wird. Dieser Anleger ist folglich gegenüber den Anlegern im Vorteil, die die offizielle Frist respektiert haben. Der Vorteil dieses Anlegers kann noch erheblicher sein, wenn er das Late Trading mit dem Market Timing verbinden kann. Die Praktik des Late Trading kann nicht zugelassen werden, weil sie gegen die Vorschriften der Prospekte der OGA verstößt, welche vorsehen, dass ein Antrag, der nach Ablauf der Frist zur Annahme von Anträgen eingeht, zu einem Preis entsprechend dem nächsten anwendbaren NIW ausgeführt wird. Die Annahme eines Antrages, den die mit der Vermarktung des OGA betraute Vertriebsstelle an die Transferstelle des OGA nach Ablauf der offiziellen Frist zur Annahme von Anträgen zwecks Abwicklung dieser Anträge zu dem an diesem Tage geltenden NIW weiterleitet, gilt dann nicht als Fall des Late Trading, wenn der Anleger den Antrag tatsächlich vor Ablauf der Frist abgegeben hat. Zur Begrenzung des Missbrauchsrisikos muss die Transferstelle des OGA dafür Sorge tragen, dass dieser Antrag ihr innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt wird. Die Annahme eines Antrages, der nach Ablauf der Frist zur Annahme von Anträgen unter Anwendung des an diesem Tage anwendbaren NIW durchgeführt oder weiter ausgeführt wird, ist ebenfalls nicht als ein Fall des Late Trading anzusehen, falls dieser Antrag tatsächlich vor Ablauf der Frist zur Annahme von Anträgen abgegeben wurde. Unter Market Timing versteht man die Methode der Arbitrage, bei welcher der Anleger systematisch Anteile oder Aktien eines gleichen OGA innerhalb einer kurzen Zeitspanne unter Ausnutzung der Zeitverschiebungen und/oder der Unvollkommenheiten oder Schwächen des Bewertungssystems des NIW des OGA zeichnet und zurücknimmt oder umtauscht. Dem market timer bieten sich entsprechende Möglichkeiten, wenn der NIW des OGA auf der Basis von Kursen berechnet wird, die nicht mehr aktuell sind (stale prices) oder wenn der OGA bereits den NIW berechnet, obwohl es noch möglich ist, Anträge abzugeben. Die Praktik des Market Timing kann nicht zugelassen werden, da sie die Wertentwicklung des OGA durch einen Kostenanstieg verringern kann und/oder eine Verwässerung des Gewinns nach sich ziehen kann. Da die Praktiken des Late Trading und des Market Timing einen Einfluss auf die Wertentwicklung des OGA haben können und die Anleger benachteiligen können, müssen die nachfolgend empfohlenen vorbeugenden Maßnahmen mit größter Sorgfalt angewendet werden. I. Vorbeugung von Praktiken des Late Trading und des Market Timing a) Schutzmaßnahmen, die von dem OGA und einigen seiner Dienstleister ergriffen werden müssen Der Anleger muss prinzipiell Anteile oder Aktien eines OGA zu einem unbekannten NIW zeichnen, zurücknehmen oder umtauschen. Dies bedeutet, dass die Frist zur Annahme von Anträgen so festgesetzt werden muss, dass sie vor oder zeitgleich mit der Berechnung des NIW liegt, der als Basis für den angewandten Preis ("forward pricing") dient. Die Festlegung einer ungenauen Frist, so zum Beispiel "bis zur Schließung der Büros" ist verboten. Der Prospekt erwähnt ausdrücklich die Tatsache, dass die Zeichnung, die 2

