Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Zentrum für Forschung, Weiterbildung und Beratung an der ehs Dresden gemeinnützige GmbH
|
|
- Gotthilf Voss
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Zentrum für Forschung, Weiterbildung und Beratung an der ehs Dresden gemeinnützige GmbH Die Gesellschafterversammlung erlässt hiermit unter Zustimmung der Geschäftsführung folgende Geschäftsordnung für die Geschäftsführung: 1 Aufgaben des Geschäftsführers/ der Geschäftsführerin (1) Der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesetzes, des Gesellschaftsvertrags und dieser Geschäftsordnung. (2) Der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin trägt die Verantwortung für die Leitung der Gesellschaft. Er/ Sie arbeitet kollegial mit den Institutsleitern/ den Institutsleiterinnen zusammen und unterrichtet diese über alle wichtigen Maßnahmen und Vorgänge in ihren Geschäftsbereichen. (3) Aufgabe des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin ist die federführende Behandlung grundsätzlicher und strategischer Fragen, die Koordinierung der Tätigkeit der Institutsleiter/ Institutsleiterinnen und die rechtzeitige und umfassende Information der Gesellschafterversammlung. (4) Der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin übernimmt operative Aufgaben in den folgenden Bereichen: a) Aufstellen eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr. Der Wirtschaftsplan ist von der Gesellschafterversammlung zu genehmigen. Der Wirtschaftsplan besteht aus einem Erfolgsplan, einem Stellenplan sowie einem Vermögensplan und Lagebericht (Jahresbericht Institutsleiter/ Institutsleiterinnen), b) Zusammenarbeit mit der Hochschulleitung, ggmbh
2 Seite 2 c) Abstimmung der inhaltlichen Arbeit mit den Institutsleitern/ Institutsleiterinnen, d) Präsentation der Gesellschaft auf Veranstaltungen, Tagungen oder Messen, e) Koordination der Projekt- und Drittmittelakquise, f) Planung, Koordinierung, Überwachung und Optimierung der Kapazitäten inkl. Vergabe und Überwachung von Fremdleistungen, soweit diese von dem Vorbehalt der Einwilligung in 7 Abs. 4 der Satzung der Zentrum für Forschung, Weiterbildung und Beratung an der ehs Dresden gemeinnützige GmbH gedeckt ist, g) die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, in den Geschäftsbereichen der Institute im Einvernehmen mit den jeweiligen Institutsleiterinnen und Institutsleitern, h) Aus- und Weiterbildung in Zusammenwirkung mit den Institutsleitern/ Institutsleiterinnen, i) Jährliche Mitarbeitergespräche für das laufende Geschäftsjahr in Abstimmung mit den Institutsleitern/ Institutsleiterinnen, j) Qualitätssicherung und betriebswirtschaftliches Controllings der Gesellschaft und ihrer Organisationseinheiten, k) Durchsetzung der Diversitätsgrundlagen (Gleichstellung von Frauen und Männer etc.); Wahrnehmung der Arbeitgeberpflichten wie insbesondere die Gewährleistung von Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz, Datenschutz etc., l) Kalkulation und Nachkalkulation aller Projekte und Maßnahmen inkl. Ableitung von Maßnamen zur Kosten- und Ertragsoptimierung in Zusammenarbeit mit den Institutsleitern/ Institutsleiterinnen, ggmbh 2/ 6
3 Seite 3 m) Vorbereitung des Jahresabschlusses der Gesellschaft in Abstimmung mit der Evangelischen Hochschule. (5) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin schlägt eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur jährlichen Prüfung des Jahresabschlusses der Gesellschaft vor. Die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers obliegt der Gesellschafterversammlung. (6) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin hat der Gesellschafterversammlung oder einem von der Gesellschafterversammlung beauftragten Gesellschafter oder Dritten die Prüfung aller Angelegenheiten der Gesellschaft zu ermöglichen. 2 Gesamtverantwortung, Geschäftsbereiche und Institute (1) Diese Geschäftsordnung basiert auf der Idee möglichst großer Autonomie und Handlungsfähigkeit der Institute. Jedes Institut der Gesellschaft hat eine Leiterin bzw. einen Leiter und einen Institutsrat. (2) Unbeschadet der Gesamtverantwortung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin leiten die Institutsleiter/ Institutsleiterinnen den ihnen übertragenen Geschäftsbereich eigenverantwortlich. (3) Die Geschäftsbereiche werden wie folgt verteilt: a) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin trägt Verantwortung für sämtliche die Zentrum für Forschung, Weiterbildung und Beratung an der ehs Dresden gemeinnützige GmbH betreffenden Vorgänge. b) Die Institutsleiter/ Institutsleiterinnen leiten das jeweilige Institut in Zusammenarbeit mit dem Institutsrat. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin kann von den Entscheidungen des Institutsleiters/ der Institutsleiterin nur aus wichtigem Grund abweichen. (4) Für den Fall, dass einer/ eine der Institutsleiter/ Institutsleiterinnen an der Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben gehindert ist, ist für unaufschiebbare ggmbh 3/ 6
