Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom

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1 NR APRIL 2016 INHALT SEITE Erste Ordnung zur Änderung der Zugangs- und Zulassungsordnung für den Master-of-Science -Studiengang Psychologie an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom HERAUSGEBER REDAKTION Die Rektorin der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Stabsstelle Justitiariat Gebäude Universitätsstraße Düsseldorf Telefon justitiariat@hhu.de

2 HABILITATIONSORDNUNG DER PHILOSOPHISCHEN FAKULTÄT DER HEINRICH-HEINE-UNIVERSITÄT DÜSSELDORF VOM Aufgrund des 2 Absatz 4 und des 68 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW 2014 Seite 547), hat die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf die folgende Ordnung erlassen: 1 Zweck der Habilitation Die Habilitation an der Philosophischen Fakultät dient dem Nachweis der Befähigung, das von der Fakultät zuerkannte Fach oder Teilfach an der Philosophischen Fakultät in Forschung und Lehre selbstständig zu vertreten. 2 Ständiger Habilitationsausschuss (1) Die Fakultät bestellt einen ständigen Habilitationsausschuss aus dem Kreis der Professorinnen bzw. Professoren und der habilitierten Mitglieder der Fakultät. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Zweimalige Wiederwahl ist möglich. Für anhängige Verfahren bleibt der Habilitationsausschuss auch nach seiner Neuwahl oder der Nachwahl einzelner Mitglieder zuständig. (2) Der Habilitationsausschuss soll die fachliche und methodische Vielfalt der in der Philosophischen Fakultät vertretenen Disziplinen repräsentieren. Er besteht einschließlich der bzw. des stimmberechtigten Vorsitzenden aus 11 Mitgliedern. (3) Der bzw. die stimmberechtigte Vorsitzende ist die Dekanin bzw. der Dekan. Sie bzw. er kann sich durch die Prodekanin bzw. den Prodekan vertreten lassen. (4) Die in den Fakultätsrat gewählte Professorenschaft der Philosophischen Fakultät wählt auf der Grundlage von Empfehlungen der Fächergruppen für jede Fächergruppe ein Mitglied und eine Stellvertretung. Die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden von ihnen auf Vorschlag der Dekanin bzw. des Dekans gewählt. Fächergruppen sind diejenigen Gruppen, die durch die Wahlordnung für die Wahlen zum Fakultätsrat als Bereiche innerhalb der Wahlkreise ausgewiesen sind. Die Wahl erfolgt in der ersten Sitzung eines neu gewählten Fakultätsrates. Sind bei einer Sitzung des Habilitationsausschusses sowohl ein Mitglied als auch die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter verhindert, bestimmt die Dekanin bzw. der Dekan ein Ersatzmitglied aus der Gruppe der Professoreninnen bzw. Professoren und habilitierten Mitglieder der Fakultät. (5) Soweit in dieser Ordnung keine anderen Vorgaben gemacht werden, fasst der Habilitationsausschuss seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder in namentlicher Abstimmung. Kommt keine einfache Mehrheit zustande, gilt die Beschlussvorlage als HHU Amtliche Bekanntmachungen Nr. 10/2016 Seite 3 von 14

3 abgewiesen. Diese Regelung gilt ebenfalls für Beschlüsse von Habilitationskommissionen sowie für gemeinsame Beschlüsse von Habilitationsausschuss und Habilitationskommissionen. (6) Die Dekanin bzw. der Dekan trägt Sorge für den zügigen Ablauf des Habilitationsverfahrens. Es soll die Dauer eines Jahres nicht überschreiten. 3 Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzungen für die Zulassung zur Habilitation sind: 1. Eine qualifizierte Promotion an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder eine von der Philosophischen Fakultät als gleichwertig anerkannte Promotion an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule und eine durch Publikationen ausgewiesene weitergehende wissenschaftliche Tätigkeit nach der Promotion. 2. Ein Beratungsgespräch mit der Dekanin bzw. dem Dekan. Die Dekanin bzw. der Dekan informiert die Bewerberin bzw. den Bewerber vorab über Voraussetzungen und Ablauf des Habilitationsverfahrens, klärt über Rechte und Pflichten auf und berät hinsichtlich der organisatorischen Durchführung des Habilitationsverfahrens. Über die Durchführung des Beratungsgespräches wird der Bewerberin bzw. dem Bewerber umgehend eine Bescheinigung ausgestellt und ausgehändigt. 