Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VIII R 43/01

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VIII R 43/01"

Transkript

1 Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: VIII R 43/01 Darlehenszinsen können voll abgesetzt werden Wer Wertpapiere in größerem Stil kauft (hier Bundesschatzbriefe für ) und den größten Teil des Deals per Kredit finanziert, der kann die kompletten Darlehenszinsen als Werbungskosten auf Einkünfte aus Kapitalvermögen vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen (nicht nur die auf den per Darlehen finanzierten Teil). Maßgebend dafür ist allerdings, dass dem Finanzamt plausibel gemacht wird, mit dem Investment eine Gewinnerzielungsabsicht zu verfolgen. Quelle: Wolfgang Büser Vollständige Berücksichtigung von Zinsen aus Bundesanleihen als Einnahmen aus Kapitalvermögen; Maßgeblichkeit der Überschusserzielungsabsicht; Aufteilung eines Anlagegeschäfts in eigen- und fremdfinanzierten Anteil; Unerheblichkeit der Geringfügigkeit von Einkünften; Rechtsmissbräuchlichkeit einer Finanzierung; Abzug von Werbungskosten für Schuldzinsen; Bestehen eines wirtschaftlichen Zusammenhangs; Möglichkeit der Berechnung des Verhältnisses von nicht steuerbarer Wertsteigerung und steuerpflichtigen Einnahmen im Zeitpunkt der Anschaffung; Erwerb einer Kapitalanlage als einkommensteuerrechtlich neutraler Vorgang Gericht: BFH Entscheidungsform: Urteil Datum: Referenz: JurionRS 2003, Aktenzeichen: VIII R 43/01 Verfahrensgang: vorgehend: FG Niedersachsen AZ: 13 K 66/96 Rechtsgrundlagen: 8 Abs. 1 EStG 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a.f. 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EStG 42 Abs. 1 S. 2 AO Abs. 2 Nr. 2 EStG 12 Nr. 1 S. 2 EStG Fundstellen: BFHE 203, BB 2004, (Volltext mit amtl. LS) BFH/NV 2003, (Volltext mit amtl. LS) BStBl II 2003, (Volltext mit amtl. LS) DB 2003, (Volltext mit amtl. LS) aok-business.de - PRO Online,

2 DStR 2003, (Volltext mit amtl. LS) DStRE 2003, 1367 DStZ 2003, (Kurzinformation) DStZ 2003, (Volltext mit amtl. LS) EStB 2003, 411 (Volltext mit amtl. LS) EWiR 2004, 111 (Volltext mit amtl. LS) FB 2004, 92 FR 2003, GStB 2003, 53 HFR 2003, INF 2003, 885 KFR 2004, 13 KÖSDI 2003, (Kurzinformation) NJW 2003, (Volltext mit red./amtl. LS) NWB 2003, NWB 2005, (Kurzinformation) RdW 2004, XV Heft 3 (Kurzinformation) stak 2003 StBW 2003, 4 SteuerBriefe 2003, StSem 2004 StuB 2003, 994 SWK 2004, 816 WM 2004, (Volltext mit amtl. LS) ZBB 2003, 453 (amtl. Leitsatz) ZIP 2003, (Volltext mit amtl. LS) Amtlicher Leitsatz: BFH, VIII R 43/01 Werden in einem einheitlichen Erwerbsvorgang festverzinsliche Bundesanleihen zu einem unter ihrem Nominalwert liegenden Kurswert teils mit Krediten, teils mit Eigenmitteln angeschafft, ist die Kapitalanlage aok-business.de - PRO Online,

3 nicht in einen eigen- und einen fremdfinanzierten Anteil aufzuteilen. Bei der Prüfung der Überschusserzielungsabsicht sind die Schuldzinsen in vollem Umfang als Werbungskosten anzusetzen und nicht in einen auf die gesamten Zinseinnahmen und einen auf die steuerfreie Vermögensmehrung entfallenden Anteil aufzuteilen. Die Einkunftserzielung steht gegenüber der steuerfreien Vermögensmehrung im Vordergrund, wenn auf Dauer die gesamten Zinseinnahmen die gesamten Zinsaufwendungen übersteigen. Gründe 1 Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) kaufte am 26. April 1991 Bundesanleihen mit einem Nominalwert von ,00 DM zu einem Kurswert von ,00 DM (87,93 v.h.). Die Anleihen wurden mit 5,5 v.h. verzinst. Die Laufzeit endete am 20. September Der Kauf wurde mit Eigenmitteln und mit einem Darlehen einer Bank über ,00 DM finanziert. Das Darlehen war mit 9,75 v.h. zu verzinsen und war in einer Summe am 20. September 1996 zu tilgen. Eine vorzeitige Tilgung war vertraglich ausgeschlossen. Zur Sicherheit für das Darlehen dienten sämtliche gekauften Wertpapiere. 2 In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1992 setzte die Klägerin bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ( 20 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) die ihr zugeflossenen Zinsen aus den Bundesanleihen in Höhe von 9.900,00 DM als Einnahmen und die Aufwendungen für die Fremdfinanzierung von 9.750,00 DM als Werbungskosten ( 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG ) an. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erkannte die Zinsaufwendungen der Klägerin nicht als Werbungskosten an. In der Einspruchsentscheidung erfasste er Einnahmen in Höhe von 4.400,00 DM und vertrat die Auffassung, die Bundesanleihen seien in einen fremdfinanzierten und in einen eigenfinanzierten Teil aufzuteilen. Bei dem eigenfinanzierten Teil seien keine Werbungskosten entstanden. Soweit die Einnahmen auf den fremdfinanzierten Teil entfielen, sei keine Einkunftserzielungsabsicht gegeben, sodass insoweit, d.h. in Höhe von 5.500,00 DM, auch keine Einnahmen zu erfassen seien. 3 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit der die Klägerin die erklärungsgemäße Erfassung des Überschusses aus den Bundesanleihen von 150,00 DM begehrte, statt. Es entschied, die erklärten Schuldzinsen von 9.750,00 DM seien vollständig bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 141 veröffentlicht. 4 Das FA rügt mit seiner Revision eine Verletzung des 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG. 5 Es beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. 6 Die Revision des FA ist unbegründet. Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die der Klägerin zugeflossenen Zinsen aus den Bundesanleihen in vollem Umfang als Einnahmen ( 8 Abs. 1 EStG ) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ( 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der für das Streitjahr 1992 gültigen Fassung) zu erfassen und die von der Klägerin gezahlten Zinsen für das Darlehen, das sie zur Finanzierung des Erwerbs der Bundesanleihen aufgenommen hat, in vollem Umfang als Werbungskosten ( 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG ) abziehbar sind Die der Klägerin im Streitjahr 1992 zugeflossenen Zinsen aus den Bundesanleihen sind in voller Höhe und nicht etwa, wie das FA in der Einspruchsentscheidung entschieden hat, nur anteilig als Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Die ursprüngliche Ansicht des FA, ein Teil der Zinsen führe nicht zu Einnahmen i.s. des 8 Abs. 1 EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wäre nur dann richtig, wenn die Klägerin einen Teil der Bundesanleihen ohne Überschusserzielungsabsicht erworben und deshalb hinsichtlich dieser Bundesanleihen nicht den Tatbestand der 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 20 Abs. 1 Nr. 7 i.v.m. 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG erfüllt hätte (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, aok-business.de - PRO Online,