4 Seite 4 Entscheidungen in seinem Bereich der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin zuständig. (5) Die Institutsleiter/ Institutsleiterinnen entscheiden gemeinsam mit der Geschäftsführerin/ dem Geschäftsführer in allen Angelegenheiten, in denen nach dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag oder dieser Geschäftsordnung eine Beschlussfassung durch alle Institutsleiter/ Institutsleiterinnen vorgeschrieben ist, insbesondere über a) alle Maßnahmen, die der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen, b) Angelegenheiten, die die Geschäftsbereiche mehrerer Institutsleiter/ Institutsleiterinnen betreffen, c) sonstige Fragen von grundsätzlicher und wesentlicher Bedeutung. 3 Sitzungen und Beschlüsse (1) Die Institutsleiter/ Institutsleiterinnen und der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin fassen ihre Beschlüsse in der Regel in Sitzungen, die mindestens einmal im Monat stattfinden und durch den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin einberufen und geleitet werden. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Geschäftsführer/von der Geschäftsführerin unterzeichnet wird. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. (2) Eine Sitzung muss unverzüglich stattfinden, wenn ein Institutsleiter/eine Institutsleiterin oder der Rektor bzw. sein Vertreter dies unter Angaben des Gegenstandes der Beratung verlangt. (3) Der Rektor/die Rektorin der Evangelischen Hochschule oder sein Vertreter/seine Vertreterin hat stets das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen. (4) Soweit nicht durch Gesetz oder Satzung andere Mehrheiten vorgeschrieben sind, kann der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin Beschlüsse alleine fassen. In Fragen, die die Institute betreffen kann er/sie nur aus wichtigem ggmbh 4/ 6
5 Seite 5 Grund von den Entscheidungen der Institutsleiter/ Institutsleiterinnen abweichen. (5) Strittige Beschlüsse können von den Institutsleitern/ Institutsleiterinnen der Gesellschafterversammlung vorgelegt werden. 4 Unternehmensplanung und zustimmungsbedürftige Geschäfte (1) Der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin legt der Gesellschafterversammlung vor dem Ende jedes Geschäftsjahres die Unternehmensplanung für das folgende Geschäftsjahr zur Genehmigung vor. Die Unternehmensplanung umfasst insbesondere den Investitionsplan und den Finanz- und Ergebnisplan sowie den Stellenplan. (2) Der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin darf die in 7 Abs. 4 der Satzung der Zentrum für Forschung, Weiterbildung und Beratung an der ehs Dresden gemeinnützige GmbH aufgezählten Geschäfte nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung vornehmen, falls die Zustimmung nicht bereits ausdrücklich im Zusammenhang mit der Genehmigung der Unternehmensplanung erteilt worden ist. 5 Berichterstattung (1) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin unterrichtet die Gesellschafterversammlung regelmäßig über den Gang der Geschäfte und die Lage der Gesellschaft. (2) Die Institutsleiter/ Institutsleiterinnen erstellen jährlich einen Bericht zur Lage und zur Entwicklung der Institute. (3) Bei wichtigen Anlässen und bei geschäftlichen Angelegenheiten, die auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluss sein können, hat der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin der Gesellschafterversammlung unverzüglich zu berichten. ggmbh 5/ 6
6 Seite 6 6 Zeichnungsberechtigung Schriftstücke über Geschäfte der Gesellschaft sind von dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin zu unterzeichnen. Schriftstücke über Geschäfte von Bedeutung für die Institute sind von dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin und dem zuständigen Institutsleiter/ der zuständigen Institutsleiterin zu unterzeichnen. Dresden, (Die Gesellschafterversammlung) ggmbh 6/ 6
Gesellschaftsvertrag der Wirtschaftsbetriebe Lübbecke GmbH
Gesellschaftsvertrag der Wirtschaftsbetriebe Lübbecke GmbH 1 Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft führt die Firma "Wirtschaftsbetriebe Lübbecke GmbH". (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Lübbecke. 2
MehrGeschäftsordnung für den Vorstand der innogy SE gültig ab 1. April Allgemeines
Geschäftsordnung für den Vorstand der innogy SE gültig ab 1. April 2016 1 Allgemeines (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach den Vorschriften der Gesetze, der Satzung sowie dieser Geschäftsordnung.
MehrGESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN VORSTAND
GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN VORSTAND Fassung vom 15. Oktober 2016 GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN VORSTAND 2 1 ALLGEMEINES (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach den Vorschriften der Gesetze,
Mehrvom 16.12.2008 (3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Stadtverwaltung Königsbrunn. Die Postadresse ist Marktplatz 7, 86343 Königsbrunn.
Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Betrieb und Verwaltung der Eishalle Königsbrunn (BVE) Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Königsbrunn vom 16.12.2008 Aufgrund von Art. 23. Satz 1,
MehrSatzung des kommunalen Eigenbetriebes Bauhof der Stadt Grünhain-Beierfeld
Satzung des kommunalen Eigenbetriebes Bauhof der Stadt Grünhain-Beierfeld Beschlussnummer 2005/097/11, SR-2009-2014/137/16, SR-2009-2014/193/24 Präambel Auf der Grundlage der 4, 95 und 97 der Gemeindeordnung
MehrGESELLSCHAFTSVERTRAG. der. HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbh
GESELLSCHAFTSVERTRAG der HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbh Ü b e r s i c h t 1 Firma der Gesellschaft, Sitz 2 Gegenstand des Unternehmens 3 Stammkapital, Geschäftsanteil
Mehrdes Kreistages des Landkreises Leipzig
Landkreis Leipzig _BESCHLUSS 2012/056 des Kreistages des Landkreises Leipzig Beschlussdatum: Grundlage (Vorlage): Beschluss Nr.: Öffentlicher Beschluss: 16.05.2012 BV-2012/056 Ja Änderung(en) am: Grundlage
Mehr7.3 Seite Dürener Service Betrieb
7.3 Seite - 1 - Betriebssatzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung "" vom 7.3.1993, in Kraft getreten am 1.4.1993, unter Berücksichtigung der Änderungen vom 15.10.1994, 1.7.1994, 12.1.1995, 9.8.2001,
MehrGeschäftsordnung des Verwaltungsrates
Geschäftsordnung des Verwaltungsrates in der Fassung vom 4. März 1994 1 Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters (1) Der Verwaltungsrat wählt in geheimer Wahl und ohne Aussprache aus seiner Mitte
MehrGeschäftsordnung des Verwaltungsrates der Gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts "ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN" vom 06.
Geschäftsordnung des Verwaltungsrates der Gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts "ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN" vom 06. Februar 2015 Der Verwaltungsrat der Gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen
MehrSatzung. des Bereiches Hochschule und Forschung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Sachsen
Satzung des Bereiches Hochschule und Forschung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Sachsen beschlossen von der Bereichsvertreterversammlung am 1.10.1998, geändert durch die Bereichsvertreterversammlung
Mehr^ãíäáåüéë=jáííéáäìåöëää~íí= ÇÉê=c~ÅÜÜçÅÜëÅÜìäÉ=dáÉ ÉåJcêáÉÇÄÉêÖ=
fåü~äíw p~íòìåö eçåüëåüìäòéåíêìãñωêtéáíéêäáäçìåöeewtf ÇÉêc~ÅÜÜçÅÜëÅÜìäÉdáÉ ÉåJcêáÉÇÄÉêÖ îçãoskgìäáomnm ÜáÉêW_Éâ~ååíã~ÅÜìåÖ ^ãíäáåüéëjáííéáäìåöëää~íí ÇÉêc~ÅÜÜçÅÜëÅÜìäÉdáÉ ÉåJcêáÉÇÄÉêÖ NKg~ÜêÖ~åÖ kêknnlomnm
MehrGesellschaftsvertrag der RTV - Ritterhuder Tourismus und Veranstaltungen GmbH
Gesellschaftsvertrag der RTV - Ritterhuder Tourismus und Veranstaltungen GmbH 1 Firma und Sitz der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft führt die Firma: RTV Ritterhuder Tourismus und Veranstaltungen GmbH.
MehrGeschäftsordnung des Vorstandes des Yachtclub Langenargen e.v. Seite 1 v. 5
Geschäftsordnung des Vorstandes des Yachtclub Langenargen e.v. Seite 1 v. 5 1 Allgemeines (1) Begriffsbestimmung/Abkürzungen: Vorstand sind alle in 11 der Satzung festgelegten Vorstandsmitglieder. YCL
Mehr- 3/1 - ORDNUNG der Sportwissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig
- 3/1 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Sportwissenschaftliche Fakultät ORDNUNG der Sportwissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig Auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen
MehrSatzung für den Eigenbetrieb "Fernwärmeversorgung der Stadt Lößnitz"
Satzung für den Eigenbetrieb "Fernwärmeversorgung der Stadt Lößnitz" Aufgrund von 4 und 95a Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen(SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. März
MehrOrdnung der Arbeitsgemeinschaft Diakonie in Rheinland-Pfalz mit Sitz in Mainz. Präambel
Ordnung der Arbeitsgemeinschaft Diakonie in Rheinland-Pfalz mit Sitz in Mainz Präambel Zur Stärkung der gemeinsamen Stimme von Diakonie und Kirche im Land Rheinland- Pfalz wird eine gemeinsame Übereinkunft
MehrOrganisationsregelung für die Errichtung und den Betrieb des Instituts für Management, Ökonomie und Versorgung im Gesundheitsbereich (IMÖVG)
Ausgabe 07 11.03.2014 Ludwigshafener Hochschulanzeiger Publikationsorgan der Hochschule Ludwighafen am Rhein Inhaltsübersicht: Seite 2 Organisationsregelung für die Errichtung und den Betrieb des Instituts
MehrSatzung für den Kirchlichen Fernunterricht der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
Satzung Kirchlicher Fernunterricht 361 Satzung für den Kirchlichen Fernunterricht der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland Vom 17. Juli 2007 (ABl. S. 219), geändert am 11. August 2015 (ABl. S. 211)
MehrGeschäftsordnung. für den Aufsichtsrat der SWE Netz GmbH
ENTWURF Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der SWE Netz GmbH Der Aufsichtsrat der SWE Netz GmbH gibt sich gemäß 13 Abs. 11 des Gesellschaftsvertrages folgende Geschäftsordnung 1 Geschäftsführung des
MehrGeschäftsordnung. für den Aufsichtsrat der Stadtwerke Ettlingen GmbH. (Geschäftsordnung Aufsichtsrat SWE) Inhaltsverzeichnis
Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der Stadtwerke Ettlingen GmbH () Inhaltsverzeichnis 1 Geschäftsführung des Aufsichtsrates... 2 2 Schweigepflicht... 2 3 Sitzungen... 2 4 Tagesordnung... 2 5 Geschäftsführung...
