Promotionsordnung der Universität Ulm für die Medizinische Fakultät zur Erlangung des Doktorgrades der Medizin oder der Zahnmedizin. A.

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1 Promotionsordnung der Universität Ulm für die Medizinische Fakultät zur Erlangung des Doktorgrades der Medizin oder der Zahnmedizin vom 15.Oktober 1998 Aufgrund von 54 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit 51 Abs. 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität Ulm am 15. Oktober 1998 die nachfolgende Promotionsordnung beschlossen. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg hat seine Zustimmung mit Erlaß vom 1. März 1999 (Az. II /8) erteilt. Alle Personalbegriffe dieser Ordnung beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer. A. Allgemeines 1 Doktorgrad (1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit. Die Universität Ulm verleiht aufgrund eines ordentlichen Promotionsverfahrens die akademischen Grade eines Doktors der Medizin (Dr. med.) und eines Doktors der Zahnmedizin (Dr. med. dent.) durch die Medizinische Fakultät. (2) Die Verleihung der entsprechenden Doktorgrade ehrenhalber (Dr. med. h. c., Dr. med. dent. h. c.) erfolgt gemäß 18 auf Beschluß der Fakultät mit Zustimmung des Senats. (3) Die Promotionsleistungen sind: a) eine wissenschaftliche Arbeit (Dissertation), b) ein mündlicher Qualifikationsnachweis (Kolloquium).

2 - 2-2 Promotionsausschuß (1) Zur Durchführung des ordentlichen Promotionsverfahrens setzt der Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät einen Promotionsausschuß ein. (2) Dieser besteht aus drei Mitgliedern und drei Stellvertretern. Die Mitglieder und die Stellvertreter müssen hauptberuflich an der Universität Ulm tätige Professoren, Hochschul- oder Privatdozenten sein. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. (3) Ein Mitglied und sein Stellvertreter müssen Professor, Hochschul- oder Privatdozent der Zahnmedizin sein. Bei Promotionsverfahren zum Dr. med. dent. ersetzt dieses Mitglied ein anderes. Die Entscheidung, welches Mitglied ausscheidet, trifft der Vorsitzende. (4) Der Fakultätsrat überträgt einem Mitglied den Vorsitz. Die laufenden Geschäfte des Promotionsausschusses führt der Vorsitzende. B. Zulassung zum Promotionsverfahren 3 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Promotion wird zugelassen, wer den erfolgreichen Abschluß eines Studienganges der Medizin oder der Zahnmedizin an einer Universität oder einer dieser gleichstehenden Hochschule nachweist. (2) Das Promotionsverfahren kann bereits eröffnet werden, wenn das Zeugnis über die Ärztliche oder Zahnärztliche Vorprüfung vorgelegt wird. Das Verfahren wird nach der mündlichen Prüfung bis zum Nachweis des bestandenen Dritten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung oder der Zahnärztlichen Prüfung unterbrochen. (3) Über die Anerkennung von Prüfungen, die an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule abgelegt sind, entscheidet der Promotionsausschuß, ggf. nach Anhörung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusminister

3 - 3 - konferenz. Der Promotionsausschuß kann Ergänzungsleistungen festlegen, die einen Umfang von insgesamt 10 SWS nicht übersteigen. 4 Annahme als Doktorand (1) Wer die Zulassungsvoraussetzungen nach 3 erfüllt und die Anfertigung einer Dissertation beabsichtigt, beantragt die Annahme als Doktorand. Der Antrag ist vor Beginn der Bearbeitung einer Dissertation beim Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu stellen. Zwischen der Annahme und dem Antrag auf Zulassung zur Promotion sollen sechs Monate vergehen. Dem Antrag ist beizufügen: a) die Angabe des Fachgebietes sowie der Arbeitstitel der Dissertation, b) die Erklärung eines Professors, Hochschul- oder Privatdozenten, für die wissenschaftliche Betreuung der Arbeit zu sorgen, c) eine Erklärung, daß an keiner anderen Hochschule die Annahme als Doktorand oder die Eröffnung eines Promotionsverfahrens beantragt wurde. Besteht kein Betreuungsverhältnis oder wird ein solches gelöst, so beauftragt der Promotionsausschuß einen Professor, Hochschul- oder Privatdozenten mit der wissenschaftlichen Betreuung. Die Betreuung wird durch das Ausscheiden aus der Universität Ulm nicht beendet. Scheidet der Betreuer als Mitglied aus der Universität aus, so kann der Vorsitzende des Promotionsausschusses einen neuen Betreuer bestellen. (2) Die Annahme als Doktorand wird für zwei Jahre ausgesprochen. (3) Die Annahme kann versagt werden, wenn die Angaben nach Absatz 1 nicht gemacht sind. (4) Über die Annahme entscheidet der Vorsitzende des Promotionsausschusses. 5 Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren

4 - 4 - (1) Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren ist an den Dekan zu richten. Hierbei sind der Titel der Dissertation und der Betreuer anzugeben, sowie Vorschläge für die Bestellung der Gutachter und Prüfer mitzuteilen. (2) Dem Gesuch sind beizufügen: 1. fünf Exemplare der Dissertation, 2. eine Erklärung, daß die vorgelegte Dissertation selbst verfaßt und keine anderen als die ausdrücklich bezeichneten Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden und, daß die Arbeit bisher weder im In- noch im Ausland in gleicher oder ähnlicher Form in einem anderen Promotionsverfahren vorgelegt wurde. 3. eine Erklärung, ob bei einer anderen Hochschule ein Promotionsverfahren beantragt wurde und dessen Ausgang, 4. der Nachweis über ein mindestens einjähriges Studium oder einer mindestens einjährigen wissenschaftlichen Tätigkeit nach dem Studienabschluß an der Universität Ulm. In begründeten Fällen kann der Promotionsausschuß hiervon Ausnahmen zulassen, 5. ein tabellarischer Lebenslauf mit Angabe von Studiengang und Berufstätigkeit, 6. das Reifezeugnis und Zeugnisse abgelegter Staatsexamina oder akademischer Prüfungen, 7. ein Zeugnis aus dem Bundeszentralregister, falls die Exmatrikulation länger als drei Monate zurück liegt. 8. eine Erklärung über laufende und abgeschlossene Strafverfahren. (3) Wer in einem früheren Promotionsverfahren erfolglos geblieben ist, darf ein neues Gesuch nur einmal einreichen, jedoch nicht früher als ein Jahr seit Ablehnung des ersten Promotionsgesuches. Die erneute Einreichung einer früher abgelehnten Dissertation ist unzulässig. (4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

5 die in 3 genannten Voraussetzungen für die Zulassung fehlen oder 2. die in 5 Abs. 2 genannten Unterlagen unvollständig sind oder 3. die in Absatz 3 Satz 1 genannte Frist nicht eingehalten ist oder 4. das Fachgebiet der Dissertation nicht in der Fakultät vertreten ist. (5) Über die Versagung entscheidet der Promotionsausschuß. C. Ablauf des Promotionsverfahrens 6 Eröffnung des Promotionsverfahrens (1) Sind alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, beschließt der Promotionsausschuß über die Eröffnung des Promotionsverfahrens. (2) Der Promotionsausschuß bestellt die Gutachter für die Dissertation und die Promotionskommission. Als Gutachter und Prüfer können nur Professoren, Hochschul- und Privatdozenten bestellt werden. Sie sollen Hochschullehrer an der Universität Ulm sein. 7 Begutachtung der Dissertation (1) Die Dissertation wird von mindestens zwei Gutachtern unabhängig voneinander begutachtet. Die Gutachter dürfen nicht derselben Abteilung angehören. (2) Die Bestellung als Gutachter kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. (3) Die Begutachtung einer Dissertation soll innerhalb von sechs Wochen erfolgen. Der Vorsitzende des Promotionsausschusses soll bei Verzögerung die Gutachten schriftlich anmahnen und bei erheblicher Verzögerung den Gutachtenauftrag widerrufen. Der Promotionsausschuß regelt in diesem Fall die Begutachtung neu.

