Gewerbeuntersagung aufgrund Steuerrückständen und Verurteilungen wegen Betrugs

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1 VG München, Urteil v M 16 K Titel: Gewerbeuntersagung aufgrund Steuerrückständen und Verurteilungen wegen Betrugs Normenketten: GewO 35 Abs. 1 VwGO 114 AO 162 Abs. 1 S. 1, 218 Abs. 1 S. 1, 361 Abs. 1 S. 1 Leitsätze: 1 Auf Schätzungen beruhenden Steuerbescheiden kommt, was die Verbindlichkeit der in ihnen enthaltenen feststellenden Regelungen (insbesondere über das Bestehen und die Höhe einer Steuerschuld) anbetrifft, grundsätzlich die gleiche rechtliche Wirkung wie solchen Steuerbescheiden zu, die auf einer Steuererklärung oder auf einer von Amts wegen erfolgten Ermittlung der für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen beruhen. (redaktioneller Leitsatz) 2 Auf die Ursachen für die entstandenen Zahlungsrückstände und die Nichterfüllung von Erklärungspflichten kommt es nicht an, da sich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit ausschließlich nach objektiven Kriterien bestimmt. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: erweiterte Gewerbeuntersagung, Unzuverlässigkeit, Betrugsstraftat, Steuerrückstand, Gewerbebetrieb Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 16 K Im Namen des Volkes Urteil vom 7. Juli Kammer Sachgebiets-Nr. 421 Hauptpunkte: Erweiterte Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit; Betrugsstraftaten; Steuerrückstände Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache... - Klägerin -

2 gegen Freistaat Bayern vertreten durch: Landratsamt Erding Sicherheit und Ordnung, Verbraucherschutz Alois- Schießl-Platz 2, Erding - Beklagter - wegen erweiterter Gewerbeuntersagung erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 16. Kammer, durch die Richterin am Verwaltungsgericht... als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2015 am 7. Juli 2015 folgendes Urteil: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung. Mit Bescheid des Landratsamts Erding (im Folgenden: Landratsamt) vom... Juni 2014 wurde der Klägerin nach vorheriger Anhörung die Ausübung des Gewerbes... untersagt (Nr. 1 des Bescheids). Die Untersagung der Ausübung des Gewerbes wurde auf jegliche selbstständige Tätigkeit im stehenden Gewerbe erstreckt (Nr. 2 des Bescheids). Die Klägerin wurde unter Androhung eines Zwangsgelds (Nr. 4 des Bescheids) aufgefordert, die gewerbliche Tätigkeit innerhalb eines Monats ab Bestandskraft des Bescheids einzustellen (Nr. 3 des Bescheids). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das polizeiliche Führungszeugnis der Klägerin weise vier Eintragungen auf. Es handle sich um vier rechtskräftige Verurteilungen wegen Betrugs, zuletzt sei die Klägerin mit Urteil des Amtsgerichts... vom... Juni 2013 (Az.:...) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten auf Bewährung rechtskräftig verurteilt worden. Das Finanzamt... habe am... Dezember 2013 mitgeteilt, dass sich die Steuerrückstände aus dem Gewerbebetrieb auf ,46 Euro belaufen würden. Die letzte freiwillige Zahlung sei am 7. Oktober 2011 in Höhe von 121,99 Euro erfolgt. Nach Mitteilung der... vom... März 2014 bestehe dort ein Gesamtbeitragsrückstand in Höhe von 7.102,84 Euro (für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis 24. September 2012). Die eidesstattliche Versicherung sei am... Januar 2012 und erneut am... Oktober 2013 abgegeben worden. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei beim Insolvenzgericht... am 12. Januar 2012 mangels Masse abgewiesen worden. Nach der letzten Mitteilung der deutschen Rentenversicherung... (...) vom... April 2014 bestehe dort ein Gesamtbeitragsrückstand in Höhe von 1.916,77 Euro (vorher 2.459,02 Euro). Allerdings habe sich die Klägerin nicht gemeldet bzw. keine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Nach Mitteilung der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom... März 2014 bestünden dort Beitragsrückstände in Höhe von 333,00 Euro (zzgl. 38,00 Euro Mahn- und Vollstreckungsgebühren). Das Finanzamt habe am 10. April 2014 mitgeteilt, dass die Klägerin momentan sehr bemüht sei, ihren steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen. So seien die Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2013 abgegeben worden. Die Jahreserklärung der Umsatzsteuer für das Jahr 2013 solle im April 2014 vorgelegt werden. Auch die Lohnsteuererklärungen für die Jahre 2012 bis 2013 seien eingereicht worden. Allerdings könne über die Entwicklung bisher keine