4 Habilitationsleistungen Die Habilitationsleistungen bestehen aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilleistung: 1. Der Habilitationsschrift oder gleichwertigen wissenschaftlichen Forschungsarbeiten, die in der Regel nicht demselben Themenbereich wie die Dissertation entstammt bzw. entstammen. Eine Wiederverwertung der Dissertationsschrift in Teilen oder zur Gänze ist auf keinen Fall zulässig. 2. Dem wissenschaftlichen Vortrag mit anschließendem Kolloquium über einen weder in der Dissertation noch in der schriftlichen Habilitationsleistung behandelten Themenbereich. 5 Habilitationsantrag (1) Der Antrag auf Zulassung zur Habilitation ist bei der Dekanin bzw. dem Dekan der Philosophischen Fakultät durch die Bewerberin bzw. den Bewerber persönlich vorzulegen. Dabei sind einzureichen: 1. Das Habilitationsgesuch unter Angabe des Faches oder Teilfaches, für das die Feststellung der Lehrbefähigung und der Lehrberechtigung angestrebt wird. Wird nur die Feststellung der Lehrbefähigung angestrebt, ist dies ausdrücklich zu beantragen. HHU Amtliche Bekanntmachungen Nr. 10/2016 Seite 4 von 14

4 2. Die Habilitationsschrift, einzureichen in vier gedruckten Exemplaren und in elektronischer Form. Werden anstelle der Habilitationsschrift gleichwertige Forschungsarbeiten vorgelegt, so ist den Arbeiten ein kurzer Überblick über die wissenschaftlichen Zusammenhänge der Einzelschriften und die thematischen Schwerpunkte beizugeben. Zugleich soll aus dem Überblick hervorgehen, wie sich die Forschungsarbeiten insgesamt in den Forschungsstand des Faches oder Teilfaches einordnen, für das die Lehrbefugnis und die Lehrbefähigung beantragt werden. Der Überblick soll darüber hinaus Auskunft dazu geben, welchen Beitrag die zusammengefassten Schriften als Ganzes zum Erkenntnisfortschritt leisten. 3. Ein Lebenslauf mit Angaben über den wissenschaftlichen Werdegang, einzureichen in gedruckter und in elektronischer Form. 4. Ein Verzeichnis der abgehaltenen Lehrveranstaltungen, einzureichen in gedruckter und in elektronischer Form. 5. Eine Liste der veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten und je ein Exemplar jeder Publikation in elektronischer Form. 6. Die Promotionsurkunde. 7. Die Dissertation in elektronischer Form. 8. Die Bescheinigung des durchgeführten Beratungsgespräches mit der Dekanin bzw. dem Dekan gemäß 3, Ziffer 2 dieser Ordnung. 9. Eine Erklärung, ob die Auslage der schriftlichen Habilitationsleistung und der Gutachten zur schriftlichen Habilitationsleistung gemäß 8, Absatz (1) dieser Ordnung in gedruckter oder in elektronischer Form gewünscht wird. 10. Eine Erklärung, ob nach Abschluss des Habilitationsverfahrens gemäß 12 dieser Ordnung eine Antrittsvorlesung angestrebt wird. 11. Eine Erklärung, dass die Ordnung der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf über die Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis zur Kenntnis genommen wurde und gemäß den dort festgelegten Vorgaben geforscht wird. 12. Eine Erklärung über eventuelle früher unternommene Habilitationsversuche. 13. Eine eidesstattliche Versicherung zur Eigenständigkeit der Habilitationsschrift oder der gleichwertigen wissenschaftlichen Forschungsarbeiten. Sofern die schriftliche Habilitationsleistung in Teilen oder zur Gänze in Koautorenschaft entstanden ist, hat die Bewerberin bzw. der Bewerber im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung genau darzulegen, welchen Beitrag die einzelnen Koautorinnen bzw. Koautoren zur Entstehung der schriftlichen Habilitationsleistung erbracht haben. (2) Bei Unterlagen, die in elektronischer Form einzureichen sind, ist darauf zu achten, dass gängige Dateiformate zu wählen sind. Welche Formate zulässig sind, kann im Beratungsgespräch mit der Dekanin bzw. dem Dekan gemäß 3, Ziffer 2 dieser Ordnung erfragt werden. Die Dekanin bzw. der Dekan und ihre bzw. seine Bevollmächtigten tragen angemessen Sorge dafür, dass gedruckte und elektronische Antragsunterlagen nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden. 6 Eröffnung des Verfahrens (1) Die Dekanin bzw. der Dekan leitet den Habilitationsantrag unverzüglich an den Habilitationsausschuss weiter. Der Habilitationsausschuss prüft die eingereichten Unterlagen. Die HHU Amtliche Bekanntmachungen Nr. 10/2016 Seite 5 von 14