MehrBetriebssatzung für die Stadtwerke Fehmarn der Stadt Fehmarn
Betriebssatzung für die Stadtwerke Fehmarn der Stadt Fehmarn Aufgrund des 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung GO ) in der Fassung vom 28. Februar 2003 in Verbindung mit
MehrInstitutsordnung des Institutes für Systemarchitektur
Fakultät Informatik Institut für Systemarchitektur Institutsordnung des Institutes für Systemarchitektur Die Institutsordnung wurde vom Fakultätsrat der Fakultät Informatik in seiner Sitzung am 14. 2.
MehrBetriebssatzung für den Bauhof der Stadt Heiligenhafen
Betriebssatzung für den Bauhof der Stadt Heiligenhafen Aufgrund der 4 Abs. 1 und 106 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit 6 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Schleswig-Holstein
MehrBetriebssatzung für das Sondervermögen Abwasser Seite: 1. Betriebssatzung für das Sondervermögen Abwasser der Stadt Heiligenhaus vom
Seite: 1 Betriebssatzung für das Sondervermögen Abwasser der Stadt Heiligenhaus vom 26.11.2008 geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 20.10.2009 2. Änderungssatzung vom 17.12.2015 Aufgrund des 7 der
MehrSatzung Informationstechnik und Medien Centrum (ITMC)
Satzung Informationstechnik und Medien Centrum (ITMC) Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsstellung 2 Aufgaben 3 Gremien des ITMC 4 Leiterin/ Leiter des ITMC 5 Beirat 6 Nutzung von IT und Medien-Diensten 7 Inkrafttreten
MehrGeschäftsordnung des Vorstandes
1 Geschäftsordnung des Vorstandes Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 14. März 2017 die folgende Geschäftsordnung und den beigefügten Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte beschlossen: 1 Allgemeines
MehrSatzung für das Diakonische Werk des Evangelischen Kirchenkreises Altenkirchen
Satzung für das Diakonische Werk des Evangelischen Kirchenkreises Altenkirchen 1Träger (1) Der Evangelische Kirchenkreis Altenkirchen ist Träger des Diakonischen Werkes des Evangelischen Kirchenkreises
MehrEntwurf. Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der GWG-Wohnungsgesellschaft Reutlingen mbh
Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der GWG-Wohnungsgesellschaft Reutlingen mbh I. Allgemeines Die Gesellschaft hat einen fakultativen Aufsichtsrat. Er übt seine Tätigkeit nach Maßgabe der Gesetze, des
MehrM I T T E I L U N G S B L A T T der Kirchlichen Pädagogischen Hochschule Edith Stein
M I T T E I L U N G S B L A T T der Kirchlichen Pädagogischen Hochschule Edith Stein Stück 5 Jahr 2007 Ausgegeben am 20.11.2007 O R G A N I S A T IONSPLAN D E R K P H - E D ITH S T E I N STANDORTE der
MehrBetriebssatzung. für das Sondervermögen Abwassersammlung der Stadt Kalkar vom 14. August 2003 in der Fassung der letzten Änderung vom 22.
Betriebssatzung für das Sondervermögen Abwassersammlung der Stadt Kalkar vom 14. August 2003 in der Fassung der letzten Änderung vom 22. Juli 2010 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrBetriebssatzung für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung der Gemeinde Bretnig-Hauswalde
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung der Gemeinde Bretnig-Hauswalde Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über kommunale
MehrStadtentwässerung Rottenburg am Neckar (SER) Geschäftsordnung für die Betriebsleitung der Stadtentwässerung Rottenburg am Neckar Eigenbetrieb
Stadtentwässerung Rottenburg am Neckar (SER) Geschäftsordnung für die Betriebsleitung der Stadtentwässerung Rottenburg am Neckar Eigenbetrieb vom 18.01.2005 2 Aufgrund von 4 Abs. 4 des Eigenbetriebsgesetzes
MehrB E T R I E B S S A T Z U N G D E R S T A D T G E S C H E R F Ü R D E N E I G E N B E T R I E B A B W A S S E R W E R K D E R S T A D T G E S C H E R
B E T R I E B S S A T Z U N G D E R S T A D T G E S C H E R F Ü R D E N E I G E N B E T R I E B A B W A S S E R W E R K D E R S T A D T G E S C H E R v o m 21.12.2006 I. Änderungssatzung vom 17.12.2009
MehrGeschaftsordnung fiir die Geschaftsfiihrung
Geschaftsordnung fiir die Geschaftsfiihrung Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 1.6.2012 wurde der Geschaftsftihrung der Vattenfall Europe Distribution Hamburg GmbH, ktinftig Vattenfall Stromnetz
MehrGeschäftsordnung für das Präsidium des Behinderten- und Rehabilitations-Sportverbandes Bayern e.v. A Präambel
Geschäftsordnung für das Präsidium des Behinderten- und Rehabilitations-Sportverbandes Bayern e.v. A Präambel Diese Geschäftsordnung gilt nur für das Präsidium nach 8 der Satzung und regelt dessen interne
MehrBetriebssatzung der Stadt Rees für den Eigenbetrieb Wasserversorgungsbetrieb Rees" vom
Betriebssatzung der Stadt Rees für den Eigenbetrieb Wasserversorgungsbetrieb Rees" vom 19.12.2017 Aufgrund der 7, 41 Abs. 1, 95, 107 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)
MehrG e s c h ä f t s o r d n u n g für die Betriebsleitung des Eigenbetriebs Stadtentwässerung Göppingen (SEG)
G e s c h ä f t s o r d n u n g für die Betriebsleitung des Eigenbetriebs Stadtentwässerung Göppingen (SEG) Stand 30.11.2017 Die Geschäftsordnung regelt die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung.