3 Aussage getroffen werden, da noch viele Unterlagen fehlten und bisher keine Zahlungen eingegangen seien. Durch die Einreichung der Steuererklärungen werde sich die ursprüngliche Steuerschuld zwar verringern, allerdings werde dennoch ein Rückstand zu verbuchen sein. Nach den Feststellungen des Landratsamts fehle der Klägerin die erforderliche Zuverlässigkeit zur selbstständigen Ausübung eines Gewerbes. Von einer Unzuverlässigkeit müsse aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen und der Zahlungsrückstände bei verschiedenen Stellen ausgegangen werden. Die Erstreckung der Gewerbeuntersagung auf alle Gewerbe sei zum Schutz der Allgemeinheit und der Kunden der Klägerin erforderlich, weil mit einem Ausweichen in andere Gewerbezweige zu rechnen sei. Am 18. Juli 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Vorstrafen stammten aus der Vergangenheit und hätten mit dem Gewerbe nichts zu tun. Sie habe sich freiwillig an das Amtsgericht... gewandt, um eine Betreuerin zu erhalten, die ihr aus den Schulden helfe. Die Steuerrückstände beruhten auf Schätzungen des Finanzamts. Es sei nicht die wirklich ausstehende Summe. Hierum kümmere sich jetzt der Steuerberater. Die Betreuerin kümmere sich um die Schulden. Sie bemühe sich um Klärung aller Angelegenheiten. Die Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt sei auf dem aktuellen Stand und es seien auch schon Zahlungen vorgenommen worden. Sie bitte um eine Frist von sechs bis zwölf Monaten, um alles zu klären und zu prüfen. Mit weiterem Schreiben, eingegangen am 20. Januar 2015, trug die Klägerin vor, sie habe einen Steuerberater beauftragt, alle Steuererklärungen zu fertigen. Mit allen Gläubigern sei sie in Kontakt wegen Ratenvereinbarungen. Hierbei helfe ihr die Betreuerin. Alle Umsatzsteuervoranmeldungen seien gemacht worden. Für das Jahr 2013 und 2014 würden wegen der geringen Höhe der Einnahmen keine Steuern anfallen. Im Folgenden äußerte sich die Antragstellerin in mehreren weiteren Schreiben, mit denen sie jeweils auch aktuelle Steuerunterlagen übersandte. Es seien alle Umsatzsteuervoranmeldungen gemacht worden. Die Steuererklärungen 2010 und 2011 seien gemacht worden, die Steuerklärungen 2012 bis 2014 würden demnächst übermittelt. Zuletzt wurde mit Schreiben vom 3. Juli 2015 die Beauftragung einer Firma für Existenz Sanierung zur Vorbereitung, Einleitung und Begleitung eines gerichtlichen Regelinsolvenzverfahrens mitgeteilt. Die Klägerin beantragt: Der Bescheid des Landratsamts Erding vom... Juni 2014 wird aufgehoben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde hierzu im Wesentlichen vorgetragen, das Vorbringen der Klägerin sei nicht geeignet, die bekannten Tatsachen abzuändern. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit knüpfe nicht an ein Verschulden an. Die Klägerin habe bereits bisherige Fristverlängerungen nicht genutzt. Die ernste finanzielle Situation sei auch daran zu erkennen, dass die zuerst auf sechs Monate festgesetzte Betreuung nach Ablauf um drei weitere Jahre verlängert worden sei. Eine fortgesetzte Gewerbeausübung würde daher die Situation weiter verschlechtern, zumal die Klägerin selbst zu erkennen scheine, mit der Situation überfordert zu sein. Die Straftaten stellten die Zuverlässigkeit der Klägerin erheblich in Frage. Vor allem die Tatsache, dass die Straftaten in Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb und während laufender Bewährung begangen worden seien, bekräftige die persönliche Unzuverlässigkeit. Nach Rücksprache mit dem Finanzamt am 26. Januar 2015 habe die Klägerin zwar die Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2014 eingereicht, allerdings keinerlei Zahlungen geleistet. Für das Jahr 2013 lägen keine Umsatzsteuervoranmeldungen und Steuererklärungen vor. Die gravierendsten Posten seien die Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2013 sowie die Umsatzsteuer aus den Jahren 2010 bis Die Einreichung von Unterlagen sei der erste Schritt, die primäre Verpflichtung sei jedoch die Zahlung von Steuern. Der aktuelle Rückstand belaufe sich auf ca ,- Euro. Mit keinem der anderen genannten Gläubiger sei die Klägerin in Kontakt getreten. Zahlungen seien ebenfalls nicht eingegangen. Am... September 2014 sei erneut die eidesstattliche Versicherung abgegeben worden. Die Betreuerin der Klägerin teilte am... April 2015 mit, dass die Betreuung mit Beschluss des Amtsgerichts... vom... April 2015 aufgehoben worden sei.

