Hinweise für PGR-Mitglieder

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1 Hinweise für PGR-Mitglieder Bezirksbüro Franziskanerplatz 3, Hadamar 06433/881-29, Fax 22, Bezirksreferent Dr. Georg Poell 06433/ Homepage des Bezirks Diözesansynodalamt Rossmarkt 4, Limburg 06431/ , Fax 326, Referentin für Pfarrgemeinderäte Dorothee Heinrichs 06431/ , Bezirk Limburg

2 Geschichte des Synodaler Wegs Kirchenbild vor dem 2. Vatikanischen Konzil Die Laien haben unter Führung der Bischöfe der Kirche Helferdienste zu leisten und stets mit der schuldigen Ergebenheit die Normen und Weisungen der kirchlichen Hierachie zu beachten. (Pius XI. 1929/1931) Kirchenbild nach dem 2. Vatikanischen Konzil Von der katholischen Aktion zu synodalen Gremien In den einzelnen Pfarreien ist es Sache des Pfarrers, einen Pfarr-Rat aus geeigneten Laien zu bilden, der unter Leitung eines Laien oder eines Geistlichen das beratende, beschließende und ausführende Organ ist, stets in Harmonie mit den Intentionen des Pfarrers arbeitend. Amtsblatt 1935 Die entscheidenden Schritte Entscheidende Personen auf der ersten Strecke des gemeinsamen Weges waren: Bischof Wilhelm Kempf und Weihbischof Walter Kampe, die nach dem Erlebnis des Zweiten Vatikanischen Konzils den gemeinsamen als den einzigen Weg in die Zukunft der Kirche sahen. Weihbischof Kampe war der erste Bischofsvikar für den synodalen Bereich. ( ) Domkapitular Werner Böckenförde hat dem Weg kirchenrechtlich feste Formen gegeben. Es war Bischof Kempf und mir klar, dass nach dem Konzil eine Aktivierung der Priester und der Laien zur Bewältigung der bevorstehenden Aufgaben nötig sei. Bei einem Aufenthalt in Vicarello bat ich ihn um ein Gespräch und legte ihm meine Ideen zur Errichtung eines synodalen Systems vor. Wir hatten beide die Erfahrung gemacht, wie fruchtbar ein synodales Miteinander von Papst und Bischöfen war. Nun musste man daran denken, Vergleichbares auf der Ebene der Diözese zu verwirklichen. Der Bischof stimmte sofort zu. Als wir von Rom nach Hause kamen, machten wir uns an die Arbeit. Weihbischof Walther Kampe 1989 Unterzeichnung der SynO am sitzend v.l.n.r: WB W. Kampe, Bischof W. Kempf, WB G. Pieschl stehend v.l.n.r: F.K. Nieder, Dr. W. Böckenförde, GV H. Seidenather, Dr. S. Marx, D. Döhne Synodaler Weg Seite 2 PGR-Programm

3 Der synodale Weg im Bistum Limburg syn-odos= gemeinsamer Weg Beauftragten Amtsträgern steht ein gewähltes Gremium von MandatsträgerInnen gegenüber, gemeinsam bilden sie das entscheidende Beratungsgremium Pfarrei Pastoraler Raum PR Amt Der Pfarrer leitet die Pfarrgemeinde im Zusammenwirken mit dem Pfarrgemeinderat. 14 SynO Pfarrer PGR Pfarrgemeinderat PGR Pfarrgemeinderat Der Priesterliche Leiter leitet den Pastoralen Raum im Zusammenwirken mit dem Pastoralausschuss. 41 SynO Priesterlicher Leiter entscheidende Beratung PA Pastoralausschuss Mandat PA Pastoralausschuss Übersicht Synodaler Weg Bezirk Der Bezirksdekan leitet den Bezirk ( ) im Zusammenwirken mit dem Bezirkssynodalrat. 50 SynO Bezirksdekan BSR Bezirkssynodalrat BV Bezirksversammlung Bistum Der Bischof ( ) leitet das Bistum im Zusammenwirken mit den synodalen Gremien. 68 SynO Bischof DSR Diözesansynodalrat DV Diözesanversammlung Dialogpartnerschaft vom Amt und Mandat auf allen Ebenen des Bistums Limburg. Finanzen Die Gremien, die über Finanzen zu entscheiden haben, sind nicht Bestandteil des Synodalen Wegs im engeren Sinn. Sie sind den jeweiligen synodalen Gremien auf ihrer Ebene zugeordnet und angehalten (im Rahmen des Möglichen), deren Beschlüsse umzusetzen. Finanzverwaltungsgremien: auf der Ebene der Pfarrei: Verwaltungsrat auf der Ebene des Bistums: Kirchensteuerrat PGR-Programm Seite 3 Bezirk Limburg

