Premium-Grünkohltouren nach Helgoland Saison 2017/2018

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1 Premium-Grünkohltouren nach Helgoland Saison 2017/2018 Leistungen: Grüner Kohl, Roter Fels und Weißer Strand Hin- und Rückfahrt mit der MS Helgoland von Cuxhaven nach Helgoland inkl. 1 Gepäckstück pro Person und Handgepäck 2 Übernachtungen im 4 Sterne-Hotel Rickmers Insulaner inkl. reichhaltigem Frühstücksbuffet Alle Zimmer sind mit Dusche/WC, Telefon, Fernseher und Radio ausgestattet Grünkohlessen an Bord der MS Helgoland während der Hafenliegezeit am Mittwochoder Samstagabend Ein Schlemmerteller und ein Piccolo an Bord auf der Hinfahrt Koffertransport auf der Insel zum Hotel und zurück zum Schiff Ein Einkaufsrabattgutschein pro Person Eine Hin- und Rückfahrt mit der Dünenfähre zum Besuch der Seehundstrände Eine historische Inselführung auf der Insel 3-Gang-Menü im Rickmers Galerie Restaurant Nutzung des Wellnessbereiches mit Sauna, Dampfbad und Infrarotkabine Erstbefüllung der Minibar, Kaffee-/Teeportionen auf dem Zimmer Freies W-LAN Preise pro Person im 4 Sterne-Hotel Rickmers Insulaner (mind. zwei Übernachtungen): 2 Übernachtungen im Doppelzimmer 259,00 p. P. 2 Übernachtungen im Doppelzimmer zur Seeseite 279,00 p. P. je Verlängerungsnacht 65,00 / 75,00 p. P. 2 Übernachtungen im Einzelzimmer zur Seeseite 309,00 p. P. je Verlängerungsnacht 80,00 p. P. Für die Buchung der Premium-Grünkohltour bitten wir Sie, uns telefonisch oder per zu kontaktieren, da das Kontingent begrenzt ist. Anreise am Dienstag, Mittwoch, Freitag oder Samstag um 10:30 Uhr ab Cuxhaven. Anreise am Freitag ab Anleger Fährhafen in Cuxhaven Ankunft Helgoland Südhafen (kein Ausbooten) Rückreise am Sonntag ab Helgoland Südhafen Ankunft Cuxhaven Fährhafen 10:30 Uhr ca. 13:00 Uhr 13:00 Uhr ca Uhr Buchen Sie die Premium-Grünkohltour im Zeitraum bis sowie bis Wind und Wetter vorbehalten. Alle Abfahrten erfolgen mit der MS Helgoland ab/bis Cuxhaven Fährhafen (Änderungen vorbehalten). Buchung: Rickmers Reisen Helgoland GmbH Helgoländer Botschaft, Großer Grasbrook 9, Hamburg Tel.: 040 / Fax: 040 / hamburg@rickmers-reisen.de Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rickmers Reisen Helgoland GmbH.

2 Grünkohltouren nach Helgoland Saison 2017/2018 Grüner Kohl, Roter Fels und Weißer Strand Wochenend-Tour 4 Sterne Leistungen: Hin- und Rückfahrt mit der MS Helgoland von Cuxhaven nach Helgoland inkl. 1 Gepäckstück pro Person und Handgepäck Eine Übernachtung im 4 Sterne Hotel Helgoländer Klassik Im Zimmerpreis enthalten ist ein reichhaltiges Frühstücksbuffet Alle Zimmer sind mit Dusche/WC, Telefon, Fernseher und Radio ausgestattet Grünkohlessen an Bord der MS Helgoland während der Hafenliegezeit am Samstagabend Ein Schlemmerteller und ein Piccolo an Bord auf der Hinfahrt Koffertransport auf der Insel zum Hotel und zurück zum Schiff Ein Einkaufsrabattgutschein pro Person Eine Hin- und Rückfahrt mit der Dünenfähre zum Besuch der Seehundstrände Eine historische Inselführung Nutzung der hauseigenen Sauna Erstbefüllung der Minibar, Kaffee-/Teeportionen auf dem Zimmer Freies W-LAN Komplettpreise pro Person im ****Hotel Helgoländer Klassik 1 Übernachtung im Doppelzimmer zur Landseite (Sa. bis So.) 164,00 p. P. Je Verlängerungsnacht 69,00 p. P. 1 Übernachtung im Einzelzimmer mit seitlicher Seesicht (Sa. bis So.) 184,00 p. P. Je Verlängerungsnacht 79,00 p. P. Bei besonderen Reservierungswünschen gelten andere Preise, wie z.b. ein Zuschlag im Seeseitenzimmer für 10,00 pro Person und Nacht. Für Buchungen in der 4 Sterne-Kategorie bitten wir Sie, uns telefonisch oder per zu kontaktieren, da das Kontingent begrenzt ist. Anreise am Freitag oder Samstag ab Anleger Fährhafen in Cuxhaven Ankunft Helgoland Südhafen (kein Ausbooten) Rückreise am Sonntag ab Helgoland Südhafen Ankunft Cuxhaven Fährhafen 10:30 Uhr ca. 13:00 Uhr 13:00 Uhr ca Uhr Wochenend-Termine 2017/2018 Buchen Sie die Wochenend-Tour jedes Wochenende ab dem bis zum und vom bis zum Wind und Wetter vorbehalten. Alle Abfahrten erfolgen mit der MS Helgoland ab/bis Cuxhaven Fährhafen (Änderungen vorbehalten). 1 von 2

3 Grünkohltouren nach Helgoland Saison 2017/2018 Grünkohl in Ruhe und Gemütlichkeit In-der-Woche-Touren 4 Sterne Sie erhalten alle Leistungen der Wochenend-Tour, jedoch zusätzlich: Eine zweite Übernachtung inkl. reichhaltigem Frühstücksbuffet Grünkohlessen an Bord der MS Helgoland am Mittwochabend statt Samstag Inselführung auf Helgoland zum Thema Festung, Zerstörung und Wiederaufbau Komplettpreise pro Person im ****Hotel Helgoländer Klassik 2 Übernachtungen im Doppelzimmer zur Landseite (Mi. bis Fr.) 204,00 p. P. 4 Übernachtungen im Doppelzimmer zur Landseite (Mo. bis Fr.) 294,00 p. P. Je Verlängerungsnacht 59,00 p. P. 2 Übernachtungen im Einzelzimmer mit seitlicher Seesicht (Mi. bis Fr.) 244,00 p. P. 4 Übernachtungen im Einzelzimmer mit seitlicher Seesicht (Mo. bis Fr.) 364,00 p. P. Je Verlängerungsnacht 69,00 p. P. Bei besonderen Reservierungswünschen gelten andere Preise, wie z.b. ein Zuschlag im Seeseitenzimmer für 10,00 pro Person und Nacht. Für Buchungen in der 4 Sterne-Kategorie bitten wir Sie, uns telefonisch oder per zu kontaktieren, da das Kontingent begrenzt ist. Anreise am Montag, Dienstag oder Mittwoch 10:30 Uhr ab Anleger Fährhafen in Cuxhaven Ankunft Helgoland Südhafen ca. 13:00 Uhr (kein Ausbooten) Rückreise am Donnerstag oder Freitag 16:00 Uhr (donnerstags zusätzlich um 7:30 Uhr) ab Helgoland Südhafen Ankunft Cuxhaven Fährhafen ca Uhr In-der-Woche-Termine 2017/2018 Buchen Sie die In-der-Woche-Tour täglich ab dem bis zum und vom bis zum Bitte beachten Sie, dass das Grünkohlessen am Mittwochabend stattfindet. Wind und Wetter vorbehalten. Alle Abfahrten erfolgen mit der MS Helgoland ab/bis Cuxhaven Fährhafen (Änderungen vorbehalten). Buchung: Rickmers Reisen Helgoland GmbH Helgoländer Botschaft, Großer Grasbrook 9, Hamburg Tel.: 040 / Fax: 040 / hamburg@rickmers-reisen.de Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rickmers Reisen Helgoland GmbH. 2 von 2

4 Grünkohltouren nach Helgoland Saison 2017/2018 Grüner Kohl, Roter Fels und Weißer Strand Wochenend-Tour Leistungen: Hin- und Rückfahrt mit der MS Helgoland von Cuxhaven nach Helgoland inkl. 1 Gepäckstück pro Person und Handgepäck Eine Übernachtung in einem von uns ausgewählten Hotel der 3 Sterne-Kategorie Im Zimmerpreis enthalten ist ein reichhaltiges Frühstücksbuffet Alle Zimmer sind mit Dusche/WC, Telefon, Fernseher und Radio ausgestattet Grünkohlessen an Bord der MS Helgoland während der Hafenliegezeit am Samstagabend Ein Schlemmerteller und ein Piccolo an Bord auf der Hinfahrt Koffertransport auf der Insel zum Hotel und zurück zum Schiff Ein Einkaufsrabattgutschein pro Person Eine Hin- und Rückfahrt mit der Dünenfähre zum Besuch der Seehundstrände Eine historische Inselführung Komplettpreise pro Person in ausgewählten Hotels der ***Kategorie 1 Übernachtung im Doppelzimmer zur Landseite (Sa. bis So.) 149,00 p. P. Je Verlängerungsnacht 59,00 p. P. 1 Übernachtung im Einzelzimmer zur Landseite (Sa. bis So.) 169,00 p. P. Je Verlängerungsnacht 69,00 p. P. Bei besonderen Reservierungswünschen gelten andere Preise, wie z.b. ein Zuschlag im Seeseitenzimmer für 10,00 pro Person und Nacht. Anreise am Freitag oder Samstag ab Anleger Fährhafen in Cuxhaven Ankunft Helgoland Südhafen (kein Ausbooten) Rückreise am Sonntag ab Helgoland Südhafen Ankunft Cuxhaven Fährhafen 10:30 Uhr ca. 13:00 Uhr 13:00 Uhr ca Uhr Wochenend-Termine 2017/2018 Buchen Sie die Wochenend-Tour jedes Wochenende ab dem bis zum und vom bis zum Wind und Wetter vorbehalten. Alle Abfahrten erfolgen mit der MS Helgoland ab/bis Cuxhaven Fährhafen (Änderungen vorbehalten). 1 von 2

5 Grünkohltouren nach Helgoland Saison 2017/2018 Grünkohl in Ruhe und Gemütlichkeit In-der-Woche-Touren Sie erhalten alle Leistungen der Wochenend-Tour, jedoch zusätzlich: Eine zweite Übernachtung inkl. reichhaltigem Frühstücksbuffet Grünkohlessen an Bord der MS Helgoland am Mittwochabend statt Samstag Inselführung auf Helgoland zum Thema Festung, Zerstörung und Wiederaufbau Komplettpreise pro Person in ausgewählten Hotels der ***Kategorie 2 Übernachtungen im Doppelzimmer zur Landseite (Mi. bis Fr.) 179,00 p. P. 4 Übernachtungen im Doppelzimmer zur Landseite (Mo. bis Fr.) 249,00 p. P. Je Verlängerungsnacht 49,00 p. P. 2 Übernachtungen im Einzelzimmer zur Landseite (Mi. bis Fr.) 219,00 p. P. 4 Übernachtungen im Einzelzimmer zur Landseite (Mo. bis Fr.) 319,00 p. P. Je Verlängerungsnacht 59,00 p. P. Bei besonderen Reservierungswünschen gelten andere Preise, wie z.b. ein Zuschlag im Seeseitenzimmer für 10,00 pro Person und Nacht. Anreise am Montag, Dienstag oder Mittwoch 10:30 Uhr ab Anleger Fährhafen in Cuxhaven Ankunft Helgoland Südhafen ca. 13:00 Uhr (kein Ausbooten) Rückreise am Donnerstag oder Freitag 16:00 Uhr (donnerstags zusätzlich um 7:30 Uhr) ab Helgoland Südhafen Ankunft Cuxhaven Fährhafen ca Uhr In-der-Woche-Termine 2017/2018 Buchen Sie die In-der-Woche-Tour täglich ab dem bis zum und vom bis zum Bitte beachten Sie, dass das Grünkohlessen am Mittwochabend stattfindet. Wind und Wetter vorbehalten. Alle Abfahrten erfolgen mit der MS Helgoland ab/bis Cuxhaven Fährhafen (Änderungen vorbehalten). Buchung: Rickmers Reisen Helgoland GmbH Helgoländer Botschaft, Großer Grasbrook 9, Hamburg Tel.: 040 / Fax: 040 / hamburg@rickmers-reisen.de Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rickmers Reisen Helgoland GmbH. 2 von 2

6 Rickmers Reisen Helgoland GmbH Helgoländer Botschaft Großer Grasbrook Hamburg Telefon 040/ Telefax 040/ hamburg@rickmers-reisen.de Reiseanmeldung für eine Grünkohltour nach Helgoland Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihr Interesse an unseren Grünkohltouren nach Helgoland. Alle Grünkohlfahrten beginnen in Cuxhaven am Anleger Fährhafen. Bitte beachten Sie bei Ihrer Buchung, dass das Schiff MS Helgoland in der Zeit der Grünkohltouren voraussichtlich an den folgenden Tagen und zu den angegebenen Uhrzeiten von Helgoland nach Cuxhaven zurückfährt: Montag Uhr, Dienstag Uhr, Donnerstag 7.30 Uhr und Uhr, Freitag Uhr und Sonntag Uhr. Bitte fügen Sie Ihre Daten als Buchende/r ein Firma (sofern die Buchung über ein Unternehmen erfolgt) Ansprechpartner (bei einer Buchung gilt dieser als Rechnungsempfänger, bitte in Druckbuchstaben) Frau Herr Nachname Vorname Straße/Hausnr. PLZ Ort Telefon mobil Telefon Festnetz Adresse Fax Ihre Bemerkung/Frage für uns Gern garantieren wir Ihnen bei einer Buchung der 4-Sterne Kategorie und bei der Premium- Grünkohltour die Unterbringung aller Reiseteilnehmer in einem Hotel. Melden Sie sich gern telefonisch bei uns da das Kontingent begrenzt ist. Bei Buchung der 3 Sterne Kategorie können wir eine gemeinsame Unterbringung nicht garantieren. Hotelwünsche nehmen wir entgegen und versuchen diese nach Möglichkeit umzusetzen. 1 von 3

7 Termin der Grünkohltour Anreisetag (bitte ankreuzen) Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Anreisedatum (bitte Datum einfügen) Abreisedatum (bitte Datum einfügen) Auswahl der Hotelkategorie gemäß Programmbeschreibung/Preisliste (Bitte entsprechend ankreuzen) Premium-Grünkohltour im Hotel Rickmers Insulaner**** (buchbar ab 2 Nächten) Hotel Helgoländer Klassik**** Hotel in der 3 Sterne Kategorie (in einem von uns ausgewählten Hotel***) Anzahl der Zimmer und Auswahl der Kategorie (Bitte entsprechend Zahl/en eintragen) Einzelzimmer zur Landseite (nur in der 3 Sterne Kategorie buchbar) Einzelzimmer zur Seeseite (nur in der 4 Sterne Kategorie buchbar) Doppelzimmer zur Landseite Doppelzimmer zur Seeseite Reiserücktrittskostenversicherung Ich wünsche den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung (empfohlen). Bsp.: 15,00 p. P. bis 66 Jahre, 22,00 p.p. ab 67 Jahren bei einem Reisepreis bis 200,00 ohne SB (ELVIA Reiserücktritt Basisschutz). Familien- und Gruppen-Prämien auf Anfrage. Ich wünsche keine Reiserücktrittskostenversicherung. Unterschrift des Reisebüros/Veranstalters Diese Reiseanmeldung wird durch meine Unterschrift verbindlich. Die Reise- und Zahlungsbedingungen des Reiseveranstalters, die mir vollständig übermittelt wurden, habe ich zur Kenntnis genommen, ebenso wie die Beförderungsbedingungen der beteiligten Verkehrsträger. Unterschrift des Kunden Hiermit erkläre ich, dass ich für die Verpflichtungen der von mir angemeldeten Reiseteilnehmer gegenüber dem Reiseveranstalter bzw. Leistungsträger wie für meine eigenen einstehen werde. Unterschrift des Kunden Ich bin damit einverstanden, dass meine personenbezogenen Daten von Reisebüro oder Reiseveranstalter für Kundeninformationen gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Außerdem ist mir bekannt, dass ich Auskunft über die gespeicherten Daten verlangen kann. Ort: Datum: Unterschrift des Kunden 2 von 3

