Merkur Versicherung AG Antrag Lebensversicherung Nr.:

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1 Merkur Versicherung AG Antrag Lebensversicherung Nr.: Eingangsstempel LD Eingangsstempel GD Lebensversicherung Klassische LV gemäß 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG ab Wir haben aus Gründen der Lesbarkeit auf eine geschlechtsneutrale Formulierung verzichtet. Es sind jedoch immer beide Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung angesprochen. Kunden-Nr. Familienname Vorname Titel Fam.-Stand Antragsteller T T MM J J m. w. Geburtsdatum Telefon-Nr. Sozialversicherung SV-Nr. Beruf, Art der Beschäftigung beschäftigt bei Aktiv. Ruhestand IKZ Postleitzahl Ort des Hauptwohnsitzes Straße Hausnummer Nationalität Identität des Antragstellers/Versicherungsnehmers Reisepass Führerschein Personalausweis Nummer Ausstellungsdatum Ausstellungsbehörde Laut Gruppenversicherungsvereinbarung Monatsprämie (max. 25,- monatl.) Jahresprämie (max. 300,- jährlich) Versicherungsbeginn (kann vom Versicherer ohne weitere Rückfragen verschoben werden) Erlebensversicherung Jahre Tarif Versicherungsdauer bis zum Antritt einer gesetzlichen Pension garantiertes Ablösekapital Angaben zur Versicherung Er- und Ablebensversicherung Jahre Tarif Versicherungsdauer bis zum Antritt einer gesetzlichen Pension oder mind. 15 Jahre Versicherungssumme 1. Bestehen oder bestanden schwerwiegende Krankheiten, Verletzungen oder sonstige Anomalien wie z. B. Erkrankungen der Atmungs organe, des Herzens und des Kreislaufsystems, des venösen und arteriellen Gefäßsystems, der Verdauungsorgane, des zentralen und peripheren Nervensystems, geistig/seelische Störungen, der Knochen/Gelenke/Muskeln und Sehnen, der Harn- und Geschlechtsorgane, des Blutes, der Drüsen, des Stoffwechsels, der Haut, der Ohren, der Augen, gut- und bösartige Tumore, Infektionskrankheiten und Allergien, Missbildungen, ein HIV-positiver Befund? 2. Werden laufend Medikamente, Tabak, Alkohol, Drogen oder Suchtgifte genommen? Welche und wieviel? ja nein ja nein 3. Name und Anschrift des Arztes der am besten über Ihren Gesundheitszustand informiert ist. Bezugsrecht Zahlungsart Bezugsberechtigt im Erlebensfall: Die versicherte Person Bezugsberechtigt im Ablebensfall: Ohne Angabe sind die gesetzlichen Erben zu gleichen Teilen bezugsberechtigt. T T MM J J Familienname Vorname Geburtsdatum Die Prämienzahlung erfolgt ausschließlich durch den Dienstgeber. Bezugsumwandlung Zuwendung durch den Dienstgeber GK-Name GK-Konto Personalnummer Besondere Vereinbarungen / Aktion LV-AN DVR: Vermittler-Nr. Name Vermittler-Nr. Name Der Vermittler bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er die am Vertrag beteiligten Personen persönlich identifiziert hat und dass der Antragsteller und die zu versichernde Person die in diesem Antrag gestellten Fragen selbst beantwortet und den Antrag eigenhändig unterschrieben haben. Die Informationen zur klassischen Lebensversicherung gemäß 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG inklusive der Hinweise betreffend Kosten und die Schlusserklärung auf den letzten Seiten des Antrags enthalten wichtige rechtliche Bestimmungen. Ich habe sie gelesen und bestätige mit mei ner Unterschrift, dass diese Bestimmungen Vertragsbestandteil Ich habe eine Durchschrift des Antragsformulars erhalten. Ort, Datum Unterschrift Vermittler Unterschrift Antragsteller Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich mit diesem Antrag keinen weiteren Antrag bei einer anderen Gesellschaft auf Zukunftssicherung 3 Abs. 1 Z15 lit. a EStG stelle oder gestellt habe, der zusammen mit diesen Beiträgen den Betrag von jährlich 300, übersteigt. Seite 1/6

2 Vereinbarung zur Form von Erklärungen und anderen Informationen Schriftform: Folgende Erklärungen und Mitteilungen des Versicherungs nehmers bzw. des Versicherten oder sonstiger Dritter sind nur in Schriftform wirksam: Anträge auf Änderung des Tarifes, Kündigungen, Widersprüche, Anträge auf Prämienfreistellung und Ruhendstellung des Versicherungsvertrages, Rückkauf von Lebensversicherungen, Anzeigen des Wegfalls des versicherten Interesses / Risikos, Anträge auf Änderung des Anspruchsberechtigten für den Erhalt von Versicherungsleistungen (z. B. Bezugsrechtsänderung), Anzeigen bei Verlust der Polizze, sowie sämtliche Erklärungen und Anträge im Zusammenhang mit der Leistungsabwicklung bzw. Auszahlung von Versicherungsleistungen. Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss. Der Antragsteller und die zu versichernden Personen sind mit dieser Vereinbarung ausdrücklich einverstanden. Geschriebene Form: Für alle anderen Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers bzw. Versicherten oder sonstiger Dritter im Zusammenhang mit den beantragten Versicherungen genügt es zur Wirksamkeit, wenn sie in geschriebener Form erfolgen und zugehen. Der geschriebenen Form wird durch einen Text in Schriftzeichen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z. B. Telefax oder ), entsprochen. Bloß mündlich oder schlüssig abgegebene Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder sonstiger Dritter sind nicht wirksam. Datenschutzerklärung Allgemeine Hinweise zur Datenverwendung Der Antragsteller und die zu versichernden Personen bestätigen die Kenntnisnahme der umseitigen Datenschutzbestimmungen und dass die Daten für die darin dargestellten Zwecke ermittelt und automationsunterstützt verwendet 1. Zustimmung zur weiteren Nutzung der Daten Der Antragsteller und die zu versichernden Personen willigen im Sinne des Datenschutzgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes ausdrücklich ein, dass bekannt gegebene Daten (auch die -Adresse; nicht jedoch sensible Daten) von der Merkur Versicherung AG und den österreichischen Konzerngesellschaften entsprechend