4 8 a) 9 b) BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c a.a. -2- der Gründe). Das ist indessen nicht der Fall. Der Senat teilt die Auffassung des FG, dass durch ein einheitliches Geschäft zu einheitlichen Konditionen erworbene Anleihen für die Ermittlung der abziehbaren Werbungskosten und damit für die Prüfung der Überschusserzielungsabsicht nicht in einen eigenfinanzierten und einen fremdfinanzierten Anteil aufgeteilt werden dürfen (vgl. BFH-Urteile vom 25. Oktober 1979 VIII R 153/78, BFHE 129, 342, BStBl II 1980, 352; Verfügung der Oberfinanzdirektion --OFD-- Düsseldorf vom 14. Juni S-2252 A- St 12 H, Finanz-Rundschau --FR , 551, 552; Verfügung der OFD Nürnberg vom 6. August S /St 21, FR 1992, 29). Die Besteuerung knüpft grundsätzlich nur an die effektiv verwirklichten, nicht hingegen an hypothetische, zwar realisierbare, aber tatsächlich nicht verwirklichte Sachverhalte und Gestaltungen an (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B.II.1.; BFH-Urteil vom 7. Juli 1998 VIII R 57/96, BFH/NV 1999, 594, unter II.1.a. der Gründe). Dies verbietet es, der Besteuerung einer Kapitalanlage eine Art der Finanzierung zu Grunde zu legen, die der Steuerpflichtige tatsächlich nicht gewählt hat. Auch der Grundsatz, dass sich die Veranlassung von Finanzierungskosten durch eine Einkunftsart nach der tatsächlichen Verwendung des aufgenommenen Kredits richtet (vgl. z.b. dazu BFH-Beschluss in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B.I.2.; BFH-Urteil vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454, unter II.2.a.), verlangt, der Besteuerung die tatsächlich verwirklichte Art der Finanzierung zu Grunde zu legen. Im Streitfall hat die Klägerin bei dem Erwerb aller Bundesanleihen mit Überschusserzielungsabsicht gehandelt und damit den Tatbestand des 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG verwirklicht. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG, die die Revision nicht beanstandet hat, hat die Klägerin nicht ausschließlich fremdfinanzierte Bundesanleihen mit einem Kurswert von ,00 DM und weitere ausschließlich eigenfinanzierte Anleihen zum Kurswert von ,00 DM erworben, sondern sie hat einen einheitlichen Vertrag über den Erwerb von Bundesanleihen zum Kurswert von insgesamt ,00 DM abgeschlossen. Deshalb liegt ein einheitliches Anschaffungsgeschäft vor. 10 Für dieses Geschäft ist eine Überschusserzielungsabsicht zu bejahen, da die steuerpflichtigen jährlichen Zinseinnahmen aus diesen Anleihen die jährlichen Zinsaufwendungen für den Anschaffungskredit selbst dann überstiegen haben, wenn die gesamten Schuldzinsen abziehbar sind und nicht nur ein bestimmter Anteil (vgl. dazu unten unter 3. der Gründe). Unerheblich ist, dass die aus der Kapitalanlage erzielten Überschüsse nur gering sind. Es existiert weder eine gesetzliche Vorschrift noch ein sonstiger Rechtssatz des Inhalts, dass Überschüsse bei den Einkünften aus Kapitalvermögen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen steuerlich nicht zu erfassen sind, wenn sie geringfügig sind. Deshalb handelt auch derjenige, der bei objektiver Betrachtung nur mit bescheidenen Überschüssen aus einer bestimmten Kapitalanlage rechnen kann, mit der Absicht, Einkünfte aus Kapitalvermögen i.s. des 20 EStG zu erzielen (vgl. z.b. BFH-Urteile vom 28. Oktober 1999 VIII R 7/97, BFH/NV 2000, 564, unter II.1.a. der Gründe; vom 27. Juli 1999 VIII R 36/98, BFHE 189, 408, BStBl II 1999, 769) Eine nur anteilige steuerliche Erfassung der tatsächlich erzielten Einnahmen lässt sich auch nicht mit 42 der Abgabenordnung (AO 1977) rechtfertigen. Die in 42 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 bestimmte Rechtsfolge, dass der Steueranspruch so entsteht, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht, setzt voraus, dass die von der Klägerin gewählte Art der Finanzierung rechtsmissbräuchlich gewesen wäre. Das trifft jedoch nicht zu. Vielmehr steht es dem Steuerpflichtigen frei, ob er für seine Geschäfte Eigen- oder Fremdkapital einsetzt, und er handelt auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er eigene Mittel und Fremdkapital so verwendet, wie es für ihn steuerlich günstig ist (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B.I.2. und 5. der Gründe) aok-business.de - PRO Online,

5 12 Der Klägerin kann auch nicht etwa entgegengehalten werden, sie habe durch den Erwerb zahlreicher Bundesanleihen durch einen einzigen Vertrag künstlich eine Situation geschaffen, die im Falle des Abschlusses eines gesonderten Vertrages über jede einzelne Bundesanleihe als Kapitalanlage nicht eingetreten wäre. Denn es hätte ihr auch bei einer Atomisierung des tatsächlich abgeschlossenen einheitlichen Vertrages in ebenso viele Verträge, wie sie Bundesanleihen erworben hat, frei gestanden, jede einzelne Anleihe teils mit Eigenkapital und teils mit Krediten zu finanzieren a) Die Klägerin kann von ihren Einnahmen aus den Bundesanleihen die gesamten Schuldzinsen als Werbungskosten ( 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG ) abziehen, die sie für den Anschaffungskredit gezahlt hat. Eine Aufteilung dieser Schuldzinsen wegen einer Mitveranlassung durch den angestrebten Vorteil auf der nichtsteuerbaren Vermögensebene und damit ein nur teilweiser Schuldzinsenabzug bei den Einkünften aus Kapitalvermögen kommt nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz nicht in Betracht. Schuldzinsen sind gemäß 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG Werbungskosten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Wird ein Kredit zum Erwerb einer Kapitalanlage aufgenommen, hat der erkennende Senat einen wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne eines Veranlassungszusammenhangs mit den Einkünften aus Kapitalvermögen bejaht, wenn bei der Kapitalanlage nicht die Absicht der Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile im Vordergrund steht (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37; vom 23. März 1982 VIII R 132/80, BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463; vom 7. Dezember 1999 VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825). Hat der Steuerpflichtige neben der Absicht, auf Dauer gesehen einen Überschuss zu erzielen, auch die Erwartung oder Hoffnung, mit der Kapitalanlage steuerfreie Vermögensvorteile zu realisieren, so steht dies dem vollumfänglichen Abzug der Schuldzinsen als Werbungskosten nicht entgegen, sofern die Absicht, steuerfreie Wertsteigerungen zu realisieren, nur mitursächlich für die Anschaffung der ertragbringenden Kapitalanlage ist (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 1981 VIII R 128/76, BFHE 134, 119, BStBl II 1982, 36; in BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37, unter 3.b und unter 4. der Gründe; in BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463). 15 Soweit der Senat in den zitierten Entscheidungen ausgeführt hat, dass die Überschusserzielungsabsicht bei der Kapitalanlage im Vordergrund stehen müsse und die Absicht, steuerfreie Vermögensvorteile zu realisieren, nur mitursächlich sein dürfe, ist dies nicht dahin gehend zu verstehen, dass ein betragsmäßiges Überwiegen des vom Steuerpflichtigen beabsichtigten Einnahmeüberschusses i.s. von 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG gegenüber dem voraussichtlichen steuerfreien Vermögensvorteil erforderlich ist. Vielmehr ist allein darauf abzustellen, ob eine Überschusserzielungsabsicht festgestellt werden kann. Ist dies der Fall, so tritt eine etwaige daneben stehende Absicht, steuerfreie Vermögensvorteile zu realisieren, zurück und kann nicht im Vordergrund stehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37, unter 4. der Gründe). Dies gilt selbst dann, wenn nach der für die Dauer der Kapitalanlage gebotenen Prognose zu erwarten ist, dass die erwarteten steuerfreien Vermögensvorteile die beabsichtigten steuerpflichtigen Einnahmeüberschüsse i.s. von 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG voraussichtlich übersteigen werden. Eine Aufteilung der Werbungskosten ist bei zu bejahender Überschusserzielungsabsicht trotz der zugleich bestehenden Erwartung, steuerfreie Vermögensvorteile zu realisieren, nicht geboten (vgl. BFH-Urteile vom 4. Mai 1993 VIII R 7/91, BFHE 171, 495, BStBl II 1993, 832; vom 4. Mai 1993 VIII R 89/90, BFH/NV 1994, 225; in BFH/NV 2000, 825). 16 b) An diesen Rechtsgrundsätzen ist auch für solche Kapitalanlagen festzuhalten, bei denen sich für den Fall, dass der Anleger sie bis zu ihrem Ende behält, das Verhältnis von nicht steuerbarer Wertsteigerung und steuerpflichtigen Einnahmen im Zeitpunkt der Anschaffung berechnen lässt (vgl aok-business.de - PRO Online,

