VERORDNUNGEN. (Text von Bedeutung für den EWR)
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1 L 177/2 VERORDNUNGEN LEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1094 R KOMMISSION vom 5. Mai 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte ( 1 ), insbesondere auf Artikel 10, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat gemäß der Richtlinie 2010/30/EU delegierte Rechtsakte zur Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte zu erlassen, die ein erhebliches Potenzial zur Einsparung von Energie aufweisen und sich bei gleichwertigen Funktionen in ihrem Leistungsniveau deutlich unterscheiden. (2) Auf den Energieverbrauch gewerblicher Kühllagerschränke entfällt ein beträchtlicher Anteil des Gesamtstromverbrauchs in der Union, und gewerbliche Kühllagerschränke mit gleichwertigen Funktionen weisen große Unterschiede hinsichtlich ihrer Energieeffizienz auf. Es besteht ein erhebliches Potenzial zur Verringerung ihres Energieverbrauchs. Für gewerbliche Kühllagerschränke sollten daher Vorschriften über die Energieverbrauchskennzeichnung festgelegt werden. (3) Es sollten harmonisierte Vorschriften für die Kennzeichnung und für einheitliche Produktinformationen in Bezug auf die Energieeffizienz gewerblicher Kühllagerschränke festgelegt werden, um für die Hersteller Anreize zur Verbesserung der Energieeffizienz dieser Produkte zu schaffen, die Endnutzer zum Kauf energieeffizienter Produkte zu bewegen und zu einem funktionierenden Binnenmarkt beizutragen. (4) Es wird erwartet, dass diese Verordnung zusammen mit der Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission ( 2 ) gegenüber einem Szenario ohne Maßnahmen 2020 zu geschätzten jährlichen Energieeinsparungen von etwa 1,8 TWh und 2030 zu geschätzten jährlichen Energieeinsparungen von etwa 4,1 TWh führt, was einem CO 2 -Äquivalent von 0,7 bzw. 1,4 Mio. Tonnen entspricht. (5) Die Angaben auf dem Etikett sollten durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren ermittelt werden, die dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) aufgeführten europäischen Normungsorganisationen erlassen wurden. ( 1 ) ABl. L 153 vom , S. 1. ( 2 ) Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern (siehe Seite 19 dieses Amtsblatts). ( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom , S. 12).
2 L 177/3 (6) Die vorliegende Verordnung sollte Vorgaben für Gestaltung und Inhalt einheitlicher Produktetiketten für gewerbliche Kühllagerschränke enthalten. (7) Zudem sollten in dieser Verordnung Anforderungen an das Produktdatenblatt und die technische Dokumentation für gewerbliche Kühllagerschränke festgelegt werden. (8) Darüber hinaus sollte die vorliegende Verordnung Anforderungen hinsichtlich der Informationen enthalten, die bei allen Formen des Fernabsatzes von gewerblichen Kühllagerschränken sowie in der Werbung und in technischem Werbematerial für diese Produkte bereitzustellen sind. (9) Es ist zweckmäßig, eine Überprüfung der Bestimmungen dieser Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts vorzusehen HAT FOLGEN VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich (1) In dieser Verordnung sind Anforderungen an die Kennzeichnung gewerblicher Kühllagerschränke sowie an die Bereitstellung ergänzender Informationen zu diesen Produkten festgelegt. (2) Diese Verordnung gilt für netzbetriebene gewerbliche Kühllagerschränke einschließlich solcher, die für die Kühlung von Lebensmitteln und Tiernahrung verkauft werden. (3) Diese Verordnung gilt nicht für: a) gewerbliche Kühllagerschränke, die nicht hauptsächlich mit Strom betrieben werden; b) gewerbliche Kühllagerschränke, die mit einem getrennten Verflüssigungssatz betrieben werden; c) offene Schränke, bei denen das Offensein eine wesentliche Voraussetzung für ihren Haupteinsatzzweck darstellt; d) Kühllagerschränke, die speziell für die Lebensmittelverarbeitung ausgelegt sind, wobei es für die Anwendung der Ausnahmeregelung nicht ausreicht, wenn der Schrank nur ein speziell für die Lebensmittelverarbeitung ausgelegtes Fach umfasst und dieses einen Nettorauminhalt von weniger als 20 % des gesamten Nettorauminhalts des Schrankes aufweist; e) Kühllagerschränke, die ausschließlich für das kontrollierte Auftauen gefrorener Lebensmittel ausgelegt sind, wobei es für die Anwendung der Ausnahmeregelung nicht ausreicht, wenn der Schrank nur ein ausschließlich für das kontrollierte Auftauen gefrorener Lebensmittel ausgelegtes Fach aufweist; f) Saladetten; g) Kühltheken und andere Lagerschränke ähnlicher Art, die außer für die Kühlung und Lagerung hauptsächlich für das Ausstellen und den Verkauf von Lebensmitteln bestimmt sind; h) Kühllagerschränke mit einem Kühlkreislauf ohne Kaltdampfkreisprozess; i) Sonderanfertigungen gewerblicher Kühllagerschränke, die nach den Vorgaben des jeweiligen Kunden einzeln hergestellt werden und nicht mit anderen gewerblichen Kühllagerschränken gemäß der Begriffsbestimmung 9 in Anhang I gleichwertig sind; j) Kühl-Gefrierkombinationen; k) Geräte mit statischer Kühlung; l) Einbau-Kühllagerschränke; m) Kühllagerschränke für Rollbehälter oder mit Durchreiche; n) Gefriertruhen.
