Kein Anspruch staatenloser Palästinenser aus dem Libanon auf Flüchtlingsanerkennung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kein Anspruch staatenloser Palästinenser aus dem Libanon auf Flüchtlingsanerkennung"

Transkript

1 VG Ansbach, Urteil v AN 9 K Titel: Kein Anspruch staatenloser Palästinenser aus dem Libanon auf Flüchtlingsanerkennung Normenketten: AsylG 3, 4, 3e, 34 AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 GG Art. 16a Leitsätze: 1. Zu den in 3 Abs. 3 S. 1 AsylG genannten Schutz und Beistand leistenden Organisationen und Einrichtungen zählt auch die durch Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen Nr. 302/IV vom errichtete United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), deren Aufgabe in der Hilfeleistung für palästinensische Flüchtlinge in Jordanien, im Libanon, in Syrien, der West Bank und dem Gazastreifen besteht. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 2. Im Libanon kann eine unmittelbare oder mittelbare Gruppenverfolgung der Palästinenser nicht angenommen werden. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: UNRWA, Anspruch staatenloser Palästinenser aus dem Libanon auf Flüchtlingsanerkennung (abgelehnt), Anwerbeversuche Hisbollah, Abschiebungsverbot, Gruppenverfolgung Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der am 1967 in (Libanon) geborene Kläger zu 1), seine Ehefrau, die am 1977 in (Libanon) geborene Klägerin zu 2) und ihre sechs Kinder, der am 2000 in (Libanon) geborene Kläger zu 3), der am 2003 in geborene Kläger zu 4), der am 2005 in (Libanon) geborene Kläger zu 5), der am 2006 in geborene Kläger zu 6), die am 2010 in geborene Klägerin zu 7) und der am 2012 in geborene Kläger zu 8) sind nach eigenen Angaben staatenlose Palästinenser sunnitischen Bekenntnisses mit gewöhnlichem Aufenthalt im Libanon und begehren mit ihren Klagen jeweils die Anerkennung als Asylberechtigte, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und wiederum hilfsweise die Feststellung von Abschiebungshindernissen. 2 Die Kläger reisten gemeinsam am 16. September 2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 7. Oktober 2016 stellten alle Kläger unbeschränkten Asylantrag. In der Bundesamtsakte befindet sich eine Family Registration Card der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), aus der hervorgeht, dass die Kläger bei dieser Hilfsorganisation der Vereinten Nationen als Flüchtlinge registriert sind. 3 Bei seiner Anhörung nach 25 AsylG am 11. Oktober 2016 gab der Kläger zu 1) im Wesentlichen an, den Libanon habe er mit seiner Familie am 31. August 2016 mit einem Containerschiff verlassen. Sie seien zwei

2 Nächte unterwegs gewesen und dann in die Türkei gekommen. Dort hätten sie sich an verschiedenen Orten ca. zehn Tage aufgehalten und seien dann mit einem Schlauchboot in Richtung Europa aufgebrochen. Die anderen Länder kenne er nicht mehr, die Weiterreise sei dann mit dem Pkw und dem Zug bis nach Deutschland erfolgt. Im Libanon habe er das Gymnasium bis zur zwölften Klasse besucht, aber keinen Abschluss erworben. Einen Beruf habe er nicht erlernt, sondern auf dem Bau gearbeitet. Er sei im Libanon für verschiedene Arbeitgeber tätig gewesen, je nachdem wie es sich ergeben habe. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt gab er an, palästinensische Flüchtlinge hätten im Libanon keinerlei Rechte und würden ständig benachteiligt. Er habe sich mit seiner Familie selbst durchschlagen müssen sei er bei einem Luftangriff verletzt worden und habe dadurch das Augenlicht auf einem Auge verloren. Es habe ständig Belästigungen gegeben und er sei bedrängt worden, sich irgendjemandem anzuschließen. Besonders massiv sei es in den letzten zwei Jahren gewesen sei sein Sohn bei einem Raketenangriff verletzt worden. Ihm fehle ein halbes Ohr. Um die Zukunft seiner Kinder mache er sich Sorgen, daher habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Die Kinder seien so traumatisiert, dass sie etwa bei ihrer Ankunft im Bundesamt Angst vor dem Sicherheitspersonal gehabt hätten, weil sie gedacht hätten, es handele sich um libanesische Sicherheitskräfte, die sie gleich schlagen würden. Im Libanon gebe es 74 Berufe, für die er als Palästinenser keine Arbeitserlaubnis erhalte. Sie seien von Zäunen umgeben und beim Ein- und Ausgang ständig kontrolliert worden. Selbst wenn er Geld gehabt hätte, wäre es ihm als Palästinenser nicht möglich gewesen, ein Haus zu kaufen. Auf Nachfrage gab er an, er habe sich der Hisbollah anschließen sollen, die im Libanon sehr aktiv sei. Nach dem Bürgerkrieg im Libanon sei es zu einer verstärkten Nachfrage von dieser Gruppierung gekommen. Er habe jedoch immer argumentiert, dass seine Kinder noch so jung seien und er der Alleinverdiener der Familie sei. Die Gruppe habe ihn dann mehr oder weniger in Ruhe gelassen. Einmal sei er von libanesischen Sicherheitskräften, also der Polizei, geschlagen worden, und seine Kinder hätten dies mit ansehen müssen. Auf Nachfrage räumte er ein, dass es sich eher um eine Rangelei gehandelt habe, bei der er geschubst worden sei. Für die Ausreise habe er US-Dollar bezahlt. Das Geld habe er überwiegend von der Familie seiner Frau und von seinem Bruder erhalten. Auf den Raketenangriff aus dem Jahr 2016 angesprochen trug er vor, islamistische Gruppierungen, u.a. die Fatah, hätten sich gegenseitig bekämpft, um mehr Macht zu erhalten. Die Kämpfe hätten meistens in dem Gebiet um stattgefunden. Bei den Kämpfen sei einzig sein Sohn verletzt worden. Der Inhalt seiner Anhörung wurde auch zum Gegenstand der Anhörung seiner minderjährigen Kinder gemacht. 4 Die Klägerin zu 2) gab bei ihrer Anhörung nach 25 AsylG am 11. Oktober 2016 im Wesentlichen an, sie habe über einen libanesischen Reisepass verfügt, den ihr der Schleuser abgenommen habe. Den Libanon habe sie am 30. August 2016 verlassen und sei am 16. September 2016 nach Deutschland eingereist. Die Familie habe den Libanon mit einem Containerschiff verlassen und sei nach drei Tagen in der Türkei angekommen, wo sie sich etwa elf Tage aufgehalten habe. Danach seien sie mit einem Schlauchboot über das Meer gereist, was ca. drei Stunden gedauert habe. Die Länder danach könne sie nicht benennen. Hierauf seien sie mit dem Pkw nach Deutschland gereist. Im Libanon habe sie ihre Eltern und sechs Schwestern. Drei Brüder lebten außerhalb des Libanon, zwei in den Vereinigten Arabischen Emiraten, einer in Oman. Sie selbst habe die Mittelschule besucht und im Jahr 1994 einen Abschluss gemacht. Einen Beruf habe sie nicht erlernt und auch nicht gearbeitet, sie habe nach ihrem Abschluss sofort geheiratet. Für den Lebensunterhalt der Familie habe immer ihr Mann durch Arbeit auf dem Bau gesorgt. Ihre wirtschaftliche Lage würde sie als durchschnittlich bezeichnen. Nach ihrem Verfolgungsschicksal befragt, gab sie an, sie hätten als palästinensische Flüchtlinge im Libanon kein einfaches Leben. Sie würden als Menschen zweiter Klasse behandelt. In ihrem Wohngebiet habe es ständig Luftangriffe zwischen verschiedenen Parteien und Israel gegeben. Bei einem Angriff sei einmal ihr Mann am Auge verletzt worden, so dass er seither auf diesem nicht mehr sehen könne. Auch ihr Sohn habe einmal ein halbes Ohr verloren. Irgendwann sei es zu viel für sie gewesen und sie hätten mitbekommen, dass Deutschland Menschen aufnehme. Daraufhin hätten sie sich auf den Weg gemacht. Weiter seien sie ständig von verschiedenen Parteien, wie z.b. der Hisbollah, belästigt worden. Sie mache sich Sorgen um ihre Kinder, weil sie nicht wolle, dass sich diese einer Gruppe bzw. einer Partei anschlössen und dass sie sie dann nie wieder sehe. Die Hisbollah habe ihren Mann bedrängt, dass er sich ihnen anschließe und in den Kampf ziehe. Er habe sich geweigert und