8 Rickmers Reisen Helgoland GmbH Zweigstelle Hamburg Großer Grasbrook Hamburg Telefon 040/ Telefax 040/ hamburg@rickmers-reisen.de Teilnehmerliste Grünkohltour vom: bis: Bitte geben Sie die Namen aller Reisenden an. Wenn Sie selbst als Buchender auch mitreisen, tragen Sie bitte auch Ihren Namen in die Liste ein. Bitte in Druckbuchstaben ausfüllen! Reisende: Anrede Name Vorname DZ* EZ Geburtsdatum * DZ: Bitte die Listennummer der zweiten Person, die im selben Doppelzimmer übernachtet, eintragen. 3 von 3

9 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rickmers Reisen Helgoland GmbH (nachfolgend RRH genannt) I. RRH als Vermittler von Fremdleistungen 1. Allgemeines 1.1 Sofern nichts Anderes vereinbart wird, tritt RRH auf der Grundlage dieser AGB ausschließlich als Vermittler einzelner oder mehrerer touristischer Produkte und/oder Dienstleistungen (Flugbeförderung, Schiffspassage, Bahn- oder Busfahrt, Mietwagen, Hotelaufenthalt, Ferienwohnung, Reiseversicherung, Veranstaltungstickets, etc.), bzw. fremdveranstalteter Pauschalreisen auf, zusammen nachfolgend Reiseleistungen genannt. 1.2 Der Vertrag über die jeweilige Reiseleistung kommt direkt zwischen dem Anbieter der Reiseleistung und dem Kunden zustande. RRH ist an diesem Vertragsverhältnis nicht beteiligt. Die Leistung von RRH beschränkt sich auf die Vermittlung des Vertrages mit dem jeweiligen Anbieter. RRH schuldet insbesondere nicht die Erbringung und/oder den Erfolg der jeweiligen Reiseleistung. 1.3 Für die vorgenannten Reiseleistungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder Beförderungsbedingungen des jeweiligen Anbieters der Reiseleistung. 2. Abschluss des Vermittlervertrages 2.1 Mit dem Buchungsauftrag bietet der Kunde RRH den Abschluss eines Vermittlungsvertrages verbindlich an. Der Buchungsauftrag kann persönlich, schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf elektronischem Weg ( , Internet) erfolgen. Bei elektronischer Buchung bestätigt RRH den Buchungsauftrag unverzüglich auf elektronischem Weg. Mit Zustandekommen des Vermittlervertrages beauftragt der Kunde RRH verbindlich mit der Vermittlung eines Vertrages mit dem Anbieter der jeweiligen Reiseleistung (Siehe Ziff. 1.1/1.2) 2.2 Bei einer elektronischen Buchung versichert der Kunde, dass er volljährig und geschäftstüchtig ist. Der Kunde ist an seine Buchung 10 Tage gebunden. Die Entgegennahme des Buchungsauftrages durch RRH erfolgt unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit bei den jeweiligen Reiseveranstaltern und/oder Leistungsträgern (Reiseveranstalter, Bahnunternehmen, Hotelier, Mietwagenunternehmen, Reeder, Event- Veranstalter, Reiseversicherer und/oder Fluggesellschaft), denen die Durchführung der Reiseleistungen obliegen. 2.3 Der von RRH vermittelte Vertrag kommt erst mit der Bestätigung durch den jeweiligen Anbieter der Reiseleistung zustande. Erfolgt die Bestätigung oder Ablehnung seitens des Anbieters gegenüber RRH, so wird RRH den Kunden hierüber umgehend informieren. 2.4 Sonderwünsche des Kunden bedürfen in der Regel der ausdrücklichen Bestätigung durch den jeweiligen Anbieter und können von RRH nur unverbindlich an den Anbieter weitergeleitet werden. 3. Buchungsbestätigung 3.1 Die Buchung des Kunden wird durch den Anbieter der jeweiligen Reiseleistung in der Regel schriftlich oder auf elektronischem Weg bestätigt. Bestätigungen und/oder Mitteilungen des jeweiligen Anbieters, die RRH zugehen, wird RRH umgehend an den Kunden weiterleiten. 3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Bestätigung auf Inhalt und Vollständigkeit zu überprüfen und RRH, sowie den jeweiligen Anbieter auf etwaige Abweichungen oder Fehler hinzuweisen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von Ihm RRH gegenüber gemachten Angaben zutreffend sind. Der Kunde wird RRH umgehend über etwaige Änderungen der Adresse, -Adresse oder Telefonnummer informieren. 3.3 Sofern keine gesonderten Reiseunterlagen durch den Anbieter (Hotel, Mietwagen, etc.) versandt werden, hat der Kunde bei Inanspruchnahme der Reiseleistung zum Nachweis der Buchung die Buchungsnummer und/oder Buchungsbestätigung vorzulegen. 4. Bezahlung 4.1 Sofern RRH fremdveranstaltete Pauschalreisen vermittelt, ist eine Anzahlung fällig, wenn der Sicherungsschein des Reiseveranstalters dem Kunden zugeht. Zahlungen sind spätestens vor Reiseantritt bei Aushändigung der Reiseunterlagen fällig. Die Einzelheiten werden dem Kunden vom Anbieter mit der Buchungsbestätigung mitgeteilt. 4.2 Bei Reiseleistungen, die keinen Sicherungsschein erfordern, wird die Zahlung des Preises mit erfolgter Buchung, spätestens aber vor Inanspruchnahme der Reiseleistung und/oder bei Aushändigung der Reiseunterlagen fällig. 4.3 Voraussetzung für die Erbringung der Reiseleistung ist die vollständige Bezahlung des Rechnungsbetrages. Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet, ist der jeweilige Anbieter nach Maßgabe seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Stornokosten nach den jeweiligen Stornoregelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters zu berechnen. Storno-, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sind sofort fällig. 4.4 Zahlungen können in der Regel durch Barzahlung, Überweisung oder Bankeinzug erfolgen. Für die konkreten Zahlungsbedingungen sind die Regelungen des jeweiligen Anbieters maßgeblich, über die RRH den Kunden bei Buchung informiert. 4.5 Sofern RRH Reiseleistungen berechnet und Zahlung an RRH erfolgt, geschieht dies im Namen und für Rechnung des jeweiligen Anbieters. 4.6 Erfolgen Zahlungen nicht zu den vereinbarten Terminen und muss RRH den Kunden deshalb mahnen, wird RRH eine Mahnkostenpauschale in Höhe von 10,00 erheben. Zusatzkosten bei vereinbartem Zahlungseinzug, die aufgrund einer vom Kontooder Karteninhaber verschuldeten Rückbelastung entstehen, werden dem Kunden weiterbelastet. Des weiteren wird RRH eine Mahnkostenpauschale in Höhe von 10,00 erheben. Es bleibt dem Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind. 5. Umbuchungen/Rücktritt 5.1 Der Rücktritt vor Reisebeginn ist jederzeit möglich. RRH empfiehlt dem Kunden, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung. Die Rücktritts- und Stornokosten richten sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Anbieters. 5.2 Umbuchungswünsche wird RRH umgehend an den jeweiligen Anbieter weiterleiten. 5.3 Für Rücktritt, Umbuchung oder andere nach Buchungsabschluss gewünschte Änderungen stellt RRH neben den Gebühren des jeweiligen Anbieters zur Abgeltung des eigenen Zusatzaufwandes 30,00 pro Änderung und Kunden in Rechnung. Der Kunde kann jedoch jederzeit nachweisen, dass keine oder wesentlich geringere Kosten als die vorstehenden Umbuchungspauschalen durch die Umbuchung entstanden sind 5.4 RRH empfiehlt dem Kunden den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung. 6. Haftung von RRH 6.1 Die Angaben über einzelne Reiseleistungen beruhen auf den Informationen der jeweiligen Anbieter. RRH gibt keine eigenen Zusicherungen und/oder Garantien für Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität der vermittelten Informationen. 6.2 Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften und Fristen (Pass-, Visa- Devisen und Gesundheitsvorschriften) selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften und Fristen entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, ausgenommen, wenn sie durch eine Falsch- oder Nichtinformation durch RRH bedingt sind. Eine Informationsverpflichtung von RRH gilt nur für deutsche Staatsangehörige. Nichtdeutsche Staatsangehörige haben bei dem jeweils zuständigen Konsulat selbst und auf eigene Verantwortung Auskunft über die Pass-, Visa- Devisen und Gesundheitsvorschriften einzuholen und die erforderlichen Fristen einzuhalten. 6.3 Die Haftung von RRH aus der Vermittlung von Reiseleistungen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, ausgenommen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 6.4 RRH haftet nicht für eine etwaige Mangelhaftigkeit der vermittelten Reiseleistung oder deren Nichterbringung. 7. Datenschutz Die vom Kunden RRH zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit zur Vertragserfüllung erforderlich. Zum Zwecke der Vertragserfüllung erfolgt eine Weitergabe der Daten an den jeweiligen Anbieter der Reiseleistung. 8. Sonstiges 8.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen Kunden und RRH findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. 8.2 Der Kunde kann RRH nur an deren Sitz verklagen. 8.3 Für Klagen von RRH gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von RRH vereinbart. 8.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche von RRH auf Zahlung mit Gegenforderungen die Aufrechnung zu erklären, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 8.5 Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser AGB unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berührt. 8.6 Vermittler Rickmers Reisen Helgoland GmbH Am Südstrand 2 D Helgoland. Tel Fax Stand: Dezember 2016 II. RRH als Reiseveranstalter Sofern RRH selbst die Rolle des Reiseveranstalters zukommt, gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen: 1. Abschluss des Vertrages Mit der Anmeldung bietet der Kunde RRH den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf elektronischem Weg ( , Internet) vorgenommen werden. RRH nimmt das Angebot zum Abschluss eines Reisevertrages mit der Buchungsbestätigung an das vermittelnde Reisebüro oder an den Kunden an. Diese Annahmeerklärung bedarf keiner bestimmten Form. Die Annahme wird durch RRH in der Regel schriftlich bestätigt. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, liegt darin ein neues Angebot von RRH, an das RRH 10 Tage gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Annahme erklärt. Als Annahme gilt auch, wenn der Kunde den Reisepreis bezahlt und/ oder die Reise antritt. 2. Bezahlung 2.1 Mit dem Vertragsabschluss und der Aushändigung eines Sicherungsscheines wird eine Anzahlung von 20% des fällig. Der gesamte Reisepreis, abzüglich der geleisteten Anzahlung, ist nach erfolgter Buchungsbestätigung gegen Aushändigung der Reiseunterlagen zu bezahlen, sofern die Reise nicht mehr gem. Ziffer 9.2 abgesagt werden kann. Ohne vollständige Bezahlung des steht RRH ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kunden zu. 2.2 Sofern die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis pro Kunden 75,00 nicht übersteigt, kann RRH Zahlung auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangen. 2.3 Zahlungen sind ausschließlich an RRH auf das in der Reisebestätigung genannte Konto zu leisten. Erfolgt die Buchung 10 Tage oder weniger vor Reiseantritt, wird von RRH ausschließlich Bareinzahlung akzeptiert. Bareinzahlungen sind durch entsprechende Kassenbelege der Bank nachzuweisen, bei der die Einzahlung vorgenommen wurde. 2.4 Im Einzelfall kann RRH mit dem Kunden abweichende Zahlungsbedingungen vereinbaren. 2.5 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht zu den vereinbarten Terminen und muss RRH den Kunden deshalb mahnen, wird RRH eine Mahnkostenpauschale in Höhe von 10,00 erheben. Zahlt der Kunde trotz Mahnung mit Fristsetzung Anzahlung oder Restzahlung nicht innerhalb der gesetzten Frist, ist RRH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die pauschalen Rücktrittsgebühren gemäß Ziff. 5 zu berechnen. Es bleibt dem Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind. 3. Leistungen 3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung von RRH, die in dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog, der zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Internetausschreibung oder in der maßgeblichen