der Zustimmungserklärung in Punkt 1.2. der Datenschutzbestimmungen zu Werbezwecken, zur Beratung und Betreuung über Versicherungsprodukte, zur Markt- und Meinungsforschung und zur Übermittlung von Informationen über Produkte und Marketingaktionen der Konzern- und Partnergesellschaften (siehe Liste auf verwendet werden dürfen. Diese Zustimmung kann jederzeit per an merkur@merkur.at oder mittels Brief an die Merkur Versicherung AG, Joanneumring 22, 8010 Graz widerrufen Der Antragsteller und die zu versichernden Personen stimmen dieser Nutzung der Daten zu. 2. Zustimmung zur Ermittlung und Übermittlung von Gesundheitsdaten im Zuge des Vertragsabschlusses und im Versicherungsfall Der Antragsteller und die zu versichernden Personen willigen ausdrücklich entsprechend Punkt 1.3. der Datenschutzbestimmungen ein, dass der Versicherer zur Beurteilung, ob und zu welchen Bedingungen dieser Versicherungsvertrag abgeschlossen oder geändert wird bzw. zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem konkreten Versicherungsfall und zur Überprüfung erbrachter Behandlungsleistungen personenbezogene Gesundheitsdaten durch unerlässliche Auskünfte von den untersuchenden oder behandelnden Ärzten, Krankenanstalten, sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge, den bekannt gegebenen Sozialversicherungsträgern sowie versicherungsspartenübergreifend Gesundheitsdaten die Person des Antragstellers/die zu versichernden Personen betreffend, welche der Merkur Versicherung AG evident sind, ermitteln darf; entbinden die im Punkt der Datenschutzbestimmungen genannten Befragten im Voraus von der ärztlichen und einer sonstigen beruflichen Schweigepflicht im Umfang der Zustimmungserklärung; haben die Folgen Ihrer Zustimmung verstanden und haben den Hinweis auf das Recht zur Zustimmung im Einzelfall gem. 11a VersVG (Punkt 1.3. der Datenschutzbestimmungen) und die damit einhergehenden Folgen zur Kenntnis genommen. Diese Zustimmung kann jederzeit per an merkur@merkur.at oder mittels Brief an die Merkur Versicherung AG, Joanneumring 22, 8010 Graz widerrufen Der Antragsteller und die zu versichernden Personen stimmen dieser Verwendung der Gesundheitsdaten ausdrücklich zu. Ort, Datum Unterschrift der mitzuversichernden Personen Unterschrift Antragsteller (Vers.-Nehmer) Seite 2/6

3 Wir haben aus Gründen der Lesbarkeit auf eine geschlechtsneutrale Formulierung verzichtet. Es sind jedoch immer beide Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung angesprochen. 1. Datenschutzbestimmungen 1.1. Verwendung personenbezogene Daten (Hinweis gemäß 24 DSG) Die Ermittlung und die Verwendung der von Ihnen bekannt gegebenen Daten erfolgt zu Zwecken der Verwaltung und Kundenbetreuung automationsunterstützt. Dazu zählt die Prüfung und Polizzierung Ihres Antrages, die allgemeine Verwaltung Ihres Vertrages sowie die Bearbeitung im Versicherungsfall (zur Feststellung des Schadens und des Leistungsanspruchs). Bei Zustimmung zur weiteren Nutzung der Daten werden die Daten entsprechend den in der Zustimmungserklärung angeführten Zwecken ermittelt und verwendet. Soweit es für die genannten Zwecke erforderlich ist, werden ermittelte und verarbeitete Daten auch übermittelt, z.b. an Ärzte, Banken, Reparaturdienstleister, andere Versicherer, Vermittler, Behörden, Sachverständige sowie bei Zustimmung auch an die österreichischen Konzernunternehmen Merkur Lifestyle GmbH und Metis Invest GmbH. Sensible Daten werden jedoch nur mit gesonderter, ausdrücklicher Zustimmung übermittelt! Datenschutzrechtliche Information ZIS Beim Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, wird von der Versicherungswirtschaft im Bereich der Kranken-, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung ein zentrales Informationssystem zum Zweck der koordinierten wechselseitigen Information zwischen den teilnehmenden Versicherungsunternehmen zur Ermittlung nicht versicherbarer Risiken und zur Gewährleistung eines beitragsund leistungsumfangangepassten Versicherungsschutzes betrieben. Dieses System wird von uns in der Sparte der Lebensversicherung genutzt. Zur Wahrung der berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft und der teilnehmenden Versicherungen (Artikel 6 (1) lit. f DSGVO) dient das System dem Erkennen, Überwachen und Managen der von den teilnehmenden Versicherungen eingegangenen Versicherungsrisiken. Unter bestimmten Voraussetzungen können ab Unterfertigung des Versicherungsantrags (auch bei nachträglicher Antragsrückziehung) Daten der zu versichernden bzw versicherten Person in dieses Informationssystem für längstens sieben Jahre eingetragen Es handelt sich hierbei um Fälle der dauerhaften oder vorübergehenden Ablehnung des Versicherungsantrags, der potentiellen Annahme des Antrags unter erschwerten Bedingungen, des Abschlusses einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit Rentenbezug bei mehr als 9.000,- versicherter Jahresrente und der vorzeitigen Vertragsbeendigung aufgrund einer Verletzung der Anzeigepflicht. Die Eintragung umfasst den Namen und das Geburtsdatum, die Information ob es sich um eine Neu-, Änderungs- oder Stornomeldung handelt, das Meldedatum, die betroffene Versicherungssparte, den Meldefall in Form einer numerischen Codierung und einen allfällig gesetzten Bestreitungsvermerk. Eine Abfrage aus dem Informationssystem ist anlässlich der Prüfung eines Antrags auf Versicherungsabschluss und anlässlich der Prüfung eines Leistungsfalls möglich. Ein zu einer versicherten oder zu versichernden Person bestehender Eintrag kann, wie auch jeder sonstige Hinweis auf risikoerhöhende Besonderheiten, zur Folge haben, dass zur abschließenden Prüfung des Antrags oder Leistungsfalls von der versicherten oder zu versichernden Person zusätzliche Informationen eingeholt werden müssen. Es besteht