Sehr geehrte Damen und Herren,

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1 Gerhart-Hauptmann-Realschule Hermann-Bahlsen-Allee Hannover 0511/ / RSGerhart-Hauptmann@Hannover-Stadt.de Hannover, Sehr geehrte Damen und Herren, zunächst wünsche ich Ihnen und Ihrer Tochter/Ihrem Sohn ein erfreuliches und erfolgreiches Schuljahr 2008/2009. Mit den folgenden Ausführungen möchte ich Sie - wie jedes Jahr - über schulinterne Regelungen und amtliche Mitteilungen informieren. Bitte bewahren Sie diesen Rundbrief das ganze Schuljahr 2008/2009 bei Ihren Unterlagen auf. Bestätigen Sie bitte dessen Empfang durch Abgabe des ausgefüllten Abschnittes auf der letzten Seite. Bitte beachten Sie besonders die Punkte 4, 5, 6, 8, 11, 12, 13, 14, 15, 19 und Schulbuchausleihe Auch in diesem Schuljahr werden die SchülerInnen mit Lehrbüchern versorgt. Das Kultusministerium geht davon aus, dass die überlassenen Lernmittel drei Jahre nutzbar sind. Um dieses zu gewährleisten, sind sie pfleglich zu behandeln. Eintragungen, Randbemerkungen und Unterstreichungen dürfen deshalb nicht vorgenommen werden. 2. Kopiergeld Für jedes Schuljahr wird ein Betrag von 15,- je Schülerln für Kopien erhoben. Der Betrag ist bis zum 10. Oktober 2008 bei der/dem zuständigen Klassenlehrerin/Klassenlehrer zu entrichten. 3. Finanzielle Unterstützung durch die Schule entfällt. Beihilfen (zu Schulfahrten o. ä.) gewährt ab sofort das Sozialamt. Entsprechende Anträge sind dort zu stellen. Anderenfalls melden Sie sich bitte rechtzeitig im Schulsekretariat. 4. Verlust und Beschädigung von Gegenständen Der Kommunale Schadensausgleich (KSA) Hannover gewährt bei Diebstahl und Beschädigung (Kleidungsstücke, Brillen, Materialien für den Unterricht) Deckungsschutz bis zu einem Höchstbetrag von 150,- (Zeitwert). Im Schadensfalle erhält der/die SchülerIn im Sekretariat einen Vordruck, der von den Erziehungsberechtigten auszufüllen ist. Einige Gegenstände unterliegen nicht dem Deckungsschutz: u. a. Geldbörsen, Brieftaschen, Geld, Sammel-Schülerzeitkarten, mobile Telefone, Fahrräder, Mofas usw. Deckungsschutz wird auch für solche Gegenstände versagt, die lediglich der aktiven Pausengestaltung dienen sollen (z. B.: Tischtennisschläger, CD's, Radiorecorder). Verursachen SchülerInnen Schäden am Eigentum von Lehrkräften oder der Schule (Zerstörungen, Verschmutzungen, Schmierereien usw.), sind die Schäden auf Kosten der Erziehungsberechtigten zu beheben. In diesem Zusammenhang wird das Mitbringen von Farbspraydosen, Eddingstiften o. ä. ausdrücklich untersagt. 5. Anträge auf Befreiung vom Unterricht Über UrIaubsanträge für SchülerInnen bis zu 3 Tagen entscheidet der/die Klassenlehrer/in. 1