6 auch Wüllenkemper, FR 1992, 1, 5; derselbe in Der Betrieb --DB , 406; Wischnewsky, Deutsches Steuerrecht --DStR , 1229; Baumann, Deutsche Steuer-Zeitung 1992, 66; Horlemann, DStR 1992, 318; a.a. Kunz, DB 1992, 2164; OFD Nürnberg, in FR 1992, 29). Der Einwand des FA, die Regel, nach der die Erzielung steuerbarer Einkünfte bereits immer dann im Vordergrund stehe, wenn ein Überschuss erzielt werde, führe weit über ihren Entstehungsgrund, nämlich die Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten, hinaus, rechtfertigt keine andere Entscheidung. 17 Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37 die bis dahin bestehende Rechtsprechung aufgegeben, nach der Schuldzinsen nur bis zur Höhe der jährlich erzielten Einnahmen als Werbungskosten abgezogen werden konnten (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs --RFH-- vom 19. Dezember 1928 VI A 1503/28, RStBl 1929, 140; BFH-Urteile vom 21. April 1961 VI 158/59 U, BFHE 73, 449, BStBl III 1961, 431; vom 27. November 1964 VI 26/62 S, BFHE 81, 452, BStBl III 1965, 164; vom 26. November 1974 VIII R 266/72, BFHE 114, 229, BStBl II 1975, 331). Er hat die bis dahin praktizierte Aufteilung wegen der Fragwürdigkeit ihres Maßstabs nicht beibehalten und die Schuldzinsen nunmehr insgesamt entweder den steuerpflichtigen Einnahmen oder der nicht steuerbaren Vermögenssphäre zugeordnet. Er hat zu Gunsten des Steuerpflichtigen den wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Vermögenssphäre dann als vernachlässigenswert angesehen, wenn die Einkunftserzielung in der Weise im Vordergrund steht, dass der Steuerpflichtige mit der Kapitalanlage den Tatbestand der Einkünfteerzielung i.s. der 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 20 EStG verwirklicht. 18 Die Entscheidung, die Schuldzinsen nicht aufzuteilen und nur einer Sphäre zuzuordnen, hat er zwar auch damit begründet, dass eine Aufteilung in Anlehnung an die Grundsätze, nach denen eine Aufteilung bei teils beruflicher und teils privater Nutzung eines Wirtschaftsguts nach der Rechtsprechung des BFH in Betracht komme, nicht möglich sei, weil es an zuverlässigen Abgrenzungsmerkmalen fehle und sich ein auf die Vermögenssphäre entfallender Anteil nicht eindeutig bestimmen lasse (Urteil in BFH 134, 113, BStBl 1982, 37, unter 3.b. der Entscheidungsgründe). Aber der Umstand, dass bei der Entscheidung für eine Zuordnung der gesamten Schuldzinsen zu nur einer Sphäre Praktikabilitätsgesichtspunkte eine Rolle gespielt haben, rechtfertigt es nicht, sie dann zu Lasten des Steuerpflichtigen aufzuteilen, wenn sich ausnahmsweise bei einer konkreten Kapitalanlage das Verhältnis von nichtsteuerbarer Wertsteigerung und steuerpflichtigen Einnahmen jedenfalls dann berechnen lässt, wenn der Steuerpflichtige sie bis zu ihrer Fälligkeit behalten wird. Die Berechenbarkeit des Verhältnisses von Wertsteigerung und Einnahmen ist kein sachlich einleuchtender Grund dafür, den begünstigenden Rechtssatz, die Schuldzinsen insgesamt der Einkunftssphäre zuzuordnen, solange die Einkunftserzielung im Vordergrund steht, ausnahmsweise zu Lasten des Steuerpflichtigen nicht anzuwenden. Es würden in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis vergleichbare Sachverhalte --die voraussichtliche Höhe der Einnahmen aus der Kapitalanlage übersteigt die Ausgaben-- nach unterschiedlichen Grundsätzen beurteilt werden. Dementsprechend hat auch bereits der RFH in einem Fall, in dem im Veranlagungszeitpunkt die Höhe des steuerfreien Gewinns aus Aktien bereits feststand, entschieden, dass der Abzug von Zinsen für eine zum Erwerb von Aktien aufgenommene Bankschuld nicht etwa --ausnahmsweise-- nur insoweit zuzulassen sei, als es dem Verhältnis der bezogenen Dividende zu dem bereits feststehenden steuerfreien Gewinn entspreche (Urteil vom 15. Mai 1929 VI A 77/29, Steuer und Wirtschaft --StuW , Nr. 779). 19 c) Der BFH es auch abgelehnt, die 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1, 3c EStG dahin zu verallgemeinern, dass Ausgaben nicht abziehbar seien, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Vermögensmehrungen stehen, die --gleich aus welchem Grund-- nicht besteuert werden; er hat darin eine unzulässige Analogie zu Ungunsten des Steuerpflichtigen gesehen (vgl. BFH-Urteile vom 21. Dezember 1977 I R 20/76, BFHE 124, 317, BStBl II 1978, 346; vom 25. Oktober 1979 VIII R 153/78, BFHE 129, 342, BStBl II 1980, 352; vgl. auch Wüllenkemper, FR 1992, 1, 5; derselbe in DB 1993, 406, 408). Er hat ferner festgestellt, dass die Abziehbarkeit von Aufwendungen nach 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG nicht als Umkehrung des sich aus 3c EStG ergebenden Abzugsverbots zu verstehen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37, aok-business.de - PRO Online,

7 unter 3.c. der Entscheidungsgründe). 20 Ein teilweises Abzugsverbot der Schuldzinsen, die durch die Einkünfte aus Kapitalvermögen veranlasst sind, lässt sich auch nicht mit 12 Nr. 1 Satz 2 EStG rechtfertigen. Danach dürfen Aufwendungen für die Lebensführung weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Dazu hat der Senat bereits in dem Urteil in BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37 (unter 3.b. der Entscheidungsgründe) klargestellt, dass der Erwerb einer Kapitalanlage --vorbehaltlich der 17 und 23 EStG -- ein einkommensteuerrechtlich neutraler Vorgang ist und nicht in den Regelungsbereich des 12 EStG fällt. Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet aok-business.de - PRO Online,

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04 BUNDESFINANZHOF Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 12.10.2005, Az.: VIII R 87/03

Bundesfinanzhof Urt. v. 12.10.2005, Az.: VIII R 87/03 Bundesfinanzhof Urt. v. 12.10.2005, Az.: VIII R 87/03 Auch aus laufenden Lebensversicherungen Gewinnanteile netto kassieren Werden Gewinnanteile aus einer Lebensversicherung nach Ablauf von 12 Jahren ausgezahlt,

Mehr

Zuordnung von Darlehenszinsen als Werbungskosten bei gleichzeitiger Finanzierung eigengenutzter und vermieteter Wohnungen

Zuordnung von Darlehenszinsen als Werbungskosten bei gleichzeitiger Finanzierung eigengenutzter und vermieteter Wohnungen BUNDESFINANZHOF Zuordnung von Darlehenszinsen als Werbungskosten bei gleichzeitiger Finanzierung eigengenutzter und vermieteter Wohnungen 1. Finanziert der Steuerpflichtige die Herstellung von Eigentumswohnungen,