3 seine Ablehnung damit begründet, dass er der einzige Ernährer der Familie sei. Auf die Frage, wann diese Luftangriffe geschehen seien, gab sie an, das sei alles vor 2006 gewesen. Danach habe es keine Angriffe mehr gegeben. Sie selbst sei im Libanon von den Behörden nie verhaftet, jedoch diskriminiert worden. Dies habe sich darin geäußert, dass ihre Kinder nicht an eine staatliche Schule hätten gehen dürfen, sie seien in die Schulen einer Hilfsorganisation gegangen. Bei Straßensperrungen müssten sie z.b. stundenlang warten, wohingegen die Libanesen ohne Warten sofort durchgehen dürften. Die Reise nach Deutschland habe US-Dollar gekostet, das Geld hätten sie von ihren Brüdern und Eltern erhalten. Der Inhalt ihrer Anhörung wurde auch zum Inhalt der Anhörung ihrer Kinder, der Kläger zu 3) bis 8), gemacht. 5 Mit Bescheid vom 20. Oktober 2016, Az., lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Asylanträge der Kläger insgesamt ab und stellte daneben fest, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach 3 AsylG und für die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG nicht vorlägen. Allein der pauschale Verweis auf Diskriminierungen im Herkunftsland seien nicht ausreichend, um einen Schutzbedarf zu belegen. Eine Gruppenverfolgung könne nicht angenommen werden. Der libanesische Staat akzeptiere Palästinenser nicht als libanesische Staatsangehörige, dementsprechend würden ihnen Rechte verweigert, die ausschließlich für libanesische Staatsangehörige geltend würden. Es handele sich dabei aber um eine Ungleichbehandlung von Staatsangehörigen und solchen, die es nicht seien, jedoch nicht um eine Verfolgung im Sinne des 3 AsylG. Konkrete Verfolgungshandlungen seien nicht vorgetragen worden. Auch die Belästigungen durch die Hisbollah könnten nicht zu einer Asylanerkennung führen. Diese rekrutiere ihre Anhänger fast ausschließlich innerhalb der schiitischen Bevölkerungsgruppe und sei insbesondere im Südlibanon, in den südlichen Vororten Beiruts und teilweise in der Bekaa-Ebene präsent. Es sei in den letzten Jahren kein Fall bekanntgeworden, in dem jemand wegen kritischer Äußerungen zur Hisbollah irgendwelchen Repressalien durch sie ausgesetzt gewesen wäre. Auch über Zwangsrekrutierungen durch die Hisbollah lägen keine Erkenntnisse vor. Der gelegentliche Druck zur Zusammenarbeit erreiche in der Regel keine in Bezug auf Flüchtlingsschutz relevante Intensität. Zudem trage der Kläger zu 1) vor, dass er schon immer von der Hisbollah bedrängt worden sei, um sich ihr anzuschließen. Jedoch sei er mehr oder weniger in Ruhe gelassen worden, als er gesagt habe, er habe Kinder, die noch sehr jung seien, und er sei der Alleinverdiener. Auch ein Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus liege nicht vor. Ein ernsthafter Schaden drohe den Klägern bei ihrer Rückkehr in den Libanon nicht. Aus diesem Grund seien auch Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht festzustellen. Sicherlich sei die humanitäre Lage im Libanon nicht mit der Situation in Deutschland vergleichbar. Dennoch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Verhältnisse derart schlecht seien, dass deswegen ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 5 AufenthG zu gewähren sei. Die Kläger zu 1) und 2) seien im arbeitsfähigen Alter, und der Kläger zu 1) habe auch schon in der Vergangenheit bei verschiedenen Firmen als Bauarbeiter gearbeitet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm dies bei seiner Rückkehr nicht mehr gelingen würde. Auch individuelle Gefahren für Leib und Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 7 Satz 1 6 AufenthG führen würden, drohten den Klägern nicht. Die Abschiebungsandrohung beruhe auf 34 Abs. 1 AsylG i.v.m. 59 AufenthG. Auf der in der Bundesamtsakte befindlichen Zustellungsurkunde der Deutschen Post ist kein Zustellungsdatum vermerkt. Nach Angaben ihres Prozessbevollmächtigten wurde ihnen der Bescheid anlässlich eines Termins bei der Zentralen Ausländerbehörde in vom 9. November 2016 übergeben bzw. zugestellt. 7 Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14. November 2016, bei Gericht am selben Tag eingegangen, haben die Kläger gegen diesen Bescheid beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben. Eine Begründung erfolgte nicht. 8

