Im Namen des Volkes. Urteil

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1 Arbeitsgericht Karlsruhe Aktenzeichen: 1 Ca 9/01 Verkündet am In der Rechtssache Rechtsanwalt -Kläg.- Im Namen des Volkes Urteil Ein hlb Dokument gegen Fachhochschule Karlsruhe Hochschule für Technik vertr. d.d.rektor Moltkestr. 30, Karlsruhe -Bekl.- hat das Arbeitsgericht Karlsruhe 1. Kammer durch den Richter am Arbeitsgericht Meier d. ehrenamtlichen Richter Neitzel und d. ehrenamtlichen Richter Tischler auf die mündliche Verhandlung vom für Recht erkannt: 1. Es wird festgetellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für den Zeitraum vom bis Vergütung aus der Vergütungsgruppe III BAT zu bezahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits 3. Der Streitwert wird auf 8.692,02 DM festgesetzt Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin für ihre Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einem Forschungsprojekt an der Fachhochschule Karlsruhe. Die Klägerin hat nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ein Studium an der Fachhochschule Karlsruhe, Studiengang Vermessung und Geomatik, mit der Diplomprüfung abgeschlossen. Sie wurde ab dem bis zum für ein im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsprogramms Innovative Projekte des Landes Baden-Württemberg bewilligtes Projekt GPSbasierte online Kontroll- und Alarmsystem (im Folgenden: GOKA I) als wissenschaftliche Kraft beschäftigt. Mit Beginn des war die Klägerin im Forschungs- und Entwicklungsprojekt GPSbased Online Controlle- und Alarmsystem (im Folgenden GOKA II) bis zum tätig. Die Ausschreibung der Stellen erfolgte gemäß Vergütungsgruppe BAT III oder BAT II. Tatsächlich wurde die Klägerin in BAT IV a eingruppiert. Der Differenzbetrag zwischen einer Vergütung nach BAT IV a bzw. BAT III beträgt ca. 241,45 DM. Die Projekte wurden von dem Institut für Innovation und Transfer bei der Fachhochschule durchgeführt. Projektleiter war Prof. Dr... Aufgabe der Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin war die Entwicklung der Systemarchitektur der GOKA-Systeme sowie der softwaremäßigen Realisierung der designierten Ansätze zur mathematisch-statistischen Weiterverarbeitung der Sensordaten einschließlich deren Implementation auf Systemebene. Ausweislich der Antragstellung zur Bewilligung einer Stelle als wissenschaftliche Hilfskraft bildeten rechnergestütze Simulationen sowie Betatests der GOKA-Systeme bzw. deren Softwarekom- Hochschullehrerbund hlb - Urteil AG Karlsruhe vom Seite 1

2 ponenten anhand von Feldexperimenten Schwerpunkte der Tätigkeit der Klägerin (vgl. zu Einzelheiten: Antrag zur Finanzierung der wissenschaftlichen Kraft. Anlage 1 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom , Bl. 29 d.a.). Im einzelnen führte die Klägerin im Rahmen des Projektes GOKA I folgende Tätigkeiten aus: 1. Entwicklung der GPS-basierten online Kontroll- und Alarmsysteme - Theoretische Entwicklung von Ansätzen zur mathematisch-statistischen Weiterverarbeitung der Sensordaten in Zusammenarbeit mit der Projektleitung (Zeitanteil 25%) - Simulationsstudien und Betatests zu o.g. Ansätzen (Zeitanteil 10%) - Softwaremäßige Realisierung o.g. Ansätze (Zeitanteil 25%) - Entwicklung grafikfähiger Oberflächen für die GOKA-Systeme (Zeitanteil 10%) - Wissenschaftliche Dokumentation der GOKA-Systeme (Zeitanteil 10%) 2. Projektkoordination und management - Abstimmung mit den Kooperationspartnern in Bezug auf die Hardwarearchitektur der GOKA- Systeme (Zeitanteil 5%) - Koordination von Installation der Systeme. Besprechung und Zwischenergebnisse etc. (Zeitanteil 10%) - Einweisung und fachliche Betreuung von wissenschaftlichen Hilfskräften zur Bearbeitung von Teilprojekten (Zeitanteil 5%) Im Rahmen des Projektes GOKA II (ab ) führte die Klägerin folgende Tätigkeiten aus: 1. Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten bezüglich des GPS-basierten online Kontroll- und Alarmsystems - Eigenständige theoretische Entwicklung von Ansätzen zur mathematisch-statistischen Weiterverarbeitung der Sensordaten, Deformations- und Zeitreihenanalyse. Arbeiten in interdisziplínären wissenschaftlichen Bereichen der Systemanalyse, fachliche Zusammenarbeit mit der Projektleitung (Zeitanteil 30%) - Simulationsstudiun mit mathematisch-wissenschaftlicher und systemanalyse-orientierter Software. Betatests und Analyse der GOKA-Systemansätze; Ergebnisanalysen (Zeitanteil 12%) - Softwareengineering sowie Programmentwicklung zur Realisierung der theoretischen Ansätze als GOKA-Systeme (Zeitanteil 25%) - Technisch-wissenschaftliche Dokumentation der GOKA-Systementwicklung (Zeitanteil 3%) 2. Begleitung von Aufgaben im fachlich-wissenschaftlichen Projektmanagement - Abstimmung der fachlich-wissenschaftlichen Einzelschritte der Entwicklung mit Projektleitung und mit den externen Kooperationspartnern/Industrie in bezug auf die Systemarchitektur des GOKA-Systems (Zeitanteil 10%) - Koordination und Betreuung von Testinstallationen der GOKA-Systeme und fachlichwissenschaftliche Analyse der Ergebnisse; Sitzungen und Erörterung mit GOKA-Anwendern (Zeitanteil 7%) - Einweisung und fachliche Betreuung wissenschaftlicher Hilfskräfte zur Bearbeitung von Teilprojekten (Zeitanteil 5%) - Bearbeitung von Veröffentlichung und Vorträgen zu GOKA: fachliche Beratung von GOKA- Interessenten bzw. Anwendern - Kooperation sowie (Re-)präsentationen bezüglich GOKA auf internationaler fachlichwissenschaftlicher Ebene (z.b. FIG. ICOLD) Zeitanteil 8%) Hochschullehrerbund hlb - Urteil AG Karlsruhe vom Seite 2

3 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Stellenbeschreibung in der Anlage zur Klageschrift des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom (Bl. 6 d.a.) und auf den Schriftsatz vom (Bl. 30 d.a.) verwiesen. Die Auswahl der Klägerin unter mehreren Bewerbern mit Fachhochschul- und bzw. Universitätsabschluss erfolgte aufgrund des sehr guten Hochschulabschlusses der Klägerin, ihrer Erfahrungen im Forschungsbereich im Rahmen ihrer Diplomarbeit sowie aufgrund einer ersten wissenschaftlichen Publikation über GOKA. Die Klägerin machte im Januar 1999 ihr Eingruppierungsbegehren nach BAT III bzw. BAT II a geltend. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit in BAT II a hätte eingruppiert werden müssen. Sie habe während ihrer Tätigkeit an der Fachhochschule als wissenschaftliche Kraft wissenschaftliche Tätigkeiten ausgeübt. Ihr Abschluss als Diplom-Ingenieurin an der Fachhochschule sei einem Universitätsabschluss gleichzustellen. Die Fächerkombination der Fachhochschule Karlsruhe im Bereich der Geoinformationswissenschaften seien weitgehend identisch mit der Fächerkombination an der Universität. Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das Studium an der Fachhochschule aus insgesamt acht Semestern besteht, wobei zwei Praxissemester durch den jeweilige Professor wissenschaftlich begleitet und betreut werden. Ausweislich der Regelungen in 1 Hochschulrahmengesetz sei eine Differenzierung der Wissenschaftlichkeit einer Hochschulbildung zwischen Fachhochschule und anderen Hochschulen (Universitäten) nicht mehr möglich. Gemäß 22 Abs. 2 Fachhochschulgesetz können auch an der Fachhochschule wissenschaftliche Einrichtungen (Institute) eingerichtet und gemäß 51 Abs. 2 Fachhochschulgesetz Assistenten als wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne von 53 des Hochschulrahmengesetzes