MehrL e s e f a s s u n g
L e s e f a s s u n g Betriebssatzung für den Zingster Fremdenverkehrsbetrieb Die Satzung ist in der nachfolgenden Fassung seit 01.01.2009 in Kraft. Inhaltsverzeichnis: 1 Gegenstand des Eigenbetriebes
MehrDie innere Organisation der Hochschulmedizin. Akad. Rätin Dr. Silvia Pernice-Warnke, LL.M. Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität zu Köln
Die innere Organisation der Hochschulmedizin Akad. Rätin Dr. Silvia Pernice-Warnke, LL.M. Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität zu Köln Kooperationsmodell Leitung Med. Fakultät Kooperationsvereinbarung
MehrGeschäftsordnung für die Betriebsleitung des Städtischen Krankenhauses Bad Nauheim
Geschäftsordnung für die Betriebsleitung des Städtischen Krankenhauses Bad Nauheim Aufgrund des 2 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes (EBG) in der Fassung vom 01.04.1981 in Verbindung mit der Verordnung über
MehrB E T R I E B S S A T Z U N G
Seite 1 B E T R I E B S S A T Z U N G des Friedhofs- und Bestattungsbetriebes der Landeshauptstadt Saarbrücken (FBS) vom 20.12.1993 in der Fassung der Änderungssatzung vom 27.05.1997 1 Bezeichnung des
MehrGesellschaft für Fortbildung der. Strafvollzugsbediensteten e.v. S a t z u n g
Gesellschaft für Fortbildung der Strafvollzugsbediensteten e.v. S a t z u n g 1 Name und Sitz Die Gesellschaft hat den Namen: "Gesellschaft für Fortbildung der Strafvollzugsbediensteten e.v.". Die Gesellschaft
MehrE N T W U R F. 1 Eigenbetrieb / Name
1 E N T W U R F 1 Eigenbetrieb / Name (1) Die Liegenschaften der Krankenhäuser Böblingen, Herrenberg und Leonberg des Landkreises Böblingen sowie die mit den Liegenschaften zusammenhängenden Verbindlichkeiten
MehrBetriebssatzung. für den Eigenbetrieb Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Brohltal. vom 18. November 2015 in der Fassung der Änderung vom
F 4 827-01 Internet Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Brohltal vom 18. November 2015 in der Fassung der Änderung vom 16.12.2016. Der Verbandsgemeinderat Brohltal hat
Mehr1 Anwendungsbereich. 2 Wirtschaftsjahr. 3 Wirtschaftsplan. Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen der Universität Bremen, der Hochschule Bremen, der Hochschule für Künste, der Hochschule Bremerhaven und der Staats- und Universitätsbibliothek Zum 28.12.2018
MehrGeschäftsordnung des Deutschen Bühnenvereins -Landesverband Bayern-
Geschäftsordnung des Deutschen Bühnenvereins -Landesverband Bayern- 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr 1. Die im Land Bayern ansässigen Mitglieder des Deutschen Bühnenvereins bilden den Landesverband
MehrGesellschaftervertrag. der BEW-Bergische Energie- und Wasser-Gesellschaft mbh, Wipperfürth. 1 Firma, Sitz
VIII c Gesellschaftervertrag der BEW-Bergische Energie- und Wasser-Gesellschaft mbh, Wipperfürth. 1. Die Firma lautet: - nachstehend "Gesellschaft" genannt. 2. Der Sitz der Gesellschaft ist Wipperfürth.
MehrGeschäftsordnung für den Vorstand
Geschäftsordnung für den Vorstand Geschäftsordnung des Vorstands (convenience translation) (Übersetzung des rechtlich bindenden, englischen Originaltextes) - 2 - I. Verantwortlichkeiten des Vorstands 1.
MehrGeschäftsordnung für den Vorstand der innogy SE gültig ab 1. April Allgemeines
Geschäftsordnung für den Vorstand der innogy SE gültig ab 1. April 2017 1 Allgemeines (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach den Vorschriften der Gesetze, der Satzung sowie dieser Geschäftsordnung.