Mehr

Werbungskostenabzug bei nur teilweiser Weiterverwendung eines Darlehens für neuen Immobilienkauf

Werbungskostenabzug bei nur teilweiser Weiterverwendung eines Darlehens für neuen Immobilienkauf BUNDESFINANZHOF Werbungskostenabzug bei nur teilweiser Weiterverwendung eines Darlehens für neuen Immobilienkauf Veräußert ein Steuerpflichtiger seine bisher selbst genutzte und durch ein Darlehen finanzierte

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 01.03.2005, Az.: VIII R 47/01

Bundesfinanzhof Urt. v. 01.03.2005, Az.: VIII R 47/01 Bundesfinanzhof Urt. v. 01.03.2005, Az.: VIII R 47/01 Auch Schweizer Lebensversicherung kann frei bleiben Zinsen aus einer Lebensversicherung können auch dann steuerfrei sein, wenn die Beiträge deshalb

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 27.08.2013, Az.: VIII R 9/11

Bundesfinanzhof Urt. v. 27.08.2013, Az.: VIII R 9/11 Bundesfinanzhof Urt. v. 27.08.2013, Az.: VIII R 9/11 Wenn die Umsatzsteuer richtig "erklärt", aber falsch übernommen wurde Hat ein Unternehmer die von ihm zu entrichtende Umsatzsteuer korrekt in seiner

Mehr

Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar.

Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar. BUNDESFINANZHOF Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar. EStG 22 Nr. 3, 2 Abs. 1 Nr. 7 Urteil vom 24. August 2006

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 23.11.2000, Az.: V R 49/00

Bundesfinanzhof Urt. v. 23.11.2000, Az.: V R 49/00 Bundesfinanzhof Urt. v. 23.11.2000, Az.: V R 49/00 Hotelrechnungen dürfen um Mehrwertsteuer gekürzt werden Die seit April 1999 geltende Regelung, nach der die auf Geschäfts-oder Dienstreisen der Unternehmer

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 07.11.2007, Az.: I R 42/06

Bundesfinanzhof Urt. v. 07.11.2007, Az.: I R 42/06 Bundesfinanzhof Urt. v. 07.11.2007, Az.: I R 42/06 Sportvereine müssen Sponsorengelder mit dem Fiskus teilen Sponsorengeld, das ein gemeinnütziger Sportverein erhält, ist körperschaftsteuerpflichtig, wenn

Mehr

beurteilen (Änderung der Rechtsprechung; Anschluss an die

beurteilen (Änderung der Rechtsprechung; Anschluss an die BUNDESFINANZHOF Kosten für den Erwerb eines Doktortitels können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein. Sie sind regelmäßig nicht als Kosten der privaten Lebensführung zu beurteilen

Mehr

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. gesonderter Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit. gesonderter Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen FINANZGERICHT DÜSSELDORF 12 K 304/05 F Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessvertreter: gegen - Beklagten - wegen gesonderter Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 16.03.2004, Az.: VIII R 86/98

Bundesfinanzhof Urt. v. 16.03.2004, Az.: VIII R 86/98 Bundesfinanzhof Urt. v. 16.03.2004, Az.: VIII R 86/98 Unterhalt: Verzicht darf die Allgemeinheit nicht belasten Verzichtet ein Vater bei der Festlegung seiner Unterhaltszahlungen für seinen Sohn auf die

Mehr

Finanzgericht Köln, 10. Senat Urteil vom 19.01.2006 Aktenzeichen 10 K 3712/04

Finanzgericht Köln, 10. Senat Urteil vom 19.01.2006 Aktenzeichen 10 K 3712/04 Finanzgericht Köln, 10. Senat Urteil vom 19.01.2006 Aktenzeichen 10 K 3712/04 Tenor Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 9. April 2003 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2005

Mehr

Gesellschafter: Nichtgeltendmachen eines Aufwendungsersatzanspruchs in der Krise als darlehensähnliche Kreditierung

Gesellschafter: Nichtgeltendmachen eines Aufwendungsersatzanspruchs in der Krise als darlehensähnliche Kreditierung BUNDESFINANZHOF Gesellschafter: Nichtgeltendmachen eines Aufwendungsersatzanspruchs in der Krise als darlehensähnliche Kreditierung Verbürgt sich ein wesentlich an einer GmbH beteiligter Gesellschafter

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 16.09.2004, Az.: X R 29/02

Bundesfinanzhof Urt. v. 16.09.2004, Az.: X R 29/02 Bundesfinanzhof Urt. v. 16.09.2004, Az.: X R 29/02 Auch die Hinterbliebenenrente hilft sparen Schließt ein Ehemann eine private Rentenversicherung ab, für die er den Beitrag vorab entrichtet (hier in Höhe

Mehr

UStG 1993 1 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 6 Abs. 5 UStG 1993 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1

UStG 1993 1 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 6 Abs. 5 UStG 1993 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 BUNDESFINANZHOF Eine zur Gründung einer Kapitalgesellschaft errichtete Personengesellschaft (sog. Vorgründungsgesellschaft), die nach Gründung der Kapitalgesellschaft die bezogenen Leistungen in einem

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02 BUNDESFINANZHOF Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 1998 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 VIII R 87/03

BUNDESFINANZHOF. EStG 1998 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 VIII R 87/03 BUNDESFINANZHOF Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung, die nach Ablauf eines Zeitraums von mehr als zwölf Jahren nach Vertragsabschluss bei Weiterführung des Versicherungsvertrages gezahlt werden,

Mehr

Kurzleitsatz: Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach 8 Abs. 2 Satz 3 EStG; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Pendler; Erhöhungsbetrag

Kurzleitsatz: Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach 8 Abs. 2 Satz 3 EStG; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Pendler; Erhöhungsbetrag Gericht: FG Niedersachsen Entscheidungsform: Urteil Datum: 15.04.2010 Paragraphenkette: EStG 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG 8 Abs. 1 Vorinstanz(en): Kurzleitsatz: Ermittlung des Erhöhungsbetrags nach 8 Abs.

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 09.02.2012, Az.: VI R 23/10

Bundesfinanzhof Urt. v. 09.02.2012, Az.: VI R 23/10 Bundesfinanzhof Urt. v. 09.02.2012, Az.: VI R 23/10 Wird strafbare Handlung nur "vorgeworfen", können Werbungskosten herauskommen Wehrt sich ein Arbeitnehmer gegen die Behauptung seines Arbeitgebers, die

Mehr

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet

Mehr

Paragraphenkette: AO (1977) 42, EStG 9 Abs. 1 S. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1. Entscheidungsform: Datum: 08.05.2001

Paragraphenkette: AO (1977) 42, EStG 9 Abs. 1 S. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1. Entscheidungsform: Datum: 08.05.2001 Gericht: BFH Entscheidungsform: Urteil Datum: 08.05.2001 Paragraphenkette: AO (1977) 42, EStG 9 Abs. 1 S. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 Vorinstanz(en): FG Nürnberg Kurzleitsatz: Werbungskosten bei Beteiligung an

Mehr

3. Abschn. 31 Abs. 8 Satz 3 LStR 1999 enthält keine Wertfestsetzung einer obersten Finanzbehörde eines Landes i.s. des 8 Abs. 2 Satz 8 EStG.

