Dr. Birgitt Huber, Veterinäramt Ebersberg, Tel: /
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- Peter Peters
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1 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der RL 64/432/EWG, 93/119/EG und der V (EG) Nr. 1255/97 Dr. Birgitt Huber, Veterinäramt Ebersberg, Tel: /
2 Inhaltliche Neuerungen der EU-Verordnung Höhere Anforderungen an Langzeittransporte u. Schiffe EU-einheitliche Zulassungen und Formulare Bessere Nachverfolgbarkeit der Transporte Schulung des Personals auch von Sammelstellen Verbesserung des Informationsaustauschs der Behörden Dr. Birgitt Huber Folie: 2
3 Anwendungsbereich und Definitionen Dr. Birgitt Huber Folie: 3
4 Geltungsbereich I Tierschutztransportverordnung Regelt den Schutz von Tieren beim Transport Gilt nicht für den nicht gewerblichen Transport von Heimtieren... den nicht gewerblichen Transport sonstiger Tiere... Aber: Beachtung bestimmter Ge- und Verbote Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Regelt den Transport von Wirbeltieren innerhalb der Gemeinschaft Gilt nicht für den Transport von Tieren, der nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird... Dr. Birgitt Huber Folie: 4
5 Geltungsbereich II Für Transporte durch Landwirte, die Tiere... im Rahmen jahreszeitlich bedingter Wanderhaltung transportieren, die ihre eigenen Tiere in ihren eigenen Transportmitteln über eine Entfernung von weniger als 50 km transportieren, gelten die Grundsätze des Art. 3 (Transportfähigkeit, qualifiziertes Personal, ordnungsgemäße Fahrzeuge) Dr. Birgitt Huber Folie: 5
6 Geltungsbereich III Artikel 3 Allgemeine Bedingungen für den Transport von Tieren Vermeidung von Verletzungen und unnötigen Leiden, Beförderungsdauer so kurz wie möglich, Transportfähigkeit, Transportmittel verletzungssicher, Qualifiziertes Personal, ausreichendes Platzangebot für die Tiere angemessene Futter- und Wasserversorgung. Dr. Birgitt Huber Folie: 6
7 Zulassungs- und Begleitdokumente Dr. Birgitt Huber Folie: 7
8 Zulassung der Transportunternehmer Tierschutztransportverordnung alt - Nationale Erlaubnis ( 11) Verordnung (EG) Nr. 1 / 2005 EU-einheitliche Zulassung (gültig max. 5 Jahre) für Transporte ab 65 km: Typ 1 bis 8h, Typ 2 ab 8h zusätzliche Anforderungen für Transportunternehmer, die lange Beförderungen (> 8 h) durchführen: Zulassungsnachweis Fahrzeuge Navigationssysteme Notfallpläne Dr. Birgitt Huber Folie: 8
9 Zulassungsformulare Transportunternehmer Zulassung des Transportunternehmers gemäß Artikel 10 Absatz 1 Transporter authorisation pursuant to Article 10(1) 1. ZULASSUNGSNUMMER DES TRANSPORTUNTERNEHMERS TRANSPORTER AUTHORISATION No Zulassung des Transportunternehmers gemäß Artikel 11 Absatz 1 Transporter authorisation pursuant to Article 11(1) 1. ZULASSUNGSNUMMER DES TRANSPORTUNTERNEHMERS TRANSPORTER AUTHORISATION No 2. ANGABEN ZUR IDENTIFIZIERUNG DES TRANSPORTUNTERNEHMERS TRANSPORTER IDENTIFICATION 2.1 Firmenbezeichnung Company name 2.2 Anschrift Adress TYP 1 NICHT GÜLTIG FÜR LANGE BEFÖRDERUNGEN TYPE 1 NOT VALID FOR LONG JOURNEYS 2. ANGABEN ZUR IDENTIFIZIERUNG DES TRANSPORTUNTERNEHMERS TRANSPORTER IDENTIFICATION 2.1 Firmenbezeichnung Company name 2.2 Anschrift Adress TYP 2 GÜLTIG FÜR ALLE BEFÖRDERUNGEN, EINSCHLIESSLICH LANGE BEFÖRDERUNGEN TYPE 2 VALID FOR ALL JOURNEYS INCLUDING LONG JOURNEYS 2.3 Stadt Town 2.4 Postleitzahl Postal code 2.5 