eingestellt werden. Zumindest sei im vorliegenden Fall eine Gleichstellung als sonstige Angestellte im Sinne des BAT II a zu bejahen, da die Klägerin bereits während ihres Studiums wissenschaftlich tätig geworden sei (Diplomarbeit) und darüber hinaus bereits vor Beginn ihrer Tätigkeit eine wissenschaftliche Publikation veröffentlich hatte. Obwohl daher davon auszugehen sie, dass die Klägerin gemäß BAT II a einzugruppieren sei, werde die Klage ausdrücklich auf Bezahlung ach BAT III beschränkt. Die Klägerin beantragt zuletzt: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für den Zeitraum vom bis Vergütung aus der Vergütungsgruppe III BAT zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung Die Beklagte teilt die Auffassung, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um eine wissenschaftliche Tätigkeit handelt. Sie sieht sich jedoch aufgrund der Regelungen des BAT, insbesondere aufgrund der Vorbemerkungen Nr. 2 zu allen Vergütungsgruppen Bund/Länder gehindert, die Klägerin antragsgemäß einzugruppieren. Hochschullehrerbund hlb - Urteil AG Karlsruhe vom Seite 3

4 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Parteienvortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle vom (Bl. 42 d. A.) und vom (Bl. 54 d.a.) verwiesen. Die Entscheidung erging ohne Beweisaufnahme. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin ist aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Tätigkeit zumindest als sonstige Angestellte im Sinne von BAT II A Fallgruppe 1 a anzusehen. Im einzelnen gilt Folgendes: 1. Die Klage in der zuletzt gestellten Form ist eine im öffentlichen Recht anerkannte Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. BAT, Urteil v AZR 470/84 = AP Nr. 114 zu 22,23 BAT: BAG Urteil v AZR 280/94 = AP Nr. 203 zu 22,23,BAT 1975). Der Zulässigkeit der Eingruppierungsfestellungsklage steht nicht entgegen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei der Fachhochschule Karlsruhe bereits am geendet hat (vgl. Zimmerling, Arbeitsrechtliche Konkurrentenklage und Eingruppierungsklage im öffentlichen Dienst, 1. Aufl. 1999, Rdn 125; LAG Frankfurt/Main, Urteil v Sa 2014/94 CTR 1996,27) 2. Die Klage ist begründet. Die Klägerin ist aufgrund ihrer Ausbildung (personenbezogene Merkmale) und ihrer Tätigkeit (tätigkeitsbezogene Merkmale) in die Vergütungsgruppe II a BAT einzugruppieren. a) Gemäß 22 Abs. 2 BAT ist eine Angestellte in eine Vergütungsgruppe eingruppiert, wenn die gesamte, von ihr auszuübende Tätigkeit den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entspricht. Das ist gemäß 22 Abs. 2 1 Unterabsatz Satz 1 BAT dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. b) Gemäß der Anlage 1 a des BAT Bund/Länder ist für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a Folgendes erforderlich: Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben. Nach der Protokollnotiz Nr. 1 sind wissenschaftliche Hochschulen Universitäten, technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer 1. Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. Der 1. Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion oder die akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer 1. Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. Hochschullehrerbund hlb - Urteil AG Karlsruhe vom Seite 4