3. Abschn. 31 Abs. 8 Satz 3 LStR 1999 enthält keine Wertfestsetzung einer obersten Finanzbehörde eines Landes i.s. des 8 Abs. 2 Satz 8 EStG. BUNDESFINANZHOF 1. Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz, erlangt der Arbeitnehmer keinen lohnsteuerlich zu erfassenden Vorteil. 2. Abschn. 31 Abs. 8

Mehr

BFH v. 8.2.2011, VIII R 18/09 Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen einer freiberuflichen Praxis. Tatbestand

BFH v. 8.2.2011, VIII R 18/09 Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen einer freiberuflichen Praxis. Tatbestand BFH v. 8.2.2011, VIII R 18/09 Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen einer freiberuflichen Praxis Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten über die gewinnmindernde Berücksichtigung von Verlusten

Mehr

BFH: Wertpapiere im Betriebsvermögen eines Arztes? Urteil vom 17.5.2011 VIII R 1/08

BFH: Wertpapiere im Betriebsvermögen eines Arztes? Urteil vom 17.5.2011 VIII R 1/08 BFH: Wertpapiere im Betriebsvermögen eines Arztes? Urteil vom 17.5.2011 VIII R 1/08 Wertpapiere können in das Betriebsvermögen eines Arztes eingelegt werden, wenn ihre Anschaffung, das Halten und ihr Verkauf

Mehr

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

Mehr

BFH Urteil vom 15.06.2010 - VIII R 10/09 (veröffentlicht am 13.08.2010)

BFH Urteil vom 15.06.2010 - VIII R 10/09 (veröffentlicht am 13.08.2010) BFH Urteil vom 15.06.2010 - VIII R 10/09 (veröffentlicht am 13.08.2010) Redaktion TK Lexikon Sozialversicherung 15. Juni 2010 BFH Urteil vom 15.06.2010 - VIII R 10/09 (veröffentlicht am 13.08.2010) HI2370358

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 3 Nr. 16. Urteil vom 27. April 2001 VI R 2/98. Vorinstanz: Thüringer FG (EFG 1997, 596)

BUNDESFINANZHOF. EStG 3 Nr. 16. Urteil vom 27. April 2001 VI R 2/98. Vorinstanz: Thüringer FG (EFG 1997, 596) BUNDESFINANZHOF Vergütungen zur Erstattung von Reisekosten können auch dann nach 3 Nr. 16 EStG steuerfrei sein, wenn sie der Arbeitgeber aus umgewandeltem Arbeitslohn zahlt. Voraussetzung ist, dass Arbeitgeber

Mehr

Bundesministerium der Finanzen. G7 GERMANY Dresden 12015. POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail

Bundesministerium der Finanzen. G7 GERMANY Dresden 12015. POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail I Bundesministerium der Finanzen G7 GERMANY Dresden 12015 POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97 10117

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 24.02.2011 11 K 3859/07

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 24.02.2011 11 K 3859/07 FG München, Urteil v. 24.02.2011 11 K 3859/07 Titel: (Verwendung des Erlöses aus dem Verkauf des übergebenen Wirtschaftsguts zur anteiligen Finanzierung der Herstellungskosten des eigengenutzten Einfamilienhauses

Mehr

Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.03.2005 VIII R 47/01. Gründe

Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.03.2005 VIII R 47/01. Gründe Gründe I. Die Beteiligten streiten um die Steuerpflicht von Zinsen aus einer ausländischen Lebensversicherung. I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) unterhielten seit 1982 ein Wertpapierdepot bei

Mehr

Finanzgericht Köln. Aktenzeichen: 1 K 1518/02. Urteil des Senats vom 25.10.2005

Finanzgericht Köln. Aktenzeichen: 1 K 1518/02. Urteil des Senats vom 25.10.2005 Finanzgericht Köln Aktenzeichen: 1 K 1518/02 Urteil des Senats vom 25.10.2005 Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 1992 vom 18.3.1994 wird die Einkommensteuer 1992 in der Weise herabgesetzt,

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 24.10.2001, Az.: II R 10/00

Bundesfinanzhof Urt. v. 24.10.2001, Az.: II R 10/00 Bundesfinanzhof Urt. v. 24.10.2001, Az.: II R 10/00 Erbschaftsteuer: Auch befreiende Lebensversicherung kostet Geld Auch für eine Lebensversicherung, die vor Jahren abgeschlossen wurde, um von der gesetzlichen

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 2 K 197/14 Urteil des Senats vom 21.05.2015 Rechtskraft: Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: IX B 85/15 Normen: EStG 9 Abs.1, EStG 21 Leitsatz: Kursverluste und

Mehr

Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils

Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils Die Einziehung eines GmbH-Anteils kann frühestens mit ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit

Mehr

2. Eine vom Kind als Arbeitnehmer aufgesuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar.

2. Eine vom Kind als Arbeitnehmer aufgesuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes 1. Bei der Prüfung, ob der Grenzbetrag des 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.f. überschritten ist, sind Fahrtkosten eines Kindes, die ihm aus Anlass eines nebenberuflich

Mehr

BFH, Urteil vom 21.12.1994 - I R 98/93 - BStBl II 1995, 419. KStG 1984 8 Abs. 3 S 2, EStG 6a. Rechtszug vorgehend FG München 1993-05-24 7 K 4190/90

BFH, Urteil vom 21.12.1994 - I R 98/93 - BStBl II 1995, 419. KStG 1984 8 Abs. 3 S 2, EStG 6a. Rechtszug vorgehend FG München 1993-05-24 7 K 4190/90 BFH, Urteil vom 21.12.1994 - I R 98/93 - BStBl II 1995, 419 KStG 1984 8 Abs. 3 S 2, EStG 6a Rechtszug vorgehend FG München 1993-05-24 7 K 4190/90 Fundstellen BFHE 176, 412 StE 1995, 268 (K) DStR 1995,

Mehr

Weitere Informationen zu Rückstellungen für Archivierung auf http://www.andreas pfund.de

Weitere Informationen zu Rückstellungen für Archivierung auf http://www.andreas pfund.de Weitere Informationen zu Rückstellungen für Archivierung auf http://www.andreas pfund.de BFH Urteil vom 19.8.2002 (VIII R 30/01) BStBl. 2003 II S. 131 Für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen,

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 16.05.2013, Az.: VI R 94/10

Bundesfinanzhof Urt. v. 16.05.2013, Az.: VI R 94/10 Bundesfinanzhof Urt. v. 16.05.2013, Az.: VI R 94/10 Fürs Betriebsfest gilt eine mehrfache Freigrenze - und "Eventkosten" bleiben außen vor Der BFH hat zwar für Betriebsfeste die seit mehr als zehn Jahren

Mehr

BFH Urteil vom 20.12.2000 AZ. X R 1/97 vorgehend: 1. FG Rheinland-Pfalz EFG, 1997, 337. Leitsatz

BFH Urteil vom 20.12.2000 AZ. X R 1/97 vorgehend: 1. FG Rheinland-Pfalz EFG, 1997, 337. Leitsatz BFH Urteil vom 20.12.2000 AZ. X R 1/97 vorgehend: 1. FG Rheinland-Pfalz EFG, 1997, 337 Leitsatz Der An- und Verkauf von Optionskontrakten selbst in größerem Umfang begründet im Allgemeinen keinen Gewerbebetrieb.