3 L 177/4 Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: a) Gewerblicher Kühllagerschrank bezeichnet eine wärmegedämmte Kühlvorrichtung mit mindestens einem über eine oder mehrere Türen oder Schubladen zugänglichen Fach, die in der Lage ist, die Temperatur von Lebensmitteln ständig innerhalb vorgeschriebener Grenzen bei einer Kühl- oder Gefrierbetriebstemperatur aufrechtzuerhalten, einen Kaltdampfkreisprozess nutzt und für die Lagerung von Lebensmitteln außerhalb von Haushalten, jedoch nicht für deren Ausstellung oder Entnahme durch Kunden, bestimmt ist; b) Lebensmittel bezeichnet Nahrungsmittel, Zutaten und Getränke, einschließlich Wein, sowie andere hauptsächlich für den Verzehr bestimmte Dinge, die einer Kühlung bei bestimmten Temperaturen bedürfen; c) Einbau-Kühllagerschrank bezeichnet ein ortsfestes, isoliertes Kühlgerät, das zum Einbau in einen Schrank, eine vorbereitete Wandaussparung oder einen ähnlichen Ort vorgesehen ist und eine Dekorabdeckung erfordert; d) Kühllagerschrank für Rollbehälter bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank mit einem besonderen Fach, das Produktbehälter mit Rollen aufnehmen kann; e) Kühllagerschrank mit Durchreiche bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank, der von beiden Seiten zugänglich ist; f) Kühllagerschrank mit statischer Kühlung bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank ohne Zwangsumwälzung der Innenluft, der speziell für die Lagerung von temperaturempfindlichen Lebensmitteln oder zur Vermeidung des Antrocknens von Lebensmitteln, die ohne dichte Verpackung gelagert werden, ausgelegt ist, wobei ein Kühllagerschrank, der nur ein einziges Fach mit statischer Kühlung aufweist, nicht als Kühllagerschrank mit statischer Kühlung gilt; g) offener Kühllagerschrank bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank, dessen gekühlter Innenraum von außen ohne Öffnen einer Tür oder Schublade zugänglich ist, wobei es für die Bezeichnung als offener Kühllagerschrank nicht ausreichend ist, dass er mit einem einzigen von außen ohne Öffnen einer Tür oder Schublade zugänglichen Fach ausgestattet ist, dessen Nettorauminhalt weniger als 20 % des Gesamtrauminhaltes des gewerblichen Kühllagerschranks ausmacht; h) Saladette bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank, der in der vertikalen Ebene über eine oder mehrere Türen oder Schubladenfronten sowie auf der Oberseite über Aussparungen verfügt, in die Behälter zur vorübergehenden Lagerung eingesetzt werden können, um Lebensmittel wie Pizzabeläge oder Salate leicht zugänglich zu lagern; i) Kombilagerschrank bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank, der mindestens zwei Fächer mit unterschiedlichen Temperaturen zum Kühlen und Lagern von Lebensmitteln aufweist; j) Kühl-Gefrierkombination bezeichnet einen Kombilagerschrank, der mindestens ein ausschließlich für Kühlbetriebstemperaturen bestimmtes Fach sowie ein ausschließlich für Gefrierbetriebstemperaturen bestimmtes Fach aufweist; k) Gefriertruhe bezeichnet ein Gefriergerät mit einem oder mehreren Fächern, in dem die Fächer von der Oberseite des Geräts aus zugänglich sind, oder das über sowohl von oben zu öffnende Fächer als auch aufrecht angeordnete Fächer verfügt, bei dem aber der Bruttorauminhalt der von oben zu öffnenden Fächer 75 % des gesamten Bruttorauminhalts des Geräts überschreitet. Artikel 3 Pflichten der Lieferanten und Zeitplan (1) Lieferanten, die gewerbliche Kühllagerschränke in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, stellen ab dem 1. Juli 2016 sicher, dass a) jeder gewerbliche Kühllagerschrank mit einem gedruckten Etikett geliefert wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III entsprechen; b) den Händlern für jedes Modell eines gewerblichen Kühllagerschranks ein elektronisches Etikett bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III entsprechen; c) ein Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang IV bereitgestellt wird;