MehrGESCHÄFTSORDNUNG FÜR DAS PRÄSIDIUM, DEN VORSTAND UND DIE GESCHÄFTSSTELLE DES DOSB. beschlossen vom Präsidium des DOSB am
GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DAS PRÄSIDIUM, DEN VORSTAND UND DIE GESCHÄFTSSTELLE DES DOSB beschlossen vom Präsidium des DOSB am 20.01.2015 geändert durch das Präsidium des DOSB am 07.05.2015 geändert durch das
MehrUniversität Bereinigte Sammlung der Satzungen Ziffer Du Duisburg-Essen und Ordnungen Seite
Universität Bereinigte Sammlung der Satzungen Ziffer 4.5.1.Du Duisburg-Essen und Ordnungen Seite FAKULTÄTSORDNUNG für die FAKULTÄT 3 FAKULTÄT FÜR WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFT an der Gerhard-Mercator-Universität
MehrOrdnung der Forschungsstelle für Geistiges Eigentum, Gemeinfreiheit und Wettbewerb (Intellectual Property, the Public Domain and Competition)
Ordnung der Forschungsstelle für Geistiges Eigentum, Gemeinfreiheit und Wettbewerb (Intellectual Property, the Public Domain and Competition) Vom 6. Juni 2016 Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsform 2 Zweck und
MehrVereinssatzung Call Center Essen
Vereinssatzung Call Center Essen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Call Center Essen". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und dann den Zusatz "e. V." erhalten. (2)
MehrSatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Halberstadt Stadt- und Landschaftspflegebetrieb Halberstadt
Satzung für den Eigenbetrieb der Stadt Halberstadt Stadt- und Landschaftspflegebetrieb Halberstadt Auf Grund der 5, 8, 45 Abs. 2 Ziff. 9 sowie 128 i.v.m. 121 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
MehrGesetz über die Studentenwerke im Land Mecklenburg-Vorpommern (Studentenwerksgesetz - StudWG)
Gesetz über die Studentenwerke im Land Mecklenburg-Vorpommern (Studentenwerksgesetz - StudWG) Vom 23. Februar 1993 GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 221-5 in der Fassung vom 16.Oktober 2003, zuletzt geändert durch
MehrBUND EVANGELISCH-FREIKIRCHLICHER GEMEINDEN IN DEUTSCHLAND K.d.ö.R. Bad Homburg v.d.h. GESCHÄFTSORDNUNG
BUND EVANGELISCH-FREIKIRCHLICHER GEMEINDEN IN DEUTSCHLAND K.d.ö.R. Bad Homburg v.d.h. GESCHÄFTSORDNUNG der Arbeitsgemeinschaft der Brüdergemeinden im Bund Evangelisch Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland
MehrName, Sitz, Stammkapital
Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Petershausen (KUP) vom 29.10.2009 und 17.12.2009 Anstalt des Öffentlichen Rechts der Gemeinde Petershausen Aufgrund von Art. 23 Satz 1, Art. 89 Abs. 3 der
MehrSatzung der Evangelischen Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde Bielefeld
Satzung Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde Bielefeld SaDBKGBi 3172 Satzung der Evangelischen Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde Bielefeld Vom 17. März 2010 (KABl. 2010 S. 177) Änderungen Lfd. Nr. Änderndes
MehrGESELLSCHAFTSVERTRAG. der Firma. VGW Facility Management GmbH. Sitz Schwäbisch Gmünd. Stand 2017
GESELLSCHAFTSVERTRAG der Firma VGW Facility Management GmbH Sitz Schwäbisch Gmünd Stand 2017 Seite 1 von 6 I. Firma und Sitz der Gesellschaft 1 (1) Die Gesellschaft führt die Firma VGW Facility Management
MehrBetriebssatzung. des Bauhof- und Friedhofsbetriebes der Gemeinde Kirkel
1 Betriebssatzung des Bauhof- und Friedhofsbetriebes der Gemeinde Kirkel Aufgrund der 12 Abs. 1, 108 Abs. 2 und 109 Abs. 1 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG), in der Fassung der Bekanntmachung vom
MehrSatzung des W arburger Heimat- und Verkehrsvereins
Satzung des W arburger Heimat- und Verkehrsvereins A. Name und Sitz 1 Der Verein führt den Namen Warburger Heimat- und Verkehrsverein" und hat seinen Sitz in 34414 Warburg-Kernstadt. 2 Der Verein soll
MehrGesellschaftsvertrag/Gesellschaftserklärung
Gesellschaftsvertrag/Gesellschaftserklärung (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: (2) Sitz der Gesellschaft ist Berlin. 1 Firma und Sitz "ZeitRaum. Gemeinnützige Gesellschaft für psychische Rehabilitierung
MehrDie Gesellschaft kann weitere Aufgaben wahrnehmen, die ihr von ihren Gesellschaftern übertragen werden.
