Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung

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1 52202 Bauisoleur Etancheur Asfaltista A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung B. Lehrplan für den beruflichen Unterricht Bauisoleur A Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung vom 1. Dezember 1983 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 12 Absatz 1, 39 Absatz 1 und 43 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. April über die Berufsbildung (im Folgenden Bundesgesetz genannt) und die Artikel 9 Absätze 3 6, 13 und 32 der zugehörigen Verordnung vom 7. November , verordnet: 1 Ausbildung 11 Lehrverhältnis Art. 1 Berufsbezeichnung, Beginn und Dauer der Lehre 1 Die Berufsbezeichnung ist Bauisoleur. 2 Der Bauisoleur befasst sich mit Abdichtungs- und Belagsarbeiten auf Flachdächern, Terrassen und im Inneren von Gebäuden wie auch mit Grundwasserabdichtungen mit Gussasphalt, Bitumen- und Kunststoffdichtungsbahnen. Er verlegt auch die Wärmedämmschichten sowie die im Zusammenhang mit den Abdichtungsarbeiten notwendigen Schutzschichten. 3 Die Lehre dauert drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schuljahr der zuständigen Berufsschule. 1 SR SR

2 Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1 Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die gewährleisten, dass das ganze Ausbildungsprogramm nach Artikel 5 vermittelt wird. 2 Lehrbetriebe, die einzelne Teile des Ausbildungsprogramms nach Artikel 5 nicht vermitteln können, dürfen Lehrlinge nur ausbilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen diese Teile in einem andern Betrieb vermitteln zu lassen. Dieser Betrieb, der Inhalt und die Dauer der ergänzenden Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt. 3 Zur Ausbildung von Lehrlingen sind berechtigt: a. gelernte Bauisoleure, die mindestens drei Jahre in diesem Beruf tätig gewesen sind; b. Fachleute, die mindestens sechs Jahre in diesem Beruf tätig gewesen sind (während einer Übergangszeit von zehn Jahren seit dem Inkrafttreten des vorliegenden Reglements). 4 Um eine methodisch richtige Instruktion sicherzustellen, erfolgt die Ausbildung nach einem Modell-Lehrgang 3, der auf Grund von Artikel 5 dieses Reglements ausgearbeitet worden ist. 5 Die Eignung eines Lehrbetriebs wird durch die zuständige kantonale Behörde festgestellt. Vorbehalten bleiben die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes für die Ausbildung von Lehrlingen. Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge 1 Ein Lehrbetrieb darf ausbilden: 1 Lehrling, wenn der Lehrmeister allein tätig ist; ein zweiter Lehrling darf seine Lehre beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr eintritt; 2 Lehrlinge, wenn ständig mindestens vier Fachleute beschäftigt sind; 1 weiteren Lehrling auf je weitere vier ständig beschäftigte Fachleute. 2 Als Fachleute für die Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge gelten gelernte Bauisoleure, die mindestens drei Jahre, und Personen, die mindestens sechs Jahre in diesem Beruf tätig gewesen sind. 3 Die Lehrlinge sollen so eingestellt werden, dass sie sich gleichmässig auf die Lehrjahre verteilen. 12 Ausbildungsprogramm für den Betrieb Art. 4 Allgemeine Richtlinien 1 Der Betrieb stellt dem Lehrling zu Beginn der Lehre einen geeigneten Arbeitsplatz sowie die notwendigen Einrichtungen und Werkzeuge zur Verfügung. 3 Der Modell-Lehrgang kann bei der Vereinigung schweizerischer Gussasphaltunternehmungen (VERAS), Bern, oder beim «Groupement des étancheurs romands» (GER) p.a. Fédération vaudoise des entrepreneurs, Lausanne, bezogen werden. 2