4 L 177/5 d) den Händlern für jedes Modell eines gewerblichen Kühllagerschranks ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang IV bereitgestellt wird; e) den Behörden der Mitgliedstaaten auf Anforderung die technische Dokumentation gemäß Anhang V zur Verfügung gestellt wird; f) Werbung, die sich auf ein bestimmtes Modell eines gewerblichen Kühllagerschranks bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells umfasst; g) in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Modell eines gewerblichen Kühllagerschranks mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch die Energieeffizienzklasse des Modells angegeben wird. (2) Gewerbliche Kühllagerschränke werden nach folgendem Zeitplan bei ihrem Inverkehrbringen mit den in Anhang III aufgeführten Etiketten versehen: ab dem 1. Juli 2016: Etikett 1 oder Etikett 2; ab dem 1. Juli 2019: Etikett 2. Artikel 4 Pflichten der Händler Die Händler gewerblicher Kühllagerschränke stellen sicher, dass a) jeder gewerbliche Kühllagerschrank in der Verkaufsstelle deutlich sichtbar an der Vorder- oder Oberseite mit einem von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 bereitgestellten Etikett versehen ist; b) gewerbliche Kühllagerschränke, die in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den von den Lieferanten gemäß Anhang VI bereitzustellenden Informationen versehen sind, es sei denn, das Angebot erfolgt über das Internet; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs VII; c) Werbung, die sich auf ein bestimmtes Modell eines gewerblichen Kühllagerschranks bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells umfasst; d) in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Modell eines gewerblichen Kühllagerschranks mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch die Energieeffizienzklasse des Modells angegeben wird. Artikel 5 Messungen und Berechnungen Die gemäß den Artikeln 3 und 4 bereitzustellenden Informationen werden gemäß Anhang IX mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Mess- und Berechnungsmethoden ermittelt, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen. Artikel 6 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht Bei der Prüfung der Einhaltung der angegebenen Energieeffizienzklasse, des jährlichen Energieverbrauchs und des Rauminhalts wenden die Mitgliedstaaten das in Anhang X beschriebene Verfahren an. Artikel 7 Überprüfung Die Kommission überprüft diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten. Bei der Überprüfung berücksichtigt sie insbesondere: a) signifikante Änderungen der Marktanteile verschiedener Arten von Geräten; b) die in Anhang X aufgeführten Toleranzen für die Nachprüfung;
5 L 177/6 c) die Frage, ob ein Verfahren zur Ermittlung des jährlichen Normenergieverbrauchs von Kühl-Gefrierkombinationen eingeführt werden sollte; d) die Frage, ob ein überarbeitetes Verfahren für den jährlichen Normenergieverbrauch von Tischkühlschränken eingeführt werden sollte. Artikel 8 Inkrafttreten und Geltung Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. Mai 2015 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER
6 L 177/7 ANHANG I Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis X Für die Anhänge II bis X gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: (1) Nettorauminhalt bezeichnet den für Lebensmittel innerhalb der Belastungsgrenzen nutzbaren Rauminhalt; (2) Kühlbetriebstemperatur bedeutet, dass die Temperatur der in dem Schrank gelagerten Lebensmittel kontinuierlich zwischen 1 C und 5 C gehalten wird; (3) Gefrierbetriebstemperatur bedeutet, dass die in dem Kühllagerschrank gelagerten Lebensmittel ständig auf einer Temperatur unter 15 C gehalten werden, worunter die Höchsttemperatur der Beladungsprüfung mit dem wärmsten Paket verstanden wird; (4) Mehrzweck-Kühllagerschrank bedeutet, dass ein gewerblicher Kühllagerschrank oder ein separates Fach dieses Schranks bei verschiedenen Temperaturen für gekühlte oder gefrorene Lebensmittel betrieben werden kann; (5) vertikaler