4 Mit Beschluss vom 2. Juni 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamts vom... Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar wurde der Bescheid nur der Klägerin, nicht jedoch ihrer damaligen Betreuerin (mit Aufgabenkreisen u. a. Vermögenssorge, Behördenangelegenheiten, Entscheidungen über die diesbezügliche Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post) zugestellt (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Der Zustellungsmangel ist jedoch nachträglich weggefallen. Denn eine an einen Betreuten bewirkte Zustellung wird jedenfalls rechtsgültig, wenn und sobald die Betreuung aufgehoben ist und der Zustellungsempfänger von dem Schriftstück Kenntnis hat - wie hier die Klägerin - oder erhält (vgl. BVerwG, B. v B juris; VGH BW, B. v S 287/87 - juris; VG Düsseldorf, U. v K 5127/10 - juris Rn. 33). Das Landratsamt ist zu Recht von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin i. S. d. 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ausgegangen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender dann gewerberechtlich unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich insbesondere aus mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (BVerwG, U. v C 146/80 - juris; BVerwG, B. v B 5/94 - juris; BVerwG, B. v B 226/96 - juris; BVerwG, B. v B 56/97 - juris; BVerwG, B. v B 26/98 - juris). Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden zu schließen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit ist wegen der Möglichkeit der Wiedergestattung des Gewerbes gemäß 35 Abs. 6 GewO der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, U. v C 17/79 - juris; BVerwG, B. v B 83/95 - juris). Nachträgliche Veränderungen der Sachlage, insbesondere eine Minderung von Verbindlichkeiten, bleiben außer Betracht (BayVGH, B. v ZB juris). Nach diesen Maßstäben ist die angefochtene Gewerbeuntersagung zu Recht ergangen. Das Landratsamt hat die negative Prognose über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der Klägerin in nachvollziehbarer Weise auf die rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen wegen Betrugs, die aus dem Gewerbe heraus und wiederholt in laufender Bewährung begangen wurden, die erheblichen Zahlungsrückstände bei verschiedenen Stellen sowie die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit der Klägerin gestützt. Zwar hatte sich die Klägerin schon zum damaligen Zeitpunkt bemüht, ihren steuerrechtlichen Erklärungspflichten nachzukommen und verschiedene ausstehende Steuererklärungen eingereicht. Jedoch war nicht erkennbar, dass sich die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin gebessert hätte bzw. sich bessern würde. Die Antragstellerin hatte lediglich eine Überweisung in Höhe von 350,- getätigt. Von einer planmäßigen Schuldentilgung war daher nicht auszugehen. Ein tragfähiges Sanierungskonzept der Klägerin, das die geordnete Rückführung der Steuer- und Beitragsschulden in einem überschaubaren Zeitraum hätte erwarten lassen (vgl. hierzu BVerwG, U. v C 146/80 - juris Rn. 15; BayVGH, B. v ZB juris Rn. 17 f.), lag nicht vor. Auch Ratenzahlungsvereinbarungen bestanden nicht. Von Zahlungsunfähigkeit der Klägerin war auszugehen. Sie hatte wiederholt eidesstattliche Versicherungen abgegeben.

