Rechnen sich private Photovoltaikanlagen?

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1 Rechnen sich private Photovoltaikanlagen? MMag. Josef Kaufmann, Barbara Koller, Bakk., DI Hans Pressl Nov Meine AK. Ganz groß für mich da. AK-Hotline T

2 2 1. Einleitung Förderungen 2.1. Förderungen auf Bundesebene 2.2. Förderung der Photovoltaik durch das Land Steiermark und auf Gemeindeebene 3. Absatzmöglichkeiten für Sonnenstrom Technische und nutzerspezifische Zusammenhänge Berechnungsbeispiele für die Amortisationszeiten von Investitionen in Photovoltaikanlagen Amortisationszeiten für eine 4,92-kWp-Anlage und einen Stromliefervertrag mit Energie Steiermark und Verbund Amortisationszeiten unter Zugrundelegung eines Verbrauchs von kwh im Jahr Amortisationszeiten unter Zugrundelegung eines Verbrauchs von kwh im Jahr Amortisationszeiten für eine 2,4-kWp-Anlage und einen Stromliefervertrag mit Energie Steiermark und Verbund Amortisationszeiten unter Zugrundelegung eines Verbrauchs von kwh im Jahr Amortisationszeiten unter Zugrundelegung eines Verbrauchs von kwh im Jahr Amortisationszeiten von Photovoltaikanlagen unter Zugrundelegung einer Tarifförderung laut Ökostromgesetz Gegenüberstellung und Interpretation der berechneten Amortisationszeiten Zusammenfassung, Schlussfolgerungen und Empfehlungen Grafik- und Tabellenverzeichnis 52

3 1. Einleitung Unter Photovoltaik versteht man die Gewinnung von Strom aus Sonnenstrahlen. Hierfür bedient man sich heute vor allem mono- oder polykristalliner Siliziumzellen, die in Paneelen zusammengefasst und zumeist direkt der Sonne zugewandt montiert werden. Mithilfe eines Wechselrichters wird der so produzierte Gleichstrom in den im Haushalt üblichen Wechselstrom übersetzt. Der der Umwandlung von Sonnenlicht in elektrische Spannung zugrunde liegende physikalische Effekt wurde 1839 von Alexandre Edmond Becquerel entdeckt und bereits 1893 in Selenkristallen nachgewiesen. In den 1950-er-Jahren wurden erstmals Siliziumzellen produziert und beispielsweise in der Stromversorgung von Satelliten verwendet. Die Energiekrisen der 1970-er-Jahre und das steigende Umweltbewusstsein führten einerseits zu einem immer stärkeren Interesse an der Nutzung der Sonnenenergie als alternative Energiequelle und andererseits zu intensiver Forschung auf diesem Gebiet, die nach wie vor anhält und deren Ziel es ist, Sonnenenergie billiger und effizienter nutzbar zu manchen. Im Zentrum der Forschungen stehen heute Verfahren, die die Stromerzeugung durch auf leichte und billige Träger aufgedruckte Siliziumkristalle ermöglichen. Ein Durchbruch hier würde einen Quantensprung hinsichtlich Kosten und Verwendbarkeit bedeuten. Neben der Unerschöpflichkeit der Primärenergiequelle Sonne betonen die Befürworter der Photovoltaik immer die Möglichkeit einer dezentralen Energiegewinnung und die damit verbundenen Freiheiten bzw. die Unabhängigkeit der einzelnen Erzeuger und Verbraucher oder ganzer Regionen und Länder sowie die Kostenlosigkeit von Sonnenenergie. Kaum ein Zukunftsszenario kam in den letzten Jahrzehnten ohne Sonnenenergie aus, kaum ein Konzept, das sich mit erneuerbarer Energie auseinandersetzte, bzw. sich mit den Voraussetzungen und Chancen einer energiepolitischen Wende beschäftigte, widmete sich nicht zu einem Gutteil auch der Photovoltaik. Dennoch, der Anteil des durch Photovoltaik gewonnenen Stroms an der Gesamtmenge des insgesamt produzierten Stroms ist nach wie vor gering, und die Diskussion rund um Photovoltaik dreht sich trotz der furchterregenden Ereignisse wie beispielsweise in den Kernkraftwerksanlagen in Fukushima derzeit vor allem um Förderungsfragen. Dies deshalb, da es vor allem von den gewährten Förderungen ab- 2

4 hängt, ob sich die Stromproduktion mit Photovoltaik und damit die Anschaffung entsprechender Anlagen durch private Betreiber betriebswirtschaftlich rechnet oder nicht. Da Förderungen je nachdem, wem sie unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe gewährt werden unterschiedliche Effekte und Wirkungen haben und vor allem unterschiedlichen Personenkreisen zugutekommen, hat die Arbeiterkammer Steiermark als gesetzliche Interessenvertretung der ArbeitnehmerInnen nach Darstellung der bisher gültigen Förderungsregime basierend auf den Ergebnissen einiger Berechnungen anhand konkreter Investitionsvorhaben im letzten Teil der Arbeit einige Vorschläge für ein nach unserem Dafürhalten gerechteres Förderungsregime erarbeitet. Im Fokus steht dabei den Aufgaben der Kammer entsprechend der private Haushalt, das heißt der Bau von Photovoltaikanlagen durch Privatpersonen bzw. auf Eigenheimen. 3

5 2. Förderungen Die Errichtung von Photovoltaikanlagen wird von der öffentlichen Hand gefördert. Gefördert wird je nach Förderregime und immer nach Maßgabe der vorhandenen Mittel entweder die Investition in Photovoltaikanlagen, indem dem Errichter ein Teil der Kosten der Errichtung der Photovoltaikanlage vergütet wird oder indem einfach eine betragsmäßig festgesetzte Förderung unabhängig von den tatsächlichen Kosten ausbezahlt wird, oder durch die sogenannte Tarifförderung, wo nicht die Errichtung der Photovoltaikanlage gefördert, sondern dem Betreiber der Anlage zugesagt wird, ihm den erzeugten Strom über eine gewisse Zeit zu einem gewissen Tarif abzunehmen. Investitionsförderungen werden nicht nur durch den Bund, sondern auch von den Ländern und von Gemeinden gewährt. Die Praxis ist wie auch die Höhe der Förderungen auf Landes- und Gemeindeebene durchaus unterschiedlich. Im Folgenden wird neben der Situation auf Bundesebene auch auf die aktuelle Förderungslandschaft in der Steiermark eingegangen Förderungen auf Bundesebene Die rechtlichen Grundlagen für die Förderungen des Bundes im Bereich der Photovoltaik finden sich im Ökostromgesetz 2 und in den darauf basierenden Ökostromverordnungen 3. Private Haushalte werden bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen unter gewissen Voraussetzungen sowohl durch Investitions- als auch durch Tarifförderungen unterstützt. Die Investitionsförderung besteht 2011 in einer Förderpauschale in der Höhe von 1.100, pro installiertem kwp 4, die sich auf 1.450, erhöht, wenn es 1 Informationen bzgl. der anderen Bundesländer finden sich u. a. auf: 2 BGBl I Nr. 149/2002 idf BGBl. Nr. 75/2011 bzw. bis zum vollständigen Inkrafttreten dieser Novelle idf BGBl Nr. 104/ Zuletzt Ökostromverordnung 2011, BGBl II 25/ Der Begriff KilowattPeak (abgekürzt kwp) ist eine Maßeinheit, die die maximale Leistung ( peak engl. = Spitze, Gipfel ) einer Photovoltaikanlage angibt. Vgl. dazu und zu den damit verbunden Problemen etwa