die Möglichkeit, Auskunft über die in dem Informationsverbund zur Person des zu Versichernden oder Versicherten verarbeiteten Daten sowie im Fall der Unrichtigkeit der verarbeiteten Daten deren Berichtigung oder Löschung zu verlangen oder der Datenverarbeitung in begründeten Einzelfällen zu widersprechen. In diesen Fällen ersuchen wir um Kontaktaufnahme unter: datenschutz@merkur.at. Zudem steht das Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde offen und es kann per die Einschränkung der Verarbeitung der Daten bis zur Klärung derer Richtigkeit und die Übermittlung der Daten an Dritte beantragt Die zur Person des Versicherten oder zu Versichernden im System gespeicherten Daten sind zur Erfüllung des Versicherungsvertrags erforderlich. Werden diese nicht bereitgestellt, so kann das Versicherungsverhältnis nicht begründet Gemäß Finanzmarkt-Geldwäsche Gesetz sind Versicherungsunternehmen verpflichtet zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ihre Kunden zu identifizieren und wirtschaftliche Eigentümer sowie Treuhand schaften abzufragen und zu überprüfen. Die zu diesem Zweck erhobenen Daten und Dokumente werden solange aufbewahrt und verarbeitet, wie sie zur vertraglichen und gesetzlichen Erfüllung notwendig sind Zustimmung zur weiteren Nutzung der Daten Im Falle der Einwilligung, stimmen der Antragsteller und die zu versichernden Personen im Sinne des Datenschutzgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes zu, dass Vertragsdaten (Art des Vertrages, Laufzeit, Versicherungssumme) und von ihnen bekannt gegebene personenbezogene Daten (Name, Adresse, Geburtsdatum, , Telefonnummer) genutzt werden können, um per Werbepost, per oder telefonisch, über Versicherungsprodukte und Marketingaktionen der Merkur bzw. über Gesundheits- und Finanzdienstleistungen unserer österreichischen Konzernunternehmen Merkur Lifestyle GmbH und Metis Invest GmbH informiert und diesbezüglich auch entsprechend beraten und betreut werden zu können. Ebenso wird zugestimmt, dass die Daten zum Zweck der Marktforschung (ausschließlich anonymisiert für statistische Zwecke und nur für die Merkur Versicherung AG) und zur Meinungsforschung genutzt werden können, wobei erhaltene Antworten bei Umfragen nicht an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden und nicht zusammen mit - Adressen oder sonstigen personenbezogenen Daten gespeichert Der Antragsteller und die zu versichernden Personen stimmen zu, dass im Falle der Verwendung des Vertrages zur Kreditbesicherung solche Vertragsdaten an das Kreditinstitut weitergegeben werden, die zum Zweck der Sicherstellung eines kontinuierlichen Informationsflusses über die Werthaltigkeit und ordnungsgemäße Bedienung des Tilgungsträgers bei Kreditgewährung notwendig sind. Diese Zustimmung kann jederzeit per an merkur@merkur.at oder mittels Brief an die Merkur Versicherung AG, Joanneumring 22, 8010 Graz widerrufen Ebenso können Sie einen Widerruf im Merkur Kundenportal unter den Benutzereinstellungen durchführen ( Personenbezogene Gesundheitsdaten Vorvertragliche Anzeigepflicht Unrichtige oder unvollständige Angaben können zum Rücktritt des Versicherers vom Versicherungsvertrag und zu Leistungsfreiheit führen. Bitte beachten Sie daher die folgenden Hinweise: Der Antragsteller ist gemäß 16 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) verpflichtet, die im Antrag gestellten Gesundheitsfragen richtig und vollständig zu beantworten. Unvollständige oder unrichtige Angaben hindern den Versicherer, die Gesundheitsverhältnisse der zu versichernden Person richtig einzuschätzen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht kann der Versicherer unter den in 16 ff VersVG bestimmten Umständen vom Vertrag zurücktreten oder ihn anfechten und gegebenenfalls die Leistung verweigern. Mitteilungsobliegenheit des VN hinsichtlich erteilter und widerrufener Vertretungsvollmachten Der Antragsteller und die zu versichernden Personen verpflichten sich, den Versicherer zu informieren, wenn ein Dritter mit der Vertretung gegenüber dem Versicherer bevollmächtigt wird. Diesfalls ist auch der Umfang der Vollmacht bekanntzugeben. Weiters ist der Versicherer auch über den Widerruf einer erteilten Vollmacht umgehend zu informieren Zustimmung zur Ermittlung und Übermittlung von Daten bei Vertragsabschluss Der Antragsteller und die zu versichernden Personen stimmen zu, dass der Versicherer zur Beurteilung, ob und zu welchen Bedingungen dieser Versicherungsvertrag abgeschlossen oder geändert wird, personenbezogene Gesundheitsdaten durch unerlässliche Auskünfte von den untersuchenden oder behandelnden Ärzten, Krankenanstalten, sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge, den bekannt gegebenen Sozialversicherungsträgern sowie versicherungsspartenübergreifend Gesundheitsdaten die Person des Antragstellers/ die zu versichernden Personen betreff end, welche der Merkur Versicherung AG evident sind, ermitteln darf. Unerlässliche Auskünfte im Sinne des vorstehenden Absatzes sind die zur Vertragsbeurteilung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen der genannten Ärzte und Einrichtungen. Davon umfasst sind die zu dieser Beurteilung erforderlichen medizinischen Unterlagen (Anamnese, Entlassungsberichte, sämtliche diagnostische Befunde, Infusionsblatt, klinische oder ärztliche Aufnahme- und Behandlungsdaten, wobei in Einzelfällen auch mit weniger Unterlagen das Auslangen gefunden werden kann). Ebenso darf der Vermittler des Versicherungsvertrages über diese Gesundheitsinformationen, sofern diese für den Vertragsabschluss relevant sind, Einsicht erlangen. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen Ein Widerruf kann zur Folge haben, dass sich der Versicherer die Einholung weiterer Unterlagen vorbehält oder den Antrag ablehnt. im Versicherungsfall Der Antragsteller und die zu versichernden Personen stimmen zu, dass der Versicherer zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem konkreten Versicherungsfall und zur Überprüfung erbrachter Behandlungsleistungen personenbezogene Gesundheitsdaten durch unerlässliche Auskünfte von untersuchenden oder behandelnden Ärzten, Krankenanstalten oder sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge sowie versicherungsspartenübergreifend Gesundheitsdaten die Person des Antragstellers / die zu versichernden Personen betreff end, welche der Merkur Versicherung AG evident sind, ermitteln darf. Unerlässliche Auskünfte im Sinne des vorstehenden Absatzes sind die im Einzelfall zur Beurteilung der Leistungspflicht erforderlichen Auskünfte über die mit dem konkreten Versicherungsfall im Zusammenhang stehenden Krankheiten, Unfallfolgen und Gebrechen von den genannten Ärzten, Seite 3/6

4 Krankenanstalten sowie sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge. Davon umfasst sind die zur Beurteilung unerlässlichen medizinischen Unterlagen (Daten zum Grund der stationären Aufnahme oder ambulanten Behandlung, zu allfälligen Unfallgründen, zur erbrachten Behandlungsleistung, über die Aufenthalts- oder Behandlungsdauer sowie zur Behandlungsentlassung oder -beendigung; etwa Anamnese der aktuellen Behandlung/Aufnahme und Statusblatt, Fieberkurve mit Infusionsplan, sämtliche diagnostische Befunde, OP Bericht, ärztlicher Verlaufsbericht, Anästhesieprotokoll, Verlaufsbericht der pflegerischen Maßnahmen, Entlassungsbericht, gerichtsmedizinische Befunde, Einsatz-, Behördenprotokolle, wobei in Einzelfällen auch mit weniger Unterlagen das Auslangen gefunden werden kann). Im Falle einer solchen Datenermittlung werden der Antragsteller und die zu versichernden Personen 14 Tage im Voraus über die beabsichtigte Datenermittlung und deren Zweck und konkretes Ausmaß verständigt. Dieser Datenermittlung kann binnen der 14-tägigen Frist dem Versicherer gegenüber widersprochen Nach 11a VersVG bestehen für den Antragsteller und die zu versichernden Personen auch die Möglichkeit, der Datenermittlung jeweils im Einzelfall zuzustimmen. Machen der Antragsteller und die zu versichernden Personen von diesem Recht auf Einzelfallzustimmung Gebrauch, so haben sie dies dem Versicherer in geschriebener Form mitzuteilen. Der Antragsteller und die zu versichernden Personen nehmen zur Kenntnis, dass es dadurch zu Verzögerungen in der Leistungsfallprüfung kommen kann. Bei Widerspruch binnen 14 Tagen oder bei Verweigerung der Zustimmung im Einzelfall sind die benötigten Unterlagen vom Antragsteller, Bezugsberechtigten oder der zu versichernden Person in vollem Umfang beizubringen. Bis zum Erhalt aller benötigten Unterlagen können Leistungsansprüche nicht fällig Der Antragsteller und die zu versichernde Person stimmen zu, dass der Versicherer Auskünfte über zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles beantragte, bestehende oder beendete Personenversicherungen bei Sozialversicherungsträgern, öffentlichen Fonds zur Gesundheitsfinanzierung und privaten Versicherungsunternehmen (firmenintern versicherungsspartenübergreifend sowie firmenextern im Falle der Doppelversicherung) zur Beurteilung der Leistungspflicht im unerlässlichen Ausmaß einholt. Der Antragsteller und die zu versichernden Personen entbinden die bei Vertragsschluss und im Versicherungsfall Befragten Personen im Voraus von der ärztlichen und sonstigen beruflichen Schweigepflichten im Umfang der Zustimmungserklärung. Die Merkur Versicherung AG behält sich im Falle eines Fremdverschuldens vor, Regressansprüche gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung geltend zu machen. Zu diesem Zweck stimmen der Antragsteller und die zu versichernden Personen der Übermittlung von Gesundheitsdaten an den Schädiger, die gegnerische Versicherung sowie dem zuständigen Gericht zu. 2. Informationen zur klassischen Lebensversicherung (gemäß 252 ff. VAG 2016) 2.1. Information zum Unternehmen Versicherer ist die Merkur Versicherung AG, 8010 Graz, Joanneumring 22, registriert beim Landesgericht Graz als Firmenbuchgericht unter FN z, Anwendbares Recht / Vertragsgrundlagen / Beschwerderecht Die beantragte Versicherung unterliegt österreichischem Recht ohne die Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts. Vertragsgrundlagen sind der Antrag, Erklärungen zum Datenschutz, die Polizze mit der darin enthaltenen Rückkaufswerttabelle und Prämienfreistellungstabelle samt sonstiger Anlagen, der dem Vertrag zugrunde liegende Tarif und dem Tarif zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Der Versicherungsnehmer, die versicherte Person sowie der Begünstigte dieses Vertrages haben die Möglichkeit der Einreichung einer Beschwerde beim Beschwerdemanagement der Merkur Versicherung AG unter meinanliegen@merkur.at. Diese Beschwerde kann auch postalisch an die Merkur Versicherung AG, Beschwerdemanagement, A-8010 Graz, Joanneumring 22, gesandt Eine Beschwerde im Sinne des Beschwerdemanagements der Merkur Versicherung AG ist eine Äußerung aufgrund erheblicher Unzufriedenheit im Hinblick auf den Versicherungsvertrag, die erbrachte Leistung, die Dauer der Bearbeitung als auch auf das Verhalten eines Mitarbeiters. Beschwerden an das Beschwerdemanagement der Merkur Versicherung AG werden innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Einlagen bearbeitet. Sollte diese Frist wider Erwarten nicht eingehalten werden können, wird der Beschwerdeführer umgehend darüber informiert. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO), Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, Homepage: ; bzw. ist es möglich den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. 