5 Nicht maßgeblich ist auch, dass die aufgelaufenen Steuerschulden auf Schätzbescheiden beruhten. Dies folgt zum einen daraus, dass der Erlass von Schätzbescheiden die von der Rechtsordnung zwingend (vgl. 162 Abs. 1 Satz 1 AO) vorgesehene Folge der Nichterfüllung der Steuererklärungspflicht darstellt; eine Person, die diese Pflicht missachtet, kann nicht verlangen, von den rechtlichen Konsequenzen verschont zu bleiben, die die Gesetze an ein solches Fehlverhalten knüpfen. Zum anderen kommt auf Schätzungen beruhenden Steuerbescheiden, was die Verbindlichkeit der in ihnen enthaltenen feststellenden Regelungen (insbesondere über das Bestehen und die Höhe einer Steuerschuld) anbetrifft, grundsätzlich die gleiche rechtliche Wirkung wie solchen Steuerbescheiden zu, die auf einer Steuererklärung oder auf einer von Amts wegen erfolgten Ermittlung der für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen beruhen. Denn auch Schätzbescheide bilden nach 218 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AO die Grundlage für die Verwirklichung der Steuerschuld; auch sie sind so lange den Rechtsbeziehungen zwischen dem Steuergläubiger und dem Steuerschuldner zugrunde zu legen, als sie nicht aufgehoben wurden oder ihre kraft Gesetzes bestehende Vollziehbarkeit (vgl. 361 Abs. 1 Satz 1 AO) ausgesetzt ist (vgl. z. B. BayVGH, B. v C juris Rn. 19). Auf die Ursachen für die entstandenen Zahlungsrückstände und die Nichterfüllung von Erklärungspflichten kommt es nicht an, da sich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit ausschließlich nach objektiven Kriterien bestimmt. Daher ist es grundsätzlich unerheblich, ob den Gewerbetreibenden hinsichtlich der Umstände, derentwegen ihm eine negative Prognose hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit seines künftigen gewerblichen Verhaltens ausgestellt werden muss, ein Verschuldensvorwurf trifft oder ihm diesbezüglich - wie die Klägerin geltend macht - mildernde Umstände zur Seite stehen (vgl. BayVGH, B. v a. a. O. Rn. 20). Ohne, dass es hier entscheidungserheblich wäre, bestätigt im Übrigen die weitere Entwicklung seit Bescheidserlass die negative Prognose. Die Sachlage hat sich auch seitdem nicht maßgeblich zugunsten der Klägerin verändert. Zwar hat sie verschiedene Steuererklärungen eingereicht, es sind jedoch auch noch nach den zuletzt übersandten Umsatzsteuerbescheiden des Finanzamts... vom 22. Mai 2015 für die Jahre 2011 bis 2013 noch erhebliche Beträge offen, auch wenn diese unter den geschätzten Steuerrückständen liegen mögen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin diesbezüglich Zahlungen vorgenommen hätte. Die negative Prognose in Bezug auf die gewerberechtliche Zuverlässigkeit unterliegt daher auch im Hinblick auf die tatsächliche Entwicklung nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids keinen Zweifeln. Auch die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf weiteres gewerbliches Tätig-werden der Klägerin ist nicht zu beanstanden. Nach 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbe-treibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragten Person so-wie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung setzt der Erlass einer solchen erweiterten Gewerbeuntersagung das Vorliegen einer gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit des Betroffenen voraus. Darüber hinaus muss die Erstreckung der Untersagung auf andere gewerbliche Tätigkeiten erforderlich sein. Dies ist dann der Fall, wenn zu erwarten ist, dass der Ge-werbetreibende auf entsprechende Tätigkeiten ausweicht. Ausreichend für diese An-nahme ist es, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende ein anderes Gewerbe oder eine der genannten leitenden Tä-tigkeiten in Zukunft ausübt (vgl. BVerwG, U. v C 17/79 - juris; U. v CB 2/81 - juris; B. v B 131/92 - juris; B. v B 5/94 - juris; BayVGH, U. v B juris). Diese Voraussetzungen sind hier ebenfalls gegeben. Die Klägerin ist gewerbeüber-greifend unzuverlässig, da sie mit der Verletzung steuerrechtlicher Zahlungspflichten Pflichten verletzt hat, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben. Gleiches gilt hinsichtlich der von der Klägerin begangenen Straftaten. Dies rechtfertigt wiederum die Annahme, dass die Klägerin ein entsprechendes Verhalten auch bei Ausübung eines anderen Gewerbes oder anderer gewerblicher Tätigkeiten an den Tag legen würde. Da nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin

6 künftig keine anderweitige Tätigkeit im Sinne des 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ausüben würde, ist auch ein Ausweichen auf solche Tätigkeiten zu erwarten. Auch die Ermessensausübung ( 114 Satz 1 VwGO) des Landratsamts ist rechtsfehlerfrei. Insbesondere steht der Ausschluss eines Gewerbetreibenden, der gewerbe-übergreifend unzuverlässig ist, aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismä-ßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 GG in Einklang (vgl. BVerwG, B. v B 1/93 - juris). Die der Klägerin eingeräumte Abwicklungsfrist sowie die damit verbundene Zwangsmittelandrohung begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sollte tatsächlich ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren eingereicht werden, was derzeit jedenfalls ausweislich des vorgelegten Schreibens an das Amtsgericht... - Insolvenzgericht - vom... Juli 2015 noch nicht geschehen ist, und ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, könnte diese allenfalls künftige Entwicklung jedenfalls derzeit keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids haben. Die Klage waren daher mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf ,- Euro festgesetzt ( 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz i. V. m. Nr und des Streitwertkatalogs 2013). Rechtsmittelbelehrung:

7 Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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