10 Sonderausschreibung enthalten ist, sowie aus den Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen einer ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch RRH. 3.2 Bei Abweichungen von Leistungsbeschreibungen eines Reisekataloges/einer Internetausschreibung und einer Sonderausschreibung gelten nur die Leistungsbeschreibungen der Sonderausschreibung, wenn der Kunde zum ermäßigten Reisepreis der Sonderausschreibung bucht. Hotel-, Orts- oder Schiffsprospekte, die nicht von RRH herausgegeben werden, sind für RRH nicht bindend. 3.3 Reisebüros und Buchungsstellen sind nicht befugt, von den Reisebedingungen, den Katalogaussagen oder den Sonderausschreibungen abweichende Zusagen zu machen und/oder Vereinbarungen zu treffen. Besondere Kundenwünsche müssen durch RRH ausdrücklich schriftlich bestätigt werden, um Vertragsbestandteil zu werden. 3.4 Leistungen, die als Fremdleistungen direkt vom Kunden bei Drittunternehmen gebucht werden, gehören nicht zum Leistungsumfang von RRH. 4. Preiserhöhung und Änderung der Reiseleistungen 4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von RRH nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. 4.2 RRH behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafenoder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern: a) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann RRH den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: - Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann RRH vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen. - In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann RRH vom Kunden verlangen. b) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafenund/oder Flughafengebühren gegenüber RRH erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. c) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für RRH verteuert hat. d) Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für RRH nicht vorhersehbar waren. e) Im Falle einer nachträglichen Änderung des hat RRH den Kunden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn RRH in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach der Mitteilung über die Preiserhöhung RRH gegenüber geltend zu machen. 4.3 RRH hat eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung (Ziffer 4.1) oder eine zulässige Absage der Reise (Ziffer 8.2) unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Er kann statt dessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch RRH, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn RRH in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach der Mitteilung über die Leistungsänderung RRH gegenüber geltend zu machen. 5. Rücktritt durch den Kunden Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgebend ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei RRH. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde von dem Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann RRH an Stelle des Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für die Aufwendungen verlangen, sofern RRH den Rücktritt nicht zu vertreten hat und es sich nicht um einen Fall Höherer Gewalt handelt. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung zu berücksichtigen. Es bleibt dem Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder dem Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als die von RRH in der Pauschale (siehe unten) ausgewiesenen Kosten. Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Kunde nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekanntgegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort einfindet. Die pauschalisierten Ansprüche auf Rücktrittsgebühren betragen: a) bis zum 50. Tag vor Abreise 10% des b) ab dem Tag vor Abreise 20% des c) ab dem Tag vor Abreise 30% des d) ab dem Tag vor Abreise 50% des e) ab dem Tag vor Abreise 75% des f) ab dem 3. Tag vor Abreise oder bei Nichterscheinen 90% des. Für Gruppenbuchungen (auch Teilstornos) betragen die pauschalierten Ansprüche auf Rücktrittsgebühren: a) bis zum 50. Tag vor Abreise 30% des b) ab dem Tag vor Abreise 40% des c) ab dem Tag vor Abreise 50% des d) ab dem Tag vor Abreise 75% des e) ab dem 14. Tag vor Abreise oder bei Nichterscheinen 90% des. Für Ferienwohnungen betragen die pauschalierten Ansprüche auf Rücktrittsgebühren pro Wohnung: a) bis zum 50. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn 20% des b) ab dem Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn 50% des c) ab dem 29. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn oder bei Nichterscheinen 80% des Dem Kunden wird in seinem eigenen Interesse der Abschluss einer Reiserücktritts- sowie Reiseabbruchversicherung empfohlen. 6. Ersetzung des Kunden 6.1 Der Kunde kann sich bis zum Reisebeginn zur Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. Die dadurch entstehenden tatsächlichen Mehrkosten haben der Kunde sowie der Dritte als Gesamtschuldner zu tragen. 6.2 Die Parteien vereinbaren eine Aufwandspauschale für den Mehraufwand von RRH ohne gesonderten Nachweis, die vom Kunden sowie dem Dritten als Gesamtschuldner geschuldet wird. Die Aufwandspauschale beträgt für jede zu ersetzende Person 30,00. Der Kunde sowie der Dritte können jedoch nachweisen, daß keine oder wesentlich geringere Kosten als die vorstehende Pauschale durch die Ersetzung entstanden sind. 6.3 Sofern die dritte Person den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt, kann RRH dem Wechsel der Person widersprechen. Widerspricht RRH dem Wechsel nicht, so tritt die dritte Person statt des ursprünglichen Kunden in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag ein. Die dritte Person haftet bei Eintritt neben dem Kunden als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. 7. Umbuchung Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes, des Reiseantrittes, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), kann RRH ein Umbuchungsentgelt pro Kunden erheben. Das Umbuchungsentgelt vereinbaren die Parteien pauschal mit 30,00 pro Kunden und Umbuchungsleistung. Der Kunde kann jedoch jederzeit nachweisen, dass keine oder wesentlich geringere Kosten als die vorstehenden Umbuchungspauschalen durch die Umbuchung entstanden sind. 8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt der Kunde aus Gründen, die nicht durch RRH zu vertreten sind, einzelne Reiseleistungen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Kunden auf anteilige Rückerstattung. RRH wird jedoch Erstattungen von Leistungsträgern oder Einnahmen aus anderweitiger Verwendung der Leistung an den Kunden weitergeben. 9. Rücktritt und Kündigung durch RRH 9.1 RRH kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde die Durchführung der Reise trotz Abmahnung seitens RRH nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesem Falle ist die Einbehaltung des bis auf den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt ist, gerechtfertigt. Eventuelle Mehrkosten für den Rücktransport trägt der Kunde. 9.2 RRH kann den Reisevertrag bis 2 Wochen vor Reiseantritt kündigen, wenn RRH in der Beschreibung der Reise (Katalog, Internet oder Sonderausschreibung) ausdrücklich auf die für die Reise notwendige Mindestteilnehmerzahl hingewiesen hat und die angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. RRH wird dem Kunden die Erklärung unverzüglich nach Kenntnis des Nichterreichens der Teilnehmerzahl, spätestens aber zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen. RRH wird dem Kunden auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich erstatten. 10. Kündigung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl RRH als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann RRH für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist RRH verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Kunden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last. 11. Haftung 11.1 RRH haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht Bestandteil des Reisevertrages sind oder die der Reisende ohne Vermittlung von RRH direkt gebucht und in Anspruch genommen hat Die vertragliche Haftung von RRH ist bei anderen als Körperschäden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit RRH für einen dem Kunden entstehenden Schaden wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen (beispielsweise Leistungsträger) verantwortlich ist Für alle gegen RRH gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen beschränkt. Die Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Kunde und Reise Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich RRH hierauf berufen Sofern RRH vertraglicher Luftfrachtführer ist, haftet RRH ggf. neben dem ausführenden Luftfrachtführer gem. den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes, des Montrealer Übereinkommens, bzw. des Warschauer Abkommens in der Fassung von Den Haag. Das Montrealer Übereinkommen und das Warschauer Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verlust und Beschädigungen von Gepäck. Kommt RRH bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung nach

11 den Bestimmungen des HGB und des Binnenschifffahrtsgesetzes Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten muss der Kunde selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollte der Kunde vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportausübungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet RRH nur, wenn RRH ein Verschulden trifft. 12. Obliegenheit des Kunden 12.1 Der Kunde kann Abhilfe verlangen, soweit die Reise, bzw. eine Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht wird. RRH kann Abhilfe auch durch eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringen. Der Kunde ist jedoch verpflichtet, die Mängelanzeige RRH, bzw. der Reiseleitung am Urlaubsort unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Vertragliche Minderungsansprüche ( 651c - 651f BGB) sind ausgeschlossen, sofern der Kunde die Mängelanzeige schuldhaft unterlässt Beabsichtigt der Kunde, den Reisevertrag wegen eines Mangels, der die Reise erheblich beeinträchtigt, zu kündigen, hat er RRH zunächst eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Eine derartige Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, RRH die Abhilfe verweigert oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes, für RRH erkennbares Interesse gerechtfertigt ist Schäden oder Zustellungsverzögerungen des Gepäcks empfiehlt RRH dringend, unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck RRH, bzw. der Reiseleitung anzuzeigen. 13. Ausschlussfristen/Verjährung 13.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgerechter Erbringung der Reise ( 651c - 651f BGB) sind vom Kunden innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise ausschließlich gegenüber RRH unter der nachstehenden Anschrift geltend zu machen: Rickmers Reisen Helgoland GmbH Am Südstrand 2 D Helgoland. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde vertragliche Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen.Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, bei Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung, zu melden Vertragliche Ansprüche des Kunden nach den 651c - 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und RRH Verhandlungen über den Anspruch, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder RRH die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühesten drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche des Kunden aus unerlaubter Handlung (deliktische Ansprüche) bleiben davon unberührt und unterliegen den gesetzlichen Verjährungsbestimmungen. 14. Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens Die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet RRH, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist RRH verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft(en) zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird/werden. Sobald RRH bekannt ist, welche Fluggesellschaft(en) den Flug durchführen wird/werden, muss RRH den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss RRH den Kunden über den Wechsel informieren. RRH muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Black List kann über die Internetseiten der Europäischen Kommission ( oder des Luftfahrt- Bundesamtes ( abgerufen werden. 15. Datenschutz Die vom Kunden RRH zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit zur Vertragserfüllung erforderlich. 16. Rechtswahl Auf das Vertragsverhältnis zwischen Kunden und RRH findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen gegen RRH im Ausland für die Haftung von RRH dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung. 17. Gerichtsstand 17.1 Der Kunde kann RRH nur an deren Sitz verklagen Für Klagen von RRH gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von RRH vereinbart. 18. Abtretungsverbot Eine Abtretung jeglicher Ansprüche des Kunden aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte ist ausgeschlossen, ausgenommen Ehegatten. 19. Aufrechnungsverbot Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten mit Gegenforderungen die Aufrechnung zu erklären, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 20. Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser AGB unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berührt. 21. Veranstalter Rickmers Reisen Helgoland GmbH Am Südstrand 2 D Helgoland. Tel Fax Hinweis zur Plattform der Europäischen Kommission zur Online-Streitbeilegung und zu Alternativen Streitbeilegungsstellen Die Europäische Kommission stellt unter eine Plattform zur alternativen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten bereit. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle. RRH nimmt derzeit nicht an diesen freiwilligen Verfahren zur alternativen Streitbeilegung teil. Dieser Hinweis dient lediglich der gesetzlich vorgeschriebenen Information. Eine Nutzung durch den Kunden ist derzeit nicht möglich. Stand: Dezember 2016