2.3.Solvabilität und Finanzlage Informationen zur Solvabilität und Finanzlage unseres Unternehmens finden Sie auf der Homepage der Merkur Versicherung AG oder sind auf Anfrage erhältlich Bezeichnung und Anschrift der Aufsichtsbehörde Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Tarif unterliegen der Kontrolle und Aufsicht durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), A-1090 Wien, Otto-Wagner-Platz Produktbeschreibung Ihre Versicherung ist eine klassische Lebensversicherung, welche Leistungen im Er- und im Ablebensfall (bei Abschluss einer Kapital- oder einer Erlebensversicherung) bzw. nur im Ablebensfall (bei Abschluss einer Risikoversicherung) der versicherten Person(en) bietet. Die Prämien (exkl. Versicherungssteuer) werden, soweit sie nicht zur Risikound Kostenabdeckung bestimmt sind, der Deckungsrückstellung zugeführt. Die Veranlagung der Deckungsrückstellung erfolgt im Deckungsstock der Merkur Versicherung AG. Die innerhalb des Deckungsstockes erzielte Verzinsung deckt einerseits den garantierten Rechnungszins ab; die darüber hinaus erzielte Verzinsung wird Ihrem Vertrag im Wege der variablen Gewinnbeteiligung gutgeschrieben. Der garantierte Rechnungszins stellt die Berechnungsbasis für die garantierte Versicherungssumme (das garantierte Ablösekapital) dar. Die Leistungen im Er- und im Ablebensfall und im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung (Rückkauf) sowie den garantierten Rechnungszins können Sie Ihrem persönlichen Anbot oder Ihrer Polizze entnehmen Wahlmöglichkeiten Sie können vor Fälligkeit der Erlebensleistung verlangen, dass an Stelle des fälligen Kapitals eine lebenslange oder eine temporäre Rente ausbezahlt wird. Im Ablebensfall können die Bezugberechtigten die fällige Leistung ebenfalls in Rentenform beziehen. Die Höhe der auszuzahlenden Rente richtet sich nach den im Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Rechnungsgrundlagen Gewinnbeteiligung Die Berechnung erfolgt gemäß der Verordnung der Finanzmarkt aufsichtsbehörde (FMA) über die Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung. Die Lebensversicherer sind gesetzlich zu vorsichtiger Kalkulation verpflichtet, damit die vertraglichen Leistungen auch dann erfüllt werden können, wenn sich die Kapitalmarktsituation, die Sterblichkeit oder die Kostensituation ungünstig entwickeln. Bei einer günstigeren Entwicklung dieser Komponenten entstehen Gewinne. Die Gewinne der Lebensversicherer setzen sich demnach aus dem Kapitalanlageergebnis, dem Risikoergebnis und dem Kostenergebnis zusammen. Ihre Versicherung ist an dem von der Merkur Versicherung AG erwirtschafteten Gewinn beteiligt. Die Aufteilung der Gewinne erfolgt über Gewinnverbände, in denen gleichartige Versicherungen zusammengefasst Ihre Versicherung ist dem Gewinnverband A zugeordnet. Eine Zahlendarstellung der Leistungen inkl. einer prognostizierten Gewinnbeteiligung können Sie Ihrem persönlichen Anbot oder Ihrer Polizze entnehmen. Die Erklärung der Gewinnanteile und die unwiderrufliche Zuteilung der Gewinnanteile (Zins- und Summengewinn) finden jeweils nur an den Bilanzstichtagen statt. Die Gewinnkarenz beginnt mit dem Tag des Versicherungsbeginns und läuft genau ein Jahr (bei Versicherungsverträgen gegen Einmalerlag) bzw. zwei Jahre (bei Versicherungsverträgen gegen laufende Prämienzahlung). Der jährlich Ihrer Versicherung zugeteilte Gewinn setzt sich aus einem Zinsund einem Summengewinnanteil zusammen. Der Zinsgewinn hängt vom tatsächlichen Kapitalanlageergebnis ab. Im Wege des Zinsgewinnanteiles wird Ihre Versicherung an jenen Erträgen der Kapitalanlagen, die den garantierten Rechnungszins übersteigen, beteiligt. Der Zinsgewinn wird in Prozent der Deckungsrückstellung Ihrer Versicherung bemessen. Der Summengewinn setzt sich aus einem Risikogewinn (bei einem günstigeren Sterblichkeitsverlauf als kalkuliert) und einem Kostengewinn (bei einer günstigeren Kostenentwicklung) zusammen. Der Summengewinn wird im Allgemeinen in Promille der garantierten Ablebenssumme Ihrer Versicherung bemessen und wird zugeteilt, solange für Ihren Vertrag laufend Prämien bezahlt Der jährlich zugeteilte Zins- und Summengewinnanteil wird als Einmalerlag für eine zusätzliche prämienfreie Versicherung verwendet, welche gemeinsam mit der vertraglichen Leistung aus der Versicherung fällig wird. Weiters wird Ihrem Vertrag bei Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen (insbesondere der Prämienzahlung über die gesamte prämienpflichtige Laufzeit) und Vorliegen der dafür nötigen Mindestlaufzeit bei Erleben des Versicherungsablaufes einmalig ein allfälliger tarifabhängiger Schlussgewinnanteil zugeteilt. Die Zuteilung des Schlussgewinnanteils findet am Tag des Versicherungsablaufes statt. Seite 4/6

5 Eine Minderung der Gewinnbeteiligung ist in Folge der Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß 4 Abs. 3 Z 3 der Lebensversicherung- Gewinn beteiligungsverordnung - LV-GBV, BGBI. II 292/2015 möglich. Da die in künftigen Jahren erzielbaren Überschüsse nicht vorausgesehen werden können, beruhen Zahlenangaben über Gewinne auf Schätzungen, denen die gegenwärtigen Verhältnisse zugrunde gelegt sind. Solche Angaben sind daher unverbindlich Informationen zur Prämie Die vorgeschriebene Prämie beinhaltet bereits die Versicherungssteuer, die wir an das Bundesministerium für Finanzen abführen. Die Prämie richtet sich nach dem Tarif, dem Alter des (der) Versicherten und der vereinbarten Laufzeit der Versicherung. Bei erhöhtem Risiko können Zusatzprämien oder besondere Bedingungen vereinbart Die Prämien sind Jahres- oder einmalige Prämien, die im Vorhinein und für uns kostenfrei zu bezahlen sind. Sie können Jahresprämien nach Vereinbarung auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten mit tarifabhängigen Zuschlägen bezahlen. Sie haben das Recht, zu Beginn jedes Versicherungsjahres eine Prämienänderung im Rahmen der tariflichen Grenzen oder - soweit gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen möglich - eine Prämienfreistellung zu verlangen. (Ausnahme: Bei Versicherungen gegen Einmalerlag ist keine Prämienfreistellung möglich.) 