5 beantragte Lehrbefähigung und die beantragte Lehrberechtigung müssen dem Lehrgebiet eines an der Philosophischen Fakultät vertretenen Faches, Fachgebietes oder Teilfaches entsprechen. (2) Über die Eröffnung des Verfahrens beschließt der Habilitationsausschuss frühestens drei Wochen und spätestens vier Monate nach dem Eingang des Habilitationsantrages. Die Dekanin bzw. der Dekan kann die Bewerberin bzw. den Bewerber nach der ersten Behandlung des Habilitationsantrages zu einem erneuten Beratungsgespräch einbestellen. Eröffnet der Habilitationsausschuss das Verfahren, informiert die Dekanin bzw. der Dekan umgehend schriftlich die Bewerberin bzw. den Bewerber sowie die Professorenschaft und die habilitierten Mitglieder der Fakultät über das anstehende Verfahren. Eröffnet der Habilitationsausschuss das Verfahren nicht, setzt die Dekanin bzw. der Dekan die Bewerberin bzw. den Bewerber unverzüglich schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrung davon in Kenntnis, dass das Habilitationsbegehren abgewiesen wurde. 7 Habilitationskommission und Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistung (1) Unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Verfahrens bestimmt der Habilitationsausschuss eine Habilitationskommission für die Durchführung des eröffneten Habilitationsverfahrens. Die Habilitationskommission besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern. Mitglieder der Habilitationskommission können auch Mitglieder des Habilitationsausschusses sein. Neben Vertreterinnen bzw. Vertretern des Faches oder Teilfaches, für das die Lehrbefähigung und die Lehrberechtigung beantragt werden, sollen auch Vertreterinnen bzw. Vertreter benachbarter Fächer der Habilitationskommission angehören. Die Mitglieder der Habilitationskommission müssen selbst habilitiert sein oder eine Professur innehaben. Sie dürfen entpflichtet oder pensioniert sein. Die Habilitationskommission bestimmt drei Gutachtende für die schriftliche Habilitationsleistung, darunter mindestens eine auswärtige gutachtende Person. Die Gutachtenden müssen selbst habilitiert sein oder eine Professur nach 49, Absatz (1), Ziffer 4a Universitätsgesetz innehaben. Sie dürfen entpflichtet oder pensioniert sowie Mitglieder des Habilitationsausschusses und der Habilitationskommission sein. Die Habilitationskommission bestimmt aus ihrer Mitte eine federführende Vorsitzende bzw. einen federführenden Vorsitzenden. Die federführende Vorsitzende bzw. der federführende Vorsitzende soll nicht zugleich dem Kreis der Gutachtenden angehören. (2) Die Gutachtenden müssen dem Fach oder Teilfach angehören, für das die Lehrbefähigung und die Lehrberechtigung beantragt werden, die Lehrbefähigung und die Lehrberechtigung für das Fach oder Teilfach besitzen oder besondere Kompetenzen für die Themen und Methoden der schriftlichen Habilitationsleistung aufweisen. (3) Die Bewerberin bzw. der Bewerber kann Gutachtende vorschlagen. (4) Die Gutachtenden stellen fest, ob es sich bei der schriftlichen Habilitationsleistung um eine wesentliche Förderung der wissenschaftlichen Erkenntnisse in dem Fach oder Teilfach handelt, für das die Lehrbefähigung und die Lehrberechtigung beantragt werden, und empfehlen die Annahme oder Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistung. Die Gutachten sind innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung des Habilitationsverfahrens vorzulegen. Empfiehlt nicht eine Mehrheit der Gutachten die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung, bedeutet das die Abweisung des Habilitationsbegehrens. Die Dekanin bzw. der Dekan informiert umgehend den Habilitationsausschuss HHU Amtliche Bekanntmachungen Nr. 10/2016 Seite 6 von 14

6 und die Habilitationskommission über die Beendigung des Verfahrens und teilt der Bewerberin bzw. dem Bewerber unverzüglich schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrung die Abweisung des Habilitationsbegehrens mit. 8 Beschlussfassung über die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung (1) Liegen alle Gutachten vor und empfehlen sie mehrheitlich oder einstimmig die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung, leitet die Dekanin bzw. der Dekan die Gutachten an die Habilitationskommission weiter. Zugleich werden die schriftliche Habilitationsleistung und die Gutachten im Dekanat oder in elektronischer Form ausgelegt. Hat die Bewerberin bzw. der Bewerber sich gemäß 5, Absatz (1), Ziffer 9 dieser