6 - 6-8 Bewertung der Dissertation (1) Jeder Gutachter empfiehlt dem Promotionsausschuß in seinem Gutachten die Annahme oder Ablehnung der Dissertation und nimmt eine begründete Beurteilung mit folgenden Bewertungen vor: sehr gut gut genügend ungenügend (magna cum laude) (cum laude) (rite) Wird ausnahmsweise die Bewertung "ausgezeichnet" (summa cum laude) vorgeschlagen, so ist dieser Vorschlag zusätzlich zu begründen. (2) Zwischenbewertungen sind zulässig. (3) Hat ein Gutachter Mängel in der Dissertation festgestellt, ohne daß sie insgesamt abgelehnt wird, so kann die Beseitigung der Mängel zur Bedingung für die Annahme gemacht werden. Der Promotionsausschuß fordert den Doktoranden zur Beseitigung der Mängel auf und setzt hierzu eine angemessenen Frist. Verstreicht die Frist erfolglos, gilt die Dissertation als abgelehnt. (4) Wird in einem Gutachten die Ablehnung der Dissertation empfohlen, so bestellt der Promotionsausschuß ein zusätzliches Gutachten; 7 gilt entsprechend. (5) Empfehlen die Gutachter die Ablehnung der Dissertation, so ist die Dissertation abgelehnt. Das Promotionsverfahren ist gemäß 16 abzuschließen. Die abgelehnte Dissertation verbleibt mit den Gutachten bei den Akten. 9 Auslage und Annahme der Dissertation (1) Vor dem Beschluß über die Annahme der Dissertation gibt der Vorsitzende des Promotionsausschusses den Professoren, Hochschul- und Privatdozenten der Medizinischen Fakultät bekannt, daß die Dissertation samt Gutachten 14 Tage im Dekanat zur Einsichtnahme ausliegen. Innerhalb dieser Frist kann schriftlich fachlich

7 - 7 - begründeter Einspruch gegen die Begutachtung und Bewertung der Dissertation erhoben werden. (2) Ist kein Einspruch erhoben worden, so entscheidet der Promotionsausschuß unter Berücksichtigung aller Gutachten über die Annahme der Dissertation und deren Bewertung. (3) Liegt ein Einspruch vor, so entscheidet der Promotionsausschuß nach Anhörung der Gutachter, ob und wie er berücksichtigt werden soll. 10 Promotionskommission (1) Für die mündliche Prüfung wird eine Promotionskommission gebildet. Die Promotionskommission setzt sich aus dem Promotionsausschuß, den Gutachtern der Dissertation und zwei weiteren Prüfern zusammen. Die weiteren Prüfer bestimmt der Promotionsausschuß. Die Promotionskommission ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. (2) Die weiteren Prüfer sollen der Universität Ulm als Professoren, Hochschul- oder Privatdozenten angehören. 11 Mündliche Prüfung (1) Der Promotionsausschuß setzt nach Annahme der Dissertation den Termin der mündlichen Prüfung fest. (2) Die mündliche Prüfung ist ein Kolloquium, das für einen Prüfling bis zu 60 Minuten dauert. Sie soll zeigen, ob der Prüfling das Gebiet seiner Dissertation beherrscht und im weiteren wissenschaftlichen Zusammenhang mit anderen Fachgebieten sehen kann; die mündliche Prüfung wird mit einem kurzen Vortrag des Prüflings über seine Arbeit eingeleitet. (3) Der Verlauf der Prüfung ist in einem Protokoll festzuhalten. (4) An der mündlichen Prüfung können die Professoren, Hochschul- und Privatdozenten der Fakultät teilnehmen. Sie haben das Recht, Fragen zu stellen.

8 - 8 - (5) Angenommene Doktoranden können nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Zuhörer an mündlichen Prüfungen teilnehmen. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag eines Prüflings ist die Öffentlichkeit auszuschließen. 12 Bewertung der mündlichen Prüfung (1) Unmittelbar nach der mündlichen Prüfung berät die Promotionskommission über die mündliche Leistung des Prüflings. Jedes Mitglied gibt einzeln seine Bewertung ab. Folgende Möglichkeiten stehen zur Verfügung: sehr gut gut genügend ungenügend (magna cum laude) (cum laude) (rite) Zwischenbewertungen sind zulässig. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewertung "ausgezeichnet" (summa cum laude) heißen. (2) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die Endbewertung mindestens "genügend" lautet; ergibt sich "ungenügend", so ist die mündliche Prüfung nicht bestanden. 13 Nichtantritt und Wiederholung der mündlichen Prüfung (1) Versäumt der Prüfling ohne triftigen Grund den Termin zur mündlichen Prüfung, so gilt die mündliche Prüfung als nicht bestanden. (2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so kann sie nur einmal wiederholt werden. Die Wiederholung kann nicht vor Ablauf eines halben Jahres beantragt werden. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheides über das Nichtbestehen der mündlichen Prüfung. (3) Wird die Wiederholung der Prüfung nicht innerhalb eines Jahres nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt beantragt, so ist das Promotionsgesuch insgesamt