Mitgliedstaat Member State 2.3 Stadt Town 2.4 Postleitzahl Postal code 2.5 Mitgliedstaat Member State 2.6 Telefon Telephone 2.7 Fax Fax ZULASSUNG begrenzt auf bestimmte Tierarten Verkehrsmittel AUTHORISATION LIMITED TO CERTAIN Modes of transport Types of animals Bitte erläutern: Specify here 4. ZULASSUNGSBEHÖRDE AUTHORITY ISSUING THE AUTHORISATION 4.1 Name und Anschrift der Behörde Name and address of the authority Diese Zulassung ist gültig bis... Expiry date 2.6 Telefon Telephone 2.7 Fax Fax ZULASSUNG begrenzt auf bestimmte Tierarten Verkehrsmittel SCOPE OF THE AUTHORISATION limited to certain Modes of transport Types of animals Bitte erläutern: Specify here 4. ZULASSUNGSBEHÖRDE AUTHORITY ISSUING THE AUTHORISATION 4.1 Name und Anschrift der Behörde Name and address of the authority Diese Zulassung ist gültig bis... Expiry date 4.2 Telefon Telephone 4.3 Fax Fax Telefon Telephone 4.3 Fax Fax Datum 4.6 Ort 4.7 Amtssiegel Date Place Official stamp 4.5 Datum 4.6 Ort 4.7 Amtssiegel Date Place Official stamp 4.8 Name und Unterschrift des zuständigen Beamten Name and signature of the official 4.8 Name und Unterschrift des zuständigen Beamten Name and signature of the official Dr. Birgitt Huber Folie: 9
10 Befähigungsnachweis für Fahrer bzw. Betreuer von Fahrzeugen,auf denen Hausequiden Hausrinder Hausschafe/Hausziegen Hausschweine Hausgeflügel weiter als 65 km befördert werden. (Ggf. auf bestimmte Tierarten beschränkt, für Auslandsfahrten auch in englischer Sprache; ab ) Dr. Birgitt Huber Folie: 10
11 Zulassung der Transportmittel Zulassungsnachweis für Langstreckenfahrzeuge (Formular auch in Englisch, Gültigkeit max. 5 Jahre) Registrierung in nationaler Datenbank Zulassung für Transportschiffe, zusätzliche Kontrolle vor jedem Beladen Dr. Birgitt Huber Folie: 11
12 Zulassungsnachweis Fahrzeug Zulassungnachweis für Straßentransportmittel für lange Beförderungen gemäß Artikel 18 Absatz 2 Certificate of approval of means of transport by road for long journeys pursuant to Article 18(2) 1. AMTLICHES KENNZEICHEN LICENCE NUMBER 1.2 Navigationssystem vorhanden: JA NEIN Equipped with Navigation System: YES NO 2. Für den Transport zugelassene Tierarten Types of animals allowed to be transported 3. FLÄCHE IN M 2 /LADEDECK AREA IN M 2 /DECK 4. Diese Urkunde ist gültig bis This authorisation is valid until 5. AUSSTELLUNGSSTELLE BODY ISSUING THE CERTIFICATE 5.1 Name und Anschrift der den Zulassungsnachweis ausstellenden Stelle Name and adress of the body issuing the certificate 5.2 Telefon Telephone 5.3 Fax Fax Datum 5.6 Ort 5.7 Amtssiegel Date Place Stamp 5.8 Name und Unterschrift Name and signature Dr. Birgitt Huber Folie: 12
13 Transportpapiere (Artikel 4) Personen, die Tiere transportieren, sind verpflichtet, im Transportmittel Papiere mitzuführen, aus denen Folgendes hervorgeht: a) Herkunft und Eigentümer der Tiere; b) Versandort c) Tag und Uhrzeit des Beginns der Beförderung; d) vorgesehener Bestimmungsort; e) voraussichtliche Dauer der geplanten Beförderung. i.v.m. Art. 12 der RL 64/432/EWG: Kontrollbuch, Aufbewahrungsfrist 3 Jahre f) Art und Zahl der transportieren Tiere g) Datum und Ort der Desinfektion des Transportmittels. Dr. Birgitt Huber Folie: 13