4 Die Kläger beantragen, 1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Oktober 2016, Az., zugestellt am 9. November 2016, wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz gemäß 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich: Die Klage wird abgewiesen. 10 In der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2017 waren die Kläger zu 1) und 2) anwesend und wurden ergänzend befragt. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Behörden- und der Gerichtsakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beklagte mit gerichtlichem Schreiben vom 28. Juni 2017 ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden war ( 102 Abs. 2 VwGO). 13 Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, aber unbegründet Der Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2016, Az.:, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. In dem gemäß 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung steht ihnen ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß 3 Abs. 1 AsylG nicht zu. Auch die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach 4 Abs. 1 AsylG und auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG stehen ihnen nicht zu ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) Die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG scheitert nach Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG bereits daran, dass die Kläger nach ihren eigenen Angaben auf dem Landweg, und damit über einen der in Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG genannten Staaten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl II S. 560) ist einem Ausländer nach 3 Abs. 1, 4 AsylG zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb

5 des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder wenn er sich aus den genannten Gründen außerhalb des Landes befindet, in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgungshandlungen sind nach 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG solche Handlungen anzusehen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Nach 3 a Abs. 2 AsylG zählen dazu unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, diskriminierende gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, wie auch unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, insbesondere wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des 3 Abs. 2 AsylG fallen ( 3 a Abs. 2 Nr. 5 AsylG). Bei den Akteuren, von denen die Verfolgung ausgeht, muss es sich nach 3 c AsylG um den Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatliche Akteure handeln, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, wirksamen und dauerhaften Schutz vor Verfolgung zu bieten. Für die Frage, ob die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist gemäß 3 b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob er das entsprechende, zur Verfolgung führende Merkmal tatsächlich aufweist, ausreichend ist, dass es ihm von dem Verfolgungsakteur im Sinne des 3 c AsylG zugeschrieben wird. 17 Ob eine solche Bedrohungslage für den Ausländer vorliegt und ihm bei seiner unterstellten Rückkehr politische Verfolgung droht, hat das Gericht anhand einer Prognose zu beurteilen (vgl. BVerwG, U.v C 14.89). Auszugehen ist hierfür zunächst von seinem bisherigen Schicksal, weil in der Vergangenheit liegenden Umständen auch Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft zukommt (vgl. BVerwG, U.v C 5.09 juris, Rn. 23; EuGH, U.v C- 175/08 juris, Rn. 92 ff.), aber auch nachträglich eingetretene Ereignisse sind zu berücksichtigen, weil nach 28 Abs. 1a AsylG die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des 3 Abs. 1 AsylG auch auf solchen Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer sein Herkunftsland verlassen hat. Die Prognoseentscheidung hat am Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (vgl. BVerwG, U.v C 7.11 juris, Rn. 12). Es ist danach zu fragen, ob bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falls ein vernünftig denkender und besonnener Mensch es ablehnen müsste, in sein Land zurückzukehren, weil die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, U.v C juris, Rn. 16; U.v C juris, Rn. 23; Vorlagebeschluss v C juris, Rn. 37). Entscheidend ist also der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (vgl. BVerwG, U.v C juris, Rn. 28; U.v C juris, Rn. 17). Diese wird noch nicht berührt, wenn die politische Verfolgung lediglich eine theoretische Möglichkeit darstellt. Nicht zu fordern ist aber auch, dass der mathematische Wahrscheinlichkeitsgrad in jedem Fall 50% übersteigt, auch eine geringere Wahrscheinlichkeit kann ausreichend sein. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Schwere des befürchteten Eingriffs. So macht es etwa für die Erwägungen eines besonnenen Menschen einen erheblichen Unterschied, ob er bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat lediglich eine geringe Freiheitsstrafe oder eine Geldbuße zu erwarten hat, oder aber ob ihm Folter, Misshandlung oder gar die Todesstrafe drohen (vgl. BVerwG, U.v C juris, Rn. 17; Vorlagebeschluss v C juris, Rn. 37). An die Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Verfolgung im Falle der Rückkehr sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer und einschneidender die zu erwartende Verfolgungshandlungen ist Abs. 3 Satz 1AsylG enthält die Ausschlussklausel, wonach ein Ausländer dann nicht Flüchtling nach Abs. 1 ist, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten

6 Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Art. 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt. 19 Ausgehend davon ist den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach 3 Abs. 1 AsylG nicht zuzuerkennen. 20 Sie scheitert schon an der Ausschlussklausel des 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Zu den hier genannten Schutz und Beistand leistenden Organisationen und Einrichtungen zählt auch die durch Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen Nr. 302/IV vom 8. Dezember 1949 errichtete United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), deren Aufgabe in der Hilfeleistung für palästinensische Flüchtlinge in Jordanien, im Libanon, in Syrien, der West Bank und dem Gazastreifen besteht. Schutz und Beistand genießen alle Personen, die bei der UNRWA als Palästina- Flüchtlinge registriert sind (vgl. BVerwG, U.v C juris, Rn. 22). Aus der in der Bundesamtsakte befindlichen Registrierungskarte geht hervor, dass die Kläger als Familie bei der UNRWA registriert sind. In der mündlichen Verhandlung bestätigten die Kläger zu 1) und 2) dies auf Nachfrage. Sie unterfallen damit der Ausschlussklausel des 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG. 21 Das Gericht geht aber auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel auch nicht davon aus, dass die Kläger im Falle ihrer Rückkehr allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe im Libanon begründete Furcht vor Verfolgung haben müssen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt. Eine unmittelbare oder mittelbare Gruppenverfolgung der Palästinenser kann nicht angenommen werden. 22 Palästinenser kamen ursprünglich infolge der Gründung des Staates Israel im Jahr 1949 und nach dem Krieg im Jahr 1967 als Flüchtlinge in den Libanon wurde zu ihrer Unterstützung die UNRWA durch die Vereinten Nationen gegründet, bei ihr sind im Libanon derzeit zwischen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon, Dezember 2015) und (UNHCR, The Situation of Palestinian Refugees in Lebanon, Februar 2016) palästinensische Flüchtlinge registriert. Davon leben schätzungsweise Personen tatsächlich im Land. Sie wohnen in zwölf über das Land verteilten Flüchtlingslagern. Ihre Situation dort ist als prekär zu bezeichnen und sie unterliegen wirtschaftlichen und politischen Einschränkungen. So ist es ihnen etwa verwehrt, Grund und Boden zu erwerben, die Ausübung bestimmter Berufe steht ihnen nicht offen, und es wird von ihnen stets eine Arbeitserlaubnis verlangt. Es werden 36 Berufe bzw. Berufsrichtungen gezählt, deren Ausübung Ausländern, die nicht im Besitz der libanesischen Staatsangehörigkeit sind, demnach auch Palästinensern, generell verboten ist (vgl. Finnish Immigration Service, Syrian and Palestinian Refugees in Lebanon, September 2016). Die genannten Ungleichbehandlungen knüpfen somit nicht an die palästinensische Volkszugehörigkeit als solche an, sondern unterscheiden zwischen libanesischen Staatsangehörigen und solchen, die die libanesische Staatsangehörigkeit nicht besitzen. Dafür, dass Palästinensern die Arbeitsaufnahme grundsätzlich unmöglich gemacht würde, gibt es jedoch keine Hinweise. Auch verfügen sie über die UNRWA über einen sicheren Aufenthaltsstatus (vgl. AA, Lagebericht Libanon, Dezember 2015). Soweit Palästinenser ohne Aufenthaltsrecht zur Ausreise aufgefordert werden, ist dies eine ordnungs- bzw. ausländerrechtliche Maßnahme des libanesischen Staates ohne verfolgungsrelevante Diskriminierung, die gegen alle illegalen Einwanderer unabhängig von der Volkszugehörigkeit angewandt wird. Repressionen allein aufgrund der palästinensischen Volkszugehörigkeit, die so gravierend wären, dass sie eine schwerwiegende und systematische Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellten, ergeben sich für das Gericht aus den zugrunde liegenden Erkenntnismitteln nicht. Eine Gruppenverfolgung ist daher nicht anzunehmen. 23