Kühlschrank bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank mit einer Gesamthöhe von mindestens mm, bei dem eine oder mehrere Türen oder Schubladen auf der Vorderseite Zugriff auf dasselbe Fach bieten; (6) Tischkühlschrank bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank mit einer Gesamthöhe von weniger als mm, bei dem eine oder mehrere Türen oder Schubladen auf der Vorderseite Zugriff auf dasselbe Fach bieten; (7) Niederleistungskühllagerschrank (auch halbgewerblicher Kühllagerschrank ) bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank, der Kühl- oder Gefrierbetriebstemperaturen in allen seinen Fächern nur bei Umgebungsbedingungen aufrechterhalten kann, die der Klimaklasse 3 gemäß Anhang IX Tabelle 3 entsprechen; Schränke, die die Temperatur bei Umgebungsbedingungen aufrechterhalten können, die der Klimaklasse 4 entsprechen, gelten nicht als Niederleistungskühllagerschränke; (8) Hochleistungskühllagerschrank bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank, der in allen seinen Fächern Kühloder Gefrierbetriebstemperaturen bei Umgebungsbedingungen aufrechterhalten kann, die der Klimaklasse 5 gemäß Anhang IX Tabelle 3 entsprechen; (9) gleichwertiger gewerblicher Kühllagerschrank bezeichnet ein gewerbliches Kühllagerschrankmodell, das mit demselben Nettorauminhalt, denselben technischen, Effizienz- und Leistungsmerkmalen und denselben Fächerarten und -inhalten in Verkehr gebracht wird wie ein anderes unter einer anderen numerischen Handelsbezeichnung von demselben Hersteller in Verkehr gebrachtes gewerbliches Kühllagerschrankmodell.
7 L 177/8 ANHANG II Energieeffizienzklassen Die Energieeffizienzklasse eines gewerblichen Kühllagerschranks wird gemäß Tabelle 1 anhand seines Energieeffizienzindex (EEI) bestimmt. Tabelle 1 Energieeffizienzklassen von gewerblichen Kühllagerschränken Energieeffizienzklasse EEI A+++ EEI < 5 A++ 5 EEI < 10 A+ 10 EEI < 15 A 15 EEI < 25 B 25 EEI < 35 C 35 EEI < 50 D 50 EEI < 75 E 75 EEI < 85 F 85 EEI < 95 G 95 EEI < 115 Der EEI wird gemäß Anhang VIII berechnet.
8 L 177/9 ANHANG III Etiketten 1. Etikett 1 gewerbliche Kühllagerschränke der Energieeffizienzklassen A bis G Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten: I. Name oder Warenzeichen des Lieferanten; II. III. IV. Modellkennung des Lieferanten; Energieeffizienzklasse, ermittelt gemäß Anhang II; die Spitze des Pfeils, der die Energieeffizienzklasse angibt, ist auf derselben Höhe zu platzieren wie die Spitze des Pfeils der entsprechenden Energieeffizienzklasse; jährlicher Stromverbrauch in kwh als Endenergieverbrauch pro Jahr, berechnet gemäß Anhang IX und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet; V. Summe der Nettorauminhalte aller Fächer, die bei Kühlbetriebstemperatur arbeiten, in Litern; sind keine Fächer vorhanden, die bei Kühlbetriebstemperatur arbeiten, gibt der Lieferant anstelle eines Wertes L an;
9 L 177/10 VI. Summe der Nettorauminhalte aller Fächer, die bei Gefrierbetriebstemperatur arbeiten, in Litern; sind keine Fächer vorhanden, die bei Gefrierbetriebstemperatur arbeiten, gibt der Lieferant anstelle eines Wertes L an; VII. Klimaklasse (3, 4 oder 5), zusammen mit der damit verbundenen Trockenkugeltemperatur (in C) und der relativen Luftfeuchtigkeit (in %), gemäß Anhang IX Tabelle 3. Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 3 entsprechen. Abweichend hiervon gilt, dass das EU-Umweltzeichen hinzugefügt werden kann, wenn für das betreffende Modell ein EU-Umweltzeichen ( 1 ) vergeben wurde. 2. Etikett 2 gewerbliche Kühllagerschränke der Energieeffizienzklassen A+++ bis G Das Etikett muss die unter Nummer 1 aufgeführten Informationen enthalten. Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 3 entsprechen. Abweichend hiervon gilt, dass das EU-Umweltzeichen hinzugefügt werden kann, wenn für das betreffende Modell ein EU-Umweltzeichen vergeben wurde. ( 1 ) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU- Umweltzeichen (ABl. L 27 vom , S. 1).