Mehr

Liquidation: Realisierung eines Veräußerungsverlusts durch Ausfall eines Darlehens bei Rangrücktrittserklärung

Liquidation: Realisierung eines Veräußerungsverlusts durch Ausfall eines Darlehens bei Rangrücktrittserklärung BUNDESFINANZHOF Liquidation: Realisierung eines Veräußerungsverlusts durch Ausfall eines Darlehens bei Rangrücktrittserklärung Bei insolvenzfreier Liquidation einer GmbH realisiert sich der durch eine

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14 FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14 Titel: (Aussetzung der Vollziehung: Kein Verlust der erweiterten Kürzung nach 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG infolge Umschichtung des Grundbesitzbestands und Beteiligungen

Mehr

Geschäftsanteil: Erhöhung der Anschaffungskosten einer GmbH- Beteiligung durch verlorenes Sanierungsdarlehen

Geschäftsanteil: Erhöhung der Anschaffungskosten einer GmbH- Beteiligung durch verlorenes Sanierungsdarlehen BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Erhöhung der Anschaffungskosten einer GmbH- Beteiligung durch verlorenes Sanierungsdarlehen Das Sanierungsprivileg des 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG schließt den Ansatz von Darlehensverlusten

Mehr

BFH Urteil vom 28.01.2004 AZ. I R 21/03 vorgehend: FG München, Außensenate Augsburg EFG, 2002, 941. Leitsatz

BFH Urteil vom 28.01.2004 AZ. I R 21/03 vorgehend: FG München, Außensenate Augsburg EFG, 2002, 941. Leitsatz BFH Urteil vom 28.01.2004 AZ. I R 21/03 vorgehend: 1. Leitsatz FG München, Außensenate Augsburg EFG, 2002, 941 1. Die Zusage einer dienstzeitunabhängigen Invaliditätsversorgung durch eine GmbH zugunsten

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 10r46_01 letzte Aktualisierung: 04.12.2002

DNotI. Dokumentnummer: 10r46_01 letzte Aktualisierung: 04.12.2002 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 10r46_01 letzte Aktualisierung: 04.12.2002 10r46_01 BFH X R 46/01 10.07.2002 AO 1977 175 Abs. 1

Mehr

BUNDESFINANZHOF. UStG 1999 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1993 15 Abs. 5 Nr. 4 Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 5 UStDV 1993 36, 38

BUNDESFINANZHOF. UStG 1999 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1993 15 Abs. 5 Nr. 4 Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 5 UStDV 1993 36, 38 BUNDESFINANZHOF Die Aufhebung von 36 UStDV 1993 durch Art. 8 Nr. 1 StEntlG 1999/2000/2002 mit Wirkung ab 1. April 1999 und die damit verbundene Abschaffung des pauschalen Vorsteuerabzugs aus Reisekosten

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 15 K 3231/05 Freigabe: 10.02.2006 Stichwort: Eingreifen der 10 Jahres Festsetzungsfrist nach Selbstanzeige, wenn sich eine Steuererstattung ergibt. Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 11.04.2006, Az.: 9 AZN 892/05

Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 11.04.2006, Az.: 9 AZN 892/05 Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 11.04.2006, Az.: 9 AZN 892/05 Rechtliches Gehör: Nicht Vorgetragenes darf nicht begründet werden Das rechtliche Gehör einer Erzieherin, die während einer laufenden Weiterbildungsmaßnahme

Mehr

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 5.7.2012, VI R 11/11

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 5.7.2012, VI R 11/11 BUNDESFINANZHOF Urteil vom 5.7.2012, VI R 11/11 Arbeitslohnqualität von Arbeitgeberleistungen nach der Abtretung von Ansprüchen aus einer Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer - Anlaufhemmung gegenüber

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 10.11.2004, Az.: 7 AZR 131/04

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 10.11.2004, Az.: 7 AZR 131/04 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 10.11.2004, Az.: 7 AZR 131/04 Betriebsrat: An Schulungstagen gucken Teilzeiter auf ihre Vollzeitkollegen Nimmt ein teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied bis einschließlich

Mehr

Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen Ehegatten bei finanzieller

Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen Ehegatten bei finanzieller Dok.-Nr.: 0934515 Bundesfinanzhof, VIII-R-8/14 Urteil vom 28.01.2015 Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen Ehegatten bei finanzieller Beherrschung Leitsatz: 1.

Mehr

Mitgliederdepesche 02-2009. Finanzgericht München, Urteil vom 30.07.2008, Az. 10 K 2984/07

Mitgliederdepesche 02-2009. Finanzgericht München, Urteil vom 30.07.2008, Az. 10 K 2984/07 Finanzgericht München, Urteil vom 30.07.2008, Az. 10 K 2984/07 a) Nach 32 Abs. 4 S. 2 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung wird ein volljähriges Kind für den Kindergeldanspruch des Berechtigten

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2r27_07 letzte Aktualisierung: 31.3.2010 BFH, 7.10.2009 - II R 27/07. ErbStG 9 Abs. 1

DNotI. Dokumentnummer: 2r27_07 letzte Aktualisierung: 31.3.2010 BFH, 7.10.2009 - II R 27/07. ErbStG 9 Abs. 1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2r27_07 letzte Aktualisierung: 31.3.2010 BFH, 7.10.2009 - II R 27/07 ErbStG 9 Abs. 1 Bei Erbfall entsteht nicht betagter Anspruch auf Lebensversicherungssumme;

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 16.12.2003, Az.: VII R 59/02

Bundesfinanzhof Urt. v. 16.12.2003, Az.: VII R 59/02 Bundesfinanzhof Urt. v. 16.12.2003, Az.: VII R 59/02 Steuerberatung: Nur ehemalige Finanzbeamte kommen ohne Prüfung aus Es ist mit dem GG vereinbar, dass nur ehemalige Finanzbeamte des höheren Dienstes

Mehr

www.pflegekinderinfo.de

www.pflegekinderinfo.de www.pflegekinderinfo.de FG Köln vom 26.06.2008 Allein die Volljährigkeit eines Kindes schließt ein Pflegekindschaftsverhältnis nicht aus. Die an das Bestehen eines familienähnlichen Bandes zu einem volljährigen

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 13 K 1565/03 Freigabe: 10.05.2005 Stichwort: Avalkredit (AvK) als Darlehen. Die Absicherung eines AvK durch eine Lebensversicherung ist steuerschädlich bei einem Darlehen Finanzgericht München IM

Mehr

BGB 280 Abs. 1, 311 Abs. 2; EStG 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FördG 1, 4

BGB 280 Abs. 1, 311 Abs. 2; EStG 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FördG 1, 4 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr259_11 letzte Aktualisierung: 19.3.2013 BGH, 18.12.2012 - II ZR 259/11 BGB 280 Abs. 1, 311 Abs. 2; EStG 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 23 Abs.

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 1 K 2789/05 Freigabe: 25.08.2007 Stichwort: Verminderung des Schuldzinsenabzugs nach Teilveräußerung einer teilweise fremdfinanzierten Mietwohnung Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

1 Aus der Rechtsprechung

1 Aus der Rechtsprechung Lohnsteuer-Info Mai 2015 Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf, www.steuergeld.de In dieser Ausgabe 1 Aus der Rechtsprechung... 1 1. Dienstwagengestellung: 1 % - Regelung

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 9 K 759/07 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Kläger gegen Finanzamt Beklagter wegen Einkommensteuer 2004 Solidaritätszuschlag 2004 hat der 9. Senat des Finanzgerichts

Mehr

Einkommensteuer-Info Februar 2015

Einkommensteuer-Info Februar 2015 Einkommensteuer-Info Februar 2015 Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf, www.steuergeld.de In dieser Ausgabe 1 Aus der Rechtsprechung... 1 1. Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen:

Mehr

FG Münster 9. Senat Urteil vom 09.01.2004 AZ. 9 K 4626/01 K,G,F

FG Münster 9. Senat Urteil vom 09.01.2004 AZ. 9 K 4626/01 K,G,F FG Münster 9. Senat Urteil vom 09.01.2004 AZ. 9 K 4626/01 K,G,F Leitsatz 1) Ist der die betriebliche Veranlassung indizierende Erdienenszeitraum von mindestens zehn Jahren nicht eingehalten, ist die dem

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 30.06.2005, Az.: III R 27/04

Bundesfinanzhof Urt. v. 30.06.2005, Az.: III R 27/04 Bundesfinanzhof Urt. v. 30.06.2005, Az.: III R 27/04 Außergewöhnliche Belastung: Was Geschiedene gleichermaßen angeht, spart keine Steuern Zwar können grds. die Aufwendungen, die Eheleute für eine Scheidung