7 Auch die von den Klägern vorgebrachten individuellen Umstände, insbesondere die angeblichen Anwerbeversuche durch die Hisbollah-Miliz und andere Gruppen, lassen nicht den Schluss zu, dass ihnen im Falle ihrer Rückkehr im Libanon asylrelevante Verfolgungshandlungen drohen würden. Nach 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG haben die Kläger im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren die Tatsachen selbst vorzutragen, die ihre Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihnen drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben zu machen. Was die vom Kläger zu 1) geschilderten Anwerbeversuche anbelangt, konnte das Gericht diese Überzeugung nicht gewinnen. Zum einen steigerte er seinen Vortrag. Bei seiner Befragung vor dem Bundesamt erklärte der Kläger zu 1) noch, er sei lediglich von der Hisbollah darauf angesprochen worden, ob er sich ihr anschließen wolle, sonst jedoch von keiner anderen Gruppierung. In der mündlichen Verhandlung gab er indes an, nicht nur von der Hisbollah, sondern auch von der sogenannten Generalführung der Palästinenser und der Hamas angesprochen worden zu sein. Zum anderen stellt ein Anwerbeversuch für sich genommen keine Verfolgungshandlung dar es wurde nicht überzeugend dargelegt, dass ihm bzw. seiner Familie von diesen Gruppen ernsthafter Schaden drohe. Der Kläger zu 1) wurde nach eigenen Angaben von den genannten Gruppen in Ruhe gelassen, nachdem er erklärt hatte, er sei der einzige Ernährer seiner Familie und könne diese nicht zurücklassen. Davon, dass seine Familie oder er durch die Gruppen in irgendeiner Weise bedroht worden wären, oder man ihn zwangsweise hätte rekrutieren wollen, war überhaupt keine Rede. Vielmehr gab er an, ihm seien für die Teilnahme 200 bis 300 US-Dollar angeboten worden. 24 Andere asylrelevante Verfolgungsgründe wurden nicht vorgetragen und solche sind auch nicht ersichtlich Den Klägern steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht zu. Gemäß 4 Abs. 1 AsylG erhält ein Ausländer subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Hierzu zählen nach 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Für das Vorliegen dieser Tatbestandsmerkmale hat das Gericht auf Grundlage der ihm vorliegenden Erkenntnismittel keine Anhaltspunkte. Allein die Tatsache, dass die Kläger als palästinensische Flüchtlinge im Libanon einer schwierigen Situation gegenüberstehen, die unter anderem durch Armut und mangelnde Aufstiegschancen geprägt ist, genügt bei weitem nicht für die Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Auch die immer wieder auch in dem Flüchtlingslager der Kläger aufkeimenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen lassen noch nicht die Annahme von 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 AsylG zu. Im Übrigen wären die Kläger hier gemäß 4 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 3 e AsylG vorrangig auf die Möglichkeit internen Schutzes zu verweisen Die Kläger können auch nicht mit Erfolg die Feststellung von Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG verlangen. Im Hinblick auf eine hier zu prüfende Verletzung der EMRK kann im Wesentlichen keine andere Beurteilung erfolgen als bei der Beurteilung des ernsthaften Schadens im Rahmen des subsidiären Schutzes (vgl. BVerwG, U.v C 15.12). Ausschlaggebend ist im Falle der Kläger insbesondere, dass der Kläger zu 1) gesund und arbeitsfähig ist und auch in der Vergangenheit durch Arbeit auf dem Bau für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie gesorgt hat. Es ist nicht einzusehen, warum die Familie hierzu unter Aufbietung entsprechender Anstrengungen bei ihrer Rückkehr nicht mehr in der Lage sein sollte, zumal nunmehr der älteste Sohn, der Kläger zu 3), ebenfalls das arbeitsfähige Alter erreicht hat Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheids ist rechtmäßig. Sie durfte vom Bundesamt nach 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG ausgesprochen werden, weil die Kläger weder als

8 Asylberechtigte, noch als Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte anzuerkennen waren, und auch keine Abschiebungshindernisse nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen (siehe Ziffern 1.1 bis 1.4). Auch einen sonstigen Aufenthaltstitel besitzen sie nicht. 28 Im Übrigen wird gemäß 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheids des Bundesamts Bezug genommen. 29 Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Das Gerichtsverfahren ist gemäß 83 b AsylG gerichtskostenfrei.

