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1 INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL Bebauungsplan mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München Agnes-Bernauer-Straße (südlich), Kapruner Straße (westlich), Fischer-von-Erlach-Straße (östlich) Bitte beachten Sie die Hinweise zur unter

2 1 Satzungstext des Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr der Landeshauptstadt München Agnes-Bernauer-Straße (südlich), Kapruner Straße (westlich), Fischer-von-Erlach-Straße (östlich) vom Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Art. 91 und 7 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art. 3 des Gesetztes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und der Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) folgende Satzung: 1 Bebauungsplan mit Grünordnung (1) Für den Bereich Agnes-Bernauer-Straße (südlich), Kapruner Straße (westlich), Fischer-von- Erlach-Straße (östlich) wird ein Bebauungsplan mit Grünordnung als Satzung erlassen. (2) Der Bebauungsplan besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom , angefertigt vom Städtischen Vermessungsamt am , und diesem Satzungstext. (3) Der gemäß 173 Abs. 3 Bundesbaugesetz (BBauG) übergeleitete Bebauungsplan wird durch diesen Bebauungsplan aufgehoben. 2 Art der Nutzung (Allgemeines Wohngebiet WA, Reines Wohngebiet WR) (1) Im Allgemeinen Wohngebiet sind die nach 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Beherbergungsbetriebe, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für die Verwaltung, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) nicht zulässig. (2) Im Reinen Wohngebiet sind die nach 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Läden, nicht störende Handwerksbetriebe, kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für soziale Zwecke sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke für die Bewohner des Gebiets) nicht zulässig. 3 Gemeinbedarfsfläche Pflegeheim Die Gemeinbedarfsfläche Pflegeheim dient der Unterbringung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen eines Alten- und Pflegeheimes. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung sind zulässig: - Gebäude für ein Alten- und Pflegeheim; - Räume für die stationäre und ambulante Betreuung und Pflege von Menschen sowie Arztpraxen; - Büros für die Verwaltung des Pflegeheimes;

3 2 - Bewirtschaftungs- und Versorgungseinrichtungen in einem untergeordnetem Umfang, wie z.b. Cafeteria, Kiosk, Friseurladen, Blumenladen, die auch der umgebenden Wohnnutzung dienen können; - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal; - ebenerdige Stellplätze sowie eine Tiefgarage; - Andachtsräume. 4 Gemeinbedarfsfläche Kindertagesstätte Die Gemeinbedarfsfläche Kindertagesstätte dient der Unterbringung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen für eine Kindertagesstätte. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung sind im Gebäude zulässig: - Räume für Kindergarten und Kinderkrippe; - Büros für die Verwaltung der Kindertagesstätte; - Räume für Unterricht, Gruppenarbeit, Werkräume, Musikübungsräume u.ä. 5 Maß der baulichen Nutzung (1) In allen Baugebieten sind die Flächen der Aufenthaltsräume in anderen Geschossen als den Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche mitzurechnen. (2) Die zulässige Geschossfläche im Allgemeinen Wohngebiet WA oder im Reinen Wohngebiet WR darf um bis zu m² überschritten werden, wenn sichergestellt ist, dass die zulässige Gesamtgeschossfläche von m² für beide Wohngebiete in diesen Bereichen hierdurch nicht überschritten wird. (3) Im Allgemeinen Wohngebiet WA und im Reinen Wohngebiet WR darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen der in 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen um bis zu 60% überschritten werden. 6 Bauweise Im Allgemeinen Wohngebiet WA ist die Bebauung entlang der Fischer-von-Erlach-Straße und Agnes-Bernauer-Straße durchgehend und ohne Zwischenräume zu erstellen. 7 Dachform und Dachaufbauten (1) Es sind ausschließlich Flachdächer und flachgeneigte Satteldächer mit einer maximalen Dachneigung von 10 Grad zulässig.