Gesellschaftsvertrag der,,hagener Erschließungs- und Entwicklungsgesellschaft mbh (HEG) in Hagen 1 Rechtsform, Firma und Sitz Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie führt
MehrBETRIEBSSATZUNG. des Beteiligungsmanagementbetriebes der Landeshauptstadt Saarbrücken (BMS) vom
BETRIEBSSATZUNG des Beteiligungsmanagementbetriebes der Landeshauptstadt Saarbrücken (BMS) vom 07.05.2013 1 Bezeichnung des Betriebes Der Betrieb trägt die Bezeichnung Beteiligungsmanagementbetrieb der
MehrBetriebssatzung für das Abwasserwerk der Stadt Lüdinghausen vom
Betriebssatzung für das Abwasserwerk der Stadt Lüdinghausen vom 30.10.2015 Aufgrund der 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
MehrSatzung für den Eigenbetrieb Pflegeheim Aue/Eichert
Stadt Aue Satzung für den Eigenbetrieb Pflegeheim Aue/Eichert vom 18. 05. 1995 mit eingearbeiteten Änderungen vom 19. 12. 1996 und 28. 02. 1997 Auf Grund von 3 Abs. 3 Satz 1 des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes
MehrVerkündungsblatt der Fachhochschule Lippe und Höxter 32. Jahrgang 27. Dezember 2004 Nr. 20
Verkündungsblatt der Fachhochschule Lippe und Höxter 32. Jahrgang 27. Dezember 2004 Nr. 20 Satzung des Studentenwerkes Bielefeld - Anstalt des öffentlichen Rechts - vom 7. Dezember 2004 Herausgeber: Rektorat
MehrGeschäftsordnung des Vorstandes
Geschäftsordnung des Vorstandes Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 2. Mai 2005 die folgende Geschäftsordnung und den beigefügten Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte, geändert in seinen Sitzungen
MehrGeschäftsordnung der Studentenvertretung (StudVertrGO) ( 25 FHGöD, 11 Abs. 3 Grundordnung der FHR) 1 Studentenvertretung
Geschäftsordnung der Studentenvertretung (StudVertrGO) ( 25 FHGöD, 11 Abs. 3 Grundordnung der FHR) 1 Studentenvertretung Bei der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen wird eine Studentenvertretung
MehrMitteilungsblatt der Kirchlichen Pädagogischen Hochschule Wien/Krems. Nr. 134 vom 12. Oktober 2017 ORGANISATIONSPLAN
Mitteilungsblatt der Kirchlichen Pädagogischen Hochschule Wien/Krems www.kphvie.ac.at Nr. 134 vom 12. Oktober 2017 ORGANISATIONSPLAN DER KIRCHLICHEN PÄDAGOGISCHEN HOCHSCHULE (KPH) WIEN/KREMS 1 Vorbemerkungen
MehrBetriebssatzung des Landesbetriebs Vollzugliches Arbeitswesen (VAW) Baden-Württemberg. Inhaltsübersicht. Rechtsform, Sitz, Betriebsstruktur 1
VwV d. JuM vom 27. November 2000 (4440-IV/102) - Die Justiz 2001 S. 2 - Betriebssatzung des Landesbetriebs Vollzugliches Arbeitswesen (VAW) Baden-Württemberg Inhaltsübersicht Rechtsform, Sitz, Betriebsstruktur
MehrAmtliche Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund. Inhalt: Amtlicher Teil: Seite 1-6
Amtliche Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund Inhalt: Nr.18/2013 Dortmund, 30.07.2013 Amtlicher Teil: Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Zentrums für HochschulBildung (zhb) Seite 1-6 Herausgegeben
MehrBremen, den 18. Dezember Der Senator für Inneres, Kultur und Sport. 1 Einrichtung
Satzung Institut für Polizei- und Sicherheitsforschung (IPOS) im Fachbereich Polizeivollzugsdienst der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen nach 47 Abs. 2 HFÖVG i.v. mit 92 Abs. 1, S. 1 BremHG
MehrGeschäftsordnung des Fakultätsrats Wirtschaftsingenieurwesen der Hochschule Esslingen vom
Geschäftsordnung des Fakultätsrats Wirtschaftsingenieurwesen der Hochschule Esslingen vom 23.03.2009 1 Mitglieder (1) Dem Fakultätsrat gehören neben dem Fakultätsvorstand die in der Grundordnung der Hochschule
MehrMuster einer Geschäftsordnung für Aufsichtsräte von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Anlage 3 Muster einer Geschäftsordnung für Aufsichtsräte von Gesellschaften mit beschränkter Haftung Der Aufsichtsrat der [...] GmbH (im Folgenden: Gesellschaft ) gibt sich auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages
MehrOrdnung für das Institut für Computermusik und elektronische Medien (ICEM) der Folkwang Universität der Künste
NR. 199 03.06.2014 AMTLICHE MITTEILUNGEN Ordnung für das Institut für Computermusik und elektronische Medien (ICEM) der Folkwang Universität der Künste vom 07.05.2014 Seite 1 von 7 Aufgrund 20 Abs. 4 und
MehrBetriebssatzung für das Abwasserwerk der Stadt Königswinter vom (zuletzt geändert durch Satzung vom )
Betriebssatzung für das Abwasserwerk der Stadt Königswinter vom 19.03.1996 (zuletzt geändert durch Satzung vom 12.06.2017) Aufgrund der 7, 107 Abs. 2 in Verbindung mit 114 der Gemeindeordnung für das Land
MehrSatzung der Gemeinnützigen Schul-GmbH der Aktion Sonnenschein
Satzung der Gemeinnützigen Schul-GmbH der Aktion Sonnenschein 1 Firma und Sitz, Dauer, Geschäftsjahr (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: Gemeinnützige Schul-GmbH der Aktion Sonnenschein. (2) Die Gesellschaft
MehrSatzung des Instituts für Weiterbildung e.v. an der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg
- 1 - Satzung des Instituts für Weiterbildung e.v. an der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg 1 Name, Eintragung, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Institut
Mehr, HTW Chur. Gestützt. Organisationsreglement der HTW Chur
, HTW Chur Hochschule für Technik und Wirtschaft University of Applied Sciences Organisationsreglement der HTW Chur Autor: Studer Martin Ausgabestelle Hochschulrat Geltungsbereich: Hochschule HTW Chur
MehrSatzung des Instituts für Polizei- und Sicherheitsforschung (IPoS) in der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen
Satzung des Instituts für Polizei- und Sicherheitsforschung (IPoS) in der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen Vom 16. Mai 2013 Satzung des Instituts für Polizei- und Sicherheitsforschung (IPoS)
Mehr1 Vorsitz im Verwaltungsrat
Studentenwerk Anstalt des öffentlichen Rechts Max-Horkheimer-Straße 15 (Studentenhaus) 42119 Wuppertal Der Geschäftsführer Geschäftsordnung des Verwaltungsrates des -s Wuppertal - Studentenwerk - Anstalt
MehrGesellschaftsvertrag der
Gesellschaftsvertrag der Energiedienstleistungen Main-Kinzig GmbH 1 Firma, Sitz (1) Die Gesellschaft führt die Firma: Energiedienstleistungen Main-Kinzig GmbH (2) Sitz der Gesellschaft ist Gelnhausen.