9 - 9 - durch den Promotionsausschuß abzulehnen. Das Verfahren ist gemäß 16 abzuschließen. 14 Gesamtnote für die Promotion (1) Für eine erfolgreiche Promotion stellt der Promotionsausschuß die Gesamtnote fest. Prüflinge, die gemäß 3 Abs. 2 zum Promotionsverfahren zugelassen sind, müssen vor der Entscheidung des Promotionsausschusses diesem nachweisen, daß sie den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder die Zahnärztliche Prüfung bestanden haben. (2) Die Gesamtbewertung berechnet sich aus den Bewertungen für die Dissertation und das Kolloquium bei gleicher Gewichtung. (3) Die Gesamtbewertung "ausgezeichnet" (summa cum laude) kann nur vergeben werden, sofern die Bewertungen für die schriftliche wie die mündliche Promotionsleistung einstimmig "ausgezeichnet" lauten. (4) Der Vorsitzende des Promotionsausschusses teilt dem Prüfling das Gesamtergebnis mit. 15 Veröffentlichung der Dissertation (1) Sind die Promotionsleistungen erfüllt, so ist die Dissertation drucken bzw. vervielfältigen zu lassen, ohne daß dabei Änderungen vorgenommen werden dürfen, die nicht ausdrücklich verlangt oder genehmigt sind. (2) Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Verfahrens sind die Pflichtexemplare der angenommenen Dissertation abzuliefern. Wird die Frist versäumt, erlöschen alle Ansprüche auf die Promotion. In begründeten Fällen kann der Dekan auf Antrag die Ablieferungsfrist verlängern. (3) Für die Veröffentlichung gibt es folgende Möglichkeiten: 1. Ablieferung von 20 unentgeltlichen Exemplaren in Fotodruck oder in Form von Mikrofiches an die Universitätsbibliothek Ulm, oder

10 Publikation bei einem gewerblichen Verlag, sofern eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen wird, oder 3. Veröffentlichung ganz oder teilweise in einer wissenschaftlichen Zeitschrift als Erstautor, oder 4. durch die Ablieferung einer elektronischen Version, deren Datenformat und deren Datenträger mit der Universitätsbibliothek abzustimmen sind. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 sind jeweils drei gebundene Exemplare der eingereichten Dissertationen an die Universitätsbibliothek abzuliefern. Der Fakultätsrat entscheidet, auf welche Zeitschriften, Schriftenreihen oder selbständige Verlagsveröffentlichungen diese Bestimmung anzuwenden ist. Alle Pflichtexemplare müssen einen Druckvermerk oder einen entsprechenden Hinweis tragen, daß es sich um eine Dissertation handelt. Bei einer späteren Titeländerung ist auf den Titel der seinerzeit eingereichten Dissertation hinzuweisen. Den gedruckten/vervielfältigten Exemplaren sind die Namen der Gutachter und des amtierenden Dekans beizugeben. Die Vervielfältigung hat auf alterungsbeständigem, holz- und säurefreien Papier zu erfolgen. (4) In den Fällen des Absatzes 3 Ziff. 1 bis 4 überträgt der Doktorand der Universität das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Universitätsbibliothek weitere Kopien von seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten oder in Datennetzen zur Verfügung zu stellen. (5) Ein Muster der für die Veröffentlichung vorgesehenen Exemplare der Dissertation gemäß Abs. 3 ist dem Betreuer - oder wenn ein solcher nicht vorhanden ist - einem der Gutachter vorzulegen. Dieser bestätigt dem Dekan die inhaltliche Übereinstimmung mit der eingereichten Dissertation. Sodann sind die Exemplare der Universitätsbibliothek abzuliefern. Diese bestätigt dem Dekan die Ablieferung. 16 Verfahren bei ablehnenden Entscheidungen Entscheidungen, die das Promotionsverfahren durch Ablehnung der Annahme als Doktorand, 4 Abs. 3, die Ablehnung der Zulassung zum Promotionsverfahren, 5 Abs. 4, die Ablehnung der Dissertation, 8 Abs. 4, Nichtantritt zur mündlichen Prüfung, 13 Abs. 1,