Ordnung für eine Auslage in gedruckter Form entschieden, beträgt die Auslagefrist mindestens drei Wochen, von denen mindestens 10 Tage in der Vorlesungszeit liegen müssen. Hat die Bewerberin bzw. der Bewerber sich gemäß 5, Absatz (1), Ziffer 9 dieser Ordnung für eine Auslage in elektronischer Form entschieden, beträgt die Auslagefrist mindestens fünf Wochen, wenn weniger als 10 Tage der Auslagefrist auf die Vorlesungszeit entfallen. Andernfalls beträgt sie auch bei elektronischer Auslage mindestens drei Wochen. Die Professorenschaft und die habilitierten Mitglieder der Fakultät sind zur Einsichtnahme berechtigt. Die Frist zur Einsichtnahme endet am Tage vor der Entscheidung des Habilitationsausschusses über die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung. (2) Nach Zustellung der Gutachten durch die Dekanin bzw. den Dekan, erarbeitet die Habilitationskommission eine begründete Empfehlung zur Annahme oder Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistung und leitet diese Empfehlung unverzüglich der Dekanin bzw. dem Dekan zu. Die Dekanin bzw. der Dekan informiert unverzüglich den Habilitationsausschuss über die Empfehlung der Habilitationskommission. Die Mitglieder des Habilitationsausschusses beschließen zusammen mit den Mitgliedern der Habilitationskommission nach Ablauf der Auslagefrist, höchstens jedoch vier Monate nach Eingang aller Gutachten, in namentlicher schriftlicher Abstimmung über die Annahme oder Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistung. Von der Gutachtenmehrheit abweichende Voten sind schriftlich zu begründen. Ein negativer Gesamtentscheid ist ausführlich zu begründen. Die Entscheidung ist der Bewerberin bzw. dem Bewerber durch die Dekanin bzw. den Dekan unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eine negative Entscheidung bedeutet die Abweisung des Habilitationsbegehrens und ist der Bewerberin bzw. dem Bewerber mit schriftlicher Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen. 9 Mündliche Habilitationsleistung (1) Zusammen mit der Mitteilung über die Eröffnung des Habilitationsverfahrens gemäß 6, Absatz (2) dieser Ordnung fordert die Dekanin bzw. der Dekan, vorbehaltlich der Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung durch Habilitationsausschuss und Habilitationskommission, die Bewerberin bzw. den Bewerber zur Vorlage von drei Themen für den im Rahmen der mündlichen Habilitationsleistung zu erbringenden wissenschaftlichen Vortrag auf. Die Themen müssen aus dem Gebiet der beantragten HHU Amtliche Bekanntmachungen Nr. 10/2016 Seite 7 von 14

7 Lehrbefähigung und Lehrberechtigung stammen. Sie müssen aber zugleich vom Thema der schriftlichen Habilitationsleistung, vom Thema der Dissertation sowie untereinander inhaltlich verschieden sein. (2) Nach einem positiven Entscheid über die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung wählen der Habilitationsausschuss und die Habilitationskommission in derselben Sitzung eines der Themen für den wissenschaftlichen Vortrag aus. Die Auswahl erfolgt in geheimer, nicht namentlicher, schriftlicher Abstimmung. Das Thema, das eine relative Mehrheit der Stimmen auf sich vereint, ist für die mündliche Habilitationsleistung ausgewählt. Erhält kein Thema eine relative Mehrheit der Stimmen, wird per Los zwischen den Themen mit gleicher Stimmenzahl ausgewählt. Das gewählte Thema wird der Bewerberin bzw. dem Bewerber vier Wochen vor dem Termin der mündlichen Habilitationsleistung bekanntgegeben. Im Einvernehmen mit der Bewerberin bzw. dem Bewerber sind auch kürzere Fristen möglich, doch dürfen zwei Wochen nicht unterschritten werden. Die Dekanin bzw. der Dekan lädt die Fakultätsöffentlichkeit per Aushang mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zur mündlichen Habilitationsleistung ein und nennt dabei das Thema des Vortrages sowie das Fach oder Teilfach, für das die Lehrbefähigung und die Lehrberechtigung beantragt werden. (3) Die Bewerberin bzw. der Bewerber hält vor dem Habilitationsausschuss und der Habilitationskommission den wissenschaftlichen Vortrag. Der Vortrag ist fakultätsöffentlich und soll eine halbe Stunde nicht überschreiten. An den Vortrag schließt sich ein Kolloquium an, das von der Dekanin bzw. dem Dekan geleitet wird und in dem den Mitgliedern des Habilitationsausschusses und der Habilitationskommission