Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Zentrum für Forschung, Weiterbildung und Beratung an der ehs Dresden gemeinnützige GmbH

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1 Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Zentrum für Forschung, Weiterbildung und Beratung an der ehs Dresden gemeinnützige GmbH Die Gesellschafterversammlung erlässt hiermit unter Zustimmung der Geschäftsführung folgende Geschäftsordnung für die Geschäftsführung: 1 Aufgaben des Geschäftsführers/ der Geschäftsführerin (1) Der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesetzes, des Gesellschaftsvertrags und dieser Geschäftsordnung. (2) Der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin trägt die Verantwortung für die Leitung der Gesellschaft. Er/ Sie arbeitet kollegial mit den Institutsleitern/ den Institutsleiterinnen zusammen und unterrichtet diese über alle wichtigen Maßnahmen und Vorgänge in ihren Geschäftsbereichen. (3) Aufgabe des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin ist die federführende Behandlung grundsätzlicher und strategischer Fragen, die Koordinierung der Tätigkeit der Institutsleiter/ Institutsleiterinnen und die rechtzeitige und umfassende Information der Gesellschafterversammlung. (4) Der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin übernimmt operative Aufgaben in den folgenden Bereichen: a) Aufstellen eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr. Der Wirtschaftsplan ist von der Gesellschafterversammlung zu genehmigen. Der Wirtschaftsplan besteht aus einem Erfolgsplan, einem Stellenplan sowie einem Vermögensplan und Lagebericht (Jahresbericht Institutsleiter/ Institutsleiterinnen), b) Zusammenarbeit mit der Hochschulleitung, ggmbh

2 Seite 2 c) Abstimmung der inhaltlichen Arbeit mit den Institutsleitern/ Institutsleiterinnen, d) Präsentation der Gesellschaft auf Veranstaltungen, Tagungen oder Messen, e) Koordination der Projekt- und Drittmittelakquise, f) Planung, Koordinierung, Überwachung und Optimierung der Kapazitäten inkl. Vergabe und Überwachung von Fremdleistungen, soweit diese von dem Vorbehalt der Einwilligung in 7 Abs. 4 der Satzung der Zentrum für Forschung, Weiterbildung und Beratung an der ehs Dresden gemeinnützige GmbH gedeckt ist, g) die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, in den Geschäftsbereichen der Institute im Einvernehmen mit den jeweiligen Institutsleiterinnen und Institutsleitern, h) Aus- und Weiterbildung in Zusammenwirkung mit den Institutsleitern/ Institutsleiterinnen, i) Jährliche Mitarbeitergespräche für das laufende Geschäftsjahr in Abstimmung mit den Institutsleitern/ Institutsleiterinnen, j) Qualitätssicherung und betriebswirtschaftliches Controllings der Gesellschaft und ihrer Organisationseinheiten, k) Durchsetzung der Diversitätsgrundlagen (Gleichstellung von Frauen und Männer etc.); Wahrnehmung der Arbeitgeberpflichten wie insbesondere die Gewährleistung von Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz, Datenschutz etc., l) Kalkulation und Nachkalkulation aller Projekte und Maßnahmen inkl. Ableitung von Maßnamen zur Kosten- und Ertragsoptimierung in Zusammenarbeit mit den Institutsleitern/ Institutsleiterinnen, ggmbh 2/ 6

3 Seite 3 m) Vorbereitung des Jahresabschlusses der Gesellschaft in Abstimmung mit der Evangelischen Hochschule. (5) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin schlägt eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur jährlichen Prüfung des Jahresabschlusses der Gesellschaft vor. Die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers obliegt der Gesellschafterversammlung. (6) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin hat der Gesellschafterversammlung oder einem von der Gesellschafterversammlung beauftragten Gesellschafter oder Dritten die Prüfung aller Angelegenheiten der Gesellschaft zu ermöglichen. 2 Gesamtverantwortung, Geschäftsbereiche und Institute (1) Diese Geschäftsordnung basiert auf der Idee möglichst großer Autonomie und Handlungsfähigkeit der Institute. Jedes Institut der Gesellschaft hat eine Leiterin bzw. einen Leiter und einen Institutsrat. (2) Unbeschadet der Gesamtverantwortung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin leiten die Institutsleiter/ Institutsleiterinnen den ihnen übertragenen Geschäftsbereich eigenverantwortlich. (3) Die Geschäftsbereiche werden wie folgt verteilt: a) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin trägt Verantwortung für sämtliche die Zentrum für Forschung, Weiterbildung und Beratung an der ehs Dresden gemeinnützige GmbH betreffenden Vorgänge. b) Die Institutsleiter/ Institutsleiterinnen leiten das jeweilige Institut in Zusammenarbeit mit dem Institutsrat. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin kann von den Entscheidungen des Institutsleiters/ der Institutsleiterin nur aus wichtigem Grund abweichen. (4) Für den Fall, dass einer/ eine der Institutsleiter/ Institutsleiterinnen an der Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben gehindert ist, ist für unaufschiebbare ggmbh 3/ 6