12 Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB) der Reederei Cassen Eils GmbH 1 Allgemeine Bestimmungen 1) Die nachfolgenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) der vorgenannten Reederei, im nachfolgenden Beförderer genannt, haben den Rechtscharakter allgemeiner Geschäftsbedingungen und gelten für Linien-, Versorgungs-, Sonder- und touristische Fahrten, die vom Beförderer in der Nordsee im Rahmen der Beförderung von Personen, sonstigem Gepäck und Frachtgütern durchgeführt werden. 2) Die ABB sind durch Aushang in den Geschäftsstellen oder durch Aushändigung bekannt gemacht und werden vollen Umfangs Bestandteil des Beförderungsvertrages. Sie gelten gleichermaßen für entgeltliche und unentgeltliche Beförderungen. 3) Mit der Einschiffung erklärt sich der Passagier einverstanden, die geltenden ABB der Reederei Cassen Eils GmbH anzuerkennen, wodurch deren Gültigkeit herbeigeführt wird. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners des Beförderers wird ausdrücklich widersprochen und sie erlangen zu keinem Zeitpunkt Gültigkeit, sofern nicht vor Abschluss des Vertrages zwischen den vertragschließenden Parteien Einigkeit über eine ganze oder teilweise Nichtanwendung der ABB in schriftlicher Form erzielt wurde. 4) Änderungen oder Ergänzungen der ABB bleiben dem Beförderer vorbehalten. Sie treten vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung durch Aushang in den Geschäftsstellen oder durch Aushändigung in Kraft. 2 Beförderungsvertrag 1) Der Beförderungsvertrag kommt durch Zahlung des tariflichen Entgeltes und Aushändigung des gelösten Fahrscheines zustande. Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur für die auf der gelösten Fahrkarte genannten Reise. Müssen Fahrscheininhaber wegen Platzmangel von der Beförderung ausgeschlossen werden, so ist ihnen der entrichtete Fahrpreis in voller Höhe zu erstatten, soweit der Beförderer dem Fahrscheininhaber keine geeignete Alternative anbieten kann. Es wird darauf hingewiesen, dass als Abfahrtsort stets der Abfahrtsort der Fähre, nicht der Abfahrtsort externer Zubringerleistungen definiert wird. 2) Die jeweils gültigen Personen- oder Frachttarife werden in den Geschäftsstellen der Reederei zur Einsicht bereitgehalten. Ermäßigungen, soweit tariflich vorgesehen, werden nur dann gewährt, wenn sie vor Antritt der Reise vereinbart wurden. Auf ermäßigte Fahrpreise oder Frachtraten werden keine weiteren Rabatte gewährt. Auf Sonderfahrten sind Tarife in keinem Fall anwendbar. Die Entgelte für Sonderfahrten werden außertariflich vereinbart. Die Beförderungsentgelte sind grundsätzlich vor Antritt der Fahrt zu entrichten. Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Absprache mit leitenden Angestellten des Beförderers möglich. Aus einem gewährten Zahlungsziel lassen sich in keinem Fall Rechtsansprüche des Reisenden oder Abladers für künftige Beförderungen ableiten. 3) Reisende und ihr Handgepäck, bei Einsatz geeigneter Schiffe auch sonstiges Gepäck, Kabinengepäck, Frachtgüter und Fahrzeuge, werden nur befördert, wenn zuvor ein Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde. 4) Von der Beförderung ausgeschlossen sind Personen, die nach sachgerechtem Ermessen der Schiffsleitung oder eines sonstigen, vom Beförderer Beauftragten a) wegen allgemeiner oder ansteckender Erkrankung, Gebrechen oder aus einem anderen Grunde reiseunfähig sind oder die Gesundheit anderer Mitreisender gefährden b) aufgrund persönlicher Umstände auf eine Begleitung angewiesen sind, jedoch ohne Begleitung reisen (ein gesonderter Raum kann, soweit verfügbar gegen Gebühr und nach Voranmeldung gestellt werden) c) aufgrund falscher Angaben eine Passage oder eine Frachtbeförderung gebucht haben. d) alkoholisierte Personen oder solche, die durch anstößiges Verhalten Aufmerksamkeit erregen und den Bordfrieden stören. Befinden sich solche Personen an Bord, so haben sie das Schiff auf Anordnung der Schiffsleitung oder eines sonstigen vom Beförderer Beauftragten im nächsten Hafen zu verlassen. Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrgeldes. In Bezug auf gesundheitliche Aspekte wird darauf hingewiesen, dass der Reisende selbst bei Vorlage eines gültigen ärztlichen Attests die Reise auf eigenes Risiko antritt. Ansonsten wird empfohlen, bei bestimmten Wetterbedingungen vom Reiseantritt abzusehen. 5) Der Beförderer kann die Beförderung von Tieren aus Gründen der möglichen Gefährdung der Sicherheit von Personen oder des Schiffes grundsätzlich ablehnen. Die Schiffsleitung oder jeder sonst vom Beförderer dazu Befugte hat das Recht, Tiere von der Beförderung auszuschließen. Etwaige Schäden und Kosten durch Verunreinigungen oder Beschädigungen des Schiffes und seiner Einrichtungen sowie Verunreinigungen oder Beschädigungen anderer an Bord befindlicher Personen oder von Gepäck sind vom Tierhalter zu tragen. Es besteht keine Beförderungspflicht für Tiere, insbesondere nicht bei touristischen Ausflugsfahrten oder sonstigen außerplanmäßigen Fahrten. Tiere dürfen nicht in Fahrgastsalons bzw. auf Sitzplätzen oder sonstigen tierfreien bereichen (z.b. Restraurationstresen) untergebracht werden. Werden Tiere zur Beförderung zugelassen sind diese an Bord in besonderen Behältern auf eigene Rechnung oder ggfs. mit Maulkorb zu versehen. 6) Waffen, feuergefährliche, ätzende und andere gefährliche Gegenstände sowie Gegenstände, deren Besitz verboten oder strafbar ist oder sonstige zur Beförderung ungeeignete Gegenstände, werden nicht als Frachtgut befördert. Werden derartige Gegenstände erst während der Reise entdeckt, kann die Schiffsleitung nach Ermessen über die weitere erforderliche Behandlung und den Verbleib entscheiden. 7) Bei unbarer Zahlung ist bei einer Nettorechnungsgesamtsumme von unter EUR 10,00 pro Rechnung eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 2,50 pro Rechnung zu zahlen. 8) Bei Ausschluss einer Beförderung im Sinne der Absätze 4 bis 6 besteht in keinem Fall ein Ersatzanspruch auf bereits gezahlte Fahr- oder Frachtgelder oder auf Ersatz eines durch den Ausschluss einer Beförderung dem Passagier oder Ablader entstandenen mittelbaren oder unmittelbaren Schadens. Ferner wird der Passagier oder Ablader für alle dem Beförderer aus den Absätzen 4 bis 6 entstehenden Folgen und Schäden vollen Umfangs verantwortlich gehalten. 3 Rücktritt Der Reisende ist bis zum Antritt der Reise jederzeit zum Rücktritt vom Beförderungsvertrag berechtigt. Die Rücktrittserklärung des Reisenden ist formfrei, sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen. 1) a) Rücktritt des Reisenden Tritt der Reisende bis zu einem Zeitraum von 7 Tagen vor dem geplanten Beginn der Reise zurück, erhält er bei getätigter Vorauszahlung das Beförderungsentgelt vollständig zurück. Erfolgt der Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt als 7 Tage vor dem geplanten Reisebeginn, jedoch früher als 2 Tage vor Reisebeginn, werden 50% des zzgl. 5 Euro fällig. Erfolgt der Rücktritt (auch Nichterscheinen) zu einem späteren Zeitpunkt als 2 Tage vor Reisebeginn, behält sich die Reederei vor, den gesamten Fahrpreis vom Reisenden zzgl. 5 Euro Bearbeitungsgebühr einzufordern. b) Rücktritt des Abladers Tritt der Ablader von einer Platzreservierung auf einem Frachtschiff oder einer Fähre bis 3 Werktage vor Beginn der Reise zurück, erhält er das Beförderungsentgelt bei getätigter Vorauszahlung vollständig erstattet. Erfolgt der Rücktritt ab 3 bis 1 Werktag vor dem geplanten Abfahrtstermin, b.a) erhält der Ablader bei getätigter Vorauszahlung 50 % vom Beförderungsentgelt erstattet b.b) werden dem Ablader bei nicht getätigter Vorauszahlung 50 % vom Beförderungsentgelt berechnet. Erfolgt der Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt als 1 Werktag vor dem geplanten Abfahrtstermin, b.c) hat der Ablader bei getätigter Vorauszahlung keinen Anspruch auf teilweise oder ganze Erstattung des Beförderungsentgeltes b.d) wird dem Ablader bei nicht getätigter Vorauszahlung das Beförderungsentgelt in voller Höhe berechnet. Maßgebend für die Rücktrittserklärung des Reisenden oder Abladers ist der Zugang der Erklärung beim Beförderer. 2) Der Beförderer ist bis zum Antritt der Reise zum Rücktritt, zur Änderung der Fahrpläne, zur Absetzung von Fahrten und zur Unterbrechung von Fahrten berechtigt, wenn die Durchführung der Reise durch unvorhersehbare und außergewöhnliche Umstände, wie Ausfall von Hafenanlagen, radioaktive Verseuchung, behördliche Eingriffe, Unruhen, Arbeitskämpfe, Epidemien, Havarien und ähnliches erheblich beeinträchtigt wird, oder soweit diese auf den besonderen Wind- und Wetterverhältnissen in der Deutschen Bucht beruhen. 3) Tritt der Beförderer vom Beförderungsvertrag zurück, erstattet er dem Reisenden oder Ablader das volle Beförderungsentgelt, soweit im Voraus bezahlt wurde. 4) Bis zum Reisebeginn kann der Reisende sich durch eine andere Person vertreten lassen. Er hat diesen Wechsel dem Beförderer vor Reiseantritt anzugeben. Eventuelle Mehrkosten dadurch gehen zu Lasten des Kunden. Der Beförderer hat das Recht, dem Wechsel auf eine andere Person zu widersprechen, wenn diese Person den Erfordernissen gemäß 2 Abs. 4 nicht genügt oder behördliche Anordnungen oder Erlasse entgegenstehen. 5) Der Passagier hat in allen Fällen das Recht, dem Beförderer einen geringeren oder keinen Schaden nachzuweisen. 4 Fahrscheine 1) Die Fahrscheine sind im Helgolandverkehr aufgrund der Vorschriften zur Fahrgastregistrierung nicht übertragbar. Sind Fahrausweise mit einem bestimmten Datum versehen, haben diese nur für die zu diesem Zeitpunkt genannte Reise Gültigkeit. 2) Fahrscheine für Fahrgäste, deren ständiger Wohnsitz sich auf einer der vom Beförderer bedienten Insel befindet, sind grundsätzlich nicht übertragbar, sofern es sich um Sondertarife handelt. 3) Der Reisende hat seine Fahrkarte jederzeit einem vom Beförderer Bevollmächtigten auf Verlangen vorzuzeigen. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, bei Betreten des Schiffes den Fahrausweis dem Kontrolleur unaufgefordert vorzuzeigen. 4) Kontrollabschnitte dürfen nur von einem vom Beförderer Bevollmächtigten abgetrennt und entwertet werden. Fahrkarten, deren Kontrollabschnitt vor der Kontrolle des vom Beförderer Bevollmächtigten vom Reisenden durch eigenes Verschulden abgetrennt oder entwertet werden, sind ungültig und nicht ersatzpflichtig. Gleiches gilt für verlorene Fahrausweise. 5) Wird ein Reisender ohne gültigen Fahrausweis angetroffen, so ist neben dem ursprünglichen Beförderungsentgelt eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr für die Kosten zu dessen Erfassung zu zahlen. Für die Berechnung des ursprünglich zu zahlenden Beförderungsentgeltes wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der ohne gültigen Fahrschein reisende Passagier im ersten Abgangshafen des Schiffes an Bord gegangen ist mit der Absicht, eine Hinfahrt vom ersten Abgangshafen zum Endbestimmungshafen durchzuführen. Die Beweislast trägt der Reisende. 5 Pflichten des Beförderers 1) Der Beförderer verpflichtet sich, die Reise mit einem den gültigen Sicherheitsvorschriften entsprechenden Schiff durchzuführen. 2) Der Beförderer verpflichtet sich allein zur Beförderung des Reisenden und seines üblichen Handgepäcks. Dazu zählen Handtaschen, Aktentaschen, Reisebeutel oder ähnliche Behälter, deren Gewicht 5,0 kg pro Gepäckstück nicht überschreitet. 3) Größere Gepäckstücke, sperrige Güter, Frachtgüter jeglicher Art werden nur nach Maßgabe des jeweils für das Fahrtgebiet gültigen Tarifs gegen Zahlung des diesem Tarif entsprechenden Entgeltes befördert, sofern die in diesem Fahrtgebiet eingesetzten Schiffseinheiten für die Beförderung solcher Güter geeignet sind. Die jeweils gültigen Frachttarife sind durch Aushang bekannt gemacht oder können bei den Geschäfts- und Verkaufsstellen des Beförderers erfragt werden. 4) Die Beförderung von Gefahrgütern ist grundsätzlich ausgeschlossen. Auf vorherigen Antrag des Reisenden oder Abladers kann der Beförderer dem Transport gefährlicher Güter ohne Präjudiz fallweise zustimmen, wenn der Ablader seinen Pflichten gemäß 6 Abs. 5 nachgekommen ist. 5) Im Verkehr von und nach der Insel Helgoland umfasst die Beförderungspflicht nicht das Ein- und Ausbooten der Passagiere von und nach der Reede vor Helgoland. Das Ein- und Ausbooten auf der Reede vor Helgoland wird von selbständigen Helgoländer Unternehmen besorgt, die keine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Beförderers sind. Die Entgelte für das Ein- und Ausbooten sind im Schiffsfahrpreis enthalten und werden vom Beförderer im Zuge eines Inkassoverfahrens an den Betreiber der Börteboote abgeführt. Ein Anspruch des Passagiers auf Ein- und Ausschiffung an den Landanlegestellen der Insel Helgoland besteht nicht, soweit eine Dispositionsänderung oder ein Ausfall von Fahrten aufgrund der besonderen Wind- und Wetterverhältnisse im Nordseeverkehr erforderlich ist. 6) Der Beförderer ist nicht verpflichtet, die Reise mit einem bestimmten Schiff durch zuführen. Er kann jedes eigene oder gecharterte Schiff verwenden und ist bis zum Antritt der Reise ferner befugt, das vorgesehene Schiff durch ein anderes Schiff zu ersetzen. 7) Der Beförderer übernimmt keine Gewähr für die Einhaltung des jeweils geltenden Fahrplanes. Die vorgesehenen Fahrtage, An- und Abfahrtszeiten sind freibleibend. Änderungen des Fahrplanes, Fahrtunterbrechungen, Fahrtausfälle, Schiffswechsel, Reisewegabweichungen, Änderungen des Abgangs- oder Bestimmungshafens infolge ungünstiger Wetter- oder Tidebedingungen, technische Ausfälle sowie Änderungen oder Ausfälle infolge vom Beförderer nicht zu vertretender Umstände, bedürfen keiner vorherigen Notiz des Beförderers. 8) Ein Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises besteht in den Fällen der Absätze 6 und 7 nicht. Lediglich bei vollständigem Fahrtausfall hat der Passagier Anspruch auf Erstattung des entrichteten Fahrpreises. 9) Aufgrund einer EU-Verordnung ist der Beförderer verpflichtet, eine Fahrgastregistrierung durchzuführen. Das bedeutet, dass alle Fahrgäste bei der Reservierung mit Vorund Zunamen, Altersklasse und Geschlecht registriert werden müssen. 6 Pflichten des Reisenden 1) Der Reisende ist verpflichtet, allen die Sicherheit und Ordnung an Bord betreffenden Anordnungen der Schiffsleitung oder eines sonstigen vom Beförderer Bevollmächtigten Folge zu leisten. Darüber hinaus ist der Reisende verpflichtet, bei eventuell auftretenden Störungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und einen eventuell entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten. 2) Dem Reisenden ist untersagt, Schiffsräume, - einrichtungen oder -gegenstände zu verunreinigen oder zu beschädigen, Sicherheitseinrichtungen missbräuchlich zu betätigen oder zu beschädigen oder Gegenstände jedweder Art von Bord des Schiffes zu werfen. Geltende Rauchverbote an Bord sind strikt zu befolgen. 3) Dem Reisenden obliegt es, spätestens 15 Minuten vor Beginn der Reise nach Maßgabe des Fahrplanes an Bord zu gehen. Reisegruppen sind aufgefordert, sich spätestens 30 Minuten vor Abfahrt des Schiffes durch ihren Leiter bei der örtlichen Geschäftsstelle des Beförderers oder direkt an Bord anzumelden. Bei Verladung von Frachtgütern muss dem Beförderer die Verladebereitschaft spätestens 30 Minuten vor Abfahrt angezeigt werden. 4) Der Reisende verpflichtet sich, für die Einhaltung aller seine Person betreffenden behördlichen und gesetzlichen Bestimmungen des Zielhafens Sorge zu tragen und insbesondere alle erforderlichen Dokumente mit sich zu führen. 5) Bei dem Transport von Frachtgütern hat der Auftraggeber/Ablader alle nach Maßgabe des jeweils gültigen Tarifs erforderlichen Dokumente beizubringen. Insbesondere hat der Auftraggeber/Ablader seiner Anzeigepflicht gegenüber dem Beförderer für den Transport von Gefahrgütern hinsichtlich der ordnungsgemäßen Deklarierung und Markierung von Gefahrgut nachzukommen. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 6) Persönliches, nicht dem Beförderer als offiziell deklariertes, entgoltenes und zur Verwahrung übergebenes Gepäck ist vom Reisenden an Bord des Schiffes selbst zu verstauen, zu verwahren und zu beaufsichtigen. Der Beförderer übernimmt keinerlei Obhutspflichten für persönliches Gepäck. 7 Ausschluss 1) Erfüllt der Reisende seine Verpflichtungen nach 6 Abs. 1 bis 5 ungeachtet einer Abmahnung der Schiffsleitung oder sonstiger vom Beförderer Bevollmächtigter nicht, kann ihn die Schiffsleitung von der weiteren Reise ausschließen. 2) Wird der Reisende nach 6 Abs. 1 und 2 ausgeschlossen, hat er keinen Anspruch auf Rückerstattung des Beförderungsentgeltes. Erfolgt ein Ausschluss nach 6 Abs 4 und 5 wegen Nichteinhaltung der Zielortbestimmungen bzw. wegen Fehl- oder Falschdeklaration von Frachtgütern, hat der Reisende bzw. Ablader keinen Anspruch auf Rückerstattung des Beförderungsentgeltes. Wurde ein Ausschluss nach 6 Abs. 4 oder 5 vom Reisenden bzw. Ablader vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, behält sich der Beförderer die Geltendmachung eines weiteren Schadens vor und es kann eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr erhoben werden. 3) Entsteht dem Beförderer durch Nichtbeachtung, Nichtbefolgung oder Zuwiderhandlung der Anordnungen der Schiffsleitung, Schiffsordnung, Sicherheitsordnung oder der Anweisung eines sonstigen vom Beförderer ernannten Bevollmächtigten ein Schaden - direkt oder indirekt - durch eine oder mehrere Pflichtverletzungen des Reisenden oder Abladers im Sinne des 6, so kann der Reisende oder Ablader für den verursachten Schaden vollen Umfangs verantwortlich gehalten werden. 8 Haftung 1) Der Beförderer haftet für folgende Schäden eines Reisenden: a.) Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) Im Falle von Personenschäden wird für das Verschulden gehaftet. b.) Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen, insbesondere von Geld und geldwerten Zeichen) c.) Vermögensschäden (Schäden, welche weder Personennoch Sachschäden sind) Bei Sach- und Vermögensschäden wird für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz gehaftet. 2) Die Haftung des Beförderers ist gegenüber jedem Reisenden und für jede Beförderung in den Fällen des Absatzes 1 gemäß den im Gesetz vorgeschriebenen Haftungshöchstgrenzen beschränkt: Bei gesundheitlichen Verletzungen eines Reisenden legt 541 HGB fest, dass ein Höchstbetrag von SZR greift. Die Haftung für Gepäckschäden und Verzögerung des Gepäcks beschränkt 542 HGB auf 2250 SZR je Fahrgast und Beförderung. 3) Der Beförderer haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Geld, Schmuck oder sonstiger Wertsachen, die im Gepäck enthalten sind, die der Reisende bei sich trägt oder die sich an jedem sonstigen Ort an Bord befinden. 4) Des weiteren haftet der Beförderer nicht für Unglücksfälle, Beschlagnahmung, Sachschäden, Witterungseinflüsse, Verspätungen oder sonstige nicht auf sein Verschulden zurückzuführende Unregelmäßigkeiten. 5) Für den Schaden oder Verlust infolge Seeuntüchtigkeit des Schiffes haftet der Beförderer nur, wenn er oder seine Bediensteten im Rahmen ihrer Dienstverrichtung nicht die angemessene Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Erhaltung der Seetüchtigkeit des Schiffes, der Einhaltung der vorgeschriebenen Bemannung, der Einrichtung und der Ausrüstung des Schiffes haben walten lassen. 6) Der Beförderer haftet nicht für Störungen von Leistungen, die als Fremdleistung vermittelt werden und die als solche Fremdleistung kenntlich sind, z.b. Rundfahrten am oder im Zielort, Museumsbesuche, Vorführungen etc. 7) Die Haftung des Beförderers bei Beschädigung oder Verlust von Frachtgut ist gemäß 504 HGB beschränkt: Pro Stück max. 666,67 SZR oder pro Kilogramm 2 SZR Entschädigung. 8) In allen anderen Fällen haftet der Beförderer a.) gegenüber einem Kaufmann, der den Beförderungsvertrag im Rahmen seines Handelsgewerbes abschließt, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Beförderers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten, b.) gegenüber anderen Reisenden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Beförderers oder seiner in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen, dies gilt jedoch nicht für Schäden die aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden sind. 9) Die Beweislast dafür, dass das Ereignis, das den Schaden oder Verlust verursacht hat, während der Beförderung eingetreten ist und die Beweislast für den Umfang des Schadens oder Verlustes trägt der Reisende oder Ablader. 10) Die Beschränkung der Gesamthaftung des Beförderers je Schadensereignis bleibt vorbehalten. 11) Der Reisende oder Ablader haftet dem Beförderer und seinen in Ausübung Ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten oder Beauftragten für alle schuldhaft zugefügten Schäden, insbesondere auch im Sinne des 6. 9 Schadenanzeige 1) Der Reisende muss a.) äußerlich erkennbare Beschädigungen von Gepäck bzw. Frachtgut, das sich während der Reise in Obhut des Reisenden befindet, spätestens bei Verlassen des Schiffes am Ankunftsort, b.) äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen von Gepäck innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Ausschiffung oder der Rückgabe oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Rückgabe hätte erfolgen sollen dem Beförderer oder einem von ihm Bevollmächtigten schriftlich anzeigen. Der Reisende hat im Falle 1 b. den Nachweis der in Anspruch genommenen Beförderungsleistung zu erbringen. 2) Beachtet der Reisende Abs. 1 nicht, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass er sein Gepäck unbeschädigt zurückerhalten hat. 3) Eine schriftliche Anzeige des Reisenden ist nicht erforderlich, wenn der Zustand des Gepäcks bzw. Frachtgut beim Empfang gemeinsam durch den Reisenden und den Schiffsführer oder seinen Stellvertreter geprüft und in einem von beiden gemeinsam zu zeichnenden Protokoll festgestellt worden ist. 4) Der Empfänger von Frachtgut hat bei Beschädigungen von Frachtgut eine schriftliche Anzeige gemäß den Vorschriften der 510, 611, 612 HGB an den Beförderer zu richten. 10 Verjährung 1) Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Reisenden oder wegen Verlusts oder Beschädigung von Reise- und sonstigem Gepäck oder Fahrzeugen einschließlich des auf oder in ihm befindlichen Gepäcks verjähren in 2 Jahren. 2) Die Verjährungsfrist beginnt a.) bei Körperverletzung mit dem Tag der Ausschiffung des Reisenden b.) bei Tod während der Reise an dem Tag, an dem der Reisende hätte ausgeschifft werden sollen und bei Körperverletzung während der Reise, wenn diese den Tod des Reisenden nach der Ausschiffung zur Folge hat, Mit dem Tag des Todes, jedoch kann diese Frist einen Zeitraum von 30 Jahren vom Tag der Ausschiffung an nicht überschreiten c.) bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck mit dem Tag der Ausschiffung oder mit dem Tag, an dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist. d.) bei Verlust oder Beschädigung von Frachtgut gemäß den Bestimmungen des 901 HGB. 11 Gerichtsstand Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus der Personen-, Reisegut- und Frachtgutbeförderung ist der Ort, an dem der Beförderer seinen Hauptsitz hat. Es gilt deutsches Recht. 12 Bordrestauration Ein Preisverzeichnis für Speisen und Getränke an Bord liegt nach 4 VO Preisauszeichnungen zur Einsicht aus. Beschwerden sind an die Leitung Restaurationsbetriebe zu richten. Der Verzehr von selbstmitgebrachten alkoholischen Getränken ist an Bord nicht erlaubt. Er ist gestattet, wenn pro Flasche ein Bedienungsgeld in Höhe von 1,50 Euro sowie ein zusätzliches Korkengeld (Bier 1, Wein/ Sekt 10, Spirituosen 35 ) gezahlt wird. Bei Zuwiderhandlung kann das Bordpersonal die mitgebrachten Getränke bis zum Ende der Reise sicherstellen. 13 Krankentransporte Krankentransporte sind grundsätzlich vorher bei der Reederei anzumelden. Sie können außer in akuten Notfällen aus Platzgründen abgelehnt werden. Alle mit dem Transport verbundenen Kosten gehen zu Lasten der beförderten Person. 14 Änderungen der ABB Die Reederei Cassen Eils GmbH behält sich Änderungen der ABB vor. Die ABB liegen in allen Geschäftsstellen der Reederei zur Einsicht bereit. Die Reederei verweist auf die zusätzlichen Aushänge über die Fahrgastrechte in der Personenschifffahrt gem. EU-Verordnung Nr. 1177/2010. In diesem Zusammenhang veröffentlicht die Reederei die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr - söp in Berlin. Nähere Informationen der Fahrgastrechte uter: uri=oj:l:2010:334:0001:01:de:html Cuxhaven, im Mai 2015