10 L 177/11 3. Die Gestaltung des Etiketts für gewerbliche Kühllagerschränke muss folgender Vorlage entsprechen: Dabei gilt: a) Das Etikett muss mindestens 110 mm breit und 220 mm hoch sein. Wird das Etikett in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben. b) Der Hintergrund des Etiketts muss weiß sein.
11 L 177/12 c) Farbliche Gestaltung: CMYK Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz; Beispiel: X-00 bedeutet 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz. d) Das Etikett muss folgenden Anforderungen entsprechen (die Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung): Begrenzungslinie des EU-Etiketts: 5 pt Farbe: cyan 100 % abgerundete Ecken: 3,5 mm; EU-Logo: Farben: X und X-00; Etikettenkopf: Farbe: X ; Piktogramm wie abgebildet (EU-Logo und Etikettenkopf): 92 mm breit und 17 mm hoch; Trennlinie unter dem Etikettenkopf: 1 pt Farbe: cyan 100 % 92,5 mm lang; Skala A-G Pfeil: 7 mm hoch, Zwischenraum 0,75 mm Farben: Höchste Effizienzklasse: X-00-X-00, Zweite Effizienzklasse: X-00, Dritte Effizienzklasse: X-00, Vierte Effizienzklasse: X-00, Fünfte Effizienzklasse: X-00, Sechste Effizienzklasse: X-00, Letzte Effizienzklassen: 00-X-X-00. Text: Calibri fett 19 pt, Großbuchstaben, weiß; + -Symbole: Calibri fett 13 pt, hochgestellt, weiß, auf gleicher Höhe; Energieeffizienzklasse Pfeil: 26 mm breit und 14 mm hoch, 100 % schwarz; Text: Calibri fett 29 pt, Großbuchstaben, weiß; + -Symbole: Calibri fett 18 pt, hochgestellt, weiß, auf gleicher Höhe; Energie Text: Calibri normal 11 pt, Großbuchstaben, 100 % schwarz; Jährlicher Energieverbrauch Rand: Wert: 2 pt Farbe: cyan 100 % abgerundete Ecken: 3,5 mm; Calibri fett 32 pt, 100 % schwarz; 2. Zeile: Calibri normal 14 pt, 100 % schwarz; Summe der Nettorauminhalte aller Fächer, die bei Kühlbetriebstemperatur arbeiten Rand: 2 pt Farbe: cyan 100 % abgerundete Ecken: 3,5 mm; Wert: Calibri fett 25 pt, 100 % schwarz, Calibri normal 17 pt, 100 % schwarz; Klimaklasse zusammen mit der damit verbundenen Trockenkugeltemperatur und der relativen Luftfeuchtigkeit Rand: Wert: 2 pt Farbe: cyan 100 % abgerundete Ecken: 3,5 mm; Calibri fett 25 pt, 100 % schwarz; 2. Zeile: Calibri normal 14 pt, 100 % schwarz;
12 L 177/13 Summe der Nettorauminhalte aller Fächer, die bei Gefrierbetriebstemperatur arbeiten Rand: 2 pt Farbe: cyan 100 % abgerundete Ecken: 3,5 mm; Wert: Calibri fett 25 pt, 100 % schwarz; Calibri normal 17 pt, 100 % schwarz; Name oder Warenzeichen des Lieferanten Modellkennung des Lieferanten Die Lieferantenangaben und die Modellkennung müssen in eine Fläche von mm passen. Nummer der Verordnung Text: Calibri fett 11 pt. ANHANG IV Produktdatenblatt 1. Die Angaben auf dem Produktdatenblatt des gewerblichen Kühllagerschranks sind in nachstehender Reihenfolge aufzuführen und in die Produktbroschüre oder andere mit dem Produkt bereitgestellte Unterlagen aufzunehmen: a) Name oder Warenzeichen des Lieferanten; b) Modellkennung des Lieferanten; c) Art des Modells gemäß den Definitionen in Anhang I; d) Energieeffizienzklasse und Energieeffizienzindex des Modells, ermittelt gemäß Anhang II; e) optional Informationen über das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010, falls ein EU- Umweltzeichen für das Modell vergeben wurde; f) der Energieverbrauch des