4 Seite 4 Entscheidungen in seinem Bereich der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin zuständig. (5) Die Institutsleiter/ Institutsleiterinnen entscheiden gemeinsam mit der Geschäftsführerin/ dem Geschäftsführer in allen Angelegenheiten, in denen nach dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag oder dieser Geschäftsordnung eine Beschlussfassung durch alle Institutsleiter/ Institutsleiterinnen vorgeschrieben ist, insbesondere über a) alle Maßnahmen, die der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen, b) Angelegenheiten, die die Geschäftsbereiche mehrerer Institutsleiter/ Institutsleiterinnen betreffen, c) sonstige Fragen von grundsätzlicher und wesentlicher Bedeutung. 3 Sitzungen und Beschlüsse (1) Die Institutsleiter/ Institutsleiterinnen und der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin fassen ihre Beschlüsse in der Regel in Sitzungen, die mindestens einmal im Monat stattfinden und durch den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin einberufen und geleitet werden. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Geschäftsführer/von der Geschäftsführerin unterzeichnet wird. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. (2) Eine Sitzung muss unverzüglich stattfinden, wenn ein Institutsleiter/eine Institutsleiterin oder der Rektor bzw. sein Vertreter dies unter Angaben des Gegenstandes der Beratung verlangt. (3) Der Rektor/die Rektorin der Evangelischen Hochschule oder sein Vertreter/seine Vertreterin hat stets das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen. (4) Soweit nicht durch Gesetz oder Satzung andere Mehrheiten vorgeschrieben sind, kann der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin Beschlüsse alleine fassen. In Fragen, die die Institute betreffen kann er/sie nur aus wichtigem ggmbh 4/ 6

5 Seite 5 Grund von den Entscheidungen der Institutsleiter/ Institutsleiterinnen abweichen. (5) Strittige Beschlüsse können von den Institutsleitern/ Institutsleiterinnen der Gesellschafterversammlung vorgelegt werden. 4 Unternehmensplanung und zustimmungsbedürftige Geschäfte (1) Der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin legt der Gesellschafterversammlung vor dem Ende jedes Geschäftsjahres die Unternehmensplanung für das folgende Geschäftsjahr zur Genehmigung vor. Die Unternehmensplanung umfasst insbesondere den Investitionsplan und den Finanz- und Ergebnisplan sowie den Stellenplan. (2) Der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin darf die in 7 Abs. 4 der Satzung der Zentrum für Forschung, Weiterbildung und Beratung an der ehs Dresden gemeinnützige GmbH aufgezählten Geschäfte nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung vornehmen, falls die Zustimmung nicht bereits ausdrücklich im Zusammenhang mit der Genehmigung der Unternehmensplanung erteilt worden ist. 5 Berichterstattung (1) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin unterrichtet die Gesellschafterversammlung regelmäßig über den Gang der Geschäfte und die Lage der Gesellschaft. (2) Die Institutsleiter/ Institutsleiterinnen erstellen jährlich einen Bericht zur Lage und zur Entwicklung der Institute. (3) Bei wichtigen Anlässen und bei geschäftlichen Angelegenheiten, die auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluss sein können, hat der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin der Gesellschafterversammlung unverzüglich zu berichten. ggmbh 5/ 6

6 Seite 6 6 Zeichnungsberechtigung Schriftstücke über Geschäfte der Gesellschaft sind von dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin zu unterzeichnen. Schriftstücke über Geschäfte von Bedeutung für die Institute sind von dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin und dem zuständigen Institutsleiter/ der zuständigen Institutsleiterin zu unterzeichnen. Dresden, (Die Gesellschafterversammlung) ggmbh 6/ 6

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