4 3 (2) Dachaufbauten für die Unterbringung haustechnischer Anlagen, wie z.b. Fahrstuhlüberfahrten, Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie oder des Sonnenlichts, Anlagen zur Be- und Entlüftung u.ä., dürfen die Wandhöhe des darunter liegenden Geschosses um bis zu 1,5 m überschreiten. Auf der Gemeinbedarfsfläche Pflegeheim im Bereich des ost-west-gerichteten Hauptbaukörpers dürfen haustechnische Anlagen die Wandhöhe um bis zu 2,5 m überschreiten. Dachaufbauten nach Satz 1 und 2 dürfen eine Grundfläche von 15% des darunter liegenden Geschosses nicht überschreiten. Hiervon ausgenommen sind Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie und des Sonnenlichts. Im Allgemeinen Wohngebiet WA, im Reinen Wohngebiet WR und auf der Gemeinbedarfsfläche Kindertagesstätte müssen Dachaufbauten um mindestens 2 m von der Gebäudeaußenkante des darunter liegenden Geschosses zurücktreten. 8 Terrassengeschosse (1) Im Allgemeinen Wohngebiet WA und im Reinen Wohngebiet WR ist die Errichtung eines zusätzlichen Vollgeschosses (Terrassengeschoss) über dem gemäß Planzeichnung zulässigen obersten Vollgeschoss zulässig, wenn - dieses an allen Seiten um mindestens 2,0 m von der Gebäudeaußenkante des darunter liegenden Geschosses zurücktritt; - eine Grundfläche von bis zu 2/3 des darunter liegenden Geschosses nicht überschritten wird sowie - die maximal zulässige Geschossfläche für beide Wohngebiete insgesamt hierdurch nicht überschritten wird. Die festgesetzte Wandhöhe darf durch dieses zusätzliche Vollgeschoss um maximal 3 m überschritten werden. (2) Im 5-geschossigen Gebäudeteil im Allgemeinen Wohngebiet WA entlang der Agnes- Bernauer-Straße ist ein zusätzliches Terrassengeschoss über dem fünften Vollgeschoss nicht zulässig. 9 Höhenlage (1) Die festgesetzten Wandhöhen beziehen sich bei Gebäuden entlang der öffentlichen Straßen auf das Niveau der angrenzenden Gehsteigoberkante (Hinterkante Gehbahn). Bei allen übrigen Baukörpern beziehen sich die Wandhöhen auf das an das Gebäude angrenzende natürliche Gelände. (2) Bei Gebäuden entlang der öffentlichen Straßen darf die Oberkante des fertigen Erdgeschossfußbodens höchstens 60 cm über dem angrenzenden Niveau der Gehsteigoberkante (Hinterkante Gehbahn) liegen. Bei allen übrigen Baukörpern darf die Oberkante des fertigen Erdgeschossfußbodens höchstens 25 cm über dem an das Gebäude angrenzenden natürlichen Gelände liegen.

5 4 10 Baugrenzen / Abgrenzung unterschiedlicher Höhenentwicklung (1) Im Allgemeinen Wohngebiet WA und im Reinen Wohngebiet WR dürfen die festgesetzten Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile um bis zu 1,5 m auf eine Länge von bis zu 25% der jeweiligen Gebäudeaußenkante überschritten werden. (2) Im Allgemeinen Wohngebiet WA und im Reinen Wohngebiet WR dürfen die festgesetzten Baugrenzen durch Terrassen vor den Erdgeschosswohnungen in einer Tiefe von bis zu 3 m überschritten werden. (3) Die Terrassen vor Wohngebäuden müssen einen Mindestabstand von 3 m zu den jeweils angrenzenden Straßenbegrenzungslinien einhalten. (4) In der Gemeinbedarfsfläche Pflegeheim dürfen die Baugrenzen durch Bauteile, wie z.b. Vordächer, Windfänge, Lichtschächte, Terrassen u.ä., um bis zu 3 m überschritten werden. (5) Von den festgesetzten Abgrenzungen unterschiedlicher Höhenentwicklung kann geringfügig abgewichen werden, wenn technische und gestalterische Gründe dies erfordern und wenn die Abweichung unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 11 Nebenanlagen Im Bereich des Allgemeinen Wohngebietes WA, des Reinen Wohngebietes WR und der Gemeinbedarfsfläche Pflegeheim sind Nebenanlagen gem. 14 Abs. 1 BauNVO nur innerhalb der Bauräume bzw. in den Tiefgaragen zulässig. Hiervon ausgenommen sind die gemäß Art. 8 der BayBO erforderlichen Spielplätze. 12 Trafostationen Die zur Versorgung des Planungsgebietes erforderlichen Trafostationen sind in den Gebäuden der Baugebiete in geeigneten Räumen, die nahe zu den öffentlichen Verkehrsflächen liegen, unterzubringen. 13 Einfriedungen (1) Einfriedungen in Form von Zäunen sind nur im Bereich der Freiflächen der Gemeinbedarfsfläche Kindertagesstätte und im Bereich der Gemeinbedarfsfläche Pflegeheim mit Ausnahme der mit Dienstbarkeiten belegten Flächen zulässig. Die Einfriedungen sind mit Laubholzhecken einzugrünen. Es sind nur Maschendraht-, Stahlgitter- oder ähnlich transparente Zäune ohne Sockel zulässig. (2) Bei der Anlage von direkt an das Gebäude angrenzenden Wohnungsgärten im allgemeinen und im reinen Wohngebiet sind Einfriedungen nur in Form von geschnittenen Laubholzhecken oder beidseitig mit geschnittenen Laubholzhecken eingepflanzten Maschendrahtzäunen zulässig.