Schranks während 24 Stunden (E24h) und der jährliche Energieverbrauch in kwh, berechnet gemäß Anhang IX und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet; g) Nettorauminhalt jedes Fachs; h) Klimaklasse gemäß Anhang IX Tabelle 3; i) bei Niederleistungskühllagerschränken der folgende Satz: Dieses Gerät ist für den Gebrauch bei Umgebungstemperaturen von bis zu 25 C bestimmt und daher nicht für die Verwendung in heißen Großküchen geeignet. ; j) bei Hochleistungskühllagerschränken der folgende Satz: Dieses Gerät ist für den Gebrauch bei Umgebungstemperaturen von bis zu 40 C bestimmt. ; 2. Ein Datenblatt kann eine Reihe von gewerblichen Kühllagerschränken desselben Lieferanten abdecken. 3. Die Angaben auf dem Produktdatenblatt können in Form einer Kopie des Etiketts (farbig oder schwarz-weiß) bereitgestellt werden; in diesem Fall sind die unter Nummer 1 aufgeführten Informationen, die nicht bereits auf dem Etikett enthalten sind, ebenfalls anzugeben.
13 L 177/14 ANHANG V Technische Dokumentation 1. Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannte technischen Dokumentation umfasst: a) Name und Anschrift des Lieferanten; b) eine für die eindeutige Identifizierung ausreichende Beschreibung des gewerblichen Kühllagerschrankmodells; c) gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen; d) gegebenenfalls andere angewandte Normen oder technische Spezifikationen; e) Name und Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person; f) die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen für die in Anhang IX genannten technischen Parameter. 2. Wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für ein bestimmtes gewerbliches Kühllagerschrankmodell durch Berechnungen auf der Grundlage eines gleichwertigen gewerblichen Kühllagerschrankmodells ermittelt, so werden in der technischen Dokumentation Einzelheiten zu diesen Berechnungen sowie zu den Tests angegeben, die die Lieferanten zur Überprüfung der Richtigkeit der Berechnungen durchgeführt haben. Die technischen Informationen umfassen auch eine Liste aller anderen gleichwertigen Modelle gewerblicher Kühllagerschränke, für die die Angaben auf derselben Grundlage ermittelt wurden. 3. Die Angaben in dieser technischen Dokumentation können mit der technischen Dokumentation zusammengefasst werden, die im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG zur Verfügung gestellt wird. ANHANG VI Informationen, die in Fällen bereitzustellen sind, in denen nicht davon auszugehen ist, dass die Endnutzer das Produkt ausgestellt sehen, außer im Internet 1. Wenn nicht davon auszugehen ist, dass die Endnutzer das Produkt außer im Internet ausgestellt sehen, sind die Informationen in folgender Reihenfolge anzugeben: a) Energieeffizienzklasse des Modells gemäß Anhang II; b) jährlicher Energieverbrauch in kwh/jahr, berechnet gemäß Anhang IX und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet; c) Nettorauminhalt jedes Fachs; d) die Klimaklasse gemäß Anhang IX. 2. Werden weitere im Produktdatenblatt enthaltene Informationen ebenfalls bereitgestellt, sind sie in der Form und Reihenfolge anzugeben, die in Anhang IV festgelegt ist. 3. Schrifttyp und Schriftgröße sind so zu wählen, dass alle in diesem Anhang genannten Angaben gut lesbar gedruckt oder angezeigt werden.