13 Dokumente zur Versicherungspolice M17 Nur gültig in Verbindung mit den auf der Versicherungspolice / Reise- / Buchungsbestätigung ausgewiesenen Prämien und Leistungsbeschreibungen. Die abgeschlossene Versicherung ist auf der Versicherungspolice / Reise- / Buchungsbestätigung dokumentiert! Die Leistungen im Überblick ELVIA Reiserücktritt-Basisschutz Reiserücktritt-Versicherung Selbstbehalt (nur bei Tarifen mit Selbstbehalt): 20 % des erstattungsfähigen Schadens (mindestens 25,- je Person / Objekt) Gesundheits-Assistance Reise-Assistance Für Sicherheit, Mobilität, Geld und Behörden, Haus und Familie Umbuchungsgebühren-Schutz Reiseart: gültig für alle Reisearten auch Geschäftsreisen Geltungsbereich: weltweit Versicherter Reisepreis: siehe Versicherungspolice / Reise- / Buchungsbestätigung Versicherte Reisedauer: unbegrenzt Wir sind für Sie da Fragen zu den Versicherungsleistungen Unser Service-Team informiert Sie rund um das Thema Reiseschutz (Mo Fr Uhr und Sa Uhr): Telefon: Telefax: service@allianz-assistance.de Bitte beachten Sie folgende wichtige Hinweise Einzel-Prämie: gültig für jeweils eine Person Familien- / Paar-Prämie: gültig für bis zu zwei Erwachsene (unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis und gemeinsamen Wohnsitz) und Kinder bis einschließlich 20 Jahre. Eigene Kinder können in beliebiger Anzahl versichert werden. Ansonsten sind maximal sechs Kinder versicherbar. Alle versicherten Personen sind namentlich aufzuführen. Objekt: gültig für gemietete Objekte (z. B. Ferienwohnung, Wohnmobil, Hausboot, Fährpassage) Prämie für Personen ab 67 Jahre: Maßgebend ist das Alter bei Versicherungsabschluss. Abschlusshinweise: Jeder Reiseschutz mit inkludierter Reiserücktritt-Versicherung sollte bei Buchung der Reise abgeschlossen werden, ein späterer Abschluss ist bis 30 Tage vor Reiseantritt möglich. Bei Buchungen ab 29 Tagen vor Reiseantritt ist der Reiseschutz sofort, spätestens innerhalb der nächsten drei Werktage, abzuschließen. Die Versicherung gilt jeweils nur für die gemäß Reisebestätigung gebuchte Reise. Der Versicherungsschutz für die Reiserücktritt-Versicherung beginnt bei Abschluss, in den übrigen Versicherungssparten beginnt er mit dem Antritt der versicherten Reise und endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit der Beendigung der versicherten Reise. Der Versicherungsschutz verlängert sich über das planmäßige Reiseende hinaus, wenn die vereinbarte Versicherung die gesamte geplante Reise erfasst und sich die Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, welche die versicherte Person nicht zu vertreten hat. Schadenmeldung nach der Reise Schnell, bequem und rund um die Uhr melden Sie uns Ihren Schaden unter (alternativ auch per Post an unsere Schadenabteilung). Hilfe im Notfall Bei Notfällen während der Reise ist die Assistance für Sie da. Unser 24-Stunden- Notfall-Service bietet Ihnen rund um die Uhr schnelle und fachkundige Hilfe weltweit! Wichtig für Hilfe im Notfall während der Reise Halten Sie die genaue Anschrift und Telefonnummer Ihres derzeitigen Aufenthaltsortes bereit. Notieren Sie sich die Namen Ihrer Ansprechpartner wie z. B. Arzt, Krankenhaus, Polizei. Schildern Sie möglichst genau den Sachverhalt und halten Sie alle notwendigen Angaben bereit (Reisebeginn / -ende, Veranstalter, Policennummer). Die ELVIA Stornoberatung ist in jeder Reiserücktritt-Versicherung inklusive. Erfahrene Reisemediziner beraten Sie, ob Ihre Reise im Krankheitsfall sofort storniert werden muss oder abgewartet werden kann, ob Sie doch reisen können. Das Risiko von eventuell höheren Stornokosten übernehmen wir. Telefon: notfall@allianz-assistance.de Versicherungsschutz besteht nur für die namentlich in der Versicherungspolice / Reise- / Buchungsbestätigung aufgeführte(n) versicherte(n) Person(en). Die Höhe der Prämie richtet sich in der Regel nach dem ausgewählten Versicherungsschutz, der Laufzeit des Vertrages und dem Preis der versicherten Reise. Prämien für höhere Reisepreise auf Anfrage. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die einmalige oder erste Prämie nicht bezahlt ist, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Allianz Global Assistance ist eine Marke der AWP P&C S.A. Die vertraglich vereinbarten Versicherungsleistungen werden von AWP P&C S.A. nach Maßgabe der nachstehenden Versicherungsbedingungen geboten. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam. Die Versicherungssteuer ist in den Prämien enthalten. Gebühren werden nicht erhoben. Maßgebend für den Versicherungsumfang sind die in der Versicherungspolice / Reise- / Buchungsbestätigung dokumentierten Prämien und Leistungsbeschreibungen. Olaf Nink, Hauptbevollmächtigter AWP P&C S.A. Hauptbevollmächtigter: Olaf Nink Niederlassung für Deutschland Registergericht: München HRB 4605 Bahnhofstraße 16 USt.-IdNr.: DE D Aschheim (bei München) VersSt.-Nr.: AWP P&C S.A. Aktiengesellschaft französischen Rechts Sitz der Gesellschaft: Saint-Ouen (Frankreich) Handelsregister: R.C.S. Bobigny Vorstand: Rémi Grenier (Vorsitzender), Ulrich Delius, Fabio de Ferrari, Ulf Lange, Claudius Leibfritz, Sylvie Ouziel, Lidia Luka-Lognoné - 1 -

14 Produkt- und Verbraucherinformationen Dieses Informationsblatt gibt Ihnen in knapper Form einen Überblick über unsere Versicherungsprodukte. Beschrieben sind nur die wesentlichen Inhalte. Abschließend dargestellt ist der Versicherungsschutz in den Leistungen im Überblick und den AVB. Reiserücktritt-Versicherung Ersetzt die vertraglich geschuldeten Stornokosten aus dem versicherten Reisearrangement, wenn die Reise aus einem versichertem Grund nicht angetreten wird, oder die Mehrkosten der Umbuchung der Reise in eine Reisesaison mit höherem Preis bis zur Höhe der Kosten, die für eine Stornierung angefallen wären; Mehrkosten der Anreise bei verspätetem Reiseantritt. Versichert ist u. a., wenn nach Vertragsabschluss die versicherte Person oder ein naher Angehöriger unerwartet so schwer erkrankt, dass es unzumutbar ist, die Reise wie geplant durchzuführen. Eine unerwartete schwere Erkrankung liegt vor, wenn aus dem stabilen Zustand der Reisefähigkeit heraus konkrete Krankheitssymptome auftreten, die dem Reiseantritt entgegenstehen. Für weitere versicherte Ereignisse siehe 2 AVB RR M. Nicht versichert sind u. a. Ereignisse, mit denen zur Zeit der Buchung zu rechnen war. Weitere Ausnahmen sind in 3 AVB RR M, 5 AVB AB genannt. Um die Stornokosten möglichst gering zu halten, müssen Sie die Buchung unverzüglich stornieren, wenn ein versichertes Ereignis eintritt. Je später Sie stornieren, desto höher werden die Stornokosten. Die Versicherungsleistung kann gekürzt werden, wenn Sie nicht unverzüglich stornieren, weil Sie noch abwarten wollten, ob eine Heilung oder Besserung eintritt (s. 7 AVB AB). Vermeiden Sie diese Kürzung, indem Sie sich bei schweren Erkrankungen oder Unfallverletzungen unverzüglich an die Assistance wenden. Diese berät Sie zur Frage, ob storniert werden soll. Folgen Sie der Empfehlung, wird die Versicherungsleistung nicht gekürzt. Gesundheits-Assistance Bietet während des versicherten Zeitraums Hilfe bei persönlichen Notfällen (Krankheit, Unfall, Tod) und organisiert den Kranken- Rücktransport mit medizinisch adäquaten Mitteln, sobald dies medizinisch sinnvoll und vertretbar ist. Die Assistance ist 24 Stunden täglich erreichbar. Reise-Assistance Bietet während des versicherten Zeitraums Hilfe bei persönlichen Notfällen bei Krankheit, Unfall, Tod, Verlust von Zahlungsmitteln, Strafverfolgung u. a. sowie Informationsdienste bei Fragen zu Sicherheit, Mobilität, Geld und Behörden, Haus und Familie. Die Assistance ist 24 Stunden täglich erreichbar. Umbuchungsgebühren-Schutz Erstattet die vertraglich geschuldeten Umbuchungsgebühren bis zu höchstens 50,- je Person / Objekt, vgl. 1 AVB UG. Beschwerdehinweis: Unser Ziel ist es, erstklassige Leistungen zu bieten. Ebenso ist es uns wichtig, auf Ihre Anliegen einzugehen. Sollten Sie einmal mit unseren Produkten oder unserem Service nicht zufrieden sein, teilen Sie uns dies bitte direkt mit. Sie können uns Ihre Beschwerden zu Vertrags- oder Schadenfragen auf jedem Kommunikationsweg zukommen lassen. Telefonisch erreichen Sie uns unter , schriftlich per an service@allianz-assistance.de bzw. per Post an AWP P&C S.A, Beschwerdemanagement, Bahnhofstraße 16, D Aschheim (bei München). Nähere Informationen zu unserem Beschwerdeprozess finden Sie unter An Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nehmen wir nicht teil. Für Beschwerden aus allen Versicherungssparten können Sie sich an die zuständige Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, D Bonn, wenden ( Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht, soweit internationales Recht nicht entgegensteht. Klagen aus dem Versicherungsvertrag können vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Person bei dem Gericht des Geschäftssitzes oder der Niederlassung des Versicherers erhoben werden. Ist der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person eine natürliche Person, so können Klagen auch vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Datenschutz: Entsprechend der Regeln des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) informieren wir Sie darüber, dass im Schadenfall Daten zu Ihrer Person erhoben bzw. verarbeitet werden, die zur Erfüllung des Versicherungsvertrages notwendig sind. Zur Prüfung des Antrages oder des Schadens werden ggf. Anfragen an andere Versicherer gerichtet und Anfragen anderer Versicherer beantwortet. Außerdem werden Daten an den Rückversicherer übermittelt. Die Anschrift der jeweiligen Datenempfänger wird auf Wunsch mitgeteilt. Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Gesundheitsdaten sowie Weiterleitung von Daten an andere Stellen: Bei Vertragsabschluss wurden die für die Durchführung oder Beendigung Ihres Versicherungsvertrages notwendigen Einwilligungserklärungen abgegeben. Erklärungen und Hinweis zur Datenverarbeitung finden Sie im Anschluss an die Bedingungen. Widerrufsrecht für Verträge mit einer Laufzeit von einem Monat oder mehr: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr ( 312i Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) beginnt die Frist jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß 312i Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: AWP P&C S.A., Bahnhofstraße 16, D Aschheim (bei München), Telefax , service@allianz-assistance.de Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Dabei handelt es sich um den anteilig nach Tagen berechneten Betrag. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise: Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihre AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland - 2 -