Mehr

Vorinstanz: FG Köln vom 26. Oktober 2004 1 K 2682/02 (EFG 2005, 1773) Gründe

Vorinstanz: FG Köln vom 26. Oktober 2004 1 K 2682/02 (EFG 2005, 1773) Gründe BUNDESFINANZHOF Wer in einem Wohn- und Pflegeheim untergebracht ist, kann die ihm gesondert in Rechnung gestellten Pflegesätze, die das Heim mit dem Sozialhilfeträger für pflegebedürftige Personen der

Mehr

BUNDESFINANZHOF. GewStG 8 Nr. 1. Urteil vom 7. Juli 2004 XI R 65/03. Vorinstanz: FG Hamburg vom 28. August 2003 I 84/02 (EFG 2004, 217)

BUNDESFINANZHOF. GewStG 8 Nr. 1. Urteil vom 7. Juli 2004 XI R 65/03. Vorinstanz: FG Hamburg vom 28. August 2003 I 84/02 (EFG 2004, 217) BUNDESFINANZHOF 1. Ein Darlehen, das das Besitzunternehmen aufgenommen und an das Betriebsunternehmen weitergegeben hat, ist beim Besitzunternehmen kein sog. durchlaufender Kredit, wenn die Darlehensmittel

Mehr

3. Behandlung der vom Vater des A übernommenen Schuldzinsen

3. Behandlung der vom Vater des A übernommenen Schuldzinsen 3. Behandlung der vom Vater des A übernommenen Schuldzinsen Fraglich ist, ob A die vom Vater übernommenen Schuldzinsen in Höhe von 3.000 steuerwirksam geltend machen kann. In Betracht käme ein Abzug als

Mehr

Rechtsmittelbelehrung. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben ( 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung). Gründe

Rechtsmittelbelehrung. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben ( 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung). Gründe 2 hat der 13. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung [ ] ohne mündliche Verhandlung am 20. April 2011 beschlossen: 1. Die Vollziehung des Bescheids vom 2. September 2010 über die Hinterziehungszinsen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Salzburg Senat 1 GZ. RV/0078-S/05, miterledigt RV/0178-S/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Berufungswerbers gegen die Bescheide des Finanzamtes

Mehr

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 418).

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 418). BFH: Umsatzsteuerfreiheit für Schönheitsoperationen Urt. v. 15.7.2004 V R 27/03 Für die Umsatzsteuerfreiheit von Schönheitsoperationen nach 4 Nr. 14 UStG 1993 reicht es nicht aus, dass die Operationen

Mehr

Vorinstanz: FG Berlin vom 18. März 2003 7 K 7516/01 (EFG 2003, 887)

Vorinstanz: FG Berlin vom 18. März 2003 7 K 7516/01 (EFG 2003, 887) BUNDESFINANZHOF Beim "sale-and-lease-back"-verfahren kann der Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an dem Leasinggut durch den Leasingnehmer an den Leasinggeber eine bloße Sicherungs- und Finanzierungsfunktion

Mehr

UStG 1993 4 Nr. 14 Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c SGB V 20, 92, 124 Abs. 2

UStG 1993 4 Nr. 14 Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c SGB V 20, 92, 124 Abs. 2 BUNDESFINANZHOF 1. Führt ein Dipl.-Oecotrophologe (Ernährungsberater) im Rahmen einer medizinischen Behandlung (aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme)

Mehr

EStG 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 GewStG 2 Abs. 1, 3 Nrn. 6 und 20 AO 67 Abs. 1 und 2 GG Art. 3 Abs. 1

EStG 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 GewStG 2 Abs. 1, 3 Nrn. 6 und 20 AO 67 Abs. 1 und 2 GG Art. 3 Abs. 1 BUNDESFINANZHOF Betriebsaufspaltung - Gewerbesteuerbefreiung einer Besitzpersonengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG - Merkmalsübertragung von einer nach 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG steuerbefreiten

Mehr

BFH Urteil vom 20.12.2007 - V R 62/06 (veröffentlicht am 20.02.2008)

BFH Urteil vom 20.12.2007 - V R 62/06 (veröffentlicht am 20.02.2008) BFH Urteil vom 20.12.2007 - V R 62/06 (veröffentlicht am 20.02.2008) Redaktion TK Lexikon Arbeitsrecht 20. Dezember 2007 BFH Urteil vom 20.12.2007 - V R 62/06 (veröffentlicht am 20.02.2008) HI1929252 Entscheidungsstichwort

Mehr

Gründe. BFH v. 16.11.2006 - III R 74/05

Gründe. BFH v. 16.11.2006 - III R 74/05 BFH v. 16.11.2006 - III R 74/05 Keine Einbeziehung der Beiträge des Kindes zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag Leitsatz Aufwendungen

Mehr

Mehraufwendungen für eine notwendige Begleitperson auf einer Urlaubsreise von Körperbehinderten als außergewöhnliche Belastung

Mehraufwendungen für eine notwendige Begleitperson auf einer Urlaubsreise von Körperbehinderten als außergewöhnliche Belastung Bundesfinanzhof, III-R-58/98 Urteil vom 04.07.2002 FG Nürnberg Urteil I 340/97 vom 06.10.1998 EFG 1999 70 (Erste Instanz) 0813434 Mehraufwendungen für eine notwendige Begleitperson auf einer Urlaubsreise

Mehr

1. Die Kläger sind seit dem... 2005 verheiratet und werden seitdem zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

1. Die Kläger sind seit dem... 2005 verheiratet und werden seitdem zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 3 K 218/12 Urteil des Einzelrichters vom 05.07.2013 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: EStG 9 Abs. 1, EStG 3c Abs. 2 Satz 1, EStG 3 Nr. 40, EStG 52 Abs. 8a, EStG 52 Abs. 4b Satz

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 20.06.2000, Az.: 9 AZR 437/99

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 20.06.2000, Az.: 9 AZR 437/99 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 20.06.2000, Az.: 9 AZR 437/99 Auch im Urlaub ist man rufbereit Leistet ein Arbeitnehmer regelmäßig Rufbereitschaft, für die er einen Stundensatz von 15 bis 33 % des Tariflohns

Mehr

Reichweite des Anscheinsbeweises beim Alleingeschäftsführer einer GmbH

Reichweite des Anscheinsbeweises beim Alleingeschäftsführer einer GmbH Seite 1 von 6 Dok.-Nr.: 0929339 Bundesfinanzhof, VI-R-42/12 Urteil vom 21.03.2013 Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung - Reichweite des Anscheinsbeweises beim Alleingeschäftsführer einer GmbH Leitsatz:

Mehr

Paragraphenkette: EStG 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, EStG 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG 24 Nr. 2. Württemberg. Entscheidungsform: Datum: 01.07.

Paragraphenkette: EStG 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, EStG 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG 24 Nr. 2. Württemberg. Entscheidungsform: Datum: 01.07. Gericht: Entscheidungsform: FG Baden- Württemberg Urteil Paragraphenkette: EStG 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, EStG 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG 24 Nr. 2 Datum: 01.07.2010 Vorinstanz(en): Kurzleitsatz: Nach der Veräußerung

Mehr

Vorsteuerabzug hinsichtlich Installation einer Photovoltaikanlage auf Dach eines Carports

Vorsteuerabzug hinsichtlich Installation einer Photovoltaikanlage auf Dach eines Carports DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11r21_10 letzte Aktualisierung: BFH, 19.07.2011 - XI R 21/10 UStG 2 Abs. 1, 3 Abs. 9a Nr. 1, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2, 15 Abs. 4; EEG 2004 11 Abs. 2 S. 1;

Mehr

BUNDESFINANZHOF. BFH-Urteil vom 8.10.1986, I R 220/82. Vorinstanz: FG des Saarlandes. EStG 1975 4 Abs. 4.