sowie der Professorenschaft und den habilitierten Mitgliedern der Fakultät die Ausübung des Fragerechts zusteht. (4) Nach dem wissenschaftlichen Vortrag und dem Kolloquium findet eine Beratung unter den Mitgliedern des Habilitationsausschusses und der Habilitationskommission statt. Anschließend entscheiden sie in namentlicher schriftlicher Abstimmung über die Annahme der mündlichen Habilitationsleistung. Die Bewerberin bzw. der Bewerber wird von der Dekanin bzw. dem Dekan umgehend mündlich über das Abstimmungsergebnis unterrichtet. (5) Im Falle der Nichtannahme der mündlichen Habilitationsleistung findet auf Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers eine Wiederholung des wissenschaftlichen Vortrages und des Kolloquiums statt. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach der Nichtannahme der mündlichen Habilitationsleistung zu stellen. Die Wiederholung des wissenschaftlichen Vortrages und des Kolloquiums hat innerhalb von vier Monaten zu erfolgen. Wird der Antrag auf Wiederholung nicht oder nicht fristgerecht gestellt oder wird die mündliche Habilitationsleistung wiederum nicht angenommen, so ist das Habilitationsbegehren abgewiesen. Die Dekanin bzw. der Dekan setzt die Bewerberin bzw. den Bewerber davon unverzüglich schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrung in Kenntnis. 10 Zuerkennung der Lehrbefähigung und der Lehrberechtigung (1) Mit der Annahme der schriftlichen und der mündlichen Habilitationsleistung werden der Bewerberin bzw. dem Bewerber die Lehrbefähigung und die Lehrberechtigung für das beantragte Fach oder Teilfach zuerkannt. In begründeten Ausnahmefällen kann der Habilitationsausschuss eine HHU Amtliche Bekanntmachungen Nr. 10/2016 Seite 8 von 14

8 Einschränkung der Lehrbefähigung und der Lehrberechtigung beschließen. Die Zuerkennung der Lehrberechtigung kann vom Habilitationsausschuss zudem aus Gründen verweigert werden, die eine Ernennung zur beamteten Professorin bzw. zum beamteten Professor gesetzlich ausschließen. Werden Lehrbefähigung oder Lehrberechtigung durch den Habilitationsausschuss eingeschränkt oder wird die Lehrberechtigung durch den Habilitationsausschuss verweigert, so setzt die Dekanin bzw. der Dekan die Bewerberin bzw. den Bewerber umgehend mündlich davon in Kenntnis. (2) Die Zuerkennung der Lehrbefähigung berechtigt zur Führung des Zusatzes phil. habil. zum Doktortitel. Ein Dienstverhältnis wird dadurch nicht begründet. (3) Die Zuerkennung der Lehrberechtigung berechtigt zur Führung des Titels Privatdozent bzw. Privatdozentin. Ein Dienstverhältnis wird dadurch nicht begründet. (4) Über die Zuerkennung der Lehrbefähigung bzw. der Lehrberechtigung erhält die Bewerberin bzw. der Bewerber jeweils eine Urkunde. Diese Urkunden müssen enthalten: 1. Die Personalie der Bewerberin bzw. des Bewerbers. 2. Das Thema der Habilitationsschrift bzw. des Schwerpunktes der eingereichten gleichwertigen wissenschaftlichen Forschungsarbeiten. 3. Die Bezeichnung des Faches bzw. Teilfaches, für das die Lehrbefähigung bzw. die Lehrberechtigung zuerkannt wird. 4. Den Tag der Beschlussfassung über die Lehrbefähigung bzw. die Lehrberechtigung. 5. Die Unterschrift der Dekanin bzw. des Dekans und die Unterschrift der Rektorin bzw. des Rektors. 6. Das Siegel der Philosophischen Fakultät und das Siegel der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. (5) Die Urkunden werden von der Dekanin bzw. dem Dekan unmittelbar im Anschluss an die Antrittsvorlesung gemäß 12 dieser Ordnung überreicht. Strebt die Bewerberin bzw. der Bewerber gemäß 5, Absatz (1), Ziffer 10 dieser Ordnung keine Antrittsvorlesung an, werden die Urkunden unverzüglich nach der Ausfertigung von der Dekanin bzw. dem Dekan im Dekanat überreicht. 11 Rechte und Pflichten der Privatdozentinnen und Privatdozenten Die Rechte und Pflichten der Privatdozentinnen und Privatdozenten bestehen im Abhalten von Lehrveranstaltungen aus dem Fach oder Teilfach, für das die Lehrbefähigung und die Lehrberechtigung zuerkannt werden, im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden je Studienjahr. Die Lehrveranstaltungen sind an der Philosophischen Fakultät abzuhalten. Die Dekanin bzw. der Dekan kann die Privatdozentin bzw. den Privatdozenten auf begründeten schriftlichen Antrag von der Lehrverpflichtung befreien. 12 Antrittsvorlesung Die Bewerberin bzw. der Bewerber soll eine öffentliche Antrittsvorlesung aus dem Fach oder Teilfach halten, für das ihr bzw. ihm die Lehrbefähigung und die Lehrberechtigung zuerkannt werden. Die HHU Amtliche Bekanntmachungen Nr. 10/2016 Seite 9 von 14