3 Rücknahme und der Umtausch auf Basis eines unbekannten NIW erfolgt und gibt die Frist zur Annahme von Anträgen an. Die Transferstelle des OGA sorgt dafür, dass sie die Zeichnungs-, Rücknahme- und Umtauschanträge vor der in dem Prospekt festgelegten Frist zur Annahme von Anträgen erhält, um diese zu einem Preis entsprechend dem an diesem Tag anwendbaren NIW auszuführen. Sie wendet auf die nach Ablauf dieser Frist eingegangen Anträge einen Preis entsprechend dem nächsten anwendbaren NIW an. Sie sorgt dafür, dass sie innerhalb einer angemessenen Zeitspanne die Anträge erhält, die der Anleger tatsächlich vor Ablauf der Frist zur Annahme von Anträgen abgegeben hat, die ihr aber von den mit der Vermarktung der OGA betrauten Vertriebsstellen erst nach Ablauf dieser Frist übermittelt wurden. Um sicherzustellen, dass die Frist zur Annahme von Anträgen eingehalten wird, muss die Transferstelle angemessene Verfahrensabläufe einrichten und die notwendigen Kontrollen ausführen. Die Transferstelle verpflichtet sich gegenüber dem OGA, jährlich eine Bestätigung seines Rechnungsprüfers oder Wirtschaftsprüfers hinsichtlich der Einhaltung der Frist zur Annahme von Anträgen vorzulegen oder den Wirtschaftsprüfer des OGA zu ermächtigen, seine eigene Nachprüfung über die Einhaltung der vorgenannten Frist vorzunehmen. Sofern die mit der Vermarktung betrauten Vertriebsstellen von dem OGA benannt werden, das Sammeln der Anträge und die Kontrolle der Frist sicherzustellen, sorgt der OGA dafür, von jeder der betroffenen Vertriebsstellen eine vertragliche Verpflichtung zu erhalten, wonach die Vertriebsstellen sich gegenüber dem OGA verpflichten, der Transferstelle des OGA nur diejenigen Anträge zur Ausführung zu dem an diesem Tage anwendbaren NIW zu übermitteln, die ihr vor Ablauf der Frist zugegangen sind. Die Frist zur Annahme von Anträgen, der Zeitpunkt, an dem die Kurse der Vermögenswerte, die für die Berechnung des NIW herangezogen werden, festgestellt werden und der Zeitpunkt der Berechnung des NIW müssen so aufeinander abgestimmt werden, dass jede Möglichkeit der Arbitrage, die einen Gewinn aus den Zeitverschiebungen und/oder den Unvollkommenheiten/Schwächen des Systems der Bestimmung des NIW des OGA zieht, möglichst gering gehalten wird. Diejenigen OGA, die aufgrund ihrer Struktur den Praktiken des Market Timing ausgesetzt sein können, müssen angemessene Schutz- und/oder Kontrollmaßnahmen ergreifen, um solchen Praktiken vorzubeugen und sie abzuwehren. Das Erheben von angemessenen Zeichnungs-, Rücknahme- und Umtauschgebühren, eine gesteigerte Überwachung der Geschäfte und die Bewertung der Vermögenswerte des Portfolios zu einem "fair value" können hierzu Lösungen für diese OGA darstellen. Der Verwaltungsrat des OGA sorgt dafür, diese Lösungen zu untersuchen und die Umsetzung selbst sicherzustellen oder sicherstellen zu lassen. Der OGA sorgt dafür, dass keine Geschäfte stattfinden, von denen er weiß oder vermutet, dass sie mit Market Timing in Verbindung stehen und unternimmt, was im Rahmen seiner Möglichkeiten steht, um solche Praktiken zu verhindern. Falls es ausdrückliche vertragliche Beziehungen zwischen dem OGA und den mit der Vermarktung beauftragten Vertriebsstellen gibt, sorgt der OGA dafür, von der betreffenden Vertriebsstelle eine vertragliche Verpflichtung zu erhalten, wonach die Vertriebsstelle sich 3