14 Fahrtenbuch (Anhang II der V 1/2005) - nur für lange Beförderungen zwischen Mitgliedstaaten und von und nach Drittländern - ersetzt den bisherigen Transportplan Abschnitt 1 Planung Abschnitt 2 Versandort Abschnitt 3 Bestimmungsort Abschnitt 4 Erklärung des Transportunternehmers Abschnitt 5 Formular zur Meldung von Unregelmäßigkeiten Kopie des Fahrtenbuchs ist innerhalb eines Monats nach Abschluss der Beförderung an die Behörde des Versandorts zurückzusenden. Dr. Birgitt Huber Folie: 14
15 Transportintervalle und Ladedichten Dr. Birgitt Huber Folie: 15
16 Transportintervalle Es bleibt bei den bisherigen Regelungen für lange Transporte: 9h-1h-9h Jungtiere 24 h Schweine 14h-1h-14h Rinder 3x8h Pferde Dr. Birgitt Huber Folie: 16
17 Mindestfläche Schweine Alle Schweine müssen mindestens liegen und in natürlicher Haltung stehen können. bei Schweinen von ungefähr 100 kg höchstens 235 kg/m². Vergrößerung der Mindestbodenfläche je nach Rasse, Größe, körperlicher Verfassung entsprechend Witterungsbedingungen / Beförderungsdauer um bis zu 20 % vergrößern. (konkrete Flächenvorgaben sind nur für Luft- u. Seetransport vorhanden) Dr. Birgitt Huber Folie: 17
18 Mindestfläche Rinder Zuchtkälber Mittelschwere Kälber Schwere Kälber Mittelgroße Rinder Ausgewachsene Rinder Sehr große Rinder ~ 55 kg ~ 110 kg ~ 200 kg ~ 325 kg ~550 kg >700 kg 0,30-0,40 m² 0,40-0,70 m² 0,70-0,95 m² 0,95-1,30 m² 1,30-1,60 m² >1,60 m² Abweichungen je nach Gewicht, Größe, körperlicher Verfassung, Witterung, Beförderungsdauer Dr. Birgitt Huber Folie: 18
19 Mindestfläche Schafe und Ziegen Geschorene Schafe -<55 kg: 0,20-0,30 m²/tier ->55 kg >0,30 m²/tier Ungeschorene Schafe -<55 kg: 0,30-0,40 m²/tier ->55 kg: >0,40 m²/tier Hochträchtige Mutterschafe -<55 kg: 0,40-0,50 m²/tier ->55 kg >0,50 m²/tier Ziegen -<35 kg: 0,20-0,30 m²/tier kg: 0,30-0,40 m²/tier ->55 kg: 0,40-0,75 m²/tier Hochträchtige Ziegen -<55 kg: 0,40-0,50 m²/tier ->55 kg >0,50 m²/tier Abweichungen je nach Rasse, Größe, körperlicher Verfassung, Länge des Fells, den Witterungsbedingungen und der Beförderungsdauer möglich. Dr. Birgitt Huber Folie: 19
20 Mindestfläche Pferde erwachsene Pferde Jungpferde (6-24 Mo) Ponys (bis 144 cm) Fohlen (bis 6 Mo) 1,75 m² (0,7 x 2,5m) 1 m² (0,6 x 1,8 m) 1,4 m² (1 x 1,4 m) bis 48 h Fahrt über 48 h Fahrt 1,2 m² (0,6 x 2 m) 2,4 m² (1,2 x 2 m) Abweichungen der Mindestbodenfläche je nach Gewicht, Größe, körperlicher Verfassung, Witterung, Beförderungsdauer um 10% (Pferde, Pony) bzw. 20 % (Jungpferde, Fohlen) möglich Bei langen Beförderungen müssen Fohlen Raum zum Liegen haben. Dr. Birgitt Huber Folie: 20
21 Transportverbote, Transportfähigkeit, Umgang mit den Tieren Dr. Birgitt Huber Folie: 21
22 Transportverbote Als nicht transportfähig gelten: Verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen Tiere können sich nicht schmerzfrei und ohne Hilfe bewegen, sie haben große offene Wunden oder schwere Organvorfälle, Dr. Birgitt Huber Folie: 22
23 Transportverbote Tierschutztransportverordnung - alt - Verbot des Transports von Tieren, die voraussichtlich gebären, in der Geburt sind oder 48 h nach der Geburt Ausnahme: bei ungestörtem Allgemeinbefinden Transport zur Schlachtstätte mit Bescheinigung des Tierarztes Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Als nicht transportfähig gelten: Trächtige Tiere im fortgeschrittenen Gestationsstadium (ab 90 %) oder Tiere, die vor weniger als 7 Tagen niedergekommen sind Dr. Birgitt Huber Folie: 23