6 5 14 Tiefgaragen, Stellplätze (1) Im Allgemeinen Wohngebiet WA und im Reinen Wohngebiet WR sind die nach Art. 52 Bay- BO erforderlichen Stellplätze in Tiefgaragen unterzubringen. Oberirdische Stellplätze sind hier nicht zulässig. (2) Die gemäß BayBO erforderlichen Stellplätze für das Personal der Kindertagesstätte sind in den Tiefgaragen des Allgemeinen Wohngebietes WA oder des Reinen Wohngebietes WR nachzuweisen. (3) Die gemäß BayBO erforderlichen Stellplätze für das Pflegeheim können in der oberirdischen Stellplatzanlage an der Agnes-Bernauer-Straße oder in einer Tiefgarage nachgewiesen werden. (4) Im Bereich der Freiflächen sind die Oberkanten der Tiefgaragendecken um mind. 0,60 m abzusenken, bei Pflanzung von Großbäumen 1. Ordnung bis 1,20 m, und genauso hoch mit fachgerechtem Bodenaufbau zu überdecken. 15 Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt, Zu- und Ausfahrten, Durchgang, dinglich zu sichernde Flächen (1) Von der festgesetzten Lage und Breite der Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt, den dinglich zu sichernden Flächen und dem festgesetzten Durchgang an der Fischer-von-Erlach-Straße kann geringfügig abgewichen werden, wenn technische und gestalterische Gründe dies erfordern und wenn die Abweichung unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Bei einer Verschiebung des Durchgangs an der Fischer-von-Erlach-Straße sind die anschließenden dinglich zu sichernden Flächen um das gleiche Maß zu verschieben. (2) Tiefgaragenzu- und -ausfahrten für die Tiefgaragen des Allgemeinen Wohngebietes WA und des Reinen Wohngebietes WR sind ausschließlich an der Fischer-von-Erlach-Straße zulässig. Im Bereich des festgesetzten Durchgangs ist keine Zu- und Ausfahrt zulässig. (3) Der in der Planzeichnung festgesetzte Durchgang im Allgemeinen Wohngebiet WA muss mindestens eine lichte Höhe von 3,50 m und eine Mindestbreite von 10 m einhalten. (4) Die Dienstbarkeitsflächen für einen beschränkten Personenkreis an der Agnes-Bernauer- Straße beschränken sich auf ein Fahrrecht für die Beschäftigten und Besucher sowie den Anlieferverkehr der Kindertagesstätte und des Pflegeheimes. (5) Die Dienstbarkeitsfläche für einen beschränkten Personenkreis von der Fischer-von-Erlach- Straße zur Kindertagesstätte beschränkt sich auf ein Fahrrecht für den Unterhalt der Kindertagesstätte (z.b. Gerätereparatur, Sandaustausch). (6) Die im Plan festgesetzten Leitungsrechte dürfen weder über- noch unterbaut, auf- oder angeschüttet werden und sind von Baumpflanzungen 1. Wuchsklasse (Endwuchshöhe über 20 m) freizuhalten.