15 Bedingungen für ELVIA Reiseschutz der AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland Im Folgenden kurz AWP genannt Allgemeine Bestimmungen für ELVIA Reiseschutz AVB AB 17 Die nachstehenden Regelungen unter 1 bis 11 gelten für alle ELVIA Reiseschutz-Produkte. Die daran anschließend abgedruckten Regelungen gelten für die jeweilige Versicherung. Versicherungsschutz besteht, wenn Sie die betreffende Versicherung vertraglich vereinbart haben. 1 Wer ist versichert? Versicherte Personen sind die namentlich genannten Personen oder der im Versicherungsnachweis beschriebene Personenkreis, sofern die Versicherungsprämie gezahlt wurde. 2 Für welche Reise gilt die Versicherung? Der Versicherungsschutz gilt für die jeweils versicherte Reise im vereinbarten Geltungsbereich. 3 Wann ist die Prämie zu zahlen? 1. Die Prämie ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig und bei Aushändigung der Versicherungspolice zu zahlen. 2. Wenn der Versicherungsfall eintritt, bevor die Prämie gezahlt wurde, gilt: AWP muss die Versicherungsleistung nur dann erbringen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 4 Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz? 1. In der Reiserücktritt-Versicherung gilt: Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags für die gebuchte Reise und endet mit dem Reiseantritt. Der Abschluss des Versicherungsvertrages ist nach Buchung der Reise bis 30 Tage vor Reiseantritt möglich. Wird die Reise 29 Tage oder weniger vor Reiseantritt gebucht, muss der Versicherungsvertrag innerhalb von drei Werktagen nach Reisebuchung abgeschlossen werden. 2. In den übrigen Versicherungssparten gilt: a) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der versicherten Reise. b) Der Versicherungsschutz endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit der tatsächlichen Beendigung der versicherten Reise. c) Der Versicherungsschutz verlängert sich über das planmäßige Reiseende hinaus, wenn die Versicherung für die gesamte geplante Reise abgeschlossen wurde und sich die Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, welche Sie nicht zu vertreten haben. 5 In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz? 1. Nicht versichert sind a) Schäden durch Streik, Kernenergie, Maßnahmen der Staatsgewalt (z. B. Beschlagnahme, Einreiseverweigerung) sowie Schäden in Gebieten, für welche zum Zeitpunkt der Einreise eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland bestand. Wenn Sie sich bei Bekanntgabe einer Reisewarnung bereits vor Ort befinden, endet der Versicherungsschutz 14 Tage nach Bekanntgabe der Reisewarnung. Nur wenn sich die Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, welche Sie nicht zu vertreten haben, besteht über diesen Zeitraum hinaus Versicherungsschutz. b) Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Schaden in den ersten 14 Tagen nach Beginn der Ereignisse eintritt. Ereignet sich der Versicherungsfall nach diesem Zeitraum, besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn sich die Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, welche Sie nicht zu vertreten haben. Versicherungsschutz besteht jedoch in keinem Fall, wenn Sie sich in einem Staat aufhalten, auf dessen Gebiet bei Einreise bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrschte oder der Ausbruch vorhersehbar war. Schäden durch die aktive Teilnahme an Krieg, Bürgerkrieg oder an kriegsähnlichen Ereignissen sind ebenfalls nicht versichert. c) Schäden, welche die versicherte Person vorsätzlich herbeiführt; d) Expeditionen, sofern nicht anders vereinbart; e) mittelbar oder unmittelbar verursachte Schäden durch die Nutzung von ABC-Waffen oder ABC-Materialien. 2. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Wirtschafts-, Handelsoder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland, die auf die Vertragsparteien direkt anwendbar sind, dem Versicherungsschutz entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika erlassen werden, soweit diesen nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Die übrigen Vertragsbestimmungen bleiben unberührt. 6 Was müssen Sie im Schadenfall unbedingt unternehmen (Obliegenheiten)? Sie sind verpflichtet, 1. den Schaden möglichst gering zu halten und unnötige Kosten zu vermeiden; 2. uns den Schaden unverzüglich anzuzeigen; 3. das Schadenereignis und den Schadenumfang zu beschreiben, uns wahrheitsgemäß jede Auskunft zu geben, die zur Klärung des Sachverhaltes nötig ist, und es uns zu ermöglichen, Ursache und Höhe des geltend gemachten Anspruchs in zumutbarer Weise zu prüfen. Zum Nachweis haben Sie Original-Rechnungen und -Belege einzureichen und gegebenenfalls die Ärzte einschließlich der Ärzte der Assistance von der Schweigepflicht zu entbinden, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung der Leistungspflicht oder des Leistungsumfangs erforderlich ist. Wenn wir die Höhe und den Umfang der Leistungspflicht nicht feststellen können, weil Sie die Entbindung von der Schweigepflicht nicht erteilen und uns auch nicht auf andere Weise eine Leistungsprüfung ermöglichen, müssen wir keine Versicherungsleistungen erbringen. 7 Wann verlieren Sie den Anspruch auf Versicherungsleistung durch Obliegenheitsverletzung und Verjährung? 1. Verletzen Sie eine Obliegenheit vorsätzlich, können wir die Versicherungsleistung verweigern. Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, die Leistung in einem Umfang zu kürzen, welcher der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. 2. Wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht von AWP ursächlich war, bleiben wir zur Leistung verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht, wenn Sie arglistig gehandelt haben. 3. Ihr Anspruch auf Versicherungsleistung verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und Sie von den Umständen, die den Anspruch begründen, Kenntnis hatten oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten Kenntnis haben müssen. 8 Wann zahlt AWP die Entschädigung? Sobald wir die Leistungspflicht dem Grund und der Höhe nach festgestellt haben, zahlen wir die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen aus. Die Erstattung erfolgt ausnahmslos per Überweisung auf das Konto eines Kreditinstituts. 9 Was gilt, wenn Sie Ersatzansprüche gegen Dritte haben? 1. Bis zur Höhe der Zahlung, die Sie von uns erhalten haben, gehen Ihre Ersatzansprüche gegen Dritte auf uns über, soweit Ihnen daraus kein Nachteil entsteht. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung. 2. Sie sind verpflichtet, in diesem Rahmen den Rechtsübergang auf unseren Wunsch schriftlich zu bestätigen. 3. Leistungsverpflichtungen aus anderen Versicherungsverträgen sowie der Sozialversicherungsträger gehen der Eintrittspflicht von AWP vor. AWP tritt in Vorleistung, sofern sie unter Vorlage von Original-Belegen zunächst in Anspruch genommen wird. 10 Welche Form gilt für die Abgabe von Willenserklärungen? 1. Anzeigen und Willenserklärungen der versicherten Person und des Versicherers müssen in Textform gemacht werden (z. B. Brief, Fax, ). 2. Versicherungsvermittler sind nicht bevollmächtigt, Anzeigen oder Willenserklärungen zu einem Schadenfall anzunehmen. 11 Welches Gericht in Deutschland ist zuständig, wenn Sie Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen wollen? Welches Recht findet Anwendung? 1. Sie können wählen, ob der Gerichtsstand München sein soll oder der Ort in Deutschland, an welchem Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren ständigen Wohnsitz oder Ihren ständigen Aufenthalt haben. 2. Es gilt deutsches Recht, soweit internationales Recht nicht entgegensteht. Reiserücktritt-Versicherung AVB RR M 17 1 Was ist versichert, wenn Sie die Reise nicht oder erst verspätet antreten? 1. Bei Nichtantritt der Reise sind die Stornokosten versichert, die Sie für das gebuchte und versicherte Reisearrangement vertraglich schulden. 2. Zusätzlich ist das Vermittlungsentgelt versichert, das Sie bei der Buchung vertraglich mit dem Reisevermittler vereinbart haben und das Ihnen in Rechnung gestellt wurde. Voraussetzung hierfür ist, dass dieser Betrag bei der Höhe der vereinbarten Versicherungssumme berücksichtigt wurde. Übersteigt das Vermittlungsentgelt den allgemein üblichen und angemessenen Umfang, können wir die Leistung auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. 3. Versichert sind auch die Gebühren zur Erteilung eines Visums bis zu einem Betrag von 100,- je versicherter Person, wenn die Visumgebühren auf der Buchungsbestätigung gesondert aufgeführt sind und nachgewiesen wird, dass die visaausgebende Stelle das Visum erteilt hat. 4. Wenn Sie in eine Saison mit höherem Reisepreis umbuchen, weil Sie die gebuchte und versicherte Reise nachweislich aus einem der in 2 genannten Gründe nicht antreten können, sind wahlweiseanstelle der in Nr. 1 genannten Stornokosten die Mehrkosten versichert, die dabei entstehen (Reisepreisgarantie bei notwendiger Umbuchung). Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung der Reise, d. h. unmittelbar nach Auftreten des versicherten Ereignisses, angefallen wären. 5. Wenn zwei bei AWP versicherte Personen ein Doppelzimmer gebucht haben und eine Person aus versichertem Grund die Reise stornieren muss, erstatten wir die anteiligen Kosten für das Doppelzimmer bzw. den Einzelzimmerzuschlag der anderen bei AWP versicherten Person bis zur Höhe der Stornokosten, die angefallen wären, wenn beide Personen die Reise storniert hätten. 6. Wenn es notwendig ist, eine Risikoperson infolge einer unerwarteten schweren Erkrankung oder einer schweren Unfallverletzung außer Haus unterzubringen oder pflegen zu lassen, damit Sie die Reise antreten können, erstatten wir wahlweise anstelle der Stornokosten die externen Betreuungs- oder Pflegekosten. Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der Stornokosten, die angefallen wären, wenn die Reise bei Eintritt des versicherten Ereignisses unverzüglich storniert worden wäre. 7. Bei verspätetem Reiseantritt aus einem der unter 2 genannten Gründe erstatten wir die nachweislich entstandenen Mehrkosten der Anreise nach Art und Qualität der ursprünglich gebuchten und versicherten Anreise. Können aufgrund der Verspätung Reiseleistungen vor Ort nicht genutzt werden, erstatten wir zusätzlich den anteiligen Reisepreis. Es werden maximal die Kosten erstattet, die als Stornokosten angefallen wären, wenn Sie die Reise unverzüglich storniert hätten. 8. Bei einer Verspätung von öffentlichen Verkehrsmitteln um mehr als zwei Stunden und dem dadurch verursachten Versäumen des Anschlussverkehrsmittels erstatten wir die nachweislich entstandenen Mehrkosten der Anreise nach Art und Qualität der ursprünglich gebuchten Anreise. Es werden maximal die Kosten erstattet, die bei unverzüglicher Stornierung der Reise als Stornokosten angefallen wären, höchstens jedoch 1.500,- je versicherter Person und Versicherungsfall. Erstattet werden auch die nachgewiesenen Kosten für notwendige und angemessene Aufwendungen (Verpflegung und Unterkunft) bis zu 150,- je versicherter Person und Versicherungsfall. Voraussetzung für die Erstattungen ist, dass das versäumte Anschlussverkehrsmittel mitversichert worden ist. 9. Bei Versäumen des Anschlussverkehrsmittels aufgrund eines Verkehrsunfalls oder einer Panne des Fahrzeugs, mit welchem Sie das Anschlussverkehrsmittel erreichen wollten, werden ebenfalls die unter Nr. 8 genannten Kosten übernommen. Voraussetzung für die Erstattungen ist, dass das versäumte Anschlussverkehrsmittel mitversichert worden ist. 2 Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit wir die Versicherungsleistungen erbringen? 1. Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil Sie selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen werden: a) gesundheitliche Gründe Tod; schwere Unfallverletzung; unerwartete schwere Erkrankung. Unerwartet ist eine Erkrankung, wenn sie erstmals nach Abschluss der Versicherung und nach Reisebuchung auftritt. Die unerwartete Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung ist versichert, wenn in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsabschluss für diese Erkrankung keine Behandlung durchgeführt wurde. Nicht als Behandlung zählen regelmäßig durchgeführte medizinische Untersuchungen um den Gesundheitszustand festzustellen. Das bedeutet: Diese Untersuchungen werden nicht aufgrund eines konkreten Anlasses durchgeführt und dienen nicht der Behandlung der Erkrankung. Beim Jahres-Reiseschutz ist die unerwartete Verschlechterung einer Erkrankung versichert, wenn in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Versicherung oder, falls die Reisebuchung nach Versicherungsbeginn erfolgt ist, vor Reisebuchung für diese Erkrankung keine Behandlung durchgeführt wurde. Die Erkrankung ist schwer, wenn die vor der Stornierung ärztlich attestierte gesundheitliche Beeinträchtigung so stark ist, dass die Reise nicht planmäßig durchgeführt werden kann. Eine psychische Erkrankung ist schwer, wenn sie durch ein Attest eines Facharztes für Psychiatrie nachgewiesen wird oder aufgrund dessen eine stationäre Behandlung erforderlich ist. Wird von Ihrem gesetzlichen oder privaten Krankenversicherer eine ambulante Psychotherapie genehmigt, gilt die psychische Erkrankung ebenfalls als schwer. Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken; unerwarteter Ausfall eines implantierten Herzschrittmachers; unerwarteter Termin zur Spende oder zum Empfang von Organen und Geweben (Lebendspende) im Rahmen des Transplantationsgesetzes; Impfunverträglichkeit; - 3 -