5 Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundener Hochschulreife) als Zugangsvoraussetzung erfordert und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.ä. -. vorgeschrieben ist. V Voraussetzung ist demnach, dass die Klägerin eine entsprechende Tätigkeit d.h. eine Tätigkeit, die eine wissenschaftliche Hochschulbildung voraussetzt, ausübt (dazu aa), über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 verfügt (dazu bb) bzw. als eine sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübt (dazu cc), anzusehen ist. aa) Unabhängig von der Ausbildung der Klägerin ist Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT, dass die Klägerin eine der wissenschaftlichen Hochschulbildung entsprechende Tätigkeit ausübt. Dies bedeutet gemäß 22 BAT, dass zeitlich mindestens zur Hälfte der Gesamttätigkeit Arbeitsvorgänge anfallen müssen, deren Erledigung eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung oder gleichwertige Fähigkeiten Erfahrungen voraussetzt. Das ist der Fall. Mit beiden Parteien geht das Gericht davon aus, dass die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen der Forschungsarbeiten sowohl im Projekt GOKA I als auch im Projekt GOKA II eine wissenschaftliche Tätigkeit darstellt. Es handelt sich aufgrund der unstreitigen Tätigkeitsbeschreibung zweifelsfrei um die Wahrnehmung von hochwertigen und schwierigen wi ssenschaftlichen Forschungsaufgaben. Insoweit besteht kein Unterschied, ob diese Forschungstätigkeit an einer Fachhochschule oder an einer Universität vorgenommen werden. Gemäß 22 Abs. 2 Fachhochschulgesetz können an einer Fachhochschule wie im vorliegenden Fall wissenschaftliche Einrichtungen (Institute) errichtet werden. Entscheidend ist allein, ob und inwieweit tatsächlich wissenschaftliche Tätigkeiten erbracht werden. Dies wird von der beklagten Fachhochschule nicht in Abrede gestellt. bb) Fraglich erscheint, jedoch ob und inwieweit die Klägerin über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung verfügt. (1) Die Klägerin hat Abitur und hat die Diplomprüfung an der Fachhochschule Karlsruhe abgelegt. Ausweislich der Protokollerklärung Nr. 1, die die gleiche Bindungswirkung wie alle anderen Tarifnormen entfaltet, sind wissenschaftliche Hochschulen, Universitäten, technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. Der Bundesangestelltentarifvertrag stellt entscheidend auf die landesrechtlichen und nicht auf die bundesrechtlichen Regelungen (vgl. 1 Hochschulrahmengesetz) ab. Nach Landesrecht wird zwischen Universitäten (Universitätsgesetz) und den Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz) unterschieden. Gemäß 3 Fachhochschulgesetz sowohl in der Fassung vom , also zum Zeitpunkt als die Klägerin die Fachhochschule besuchte, als auch in der Neufassung vom bereiten die Fachhochschulen durch anwendungsbezogene Lehre auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zur künstlerischen Gestaltung erfordern. Hochschullehrerbund hlb - Urteil AG Karlsruhe vom Seite 5

6 Im Rahmen ihres Bildungsauftrages nehmen die Fachhochschulen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben wahr. Die Möglichkeit der wissenschaftlichen Tätigkeit ergibt sich außerdem aus 22 Abs. 2 Fachhochschulgesetz, wonach auch die Fachhochschule wissenschaftliche Einrichtung (Institute) einrichten können, bzw. gemäß 51 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz die Möglichkeit besteht, wissenschaftliche Mitarbeiter i.s. v. 53 Hochschulrahmengesetz zu beschäftigen. Insoweit kann allem aufgrund der formalen Trennung zwischen den Universitäten einerseits und den Fachhochschulen andererseits nicht mehr davon ausgegangen werden, dass Fachhochschulen keine wissenschaftlichen Hochschulen im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 zum BAT sind. (2) Soweit die Tarifvertragsparteien mit Wirkung ab in 2 Abs. 1 des 45. Tarifvertrages zur Änderung und zur Ergänzung des BAT vom den Unterabsatz 3 der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil 1 der Anlage 1 a vereinbart haben, rechtfertigt dies nicht (mehr) uneingeschränkt eine Differenzierung zwischen dem Fachhochschulabschluss und dem Hochschulabschluss. Voraussetzung für eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung ist danach, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) als Zugangsvoraussetzung erfordert und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern ohne etwaige Praxissemester, Prüfsemester o.