Erlass des Wirtschaftsministeriums. Vom 20. Dezember V 612 b - - in Betriebsanlagen und deren Ausrüstung,
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- Helmuth Arnold
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1 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Land Mecklenburg-Vorpommern (InvestÖPNVRL) Erlass des Wirtschaftsministeriums Vom 20. Dezember V 612 b - 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach Maßgabe - des Landeshaushaltsgesetzes, - des 8 Abs. 4 Nr. 2 lit. a des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg- Vorpommern (ÖPNV-Gesetz), - dieser Richtlinie und - des 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO) in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für Investitionen zur Verbesserung des ÖPNV. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Gefördert werden Maßnahmen im Zusammenhang mit Vorhaben, die auf die Stärkung der Infrastruktur des ÖPNV ausgerichtet und zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder der Attraktivität des ÖPNV bestimmt sind. Gefördert werden bei Eisenbahnen und Straßenbahnen im besonderen Maßnahmen im Zusammenhang mit Neu-, Ausbau- und Ersatzinvestitionen - in den Schienenfahrweg, - in Signal-, Fernmelde- und Sicherungsanlagen sowie Betriebsleittechnik, - in Betriebsanlagen und deren Ausrüstung, - in Fahrgastanlagen und deren Ausrüstung und - in Bahnstromversorgungsanlagen. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger können - Betreiber öffentlicher Eisenbahnen, die auf der Grundlage eines mit dem Land oder mit einem Aufgabenträger des sonstigen ÖPNV abgeschlossenen Vertrages Leistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in Mecklenburg-Vorpommern erbringen, - Verkehrsunternehmen, die Straßenbahnbetriebsleistungen erbringen und - Gemeinden und Gemeindeverbände sein. 4. Zuwendungsvoraussetzungen Maßnahmen können gefördert werden, - wenn sie nach Art und Umfang zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Verkehrsverhältnisse oder der Attraktivität des ÖPNV erforderlich sind, - wenn sie den Inhalten des ÖPNV- Landesplanes und der Nahverkehrspläne nicht widersprechen, - wenn sie bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant sind, - wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben der Maßnahme mindestens ,00 betragen und
2 - wenn für Maßnahmen der DB AG nachgewiesen wird (z.b. durch entsprechende Erklärungen), dass die Finanzierung nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz und dem Deutsche Bahn Gründungsgesetz nicht möglich ist. 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1. Zuwendungsart, Finanzierungsart, Form der Zuwendung Die Förderung nach dieser Richtlinie ist eine Projektförderung. Die Zuwendungen werden als zweckgebundene, nicht rückzahlbare Investitionszuschüsse in Form einer Anteilfinanzierung, in Einzelfällen in Form einer Vollfinanzierung gewährt Bemessungsgrundlage Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Vorhaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gewährleistung des ÖPNV stehen. Zuwendungsfähig sind ferner Ausgaben, die der Sicherheit der Betriebsabläufe dienen. Nicht zuwendungsfähig sind: - Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist, - Ausgaben für Investitionen, die nicht zu mindestens 70 % der Gewährleistung des ÖPNV dienen, - Finanzierungsausgaben, - Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und Grundstücksteilen, - Ausgaben für Erschließungsanlagen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, - Verwaltungsausgaben gemäß Anlage 10, - Ausgaben für Planung und Projektierung Die Höhe des Zuschusses beträgt bei Anteilfinanzierung bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben des jeweiligen Vorhabens. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) bzw. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind in jedem Zuwendungsbescheid für verbindlich zu erklären und dem Bescheid als Anlage beizufügen. In jedem Zuwendungsbescheid ist die Zweckbindungsdauer der Infrastrukturinvestitionen festzulegen. Ferner sind folgende Auflagen aufzunehmen: - "Die Verwendung der Zuwendung ist der Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbh (VMV) innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Infrastrukturinvestition nachzuweisen. Erstreckt sich die Investition über mehrere Jahre, so ist zum Ende jedes Jahres ein Zwischennachweis zu führen. Anderslautende Vorschriften in den Allgemeinen Nebenbestimmungen sind unbeachtlich. Für die Nachweise sind die anliegenden Formulare zu verwenden. - "Die zweckentsprechende Verwendung von Gegenständen, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt worden sind, ist der VMV zur Mitte der Zweckbindungsdauer und innerhalb von drei Monaten danach nachzuweisen. Für die Nachweise sind die anliegenden Formulare zu verwenden." - "Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie Anlagen bei der VMV - Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbh erhältlich