MehrSatzung des Vereins für Kinder und Jugendhilfe Bezzelhaus e. V. Gunzenhausen Stand:
Satzung des Vereins für Kinder und Jugendhilfe Bezzelhaus e. V. Gunzenhausen Stand: 12.11.12 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit 1 Der Verein führt den Namen Verein für Kinder- und Jugendhilfe Bezzelhaus
Mehr5. Änderungssatzung zur Betriebssatzung der Stadt Unna für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Stadtbetriebe Unna vom
5. Änderungssatzung zur Betriebssatzung der Stadt Unna für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Stadtbetriebe Unna vom 22.12.1994 Aufgrund der 7, 41 Abs. 1, S. 2 lit. f und 107 II der Gemeindeordnung
MehrBetriebssatzung für das Abwasserwerk der Stadt Altena (Westf.) vom
Betriebssatzung für das Abwasserwerk der Stadt Altena (Westf.) vom 20.12.2006 Aufgrund der 7 Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 1 Satz 2 k, 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 in Verbindung mit 114 der Gemeindeordnung
Mehr1 Die Evangelische Akademie ist eine Einrichtung der Evangelisch Lutherischen Kirche in Bayern mit dem Sitz In Tutzing.
Das Akademiegesetz AKADEMIEORDNUNG VOM DEZEMBER 1986 Akademiegesetz Kirchengesetz: Über die Errichtung einer Evangelischen Akademie in der Fassung vom 01. Oktober 1986 (KABL. 1986, S.120). Die Landessynode
MehrSatzung des Landfrauenverbandes im Bauern- und Winzerverband Rheinland- Nassau e.v.
Satzung des Landfrauenverbandes im Bauern- und Winzerverband Rheinland- Nassau e.v. 1 Name und Sitz Der Verband führt den Namen "Landfrauenverband im Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau e. V.".
MehrBetriebssatzung für den Bäderbetrieb der Stadt Altena (Westf.) vom
Betriebssatzung für den Bäderbetrieb der Stadt Altena (Westf.) vom 20.12.2006 Aufgrund der 7 Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 1 Satz 2 k, 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 in Verbindung mit 114 der Gemeindeordnung
MehrBetriebssatzung der Stadt Meinerzhagen für den Baubetriebshof der Stadt Meinerzhagen vom
Betriebssatzung der Stadt Meinerzhagen für den Baubetriebshof der Stadt Meinerzhagen vom 21.12.2005 - in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 23.09.2013 Aufgrund der 7 und 114 der Gemeindeordnung für
MehrDer Bischof von Augsburg
- 98 - Der Bischof von Augsburg Ordnung für die Berufsgruppe der Pfarrhelfer/-innen in der Diözese Augsburg Präambel Der Beruf des Pfarrhelfers/der Pfarrhelferin bezeichnet einen hauptberuflich ausgeübten
MehrBetriebssatzung für den Eigenbetrieb Wirtschaftshof
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Wirtschaftshof Aufgrund der 6 (1), 116 (1) und (3) der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993 (GVBl. LSA, S. 568) zuletzt geändert am 05.12.2000 (GVBl.
MehrOrganisationsregelung für das Institut für Allgemeine Botanik im Fachbereich Biologie
Organisationsregelung für das Institut für Allgemeine Botanik im Fachbereich Biologie Der Satzungsausschuss des Senats der Johannes Gutenberg-Universität Mainz hat auf Vorschlag des Fachbereichs Biologie
MehrSatzung der Evangelischen Kirchengemeinde Greven
Satzung Kirchengemeinde Greven SaKGGrev 4265 Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Greven Vom 2. Dezember 2008 (KABl. 2008 S. 348) Änderungen Lfd. Nr. Änderndes Recht Datum Fundstelle Geänderte Paragrafen
MehrBetriebssatzung für den Abwasserbetrieb der Stadt Petershagen vom 29. März 1993
Betriebssatzung für den Abwasserbetrieb der Stadt Petershagen vom 29. März 1993 (in der Fassung der Änderung vom 26.03.2018 **********) Aufgrund der 4, 93 und 88 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land
MehrBetriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Siegen für Entwässerung
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Siegen für Entwässerung Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 80.010 Entsorgungsbetrieb 21.01.2009 Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt
MehrS a t z u n g für die Stadtwerke Königstein im Taunus. Betriebssatzung. in der Fassung der Änderung vom
S a t z u n g für die Stadtwerke Königstein im Taunus Betriebssatzung in der Fassung der Änderung vom 01.01.2015 1 Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebes (1) Die Einrichtungen zur Wasserversorgung und
Mehr