2.9. Deckungserfordernis und Deckungsstock Der Versicherer muss für die jederzeitige Erfüllbarkeit der Ansprüche der Versicherten eine Rückstellung bilden (Deckungserfordernis). In dieser Höhe ist nach den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes ein Deckungsstock zu bilden. Er wird von einem Treuhänder der Versicherten überwacht, der von der Finanzmarktaufsichtsbehörde bestellt wird. Auf die Werte des Deckungsstocks darf nur zugunsten einer Versicherungsforderung Exekution geführt Im Konkurs bildet der Deckungsstock mit seinen einzelnen Abteilungen eine Sondermasse, die vorrangig für die Befriedigung der jeweils zugeordneten Versicherungsforderungen zu verwenden ist Rücktritts- und Kündigungsrechte des Versicherungsnehmers Sie können unter folgenden Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen: Rücktrittsrecht nach 3 KSchG: Sie sind als Antragsteller, für den die beantragte Versicherung nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört, berechtigt sofern der Antrag außerhalb der von uns dauernd benützten Räume unterfertigt wurde vom Antrag bzw. Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist an keine bestimmte Form gebunden und kann bis zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages bzw. darüber hinaus innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Polizze erfolgen. Spätestens innerhalb eines Monates ab Zustandekommen des Vertrages endet die Rücktrittsfrist. Das Absenden der Rücktrittserklärung innerhalb der Frist ist fristwahrend. Rücktrittsrecht nach 3a KSchG: Sie sind als Antragsteller, für den die beantragte Versicherung nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört, berechtigt, vom Antrag bzw. Vertrag zurückzutreten, sofern die für ihre Einwilligung maßgeblichen Umstände, deren Eintritt als wahrscheinlich dargestellt wurde, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten. Maßgebliche Umstände sind insbesondere die Aussicht auf steuerliche Vorteile oder die Aussicht auf einen Kredit. Der Rücktritt ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Frist für den Rücktritt beträgt eine Woche und beginnt zu laufen, sobald Ihnen erkennbar ist, dass die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und Sie eine schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten haben. Dieses Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrages. Die Absendung der Rücktrittserklärung innerhalb der Rücktrittsfrist ist fristwahrend. Dieses Rücktrittsrecht steht Ihnen nicht zu, wenn Sie wussten oder wissen mussten, dass die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten oder wenn der Ausschluss dieses Rücktrittsrechtes mit Ihnen individuell vereinbart oder wir uns zu einer angemessenen Anpassung des Vertrages bereit erklärt haben. Rücktrittsrecht nach 5b VersVG bei Verträgen ab 6 Monaten Laufzeit: Sollten Sie Ihre Vertragserklärung persönlich gegenüber dem Versicherer oder dessen Beauftragten abgegeben haben und davon nicht unverzüglich eine Kopie erhalten haben, so steht Ihnen das Recht zu, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn Sie nicht vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung die Versicherungsbedingungen und Bestimmungen über die Prämienfestsetzung bzw. -änderung oder die Mitteilungen des Versicherers gem. 252ff VAG 2016 (sowie des Versicherungsvermittlers gem. 137f Abs. 7-8 i.v.m. 137 g und i.v.m. 137h GewO 1994) erhalten haben. Den Rücktritt können Sie in geschriebener Form, innerhalb von zwei Wochen erklären, nachdem Ihnen die Antragskopie, die Polizze samt Versicherungsbedingungen sowie die Belehrung über Ihr Rücktrittsrecht zugegangen sind. Spätestens endet die Rücktrittsfrist jedoch innerhalb eines Monats ab Zugang der Polizze samt der Rücktrittsbelehrung. Das Absenden der Rücktrittserklärung innerhalb der Frist ist fristwahrend. Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm hiefür die ihrer Dauer entsprechende Prämie. Rücktrittsrecht nach 5c VersVG bei Verträgen ab 6 Monaten Laufzeit: Sollten Sie Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sein, so können Sie ohne Angabe von Gründen vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage ab Erhalt der Polizze samt den Versicherungsbedingungen und Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder -änderung, Mitteilungen des Versicherers gem. 252ff VAG 2016 (sowie des Versicherungsvermittlers gem. 137f Abs g i.v.m. 137 h GewO 1994) sowie der Belehrung über Ihr Rücktrittsrecht. Die Rücktrittsfrist endet spätestens einen Monat ab Zugang der Polizze und rechtmäßiger Rücktrittsbelehrung. Das Absenden der Rücktrittserklärung innerhalb der Frist ist fristwahrend. Die Rücktrittserklärung hat in geschriebener Form zu erfolgen. Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm hiefür die ihrer Dauer entsprechende Prämie. Rücktrittsrecht nach 165a VersVG bei Verträgen ab 6 Monaten Laufzeit (gilt nicht für Gruppenversicherungsverträge): Sie sind berechtigt binnen 30 Tagen nach Verständigung vom Zustandekommen des Vertrages von diesem zurückzutreten. Als Verbraucher beginnt für Sie die Frist zum Rücktritt erst dann zu laufen, wenn Sie über dieses Rücktrittsrecht belehrt worden sind und der Versicherer seiner Verpflichtung zur Bekanntgabe seiner Anschrift entsprochen hat. Das Zugehen der Rücktrittserklärung beim Versicherer vor Ablauf der Frist ist fristwahrend. Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm hiefür die ihrer Dauer entsprechende Prämie. Rücktrittsrecht nach 8 FernFinG: Wurde der Vertrag ausschließlich im Wege des Fernabsatzes (d.h. z. B. über Internet, , ) abgeschlossen, sind Sie als Antragsteller, für den die beantragte Versicherung nicht zum Betrieb des Unternehmens gehört, berechtigt vom Antrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Die 30-tägige Rücktrittsfrist beginnt mit Erhalt der Vertragsunterlagen. Der Rücktritt ist schriftlich an die Merkur Versicherung AG, Joanneumring 22, 8010 Graz oder an eine unserer Landesdirektionen/Geschäftsstellen zu richten bzw. kann auf einem anderen, uns zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger erklärt Das Absenden der Rücktrittserklärung innerhalb der Frist ist fristwahrend. Kündigungsrecht nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Sie können Ihren Lebensversicherungsvertrag in geschriebener Form, sofern nicht Schriftform vereinbart wurde, kündigen: jederzeit mit Wirkung zum Ende des laufenden Versicherungsjahres innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3-monatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende, frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres Abgabenrechtliche Vorschriften Die jeweilige abgabenrechtliche Behandlung hängt von Ihren persönlichen Verhältnissen ab und kann künftigen Änderungen unterworfen sein. Es ist nicht möglich, an dieser Stelle auf alle relevanten Steuerfragen einzugehen. Daher erheben die nachfolgend angeführten Hinweise keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Offene Fragen richten Sie bitte an uns oder an Ihren Steuerberater. Nachversteuerung Werden die Versicherungsverträge vor Ablauf der Mindestbindefrist rückgekauft oder Prämien auf eine andere Art rückvergütet, so hat der Arbeitgeber die steuerfrei belassenen Beiträge zum Zeitpunkt des Rückkaufs gemäß 67 Abs 10 EStG zu versteuern. Diese Regelung ist aber nicht anzuwenden, wenn der Rückkauf, die Rückvergütung oder etwaige Vertragsauflösung bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgen. Die Versicherungspolizze ist beim Arbeitgeber oder einem vom Arbeitgeber und der Arbeitnehmervertretung bestimmten Rechtsträger (z.b. Merkur Versicherung AG) zu hinterlegen. Versicherungssteuer Die Prämien der Lebensversicherung unterliegen einer Versicherungssteuer in Höhe von 4 % ( 6 Abs. 1 VersStG). Ausnahmen sind Lebensversicherungen gegen Einmalerlag mit Laufzeiten unter 15 Jahren bzw. mit Laufzeiten unter 10 Jahren, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben. In beiden Fällen fällt eine Versicherungssteuer von 11 % an. Wird eine Lebensversicherung innerhalb von 15 Jahren nach Abschluss bzw. innerhalb von 10 Jahren nach Abschluss, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben, rückgekauft, teilweise rückgekauft oder die Kapitalabfindung einer Lebensversicherung mit Rentenwahlrecht beansprucht, so unterliegt die gezahlte Prämie nachträglich einer weiteren Versicherungssteuer in Höhe von 7 %, wenn die Prämie nicht laufend und im Wesentlichen gleichbleibend bezahlt wurde. Insbesondere gilt dies für den Rückkauf von Lebensversicherungen gegen Einmalprämie sowie Seite 5/6

6 von Lebensversicherungen gegen laufende Prämienzahlung, wenn die Versicherung prämienfreigestellt wurde ( 6 Abs. 1a VersStG). Nach dem 31.Dezember 2007 erfolgte Prämienfreistellungen, die nicht bereits bei Vertragsabschluss konkret vereinbart wurden, bewirken keine Nachforderung der 7%igen Versicherungssteuer. Kapitalertragsteuer Lebensversicherungen sind kapitalertragssteuerfrei. Einkommensteuer Leistungen aus der Lebensversicherung unterliegen nicht der Einkommensteuer. Ausnahmeregelungen bestehen für Leistungen in Rentenform gemäß 29 Abs. 1 EStG, und für Lebensversicherungen gegen Einmalprämie bei Rückkauf oder Kapitalabfindung innerhalb von 15 Jahren bzw. innerhalb von 10 Jahren, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben ( 27 EStG). Sonderausgaben Die Prämien können nicht als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht Änderung der Rechtslage Diese Angaben entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen - Stand die durch zukünftige Novellierungen der Gesetze geändert werden können. 3. Kosten Die angeführten Kosten gelten für Neuabschlüsse ab Der Zuschlag für unterjährige Zahlungsweise der Prämien beträgt 3 % der Prämie bei monatlicher Zahlungsweise, 2 % bei vierteljährlicher Zahlungsweise und 1 % bei halbjährlicher Zahlungsweise. Der für Abschlusskosten zu tilgende Betrag beträgt 2,5 % der Versicherungssumme oder der Nettoprämiensumme (das ist die Summe der von Ihnen während der gesamten vereinbarten Vertragslaufzeit zu zahlenden Prämie ohne Versicherungssteuer und allfälliger Unterjährigkeitszuschläge). Die Kosten für Verwaltung betragen bei prämienpflichtigen Verträgen 10,- p.a. und bei prämienfreigestellten Verträgen 0,5 Promille der Versicherungssumme. Bei Versicherungen gegen laufende Prämie wird zusätzlich 1 % der Prämie für Inkasso in Rechnung gestellt. Bei Rückkauf innerhalb der ersten 3 Versicherungsjahre wird ein Stornoabschlag in der Höhe von 10 % der Deckungsrückstellung einbehalten. Die Höhe des Abschlages vermindert sich in jedem weiteren Jahr um 0,5 %, beträgt jedoch mindestens 5 % der Deckungsrückstellung. Im Falle einer Prämienfreistellung während der prämienpflichtigen Laufzeit verrechnen wir einen Stornoabschlag in Höhe von 2 % der Deckungsrückstellung. Die Deckungsrückstellung entspricht nicht der Summe der einbezahlten Prämien, sondern ergibt sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen aus den einbezahlten Prämien abzüglich der Prämienanteile für Versicherungssteuer, Kosten und Risiko und ggf. abgeschlossener Zusatzversicherungen. Dieser Stornoabschlag ist in den angeführten Rückkaufs- und Prämienfreistellungswerten bereits berücksichtigt. Für Kapitalversicherungen gilt: Die für Ihre Versicherung maßgebliche Sterbetafel ist vom Tarif abhängig. Für Versicherungen, die nach dem abgeschlossen werden, wird die österreichische Sterbetafel OEV10/12 mit den von der Aktuarvereinigung Österreichs (AVÖ) empfohlenen Modifikationen (inklusive eines 5 %-igen Zuschlages)herangezogen. Für Erlebensversicherungen gilt: Die für Ihre Versicherung maßgebliche Sterbetafel ist vom Tarif abhängig. Für Versicherungen, die nach dem abgeschlossen werden, wird die Rententafel AVÖ 2005R Unisex für Einzelleben der Aktuarvereinigung Österreichs (AVÖ) herangezogen. 