4 Aufgaben des PGR 19 SynO 19 Synodalordnung Kursive Teile sind Kommentare und nicht Bestandteil der SynO. Der 19 ist die wichtigste Grundlage der Arbeit des PGR. Es lohnt sich, immer wieder hier zur Vergewisserung und als Mahnung an die wirklich wichtigen Aufgaben, nachzusehen. (1) Der Pfarrgemeinderat hat den Auftrag, in den Angelegenheiten, welche die Pfarrgemeinde betreffen, mitzuwirken. Der Pfarrer und die übrigen Mitglieder informieren sich gegenseitig als Dialogpartner, beraten über alle Angelegenheiten der Gemeinde, fassen gemeinsam Beschlüsse und tragen gemeinsam Sorge für deren Durchführung. In allen Angelegenheiten der Pfarrei ist der PGR zuständig und entscheidend. Verpflichtung zur gegenseitigen Information und zur gemeinsamen Sorge. Beschlüsse werden gemeinsam und verbindlich gefasst. Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst. Im Konfliktfall gibt es ein geregeltes Verfahren, wenden Sie sich, wenn keine Klärung möglich ist, an den Bezirk oder das Diözesansynodalamt. (2) Der Pfarrgemeinderat berät und unterstützt den Pfarrer bei der Erfüllung seiner seelsorglichen Aufgaben. Der Pfarrer wird die Wünsche und Anregungen des Pfarrgemeinderates bezüglich dieser Aufgaben verwirklichen, sofern nicht seelsorgliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen. In rein seelsorglichen Fragen berät der PGR den Pfarrer. Der Pfarrer bleibt für die Seelsorge verantwortlich. Im Konfliktfall (Abgrenzungsproblem) gibt es ein geregeltes Verfahren, wenden Sie sich, wenn keine Klärung möglich ist, an den Bezirk oder das Diözesansynodalamt. (3) Der Pfarrgemeinderat soll die Empfehlungen des Bezirkssynodalrates an die Gemeinden beraten und in seiner Beschlussfassung berücksichtigen. Synodaler Weg Seite 4 PGR-Programm

5 Zu den Aufgaben des Pfarrgemeinderates gehören a) die Mitwirkung bei der Planung des Dienstes der Gemeinde. Der Pfarrgemeinderat hat insbesondere - die Lebenssituation der verschiedenen Gruppen der Gemeinde zu sehen und ihr in der pastoralen und sozialen Arbeit gerecht zu werden; - eine Rangordnung für die anstehenden Aufgaben zu erstellen; In der Praxis eine der wichtigsten Aufgaben! - das Bewusstsein aller Gemeindemitglieder für die Mitverantwortung zu stärken und ihre Mitarbeit zu aktivieren. Der PGR soll und muss nicht alles selbst machen! b) die Mitarbeit bei der Durchführung der Gemeindedienste. Der Pfarrgemeinderat hat insbesondere - zur Gestaltung der Gottesdienste Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten, beim Gottesdienst mitzuwirken und die lebendige Teilnahme der ganzen Gemeinde an den liturgischen Feiern zu fördern, - den diakonischen Dienst im caritativen und sozialen bereich zu fördern, besonders auch an Alten, Kranken, Behinderten, Gefangenen und Randgruppen; - den Kontakt zu den dem Gemeindeleben Fernstehenden zu suchen. Der PGR darf sich nicht (nur) auf die beschränken, die sowieso kommen - die Sorge um die Anderen bleibt ihm. Aufgaben des PGR 19 SynO c) die Mitverantwortung für freie Gruppierungen, Ökumene, Gesellschaft, Friedensarbeit und Dritte Welt. Der Pfarrgemeinderat hat insbesondere - die Tätigkeit der Vereinigungen und Gruppen unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit anzuregen, zu fördern und aufeinander abzustimmen; - die ökumenische Zusammenarbeit zu suchen und zu fördern; - die gesellschaftlichen Entwicklungen und die Probleme des Alltags zu beobachten, Vorschläge einzubringen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, - die Verantwortung der Gemeinde für Mission und Entwicklungshilfe wachzuhalten und zu fördern. Der Blick über den eigenen Kirchturm hinaus gehört zum Wesen des PGR. PGR-Programm Seite 5 Bezirk Limburg