6 sich bei der installierten Anlage um eine gebäudeintegrierte Photovoltaikanlage 5 handelt. Hinsichtlich der Leistungsgröße der Anlage besteht keine Beschränkung, gefördert wird jedoch nur eine Größe von max. 5 kwp. Die Höhe dieser Investitionsförderung des Bundes ist mit 30 % der Investitionskosten beschränkt. Sollten zudem noch Förderungen von Ländern oder Gemeinden lukriert werden, so ist die Gesamtsumme der Förderungen mit 2.000, pro kwp bzw. 50 % der Investitionssumme beschränkt. 6 Für die Investitionsförderung standen Millionen Euro aus den Mitteln des Klima- und Energie-Fonds zur Verfügung. Die Anträge waren ausschließlich über das Internet online einzureichen, wobei der Beginn der Einreichfristen bundesländergruppenspezifisch gestaffelt war und einheitlich am endete. Die Zuteilung der Förderungen erfolgte nach dem first-come first-serve -Prinzip, was heißt, dass die Anträge samt beigeschlossenen Einreichungsunterlagen, zu denen auch ein verbindliches Anbot für die Errichtung einer Photovoltaikanlage gehört, für jedes Bundesland ihrem Einlangen entsprechend gereiht und nur so lange bei der Vergabe von Förderungen berücksichtigt wurden, bis die für das betreffende Bundesland festgesetzten Fördermittel ausgeschöpft waren. Für die Steiermark standen für ,5 Millionen Euro zur Verfügung, die Frist begann am , 18 Uhr. Es wurden ca Anträge gestellt. Die auszuschüttende Förderungssumme war allerdings in 66 Sekunden ausgeschöpft, sodass insgesamt lediglich ca Antragsteller zum Zuge kamen, weshalb diesbezüglich auch von einer Sonnenlotterie gesprochen wurde. 7 8 Für Photovoltaikanlagen mit einer Leistungsgröße von über 5 kwp kann auf Antrag nach erfolgter Akkreditierung als Ökostromanlage durch die Landesregierung eine sogenannte Tarifförderung erfolgen. Darunter versteht man die Förderung der Anlagebetreiber, indem ihnen über 13 Jahre hinweg ein garantierter Tarif für die Einspeisung des Sonnenstroms in das Stromnetz bezahlt wird. Die hierfür nötigen Mittel werden durch Zuschläge auf den Strompreis durch alle Stromverbraucher aufge- 5 Hier übernimmt die Photovoltaikanlage eine konkrete Gebäudefunktion, wie z. B. als Fassade, Dach oder Sonnenschutz. Vgl. hierzu etwa: 6 Klima- und Energie-Fonds, Leitfaden Photovoltaik-Anlagen 2011, Wien 2011, S. 3f. 7 Kleine Zeitung, Am krassen Missverhältnis zwischen der großen Zahl der Förderungswerber und denen, die schlussendlich eine erhalten, ändert auch die Nachbedeckung einiger Förderwerber aus den Mitteln, die in den anderen Bundesländern nicht abgeholt wurden, nichts. 5

7 bracht. Voraussetzung für eine Tarifförderung ist, dass der durch Sonnenenergie gewonnene Strom vollständig in das Netz eingespeist wird. Eine Eigennutzung des Solarstroms ist daher nicht möglich. Die Einspeisetarife sind einerseits nach der Größe der Anlagen und andererseits danach, ob die Photovoltaikanlage ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht ist oder ob dies nicht ausschließlich der Fall bzw. diese Anlage freistehend ist, gestaffelt und betragen 2011 zwischen 25 Cent/kWh und 38 Cent/kWh. Anträge, die aufgrund der begrenzten Mittel bei der Zuteilung von Einspeisetarifen nicht zum Zuge kommen, werden auf eine Warteliste gesetzt. Aufgrund der extensiven Antragstellung und der damit verbundenen raschen Erschöpfung der Fördersummen reichte die Warteliste im Frühjahr 2011 bereits bis ins Jahr Es wurde daher und auch wegen des durch die Ereignisse von Fukushima noch stärker in den Vordergrund getretenen Willens zur Hinwendung zu erneuerbaren Energien eine Erhöhung der Mittel angedacht, was schließlich zur neuerlichen Novellierung des Ökostromgesetzes führte. Mit der Ökostromgesetznovelle BGBl. 75/2011 vom wurde das Ziel verfolgt, einerseits Österreich bis 2015 in die Lage zu versetzen, den Atomstromimport bis dahin bilanziell zu substituieren, und andererseits bis 2020 den Anteil des Ökostroms von 70 % auf 80 % der gesamten Stromaufbringung zu steigern. Hinsichtlich des Sonnenstroms soll die installierte elektrische Leistung von derzeit 100 MW auf MW ansteigen. 9 Um diese Ziele zu erreichen, wird das jährlich verfügbare Förderungsvolumen den gesamten Ökostrom betreffend von 21 auf 40 Millionen Euro erhöht. Für die Windenergie stehen hierbei 11,5 Millionen Euro zur Verfügung, für Biomasse- und Biogas 10 Millionen Euro, für die Kleinwasserkraft 1,5 Millionen Euro, und auf die Photovoltaik entfällt davon ein Betrag von 3,8 Million Euro pro Jahr. Weiters können Photovoltaikanlagen, Wind- und Kleinkraftwerke, die in erster Line für den Eigenverbrauch produzieren, aus einem 13,2 Millionen Euro schweren Resttopf gefördert werden Vgl. dazu: NovellemachtÖsterreichunabhängigvonAtomstrom.aspx, Ebenda,

8 Ausdrückliches Ziel für die Projekte, die der Tarifförderung unterliegen, ist es, den Anlagebetreibern ihre Investitions- und Finanzierungskosten komplett zu ersetzen und zusätzlich einen Gewinn von 6 % zu garantieren. Darüber hinaus wird durch die Novelle zum Ökostromgesetz ein weiteres Tarifvolumen von über 100 Millionen Euro zur Verfügung gestellt, durch das die Anlagen-Warteliste zur Gänze abgebaut werden soll. Für den Abbau der Warteschlange bzw. für die Vorreihung der Projekte sieht das Gesetz Abschläge auf die Einspeisetarife vor, welche konkret für den Sonnenstrom betrachtet für Kontrahierungen im Kalenderjahr 2012 bei 2,5 %, 2013 bei 7,5 %, 2014 bei 12,5 % und 2015 bei 17,5 % liegen 11. Aufgrund des Volumens der nun zur Verfügung gestellten Gelder rechnet man aber seitens des Wirtschaftsministeriums mit einer Förderungszuteilung für alle Anlagen bereits im nächsten Jahr, sodass seitens der FörderungswerberInnen höchstens mit einem Abschlag von 2,5 % gerechnet werden müsse. Die aufgestockten jährlich verfügbaren Mittel sowie das einmalige Tarifvolumen zum Abbau der Wartelisten wird wie bisher durch die Stromkunden finanziert, indem ein Ökostromzuschlag verrechnet wird. Die Kosten sollen dabei nach einem Übergang ab 2015 zu etwa 65 % die Industrie und zu 35 % die privaten Haushalte (derzeit sind es 40 %) tragen. Die Kostenbelastung für einen durchschnittlichen Haushalt (jährlicher Verbrauch bei etwa kwh) soll dann bei etwa 47, pro Jahr liegen, was im Vergleich zu heute einer Mehrbelastung von 12, pro Jahr entspricht. Für gebührenbefreite Haushalte wird jedoch der Ökostromzuschlag mit 20, pro Jahr gedeckelt. 12 Bei der Errichtung von Fertighäusern mit einer gebäudeintegrierten Photovoltaikanlage kann eine entsprechende Anlage bis zu einem Betrag von 7.250, gefördert werden, wobei die Größe prinzipiell nicht beschränkt ist, jedoch lediglich die ersten 5 kwp gefördert werden, was einer Förderung von 1.450, pro kwp entspricht. Die Gesamtsumme aller auf diese Anlage entfallenen Förderungen darf jedoch nicht 50 % der anerkannten Investitionskosten (inkl. MwSt.) bzw , pro kwp übersteigen. Weiters muss das Fertighaus die Kriterien eines Passivhauses oder Klima- Aktiv-Hauses erfüllen, das heißt, der Heizwärmebedarf des Hauses muss laut Energieausweis unter 30 kwh pro m² im Jahr liegen. Die Antragstellung beim Klima- und Ökostromgesetz 2012 ÖSG 20112, BGBl. I Nr. 75/ Vgl. dazu: NovellemachtÖsterreichunabhängigvonAtomstrom.aspx,

