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1 G e s c h ä f t s o r d n u n g des Verwaltungsrats der Kath. Kirchengemeinde St. Marien Bad Homburg-Friedrichsdorf Der Verwaltungsrat der kath. Kirchengemeinde St. Marien Bad Homburg-Friedrichsdorf (nachstehend: Verwaltungsrat ) hat sich zusätzlich zu den Bestimmungen des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes ( KVVG ) und der Verordnung über die Zusammenarbeit von Pfarrgemeinderat und Verwaltungsrat im Bistum Limburg ( VO ) folgende Geschäftsordnung gegeben: Präambel Nach 1 Abs. 1 KVVG verwaltet der Verwaltungsrat das kirchliche Vermögen der Kirchengemeinde. Er vertritt die Kirchengemeinde und deren Vermögen. Vermögen in diesem Sinne sind auch die der Verwaltung ortskirchlicher Organe unterstellten kirchlichen Stiftungen. Der Verwaltungsrat ist ebenso Dienstvorgesetzter des Personals der Kirchengemeinde, soweit nicht die Zuständigkeit des Pfarrers oder vom Verwaltungsrat beauftragter Personen gegeben ist. Ziel der nachstehenden Geschäftsordnung ( GeschO ) ist die Regelung der nicht im KVVG oder der VO geregelten Sachverhalte, insbesondere das Zusammenwirken der einzelnen Verwaltungsratsmitglieder, soweit ihnen Aufgaben (Aufträge) und (Spezial- oder Gattungs-) Vollmachten erteilt wurden, im Verhältnis zum Gesamtverwaltungsrat. Dabei dient diese GeschO der Transparenz des Handelns des Verwaltungsrats und seiner Mitglieder. Für die Kirchengemeinde gilt die Besonderheit, dass nicht der Pfarrer den Vorsitz des Verwaltungsrats innehat, sondern der Vorsitz im Ehrenamt ausgeübt wird.

2 2 1. Der Verwaltungsrat in seiner Gesamtheit und jedes einzelne Verwaltungsratsmitglied wird bei der Geschäftsführung die Bestimmungen des KVVG, der VO und dieser Geschäftsordnung beachten. 2. Der Verwaltungsrat verwaltet durch seine Beschlüsse das Vermögen der Kirchengemeinde nach den Bestimmungen des KVVG. 3. Unbeschadet der Gesamtverantwortung des Verwaltungsrats handelt jedes Verwaltungsratsmitglied im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabe (Ressort) sowie zugewiesener Aufträge, Gattungs- und Spezialvollmachten eigenverantwortlich, ist aber gehalten, die ressortbezogenen Interessen stets dem Gesamtwohl der Kirchengemeinde unterzuordnen. 4. Aufträge, Gattungs- und Spezialvollmachten an Mitglieder des Verwaltungsrats oder Dritte erfordern einen Beschluss des Verwaltungsrats, der den Text des Auftrags oder der Gattungs- oder Spezialvollmacht verbindlich festlegt. Gattungsbevollmächtigte, denen das Recht zu Vermögensverfügungen eingeräumt ist, haben sich am Budget zu orientieren. 5. Die Verwaltungsratsmitglieder sind allein dem Interesse der Kirchengemeinde verpflichtet. Kein Mitglied des Verwaltungsrats darf bei seinen Entscheidungen persönliche Interessen verfolgen. Interessenkonflikte, die einem Verwaltungsratsmitglied in seiner Funktion als Organ der Kirchengemeinde auf der einen Seite und als Person bzw. zu dem Verwaltungsratsmitglied nahestehenden Personen oder ihnen nahestehenden Unternehmungen auf der anderen Seite entstehen können, sind unverzüglich dem Verwaltungsrat, vertreten durch den Verwaltungsratsvorsitzenden bzw. den stellvertretenden Verwaltungsratsvorsitzenden, offenzulegen. Als Vorgang, bei dem ein Interessenkonflikt auftreten kann, ist dabei ein Geschäft zwischen der Kirchengemeinde und einem oder mehreren der oben genannten Beteiligten anzusehen. Ist ein Vorgang, bei dem ein Interessenkonflikt entsteht oder entstehen kann, Gegenstand der Tagesordnung einer Sitzung des Verwaltungsrats, ist das betroffene Verwaltungsratsmitglied von der Beratung und der Abstimmung über den Vorgang ausgeschlossen. Geschäfte zwischen der Kirchengemeinde und einer der vorgenannten Personen haben branchenüblichen Standards (wie gegenüber fremden Dritten) zu entsprechen.