VG Saarlouis Urteil vom 27.6.2007

VG Saarlouis Urteil vom 27.6.2007 1. Zur Frage des Schutzes staatenloser Palästinenser in Syrien 2. Die Bezeichnung jedes anderen Landes, in das der Ausländer einreisen darf oder das zu seiner Aufnahme bereit ist als (weiteres) Abschiebezielland

Mehr

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 19.03.2010

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 19.03.2010 1 K 5692/09.A Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 19.03.2010 Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART. Im Namen des Volkes Urteil

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART. Im Namen des Volkes Urteil A 5 K 4441/07 VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältinnen - Kläger - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch

Mehr

M3577. Aktenzeichen: 15 B 99.30466 Sachgebiets-Nr. 446. Rechtsquellen: 125 Abs. 2 VwGO 124 a Abs. 3 VwGO. Hauptpunkte:

M3577. Aktenzeichen: 15 B 99.30466 Sachgebiets-Nr. 446. Rechtsquellen: 125 Abs. 2 VwGO 124 a Abs. 3 VwGO. Hauptpunkte: Gericht: VGH Aktenzeichen: 15 B 99.30466 Sachgebiets-Nr. 446 M3577 Rechtsquellen: 125 Abs. 2 VwGO 124 a Abs. 3 VwGO Hauptpunkte: - Asylrecht Irak - Berufung unzulässig - Keine hinreichende Berufungsbegründung

Mehr

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 04.11.2014. Der am 00.0.1985 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben indischer Staatsangehöriger.

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 04.11.2014. Der am 00.0.1985 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben indischer Staatsangehöriger. 14 K 1800/14.A Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 04.11.2014 T e n o r : Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung

Mehr

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 07.11.2014

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 07.11.2014 Nach der Auskunftslage geht das Gericht davon aus, dass afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, bedroht und

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT STADE IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT STADE IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Beglaubigte Abschrift VERWALTUNGSGERICHT STADE Az.: 6 A 3239/13 In der Verwaltungsrechtssache IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Proz.-Bev.: Klägers, gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes Az. RO 2 K 14.30394 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache bevollmächtigt: Rechtsanwältin - Kläger - gegen Bundesrepublik Deutschland vertreten durch

Mehr

URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL IM NAMEN DES VOLKES VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 9 K3216/09.F.A(V) URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsstreitverfahren der Frau letzter bekannter Aufenthalt Flughafen Frankfurt am Main, Transitbereich,

Mehr

MIGRATION und FLUCHT. A: Migration (von lat. migratio = Wanderung bzw. von migrare = wandern)

MIGRATION und FLUCHT. A: Migration (von lat. migratio = Wanderung bzw. von migrare = wandern) MIGRATION und FLUCHT A: Migration (von lat. migratio = Wanderung bzw. von migrare = wandern) Migranten sind Menschen, die einzeln oder in Gruppen ihre bisherigen Wohnorte verlassen, um sich an anderen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 10.06 (1 PKH 5.06) OVG 13 LB 13/05 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Mai 2006 durch die Richter am

Mehr

VG Frankfurt Urteil vom 27.01.2010

VG Frankfurt Urteil vom 27.01.2010 1. Die Pflicht des Bundesamtes zur Einhaltung der Frist zum Widerruf einer Asylberechtigung oder der Zuerkennung der Flüchtlingeigenschaft besteht nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im privaten

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER Az.: 1 A 3303/05 In der Verwaltungsrechtssache IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Staatsangehörigkeit: türkisch, Proz.-Bev.: Klägerin, gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten

Mehr

Ablauf des deutschen Asylverfahrens

Ablauf des deutschen Asylverfahrens 1 Ablauf des deutschen Asylverfahrens Asylantragstellung - Entscheidung - Folgen der Entscheidung Erstverteilung und Unterbringung 3 In Deutschland kann ein Asylantrag nur beim Bundesamt für Migration

Mehr

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil vom 09.09.2013

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil vom 09.09.2013 Au 6 K 13.30065 Verwaltungsgericht Augsburg Urteil vom 09.09.2013 T e n o r I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS 22/11/20*0 11:53 -t-4sbs13ö78521 VG FRANKFURT MAIN VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A MAIN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau 2. der 3.

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 29.15 OVG 3 A 488/14 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 21.07 VG 29 A 308.00 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 60.10 OVG 6 A 470/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1165/11 In dem Rechtsstreit A. IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Klägerin, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte B. g e g e n C. Beklagte, hat das Sozialgericht Hannover - 64.

Mehr

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Bayerisches Verwaltungsgericht München M 16 K 09.50517 Bayerisches Verwaltungsgericht München In der Verwaltungsstreitsache Im Namen des Volkes bevollmächtigt: - Kläger - gegen Bundesrepublik Deutschland vertreten durch; Bundesamt für Migration

Mehr

VG Würzburg. Beschluss vom 29.3.2007. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

VG Würzburg. Beschluss vom 29.3.2007. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. W 5 S 07.30065 VG Würzburg Beschluss vom 29.3.2007 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Der Antrag

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 5 C 27.06 OVG 3 LB 7/05 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2007 durch den Vizepräsidenten

Mehr

VG Lüneburg Urteil vom 21.09.2007. Die Kläger wenden sich gegen eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung.

VG Lüneburg Urteil vom 21.09.2007. Die Kläger wenden sich gegen eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung. Eine 16-jährige Ausländerin, die eine dreijährige Schulausbildung "als Fernstudium" in dem Land ihrer Staatsangehörigkeit durchlaufen will, verlässt Deutschland nur vorübergehend, wenn sie nur zu den Prüfungen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 4.10 VGH 13 S 400/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Juni 2010 durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 44.09 VG 7 K 2793/05 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Stationen und Begriffe des Asylverfahrens Materialmappe. Mittwoch, 26.11.2014, Nachmittagsgruppe

Stationen und Begriffe des Asylverfahrens Materialmappe. Mittwoch, 26.11.2014, Nachmittagsgruppe FOCUS RECHT II Stationen und Begriffe des Asylverfahrens Materialmappe Mittwoch, 26.11.2014, Nachmittagsgruppe Referent: Timo Scherenberg, Hessischer Flüchtlingsrat (www.fr-hessen.de) FLÜCHTLINGSBEGLEITER/IN

Mehr

Beschluss. ln dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. gegen

Beschluss. ln dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. gegen s. 1/6 Az.: 11 L 926/13 Beschluss ln dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Berlin, Antragstellers, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Stefan Gräbner, Kantstraße 154 A, 10623 Berlin, Gz.: 1717113, gegen

Mehr

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 8 A 2958/08 26 K 2066/08 Düsseldorf B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Informationszugangs nach dem IFG NRW; hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 8. Senat des

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 23.04 OVG 2 L 120/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Juli 2004 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