7 6 (1) Allgemeines und Reines Wohngebiet 16 Baulicher Schallschutz Schützenswerte Aufenthaltsräume gem. DIN 4109 der zur Agnes-Bernauer-Straße und Fischer-von-Erlach-Straße hin orientierten Wohngebäude sind zu der verkehrslärmabgewandten Gebäudeseite hin zu orientieren. Hiervon kann abgesehen werden, wenn an der Nordfassade und an der Westfassade der Wohnbebauung von der Kreuzung Agnes- Bernauer-Straße/Fischer-von-Erlach-Straße bis 100 m südlich durch vorgelagerte Wintergärten, Laubengänge o.ä. sichergestellt ist, dass in den dahinterliegenden, schützenswerten Aufenthaltsräumen gesunde Wohnverhältnisse geschaffen werden. Im südlich anschließenden Bereich der Westfassade ab 100 m von der Kreuzung Agnes- Bernauer-Straße/Fischer-von-Erlach-Straße und im Bereich der Ostfassade der Wohnbebauung gegenüber dem Pflegeheim dürfen schutzbedürftige Aufenthaltsräume auf die lärmzugewandte Seite orientiert werden, wenn technische Vorkehrungen dahingehend getroffen werden, dass die Anforderungen zum Schutz gegen Außenlärm gemäß DIN 4109, Tabelle 8, eingehalten werden. Hierbei sind Fenster von Schlaf- und Kinderzimmern an diesen Fassaden nur zulässig, wenn diese mit einer schallgedämmten Lüftungseinrichtung ausgestattet sind oder die dazu gehörigen Räume über Fenster an der verkehrslärmabgewandten Seite hin belüftet werden können. Die Lüftungseinrichtungen sind bei dem Nachweis des erforderlichen, resultierenden Schalldämm-Maßes der Außenbauteile mit zu berücksichtigen. (2) Gemeinbedarfsfläche Pflegeheim Bei den zur Agnes-Bernauer-Straße hin orientierten Fassaden der Gebäude der Gemeinbedarfsfläche Pflegeheim sind schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorzusehen, die beim Nachweis des erforderlichen, resultierenden Schalldämm-Maßes der Außenbauteile mit zu berücksichtigen sind. 17 Grünordnung (1) Die Bepflanzung der Freiflächen des Baugrundstückes und der Dachflächen ist entsprechend den planlichen und textlichen Festsetzungen herzustellen und zu erhalten. Ausgefallene Bäume und Sträucher sind nachzupflanzen. Nachpflanzungen haben den festgesetzten Güteanforderungen zu entsprechen. Notwendige Zugänge und Zufahrten sind von den Begrünungsfestsetzungen ausgenommen. (2) Für Bäume in Belagsflächen sind offene Baumscheiben mit einer spartenfreien, durchwurzelbaren Mindestfläche von 24 m² vorzusehen. In Ausnahmefällen sind überdeckte Baumscheiben zulässig, sofern gestalterische oder funktionale Gründe dafür sprechen. (3) Die Dächer der Kindertagesstätte bis 10 Grad Neigung sowie Flachdächer in den übrigen Baugebieten bis 5 Grad Neigung sind mit einer durchwurzelbaren Mindestsubstratstärke von 10 cm extensiv zu begrünen. Dies gilt nicht bei Anordnung notwendiger technischer Anlagen, nutzbarer Freibereiche auf den Dächern oder Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie und des Sonnenlichtes.

8 7 (4) Im Allgemeinen Wohngebiet WA und im Reinen Wohngebiet WR sind in dem Bereich nördlich des festgesetzten Gehrechtes pro 200 m² der nicht überbauten Grundstücksfläche mindestens ein großer (Endwuchshöhe über 20 m) Laubbaum oder mittelgroßer (Endwuchshöhe m) Laubbaum mit einem Mindeststammumfang von 20/25 cm zu pflanzen. Im Allgemeinen Wohngebiet WA und im Reinen Wohngebiet WR ist in dem Bereich südlich des festgesetzten Gehrechtes sowie im Bereich der Gemeinbedarfsflächen Pflegeheim und Kindertagesstätte pro 150 m² der nicht überbauten Grundstücksfläche mindestens ein großer (Endwuchshöhe über 20 m) Laubbaum mit einem Mindeststammumfang von 20/25 cm zu pflanzen. Vorhandene und als zu pflanzen festgesetzte Bäume können darauf angerechnet werden, sofern sie die Güteanforderungen erfüllen. (5) Ausnahmsweise kann von den grünordnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes in Lage und Fläche geringfügig abgewichen werden, sofern die grünplanerische Absicht gewahrt bleibt und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen jeweils mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. (6) In der öffentlichen Grünfläche ist ein Kinderspielplatz zulässig. (7) Der Stadtplatz (dinglich gesicherte Fläche zugunsten der Allgemeinheit mit Gehrecht zwischen WA und Pflegeheim) ist, so weit es die Funktion zulässt, mit wasserdurchlässigen Belägen auszubilden. (8) Im Allgemeinen Wohngebiet WA und im Reinen Wohngebiet WR sind mit Ausnahme der durch Dienstbarkeiten belegten Flächen Wohnungsgärten mit einer Tiefe bis zu 5 m zulässig, wenn sie unmittelbar an die Gebäude anschließen. (9) Bodenmodellierungen sind bis auf den baumbestandenen Wall an der südlichen Grenze unzulässig. In der Freifläche der Gemeinbedarfsfläche Kindertagesstätte sind Geländemodellierungen für kindgerechtes Spiel zulässig. (10) Die privaten, direkt ans Gebäude angrenzenden privaten Freiflächen können bis zur festgelegten Oberkante Fertigfußboden angehoben werden, sofern die Barrierefreiheit gewährleistet ist. (11) Niederschlagswasser von Dachflächen und sonstigen befestigten Flächen der Baugrundstücke ist oberflächig und unter Nutzung der Filterwirkung des Bodens zu versickern. In Ausnahmefällen sind Rigolen oder Sickerschächte zugelassen. (12) Die vorgesehene Gestaltung der Freiflächen ist in einem besonderen Freiflächengestaltungsplan darzustellen, der gemäß 1 Abs. 2 der Bauvorlagenverordnung mit dem Bauantrag einzureichen ist. 18 In-Kraft-Treten Der Bebauungsplan mit Grünordnung tritt mit der Bekanntmachung gemäß 10 BauGB in Kraft.

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