9 Energie-Fonds ist seit möglich, das auszuschüttende Fördervolumen beträgt , Förderung der Photovoltaik durch das Land Steiermark und auf Gemeindeebene Die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen wird nicht nur auf Bundes-, sondern auch auf Gemeinde- und Landesebene gefördert, wobei sich hier die Förderungspraxis jedoch im Einzelnen unterscheidet. Einige Gemeinden fördern die Errichtung von Photovoltaikanlagen mit einem Pauschalbetrag, andere Gemeinden fördern die Errichtung je kwp. Eine einheitliche Praxis gibt es nicht. Auf die Photovoltaik-Förderung in den einzelnen Gemeinden kann hier aufgrund der Heterogenität nicht weiter eingegangen werden. Ebenso wird hier lediglich auf die Förderung der Errichtung von Photovoltaikanlagen durch das Land Steiermark eingegangen. Die Fördersituation in den anderen Bundesländern wird hier nicht erörtert. Den Errichtern von Photovoltaikanlagen ist anzuraten, bezüglich der Voraussetzungen und der Höhe einer etwaigen Förderung bei der jeweiligen Gemeinde konkret nachzufragen. Dies insbesondere deshalb, weil die Förderung von Photovoltaikanlagen durch die Gemeinde, in der die Anlage errichtet werden soll, eine Voraussetzung für die Förderung der Photovoltaikanlage durch das Land Steiermark ist. 14 Zur Höhe der Photovoltaik-Förderung durch das Land Steiermark ist festzuhalten, dass neben einem Sockelbetrag eine Förderung, deren Höhe von der Leistung der Anlage abhängt, gewährt wird. Die Landesförderung reduziert sich, wenn für die Anlage auch eine Investitionsförderung durch den KLIEN-Fonds gewährt wird. Weitere, über die von der jeweiligen Gemeinde und dem KLIEN-Fonds gewährte Förderungen bzw. Zuschüsse sind nicht zulässig. 15 Ohne auf die weiteren Voraussetzungen der Landesförderung einzugehen, ist in der folgenden Tabelle, die der Richtlinie für die Direktförderung von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen), Geltungszeitraum für Einrei- 13 Vgl. dazu den vom Klima- und Energie-Fonds erstellten Leitfaden, der unter abrufbar ist. 14 Vgl. Richtlinie für die Direktförderung von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) Geltungszeitraum für Einreichungen vom bis , S Vgl. zu den einzelnen Voraussetzungen: Richtlinie für die Direktförderung von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen), Geltungszeitraum für Einreichungen vom bis , die unter abrufbar ist. 8

10 chungen vom bis , entnommen ist, die Höhe der vom Land Steiermark gewährten Förderungen zusammengefasst dargestellt. Tabelle 1: Übersicht über die Photovoltaikförderung durch das Land Steiermark Die Tabelle wurde aus den Richtlinien für die Direktförderung von Photovoltaikanlagen (PV- Anlagen) entnommen. Die gesamten Richtlinien sind unter %20ante%20Mai%20bis%20Dezember% pdf abrufbar. 9

11 3. Absatzmöglichkeiten für Sonnenstrom Wenn es nicht möglich ist, den produzierten Sonnenstrom unmittelbar zu verbrauchen, und es sich bei der Photovoltaikanlage nicht um eine Tarifförderung gestützte Anlage handelt, ist es im Hinblick auf die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Investition entscheidend, zu welchen Bedingungen der produzierte Strom ins Netz übernommen wird. In Österreich gibt es eine Reihe von Unternehmen, die Sonnenstrom von privaten Anbietern erwerben und ins Netz übernehmen. Die Bedingungen variieren jedoch im Einzelfall erheblich und sind oft nur für beschränkte Zeit garantiert. Voraussetzung ist meist, dass der Anlagenbetreiber selbst als Konsument Kunde des den Strom übernehmenden Energieversorgers ist (AAE, BEWAG, Verbund usw.). Ebenso wird mitunter die Abnahme von Solarstrom an ein bestimmtes Tarifmodell gebunden bzw. nur dann Solarstrom ins Netz übernommen, wenn der Anlagenbetreiber selbst als Konsument Öko-Strom konsumiert (Stadtwerke Hartberg, oekostrom AG, E-Werk Gösting usw.). Manchmal wird die Abnahme des Sonnenstroms auch daran geknüpft, dass die Anlage von einem bestimmten Unternehmen errichtet wurde (E-Werk Gösting, Stadtwerke Hartberg usw.) oder über eine gewisse Leistungsfähigkeit verfügt. Der Bundesverband Photovoltaic Austria bietet eine Übersicht an, die im Internet unter abrufbar ist. Ebenso stehen dort einige Angebote der E-Wirtschaft im Volltext zum Download zur Verfügung. Weiterführende Hinweise bieten vor allem die Homepages der einzelnen Energieversorger. Die Abnahmepreise für den Photovoltaikerzeugeranlagenüberschussstrom liegen je nach Bindungsdauer und Vertragsgestaltung zwischen 0,066 und 0,18 je kwh. 17 Aufgrund der vielfältigen Kautelen, die die derzeit verwendeten Verträge aufweisen, ist ein alleiniger Vergleich der Höhe der Einspeisetarife für die Beantwortung der Frage, inwieweit ein Anbot aus Sicht eines Anlagenbetreibers vergleichsweise vorteilhaft ist, nicht zielführend, da dafür der ganze Vertragsinhalt heranzuziehen ist. Die Abnahmeverträge sind im Einzelnen höchst unterschiedlich gestaltet, und es werden die gewährten Tarife oft auch an den sogenannten Eigennutzungsgrad