3 2 Der Lehrling soll durch das Beispiel seiner Vorgesetzten zu Achtung und korrektem Benehmen sowie zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit und exaktem Arbeiten angehalten werden. 3 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten werden alle Arbeiten abwechselnd wiederholt. Der Lehrling muss so ausgebildet werden, dass er am Ende alle im Ausbildungsprogramm aufgeführten Arbeiten selbstständig und in angemessener Zeit ausführen kann. 4 Der Lehrling muss rechtzeitig über die bei einzelnen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und möglichen Gesundheitsschädigungen aufgeklärt werden. Einschlägige Vorschriften und Empfehlungen werden ihm zu Beginn der Lehre abgegeben und erklärt. 5 Der Lehrmeister hält den Ausbildungsstand des Lehrlings periodisch, in der Regel jedes Semester, in einem Ausbildungsbericht 4 fest, den er mit dem Lehrling bespricht. Art. 5 Praktische Arbeiten und Berufskenntnisse 1 Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend die vom Lehrling am Ende jeder Ausbildungsphase verlangten Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Informationsziele verdeutlichen die Richtziele im Einzelnen. 2 Richtziele für die einzelnen Lehrjahre: Erstes Lehrjahr Arbeitsplatz vorbereiten die Handhabung der wichtigsten Materialien erklären und beherrschen die Grundlagen der Asphaltierungs- und Abdichtungsarbeiten aufzählen Arbeitstechniken und Arbeitsverfahren, Unfall- und Brandverhütungsmassnahmen erklären und anwenden Werkzeuge handhaben die gebräuchlichsten Materialien unterscheiden und beschreiben unter Aufsicht und nach Anleitung bei der Ausführung einfacher Arbeiten mithelfen. Zweites Lehrjahr Materialien beschreiben und verarbeiten selbstständig Vorbereitungsarbeiten und Anschlüsse ausführen einfache Maschinen einrichten und bedienen einfache Arbeiten ausmessen einfache Reparaturarbeiten ausführen Rapporte von selbstständig ausgeführten Arbeiten erstellen bei wichtigeren und komplizierteren Arbeiten mithelfen einfache Skizzen lesen und erstellen. 4 Formulare für den Ausbildungsbericht können bei den kantonalen Berufsbildungsämtern bezogen werden. 3

4 Drittes Lehrjahr kompliziertere Arbeiten vorbereiten und ausführen bei der Einrichtung und Bedienung von Maschinen auf der Baustelle mitarbeiten massstäbliche Skizzen erstellen Hilfsmaterialien beschreiben und anwenden Zeitaufwand und Materialbedarf abschätzen Pläne und Skizzen lesen und erklären die wichtigsten Material- und Ausführungsmängel erkennen. 3 Informationsziele für die einzelnen Sachgebiete Werkzeuge, Geräte und Maschinen Werkzeuge und Geräte benennen, handhaben und in Stand halten Maschinen benennen (Dampfkessel, Spritzmaschine, Mischer, Transportkocher, Schweissaggregate, Hebewerkzeuge usw.), ihren Betrieb erklären und ihre Einsatzgebiete nennen Unfall-Schutzmassnahmen beim Einsatz von Werkzeugen, Maschinen und Geräten nennen und anwenden. Arbeitstechniken Fachgerechter Umgang mit Materialien und Hilfsmitteln Transport und Lagerung vorbereiten Lasten für Hub und Transport befestigen. Verarbeitung und Verlegetechnik Zugang und Zustand des Verlegeortes beurteilen und vorbereiten die gelieferten Materialien kontrollieren Abmessungen und Quantitäten kontrollieren Unterlage, Blechverwahrungen usw. kontrollieren die abzudichtenden Flächen vorbereiten (wischen, trocknen usw.) den Voranstrich vorbereiten und auf die Klebefläche der Blechverwahrungen wie auf den Haftflächen des Mauerwerkes aufbringen die Kocher und Bitumenstandkessel in Betrieb setzen den Gussasphalt und das flüssige Bitumen vorbereiten und beim Transport mithelfen (manuell oder mit Transportgerät) Dampfsperren und Wärmedämmungen verlegen (lose oder aufgeklebt) eine mehrschichtige Bahnenabdichtung (verklebt oder verschweisst) verlegen, inklusive Aufkleben auf Blech usw. Gussasphalt streichen und Aufbordungen mit Gussasphalt ausführen die Oberfläche des Gussasphaltes behandeln (absplitten, abreiben usw.) 4