BUNDESFINANZHOF. BFH-Urteil vom 8.10.1986, I R 220/82. Vorinstanz: FG des Saarlandes. EStG 1975 4 Abs. 4. BUNDESFINANZHOF BFH-Urteil vom 8.10.1986, I R 220/82 Vorinstanz: FG des Saarlandes EStG 1975 4 Abs. 4. 1. Die betriebliche Veranlassung von Vorsorgeaufwendungen zugunsten eines Arbeitnehmer- Ehegatten

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 6 K 253/14 Urteil des Einzelrichters vom 25.06.2015 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: AO 152, EStG 25 Abs. 3 Satz 2, EStG 26b Leitsatz: 1. Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung

Mehr

Einkommensteuer/Doppelbesteuerung Grenzgänger zur Schweiz: Mehrtägige Rufbereitschaft bei Krankenhauspersonal

Einkommensteuer/Doppelbesteuerung Grenzgänger zur Schweiz: Mehrtägige Rufbereitschaft bei Krankenhauspersonal BFH Urteil v. 13.11.2013 I R 23 / 12 Einkommensteuer/Doppelbesteuerung Grenzgänger zur Schweiz: Mehrtägige Rufbereitschaft bei Krankenhauspersonal DBA CHE 1971/1992 Art. 15a Abs. 1 S. 1; DBA CHE 1971/1992

Mehr

DNotI. <Dokumentnummer> 9zr14499 <Gericht> BGH <Aktenzeichen> IX ZR 144/99 <Datum> 13.04.2000 <Normen> GesO 10 Abs. 1 Nr. 4

DNotI. <Dokumentnummer> 9zr14499 <Gericht> BGH <Aktenzeichen> IX ZR 144/99 <Datum> 13.04.2000 <Normen> GesO 10 Abs. 1 Nr. 4 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr14499 letzte Aktualisierung: 24.Mai 2000 9zr14499 BGH IX ZR 144/99 13.04.2000 GesO 10 Abs. 1

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 19.08.2008, Az.: VII R 6/07

Bundesfinanzhof Urt. v. 19.08.2008, Az.: VII R 6/07 Bundesfinanzhof Urt. v. 19.08.2008, Az.: VII R 6/07 Verbraucherinsolvenz: Steuerhinterziehung verhindert Restschuldbefreiung nicht Ein Überschuldeter, für den das Verbraucherinsolvenzverfahren läuft, büßt

Mehr

zurück zur Übersicht Vermittlungstätigkeit gesetzlicher Krankenversicherungen für private Zusatzversicherungsverträge als Betrieb gewerblicher Art

zurück zur Übersicht Vermittlungstätigkeit gesetzlicher Krankenversicherungen für private Zusatzversicherungsverträge als Betrieb gewerblicher Art zurück zur Übersicht BUNDESFINANZHOF Vermittlungstätigkeit gesetzlicher Krankenversicherungen für private Zusatzversicherungsverträge als Betrieb gewerblicher Art Gesetzliche Krankenversicherungen unterhalten

Mehr

FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 6 K 2092/01 In dem Rechtsstreit der Frau Klägerin, Bevollmächtigt: Gegen Agentur für Arbeit Beklagte, wegen Familienleistungsausgleich (Januar

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 3. Februar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 3. Februar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 183/08 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 3. Februar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

OFD Frankfurt am Main 22. ESt-Kartei Karte 13. Rdvfg. vom 04.08.2006 S 2255 A - 23 St 218 II/1600

OFD Frankfurt am Main 22. ESt-Kartei Karte 13. Rdvfg. vom 04.08.2006 S 2255 A - 23 St 218 II/1600 OFD Frankfurt am Main 22 ESt-Kartei Karte 13 Rdvfg. vom 04.08.2006 S 2255 A - 23 St 218 Verteiler FÄ: II/1600 Besteuerung von Rentennachzahlungen Die Besteuerung von Rentennachzahlungen richtet sich nach

Mehr

J U N I 2 0 1 3 W I N H E L L E R R E C H T S A N W Ä L T E. Umsatzsteuerbefreiung für ambulante Pflegedienste

J U N I 2 0 1 3 W I N H E L L E R R E C H T S A N W Ä L T E. Umsatzsteuerbefreiung für ambulante Pflegedienste J U N I 2 0 1 3 W I N H E L L E R R E C H T S A N W Ä L T E V O L LTEXTSERVICE Umsatzsteuerbefreiung für ambulante Pflegedienste BFH, Urteil vom 19.03.2013, Az. XI R 47/07 Tatbestand I. Die Klägerin und

Mehr

Steuern sparen mit sauberem Strom: Optimierung des Steuersparmodells Photovoltaik

Steuern sparen mit sauberem Strom: Optimierung des Steuersparmodells Photovoltaik - 1 - Steuern sparen mit sauberem Strom: Optimierung des Steuersparmodells Photovoltaik I. Ansatzpunkt Als Besitzer einer PV Anlage hat man die Möglichkeit, mit der Sonderabschreibung nach 7 g Abs. 5 EStG

Mehr

Streitig ist, ob die Übernahme von Steuerberatungskosten im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung zu Arbeitslohn führt.

Streitig ist, ob die Übernahme von Steuerberatungskosten im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung zu Arbeitslohn führt. Gericht: BFH Entscheidungsform: Urteil Datum: 21.01.2010 Paragraphenkette: EStG 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG 38 Abs. 3 S. 1, EStG 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG 42d Abs. 1 Nr. 1 Vorinstanz(en): FG Düsseldorf

Mehr

Bundessozialgericht Urt. v. 17.03.2010, Az.: B 12 KR 4/09 R

Bundessozialgericht Urt. v. 17.03.2010, Az.: B 12 KR 4/09 R Bundessozialgericht Urt. v. 17.03.2010, Az.: B 12 KR 4/09 R Krankenversicherung: Auch abgetretene Lebensversicherung kostet Kassenbeiträge Freiwillig gesetzlich Krankenversicherte haben auch für die Kapitalerträge

Mehr

Leitsätze. Tatbestand

Leitsätze. Tatbestand BUNDESFINANZHOF Urteil vom 15.7.2014, X R 35/12 Berücksichtigung von Beiträgen für eine "Rürup Rente" eines Alleingesellschafter Geschäftsführers mit Anwartschaft auf betriebliche Altersvorsorge in Form

Mehr

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium Koblenz, im September 2011 Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium Sehr geehrte Damen und Herren, der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 28. Juli 2011 in zwei Urteilen über die

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Salzburg Senat (Salzburg) 13 GZ. RV/0366-S/10, miterledigt RV/0480-S/10, RV/0481-S/10, RV/0482-S/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw. gegen die

Mehr

3. Für die Beibehaltung eines Wohnsitzes sind die tatsächlichen Verhältnisse ohne Rücksicht auf subjektive Momente oder Absichten entscheidend.

3. Für die Beibehaltung eines Wohnsitzes sind die tatsächlichen Verhältnisse ohne Rücksicht auf subjektive Momente oder Absichten entscheidend. Kindergeld - Beibehaltung des Wohnsitzes - mehrjähriger Auslandsaufenthalt - Auslandsstudium 1. Während eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts zum Zwecke einer Berufsausbildung behält ein Kind seinen Wohnsitz

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0538-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, vom 12. Jänner 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y vom 15. Dezember 2009

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/0287-W/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs GmbH,

Mehr

Neues aus der Rechtsprechung zum Internationalen Steuerrecht IFA-Jahrestagung 29.6.2012. RiBFH Dr. Peter Brandis

Neues aus der Rechtsprechung zum Internationalen Steuerrecht IFA-Jahrestagung 29.6.2012. RiBFH Dr. Peter Brandis Neues aus der Rechtsprechung zum Internationalen Steuerrecht IFA-Jahrestagung 29.6.2012 RiBFH Dr. Peter Brandis Übersicht: 1. Abkommensauslegung 2. Kapitalertragsteuer (Inbound-Dividende) 3. Kurzhinweise

Mehr