12 (Prozentsatz des durch den Anlagenerrichter bzw. -betreiber selbst verbrauchten Anteils des produzierten Sonnenstroms) gebunden. Es wird ein Wert vertraglich fixiert, ab dem die Sonnenstromproduzenten, wenn sie den nicht unmittelbar selbst verbrauchten Strom ins Netz liefern, einen bestimmten Preis erhalten. Wird der Wert nicht erreicht, so sinkt der Tarif deutlich ab. Dieser Praxis bedient sich auch die Energie Steiermark, die dann, wenn der Anlagenbetreiber 80 % des produzierten Stroms selbst verbraucht, dem Betreiber pro kwh Sonnenstrom einen Einspeisungstarif von 0,18 inkl. MwSt. bezahlt. Sollte der Eigennutzungsgrad niedriger sein, reduziert sich der Einspeisungstarif auf 0,084/kWh 18, was wie im Folgenden noch gezeigt werden wird auf die Betrachtung der Wirtschaftlichkeit der Investition einen entscheidenden Einfluss ausübt. Auch spielt es eine nicht minder wichtige Rolle, zu welchem Tarif der Strom zu beziehen ist, den man über den erzeugten Sonnenstrom hinaus benötigt. Als Beispiel wäre hier die Vertragsbestimmung der STEWAG-STEG bzw. ESTAG zu nennen, derzufolge, dann, wenn Sonnenstrom in das Netz eingespeist werden soll, dem Kunden statt des normalen select-home-tarifs der STEWAG-STEAG der WNE-Basistarif der WEIZER Naturenergie verrechnet wird 19, der in der Regel höher ist. 20 Ebenso werden Tarife oft nur für eine bestimmte nur relativ kurze Zeit gewährt oder sind abänderbar. Dadurch wird eine finanzielle Planung sehr erschwert und ist, wenn überhaupt, nur statisch, d. h. unter der Annahme, dass sich über den gesamten betrachteten Zeitraum die Bedingungen nicht verändern, durchführbar. Eine Ausnahme hiervon bildet lediglich die Tarifförderung von Photovoltaikanlagen. Dort kann für den Förderzeitraum von 13 Jahren mit einem festen Tarif gerechnet werden, was eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vergleichsweise erleichtert, weil dadurch die Berechnungsgrundlagen für die Wirtschaftlichkeitsrechnung für diesen Zeitraum fixiert werden. Im Rahmen dieser Arbeit ist es nicht möglich, auf die vielfältigen einzelnen Bedingungen der Stromlieferverträge der Energieversorger einzugehen; es wird lediglich darauf verwiesen, dass sowohl die Einspeisungstarife als auch die Bindungsdauer stark variieren, was ebenso wie die genannten Nebenbedingungen bei genauerer 18 Vgl Ebenda, Vgl

13 Betrachtung die Erstellung einer Wirtschaftlichkeitsrechnung hinsichtlich des Investitionsprojektes Photovoltaikanlage erschwert. Dennoch wird unten nach einem kurzen Abriss über grundsätzliche Zusammenhänge bezüglich Nutzung und Ausbeute bei der Erzeugung von Sonnenstrom anhand zweier konkreter Projekte gezeigt, wie sich einerseits der Eigennutzungsgrad und andererseits unterschiedliche vertragliche Bindungen auf die Amortisationsdauer 21 auswirken können. Dabei wurde das Augenmerk auf Verträge gerichtet, die von der Energie Steiermark und vom Verbund den Sonnenstromproduzenten angeboten werden. Die Berechnungen erfolgen unter Zuhilfenahme des Tarifkalkulators der E-Control. 21 Die Amortisationszeit bestimmt sich durch den Quotienten aus Kapitaleinsatz und den jährlichen Rückflüssen. Die Abschreibungen bleiben aufgrund der unbekannten Lebensdauer der Anlagen in dieser Arbeit genauso außen vor wie die Tatsache, dass die Erträge über die Jahre gesehen abnehmen. Ebenso wird etwaigen Erneuerungsinvestitionen keine Beachtung geschenkt, sodass es sich um eine rein statische Amortisationsrechnung handelt. Vgl. zum Begriff, der Auswahl der relevanten Berechnungsvariablen und den diesbezüglichen Voraussetzungen ausführlich u. a. 12

14 4. Technische und nutzerspezifische Zusammenhänge Will man der Wirtschaftlichkeit der Errichtung von Photovoltaikanlagen auf den Grund gehen, so ist es dienlich, zum besseren Verständnis auf einige grundlegende Zusammenhänge hinzuweisen. Hierbei ist neben technischen Gegebenheiten bezüglich der Sonnenstromerzeugung und den im Haushalt eingesetzten technischen Geräten auch das Verbrauchsverhalten der StromkundInnen zu betrachten. Die Grundeinheit einer Photovoltaikanlage ist das Solarmodul, in dem zahlreiche Solarzellen elektrisch verschaltet sind. Mehrere Module werden zu einem Solargenerator verbunden. Der von den Solarzellen produzierte Gleichstrom wird über Gleichstromleitungen zum Wechselrichter geführt, der den Gleichstrom in Wechselstrom (230 V und 50 Hz) umwandelt. Bei netzgekoppelten Photovoltaikanlagen wird Strom über einen Zähler ins öffentliche Stromnetz eingespeist, wenn mehr Strom produziert wird, als zum gegebenen Zeitpunkt in der Kundenanlage verbraucht werden kann. Dies ist vor allem im Sommer und in Zeiten der Fall, wenn die Bewohner nicht zu Hause sind und so den produzierten Storm nicht bzw. nicht zur Gänze verbrauchen. In sonnenarmen Zeiten wird Strom aus dem öffentlichen Netz bezogen das öffentliche Stromnetz dient damit einerseits als Speicher für die Photovoltaikanlage und andererseits als Versorgungssicherer für den Fall, dass mit der Anlage weniger Strom erzeugt als benötigt wird. Netzgekoppelte Photovoltaikanlagen sind derzeit die Regel. Als Stromspeicher können auch Akkumulatoren dienen, die bei ausreichender Kapazität die Funktionen des Netzes zumindest teilweise übernehmen könnten, doch scheitert das derzeit in der Regel am hohen Preis der Akkumulatoren. Die Strahlungsintensität in Österreich ist in allen Regionen des Landes groß genug, um Photovoltaikanlagen sinnvoll zu betreiben. Grundsätzlich können Photovoltaikanlagen überall dort installiert werden, wo ausreichend Licht hinfällt. Einen optimalen Ertrag bietet eine südorientierte Fläche mit etwa 30 Neigung, auf die kein Schatten fällt. 22 Eine Abweichung nach Südwest/Südost oder Neigungen zwischen 25 und 40 verringern den Energieertrag um 5 bis 10 %. Auch eine senkrechte Fläche (Solarfassade = 90 ) empfängt noch bis zu 70 % der Energie. Schatteneinfall durch 22 Vgl. dazu und zum Folgenden: Klima- und Energie-Fonds, Photovoltaik-Fibel 2011, S. 10ff. 13

15 wachsende Bäume, Neubauten, Antennen, Rauchfang usw. sollten vermieden werden, da sie den Stromertrag deutlich reduzieren. Als Faustregel gilt in unseren Breiten ein Energieertrag von 900 kwh bis kwh pro kwp installierte Leistung im Jahr. Eine Photovoltaikanlage mit einer Nennleistung von Watt (1 kwp) benötigt je nach Modul und Bauart zwischen 7 und 10 m² Dachfläche. Die Leistung von Photovoltaikanlagen sinkt in der Regel nach 20 bis 25 Jahren ab. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine 20 Jahre alte Solaranlage nur noch 80 % der ursprünglichen Leistung erbringt. Um die volle Leistung zu erhalten, müssen Module erneuert werden. Wechselrichter müssen meist nach 10 bis 13 Jahren ausgetauscht werden. 23 Laut Preiskalkulator der E-Control bewegen sich die Strompreise in Österreich je nachdem, wo man Strom bezieht, zwischen 0,17 und 0,20 je kwh bei rund kwh Jahresverbrauch. 24 Da die Betreiber der nicht tarifgeförderten Photovoltaikanlagen für ihren Solarstrom von der E-Wirtschaft wesentlich weniger erhalten, ist es sinnvoll, dass sie so viel ihres selbst erzeugten Solarstroms selbst verbrauchen wie nur möglich. Um dies zu bewerkstelligen, ist aber eine effiziente und zeitlich koordinierte Stromnutzung genauso notwendig wie eine technische Ausstattung, die das ermöglicht. Da der Strom derzeit großtechnisch nur mit extrem hohen Kosten gespeichert werden kann, muss er unmittelbar im Zeitpunkt der Produktion genutzt werden. Die Stromproduktion mit Photovoltaik ist aber tagsüber am höchsten und eben dann am niedrigsten, wenn üblicherweise am meisten Strom verbraucht wird, was morgens und abends der Fall ist. Ebenso wird im Herbst und im Winter mehr Strom verbraucht als im Sommer. Haushalte können durch die zeitliche Steuerung des Einsatzes ihrer Elektrogeräte darauf hinarbeiten, den Stromverbrauch dahingehend zu lenken, dass der Verbrauch tagsüber zu- und morgens und abends abnimmt dies ist umso leichter, je zeitlich flexibler man selbst ist. Berufstätige stoßen allerdings schnell an die Grenzen des Möglichen. Kühlschränke und Gefriertruhen etwa benötigen immer Strom, Unterhaltungselektronik schaltet man normalerweise nur dann ein, wenn man zu Hause ist, und auch Licht benötigt man genau dann. Hingegen können per Zeitschaltung 23 Vgl. dazu etwa: und 24 Vgl. etwa:

16 Waschmaschinen und Geschirrspüler auch zu Zeiten eingeschaltet werden, in denen man nicht zu Hause ist. Ebenso kann die elektrische Warmwasseraufbereitung tagsüber erfolgen. Dennoch ist anzunehmen, dass die Verschiebung der Stromnutzung in die Zeit, in der der Solarstrom produziert wird, insbesondere für private Haushalte nur bedingt möglich ist. Ein weiteres Problem in diesem Zusammenhang ist, dass Photovoltaikanlagen oft überdimensioniert sind. Bei Überdimensionierung verstärkt sich das Problem zusehends, da einerseits umso mehr Strom produziert wird, wenn er im Haushalt nicht benötigt wird, und andererseits auch eine leistungsstarke Anlage keinen bzw. weniger Strom produziert, wenn keine bzw. nur wenig Sonne scheint. Daher ist es aus wirtschaftlicher Sicht entscheidend, dass Photovoltaikanlagen richtig im Sinne von nutzerspezifisch dimensioniert sind. Dennoch, auch bei adäquater Dimensionierung verbleibt das Problem der Inkongruenz von Stromerzeugung und Stromverbrauch. Gewerbe- und Landwirtschaftsbetrieben fällt die effiziente Nutzung von nicht tarif-, sondern investitionsgeförderten Photovoltaikanlagen leichter, da sie einerseits ohnehin auch tagsüber Strom in erheblichem Ausmaß benötigen und andererseits auch eine größere zeitliche Flexibilität hinsichtlich des Einsatzes der Strom verbrauchenden Gerätschaften besteht. Hier kann davon ausgegangen werden, dass bei richtig dimensionierten Anlagen ein signifikant höherer Eigenverbrauchsgrad erreicht werden kann. 15

17 5. Berechnungsbeispiele für die Amortisationszeiten von Investitionen in Photovoltaikanlagen Um konkrete Aussagen über die Wirtschaftlichkeit der Errichtung einer Photovoltaikanlage treffen zu können, ist es notwendig, die Ersparnis durch den Eigenverbrauch und den Ertrag aus der Einspeisung des produzierten und selbst nicht verbrauchten Sonnenstroms in das Netz zu ermitteln. Die Ergebnisse hängen von der Anlagengröße, vom individuellen Stromverbrauch und vom Stromverbrauchsmuster ab. Ebenso variieren sie wegen der unterschiedlichen Abnahmebedingungen von Stromanbieter zu Stromanbieter und wären sohin miteinander zu vergleichen. Exemplarisch werden im ersten Unterabschnitt die Angebote der STEWEAG-STEG GmbH, einer Tochter der Energie Steiermark, und des Verbundes hinsichtlich einer 4,92-kWp-Anlage herangezogen und einander gegenübergestellt. Danach werden die Werte einer 2,4-kWp-Anlage ermittelt. Es wird davon ausgegangen, dass pro installiertes kwp kwh an Strom pro Jahr produziert werden. In den Beispielen wird jeweils von einem Haushaltsverbrauch von kwh und kwh ausgegangen. Weiters wird jeweils die Amortisationszeit bei Eigenverbrauchsgraden 25 von 15 %, 30 %, 60 %, 80 % und 100 % berechnet. Lediglich bei der der 4,92-kWp-Anlage und einem zugrunde gelegten Haushaltsverbrauch von kwh wird anstatt eines Eigenverbrauchsgrades von 100 % einer von 89,5 % herangezogen. 26 In einem dritten Unterabschnitt werden den so ermittelten Daten die hypothetischen Amortisationszeiten gegenübergestellt, die sich ergeben würden, wenn auch bei Anlagen unter 5 kwp Einspeisetarifförderungen bezahlt würden, wie dies bei Anlagen über 5 kwp der Fall ist. Die Berechnung der in den Beispielen erwähnten Stromkosten erfolgt mithilfe des Tarifkalkulators der E-Control Der Eigenverbrauchsgrad ist als Quotient aus dem in der Kundenanlage verbrauchten Photovoltaikstrom und der Gesamterzeugung der Photovoltaikanlage definiert. 26 Dies deshalb, weil einerseits die Anlage jahresdurchgängig mehr produziert, als vom Haushalt benötigt wird, und daher eine Abgabe des zu viel produzierten Stroms in das Netz gewährleistet sein muss. Andererseits ist bei einer Einbindung der Anlage in das Netz für die Lieferung von Strom auch die Annahme eines Bezugs von Strom vom Stromlieferanten opportun. 27 Der Tarifkalkulator steht Internetusern unter zur Verfügung. 16

18 Es werden bei den Berechnungen die aus heutiger Sicht technisch bedingte, über die Zeit hin wahrscheinlich auftretende Abnahme der Erträge aus den Modulen (Degradation), Wartungskosten (etwa Tausch des Wechselrichters) oder Kosten für Versicherungen nicht berücksichtigt. Auch wird nicht den jährlichen Preissteigerungen Rechnung getragen. Die Berechnungen sind rein statisch. Der Errichter bzw. der Betreiber der Photovoltaikanlage wird auch nicht als Kleinunternehmer im Sinne des 6 Abs. 1 Z 27 UStG tätig, sodass er zu Beginn der Investitionsperiode die Vorsteuer nicht erstattet erhält, dementsprechend diese in den Rechnungen für den an die Abnehmer gelieferten Strom nicht ausweist und dann in weiterer Folge auch nicht an die Finanz abführt Amortisationszeiten für eine 4,92-kWp-Anlage und einen Stromliefervertrag mit Energie Steiermark und Verbund Hinsichtlich des Stromverbrauchs des Haushalts wird zuerst ein Stromverbrauch von jährlich kwh angenommen, danach einer von kwh. Hinsichtlich der Photovoltaikanlage wird als Ausgangspunkt für die Wirtschaftlichkeitsberechnung ein konkretes, real existierendes Anbot für eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 4,92 kwp, die in der Gemeinde Auersbach 28, Land Steiermark, errichtet werden sollte, herangezogen. Die Gesamtkosten für die Anlage belaufen sich auf ,00. Entsprechend den für 2011 geltenden jeweiligen Förderungsrichtlinien wird die Anlage von der Gemeinde Auersbach mit 1.000,00, vom Land Steiermark mit 1.406,25 und vom Bund mit 5.412,00 gefördert, sodass für die Wirtschaftlichkeitsberechnung Nettoinvestitionskosten in Höhe von ,75 29 herangezogen werden. Sämtliche Preise, Erträge und Gebühren werden inkl. MwSt. angegeben. Im Lichte der Angebote für die Abnahme des mit der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms werden folgende Fallkonstruktionen hinsichtlich der Amortisationsdauer der Anlage durchgerechnet. Dabei wird davon ausgegangen, dass sämtliche entschei- 28 Der Wohnsitz und der Standort der Anlage im Gemeindegebiet sind Voraussetzung für die Förderung. Das Anbot wurde für einen in Auersbach wohnenden Kunden erstellt, was auch der Grund dafür ist, dass das Förderregime der Gemeinde Auersbach herangezogen wurde. 29 Es werden hier rein die Kosten der Anlage betrachtet. Die Kosten für die Installation der Anlage oder etwaige bauliche Maßnahmen bleiben außen vor. 17