5 Kunststoffdichtungsbahnen verlegen, schwimmend verklebt und mechanisch befestigt, inklusive Ausführung verschiedener Anschlüsse Fugen heiss vergiessen oder mit Pistole auskitten Schutzschichten verlegen und sorgfältig ebnen (Sand, Kies, Platten, Aufbordungen absanden und verputzen, Überzüge usw.). Massaufnahmen, Skizzen und Pläne Pläne lesen und erklären von Hand einfache, vermasste Skizzen erstellen. Reparatur und Unterhalt Schaden feststellen und lokalisieren Ursachen eines Wassereinbruches abklären geeignete Reparaturmassnahmen treffen ein Flachdach, inklusive Anschlüsse und Abläufe, kontrollieren und reinigen. Materialkunde die verschiedenen Arten von Dampfsperren erklären die verschiedenen Wärmedämm-Materialien und ihren Dämmwert erklären die verschiedenen Abdichtungs-Materialien kennen und unterscheiden (Bitumenbahnen, Kunststoff-Folien, Gussasphalt) die verschiedenen Schutzmassnahmen erklären Materiallagerung auf dem Depotplatz und der Baustelle erklären die Unverträglichkeit zwischen den verschiedenen Materialien erklären. Unfall- und Brandverhütung die Vorschriften betreffend Unfallverhütung aufzählen und einhalten die bei der Handhabung der Materialien auftretenden Gefahren erkennen und die entsprechenden Schutzmassnahmen anwenden die SUVA-Vorschriften sowie die Brandverhütungsmassnahmen nennen und anwenden. Arbeitsrapporte die üblichen Formulare unterscheiden und bezeichnen Lieferscheine ausstellen und kontrollieren Rapporte unterscheiden und ausstellen (Arbeitsrapport, Tagesrapport, Regierapport usw.) den Zeitaufwand für die Ausführung verschiedener Arbeiten schätzen den Materialbedarf für die Ausführung einfacher Arbeiten bestimmen und Materiallisten erstellen. 5

6 13 Ausbildung in der Berufsschule Art. 6 Die Berufsschule erteilt den Pflichtunterricht nach dem Lehrplan des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit. 5 2 Lehrabschlussprüfung 21 Durchführung Art. 7 Allgemeines 1 An der Lehrabschlussprüfung soll der Lehrling zeigen, ob er die im Ausbildungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lernziele erreicht hat. 2 Die Kantone führen die Prüfung durch. Art. 8 Organisation 1 Die Prüfung wird im Lehrbetrieb, in einem andern geeigneten Betrieb oder in einer Berufsschule durchgeführt. Dem Lehrling müssen ein Arbeitsplatz und die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Aufgebot wird bekannt gegeben, welche Materialien und Hilfsmittel er mitbringen muss. 2 Der Lehrling erhält die Prüfungsaufgabe erst bei Beginn der Prüfung. Sie wird ihm, so weit notwendig, erklärt. Art. 9 Experten 1 Die kantonale Behörde ernennt die Prüfungsexperten. In erster Linie werden Absolventen von Expertenkursen beigezogen. 2 Die Experten sorgen dafür, dass sich der Lehrling mit allen vorgeschriebenen Arbeiten während einer angemessenen Zeit beschäftigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung möglich ist. Sie machen ihn darauf aufmerksam, dass nicht bearbeitete Aufgaben mit der Note 1 bewertet werden. 3 Mindestens ein Experte überwacht dauernd und gewissenhaft die Ausführung der Prüfungsarbeiten. Er hält seine Beobachtungen schriftlich fest. 4 Mindestens zwei Experten beurteilen die Prüfungsarbeiten und nehmen die mündlichen Prüfungen im Fach Berufskenntnisse ab. 5 Die Experten prüfen den Lehrling ruhig und wohlwollend. Sie bringen Bemerkungen sachlich an. 5 Anhang zu diesem Reglement. 6