4. Schlusserklärung für die Lebensversicherung 4.1. Hinweis zu 1a VersVG In Anwendung des 1a VersVG ist der Antragsteller 6 Wochen an diesen Antrag gebunden. Der Versicherungsschutz entsteht erst mit Zugang der Polizze oder einer gesonderten Annahmeerklärung des Versicherers. Der Antragsteller nimmt daher ausdrücklich zur Kenntnis, dass vor diesem Zeitpunkt eine vorläufige Deckungspflicht des Versicherers nicht besteht; dies gilt auch, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Die Antragstellung ist nur schriftlich möglich. Der Antragsteller sowie die unterzeichnenden Personen bestätigen ausdrücklich, dass die Antragstellung nur im Rahmen dieses schriftlichen Antrages erfolgt und mit dem Vermittler (Außendienstmitarbeiter) keine sonstigen Abreden und Vereinbarungen, insbesondere keine mündlicher Art, getroffen wurden. Die mit der Vermittlung von Versicherungsgeschäften betrauten Personen sind nicht bevollmächtigt, mündliche Erklärungen oder Deckungszusagen für den Versicherer abzugeben; diese sind nur dann wirksam, wenn sie im Antrag schriftlich festgehalten sind bzw. auch auf der Polizze bestätigt Erklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Personen sowie Kenntnisse und Wahrnehmungen des Vermittlungsagenten sind der Kenntnis des Versicherers nicht gleichzusetzen. Der Vermittler ist weiters nicht berechtigt, über die Bedeutung oder Erheblichkeit der im Antrag enthaltenen Fragen und hiebei insbesondere die Gesundheitsfragen verbindliche Erklärungen für den Versicherer abzugeben. Der Antragsteller und Versicherungsnehmer bestätigt, die im Antrag gestellten Fragen vollständig und wahrheitsgetreu beantwortet zu haben und verbürgt sich für die Richtigkeit der Angaben, auch wenn sie nicht von eigener Hand geschrieben sind. Ebenso verpflichtet sich der Antragsteller sowie alle unterzeichnenden Personen alle etwaigen Änderungen im Gesundheitszustand der zu versichernden Personen, die in der Zeit zwischen dem heutigen Tag und der Übermittlung der Polizze eintreten, umgehend schriftlich anzuzeigen. Wissen und Verhalten der zu versichernden Person stehen dem des Antragstellers (Versicherungsnehmers) gleich. Unvollständige oder unrichtige Angaben hindern den Versicherer, die Gesundheitsverhältnisse der zu versichernden Person richtig einzuschätzen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht kann der Versicherer unter bestimmten Umständen vom Vertrag zurücktreten oder ihn anfechten und gegebenenfalls die Leistung verweigern Hinweis zu 1d VersVG Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesbehindertengleichstellungs gesetzes und des Versicherungsvertragsgesetzes können Sie von uns die Gründe für eine risikobedingte Ablehnung oder Vereinbarung eines Prämienzuschlags, eines Risikoausschlusses, einer Verminderung der Leistung oder einer Wartefrist verlangen, sofern Sie uns einen Nachweis für das Vorliegen einer Behinderung erbringen (z. B. Behindertenpass nach 40 BBG) Ermächtigung zum SEPA-Lastschrifteinzug Ich/Wir ermächtige/n die Merkur Versicherung Aktiengesellschaft Zahlungen von meinem/unserem Konto mittels SEPA-Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise/n ich/wir mein/unser Kreditinstitut an, die von der Merkur Versicherung AG auf mein/unser Konto gezogenen SEPA-Lastschriften einzulösen. Ich/wir kann/können innerhalb von 8 Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem/unserem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Vor dem Versand einer Lastschrift muss diese dem Zahlungspflichtigen angekündigt werden (Pre-Notification). Der Zahlungspflichtige stimmt zu, dass die 14-tägige Frist für diese Vorabinformation auf einen Tag vor Belastung des Kontos verkürzt wird Lebensversicherung (Sofortschutz) Die Merkur Versicherung AG übernimmt die vorläufige Haftung für Ihre beantragte Lebensversicherung - in Höhe der für den Ablebensfall vereinbarten Versicherungssummen, maximal für ,. Haben Sie mehrere Versicherungen auf das Leben derselben Person beantragt, so gilt der Gesamtleistungsbetrag im Rahmen des Sofortschutzes für alle diese Versicherungen zusammen. - beginnend ab Einlangen des Antrages in der Generaldirektion oder in einer Landesdirektion der Merkur Versicherung AG, jedoch nicht vor dem beantragten Versicherungsbeginn, - unter der Voraussetzung, dass die zu versichernde(n) Person(en) zum Zeitpunkt der Antragstellung gesund und voll arbeitsfähig und nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle ist (sind) und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen keine Einschränkungen oder Ausschlüsse vorsehen. Die Haftungsübernahme endet mit der Übermittlung Polizze oder einer anderen schriftlichen Mitteilung der Merkur Versicherung AG, spätestens aber nach Ablauf von 6 Wochen ab Antragstellung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Von einer aus dem Sofortschutz erbrachten Ablebensleistung behält die Merkur Versicherung AG die darauf entfallende erste Jahresprämie bzw. Einmalprämie ein. Generaldirektion Merkur Versicherung Aktiengesellschaft A-8010 Graz, Joanneumring 22 Tel /8034-0, Fax / merkur@merkur.at Firmenbuch FN z LG Graz als Firmenbuchgericht UID: ATU DVR: BIC: OPSKATWW IBAN: AT Seite 6/6

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