2 Längere Beurlaubungen (bis zu 4 Wochen) und Ferienverlängerungen können nur ausnahmsweise in begründeten Sonderfällen vom Schulleiter genehmigt werden. Alle Anträge sind rechtzeitig zu stellen. Bei Fehlzeiten vor und nach den Ferien fordern wir grundsätzlich ein ärztliches Attest! Die Kosten tragen die Unterhaltsverpflichteten. 6. Fernbleiben vom Unterricht. Fehlt ein/eine Schülerln auch nur eine einzige Stunde des planmäßigen Unterrichts, ist der Schule der Grund des Fernbleibens am selben Tag mündlich oder fernmündlich mitzuteilen. Spätestens nach 3 Fehltagen benötigt die Schule in jedem Fall eine schriftliche Benachrichtigung. Diese Mitteilung obliegt den Erziehungsberechtigten und den außer ihnen nach 55 NSchG Verantwortlichen, solange der/die SchülerIn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Rückkehr zum Unterricht ist grundsätzlich eine schriftliche Mitteilung der Erziehungsberechtigten vorzulegen, welche die Gründe für den gesamten Zeitraum des Fehlens angibt. In der Regel reicht eine schriftliche Mitteilung der Erziehungsberechtigten aus. Ärztliche Atteste bzw. Bescheinigungen dienen als Anlage zu den Entschuldigungen der Erziehungsberechtigten. Der Schulleiter kann bei Erkrankung eines/einer SchülerIn auch den Nachweis durch ein ärztliches Zeugnis verlangen. Die Kosten tragen dann die Unterhaltsverpflichteten. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist der/die SchülerIn für die erforderlichen Maßnahmen selbst verantwortlich. Verspätetes Erscheinen zum Unterricht Verspätungen zu Beginn des Schultages oder nach Pausen stellen einen erheblichen Störfaktor für alle Beteiligten dar. Die Erziehungsberechtigten sind darüber zu informieren, und sie sorgen für Abhilfe. Bei dennoch fortgesetzten Verspätungen werden durch die Lehrkräfte oder letztlich durch die Klassenkonferenz Erziehungsmittel eingesetzt. Hinweis: Nicht erbrachte Leistungen wegen unentschuldigten Fehlens werden in der Regel mit ungenügend (Note: 6) bewertet. Erkrankung während des Unterrichts Der/die SchülerIn meldet sich in der Regel zuerst beim Klassenlehrer ab; sollte das nicht möglich sein, geschieht dies bei der gerade unterrichtenden oder der nachfolgenden Lehrkraft. Die Abmeldung wird im Klassenbuch vermerkt. Mit Zustimmung einer Lehrkraft wird die/der Erziehungsberechtigte (oder ein/eine VertreterIn) vom Schulbüro aus telefonisch informiert. Erst dann darf der/die SchülerIn die Schule verlassen. In Notfällen wird entsprechend situationsangemessen entschieden. Arztbesuche Die Konsultationen sollen grundsätzlich außerhalb der Unterrichtszeit liegen. 7. Befreiung von der Teilnahme am Sportunterricht Eine Befreiung vom Sportunterricht bis zur Dauer eines Monats ist durch die Fachlehrkraft möglich. Sie kann einen schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten oder des/der volljährigen SchülerIn verlangen. In besonderen Fällen kann darüber hinaus die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Die über einen Monat hinausgehende Befreiung erteilt der Schulleiter auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten oder des/der volljährigen SchülerIn. Ein/eine vom Sportunterricht befreite/r SchülerIn ist trotzdem zur Anwesenheit in der Sportstunde verpflichtet, weil vieles auch beim Zuschauen gelernt werden kann. Sicherheit im Sportunterricht Zur Vermeidung von Unfällen ist in allen Schulen vorgeschrieben, dass Uhren, Schmuck, Piercing-Objekte usw. während des Sportunterrichts abzulegen sind; ist das 2