4 gegenüber dem OGA verpflichtet, keine Abläufe zuzulassen, von denen sie weiß oder vermutet, dass sie mit Market Timing in Verbindung stehen. Der Prospekt der betreffenden OGA muss einen Vermerk enthalten, der darauf hinweist, dass der OGA keine Praktiken erlaubt, die mit Market Timing verbunden sind und dass der OGA sich das Recht vorbehält, Zeichnungs- oder Umtauschanträge zurückzuweisen, die von einem Anleger stammen, der verdächtig ist, solche Praktiken zu verwenden und gegebenenfalls die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die anderen Anleger des OGA zu schützen. Besondere Aufmerksamkeit muss den Zeichnungs-, Umtausch oder Rücknahmeanträgen entgegen gebracht werden, die von dem Personal der für den OGA tätigen Dienstleister oder von jeder anderen Person stammen, die über bevorrechtigte Informationen (z.b. Kenntnis der genauen Zusammensetzung des Portfolios des OGA usw.) verfügt oder verfügen könnte. Daher haben die Dienstleister des OGA angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko auszuschließen, dass eine solche Person entweder direkt oder durch eine zwischengeschaltete Person Nutzen aus ihrer bevorrechtigten Situation ziehen könnte. b) Verhaltensregeln, die von allen Professionellen, die der Aufsicht der CSSF unterliegen, einzuhalten sind Die CSSF verbietet jede stillschweigende oder ausdrückliche Vereinbarung, die es bestimmten Anlegern erlaubt, Late Trading oder Market Timing anzuwenden. Die CSSF verlangt von allen Professionellen, die ihrer Aufsicht unterliegen, auf die Praktiken des Late Trading oder des Market Timing zu verzichten, wenn sie in einen OGA investieren oder wenn sie Zeichnungs- oder Umtauschanträge von Anteilen oder Aktien eines OGA durchführen, von dem sie wissen oder vermuten, dass er mit Late Trading oder Market Timing in Verbindung steht. Die CSSF schreibt jedem Professionellen, der ihrer Aufsicht unterliegt und der einen Fall des Late Trading oder des Market Timing entdeckt oder davon Kenntnis hat, vor, umgehend die CSSF davon in Kenntnis zu setzen, indem er dieser die notwendigen Informationen zukommen lässt, die zur Würdigung der Situation notwendig sind. II. Schutz des OGA und der Anleger im Falle der Feststellung eines Falles des Late Trading und/oder des Market Timing Jede Person, die sich der Praktiken des Late Trading oder des Market Timing, wie sie in diesem Rundschreiben beschrieben sind, schuldig macht, oder die diese Praktiken durchführt oder wissentlich begünstigt, setzt sich Sanktionen oder auch einer Pflicht zur Wiedergutmachung des dem OGA entstandenen Schadens aus. III. Ergänzende Anmerkungen zum Rundschreiben der CSSF 02/81 über die praktischen Regeln für die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer von OGA Der Wirtschaftsprüfer überprüft die von dem OGA im Hinblick auf den Schutz gegen die Praktiken des Late Trading eingerichteten Verfahrensabläufe und Kontrollmaßnahmen und beschreibt sie in seinem Prüfungsbericht. Bei OGA, die aufgrund ihrer Struktur den Praktiken des Market Timing ausgesetzt sein können, überprüft der Wirtschaftsprüfer die Maßnahmen 4

5 und/oder Kontrollen, die von dem OGA ergriffen wurden, um sich bestmöglich gegen solche Praktiken zu schützen und beschreibt sie in seinem Prüfungsbericht. Falls der Wirtschaftsprüfer des OGA im Laufe seiner Tätigkeit von einem Fall des Late Trading oder des Market Timing Kenntnis erhält, ist er verpflichtet, diesen in seinem Prüfungsbericht anzugeben. Sollten Anleger, die im Laufe des Jahres durch die Praktiken des Late Trading oder des Market Timing benachteiligt werden, entschädigt worden sein, so bewertet der Wirtschaftsprüfer in seinem Prüfungsbericht, ob diese Anleger ordnungsgemäß entschädigt wurden. Hochachtungsvoll COMMISSION DE SURVEILLANCE DU SECTEUR FINANCIER Charles KIEFFER Arthur PHILIPPE Jean-Nicolas SCHAUS Direktor Direktor Generaldirektor 5

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