11 Ablehnung der Wiederholung der mündlichen Prüfung, 13 Abs. 3, beenden, Entscheidungen mit denen Promotionsleistungen für ungültig erklärt werden, 18 Abs. 1 sowie Entscheidungen über die Entziehung des Doktorgrades, 19 teilt der Dekan dem Bewerber schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mit. 17 Abschluß des Verfahrens (1) Nach Ablieferung der Pflichtexemplare wird die Promotion vollzogen, indem der Dekan die Promotionsurkunde aushändigt. Die Urkunde ist auf den Tag auszustellen, an welchem der Promotionsausschuß das Gesamtergebnis beschlossen hat und muß den Titel der Dissertation und die Gesamtbewertung nennen. Sie ist vom Rektor und vom Dekan zu unterschreiben. Erst die Aushändigung der Promotionsurkunde berechtigt zur Führung des Doktorgrades. (2) Das Promotionsverfahren kann ein Mal wiederholt werden, jedoch nicht früher als ein Jahr nach Ablehnung des ersten Antrages. D. Promotion ehrenhalber 18 Verfahren (1) Ein Beschluß über die Verleihung eines Doktorgrades der Medizin oder Zahnmedizin ehrenhalber (Dr. med. h. c. oder Dr. med. dent. h. c.) bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des erweiterten Fakultätsrates. Der Beschluß bedarf der Bestätigung durch den Senat. (2) Die Ehrenpromotion wird durch Überreichung der hierfür ausgefertigten Promotionsurkunde durch den Dekan vollzogen. In der Urkunde sind die für die Verleihung maßgeblichen wissenschaftlichen Verdienste hervorzuheben. Sie ist vom Rektor und Dekan zu unterzeichnen. E. Ungültigkeitserklärung, Entziehung des Doktorgrades 19 Ungültigkeit der Promotionsleistungen

12 (1) Ergibt sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde, daß bei einer Promotionsleistung getäuscht wurde oder daß wesentliche Voraussetzungen für die Promotion irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, so sind die Promotionsleistungen für ungültig zu erklären. Die Entscheidung hierüber trifft der Promotionsausschuß nach Anhörung des Betroffenen. (2) Werden die Promotionsleistungen für ungültig erklärt, so können auf Antrag eine oder beide Promotionsleistungen wiederholt werden. Das Verfahren richtet sich nach 6 ff., Entziehung des Doktorgrades (1) Ist bei der Promotion getäuscht worden, so kann die Verleihung des Doktorgrades zurückgenommen werden. (2) Waren die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, ohne daß eine Täuschungsabsicht bestand und wird dies erst nach Aushändigung der Promotionsurkunde bekannt, so gilt dieser Mangel als geheilt. Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so erfolgt die Entscheidung unter Beachtung von 48 Landesverwaltungsverfahrensgesetz. (3) Eine Entziehung des Doktorgrades aus anderen Gründen kann nur aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erfolgen. (4) In allen Fällen ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entscheidungen nach Absätzen 1 und 2 trifft der Promotionsausschuß, die nach Absatz 3 der Fakultätsrat. 21 Akteneinsicht Auf Antrag ist Bewerbern nach Abschluß des Verfahrens Einsicht in die Verfahrensakten zu geben. Der Antrag muß innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Verfahrens beim Dekan gestellt werden.

13 F. Inkrafttreten 22 Inkrafttreten (1) Diese Promotionsordnung tritt an dem der Veröffentlichung im Amtsblatt des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgenden Tag in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Promotionsordnung der Universität Ulm vom 31. Juli 1990 (W.u.K. 1990, S. 300) außer Kraft. (3) Bewerber um den Doktorgrad eines Dr. med. oder Dr. med. dent., die das Verfahren noch unter der Geltung der Promotionsordnung der Universität Ulm vom 31. Juli 1990 eröffnet wurde, können dieses Verfahren auf Antrag nach den Vorschriften der neuen Ordnung zu Ende führen. Ulm, den 15. Oktober 1998 Professor Dr. H. Wolff, Rektor

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