14 L 177/15 ANHANG VII Informationen, die im Fall des Verkaufs, der Vermietung oder des Mietkaufs über das Internet bereitzustellen sind 1. Für die Zwecke der Nummern 2 bis 5 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: a) Anzeigemechanismus bezeichnet jeden Bildschirm, einschließlich Touchscreens, oder sonstige Bildtechnologien zur Anzeige von Internet-Inhalten für Nutzer; b) geschachtelte Anzeige bezeichnet eine grafische Benutzeroberfläche, bei der der Zugang zu Bildern oder Datensätzen per Mausklick auf ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz, per Maus-Rollover über ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz oder durch Berühren oder Aufziehen eines anderen Bildes oder Datensatzes auf einem Touchscreen erfolgt; c) Touchscreen bezeichnet einen berührungsempfindlichen Bildschirm wie jenen von Tablet-Computern, Slate- Computern oder Smartphones; d) alternativer Text bezeichnet einen Text, der als Alternative zu einer Grafik bereitgestellt wird und die Darstellung von Informationen in nicht grafischer Form ermöglicht, wenn Anzeigegeräte die Grafik nicht wiedergeben können, oder der als Hilfe für die Barrierefreiheit dient, z. B. als Eingabe für Sprachsynthese-Anwendungen. 2. Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b bereitgestellte Etikett ist nach dem in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Zeitplan auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang III Nummer 3 festgelegten Größe entsprechen. Das Etikett kann mithilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden, wobei das für den Zugang zum Etikett verwendete Bild den Vorgaben unter Nummer 3 dieses Anhangs entsprechen muss. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen. 3. Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige: a) ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Etikett sein, b) die Energieeffizienzklasse des Produkts in Weiß und in derselben Schriftgröße anzeigen wie den Preis und c) einem der folgenden zwei Formate entsprechen: 4. Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Reihenfolge, in der das Etikett angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen: a) Das unter Nummer 3 genannte Bild ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen; b) das Bild muss mit einem Link zum Etikett versehen sein; c) das Etikett wird nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt; d) das Etikett wird in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt; e) für die Vergrößerung des Etiketts auf Touchscreens gelten die Gerätekonventionen für die Vergrößerung durch Berührung eines Touchscreens; f) die Anzeige des Etiketts wird mithilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet; g) der alternative Text für die Grafik, der anzuzeigen ist, wenn das Etikett nicht angezeigt werden kann, gibt die Energieeffizienzklasse des Produkts in einer Schriftgröße an, die der des Preises entspricht.
15 L 177/16 5. Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d bereitgestellte Produktdatenblatt ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann mithilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden; in diesem Fall muss auf dem Link für den Zugriff auf das Datenblatt klar und leserlich Produktdatenblatt angegeben sein. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen. ANHANG VIII Methode zur Berechnung des Energieeffizienzindex von gewerblichen Kühllagerschränken Zur Berechnung des Energieeffizienzindex (EEI) eines gewerblichen Kühllagerschrankmodells wird der jährliche Energieverbrauch des Lagerschranks mit seinem jährlichen Standardenergieverbrauch verglichen. Der EEI errechnet sich wie folgt: Dabei gilt: EEI = (AEC/SAEC) 100 AEC = E24h af 365 AEC E24h af = jährlicher Energieverbrauch des Lagerschranks in kwh/jahr = Energieverbrauch des Kühllagerschranks in 24 Stunden = Anpassungsfaktor, der gemäß Anhang IX Nummer 2 nur bei Niederleistungskühllagerschränken anzuwenden ist SAEC = M Vn + N SAEC Vn = jährlicher Standardenergieverbrauch des Kühllagerschranks in kwh/jahr = Nettonutzinhalt des Gerätes, das der Summe der Nettonutzinhalte aller Fächer des Lagerschranks in Litern entspricht. M und N sind in Tabelle 2 angegeben. Tabelle 2 Werte der Koeffizienten M und N Kategorie Wert für M Wert für N Vertikale Kühllagerschränke 1, Vertikale Gefrierlagerschränke 4, Tisch-Kühllagerschränke 2, Tisch-Gefrierlagerschränke 5,