VG Oldenburg Urteil vom 13.12.2010

VG Oldenburg Urteil vom 13.12.2010 Die in 40c StAG vorgesehene tatbestandliche Rückanknüpfung ist jedenfalls insoweit verfassungsgemäß, als es um Einbürgerungsanträge geht, die nach dem 14. Juni 2007 gestellt wurden. (Amtlicher Leitsatz)

Mehr

Orientierungsätze: Berufung auf (überholte) Rechtsprechung zur Gruppenverfolgung muslimischer (sunnitischer) Religionszugehörigkeit des BayVGH

Orientierungsätze: Berufung auf (überholte) Rechtsprechung zur Gruppenverfolgung muslimischer (sunnitischer) Religionszugehörigkeit des BayVGH VG Ansbach, Urteil v. 11.02.2010 AN 19 K 09.30217 Titel: Normenketten: 51 Abs. 1 AuslG 71 Abs. 1 AsylVfG 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG 60 Abs. 7 AufenthG Orientierungsätze: Berufung auf (überholte) Rechtsprechung

Mehr

Zusammenfassung der Entscheidung:

Zusammenfassung der Entscheidung: Zusammenfassung der Entscheidung: Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger was dieser auch nicht in Abrede stellt die maßgebliche Antragsfrist nicht eingehalten. Wiedereinsetzung in den

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Zur Startseite Leitsatz/Stichworte: Zu den Anforderungen des 5 AsylbLG bei der Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten für Asylbewerber. Zu Fragen der Zusammenarbeit, der Bestimmtheit und des Umfangs einer

Mehr

Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg Urteil des VG der ELK in Württemberg vom 11. Oktober 2013 VG 02/13 Kirchengericht: Entscheidungsform: Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg Urteil Datum: 11.10.2013 Aktenzeichen:

Mehr

Die Anhörung im Asylverfahren

Die Anhörung im Asylverfahren Die Anhörung im Asylverfahren Hinweise für Asylsuchende in Deutschland 2. Auflage 2009 Dieses Merkblatt haben Sie erhalten von: Die Anhörung im Asylverfahren Hinweise für Asylsuchende in Deutschland Mit

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 1 C 27.06 VGH 24 B 06.28 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ohne mündliche Verhandlung am 7. Januar

Mehr

FLÜCHTLINGE FLÜCHTLINGE. Normalität in https://www.hdg.de/lemo/img/galeriebilder/deutscheeinheit/ausreisebewegung-ddr-1989_foto_lemo-f-6-177_uls.

FLÜCHTLINGE FLÜCHTLINGE. Normalität in https://www.hdg.de/lemo/img/galeriebilder/deutscheeinheit/ausreisebewegung-ddr-1989_foto_lemo-f-6-177_uls. 1945 1949 ca. 12 Mio. FLÜCHTLINGE 1989 1990 ca. 780.000 FLÜCHTLINGE 2015 ca. 800.000 oder 1,5 Mio.? http://www.fr-online.de/image/view/2015/4/7/30643936,33040205,dmflashteaserres,imago54022781h.jpg Normalität

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 6 B 16.03 VGH 9 S 530/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. März 2003 durch den Vorsitzenden

Mehr

VG Augsburg. Beschluss vom 4.9.2007

VG Augsburg. Beschluss vom 4.9.2007 Au 1 S 07.956 VG Augsburg Beschluss vom 4.9.2007 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500, EUR festgesetzt.

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ 3 K 393/08.KO Die Entscheidung ist rechtskräftig! VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit der GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin - Klägerin - g e g

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 11 K 5144/07. A In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Klägers, Prozessbevollmächtigte; gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 15 ZB 07.710 AN 15 K 05.1069 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - Kläger - bevollmächtigt: Rechtsanwälte Korzus und Partner, Hemmstr. 165, 28215 Bremen, gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch:

Mehr

Tenor. Tatbestand. VG Augsburg, Urteil v. 10.01.2013 2 K 11.1329. Titel:

Tenor. Tatbestand. VG Augsburg, Urteil v. 10.01.2013 2 K 11.1329. Titel: VG Augsburg, Urteil v. 10.01.2013 2 K 11.1329 Titel: Normenketten: BayBG a. F. Art. 96 I, II, V 7 Abs. 5 BayBhV Art. 96 BayBG 7 Abs. 1 Ziffer 3 i. V. m. Abs. 5 BayBhV 7 Abs. 5 BayBhV Art. 96 BayBG 7 Abs.

Mehr

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 21.02.2011

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 21.02.2011 L 3 R 242/10 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 21.02.2011 Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 31.11 VGH 21 B 10.188 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Zusammenfassung der Entscheidung:

Zusammenfassung der Entscheidung: Zusammenfassung der Entscheidung: Es besteht kein Anlass, den gesetzlich geregelten Wegfall der BAföG-Förderung von Studierenden in den Fällen, in denen sie einen in der Rückzahlungsphase befindlichen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 5 C 10.02 Verkündet VGH 12 B 99.3697 am 13. März 2003 Schmidt Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache

Mehr

Außerordentliche Kündigung I

Außerordentliche Kündigung I Außerordentliche Kündigung I BGB 626; ZPO 543 Abs. 1 Das unentschuldigte Fehlen des Arbeitnehmers für die Dauer eines ganzen Arbeitstages ohne ausreichende Information des Arbeitgebers ist im Wiederholungsfall

Mehr

Workshop Mein Freund ist Asylwerber wie und wo kann ich ihn begleiten? Samstag, 13.04.2013, 11:00 Freie Christengemeinde Linz

Workshop Mein Freund ist Asylwerber wie und wo kann ich ihn begleiten? Samstag, 13.04.2013, 11:00 Freie Christengemeinde Linz Workshop Mein Freund ist Asylwerber wie und wo kann ich ihn begleiten? Samstag, 13.04.2013, 11:00 Freie Christengemeinde Linz RA Mag. Wilfried Bucher Kocher & Bucher RAeGmbH Friedrichgasse 31, 8010 Graz

Mehr

Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit

Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Amtsgericht Braunschweig Geschäfts-Nr.: 114 C 5637/03 Es wird gebeten, bei allen Eingaben die vorstehende Geschäftsnummer anzugeben Verkündet am: 17.03.2004 Brüning, Justizangestellte als Urkundsbeamtin/beamter

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 A 1013.07 (4 A 1014.04, 4 A 1010.05, 4 A 1023.06, 4 A 1010.07) In der Verwaltungsstreitsache 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Januar 2009