3 3 6. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Verwaltungsrats hat der Verwaltungsrat unmittelbar nach der Konstituierung in einem Geschäftsverteilungsplan geregelt, dieser ist dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt. Änderungen dieser Geschäftsverteilung sind mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden zu beschließen. 7. Alle Verwaltungsratsmitglieder sind zu kollegialer Zusammenarbeit verpflichtet. Sie unterrichten sich und den Pfarrer über alle wesentlichen Vorgänge. In jeder Verwaltungsratssitzung berichten die Verwaltungsratsmitglieder über Vorgänge in ihren Ressorts seit der letzten Verwaltungsratssitzung und über den Stand der Erledigung der ihnen übertragenen Aufgaben. 8. Der Verwaltungsrat trifft seine Entscheidungen in der Regel in Verwaltungsratssitzungen. Für die Einberufung, die Antragstellung, die Beschlussfähigkeit und Abstimmung gelten die Bestimmungen des KVVG in der jeweils gültigen Fassung. In der Regel soll zu Verwaltungsratssitzungen zwei Wochen vor der Sitzung angefragt werden, welche Anträge zur Tagesordnung von den Verwaltungsratsmitgliedern, dem Pfarrgemeinderat, dem Pfarrer und dem Pastoralteam beabsichtigt sind. Die in der Einberufung enthaltene Tagesordnung soll nach der Aufgabenteilung (Ressorts), siehe Ziffer 6, gegliedert sein. Vertreter der Ortsausschüsse, die nicht Verwaltungsratsmitglieder sind, können ebenfalls zu Verwaltungsratssitzungen eingeladen werden. 9. Über die Beschlüsse und Sitzungen des Verwaltungsrats wird eine Niederschrift angefertigt, für die 13 KVVG gilt. 10. Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden und deren Aufgaben und Befugnisse festsetzen. 11. Die Verwaltungsratsmitglieder vertreten sich bei Abwesenheit und Verhinderung und informieren über ihre Urlaubspläne. 12. Der Gesamtverwaltungsrat wird gegenüber Dritten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Für die Verbindlichkeit von Willenserklärungen gilt 14 KVVG.

4 4 13. Die Kommunikation über Beschlüsse des Verwaltungsrats obliegt außer bei anderslautender Beschlussfassung des Verwaltungsrats dem Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats. Diese Geschäftsordnung ist durch einstimmigen Verwaltungsratsbeschluss vom 15. Oktober 2016 mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt. Sie ist gültig bis zum Ende der Amtszeit dieses Verwaltungsrats. Bad Homburg v. d. Höhe, den 15. Oktober 2016

5 5 Anlage zur Geschäftsordnung Geschäftsverteilungsplan Folgende Aufgabenverteilung unter den Verwaltungsratsmitgliedern wurde in der konstituierenden Sitzung am 30. Juni 2016 festgelegt: Gewählter Vorsitzender Gewählter stellv. Vorsitzender Ressort Finanzen Ressort Personal Ressort Bau Ressort Kindertagesstätten Ressort Vermögensverwaltung Ressort Immobilienverwaltung Ressort Recht Ortsausschuss St. Marien Ortsausschuss St. Johannes Ortsausschuss St. Bonifatius Ortsausschuss Herz Jesu Ortsausschuss Heilig Kreuz Ortsausschuss St. Joseph Dr. Claus-Michael Denk Volker Westermann Christian Wirxel Richard Müller Kenneth Leigh Michael Geskes Albrecht Münch Richard Müller Michael Geskes Peter Leuninger Dr. Martin Scholz Stephan Strunck Die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Gattungsvollmachten wurden darauf folgend, ebenfalls in der konstituierenden Sitzung beschlossen.

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