7 22 Prüfungsfächer und Prüfungsstoff Art. 10 Prüfungsfächer 1 Die Prüfung ist in folgende Fächer unterteilt: a. Praktische Arbeiten 18 Stunden; b. Berufskenntnisse 2 3 Stunden; c. Fachzeichnen 2 Stunden; d. Allgemeinbildung (nach dem Reglement vom 1. Juni über die Allgemeinbildung an der Lehrabschlussprüfung in den gewerblich-industriellen Berufen). 2 Die Prüfung in den Praktischen Arbeiten wird an drei aufeinander folgenden Tagen durchgeführt. Art. 11 Prüfungsstoff 1 Die Prüfungsanforderungen bewegen sich im Rahmen der Richtziele von Artikel 5 und des Lehrplans. Die Informationsziele dienen als Grundlagen für die Aufgabenstellung. Praktische Arbeiten 2 Der Lehrling muss folgende Aufgaben selbstständig ausführen: 1. Ausführung eines Gussasphaltbelages mit An- und Abschlüssen 2. Ausführung einer bituminösen Abdichtung mit Wärmedämmung, Dampfsperre, An- und Abschlüssen 3. Ausführung einer Kunststoff-Abdichtung mit An- und Abschlüssen 4. Aufbringen von Schutzschichten. Berufskenntnisse 3 Die Prüfung ist unterteilt in: 1. Materialkunde (mündl. ½ oder schriftl. 1 Std.) 2. Allgemeine Berufskenntnisse (mündl. ½ oder schriftl. 1 Std.) 3. Fachrechnen: einfache Probleme und Materialberechnungen lösen (schriftl. 1 Std.). Für mündliche Prüfungen wird Anschauungsmaterial verwendet. Fachzeichnen 4 Der Lehrling muss folgende Zeichnung selbstständig ausführen: Eine massstäbliche Detail-Zeichnung mit Vermassung und Beschriftung eines einfachen Bauteils (Flachdachkonstruktion mit Aufbordungen und Anschlüssen) auf Grund einer schriftlichen Aufgabe mit Skizze. 6 BBl 1978 II 162 7

8 23 Beurteilung und Notengebung Art. 12 Beurteilung 1 Die Prüfungsarbeiten werden in folgenden Fächern und Positionen bewertet: Prüfungsfach: Praktische Arbeiten Pos. 1 Verlegen von Gussasphalt inkl. An- und Abschlüsse Pos. 2 Verlegen einer bituminösen Abdichtung inkl. An- und Abschlüsse Pos. 3 Verlegen der Wärmedämmung und der Dampfsperre Pos. 4 Verlegen einer Kunststoff-Abdichtung inkl. An- und Abschlüssen Pos. 5 Schutzschichten. Prüfungsfach: Berufskenntnisse Pos. 1 Materialkunde Pos. 2 Allgemeine Berufskenntnisse Pos. 3 Fachrechnen. Prüfungsfach: Fachzeichnen Pos. 1 Technische Richtigkeit Pos. 2 Genauigkeit Pos. 3 Darstellung (Vermassung, Sauberkeit). 2 Die Leistungen in jeder Prüfungsposition werden nach Artikel 13 bewertet. Werden zur Ermittlung der Positionsnote vorerst Teilnoten gegeben, so werden diese entsprechend ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Position berücksichtigt. 7 3 Die Fachnoten sind die Mittel aus den Positionsnoten. Sie werden auf eine Dezimalstelle gerundet. Art. 13 Notenwerte 1 Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. 2 Notenskala Note Eigenschaften der Leistungen 6 Qualitativ und quantitativ sehr gut 5 Gut, zweckentsprechend 4 Den Mindestanforderungen entsprechend 3 Schwach, unvollständig 2 Sehr schwach 1 Unbrauchbar oder nicht ausgeführt 7 Notenformulare können bei der VERAS und beim GER bezogen werden. 8