Mehr

OVG Lüneburg Beschluss vom 26.03.2010

OVG Lüneburg Beschluss vom 26.03.2010 Aus dem deutsch- amerikanischen Freundschafts,- Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 29. Oktober 1954 ergibt sich weder ein Anspruch eines US-amerikanischen Staatsangehörigen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

Mehr

Beschluss Az. 1 B 6483/14

Beschluss Az. 1 B 6483/14 Beschluss Az. 1 B 6483/14 VG Hannover 31. März 2014 Tenor 1 2 Unter Abänderung des Beschlusses vom 11. Oktober 2013 (1 B 6572/13) wird die aufschiebende Wirkung der Klage 1 A 6571/13 der Antragsteller

Mehr

Orientierungsatz: Wohngeld als Lastenzuschuss; Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung; Ablehnung nachträglicher Bewilligung

Orientierungsatz: Wohngeld als Lastenzuschuss; Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung; Ablehnung nachträglicher Bewilligung VG Augsburg, Urteil v. 01.10.2010 Au 6 K 10.210 Titel: Normenketten: 19 WoGG 66 SGB 1 60 SGB 1 65 SGB 1 67 SGB 1 Orientierungsatz: Wohngeld als Lastenzuschuss; Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung; Ablehnung

Mehr

VG Karlsruhe. Urteil vom 14.3.2007

VG Karlsruhe. Urteil vom 14.3.2007 10 K 1973/05 VG Karlsruhe Urteil vom 14.3.2007 Tenor 1. Der Bescheid des Studentenwerks Heidelberg vom 21.06.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21.09.2005 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet,

Mehr

Tutorium zur Vorlesung Asyl- und Aufenthaltsrecht. Herzlich Willkommen! Termin 2. Refugee Law Clinic Leipzig e.v.

Tutorium zur Vorlesung Asyl- und Aufenthaltsrecht. Herzlich Willkommen! Termin 2. Refugee Law Clinic Leipzig e.v. Tutorium zur Vorlesung Asyl- und Aufenthaltsrecht Termin 2 Herzlich Willkommen! Refugee Law Clinic Leipzig e.v. SoSe 2015 Ablauf Termin 2: Überblick Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Verwaltungsakte allgemein

Mehr

www.pflegekinderinfo.de

www.pflegekinderinfo.de www.pflegekinderinfo.de FG Köln vom 26.06.2008 Allein die Volljährigkeit eines Kindes schließt ein Pflegekindschaftsverhältnis nicht aus. Die an das Bestehen eines familienähnlichen Bandes zu einem volljährigen

Mehr

Nr. 96 (LIV) Beschluss über die Rückstellung von Personen, bei denen kein internationaler Schutzbedarf festgestellt wurde

Nr. 96 (LIV) Beschluss über die Rückstellung von Personen, bei denen kein internationaler Schutzbedarf festgestellt wurde Nr. 96 (LIV) Beschluss über die Rückstellung von Personen, bei denen kein internationaler Schutzbedarf festgestellt wurde Das Exekutivkomitee, mit dem Ausdruck der Anerkennung für die zeitgemäßen und nützlichen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 66.14 OVG 12 B 10.13 In der Verwaltungsstreitsache - - 2 - hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Juni 2015 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

Wettbewerbsrecht, Internetrecht. Webseite, Impressum, Anbieterkennzeichnung, Vorschaltseite, Wartungsseite, Baustellenseite

Wettbewerbsrecht, Internetrecht. Webseite, Impressum, Anbieterkennzeichnung, Vorschaltseite, Wartungsseite, Baustellenseite Gericht LG Düsseldorf Aktenzeichen 12 O 312/10 Datum 15.12.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Wettbewerbsrecht, Internetrecht Webseite, Impressum, Anbieterkennzeichnung, Vorschaltseite,

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 5 C 2.02 Verkündet OVG 12 LB 2922/01 am 13. März 2003 Schmidt Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

DNotI. <Dokumentnummer> 9zr14499 <Gericht> BGH <Aktenzeichen> IX ZR 144/99 <Datum> 13.04.2000 <Normen> GesO 10 Abs. 1 Nr. 4

DNotI. <Dokumentnummer> 9zr14499 <Gericht> BGH <Aktenzeichen> IX ZR 144/99 <Datum> 13.04.2000 <Normen> GesO 10 Abs. 1 Nr. 4 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr14499 letzte Aktualisierung: 24.Mai 2000 9zr14499 BGH IX ZR 144/99 13.04.2000 GesO 10 Abs. 1

Mehr

Fallbeispiel 1. Jeder der vier Abschnitte enthält mindestens einen Fehler! Bitte suchen!

Fallbeispiel 1. Jeder der vier Abschnitte enthält mindestens einen Fehler! Bitte suchen! Fallbeispiel 1 Eine Flüchtlingsfamilie aus Eritrea kommt über Singapur mit einem Zwischenstop in Wien nach Frankfurt und stellt dort einen Asylantrag. Über Gießen kommt sie in den Vogelsbergkreis. a) Die

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 41/11 BESCHLUSS vom 20. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen

Mehr

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gottfried Michel, Kurfürstendamm 207, 10719 Berlin

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gottfried Michel, Kurfürstendamm 207, 10719 Berlin 1 VG 17 A 786.11 Verwaltungsgericht Berlin Urteil Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache des Lothar Schneider, Carl-Zeiss-Str. 8, 10825 Berlin Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gottfried

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07 Gericht BGH Aktenzeichen I ZR 47/09 Datum 21.01.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008,

Mehr

BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit ...

BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 15.02.2006 9 Ca 9174/05 ArbG Bautzen AK Görlitz BESCHLUSS In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht 3. Kammer durch den Vizepräsidenten des

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 11.04.2006, Az.: 9 AZN 892/05

Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 11.04.2006, Az.: 9 AZN 892/05 Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 11.04.2006, Az.: 9 AZN 892/05 Rechtliches Gehör: Nicht Vorgetragenes darf nicht begründet werden Das rechtliche Gehör einer Erzieherin, die während einer laufenden Weiterbildungsmaßnahme

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 PKH 5.03 VG 5 A 2389/98 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Verwaltungsgericht Münster Urteil vom 02.05.2013

Verwaltungsgericht Münster Urteil vom 02.05.2013 6 K 2710/12.A Verwaltungsgericht Münster Urteil vom 02.05.2013 T e n o r : Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 3. und 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PKH 8.12 VGH 1 S 2465/11 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts

Mehr

VG Stuttgart Urteil vom 12.11.2013, A 6 K 1311/13

VG Stuttgart Urteil vom 12.11.2013, A 6 K 1311/13 VG Stuttgart Urteil vom 12.11.2013, A 6 K 1311/13 Leitsätze Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach 60 Abs. 1 AufenthG wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung sowie wegen religiöser Verfolgung (Afghanistan).