16 L 177/17 ANHANG IX Messungen und Berechnungen 1. Für die Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern im zu diesem Zweck veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorgenommen, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen. Dabei sind die in diesem Anhang aufgeführten technischen Definitionen, Bedingungen, Gleichungen und Parameter zu beachten. 2. Die Messungen zur Feststellung der Werte des jährlichen Energieverbrauchs und des Energieeffizienzindex gewerblicher Kühllagerschränke werden unter folgenden Bedingungen durchgeführt: Die Temperatur der Prüfpakete liegt zwischen 1 C und 5 C bei Kühllagerschränken und unter 15 C bei Gefrierlagerschränken. Die Umgebungsbedingungen müssen der in Tabelle 3 beschriebenen Klimaklasse 4 entsprechen, mit Ausnahme von Niederleistungskühllagerschränken, bei denen die Umgebungsbedingungen der Klimaklasse 3 entsprechen müssen. Auf die Prüfergebnisse für Niederleistungskühllagerschränke ist ein Anpassungsfaktor von 1,2 bei Kühlbetriebstemperatur und von 1,1 bei Gefrierbetriebstemperatur anzuwenden. Gewerbliche Kühllagerschränke werden bei folgenden Temperaturen geprüft: Kombilagerschränke, die mindestens ein ausschließlich für Kühlbetriebstemperaturen bestimmtes Fach aufweisen: Kühlbetriebstemperatur; gewerbliche Kühllagerschränke, die nur ein Fach aufweisen und ausschließlich für Kühlbetriebstemperaturen bestimmt sind: Kühlbetriebstemperatur; in allen anderen Fällen: Gefrierbetriebstemperatur. 3. Die Umgebungsbedingungen der Klimaklassen 3, 4 und 5 sind in Tabelle 3 aufgeführt. Tabelle 3 Umgebungsbedingungen der Klimaklassen 3, 4 und 5 Klimaklasse des Testraums Trockenkugeltemperatur, C Relative Luftfeuchtigkeit, % Taupunkt, C Masse des Wasserdampfs in trockener Luft, g/kg ,7 12, ,0 14, ,9 18,8
17 L 177/18 ANHANG X Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht Zur Bewertung der Einhaltung der Anforderungen der Artikel 3 und 4 wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das folgende Verfahren an: 1. Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen nur ein Exemplar je Modell. 2. Die maßgeblichen Anforderungen gelten für das Modell als erfüllt, wenn a) der gemessene Nutzinhalt den Nennwert nicht um mehr als 3 % unterschreitet; b) der gemessene Energieverbrauch den Nennwert (E24h) nicht um mehr als 10 % überschreitet. 3. Wird das unter Nummer 2 geforderte Ergebnis nicht erreicht, so prüfen die Behörden der Mitgliedstaaten drei zufällig ausgewählte weitere Exemplare desselben Modells. Alternativ kann es sich bei den drei zusätzlichen Einheiten auch um ein anderes oder mehrere andere Modelle handeln, die in der technischen Dokumentation als gleichwertige Produkte aufgeführt sind. 4. Die maßgeblichen Anforderungen gelten für das Modell als erfüllt, wenn a) der Durchschnittswert des bei den drei Exemplaren gemessenen Nutzinhalts den Nennwert nicht um mehr als 3 % unterschreitet; b) der Durchschnittswert des bei den drei Exemplaren gemessenen Energieverbrauchs den Nennwert (E24h) nicht um mehr als 10 % überschreitet. 5. Werden die unter Nummer 4 geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell und alle gleichwertigen gewerblichen Kühllagerschrankmodelle den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen. Die Behörden der Mitgliedstaaten stellen den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Prüfergebnisse und andere maßgebliche Informationen innerhalb eines Monats nach der Entscheidung über die Nichterfüllung der Anforderungen zur Verfügung. Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in den Anhängen VIII und IX beschriebenen Mess- und Berechnungsmethoden an. Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und geben an, inwieweit die Messergebnisse der Nachprüfungen vom angegebenen Wert abweichen dürfen; sie sind jedoch vom Lieferanten in keiner Weise für die Festlegung der Werte in der technischen Dokumentation oder für eine Auslegung dieser Werte heranzuziehen, um eine Einstufung in eine bessere Energieeffizienzklasse zu erreichen oder eine bessere Leistung anzugeben.
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