19 dungsrelevanten Parameter gleichbleiben. Der Fokus liegt auf den sich ändernden Eigenverbrauchsgraden Amortisationszeiten unter Zugrundelegung eines Verbrauchs von kwh im Jahr STEWEAG-STEG, kwh Ausgangslage: Gesamtbezug: kwh/jahr Lieferant: STEWEAG-STEG Netzbetreiber: Stromnetz Steiermark Jahresabrechnung: 1.082,88 PV-Anlage: Leistung 4,92 kwp Investition PV-Anlage inkl. Förderungen: ,75 Fall 1: 15 % Eigenverbrauch Strombezug lt. Tarifrechner kwh 1.033,89 1 Drehstromzähler 30 34, kwh x 0,084 /kwh 351, ,88 (1.033, ,56 351,29) = 365, ,75 / 365,72 = 30,10 Jahre 30 Vgl. 22 Verordnung der Energie-Control-Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2010, SNT-VO 2010) in der Fassung der SNT-VO 2010-Novelle 2011, Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 248 vom 23. Dezember 2010), die MwSt. ist inkludiert. 18

20 Fall 2: 30 % Eigenverbrauch Strombezug lt. Tarifrechner kwh 901, kwh x 0,084 /kwh 289, ,88 (901, ,56 289,29) = 436, ,75 / 436,16 = 25,24 Jahre Fall 3: 60 % Eigenverbrauch Strombezug lt. Tarifrechner kwh 636, kwh x 0,084 /kwh 165, ,88 (636, ,56 165,31) = 577, ,75 / 577,07 = 19,08 Jahre Fall 4: 80 % Eigenverbrauch Strombezug lt. Tarifrechner kwh 459, kwh x 0,18 /kwh 177,12 19

21 1.082,88 (459, ,56 177,12) = 765, ,75 / 765,47 = 14,38 Jahre Fall 5: 100 % Eigenverbrauch Strombezug lt. Tarifrechner kwh 283, ,88 (283, ,56) = 764, ,75 / 764,94 = 14,39 Jahre Verbund, kwh Ausgangslage: Gesamtbezug: kwh/jahr Lieferant: Verbund Netzbetreiber: Stromnetz Steiermark Jahresabrechnung: 1.087,13 PV-Anlage: Leistung 4,92 kwp Investition PV-Anlage inkl. Förderungen: ,75 20

22 Fall 1: 15 % Eigenverbrauch Strombezug lt. Tarifrechner kwh 964,43 abzüglich Grundgebühr kwh x 0,12 /kwh , ,13 (964, ,56 381,84) = 469, ,75 / 469,98 = 23,42 Jahre Fall 2: 30 % Eigenverbrauch Strombezug lt. Tarifrechner kwh 841,73 abzüglich Grundgebühr kwh x 0,12 /kwh , ,13 (841, ,56 293,28) = 504, ,75 / 504,12 = 21,84 Jahre 31 Der Verbund behebt für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung ab 4 kwp pro begonnenen Monat eine Grundgebühr von 8,33 exkl. MwSt., welche gerechnet auf ein Jahr inkl. MwSt. 120, beträgt. Bei Photovoltaikanlagen unter 4 kwp beträgt diese Gebühr auf das Jahr hochgerechnet 72, inkl. MWSt. 21

23 Fall 3: 60 % Eigenverbrauch Strombezug lt. Tarifrechner kwh 596,33 abzüglich Grundgebühr kwh x 0,12 /kwh , ,13 (596, ,56 116,16) = 572, ,75 / 572,40 = 19,23 Jahre Fall 4: 80 % Eigenverbrauch Strombezug lt. Tarifrechner kwh 432,73 abzüglich Grundgebühr 984 kwh x 0,12 /kwh 120-1, ,13 (432, ,56 + 1,92) = 617, ,75 / 617,92 = 17,81 Jahre 22

24 Fall 5: 100 % Eigenverbrauch Strombezug lt. Tarifrechner kwh 269,13 Grundgebühr 120, ,13 (269,13+ 34, ,00) = 663, ,75 / 663,44 = 16,60 Jahre Amortisationszeiten unter Zugrundelegung eines Verbrauchs von kwh im Jahr STEWEAG-STEG, kwh Ausgangslage: Gesamtbezug: kwh/jahr Lieferant: STEWEAG-STEG Netzbetreiber: Stromnetz Steiermark Jahresabrechnung: 824,08 PV-Anlage: Leistung 4,92 kwp Investition PV-Anlage inkl. Förderungen: ,75 Fall 1: 15 % Eigenverbrauch Strombezug lt. Tarifrechner kwh 749, kwh x 0,084 /kwh 351,29 23

25 824,08 (749, ,56 351,29) = 391, ,75 / 391,01 = 28,15 Jahre Fall 2: 30 % Eigenverbrauch Strombezug lt. Tarifrechner kwh 617, kwh x 0,084 /kwh 289,29 824,08 (617, ,56 289,29) = 461, ,75 / 461,45 = 23,85 Jahre Fall 3: 60 % Eigenverbrauch Strombezug lt. Tarifrechner kwh 352, kwh x 0,084 /kwh 165,31 824,08 (352, ,56 165,31) = 602, ,75 / 602,35 = 18,27 Jahre 24

26 Fall 4: 80 % Eigenverbrauch Strombezug lt. Tarifrechner 481 kwh 175, kwh x 0,18 /kwh 177,12 824,08 (175, ,56 177,12) = 790, ,75 / 790,75 = 13,92 Jahre Fall 5: 89,5 % Eigenverbrauch Strombezug lt. Tarifrechner 14 kwh 92, kwh x 0,18 /kwh 93,06 824,08 (92, ,56 93,06) = 790, ,75 / 790,50 = 13,93 Jahre Verbund, kwh Ausgangslage: Gesamtbezug: Lieferant: Netzbetreiber: kwh/jahr Verbund Stromnetz Steiermark 25

27 Jahresabrechnung: 823,94 PV-Anlage: Leistung 4,92 kwp Investition PV-Anlage inkl. Förderungen: ,75 Fall 1: 15 % Eigenverbrauch Strombezug lt. Tarifrechner kwh 701,24 abzüglich Grundgebühr kwh x 0,12 /kwh ,84 823,94 (701, ,56 381,84) = 469, ,75 / 469,98 = 23,42 Jahre Fall 2: 30 % Eigenverbrauch Strombezug lt. Tarifrechner kwh 578,54 abzüglich Grundgebühr kwh x 0,12 /kwh ,28 823,94 (578, ,56 293,28) = 504, ,75 / 504,12 = 21,84 Jahre 26

28 Fall 3: 60 % Eigenverbrauch Strombezug lt. Tarifrechner kwh 333,14 abzüglich Grundgebühr kwh x 0,12 /kwh ,16 823,94 (333, ,56 116,16) = 572, ,75 / 572,40 = 19,23 Jahre Fall 4: 80 % Eigenverbrauch Strombezug lt. Tarifrechner 481 kwh 169,54 abzüglich Grundgebühr 984 kwh x 0,12 /kwh 120-1,92 823,94 (169, ,56 + 1,92) = 617, ,75 / 617,92 = 17,81 Jahre 27

