OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
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- Benjamin Wolf
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1 OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS I-9 W 85/04 1 OH 19/04 LG Kleve In Sachen der... Antragstellerin und Beschwerdeführerin, -Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bohl & Collegen, Franz-Ludwig-Straße 9, Würzburggegen die Flughafen Niederrhein GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Alex van Elk, Flughafen-Ring 60, Weeze, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, -Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Redeker und Partner, Mozartstraße 4-10, Bonn-
2 hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Pisters, die Richterin am Oberlandesgericht Stein und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Weith am 31. Januar 2005 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom wird der Beschluss des Landgerichts Kleve vom (1 OH 19/04) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gründe l. Die Antragstellerin will mit dem Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs wegen unzulässiger Fluglärmimmissionen gegenüber der Antragsgegnerin vorbereiten. Sie hat die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu folgenden Fragen beantragt: 1. Es ist Beweis zu erheben zu der Tatsache, dass im Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Betrieb des Flughafens Niederrhein (ehemaliger Militärflugplatz Weeze-Larbruch) durch den Überflug einschließlich etwaiger Platzrunden auf den Grundstücken Flur Nr.... der Ge-
3 3 markung W..., Flurstücke... und... der Antragstellerin erhebliche Lärmimmissionen auftreten, die den Wert oder die Nutzbarkeit beeinträchtigen bzw. zu erheblichen Belästigungen der dort lebenden Menschen führen. 2. Zur Beweiserhebung für Ziff. 1. ist ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Lärmimmissionen einzuholen. Die Beweiserhebung soll sich auf die Messung der Lärmimmissionen auf den genannten Grundstücken beschränken und keine Bewertung des Maßes der Beeinträchtigung vornehmen. Hierbei ist insbesondere auch der Maximalpegel (L max ) und - soweit möglich - eine Zuordnung zu einzelnen Flugereignissen zu ermitteln. Die Messung ist im Zeitbewertungsverfahren FAST" und IMPULSE" durchzuführen. Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, letztlich wäre die beantragte Begutachtung nicht mehr als die Momentaufnahme der sich immer wieder ändernden Auswirkungen des Flugbetriebes. Damit ziele sie nicht, was 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO voraussetze, auf eine Zustandsfeststellung ab. Das festgestellte Ergebnis könne in einem künftigen Rechtsstreit nicht Entscheidungsgrundlage sein. Eine Beweiserhebung nach 485 ZPO solle aber auch eine erneute Beweisaufnahme in einem späteren Rechtsstreit ersetzen. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde vom durch Beschluss vom nicht abgeholfen. II. Die gemäß 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
4 4 Gemäß 485 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 ZPO kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass u.a. der Zustand einer Sache, also die Beschaffenheit einer Sache (vgl. Musielak/Huber, ZPO, 4. Aufl., 485 Rdnr. 12), festgestellt wird. Ziel des Antrages der Klägerin ist die Feststellung von Lärmimmissionen, soweit sie vom Flughafenbetrieb der Antragsgegnerin ausgehen und auf ihrem Grundstück ankommen. Der Senat ist der Auffassung, dass Lärmimmissionen, die von außen auf ein Wohngrundstück einwirken, zur Beschaffenheit des Hausgrundstückes gehören. Es kann insoweit auch keinem Zweifel unterliegen, dass erhebliche Lärmimmissionen durch die Lage eines Grundstückes in der Einflugschneise eines Flughafens einen kaufrechtlichen Mangel darstellen (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1995, 531). Die Frage aber, ob eine Sache frei von Sachmängeln ist, hängt entscheidend von der vereinbarten Beschaffenheit ab ( 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob Geräuschimmissionen, die nicht von einer gleichbleibenden Quelle ausgehen, sondern naturgemäß wechselnde Störungen verursachen, unter den Begriff des Zustandes einer Sache fallen (verneinend: Musielak/Huber, a.a.o.; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., 485 Rdnr. 9; OLG Düsseldorf, MDR 1992, 807, hinsichtlich des Lärms einer Druckereimaschine; LG Hamburg, MDR 1999, 1344, hinsichtlich des von einer Gaststätte ausgehenden Lärms; bejahend: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., 485 Rdnr. 15; wohl auch Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., 485 Rdnr. 16). Der Senat lässt offen, ob an der Entscheidung (Beschluss vom W 139/91, MDR 1992, 807) in dieser Allgemeinheit festzuhalten ist. Jedenfalls kann das von Fluglärm betroffene Grundstück in dieser seiner Beschaffenheit und damit zustandsmäßig begutachtet werden. Dass die Einwirkungen einem ständigen Wechsel unterliegen, stellt jedenfalls bei Flugimmissionen die Begutachtung des Zustandes" des betroffenen Grundstücks nicht in Frage. Bei der Bewertung von Fluglärm stellt der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung in erster Linie auf den sogenannten Mittlungspegel ab, weist jedoch auch daraufhin, dass der Tatrichter im Rahmen der Gesamtbetrachtung auch den Spitzenpegeln wesentliche Bedeutung beimessen könne (vgl. BGHZ 122, 76, 80). Der Mittlungspegel
5 5 stellt bezogen auf einen bestimmten Zeitraum einen fiktiven Dauerschall gleicher durchschnittlicher Schallintensität dar (vgl. BGHZ 79, 45, 50). Damit kann trotz Schwankungen die Geräuschbelastung und damit der Zustand eines Grundstückes anhand von Einzelmessergebnissen und einem rechnerischen Verfahren festgestellt werden. Mithin ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrem Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens den Zustand einer Sache, nämlich ihres Grundstückes, festgestellt wissen will. Ein entsprechender Antrag wäre nur dann unzulässig, wenn mögliche Feststellungen ersichtlich für einen künftigen Rechtsstreit nichts bringen können, da dann das berechtigte Interesse zu verneinen ist (vgl. Stein/Jonas/Leipold, a.a.o.). Davon kann im Streitfall jedoch nicht ausgegangen werden. Auf der Grundlage von im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens festgestellten Lärmimmissionswerten lassen sich durchaus Ansprüche für die Antragstellerin herleiten. Die Klägerin könnte beispielsweise eine Klage gemäß 1004 Abs. 1 BGB auf Unterlassung allein auf die festgestellten Werte stützen. Auch wenn es für die Beurteilung, ob Immissionen die Benutzung eines Nachbargrundstückes wesentlich beeinträchtigen, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung ankommt (vgl. BGH NJW 2001, 3119, 3120), hindert dies die Verwertbarkeit der sachverständigenseits getroffenen Feststellungen nicht. Sollte sich ein rechtswidriger Eingriff im Sinne des 1004 Abs. 1 BGB mit den Feststellungen des Sachverständigen begründen lassen, wäre es Sache der Antragsgegnerin, in einem etwaigen Hauptsacheprozess darzulegen, dass und warum sich die Verhältnisse geändert haben. Dass es in einem Hauptsacheverfahren möglicherweise auch zu einem Ortstermin im Beisein eines Sachverständigen kommen muss, ändert nichts daran, dass die ursprünglichen vom Sachverständigen festgestellten Werte verwertbar bleiben. Der Senat hat davon abgesehen, in der Sache selbst zu entscheiden ( 572 Abs. 3 ZPO), da Bedenken hinsichtlich des Wortlautes der Antragstellung bestehen. Die Antragstellerin hat lediglich einen Anspruch auf Feststellung des Zustandes ihres Grundstückes, d.h., wie oben ausgeführt, welche Lärmimmissionen auf ihr Grundstück einwirken. Das Ausmaß dieser Immissionen hat der Sachverstän-
6 6 dige festzustellen. Ob, so der Antrag zu 1), erhebliche Lärmimmissionen auftreten, ist eine Rechtsfrage, zu der sich der Sachverständige nicht äußern darf. Gleiches gilt für die Frage, ob der Wert oder die Nutzbarkeit beeinträchtigt wird bzw. die Lärmimmissionen zu erheblichen Belästigungen der dort lebenden Menschen führen. Dem Sachverständigen können auch nicht, so aber der Antrag zu 2), bestimmte Messverfahren vorgegeben werden. Der Antragstellerin ist daher Gelegenheit zu geben, einen unter Berücksichtigungen der obigen Ausführungen angepassten Antrag zu stellen. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO. Beschwerdewert: ,00 EUR. Pisters Stein Dr. Weith
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