9 Antrittsvorlesung soll baldmöglichst, spätestens jedoch ein Jahr nach Erbringung der mündlichen Habilitationsleistung stattfinden. 13 Veröffentlichung der schriftlichen Habilitationsleistung (1) Bei Zuerkennung der Lehrbefähigung und der Lehrberechtigung soll die Schrift bzw. sollen die Schriften, die die schriftliche Habilitationsleistung bilden, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren veröffentlicht werden. (2) Nach Erscheinen der Schrift bzw. der Schriften, die die schriftliche Habilitationsleistung bilden, sind der Philosophischen Fakultät innerhalb von zwei Monaten zehn Pflichtexemplare der Schrift bzw. der Schriften abzuliefern. 14 Einsicht in die Akten Nach Beendigung des Habilitationsverfahrens wird der Bewerberin bzw. dem Bewerber auf Antrag innerhalb eines Monats nach Abschluss des Habilitationsverfahrens Einsicht in die Akten des Habilitationsverfahrens einschließlich der Gutachten gewährt. 15 Umhabilitation Eine Umhabilitation kann von der Bewerberin bzw. dem Bewerber, die bzw. der in dem entsprechenden Fach oder Teilfach an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule oder Fakultät habilitiert ist, bei der Dekanin bzw. dem Dekan beantragt werden. Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen: 1. Das Umhabilitationsgesuch unter Angabe des Faches oder Teilfaches, für das die Feststellung der Lehrbefähigung und der Lehrberechtigung angestrebt wird. 2. Die Urkunde über das bereits abgeschlossene Habilitationsverfahren. 3. Die schriftliche Habilitationsleistung, einzureichen in vier gedruckten Exemplaren und in elektronischer Form. 4. Ein Lebenslauf mit Angaben über den wissenschaftlichen Werdegang, einzureichen in gedruckter und in elektronischer Form. 5. Ein Verzeichnis der abgehaltenen Lehrveranstaltungen, einzureichen in gedruckter und in elektronischer Form. 6. Eine Liste der veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten, einzureichen in gedruckter und in elektronischer Form. 7. Fünf ausgewählte Publikationen, einzureichen in elektronischer Form. HHU Amtliche Bekanntmachungen Nr. 10/2016 Seite 10 von 14

10 8. Die Bescheinigung des durchgeführten Beratungsgespräches mit der Dekanin bzw. dem Dekan gemäß 3, Ziffer 2 dieser Ordnung. 9. Eine Erklärung, ob die Auslage der schriftlichen Habilitationsleistung und der Gutachten zur schriftlichen Habilitationsleistung gemäß 8, Absatz (1) dieser Ordnung in gedruckter oder in elektronischer Form gewünscht wird. 10. Eine Erklärung, ob nach Abschluss des Habilitationsverfahrens gemäß 12 dieser Ordnung eine Antrittsvorlesung angestrebt wird. 11. Eine Erklärung, dass die Ordnung der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf über die Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis zur Kenntnis genommen wurde und gemäß den dort festgelegten Vorgaben geforscht wird. 12. Eine eidesstattliche Versicherung zur Eigenständigkeit der schriftlichen Habilitationsleistung. Sofern die schriftliche Habilitationsleistung in Teilen oder zur Gänze in Koautorenschaft entstanden ist, hat die Bewerberin bzw. der Bewerber im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung genau darzulegen, welchen Beitrag die einzelnen Koautorinnen bzw. Koautoren zur Entstehung der schriftlichen Habilitationsleistung erbracht haben. (2) Die Fakultät, an der die Bewerberin bzw. der Bewerber habilitiert ist, wird durch die Dekanin bzw. den Dekan von der beabsichtigten Umhabilitation unverzüglich in Kenntnis gesetzt. (3) Das Umhabilitationsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen dieser Ordnung. Der Habilitationsausschuss kann Teile des Habilitationsverfahrens erlassen. Er hat überdies dazu Stellung zu nehmen, welchen Beitrag die Bewerberin bzw. der Bewerber zum Lehrangebot ihres bzw. seines Faches oder Teilfaches an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf erwarten lässt. 