29 Fall 5: 89,5 % Eigenverbrauch Strombezug lt. Tarifrechner 14 kwh 91,90 abzüglich Grundgebühr 517 kwh x 0,12 /kwh ,96 823,94 (91, , ,96) = 639, ,75 / 639,52 = 17,21 Jahre 5.2. Amortisationszeiten für eine 2,4-kWp-Anlage und einen Stromliefervertrag mit Energie Steiermark und Verbund In der Folge werden die Amortisationszeiten für eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 2,4 kwp für einen Haushaltsstromverbrauch von kwh und kwh 32 errechnet, wobei wie oben einerseits von einer vertraglichen Bindung mit STEWEAG-STEG und Verbund und andererseits von Eigenverbrauchsgraden von 15 %, 30 %, 60 %, 80 % und 100 % ausgegangen wird. Hinsichtlich der Investitionskosten wird als Ausgangspunkt für die Wirtschaftlichkeitsberechnung wiederum von einem konkreten Anbot für eine in der Gemeinde Auersbach gelegene Photovoltaikanlage ausgegangen. Die Gesamtkosten für die Anlage belaufen sich auf ,20. Entsprechend den für 2011 geltenden jeweiligen Förderungsrichtlinien wird die Anlage von der Gemeinde Auersbach mit 1.000,, vom Land Steiermark mit 937,50 und vom Bund mit 2.640, gefördert, sodass für die Wirtschaftlichkeitsberechnung Nettoinvestitionskosten in Höhe von 6.475,70 herangezogen werden. 32 Mittelwert des Stromverbrauches aller österreichischen Haushalte im Jahre Entnommen aus ndex.html,

30 Amortisationszeiten unter Zugrundelegung eines Verbrauchs von kwh im Jahr STEWEAG-STEG, kwh Ausgangslage: Gesamtbezug: kwh/jahr Lieferant: STEWEAG-STEG Netzbetreiber: Stromnetz Steiermark Jahresabrechnung: 1.082,88 PV-Anlage: Leistung 2,4 kwp Investition PV-Anlage inkl. Förderungen: 6.475,70 Fall 1: 15 % Eigenverbrauch Strombezug lt. Tarifrechner kwh 1.101, kwh x 0,084 /kwh 171, ,88 (1.101, ,56 171,36) = 117, ,70 / 117,96 = 54,90 Jahre Fall 2: 30 % Eigenverbrauch Strombezug lt. Tarifrechner kwh 1.037, kwh x 0,084 /kwh 141,12 29

31 1.082,88 (1.037, ,56 141,12) = 152, ,70 / 152,32 = 42,51 Jahre Fall 3: 60 % Eigenverbrauch Strombezug lt. Tarifrechner kwh 907, kwh x 0,084 /kwh 80, ,88 (907, ,56 80,64) = 221, ,70 / 221,05 = 29,30 Jahre Fall 4: 80 % Eigenverbrauch Strombezug lt. Tarifrechner kwh 821, kwh x 0,18 /kwh 86, ,88 (821, ,56 86,40) = 312, ,70 / 312,97 = 20,69 Jahre 30

32 Fall 5: 100 % Eigenverbrauch Strombezug lt. Tarifrechner kwh 735, ,88 (735, ,56) = 312, ,70 / 312,70 = 20,71 Jahre Verbund, kwh Ausgangslage: Gesamtbezug: kwh/jahr Lieferant: Verbund Netzbetreiber: Stromnetz Steiermark Jahresabrechnung: 1.087,13 PV-Anlage: Leistung 2,4 kwp Investition PV-Anlage inkl. Förderungen: 6.475,70 Fall 1: 15 % Eigenverbrauch Strombezug lt. Tarifrechner kwh 1.027,27 abzüglich Grundgebühr kwh x 0,12 /kwh , ,13 (1.027, ,56 172,80) = 198,10 31

33 6.475,70 / 198,10 = 32,69 Jahre Fall 2: 30 % Eigenverbrauch Strombezug lt. Tarifrechner kwh 967,42 abzüglich Grundgebühr kwh x 0,12 /kwh , ,13 (967, ,56 129,60) = 214, ,70 / 214,75 = 30,15 Jahre Fall 3: 60 % Eigenverbrauch Strombezug lt. Tarifrechner kwh 847,71 abzüglich Grundgebühr 960 kwh x 0,12 /kwh 72 43, ,13 (847, ,56 43,20) = 248, ,70 / 248,06 = 26,11 Jahre 32

34 Fall 4: 80 % Eigenverbrauch Strombezug lt. Tarifrechner kwh 767,91 abzüglich Grundgebühr 480 kwh x 0,12 /kwh 72-14, ,13 (767, , ,40) = 270, ,70 / 270,26 = 23,96 Jahre Fall 5: 100 % Eigenverbrauch Strombezug lt. Tarifrechner kwh 688,10 Grundgebühr 72, ,13 (688, , ,00) = 292, ,70 / 292,47 = 22,14 Jahre 33

35 Amortisationszeiten unter Zugrundelegung eines Verbrauchs von kwh im Jahr STEWEAG-STEG, kwh Ausgangslage: Gesamtbezug: kwh/jahr Lieferant: STEWEAG-STEG Netzbetreiber: Stromnetz Steiermark Jahresabrechnung: 824,08 PV-Anlage: Leistung 2,4 kwp Investition PV-Anlage inkl. Förderungen: 6.475,70 Fall 1: 15 % Eigenverbrauch Strombezug lt. Tarifrechner kwh 817, kwh x 0,084 /kwh 171,36 824,08 (817, ,56 171,36) = 143, ,70 / 143,24 = 45,21 Jahre Fall 2: 30 % Eigenverbrauch Strombezug lt. Tarifrechner kwh 753, kwh x 0,084 /kwh 141,12 34

36 824,08 (753, ,56 141,12) = 177, ,70 / 177,61 = 36,46 Jahre Fall 3: 60 % Eigenverbrauch Strombezug lt. Tarifrechner kwh 623, kwh x 0,084 /kwh 80,64 824,08 (623, ,56 80,64) = 246, ,70 / 246,34 = 26,29 Jahre Fall 4: 80 % Eigenverbrauch Strombezug lt. Tarifrechner kwh 537, kwh x 0,18 /kwh 86,40 824,08 (537, ,56 86,40) = 338, ,70 / 338,24 = 19,15 Jahre 35

37 Fall 5: 100 % Eigenverbrauch Strombezug lt. Tarifrechner kwh 451,54 824,08 (451, ,56) = 337, ,70 / 337,95 = 19,16 Jahre Verbund, kwh Ausgangslage: Gesamtbezug: kwh/jahr Lieferant: Verbund Netzbetreiber: Stromnetz Steiermark Jahresabrechnung: 823,94 PV-Anlage: Leistung 2,4 kwp Investition PV-Anlage inkl. Förderungen: 6.475,70 Fall 1: 15 % Eigenverbrauch Strombezug lt. Tarifrechner kwh 764,08 abzüglich Grundgebühr kwh x 0,12 /kwh ,80 823,94 (764, ,56 172,80) = 198,10 36

38 6.475,70 / 198,10 = 32,69 Jahre Fall 2: 30 % Eigenverbrauch Strombezug lt. Tarifrechner kwh 704,23 abzüglich Grundgebühr kwh x 0,12 /kwh ,60 823,94 (704, ,56 129,60) = 214, ,70 / 214,75 = 30,15 Jahre Fall 3: 60 % Eigenverbrauch Strombezug lt. Tarifrechner kwh 584,52 abzüglich Grundgebühr 960 kwh x 0,12 /kwh 72 43,20 823,94 (584, ,56 43,20) = 248, ,70 / 248,06 = 26,11 Jahre 37