16 Schwangerschaft, sofern der Reiseantritt infolge dessen nicht möglich oder nicht zumutbar ist; b) berufliche / schulische Gründe Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber; unerwartete Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses (sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden) oder unerwarteter Wechsel des Arbeitgebers unter Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses; Nichtversetzung eines Schülers sowie der endgültige Austritt aus dem Klassenverband vor Beginn der versicherten Reise, z. B. wegen Schulwechsels, sofern die Reise vor Kenntnis hiervon gebucht wurde und die Durchführung der Reise nicht zumutbar oder unmöglich ist; Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung während der Schul-, Berufsschul- oder Hochschul-Ausbildung, sofern die Reise vor dem ursprünglichen Prüfungstermin gebucht war und der Termin der Wiederholungsprüfung unerwartet in die Zeit der versicherten Reise fällt oder innerhalb von 14 Tagen nach planmäßigem Reiseende stattfinden soll. c) sonstige Gründe unerwartete Adoption eines minderjährigen Kindes; Schaden am Eigentum durch Feuer, Explosion, Sturm, Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben, Wasserrohrbruch oder vorsätzliche Straftat eines Dritten, sofern der materielle Schaden erheblich ist oder sofern die Anwesenheit zur Aufklärung erforderlich ist; als erheblich gilt ein Schaden, wenn die Schadenhöhe 2.500,- übersteigt; Diebstahl von Reisedokumenten, die für die Ausreise erforderlich sind, sofern diese in der bis zur Abreise verbleibenden Zeit nachweislich nicht wiederbeschafft werden können; unerwartete gerichtliche Ladung, sofern das zuständige Gericht keine Verschiebung der Ladung aufgrund der Reisebuchung akzeptiert. 2. Risikopersonen sind a) die versicherte Person und ihr Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte sowie die jeweiligen Angehörigen. Dies sind: Kinder, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder; Eltern, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern; Geschwister; Großeltern und Enkel; Onkel und Tanten, Nichten und Neffen, verschwägerte Personen der versicherten Person; b) diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen; c) diejenigen, die gemeinsam mit der versicherten Person eine Reise gebucht haben, und deren Angehörige. Dies gilt jedoch nicht, wenn mehr als fünf Personen oder bei Familientarifen mehr als zwei Familien gemeinsam eine Reise gebucht haben; in diesen Fällen sind nur die in a) und b) genannten Personen Risikopersonen. 3 Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten? Kein Versicherungsschutz besteht 1. für Risiken, die in 5 der Allgemeinen Bestimmungen (AVB AB AWP) genannt werden; 2. für Entgelte (z. B. Bearbeitungs- oder Servicegebühren), die der Reisevermittler erst infolge der Stornierung der Reise erhebt; 3. für Gebühren oder den Verlust von Nutzungsrechten bei Time- Sharing-Vermittlung; 4. für Ereignisse, mit denen zur Zeit der Buchung bzw. des Versicherungsabschlusses zu rechnen war; 5. sofern die Krankheit den Umständen nach als eine psychische Reaktion auf einen Terrorakt, ein Flugunglück, eine Naturkatastrophe oder aufgrund der Befürchtung von inneren Unruhen, Kriegsereignissen oder Terrorakten aufgetreten ist; 6. bei Schub einer psychischen Erkrankung, psychischen Reaktionen auf familiäre Konfliktsituationen sowie bei Suchtkrankheiten. 7. für bestehende Erkrankungen, die letztmalig innerhalb der letzten sechs Monate vor Versicherungsabschluss bzw., falls die Reisebuchung später stattgefunden hat, nach Reisebuchung behandelt wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Erkrankung bei üblichem Verlauf zum Reisezeitpunkt hätte ausgeheilt sein sollen. 4 Wann müssen Sie die Reise stornieren (Obliegenheit) und welche Hilfestellung bieten wir bei dieser Frage? Welche sonstigen Obliegenheiten haben Sie zu beachten? Sie sind verpflichtet, 1. die Reise unverzüglich nach Eintritt des versicherten Rücktrittsgrundes zu stornieren, um die Stornokosten möglichst gering zu halten. Bei unerwarteten schweren Erkrankungen und schweren Unfallverletzungen unterstützt der medizinische Dienst der Assistance Sie bei der Entscheidung, ob und ggf. wann die Reise storniert werden soll. Wenn Sie sich unverzüglich nach Eintritt des versicherten Rücktrittsgrundes an die Assistance wenden und deren Empfehlung Folge leisten, liegt keine Obliegenheitsverletzung vor und die Versicherungsleistung wird nicht nach 7 AVB AB gekürzt. 2. den Versicherungsnachweis, die Buchungsunterlagen, die Stornokosten-Rechnung und den Nachweis, dass diese bezahlt wurde, bei uns einzureichen. Bei der Stornierung eines Objekts benötigen wir zusätzlich eine Bestätigung des Vermieters darüber, dass dieses nicht weitervermietet werden konnte; 3. eine schwere Unfallverletzung, unerwartete schwere Erkrankung, Schwangerschaft und Impfunverträglichkeit durch ein ärztliches Attest mit Angabe von Diagnose und Behandlungsdaten nachzuweisen. Bitte beachten Sie, dass die Ereignisse nur nachgewiesen werden können, wenn die Untersuchung des Arztes unmittelbar vor der Stornierung erfolgt ist. 4. bei Verlust des Arbeitsplatzes das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers einzureichen. Wird ein Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis aufgenommen, benötigen wir den Vertrag und bei einem Arbeitsplatzwechsel zusätzlich den alten Arbeitsvertrag. 5. alle weiteren versicherten Ereignisse durch Vorlage geeigneter Originalunterlagen nachzuweisen ( 6 AVB AB). 5 Welchen Selbstbehalt tragen Sie? Sofern nicht anders vereinbart, beträgt der Selbstbehalt in jedem Schadenfall 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25,- je Person / Objekt. Diesen Anteil erstattet Ihnen AWP nicht. Gesundheits-Assistance AVB GAS 17 1 Welche Dienste bietet AWP im Rahmen der Assistance? 1. AWP bietet der versicherten Person während der Dauer des Versicherungsschutzes in nachstehend genannten Notfällen Hilfe und Beistand. Die entstehenden Kosten werden nur im jeweils bezeichneten Rahmen übernommen. Die Prüfung, ob Versicherungsschutz besteht, bleibt AWP vorbehalten; Dienstleistungen und Kostenübernahme-Erklärungen der Assistance sowie die Beauftragung von Leistungsträgern beinhalten grundsätzlich kein Anerkenntnis der Eintrittspflicht von AWP aus dem Versicherungsvertrag gegenüber der versicherten Person. 2. AWP hat die Assistance damit beauftragt, für die Versicherten von AWP die nachstehend genannten Dienstleistungen im 24-Stunden-Service zu erbringen. 3. Die versicherte Person hat zur Inanspruchnahme der Dienstleistungen in Notfällen unverzüglich Kontakt zur Assistance aufzunehmen. 4. Soweit AWP Kosten für die versicherte Person verauslagt, ohne dass eine Versicherung für die Kosten bei AWP besteht, ist die versicherte Person verpflichtet diese Kosten innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung an AWP zurückzuzahlen. 2 Welche Hilfeleistung bietet die Assistance bei Krankheit, Unfall und im Todesfall während der Reise? 1. Ambulante Behandlung im Ausland Die Assistance informiert auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung und benennt, soweit möglich, einen Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt. Die Assistance stellt jedoch nicht den Kontakt zum Arzt her. 2. Stationäre Behandlung im Ausland Bei stationärer Behandlung der versicherten Person in einem Krankenhaus erbringt die Assistance folgende Leistungen: a) Betreuung Die Assistance stellt bei Bedarf über ihren Vertragsarzt Kontakt zum jeweiligen Hausarzt der versicherten Person und zu den behandelnden Krankenhausärzten her; sie sorgt für die Übermittlung von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten. Auf Wunsch informiert die Assistance Angehörige der versicherten Person. b) Krankenbesuche Bei stationärer Behandlung der versicherten Person organisiert die Assistance auf Wunsch die Reise für eine der versicherten Person nahestehende Person zum Ort des Krankenhausaufenthalts und zurück zum Wohnort. c) Kostenübernahme-Erklärung Bei stationärer Krankenhausbehandlung gibt AWP dem Krankenhaus eine Kostenübernahme-Erklärung bis zu ,-. Diese Erklärung beinhaltet keine Anerkennung der Leistungspflicht. AWP übernimmt im Namen der versicherten Person die Abrechnung mit dem zuständigen Kostenträger. Besteht kein Versicherungsschutz aus der Reise-Krankenversicherung, ist eine Kostenübernahme-Erklärung nur gegen entsprechende Sicherheiten (z. B. Bankbürgschaft) möglich. 3. Kranken-Rücktransport Sobald es medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, organisiert die Assistance nach vorheriger Abstimmung des Vertragsarztes der Assistance mit den behandelnden Ärzten vor Ort den Rücktransport mit medizinisch adäquaten Transportmitteln (einschließlich Ambulanz-Flugzeugen) in das dem Wohnort der versicherten Person nächstgelegene geeignete Krankenhaus. 4. Können mitreisende Kinder unter 18 Jahren wegen Tod, schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung der versicherten Person nicht mehr betreut werden, organisiert die Assistance deren Betreuung vor Ort und / oder die Rückreise zum Wohnort. 5. Todesfall Stirbt die versicherte Person während der Reise, organisiert die Assistance auf Wunsch der Angehörigen die Überführung des verstorbenen Versicherten bzw. wahlweise die Bestattung vor Ort. 6. Als Ausland gelten nicht die Länder, in denen die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat oder in denen sie sich regelmäßig länger als drei Monate im Jahr aufhält. 3 Welche Hilfe leistet die Assistance bei der Beschaffung von notwendigen Arzneimitteln während der Reise? Die Assistance übernimmt in Abstimmung mit dem Hausarzt der versicherten Person die Beschaffung ärztlich verordneter Arzneimittel und den Versand an die versicherte Person, soweit dies möglich ist. Die Kosten der Präparate und des Versandes hat die versicherte Person innerhalb eines Monats nach Reiseende an die Assistance zu erstatten. 4 Welche Informationen können bei der Assistance abgefragt werden? 1. Allgemeine medizinische Reisezielberatung Auf Anfrage der versicherten Person informiert die Assistance über die allgemeine medizinische Versorgung im Reiseland; besondere Infektionsrisiken im Reiseland; die notwendigen Impfungen für das Reiseland; geeignete Reiseziele bei bestimmten Krankheitsbildern. 2. Allgemeine Erläuterung medizinischer Begriffe (sog. Medizinischer Dolmetscherservice) Auf Anfrage der versicherten Person erläutert die Assistance Diagnosen und andere medizinische Begriffe. 3. Auskunft zu Arzneimitteln und Ersatzmedikamenten im Ausland Benötigt die versicherte Person ein Medikament, welches vor Ort nicht verfügbar ist, recherchiert AWP unter Einschaltung des Medizinischen Dienstes nach einem Ersatzmedikament vor Ort unter Berücksichtigung der Inhalts- und Wirkstoffe, Stoffgruppen sowie der gebräuchlichen Markennamen im entsprechenden Reiseland. Reise-Assistance AVB RAS 17 1 Welche Dienste bietet AWP im Rahmen der Assistance? 1. AWP bietet der versicherten Person während der Dauer des Versicherungsschutzes in nachstehend genannten Notfällen Hilfe und Beistand. Die entstehenden Kosten werden nur im jeweils bezeichneten Rahmen übernommen. Die Prüfung, ob Versicherungsschutz besteht, bleibt AWP vorbehalten; Dienstleistungen und Kostenübernahme-Erklärungen der Assistance sowie die Beauftragung von Leistungsträgern beinhalten grundsätzlich kein Anerkenntnis der Eintrittspflicht von AWP aus dem Versicherungsvertrag gegenüber der versicherten Person. 2. AWP hat die Assistance damit beauftragt, für die Versicherten von AWP die nachstehend genannten Dienstleistungen im 24-Stunden-Service zu erbringen. 3. Die versicherte Person hat zur Inanspruchnahme der Dienstleistungen in Notfällen unverzüglich Kontakt zur Assistance aufzunehmen. 4. Soweit AWP Kosten für die versicherte Person verauslagt, ohne dass eine Versicherung für die Kosten bei AWP besteht, ist die versicherte Person verpflichtet, diese Kosten innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung an AWP zurückzuzahlen. Sicherheits-Assistance 2 In welcher Weise unterstützt die Assistance Sicherheitsanfragen der versicherten Person? Die Assistance informiert auf Anfrage der versicherten Person über die Sicherheitslage am jeweiligen Reiseziel (Informationen über die Gefahr von Unruhen, Terroranschlägen, Naturkatastrophen sowie die allgemeine Kriminalitätsgefahr). 3 In welcher Weise unterstützt die Assistance während der Reise die Nachrichtenübermittlung zwischen der versicherten Person und Personen am Heimatort? Kann die versicherte Person bei Änderungen im Reiseablauf oder bei einer aktuellen Notlage die nächsten Angehörigen oder den Arbeitgeber nicht erreichen, so bemüht sich die Assistance um die Übermittlung der Information. 4 Welche Informationen können bei der Assistance abgefragt werden? Auf Anfrage der versicherten Person informiert die Assistance über das nächstgelegene Konsulat (Anschrift und telefonische Erreichbarkeit); Reisewarnungen und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland. Mobilitäts-Assistance 5 Welche Leistungen erbringt die Assistance bei Reiseabbruch und verspäteter Rückreise? 1. Die Assistance organisiert die Rückreise, wenn die versicherte Person die Reise nicht planmäßig beenden kann, weil sie selbst, ihr Lebenspartner oder bei Buchungen von bis zu fünf Personen oder bei Buchungen von bis zu zwei Familien eine mitreisende Person oder ein Angehöriger des genannten Personenkreises oder diejenige Person, die nicht mitreisende minderjährige oder - 4 -

17 pflegebedürftige Angehörige betreut, von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen ist: Tod; schwere Unfallverletzung; unerwartete schwere Erkrankung. 2. Können mitreisende Kinder unter 18 Jahren wegen Tod, schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung der versicherten Person nicht mehr betreut werden, organisiert die Assistance deren Rückreise zum Wohnort und / oder deren Betreuung vor Ort. 6 Welche Dienste bietet die Assistance bei Störungen im Reiseablauf betreffend Verkehrsmittel? Versäumt die versicherte Person ein gebuchtes Verkehrsmittel oder ergeben sich Störungen bei den gebuchten Verkehrsmitteln, so ist die Assistance bei Umbuchungen behilflich. Umbuchungskosten und erhöhte Reisekosten trägt die versicherte Person. Auf Wunsch der versicherten Person informiert die Assistance Dritte über die Änderungen des vorgesehenen Reiseverlaufs. Deutschland. Hierdurch entstehen der versicherten Person keine Kosten. Umbuchungsgebühren-Schutz AVB UG 17 1 Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe ersetzt AWP Umbuchungsgebühren? Sofern vertraglich vereinbart, ersetzt AWP bei Umbuchung innerhalb der gebuchten Saison bis zu 42 Tage vor Reiseantritt die vertraglich geschuldeten Umbuchungsgebühren bis zu höchstens 50,- je versicherter Person, bei Objektbuchungen bis zu höchstens 50,- je Objekt. 7 Welche Leistungen erbringt die Assistance im Falle einer Autopanne? Die Assistance organisiert auf Anfrage im Falle einer Autopanne während der Dauer des Versicherungsschutzes einen Pannenhilfs- / Abschleppdienst. Die Kosten für die Leistungen des Pannenhilfs- / Abschleppdienstes trägt die versicherte Person. Geld- und Behörden-Assistance 8 Welche Leistungen erbringt die Assistance bei Verlust von Reisezahlungsmitteln und Reisedokumenten? 1. Kommt die versicherte Person während der Reise in eine finanzielle Notlage, weil ihre Reisezahlungsmittel abhandengekommen sind, stellt die Assistance den Kontakt zur Hausbank her. Die Assistance unterstützt die Hausbank bei der Übermittlung des zur Verfügung gestellten Betrags an die versicherte Person. Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank innerhalb von 24 Stunden nicht möglich, stellt AWP der versicherten Person zur Überbrückung ein Darlehen bis zu höchstens 1.500,- zur Verfügung. Dieser Betrag ist innerhalb eines Monats nach Ende der Reise an AWP zurückzuzahlen. 2. Kommen Kreditkarten oder EC- / Maestro-Karten abhanden, hilft die Assistance bei der Sperrung der Karten. Die Assistance haftet jedoch nicht für den ordnungsgemäßen Vollzug der Sperrung und für etwaig entstehende Vermögensschäden. 3. Bei Verlust von Reisedokumenten hilft die Assistance der versicherten Person bei der Ersatzbeschaffung. 9 Welche Dienste bietet die Assistance bei Strafverfolgungsmaßnahmen während der Reise? Wird die versicherte Person verhaftet oder mit Haft bedroht, ist die Assistance bei der Beschaffung eines Anwalts und eines Dolmetschers behilflich. AWP streckt Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten bis zu 3.000,- und, falls notwendig, Strafkaution bis zu ,- vor. Die versicherte Person hat die verauslagten Beträge unverzüglich nach Rückreise, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten an AWP zurückzuzahlen. Haus- und Familien-Assistance 10 Welche weiteren Hilfestellungen bietet die Assistance während der Dauer des Versicherungsschutzes? 1. Kinderbetreuung Die Assistance organisiert auf Wunsch über auf Kinderbetreuung spezialisierte Organisationen die Betreuung der in häuslicher Gemeinschaft mit der versicherten Person lebenden Kinder unter 16 Jahren innerhalb Deutschlands. Die Auswahl der Betreuungsperson erfolgt, sofern möglich, in Absprache mit der versicherten Person. Die Betreuung erfolgt nach Möglichkeit im Haus / in der Wohnung der versicherten Person. Die Kosten für die Kinderbetreuung trägt die versicherte Person. 2. Pflege / Betreuung Die Assistance organisiert auf Wunsch über auf Pflege- und Betreuung spezialisierte Dienstleister die Pflege bzw. Betreuung von kranken oder älteren Familienangehörigen der versicherten Person innerhalb Deutschlands. Die Auswahl der geeigneten Betreuung bzw. Pflege erfolgt, sofern möglich, in Absprache mit der versicherten Person. Die Kosten für die Pflege bzw. Betreuung trägt die versicherte Person. 3. Vermittlung von medizinischen Fachkräften Die Assistance vermittelt auf Wunsch der versicherten Person einen Krankengymnasten, eine psychologische Betreuung und andere medizinische Fachkräfte. Die Kosten für die Leistungen der Fachkräfte trägt die versicherte Person. 4. Rund ums Haus a) Schadenbeseitigung in Haus / Wohnung Die Assistance organisiert auf Wunsch bei einem Einbruch bzw. Hochwasser in Haus / Wohnung der versicherten Person innerhalb Deutschlands nach Freigabe durch die Behörden einen Servicepartner für die Beseitigung des jeweiligen Schadens. Die Kosten für die Leistungen des Servicepartners trägt die versicherte Person. b) Einkaufsservice Die Assistance organisiert auf Wunsch der versicherten Person einen Einkaufsservice innerhalb Deutschlands. Die Kosten für die Leistungen des Einkaufsservice trägt die versicherte Person. 5. Prüfung von Lebenslauf / Anschreiben für Bewerbungen Die Assistance prüft auf Wunsch den Lebenslauf bzw. das Anschreiben für eine Bewerbung der versicherten Person in - 5 -