9 Art. 14 Prüfungsergebnis 1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermittelt: Praktische Arbeiten (zählt doppelt) Berufskenntnisse Fachzeichnen Allgemeinbildung. 2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten ( 1 /5 der Notensumme) und wird auf eine Dezimalstelle gerundet. 3 Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Fachnote Praktische Arbeiten noch die Gesamtnote den Wert 4,0 unterschreiten. Art. 15 Notenformular und Expertenbericht 1 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse nicht eingeführt worden, dürfen die Experten keine Rücksicht nehmen. Sie halten jedoch seine Angaben im Expertenbericht fest. 2 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der betrieblichen oder schulischen Ausbildung, so tragen die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Notenformular ein. 3 Das Notenformular mit dem Expertenbericht wird nach der Prüfung von den Experten unterzeichnet und der zuständigen kantonalen Behörde unverzüglich zugestellt. Art. 16 Fähigkeitszeugnis Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «Gelernter Bauisoleur» zu führen. Art. 17 Rechtsmittel Beschwerden betreffend die Lehrabschlussprüfung richten sich nach kantonalem Recht. 3 Schlussbestimmungen Art. 18 Inkrafttreten Die Bestimmungen über die Ausbildung treten am 1. Januar 1984 in Kraft, diejenigen über die Lehrabschlussprüfung am 1. Januar Dezember 1983 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Furgler 9

10 Bauisoleur B Lehrplan für den beruflichen Unterricht vom 1. Dezember 1983 Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA), gestützt auf Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 19. April über die Berufsbildung und Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung vom 14. Juni über Turnen und Sport an Berufsschulen, verordnet: 1 Allgemeines Die Berufsschule vermittelt dem Lehrling die notwendigen theoretischen Berufskenntnisse und die Allgemeinbildung. Sie unterrichtet nach diesem Lehrplan und berücksichtigt bei der Gestaltung des Unterrichts die in Artikel 5 des Ausbildungsreglements den einzelnen Lehrjahren zugeordneten Lernziele. Die auf dieser Grundlage erstellten schulinternen Arbeitspläne werden den Lehrbetrieben auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Die Klassen werden nach Lehrjahren gebildet. Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der Zustimmung der kantonalen Behörde und des BIGA. Der Pflichtunterricht wird nach Möglichkeit auf einen ganzen Schultag angesetzt. Ein Schultag darf, einschliesslich Turnen und Sport, nicht mehr als neun Lektionen umfassen Stundentafel Die Zahl der Lektionen und ihre Verteilung auf die Lehrjahre sind verbindlich. Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der Zustimmung der kantonalen Behörde und des BIGA. 8 SR SR Wird der berufliche Unterricht an interkantonalen Fachkursen erteilt, richtet sich die Schulorganisation nach dem Reglement über die Durchführung dieser Kurse. 10

11 Fächer Lehrjahre Total Lektionen 1 Baustoffkunde Allgemeine Berufskenntnisse Fachzeichnen Fachrechnen Deutsch Geschäftskunde Staats- und Wirtschaftskunde Rechnen Turnen und Sport Total Anzahl Schultage/Woche Unterricht Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend die vom Lehrling am Ende der Ausbildung verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Informationsziele verdeutlichen die Richtziele im Einzelnen. 31 Baustoffkunde (200 Lektionen) Richtziel Materialien unterscheiden, die Herkunft, Eigenschaften und Verwendung erklären. Informationsziele die geschichtliche Entwicklung der Abdichtung, der Wärme- und Schalldämmung erklären die Rohstoffe der verschiedenen Materialien beschreiben die wichtigsten Fabrikationsvorgänge unterscheiden und erklären die Eigenschaften der verschiedenen Materialien erklären die Anwendung gemäss den gültigen Normen und Richtlinien aufzählen die Beziehungen, welche zwischen Wärmedämmung, Wohnkomfort, Hygiene, Energieeinsparung und Umweltschutz bestehen, erklären die verschiedenen Einbausysteme unterscheiden und ihre Anwendung erklären die in jedem System zur Anwendung kommenden Materialien beschreiben und ihre Anwendung erklären 11