39 Fall 4: 80 % Eigenverbrauch Strombezug lt. Tarifrechner kwh 504,72 abzüglich Grundgebühr 480 kwh x 0,12 /kwh 72-14,40 823,94 (504, , ,40) = 270, ,70 / 270,26 = 23,96 Jahre Fall 5: 100 % Eigenverbrauch Strombezug lt. Tarifrechner kwh 424,91 Grundgebühr 72,00 823,94 (424, , ,00) = 292, ,70 / 292,47 = 22,14 Jahre 38

40 5.3. Amortisationszeiten von Photovoltaikanlagen unter Zugrundelegung einer Tarifförderung laut Ökostromgesetz Eine Tarifförderung nach dem Ökostromgesetz ist derzeit nur für Photovoltaikanlagen mit einer Leistungsgröße ab 5 kwp möglich. Dennoch werden zu Vergleichszwecken die Amortisationszeiten der beiden oben genannten 4,92- und 2,4-kWp- Anlagen unter den vom Ökostromgesetz festgelegten Tarifen berechnet. Auch hier werden bei den Investitionskosten Montage- und Installationskosten nicht berücksichtigt. Von einer etwaigen Erstattung der MwSt. wird ebenso abgesehen. Auch hier wird von einer statischen Berechnung ausgegangen. Zu Vergleichszwecken und um die Wirkung von Förderungen auf die Amortisationszeiten darzustellen wird einmal davon ausgegangen, dass die Investitionsförderung zusätzlich zur Tarifförderung in Anspruch genommen wird und einmal davon, dass dies - was an sich dem Ökostromgesetz entsprechen würde - nicht geschieht. Für die Berechnung der Amortisationszeit wird davon ausgegangen, dass der für 2013 gültige Abschlag in den Tarif einkalkuliert wurde, sodass ein Einspeisetarif in der Höhe von 0,3325 kwh herangezogen wird. Da einerseits bei der Tarifförderung der gesamte produzierte Strom bestimmungsgemäß zu einem festgesetzten Tarif vom Sonnenstromproduzenten abgenommen wird und andererseits dieser den von ihm verbrauchten Strom aus dem Netz vom jeweiligen durch ihn frei wählbaren Anbieter bezieht, stellt sich die Bezugs- und Abgabesituation von Strom bei einer Tarifförderung grafisch wie folgt dar: 39

41 Die Amortisationszeit für eine 4,92-kWp-Anlage errechnet sich wie folgt: kwh x 0,3325 = 1.635, ,75 / 1.635,90 = 6,73 Jahre ,00 / 1.635,90 = 11,51 Jahre Die Amortisationszeit für eine 2,4-kWp-Anlage errechnet sich wie folgt: kwh x 0,3325 = / 798 = 8,11 Jahre ,20 / 798 = 13,85 Jahre Daraus ist ersichtlich, dass die Amortisationszeiten für diese Anlagen, wenn sie entsprechend den Tarifen des Ökostromgesetzes gefördert würden, ganz erheblich unter den Amortisationszeiten mit einer Förderung nach den Bedingungen des KLIEN- Fonds, der Gemeinden und des Landes Steiermark liegen Gegenüberstellung und Interpretation der berechneten Amortisationszeiten In der Tabelle 2 und den Grafiken 1 bis 4 sind die oben berechneten Amortisationszeiten der 2,4-kWp und der 4,92-kWp-Anlage bei Haushaltsverbräuchen von kwh und kwh jeweils hinsichtlich einer vertraglichen Bindung mit der STE- WEAG-STEG und dem Verbund aufgelistet und zu Vergleichszwecken gegenübergestellt. Die Amortisationszeiten für die Anlagen sinken bei steigendem Eigenverbrauchsgrad. Sie liegen im günstigsten Fall bei 13,92 Jahren und im schlechtesten Fall bei 54,90 Jahren. Bei hohen Eigenverbrauchsgraden sind die Unterschiede hinsichtlich der Amortisation der Anlagen geringer als bei niedrigen Eigenverbrauchsgraden. Bei einem Eigenverbrauchsgrad von 15 % und einer Photovoltaikanlage von 2,4 kwp liegen die Unterschiede je nach angenommenem Haushaltsverbrauch bei über 12 bzw. über 22 Jahren. Bei einem Eigenverbrauchsgrad von 30 % betragen die Unterschiede immer noch 6 und 12 Jahre. Bei einem Eigenverbrauchsgrad von 60 % liegen die Unterschiede bei knapp 3 Jahren oder gar nur einigen Monaten. Bei noch höheren Eigen- 40

42 verbrauchsgraden steigen die Unterschiede wieder an und lägen bei einem theoretischen Eigenverbrauchsgrad von 100 % bei etwa einem oder drei Jahren. Bei der 4,92-kWp-Anlage zeigt sich bezüglich des Verhältnisses Eigenverbrauchsgrad und Unterschieden, in den Amortisationszeiten ein ähnliches Bild, jedoch sind die Unterschiede in absoluten Werten viel geringer. Die Unterschiede zwischen den Amortisationszeiten liegen bei 15%igem Eigenverbrauchsgrad je nach Haushaltsverbrauch bei 6,68 bzw. 4,73 Jahren. Sie sinken danach und steigen ab einem Eigenverbrauchsgrad von 60 % bzw. 80 % wieder an. Tabelle 2: Amortisationszeitentabelle Aus den Grafiken 1 bis 4 kann die Amortisationszeit der Anlagen abhängig von den Vertragsanboten, STEWEAG-STEG oder Verbund, und den Eigenverbrauchsgraden abgelesen werden. Daraus ist ersichtlich, dass es bei niedrigen Eigenverbrauchsgraden für die Anlagenbetreiber günstiger ist, mit dem Verbund zu kontrahieren, und dass bei hohen Eigenverbrauchsgraden ein Vertrag mit der STEWEAG-STEG zu bevorzugen ist. Der Grund hierfür liegt darin, dass die STEWEAG-STEG erst ab einem Eigenverbrauchsgrad von 80 % einen Einspeisetarif für den ins Netz geleiteten Sonnenstrom in der Höhe von 0,18 bezahlt, während bei einem Eigenverbrauchsgrad, der darunter liegt pro kwh lediglich ein Einspeisetarif von 0,084 bezahlt wird und demgegenüber vom Verbund immer der gleiche Einspeisetarif in der Höhe von 0,12 pro kwh verrechnet wird. 41

43 Weiters sehen die Vertragsbedingungen der STEWEAG-STEG vor, dass dann, wenn Solarstrom abgenommen werden soll, dem Anlagenbetreiber für von ihm selbst aus dem Netz bezogenen Strom nicht der allgemeine Tarif (select Home), sondern das Produkt WNE Basistarif WEIZER Naturenergie verrechnet wird. Dadurch verteuert sich für den Anlagenbetreiber der bezogene Strom, was sich bei einem hohen Stromverbrauch verbunden mit einer relativ kleinen Anlage und einem niedrigen Eigenverbrauchsgrad auf die Amortisationszeit der Anlage fatal auswirkt (54 bzw. 45 Jahre bei der 2,4-kWp-Anlage). Grafik 1: Amortisationszeit in Jahren für eine 4,92-kWp-Anlage bei einem Haushaltsverbrauch von kwh/jahr 42

44 Grafik 2: Amortisationszeit in Jahren für eine 4,92-kWp-Anlage bei einem Haushaltsverbrauch von kwh/jahr Grafik 3: Amortisationszeit in Jahren für eine 2,4-kWp-Anlage bei einem Haushaltsverbrauch von kwh/jahr 43

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