3 nicht möglich, wird der Piercing-Schmuck vor Beginn des Unterrichts durch ein mitgebrachtes Pflaster sicher überklebt. Zum Sportunterricht ist das Tragen von richtigen Sportschuhen verbindlich, ebenso das feste Verschnüren der Schuhsenkel. Schuhe mit Plateausohlen sind im Sportunterricht natürlich ebenfalls nicht gestattet. Werden diese Regelungen nicht eingehalten, ist die aktive Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen; auf diese Weise nicht erbrachte Leistungen können mit ungenügend (Note: 6) beurteilt werden. 8. Wichtiges aus der Versetzungsordnung Manche Fächer werden nur ein halbes Schuljahr unterrichtet. Die erreichten Zeugnisnoten sind versetzungswirksam auch wenn der Unterricht nur im 1. Halbjahr erteilt wurde! Folgende Klassen sind mit den genannten Fächern betroffen: Epochalunterricht 1. Halbjahr 5 a = Kunst (möglich, noch nicht endgültig entschieden!) 5 b = Kunst (möglich, noch nicht endgültig entschieden!) 5 c = Kunst (möglich, noch nicht endgültig entschieden!) 6 a = Erdkunde, (Kunst: möglich, noch nicht endgültig entschieden!) 6 b = Erdkunde, (Kunst: möglich, noch nicht endgültig entschieden!) 6 c = Erdkunde, (Kunst: möglich, noch nicht endgültig entschieden!) 7 a = Erdkunde, Kunst 7 b = Erdkunde, Kunst 7 c = Erdkunde, Kunst 9 a = Chemie, Erdkunde 9 b = Chemie, Erdkunde 9 c = Chemie, Erdkunde, Physik Hat ein/eine SchülerIn aus von ihm/ihr zu vertretenden Gründen Unterrichtsstunden versäumt und können seine/ihre Leistungen in einem oder mehreren Fächern aus diesem Grunde nicht beurteilt werden, so soll die Konferenz in diesen Fächern im Regelfall ungenügende Leistungen (Note: 6) zugrunde legen. Wer ohne Empfehlung für die Realschule am Ende des 6. Schuljahrgangs nicht versetzt worden ist, kann durch Beschluss der Klassenkonferenz an die Hauptschule überwiesen werden, wenn aufgrund der gezeigten Leistungen auch nach einem Wiederholungsjahr eine erfolgreiche Mitarbeit nicht zu erwarten ist. (VO vom , 15 (2)). 9. Wahlpflicht-Unterricht In den Wahlpflichtfächern gilt die Wahl grundsätzlich für ein volles Schuljahr. 10. Arbeitsgemeinschaften Die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften ist freiwillig. SchülerInnen, die sich für die Teilnahme entschieden haben, sind jeweils für die Dauer eines Schulhalbjahres zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet. Die Teilnahme wird im Zeugnis bescheinigt. 11. PKWs, Mofas, Mopeds und Motorräder Für SchülerInnen, die motorisierte Fahrzeuge auf dem Schulgelände parken, gilt folgende Regelung: Die Motoren werden vor dem Schulgelände ausgestellt und die Fahrzeuge zum Abstellplatz geschoben. Nach dem Unterricht dürfen die Motoren erst wieder außerhalb des Schulgeländes angelassen werden. 3