3 innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Anderslautende Vorschriften in den Allgemeinen Nebenbestimmungen sind unbeachtlich." - Für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3, 1. und 2. Strichaufzählung: "Ergeben oder ändern sich Tatsachen, die im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches (StGB) subventionserheblich sind, so ist der VMV unverzüglich davon Mitteilung zu machen." Formulare nach vorgegebenem Muster (Anlagen 4 bis 9) sind in erforderlicher Anzahl beizufügen. 7. Verfahren 7.1 Anmeldeverfahren Die in Nummer 3 Genannten sind in geeigneter Form auf folgende Maßgaben hinzuweisen: "Geplante Infrastrukturinvestitionen sind bei der VMV anzumelden. Infrastrukturinvestitionen für Maßnahmen, die 1997 beginnen sollen, sind bis zum 31. Januar 1997 anzumelden. Infrastrukturinvestitionen für Maßnahmen, die 1998 oder später beginnen sollen, sind bis zum 31. Mai des Jahres anzumelden, das dem Beginn der Maßnahme vorangeht." Für die Anmeldung ist ein Formular vorzusehen (Anlage 1). 7.2 Antragsverfahren Für den Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie ist ein Formular vorzusehen (Anlage 2). In das Formular sind folgende Maßgaben aufzunehmen: "Der Antrag einschließlich der je nach Vorhaben erforderlichen Anlagen ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Der Antrag ist spätestens innerhalb von vier Monaten nach Anmeldung des Vorhabens bei der VMV zu stellen. Liegt der Antrag nach Ablauf dieser Frist nicht vor, gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Auf die Mitteilungspflichten nach 3 SubvG in Verbindung mit 2 SubvG M-V wird ausdrücklich hingewiesen." 7.3 Bewilligungsverfahren Das Wirtschaftsministerium ist Bewilligungsbehörde. Die Zuwendungen werden zunächst in einem vorläufigen Zuwendungsbescheid bewilligt. Der Zuwendungsempfänger erhält Abschlagszahlungen. Für den Mittelabruf ist ein Formular vorzusehen (Anlage 3)*. Treten Tatsachen ein, aus denen sich eine mehr als geringfügig höhere oder niedrigere Zuwendung ergibt als die im vorläufigen Zuwendungsbescheid bestimmte, so wird die Zuwendung in einem Änderungsbescheid vorläufig neu festgesetzt. Nach Vorlage der Schlussabrechnung erhält der Zuwendungsempfänger einen endgültigen Zuwendungsbescheid. 8. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Quelle: Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 1997, Nr. 2 Anlagen bei der VMV - Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbh erhältlich
4 Anlage 1 Anmeldung zur Gewährung einer Zuwendung für Investitionen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Land Mecklenburg-Vorpommern......,... (Antragsteller) (Ort) (Datum) An die Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbh Schloßstraße 37 Anmelde-Nummer (von der Antragsstelle auszufüllen) Schwerin Betr.:... (Bezeichnung des Investitionsvorhabens) Wir / Ich melde(n) zur Durchführung des vorgenannten Vorhabens einen Zuschuss für Investitionen zur Verbesserung des ÖPNV an. 1. Das Vorhaben soll für das Haushaltsjahr für die Haushaltsjahre bis *) angemeldet werden. 2. Die Gesamtausgaben betragen:... - davon zuwendungsfähige Ausgaben:... - davon nicht zuwendungsfähige Ausgaben: Die Finanzierung ist wie folgt vorgesehen: a) Zuschuss des Landes für ÖPNV-Investitionen... b) Beiträge oder andere Finanzierungsanteile Dritter... c) Eigenmittel des Antragstellers... - davon zuwendungsfähige Ausgaben... - davon nicht zuwendungsfähige Ausgaben...
5 3. Für das Vorhaben werden in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich benötigt: Haushaltsjahr Gesamtbetrag Zuwendungsbetrag Haushaltsjahr Gesamtbetrag Zuwendungsbetrag 4. Das Vorhaben - ist *) -ist noch nicht in einem Nahverkehrsplan, Landesplan, Generalverkehrsplan oder ähnlichen Plan, bestätigten Bauleitplan enthalten, - steht im zeitlichen Zusammenhang mit folgenden anderen Maßnahmen: 5. Mit dem Vorhaben sollen folgende bauliche Veränderungen vorgenommen / verkehrliche Verbesserungen für den ÖPNV erzielt werden (kurze Erläuterung).
6 6. Der Antragsteller erklärt, dass - die erforderliche Komplementärfinanzierung des Vorhabens oder eines Abschnittes des Vorhabens mit eigener Verkehrsbedeutung gewährleistet ist, - mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist, - das Vorhaben noch nicht zur Förderung angemeldet / beantragt worden ist, - das Vorhaben nach den jeweiligen Bau- und Betriebsvorschriften und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist, - er für das angemeldete Vorhaben zum Vorsteuerabzug berechtigt / nicht berechtigt *) ist. Anmerkungen /Ergänzungen zu vorstehenden Strichaufzählungen... Rechtsverbindliche Unterschrift und Stempel des Antragstellers *) Nichtzutreffendes streichen
7 Anlage 2 Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für Investitionen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Land Mecklenburg-Vorpommern ,... (Antragsteller) (Ort) (Datum) An die Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbh Schloßstraße 37 Anmelde-Nummer (von der Antragsstelle auszufüllen) Schwerin Betr.:... (Bezeichnung des Investitionsvorhabens) Wir / Ich beantrage(n) zur Durchführung des vorgenannten Vorhabens einen Zuschuss für Investitionen zur Verbesserung des ÖPNV. 1. Das Vorhaben soll im Haushaltsjahr in den Haushaltsjahren bis *) nach den beiligenden Unterlagen durchgeführt werden. Das Vorhaben wird unter Anmelde-Nummer... geführt. Das Vorhaben ist noch nicht angemeldet worden.