6 Aufgaben des PGR 19 SynO (Zu den Aufgaben des Pfarrgemeinderates gehören) d) die Unterrichtung der Gemeindemitglieder und der Öffentlichkeit über Probleme und Aktivitäten in der Pfarrgemeinde durch Pfarrbrief, Presse, Rundfunk u.a. Öffentlichkeitsarbeit e) die Vertretung von Anliegen der Gemeinde in der Öffentlichkeit. Der PGR vertritt die Gemeinde in der Öffentlichkeit nicht nur der Pfarrer! f) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates der Kirchengemeinde ( ) die Wahl von mindestens zwei Mitgliedern des Pfarrgemeinderates (..) in den Pastoralausschuss, von denen eines dem Vorstand des Pfarrgemeinderates angehören muss. (betrifft nur die Bezirke Frankfurt und Wiesbaden) g) h) i) die Entgegennahme des jährlichen Berichtes des Verwaltungsrates und die Erörterung des Haushaltsplanes der Kirchengemeinde. k) Vorschlag geeigneter Personen für die Wahlen - für den Vorsitz der Bezirksversammlung ( ) - für den stellvertretenden Vorsitz der Bezirksversammlung (...) - in den Bezirkssynodalrat ( ) - in die Diözesanversammlung ( ) l) die Mitwirkung bei der Besetzung der Pfarrstelle durch Beratung des Bischofs ( ). Aufgaben des PGR Schema Synodaler Weg Seite 6 PGR-Programm

7 Aufgaben der/des Vorsitzenden des PGR gemäß 18 Abs. (2) und (5), 19 Abs. (4) Buchst. g, 20 Abs. (1) SynO und 1 Abs. (1) VZPV Die/der Vorsitzende des PGR vertritt den PGR (Stellvertretung möglich) ist Mitglied des PGR-Vorstands lädt zu den Sitzungen des PGR-Vorstands ein leitet die Vorstandssitzungen lädt zu den PGR-Sitzungen gemeinsam mit dem Pfarrer ein hat im Verwaltungsrat beratende Stimme (Stellvertretung möglich) ist Ansprechperson für das BO Aufgaben des Vorstands des PGR gemäß 18 und 20 SynO Der Vorstand des Pfarrgemeinderates bereitet die Sitzungen des Pfarrgemeinderates vor moderiert in der Regel die PGR-Sitzungen trägt Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse des Pfarrgemeinderates Die Vorstandsmitglieder vertreten die/den Vorsitzende/n. Ausschüsse des Pfarrgemeinderats gemäß 22 SynO der PGR kann für bestimmte Sachgebiete und zur Erfüllung besonderer Aufgaben Sachausschüsse bilden oder Einzelpersonen beauftragen (Abs. 1) Ausschussmitglieder werden vom PGR berufen (Abs. 3) jeder Ausschuss wählt eine/n Vorsitzende/n, der/die die Bestätigung durch den PGR braucht (Abs. 4) Beratungsergebnisse der Ausschüsse werden mit Beschlussfassung durch den PGR wirksam der PGR kann Ausschüssen oder Beauftragten im Einzelfall Vollmacht zur Beschlussfassung in eigener Verantwortung erteilen Vorsitzende Vorstand Ausschüsse PGR-Programm Seite 7 Bezirk Limburg