4 Der Lehrerparkplatz ist wegen Platzmangels für SchülerInnen leider gesperrt. Falls Sie Ihre/n Tochter/Sohn mit dem PKW zur Schule bringen, bitte ich Sie, zur Vermeidung von Behinderungen und Unfällen (!) weder auf dem Lehrerparkplatz noch in dessen Einfahrt anzuhalten. 12. Verlassen des Schulgrundstücks In den Pausen und Freistunden dürfen die SchülerInnen das Schulgelände nicht ohne Erlaubnis einer Lehrkraft verlassen. 13. Verbot des Mitbringens von Waffen usw. Es ist verboten, Waffen jeglicher Art, Feuerwerkskörper (oder entsprechende Chemikalien, Reizgas, ) sowie Laser-Pointer mit in die Schule oder zu SchulveranstaItungen zu bringen. Das Verbot gilt auch für volljährige SchülerInnen. An unserer Schule ist Personen, die so genannte Springerstiefel tragen oder Nazi- Embleme mit sich führen, der Zutritt untersagt. 14. Handy, MP3-Player und andere elektronische Geräte Der Gebrauch von technischen Geräten, wie z. B. Handy, MP3-Player u. a., kann während der Schulzeit und bei schulischen Veranstaltungen nicht gestattet werden. Bei Zuwiderhandeln werden die Geräte eingezogen und können nur von den Erziehungsberechtigten abgeholt werden. 15. Rauchen, alkoholische Getränke, Drogen usw. Das Rauchen, der Konsum alkoholischer Getränke und die Einnahme und der Handel mit Drogen sind auf dem Schulgelände und bei Schulveranstaltungen - auch außerhalb des Schulgebäudes - verboten. Unterstützen Sie uns bitte bei der sinnvollen Umsetzung dieser Regelungen. 16. Beratungslehrerin Die Beratungslehrerin unserer Schule, Frau Hein-Kiesow, steht Ihnen zu Gesprächen zur Verfügung. Sie können sich z. B. in folgenden Fällen an Frau Hein-Kiesow wenden: - wenn Ihr Kind Leistungsschwierigkeiten hat, - wenn Ihr Kind Probleme mit den Mitschülern hat, - wenn Sie zu Hause Schwierigkeiten mit Ihrem Kind haben, - wenn Sie Fragen zur Schullaufbahn Ihres Kindes haben. Frau Hein-Kiesow bittet im Bedarfsfall um eine Terminabsprache unter der Telefonnummer (0511) Selbstverständlich unterliegt die Beratungslehrerin der Schweigepflicht; alle Gespräche werden streng vertraulich behandelt. 17. Jugendkontaktbeamter Der für unsere Schule zuständige Jugendkontaktbeamte der Polizei ist Herr O. Ritter, Tel.: (0511) Einverständniserklärung Die Vielfalt der Schulveranstaltungen wird durch unser Schuljahrbuch und die Homepage dokumentiert. Ihre Kinder sind an diesen Veranstaltungen unmittelbar beteiligt und werden daher auch zum Teil abgebildet. Falls Sie Ihr Einverständnis hierzu nicht erteilen wollen, erbitten wir auf der letzten Seite ein Kreuz zu setzen. 4

5 19. Elternsprechtage 2008/2009 Klasse Datum 5. und und und bis (Individuelle Lernentwicklung) 20. Ferienregelung für das Schuljahr 2008/2009 Herbstferien Weihnachtsferien Halbjahresferien Osterferien Tag nach Himmelfahrt (Freitag) Pfingstferien (Dienstag nach Pfingsten) Sommerferien Angegeben sind jeweils der erste und der letzte Ferientag! 21. Infektionsschutzgesetz Von Amts wegen ist mir aufgetragen, Sie nach 34 Abs. 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes darüber in Kenntnis zu setzen, dass Ihr Kind nicht in die Schule gehen darf, wenn 1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dies sind nach Vorschrift: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC- Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden.), 2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis-A und bakterielle Ruhr, 3. ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist, 4. es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt ist oder entsprechender Verdacht besteht. Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis-A sind so genannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch nicht behandelte verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder fliegende Infektionen sind z. B. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen. Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z. B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen). Er wird Ihnen bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der GE nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet. Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie bitte unverzüglich die Schule und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um eine Weiterverbreitung der Infektionskrankheiten vorzubeugen. Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu 5

6 Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren.... Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben. Wann ein Besuchsverbot der Schule für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen. Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis-A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient. 22. Weitere Einzelheiten regelt die Schulordnung. Mit den besten Wünschen für das laufende Schuljahr und freundlichen Grüßen G. Seemann, Realschulkonrektor 6

7 Rücklaufzettel Rückgabe an den/die KlassenlehrerIn! An die Gerhart-Hauptmann-Realschule - Sekretariat über den Klassenlehrer/die Klassenlehrerin SchülerIn: Klasse: Den Elternrundbrief 2008/09 vom habe ich erhalten: Datum/Unterschrift d. Erziehungsberechtigten Zu Punkt 18 Ich bin mit der Veröffentlichung (u. a. im Jahrbuch und auf der Homepage) von einigen wenigen persönlichen Daten (Vorname, Foto) meines Kindes nicht einverstanden. 7

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