16 Nachträgliche Erteilung der Lehrberechtigung Hat eine Habilitierte bzw. ein Habilitierter im Rahmen des Habilitationsverfahrens gemäß 5, Absatz (1), Ziffer 1 dieser Ordnung auf die Zuerkennung der Lehrberechtigung verzichtet, so kann dies auf begründeten schriftlichen Antrag an die Dekanin bzw. den Dekan nachgeholt werden. Die Dekanin bzw. der Dekan legt den Antrag unverzüglich dem Habilitationsausschuss zur Beschlussfassung vor, der auf der Grundlage der Akten des bereits durchgeführten Verfahrens über die Zuerkennung der Lehrbefähigung entscheidet. Die 10 und 11 dieser Ordnung kommen entsprechend zur Anwendung. 17 Erweiterung der Lehrbefähigung und der Lehrberechtigung Auf begründeten schriftlichen Antrag der Privatdozentin bzw. des Privatdozenten an die Dekanin bzw. den Dekan kann eine Erweiterung des Gebietes vorgenommen werden, für das die Lehrbefähigung und die Lehrberechtigung zuerkannt werden. Die Dekanin bzw. der Dekan leitet den Antrag unverzüglich an den Habilitationsausschuss zur Behandlung weiter. Das Verfahren zur Erweiterung der Lehrbefähigung und der Lehrberechtigung richtet sich nach den Bestimmungen dieser Ordnung. Der Habilitationsausschuss kann Teile des Habilitationsverfahrens erlassen. HHU Amtliche Bekanntmachungen Nr. 10/2016 Seite 11 von 14

11 18 Beendigung der Lehrberechtigung (1) Die Lehrberechtigung erlischt, wenn: 1. die Privatdozentin bzw. der Privatdozent durch Zustellung einer schriftlichen Erklärung an die Philosophische Fakultät auf die Lehrberechtigung verzichtet; 2. die Privatdozentin bzw. der Privatdozent sich an eine andere Fakultät oder eine andere Hochschule umhabilitiert; 3. die Privatdozentin bzw. der Privatdozent an eine andere wissenschaftliche Hochschule berufen wird, wobei der Habilitationsausschuss jedoch in besonderen Fällen auf begründeten schriftlichen Antrag die Beibehaltung der Lehrberechtigung genehmigen kann. (2) Die Philosophische Fakultät kann die Lehrberechtigung aberkennen, wenn: 1. die Privatdozentin bzw. der Privatdozent ohne Genehmigung der Philosophischen Fakultät zwei Jahre keine Lehrtätigkeit ausgeübt hat, es sei denn, dass sie bzw. er das 65. Lebensjahr vollendet hat; 2. die Lehrberechtigung aufgrund eines durch die Privatdozentin bzw. den Privatdozenten verursachten Irrtums oder durch Täuschung über das Vorliegen wesentlicher, von der Habilitationsordnung geforderter Bedingungen erteilt worden ist; 3. bei einer Privatdozentin, die zugleich Beamtin ist, bzw. bei einem Privatdozenten, der zugleich Beamter ist, das Beamtenverhältnis aus disziplinar- oder strafrechtlichen Gründen beendet wird; 4. gegen eine Privatdozentin, die nicht Beamte ist, bzw. gegen einen Privatdozenten, der nicht Beamter ist, ein strafrechtliches Urteil ergeht, das bei Beamtinnen bzw. Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte. Die Entscheidung über die Aberkennung der Lehrberechtigung trifft der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen auf Befassung durch den Habilitationsausschuss. Vor der Entscheidung ist der Betroffenen bzw. dem Betroffenen durch die Dekanin bzw. den Dekan Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. 19 Ungültigkeit von Habilitationsleistungen Die schriftliche und die mündliche Habilitationsleistung können in Teilen oder zur Gänze für ungültig erklärt werden, wenn sich vor oder nach der Zuerkennung der Lehrbefähigung herausstellt: 1. dass die Bewerberin bzw. der Bewerber sich bei der Zulassung zum Habilitationsverfahren oder im Habilitationsverfahren einer Täuschung, Drohung oder Bestechung schuldig gemacht hat; 2. dass wesentliche Voraussetzungen für die Habilitation irrigerweise als gegeben angenommen worden sind. Die Entscheidung über die Ungültigkeit von Habilitationsleistungen trifft der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen auf Befassung durch den Habilitationsausschuss. Vor der Entscheidung ist der Betroffenen HHU Amtliche Bekanntmachungen Nr. 10/2016 Seite 12 von 14