Mehr

elektronische Vorab-Fassung*

elektronische Vorab-Fassung* Korrektur Deutscher Bundestag Drucksache 16/11796 16. Wahlperiode 28. 01. 2009 Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE. Seite 1, Februar 3, 2009,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 10 C 7.12 OVG 2 B 24.07 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. Mai 2012 durch den Vorsitzenden

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 32.10 OVG 2 A 11263/09 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Juli 2011 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

LANDGERICHT MÜNCHEN I

LANDGERICHT MÜNCHEN I LANDGERICHT MÜNCHEN I Az.: 21 S 11536/13 142 C 29441/12 AG Manchen rkündet am 25.04.2014 Urfcanefebeamtte(r) der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

Nr. 103 (LVI) über die Bereitstellung von internationalem Rechtsschutz, einschließlich ergänzender Schutzformen

Nr. 103 (LVI) über die Bereitstellung von internationalem Rechtsschutz, einschließlich ergänzender Schutzformen Nr. 103 (LVI) über die Bereitstellung von internationalem Rechtsschutz, einschließlich ergänzender Schutzformen Das Exekutivkomitee, 1 bekräftigend, dass das Abkommen von 1951 über die Rechtsstellung der

Mehr

Sozialgericht Dortmund. Urteil

Sozialgericht Dortmund. Urteil Sozialgericht Dortmund Az.: S 27 AS 4097/12 Verkündet am 04.12.2015 Melzer Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigter:

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VERWALTUNGSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VERWALTUNGSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 14 K 2555/08.A In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Herrn Klägers, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen die Bundesrepublik Deutschland,

Mehr

Vortrag und Workshop zum Thema Rechtsschutz im Asylrecht

Vortrag und Workshop zum Thema Rechtsschutz im Asylrecht Thomas Stöckl Asylverfahrensberater bei Amnesty International Rechtsreferendar am Landgericht Leipzig Vortrag und Workshop zum Thema Rechtsschutz im Asylrecht Leipzig, den 14.04.2016 Struktur I. Kurzübersicht:

Mehr

Tenor. Gründe. VGH München, Beschluss v. 12.05.2016 22 ZB 16.549. Titel: Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt"

Tenor. Gründe. VGH München, Beschluss v. 12.05.2016 22 ZB 16.549. Titel: Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt VGH München, Beschluss v. 12.05.2016 22 ZB 16.549 Titel: Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt" Normenketten: 84 VwGO 88 VwGO 7 BetrWPrV Schlagworte: Anfechtungsklage, Prüfungsentscheidung,

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 10 Ca 9/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.12.2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit R H - Kläger und Berufungsbeklagter

Mehr

Wichtige neue Entscheidung

Wichtige neue Entscheidung LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 08.09.2014 Wichtige neue Entscheidung Staatsangehörigkeitsrecht: Mindestanforderungen an fachärztliche Gutachten 10 Abs.

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsrechtsstreit

VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsrechtsstreit VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsrechtsstreit der Frau P J c/o J F, Z, H prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin Stefanie Martens, Harvestehuder Weg 19, 20148 Hamburg,

Mehr

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 30.04.2010

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 30.04.2010 6z K 787/10 Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom 30.04.2010 Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Mehr

Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster. U r t e i l. Aktenzeichen: 25/09-KAG-MS. In dem Rechtsstreit. Mitarbeitervertretung,

Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster. U r t e i l. Aktenzeichen: 25/09-KAG-MS. In dem Rechtsstreit. Mitarbeitervertretung, Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster Aktenzeichen: 25/09-KAG-MS U r t e i l In dem Rechtsstreit Mitarbeitervertretung, vertreten durch Herrn N. K. - Klägerin - dieser vertreten durch: RA gegen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 68.02 VG 31 A 311.00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 56.07 OVG 6 A 4680/04 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Februar 2009 durch den Vorsitzenden

Mehr

Amtsgericht Zossen Beschluss

Amtsgericht Zossen Beschluss - EINGA-': 1i APR. 2011 _ 2 C 185/10 (GellchäfL~numm.:r) Amtsgericht Zossen Beschluss In dem Rechtsstreit Stadtwerke Ludwigsfelde GmbH venr. d. d. Geschäftsführer 31, 14974 Ludwigsfelde Roberto Ola, Potsdamer

Mehr

Urteil. Im Namen des Volkes

Urteil. Im Namen des Volkes Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 2 Sa 149/15 1 Ca 3132/14 ArbG Lübeck (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 13.10.2015 gez. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil

Mehr

Das Asylverfahren in Deutschland

Das Asylverfahren in Deutschland Basisinformationen für die Beratungspraxis Nr. 1 Das Asylverfahren in Deutschland Ablauf des Verfahrens, Fallbeispiele, weiterführende Informationen DIE BASISINFORMATIONEN 1 Meldung als Asylsuchender und

Mehr

Urteil. Im Namen des Volkes!

Urteil. Im Namen des Volkes! Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 18 O 190/08 Verkündet am: 18.11.2008 Grahle, Justizangestellte als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Urteil Im Namen des Volkes! In dem Rechtsstreit der Firma

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 B 1.07 OVG 1 B 951/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 5 C 23.04 OVG 12 A 11814/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden

Mehr

Tenor. Gründe. VG München, Beschluss v. 01.06.2015 1 S 15.50333

Tenor. Gründe. VG München, Beschluss v. 01.06.2015 1 S 15.50333 VG München, Beschluss v. 01.06.2015 1 S 15.50333 Titel: VG München: Asylantrag, Wiederaufnahmegesuch, Rechtsquelle, Asylrecht, Einzelrichterin, Außenstelle, Bundespolizei, Abfrage, Asylberechtigter, Selbsteintrittsrecht,

Mehr

»Schattenbericht«Kindersoldaten 2011

»Schattenbericht«Kindersoldaten 2011 »Schattenbericht«Kindersoldaten 2011 Pressekonferenz am 11. Februar 2011 Statement Barbara Dünnweller Referentin für Kinderrechte Kindernothilfe e.v. Statement zum Thema Flüchtlingskinder Ehemaligen Kindersoldaten

Mehr