24 Transportverbote Tierschutztransportverordnung alt - Verbot des Transports von Jungtieren mit noch nicht vollständig abgeheiltem Nabel, d.h. bei Kälbern frühestens im Alter von 14 Tagen (Ausnahme: Fohlen) Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Als nicht transportfähig gelten: neugeborene Säugetiere, deren Nabelwunde noch nicht vollständig verheilt ist Bei Transporten ab 100 km: Ferkel < 3 Wochen Lämmer < 1 Woche Kälber < 10 Tage Hunde und Katzen < 8 Wochen Hirsche im Bast Dr. Birgitt Huber Folie: 24
25 Transportverbote Ausnahmen: leicht verletzt oder leicht krank, Tierversuche Zur tierärztlichen Behandlung oder Diagnosestellung unter tierärztlicher Überwachung Dr. Birgitt Huber Folie: 25
26 Besondere Anforderungen für lange Transporte Mindestalter für Hausequiden, außer registrierte Equiden: > 4 Monate Kälber: > 14 Tage Hausschweine: > 10 kg jüngere Tiere nur in Begleitung des Muttertieres Bei nicht zugerittenen Pferden sind lange Beförderungen nicht zulässig Dr. Birgitt Huber Folie: 26
27 Verladung Tierschutztransportverordnung - alt - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Elektrotreiber nur bei Rindern > 1 Jahr Schweinen > 4 Monaten Nur auf Hinterbeinmuskeln max. 2 sec. Verbot der Anbindung an Hörnern und Nasenringen Elektrotreiber nur bei ausgewachsenen Rindern und Schweinen Nur auf Hinterviertel max. 1 sec. Verbot der Anbindung an Hörnern, Geweih, Nasenringen, Beinfesseln Dr. Birgitt Huber Folie: 27
28 Verladung Es ist verboten: Tiere zu schlagen oder zu treten, auf besonders empfindliche Körperteile Druck auszuüben, Tiere an Kopf, Ohren, Hörnern, Beinen, Schwanz oder Fell hoch zu zerren oder zu ziehen, Treibhilfen oder andere Geräte mit spitzen Enden zu verwenden. Dr. Birgitt Huber Folie: 28
29 Bestimmungen für laktierende Tiere Tierschutztransportverordnung - alt - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Beförderer muss sicherstellen, dass milchgebende Kühe, Schafe und Ziegen in Abständen von längstens jeweils 15 Stunden gemolken werden Laktierende Kühe, Schafe und Ziegen, deren Nachkommen nicht mittransportiert werden, werden in Abständen von maximal 12 Stunden gemolken Dr. Birgitt Huber Folie: 29
30 Umgang Mit folgenden Tieren wird getrennt umgegangen und sie werden getrennt transportiert: Tiere unterschiedlicher Arten, Tiere mit beträchtlichem Größen- und Altersunterschied, geschlechtsreife männliche Tiere und weibliche Tiere, behornte und unbehornte Tiere, angebundene und nicht angebundene Tiere Dr. Birgitt Huber Folie: 30
31 Nachverfolgbarkeit von Transporten Dr. Birgitt Huber Folie: 31
32 Navigationssystem Ab bei zum ersten Mal eingesetzten LKWs für lange Beförderungen erforderlich Ab bei allen LKWs für lange Beförderungen von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen erforderlich System muss die im Fahrtenbuch einzutragenden Informationen liefern und zusätzlich das Öffnen/Schließen der Laderampe aufzeichnen Dr. Birgitt Huber Folie: 32
33 EU-weiter Informationsaustausch Dr. Birgitt Huber Folie: 33
34 Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und Berichte an die EU Einrichtung einer Kontaktstelle in jedem Land (in Deutschland BVL) Elektronische Datenbank für Zulassungen Jährlicher Bericht über durchgeführte Kontrollen und festgestellte Verstöße Dr. Birgitt Huber Folie: 34
35 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Birgitt Huber Folie: 35
Tiertransportvorschriften in Österreich
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