ä. vorgeschrieben ist. Gemäß 53 bs. 5 Fachhochschulgesetz ist Voraussetzung für den Zugang zur Fachhochschule die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife. Der Abschluss des Studiums an der Fachhochschule Karlsruhe im Studiengang Vermessung und Geomatik erfordert ein sechssemestriges Studium zuzüglich zweier Praxissemester, die allerdings ebenfalls von der Hochschule organisiert und durch ergänzende Lehrveranstaltungen begleitet werden. Insoweit erscheint tatsächlich zweifelhaft, ob diese integrierten und von der Hochschule begleiteten Praxisseme s- ter nicht auf die Studiendauer angerechnet werden müssen. Die Fachhochschule vertritt diese Rechtsauffassung. Die von den Tarifvertragsparteien ursprünglich intendierte Absicht, aufgrund der vorgeschriebenen Semesteranzahl eine klare Trennung zwischen Hochschulabschluss einerseits und Fachhochschulabschluss andererseits zu erreichen, erscheint aufgrund dieser Entwicklung im Fachhochschulbereich überholt. Da die Tarifvertragsparteien die Anerkennung als wissenschaftliche Hochschulausbildung vom Landesrecht abhängig gemacht haben, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien in jedem Fall eine Differenzierung zwischen Universitätsabschluss einerseits und Fachhochschulabschluss andererseits zementieren wollen. Das Gericht konnte auf weitere Darlegungen bezüglich der konkreten Ausgestaltung und dem Inhalt dieser studienbegleitenden Semester verzichten, da im vorliegenden Fall die Klägerin als sonstige Angestellte mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen anzusehen ist. cc) Nach der Regelung des Bundesangestelltentarifvertrages werden von einem sonstigen Angestellten gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen eines entsprechend aus- Hochschullehrerbund hlb - Urteil AG Karlsruhe vom Seite 6

7 gebildeten Angestellten gefordert. Nach der ständigen Rechtssprechung des BAG ist unter gleichwertigen Fähigkeiten nicht dasselbe Wissen und Können zu verstehen, wie es durch die geforderte Ausbildung vermittelt wird, wohl aber eine ähnliche, gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes (vgl. BAG, AP Nr. 232 u. 251 zu 22, 23 BAT 1975). (1) Dabei geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass ein Angestellter, der eine entsprechende Tätigkeit (hier: wissenschaftliche Tätigkeit) ausübt, über die hierfür benötigten Fachkenntnisse verfügt. Bei diesen Fachkenntnissen muss es sich aber noch nicht um gleichwertige Fähigkeiten eines sonstigen Angestellten handeln. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht es als zulässig anerkannt, aus der auszuübenden Tätigkeit Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen eines sonstigen Angestellten zu ziehen. Entscheidend ist, ob im konkreten Einzelfall der sonstige Angestellte aufgrund seiner Ausbildung über eine entsprechend breite Verwendungsfähigkeit verfügt (vgl. BAG, AP Nr. 221, 232, 251 zu 22, 23 BAT 1975). (2) Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung kam die Kammer im vorliegenden Rechtsstreit zu der Auffassung, dass die Klägerin diese Voraussetzungen erfüllt. Basis der Vergleichbarkeit ist in erster Linie die jeweils zugrunde liegende Ausbildung. Insoweit ist für den Fachbereich der Vermessung und Geomatik zwischen den Ausbildungsinhalten der technischen Hochschule und der Fachhochschule Karlsruhe keine so große Diskrepanz erkennbar, die von vornherein eine Beschäftigung von Fachhochschulabsolventen nur auf bestimmte Bereiche beschränkt. Sollte eine Diskrepanz im Bezug auf die Fähigkeit zum wissenschaftlichen Arbeiten bestehen, hat die Klägerin ihre Fähigkeit zur wissenschaftlichen Tätigkeit nachgewi e- sen. Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass die Klägerin in ihrer Diplomarbeit wissenschaftliche Methoden angewandt hat und dies auch bereits vor ihrer Ernennung zur wissenschaftlichen Hilfskraft durch entsprechende Publikation nachgewiesen hat. Die Fähigkeit zum wissenschaftlichen Arbeiten lässt sich nicht auf einen eng begrenzten Teilbereich beschränken. Auch ein Hochschulabsolvent verfügt nicht in jedem Sachgebiet über hochqualifiziertes Wissen. Entscheidend ist, dass er aufgrund seiner Ausbildung und seiner persönlichen Fähigkeiten in der Lage ist, sich diese Erkenntnisse auf wissenschaftliche Art zu erarbeiten. Diese Voraussetzung ist bei der Klägerin gegeben. Dies beweist zum einen ihre Tätigkeit im Forschungsprojekt, aber auch ihre vorangegangenen Publikationen, auf die letztendlich die Fachhochschule die Einstellung der Klägerin gestützt hat (vgl. hierzu die Stellungnahme von Prof. Dr. Reiner Jäger vom , Anlage 1 zum Schriftsatz de Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom , Bl. 27 d. A.). c) Die Vorbemerkung Nr. 2 zu allen Vergütungsgruppen Bund/Länder steht der begehrten Eingruppierung nicht entgegen. Die Vorbemerkungen enthalten Regelungen, die für alle bzw. eine Vielzahl der Eingruppierungsnormen gelten. Aufgrund dieser vorweggenommenen Definitio wird vermieden, dass diese Regelungen in einer großen Anzahl bei den jeweiligen Vergütungsgruppen angefügt werden müssen. Unter technischen Angestellten mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen fallen regelmäßig Tätigkeiten eines Diplom- Ingenieurs (FH). Nach der Rechtssprechung des BAG sind als technische Angestellte Hochschullehrerbund hlb - Urteil AG Karlsruhe vom Seite 7

8 solche Angestellte anzusehen, deren Tätigkeit eine technische Ausbildung fordert und nach Art. Zweckbestimmung und behördlicher Übung technischen Charakter hat (vgl. BAG, AP Nr. 107, Nr. 120, Nr. 275 zu 22, BAT 1975). Diese Regelung dient zum einen zur Abgrenzung zwischen den Tätigkeiten mit Ingenieurzuschnitt und den Verwaltungstätigkeiten. Damit steht jedoch noch nicht fest, dass jeder Fachhochschulingenieur lediglich einen Aufgaben bereich gemäß Vergütungsgruppe V bis II BAT übernehmen kann. Übt der Angestellte eine andere, höherwertige Tätigkeit aus, ist auf die speziellere Norm abzustellen. Die Klägerin wird im vorliegenden Fall nicht als Ingenieurin beschäftigt, sondern ihr wurde eine Tätigkeit mit akademischem Zuschnitt und wissenschaftlicher Arbeitsweise übertragen. Entscheidend war daher, dass die tätigkeits- und die personenbezogenen Merkmale der Vergütungsgruppe II a BAT erfüllt waren. d) Die Ausschlussfrist gemäß 70 BAT wurde gewahrt, da die Klägerin unstreitig ihre Forderungen spätest4ns im Januar 1993 gegenüber der Fachhochschule geltend gemacht hatte. Nachdem die Klägerin ausdrücklich ihr Klagebegehren auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BT begrenzt hatte, war die Beklagte nur im Hinblick auf diese Vergütungsgruppe zu verurteilen. III Die Beklagte hat gemäß 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert wurde gemäß 61 Abs. 1 ArbGG i.v. m. 12 bs. 7 ArbGG i.h. d. dreijährigen Differenzbetrages zwischen der Vergütungsgruppe BAT IV und BAT III festgesetzt. Ein hlb Dokument Hochschullehrerbund hlb - Urteil AG Karlsruhe vom Seite 8

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