18 Allgemeine Hinweise für den Schadenfall Was ist in jedem Schadenfall zu tun? Der Versicherte hat den Schaden möglichst gering zu halten und nachzuweisen. Sichern Sie deshalb in jedem Fall bitte geeignete Nachweise zum Schadeneintritt (z. B. Schadenbestätigung, Attest) und zum Umfang des Schadens (z. B. Rechnungen, Belege). Ihre Schadenmeldung kann schnell und bequem auch online unter erfolgen. Was müssen Sie tun, wenn fraglich ist, ob Sie Ihre Reise antreten können? Ist die Teilnahme an einer Reise durch ein versichertes Ereignis (siehe 2 AVB RR / 1 AVB RR AX) unzumutbar bzw. unmöglich, so müssen Sie die Reise unverzüglich stornieren und AWP unterrichten. ACHTUNG: Tritt eine erhoffte Heilung oder Besserung nach Eintritt einer schweren Krankheit oder Unfallverletzung nicht ein und wird deshalb später storniert, so ersetzt AWP grundsätzlich nicht die höheren Stornokosten, die dadurch entstehen. Wenden Sie sich daher unverzüglich nach Eintritt der Erkrankung oder Unfallverletzung an die Stornoberatung der Assistance. Wenn Sie der Empfehlung der Assistance bei der Entscheidung, ob und wann die Reise zu stornieren ist, Folge leisten, kommt eine Kürzung der Versicherungsleistung nach 7 AVB AB nicht in Betracht. AWP ersetzt Ihnen im Versicherungsfall die vertraglich geschuldeten Stornokosten abzüglich des bedingungsgemäßen Selbstbehalts. Dazu benötigt AWP: Reisebestätigung mit Angabe der gebuchten Leistung, der Reiseteilnehmer und des ; Versicherungsnachweis; Stornokostenrechnung nebst Zahlungsnachweis (bei Stornierung einer Ferienwohnung oder eines anderen Objektes eine Bestätigung des Vermieters über eine evtl. Weitervermietung); Schadennachweis, z. B. bei Erkrankung, Unfallverletzung, Impfunverträglichkeit oder Schwangerschaft ein ärztliches Attest (mit Geburtsdatum, Krankheits- und Behandlungsbeginn und Befund) einen Vordruck für ein ärztliches Attest können Sie bei AWP anfordern sowie ggf. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; bei Tod eine Sterbeurkunde; bei Verlust des Arbeitsplatzes das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers mit Angabe der Kündigungsgründe usw. Wie verhalten Sie sich bei Krankheit, Verletzung oder anderen Notfällen während der Reise? Wenden Sie sich bei schweren Verletzungen oder Krankheiten, insbesondere vor Klinikaufenthalten, bitte unverzüglich an die Assistance, damit die adäquate Behandlung bzw. der Rücktransport sichergestellt werden kann. Für die Erstattung Ihrer auf der Reise verauslagten Kosten reichen Sie bitte Originalrechnungen und / oder -rezepte ein. Wichtig: Aus den Rechnungen müssen der Name der behandelten Person, die Bezeichnung der Erkrankung, die Behandlungsdaten und die einzelnen ärztlichen Leistungen mit den entsprechenden Kosten hervorgehen. Rezepte müssen Angaben über die verordneten Medikamente, die Preise und den Stempel der Apotheke enthalten

19 Erklärungen und Hinweis zur Datenverarbeitung I. Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten sowie Schweigepflichtentbindungserklärung. Die unter I. abgedruckten Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärungen wurden auf Grundlage der Abstimmung des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (GDV) mit den Datenschutzaufsichtsbehörden erstellt. Das Versicherungsvertragsgesetz, das Bundesdatenschutzgesetz sowie andere Datenschutzvorschriften enthalten keine ausreichenden Rechtsgrundlagen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Gesundheitsdaten durch den Versicherer. Aus diesem Grund benötigen wir Ihre datenschutzrechtlichen Einwilligungen. Im Versicherungsfall benötigen wir ggf. Schweigepflichtentbindungen, um Ihre Gesundheitsdaten bei schweigepflichtigen Stellen (z. B. Ärzten) erheben zu dürfen. Darüber hinaus benötigen wir Ihre Schweigepflichtentbindung ferner, um Ihre Gesundheitsdaten oder weitere nach 203 StGB geschützte Daten, wie z. B. die Tatsache, dass ein Vertrag mit Ihnen besteht, Ihre Kundennummer oder weitere Identifikationsdaten, an andere Stellen, z. B. Assistance-, Logistik- oder IT-Dienstleister weiterleiten zu dürfen. Die folgenden Einwilligungserklärungen sind für die Durchführung oder Beendigung Ihres Versicherungsvertrages (Bearbeitung Ihres Schadenfalles) unentbehrlich. Sollten Sie diese nicht abgeben, wird der Abschluss des Vertrages in der Regel nicht möglich sein. Die Erklärungen betreffen den Umgang mit Ihren Gesundheitsdaten und sonstigen von der Schweigepflicht geschützten Daten durch uns selbst (unter 1.), im Zusammenhang mit der Abfrage bei Dritten (unter 2.) und bei der Weitergabe an Stellen außerhalb des Versicherers (unter 3.) Die Erklärungen gelten auch für von Ihnen gesetzlich vertretene mitversicherte Personen, wie z. B. für Ihre Kinder, soweit diese die Tragweite dieser Einwilligung nicht erkennen und daher keine eigenen Erklärungen abgeben können. 1. Einwilligung in die Erhebung, Speicherung und Nutzung Ihrer Gesundheitsdaten Ich willige ein, dass AWP P&C S.A. die von mir künftig mitgeteilten Gesundheitsdaten erhebt, speichert und nutzt, soweit dies zur Durchführung oder Beendigung des Versicherungsvertrages erforderlich ist. 2. Abfrage von Gesundheitsdaten bei Dritten zur Prüfung der Leistungspflicht Zur Prüfung der Leistungspflicht kann es erforderlich sein, dass wir Angaben über Ihre gesundheitlichen Verhältnisse prüfen müssen, die Sie zur Begründung von Ansprüchen gemacht haben oder die sich aus eingereichten Unterlagen (z. B. Rechnungen, Verordnungen, Gutachten) oder Mitteilungen z. B. eines Arztes oder sonstiger Angehöriger eines Heilberufs ergeben. Diese Überprüfung erfolgt nur, soweit es erforderlich ist. Hierfür benötigen wir Ihre Einwilligung einschließlich einer Schweigepflichtentbindung für uns sowie für diese Stellen, falls im Rahmen dieser Abfragen Gesundheitsdaten oder weitere von der Schweigepflicht geschützte Informationen weitergegeben werden müssen. Wir werden Sie in jedem Einzelfall informieren, von welchen Personen oder Einrichtungen zu welchem Zweck eine Auskunft benötigt wird. Sie können dann jeweils entscheiden, ob Sie in die Erhebung und Verwendung Ihrer Gesundheitsdaten durch den Versicherer einwilligen, die genannten Personen oder Einrichtungen sowie deren Mitarbeiter von ihrer Schweigepflicht entbinden und in die Übermittlung Ihrer Gesundheitsdaten an den Versicherer einwilligen oder die erforderlichen Unterlagen selbst beibringen. 3. Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten und weiterer von der Schweigepflicht geschützter Daten an Stellen außerhalb AWP P&C S.A. Wir verpflichten die nachfolgenden Stellen vertraglich auf die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit. 3.1 Datenweitergabe zur medizinischen Begutachtung Zur Prüfung der Leistungspflicht kann es notwendig sein, medizinische Gutachter einzubeziehen. Hierfür benötigen wir Ihre Einwilligung und Schweigepflichtentbindung, wenn in diesem Zusammenhang Ihre Gesundheitsdaten und weitere von der Schweigepflicht geschützte Daten übermittelt werden. Sie werden über die jeweilige Datenübermittlung unterrichtet. Ich willige ein, dass AWP P&C S.A. meine Gesundheitsdaten an medizinische Gutachter übermittelt, soweit dies für die Prüfung der Leistungspflicht in meinem Versicherungsfall erforderlich ist und die Gesundheitsdaten dort zweckentsprechend verwendet und die Ergebnisse an AWP zurückübermittelt werden. Im Hinblick auf die Gesundheitsdaten und weitere nach 203 StGB geschützte Daten entbinde ich die für AWP P&C S.A. tätigen Personen und die Gutachter von ihrer Schweigepflicht. 3.2 Übertragung von Aufgaben an andere Stellen (Unternehmen oder Personen) Bestimmte Aufgaben, bei denen es zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer Gesundheitsdaten kommen kann, führen wir teilweise nicht selbst durch. Insoweit haben wir diese Aufgaben anderen Gesellschaften übertragen. Werden hierbei Ihre von der Schweigepflicht geschützten Daten weitergegeben, benötigen wir Ihre Schweigepflichtentbindung für uns und soweit erforderlich für die anderen Stellen. Wir führen eine fortlaufend aktualisierte Liste über die Stellen und Kategorien von Stellen, die vereinbarungsgemäß von der Schweigepflicht geschützte Daten für uns erheben, verarbeiten oder nutzen. Die Aufgaben, die den einzelnen Stellen übertragen wurden, können Sie dieser Liste entnehmen. Die zurzeit gültige Liste ist den Erklärungen unmittelbar angefügt. 1) Eine aktuelle Liste kann auch im Internet unter eingesehen oder bei uns (AWP P&C S.A., Bahnhofstraße 16, D Aschheim (bei München), Telefon , service@allianz-assistance.de) angefordert werden. Für die Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten und deren Verwendung durch die in der Liste genannten Stellen benötigen wir Ihre Einwilligung. Ich willige ein, dass AWP P&C S.A. meine Gesundheitsdaten an die in der oben erwähnten Liste genannten Stellen übermittelt und dass die Gesundheitsdaten dort für die angeführten Zwecke im gleichen Umfang erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wie AWP P&C S.A. es tun dürfte. Soweit erforderlich entbinde ich die Mitarbeiter von AWP P&C S.A. sowie der beauftragten Stellen im Hinblick auf die Weitergabe von Gesundheitsdaten und anderer nach 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweigepflicht. 3.3 Datenweitergabe an Rückversicherer Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, kann AWP P&C S.A. Verträge mit Rückversicherern abschließen, die das von uns versicherte Risiko ganz oder teilweise übernehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer dafür weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls Ihre Daten übermitteln. Damit der Rückversicherer kontrollieren kann, ob AWP P&C S.A. einen Versicherungsfall richtig eingeschätzt hat, ist es möglich, dass AWP P&C S.A. Ihre Schadenunterlagen dem Rückversicherer vorlegen muss. Zur Abrechnung von Versicherungsfällen können ebenfalls Daten über Ihre bestehenden Verträge an Rückversicherer weitergegeben werden. Zu den oben genannten Zwecken werden möglichst anonymisierte bzw. pseudonymisierte Daten, jedoch auch personenbezogene Gesundheitsangaben verwendet. Ihre personenbezogenen Daten werden von den Rückversicherern nur zu den vorgenannten Zwecken verwendet. Über die Übermittlung Ihrer Gesundheitsdaten an Rückversicherer werden wir Sie unterrichten. Ich willige ein, dass AWP P&C S.A. meine Gesundheitsdaten an Rückversicherer übermittelt, soweit dies für die Geltendmachung gesetzlicher Erstattungsansprüche in meinem Versicherungsfall erforderlich ist und die Gesundheitsdaten dort zweckentsprechend verwendet und die Ergebnisse an AWP zurückübermittelt werden. Soweit erforderlich entbinde ich die für AWP P&C S.A. tätigen Personen und die Gutachter im Hinblick auf die Gesundheitsdaten und weitere nach 203 StGB geschützte Daten von ihrer Schweigepflicht. Erklärungen der zu versichernden Person(en) oder des gesetzlichen Vertreters der zu versichernden Person(en): Ich gebe hiermit für mich bzw. für die zu versichernde(n) Person(en) die vom Antragsteller bzw. Versicherungsinteressenten abzugebenden Erklärungen zur Datenverarbeitung ab. 1) Allianz Konzerngesellschaften (mit * gekennzeichnet) und Dienstleister, die im Auftrag des Versicherers personenbezogene Daten verwenden, die von der Schweigepflicht geschützt sind und / oder Gesundheitsdaten erheben, verarbeiten oder nutzen: Mondial Kundenservice GmbH * (Leistungsbearbeitung) AWP Romania SA * (Leistungsbearbeitung) Simplepaper Archive Management GmbH (Leistungsbearbeitung) Allianz Handwerker Services GmbH * (technische Dienstleistungen für Gesellschaften der Allianz Gruppe) Allianz Managed Operations & Services SE * (Shared- Services-Dienstleistungen für Gesellschaften der Allianz Gruppe) AWP Service Deutschland GmbH * (Assistance-Dienstleistungen) rehacare GmbH * Gesellschaft der medizinischen und beruflichen Rehabilitation (Reha-Dienstleistungen) PCI Holdings AG (technische Dienstleistungen) MAWISTA GmbH (vertriebs- und kundennahe Serviceleistungen, Telefonservice) tricontes GmbH (vertriebs- und kundennahe Service-Leistungen, Telefonservice) IMB Consult GmbH (Unterstützung bei der Erstellung medizinischer Gutachten) ViaMed GmbH (Medical Consulting, Unterstützung bei der Erstellung medizinischer Gutachten) Gutachter (medizinische und pflegerische Begutachtung und Gutachtenerstellung) Pflegedienste und Hilfsmittelversorger (Vermittlung von Pflegediensten sowie Hilfsmittelversorgern) Kranken-Rücktransporte (medizinisch sinnvoller oder notwendiger Rücktransport aus dem Ausland) II. Datenweitergabe an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hat der Versicherte im Schadenfall dem Versicherer alle für die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzuzeigen. Hierzu können auch frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen gehören. In bestimmten Fällen wie Doppelversicherungen, gesetzlichem Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen bedarf es eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Auch um den Missbrauch von Versicherungen zu verhindern, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden (Schadenart, Schadenhöhe, Schadentag). ELVIA Reiseschutz Weltweiter Schutz rund um die Uhr. 24-Stunden Notfall-Nummer / Please contact in case of emergency: Tel Tragen Sie hier gleich Ihre Policennummer ein: 17 RR-Basis M

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