12 die im Zusammenhang mit der Verwendung von Abdichtungs- und Dämmstoffen auftretenden physikalischen und chemischen Grundbegriffe kurz beschreiben. 32 Allgemeine Berufskenntnisse (200 Lektionen) Richtziel die Arbeitsmethoden und -hilfsmittel erklären. Informationsziele 321 Werkzeuge, Maschinen und Geräte Werkzeuge, Maschinen und Geräte unterscheiden den Einsatz und den Unterhalt erklären die bei der Ausführung zu beachtenden Sicherheitsvorschriften kurz beschreiben. 322 Verlegetechnik die Handhabung der Materialien erklären die Schritte und Tätigkeiten vor und während der Ausführung einer Abdichtung und einer Dämmung aufzählen Einbau und Verlegetechnik für Dampfsperre, Wärmedämmung, bituminöse Dichtungsbahnen, Gussasphalt, Kunststoff-Dichtungsbahnen, Fugen und Schutzschichten beschreiben. 323 Unfallverhütung die zur Unfallverhütung während der Ausführung, dem Transport und auf den Baustellen anzuwendenden Massnahmen erklären die SUVA-Vorschriften und die Brandschutzmassnahmen aufzählen. 33 Fachzeichnen (120 Lektionen) Richtziele Pläne und Zeichnungen lesen einfache Konstruktionen skizzieren und zeichnen Masse von einfachen Konstruktionsteilen aufnehmen. 12

13 Hinweis: Die Vorstellungsfähigkeit des Lehrlings soll anhand von Modellen entwickelt werden. Die Konstruktionen und ihre Details sollen im Zusammenhang mit der Baustoffkunde und der Baukunde besprochen werden, wobei entsprechende Zeichnungen anzufertigen sind. Informationsziele 331 Vorbereitungszeichnen mit einfachen Zeichnungsinstrumenten umgehen die Anwendung der üblichen Massstäbe erklären, Beispiele aufzeichnen und vermassen die verschiedenen Stricharten unterscheiden und anwenden Schraffierungen, Farben und Bezeichnungen der verschiedenen Baumaterialien unterscheiden und darstellen grundlegende geometrische Konstruktionen aufzeichnen. 332 Projektion einfache Gegenstände im Grundriss und Schnitt darstellen. 333 Ausführungspläne Zeichnungen und Pläne lesen und erklären. 334 Skizzen bestehende Bauelemente aufnehmen und sie im Grundriss und im Schnitt massstäblich darstellen anhand von vorgelegten Plänen und von schriftlichen Angaben Detailskizzen erstellen Anschlussdetails skizzieren. 34 Fachrechnen (80 Lektionen) Richtziele berufliche Rechenprobleme erkennen und lösen Tabellen, Formeln, Taschenrechner und grafische Darstellungen anwenden. Hinweise: vorzugsweise sind Aufgaben aus folgenden Gebieten zu lösen: Dachflächen, Asphalttonnagen, Materialbedarf überschlagsmässiges Kopfrechnen besonders üben. 13

14 Informationsziele Massketten berechnen Massstäbe umrechnen Masse aufzählen und umrechnen Flächen und Abmessungen von Dächern berechnen (Umfang, Abwicklung) Masse und Rohdichte berechnen Materialbedarf berechnen (Gussasphalt usw.) einfache Formeln umformen und anwenden die Berechnung der Selbstkosten in groben Zügen erklären Zeit- und Materialaufwand für die Ausführung einfacher Arbeiten schätzen. 35 Allgemeinbildung, Turnen und Sport Für die Allgemeinbildung (Deutsch, Geschäftskunde, Staats- und Wirtschaftskunde, Rechnen) sowie für Turnen und Sport gelten die Lehrpläne des BIGA. 4 Inkrafttreten Dieser Lehrplan tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. 1. Dezember 1983 Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Der Direktor: Bonny 14

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