8 Pastoralausschusses Der Pastoralausschuss Der Pastoralausschuss ist das synodale Gremium des Pastoralen Raumes. ( 42 SynO) Der Priesterliche Leiter leitet den Pastoralen Raum im Zusammenwirken mit dem Pastoralausschuss. ( 41 SynO) Der Pastoralausschuss dient der Verwirklichung der pastoralen Zusammenarbeit unter den Pfarrgemeinden und Gemeinden von Katholiken anderer Muttersprache eines Pastoralen Raumes. ( 42 SynO) Aufgaben des Pastoralausschusses gemäß SynO und Seelsorgestatut Der Pastoralausschuss hat den Auftrag, in den Angelegenheiten, welche den Pastoralen Raum betreffen, mitzuwirken. Der Priesterliche Leiter und die übrigen Mitglieder informieren sich gegenseitig als Dialogpartner, beraten über alle Angelegenheiten des Pastoralen Raumes, fassen gemeinsam Beschlüsse in allen Aufgabenbereichen, die Teil des Pastoralkonzeptes sind, und tragen gemeinsam Sorge für deren Durchführung. ( 45,1 SynO) in den Angelegenheiten des Pastoralen Raums: gegenseitige Information, Beratung, gemeinsame Beschlussfassung von Amt (Priesterlichem Leiter) und Mandat (gewählten PA-Mitgliedern) Die Grundlage der Zusammenarbeit im Pastoralen Raum ist das Pastoralkonzept (vgl. Seelsorgestatut). In allen Aufgabenbereichen, die verpflichtend in den Pastoralkonzepten der Pastoralen Räume vorzusehen sind, fasst der PA im Dialog von Amt und Mandat für alle Pfarrgemeinden geltende Beschlüsse. In weiteren Aufgabenbereichen können die Pfarrgemeinderäte die Beratungs- und Beschlusskompetenz an den Pastoralausschuss übertragen, wenn dem alle Pfarrgemeinderäte des Pastoralen Raumes zustimmen. Zu den Aufgaben des Pastoralausschusses gehört insbesondere Gottesdienstordnung Hinführung von Kindern und Jugendlichen zu den Sakramenten Glaubenskurse und Katechese für Erwachsene Missionarische Initiativen Zusammenarbeit mit den Schulen Zusammenarbeit in den Bereichen Caritas und Weltkirche Zusammenarbeit mit Orden/Geistlichen Gemeinschaften Zusammenarbeit im Bereich Kindertagesstätten Diese Aufgabenbereiche sind verpflichtend ins Pastoralkonzept aufzunehmen. Hier fasst der Pastoralausschuss Beschlüsse, die für alle Pfarreien bindend sind. Aufgaben der/des Vorsitzenden des PA gemäß 44 und 46 SynO Die/der Vorsitzende des Pastoralausschusses vertritt den PA kann sich von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten lassen bereitet gemeinsam mit dem priesterlichen Leiter des Pastoralen Raums und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden die Sitzungen des PA vor lädt gemeinsam mit dem priesterlichen Leiter zu den Sitzungen des PA ein moderiert i.d.r. die Sitzungen des PA ist zusammen mit dem Priesterlichen Leiter und dem/der stellv. Vorsitzenden verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse des PA Synodaler Weg Seite 8 PGR-Programm

9 Arbeitsweise von PGR und PA gemäß 20 und 46 SynO PGR und PA tagen jeweils mindestens viermal im Jahr. werden gemeinsam vom Pfarrer und dem/der PGR-Vorsitzenden bzw. vom Priesterlichen Leiter und dem/der PA-Vorsitzenden eingeladen. müssen jeweils einberufen werden, wenn der Pfarrer bzw. Priesterliche Leiter oder der/die Vorsitzende oder ein Drittel der Mitglieder das mit Angabe einer Tagesordnung verlangen. tagen grundsätzlich öffentlich. In Ausnahmefällen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. werden i.d.r. von einem Vorstandsmitglied bzw. dem/der Vorsitzenden moderiert Arbeitsweise erstellen ein Sitzungsprotokoll. Die PGRs und Gemeinderäte von Katholiken anderer Muttersprache sowie Mitglieder des Pastoralteams werden über die Tätigkeit des PA informiert (z.b. durch das Protokoll). können Sachausschüsse bilden (entsprechend 22 SynO). Es ist sinnvoll, die Protokolle der PA auch an das Bezirksbüro zu schicken. Wirksamkeit der Beschlüsse des PGR / des PA gemäß 21 und 47 SynO Die Beschlüsse des PGR oder des PA werden wirksam, wenn der anwesende Pfarrer/Priesterliche Leiter nicht aufgrund der durch sein Amt gegebenen pastoralen Verantwortung bis zum Ende der jeweiligen Sitzung unter Angabe der Gründe förmlich widerspricht. wenn der Pfarrer/Priesterliche Leiter einem Beschluss, der in seiner Abwesenheit gefasst wurde, nicht aufgrund der durch sein Amt gegebenen pastoralen Verantwortung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnisnahme des Beschlusses, der ihm vom/von der (stellvertretenden) Vorsitzenden mitgeteilt wird, unter Angabe der Gründe gegenüber dem/der Vorsitzenden förmlich widerspricht. Im Falle des Widerspruchs berät der PGR oder PA drei Wochen später noch einmal. Kommt keine Einigung zustande, ist der Bezirksdekan einzuschalten. Wird keine Regelung gefunden, kann das Bischöfliche Ordinariat zur endgültigen Entscheidung angerufen werden. PGR-Programm Seite 9 Bezirk Limburg