8 Im einzelnen sind folgende Unterlagen beigefügt: Finanzierungsplan Die voraussichtlichen Aufwendungen betragen insgesamt.... Finanzierung Zeitpunkt der Entstehung 1. Gesamtkosten davon: zuwendungsfähige Kosten nicht zuwendungsfähige Kosten insgesamt Eigenmittel / Eigenleistungen davon: Kreditfinanzierung Sonstiges 3. Beiträge oder andere Finanzierungsanteile Dritter 4. Zuschüsse des Landes für ÖPNV-Investitionen 5. beantragte sonstige öffentliche Förderung durch Von den voraussichtlich zuwendungsfähigen Ausgaben beantrage(n) ich / wir für das Haushaltsjahr einen Teilbetrag von.... (Voraussichtlicher Jahresbedarf)
9 4. Für das Vorhaben werden in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich benötigt: Haushaltsjahr Gesamtbetrag Zuwendungsbetrag Haushaltsjahr Gesamtbetrag Zuwendungsbetrag 5. Für die Durchführung der Maßnahme, die Mittelbewirtschaftung und den Verwendungsnachweis zuständige Stelle: Bankverbindung Kreditinstitut:... Bankleitzahl:... Kontonummer: Der Nachweis zur Einhaltung eisenbahnrechtlicher / sicherheitstechnischer Vorschriften bei der Planung / Projektierung ist durch die zuständige Aufsichtsbehörde bestätigt und als Anlage beigefügt. ist beim beantragten Vorhaben nicht erforderlich. 8. Erklärungen des Antragstellers 8.1. Allgemeine Erklärungen Der Antragsteller erklärt, dass - das Vorhaben in einem Nahverkehrsplan, Landesplan, Generalverkehrsplan oder ähnlichen Plan, bestätigten Bauleitplan enthalten ist (Plan ist beizufügen), - die erforderliche Komplementärfinanzierung des Vorhabens oder des Vorhabenabschnittes gewährleistet ist - mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist, - die Förderung des Vorhabens noch nicht beantragt worden ist, - das Vorhaben bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist, - er innerhalb der Zweckbindungsdauer jede Veräußerung, Verpachtung, Vermietung oder Zweckentfremdung der Bewilligungsbehörde und der Antragsstelle (VMV) anzeigen und deren Weisung Folge leisten wird, - er für das angemeldete Vorhaben zum Vorsteuerabzug berechtigt / nicht berechtigt *) ist, - etwa erforderliche behördliche Zustimmungen/Genehmigungen erteilt sind.
10 Der Antragsteller ist damit einverstanden, dass die im Antrag und in den sonstigen eingereichten Unterlagen enthaltenen Daten von der Bewilligungsbehörde oder von der VMV auf Datenträger gespeichert und von ihr oder einer von ihr beauftragten Einrichtung für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle ausgewertet werden, ferner damit, dass Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden. 8.2 Erklärungen zu subventionserheblichen Tatsachen (nicht Gemeinden und Gemeindeverbände) Der Antragsteller erklärt, dass ihm die an folgenden Stellen bezeichneten Tatsachen als subventionserheblich im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches bekannt sind: - in der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zur Verbesserung des ÖPNV im Land Mecklenburg-Vorpommern Nummer 2, 1. Absatz, Nummer 3, 1. und 2. Strichaufzählung, Nummern 4 und im Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für Investitionen zur Verbesserung des ÖPNV im Land Mecklenburg-Vorpommern (Anlage 2 der Richtlinie) die Nummern 2, 3 (voraussichtlicher Jahresbedarf), 4 (Zuwendungsbetrag) und 8.1 Satz 1 - im Formblatt Mittelabruf (Anlage 3 der Richtlinie)* Nummer 2.1 bis im Verwendungsnachweis (Anlage 4 der Richtlinie)* Nummer 2, Nummer 3 Satz 1 (Verwendung) und 2, Nummer 4 (Tabelle) - im Verwendungsnachweis bei Baumaßnahmen (Anlage 6 der Richtlinie)* Nummer 1 (Verwendung), Nummer 2 ohne letzter Satz - im Zwischennachweis (Anlage 7 der Richtlinie)* Nummer 2 - im Zwischennachweis für Baumaßnahmen (Anlage 8 der Richtlinie)* Nummer 1. Für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches sind, gelten die 2 bis 6 des Gesetzes gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen - SubvG - vom 29. Juli 1976 (BGBl. 1 S. 2037) in seiner jeweils geltenden Fassung (Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen des Landes Mecklenburg-Vorpommern - SubvG M-V - vom 12. Juli 1995 (GVOBI. M-V S. 330). Anmerkungen /Ergänzungen zu vorstehenden Strichaufzählungen... Rechtsverbindliche Unterschrift und Stempel des Antragstellers * Anlagen bei der VMV - Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbh erhältlich *) Nichtzutreffendes streichen Zutreffendes ankreuzen
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