12 bzw. dem Betroffenen durch die Dekanin bzw. den Dekan Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. 20 Aberkennung der Lehrbefähigung (1) Die Lehrbefähigung kann aberkannt werden, wenn: 1. derjenige akademische Grad nicht mehr geführt werden darf, der Voraussetzung der Zulassung zum Habilitationsverfahren war; 2. die mündliche oder die schriftliche Habilitationsleistung in Teilen oder zur Gänze für ungültig erklärt wurden. Die Entscheidung über die Aberkennung der Lehrbefähigung trifft der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen auf Befassung durch den Habilitationsausschuss. Vor der Entscheidung ist der Betroffenen bzw. dem Betroffenen durch die Dekanin bzw. den Dekan Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. (2) Wird die Lehrbefähigung aberkannt, erlischt die Lehrberechtigung automatisch. 21 Beschwerderechte Fühlen sich Mitglieder des Habilitationsausschusses und andere Personen, die an Verfahren und Entscheidungen des Habilitationsausschusses beteiligt sind, in ihren Rechten verletzt oder in der Ausübung ihrer Tätigkeit durch andere behindert, so haben sie das Recht, bei der Dekanin bzw. dem Dekan schriftlich Beschwerde einzulegen. Die Dekanin bzw. der Dekan prüft die Beschwerde und schafft im Einklang mit den Bestimmungen dieser Ordnung gegebenenfalls Abhilfe. Betrifft die Beschwerde die Dekanin bzw. den Dekan, ist die Prodekanin bzw. der Prodekan mit der Beschwerde zu befassen. Betrifft die Beschwerde auch die Prodekanin bzw. den Prodekan, ist die Studiendekanin bzw. der Studiendekan mit der Beschwerde zu befassen. 22 Informations- und Einspruchsrechte (1) Die Professorenschaft und die habilitierten Mitglieder der Fakultät haben das Recht, sich bei der Dekanin bzw. dem Dekan über den aktuellen Stand von Habilitationsverfahren, Umhabilitationsverfahren und Verfahren zur Erweiterung der Lehrbefähigung und der Lehrberechtigung zu informieren, die in ihrem Fach oder Teilfach durchgeführt werden. Das Informationsrecht erlischt eine Woche, nachdem gemäß 10 dieser Ordnung die Zuerkennung der Lehrbefähigung und der Lehrberechtigung vollzogen wurde. Die Anfrage um Information hat HHU Amtliche Bekanntmachungen Nr. 10/2016 Seite 13 von 14

13 schriftlich zu erfolgen. Die Dekanin bzw. der Dekan erteilt unter Beachtung des Datenschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen unverzüglich schriftlich Auskunft. (2) Gegen Entscheidungen, die im Rahmen von Habilitationsverfahren, Umhabilitationsverfahren und Verfahren zur Erweiterung der Lehrbefähigung und der Lehrberechtigung in ihrem Fach oder Teilfach durch den Habilitationsausschuss, durch die Habilitationskommission oder durch den Habilitationsausschuss und die Habilitationskommission gemeinsam getroffen werden, können die betroffenen Professorinnen bzw. Professoren und habilitierten Mitglieder der Fakultät innerhalb einer Woche nach Erhalt der Auskunft gemäß 22, Absatz (1) dieser Ordnung bei der Dekanin bzw. dem Dekan schriftlich Einspruch einlegen. Der Einspruch ist ausführlich zu begründen. (3) Die Dekanin bzw. der Dekan prüft die Zulässigkeit des Einspruches. Einsprüche im Rahmen von Habilitationsverfahren, Umhabilitationsverfahren sowie Verfahren zur Erweiterung der Lehrbefähigung und der Lehrberechtigung sind nur zulässig, wenn sie die Rechtmäßigkeit der Eröffnung des Verfahrens, die Rechtmäßigkeit der Bildung der Durchführung des Verfahrens oder die Rechtmäßigkeit der Auswahl der Gutachtenden betreffen. Die Dekanin bzw. der Dekan leitet einen zulässigen Einspruch unverzüglich an den Habilitationsausschuss zur Befassung weiter. Der Habilitationsausschuss kann den Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder zurückweisen. Wird der Einspruch von einer Mehrheit der Professorinnen bzw. Professoren und habilitierten Fakultätsmitglieder vorgebracht, in deren Fach oder Teilfach das beanstandete Verfahren durchgeführt wird, so ist für die Zurückweisung des Einspruches eine Mehrheit von vier Fünfteln der Stimmen der Mitglieder des Habilitationsausschusses erforderlich. Wird ein Einspruch nicht zurückgewiesen, entscheidet die Dekanin bzw. der Dekan über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens und leitet gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen gemäß 27, Absatz (1), Satz 3 und 4 HG ein. 23 Inkrafttreten und Geltungsbereich Die Habilitationsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf in Kraft. Sie findet auf alle Bewerberinnen und Bewerber Anwendung, die ab dem ersten Tag nach ihrem Inkrafttreten einen Habilitationsantrag stellen. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Philosophischen Fakultät der Heinrich- Heine-Universität Düsseldorf vom Düsseldorf, den Die Rektorin der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Anja Steinbeck (Univ.-Prof. Dr. iur.) HHU Amtliche Bekanntmachungen Nr. 10/2016 Seite 14 von 14

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