10 Tipps und Tricks aus der Praxis Tipps und Tricks für die Arbeit im PGR/PA Verabschiedung einer Geschäftsordnung Vereinbarung einer verbindlichen Sitzungsdauer Jahresterminplanung Klausur: Auswertung der bisherigen Arbeit, Planung der weiteren Arbeit, Schwerpunktsetzung Einladung spätestens 10 Tage vor der Sitzung mit - Tagesordnung (mit Zeitvorgaben, Beratungsziel und Benennung der für den TOP verantwortlichen Person) - ggf. Unterlagen zur Sitzung wechselnde Moderation Redeliste Protokoll zügig erstellen und versenden (Frist s. GO) mit - Anwesenheit und TO - Absprachen mit Benennung verantwortlicher Personen - Anträgen und Abstimmungsergebnissen - sog. persönliche Erklärungen - ggf. dem Argumentationsverlauf (wo hilfreich) Synodaler Weg Seite 10 PGR-Programm

11 Verwaltungsrat der Kirchengemeinde Der Verwaltungsrat der Kirchengemeinde verwaltet das kirchliche Vermögen in der Kirchengemeinde. Dazu gehören Haushaltsmittel (Schlüsselzuweisungen, Personal-mittel, ggf. Sonderzuweisungen, ggf. Bauzuschüsse); Kirchenfond, Pfarrfond, Stiftungen, sonstiges Vermögen (auch z.b. Immobilien). Der Verwaltungsrat ist der Rechtsträger, der die Kirchengemeinde bei Rechtsgeschäften nach außen vertritt. Der Verwaltungsrat beschließt einen Haushaltsplan für jedes Haushaltsjahr; stellt die Jahresrechnung fest; legt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung zur Einsicht öffentlich aus; ist Hausherr der gemeindeeigenen Gebäude (Kirche, Pfarrzentrum, Kindergarten ); betreibt die gemeindeeigenen Gebäude (Reinigung, Instandhaltung, Nutzungsplan, Vermietung ) und Grundstücke (Verpachtung ); kann gemeindeeigene Gebäude und Grundstücke renovieren, umbauen, veräußern (Anhörungsrecht PGR, Genehmigungsvorbehalt BO!); kann Gebäude und Grundstücke erwerben (Anhörungsrecht PGR, Genehmigungsvorbehalt BO!); entscheidet über Erwerb und Veräußerung von Ausstattungsgegenständen zur Gestaltung des Kirchenraums und von Orgeln, Glocken u.ä. (Anhörungsrecht PGR!); ist Dienstvorgesetzter der Angestellten der Kirchengemeinde (Pfarrsekretär/ in, Küster/in, Hausmeister/in, Erzieherinnen, Organist/in, Reinigungspersonal ) weist Gelder an; kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Gattungsvollmachten erteilen (z.b. Dienstaufsicht Erzieherinnen, Bauaufsicht ); kann Vollmacht über Konten erteilen (z.b. an HPM für den Bedarf Pfarrsekretariat und pastorale Aufgaben); entscheidet über die Verwendung von Haushaltsrestmitteln. erstattet dem PGR einmal jährlich einen Bericht über seine Arbeit; erläutert den Haushaltsplan dem PGR, so dass dieser sein Anhörungsrecht wahrnehmen kann; erläutert Fragestellungen, bei denen der PGR ein Anhörungsrecht hat ( 2 VZPV), so dass der PGR sein Anhörungsrecht wahrnehmen kann ( 3 VZPV); erörtert Stellungnahmen des PGR zu anhörungspflichtigen Fragen und dokumentiert den Wortlaut des PGR-Beschlusses im Protokoll. Verwaltungsrat PGR-Programm Seite 11 Bezirk Limburg

12 Synodaler Dialog Synodaler Dialog syn-odos der gemeinsame Weg von Bischof, Priestern und Laien, die in gemeinsamer Verantwortung der unterschiedlichen Glieder des Gottesvolkes an der Sendung der Kirche mitwirken kirchlicher Amtsträger und gewählte MandatsträgerInnen führen einen Dialog über den Weg der Kirche Synodaler Weg Seite 12 PGR-Programm

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