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1 R a h m e n v e r t r a g über die Bereitstellung eines arbeitsmedizinischen oder arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienstes zur Betreuung von Innungsbetrieben zwischen der Kreishandwerkerschaft Bremen Ansgaritorstraße Bremen nachfolgend Kreishandwerkerschaft genannt, und TÜV NORD MEDITÜV GmbH & Co. KG Am TÜV Hannover nachfolgend überbetrieblicher Dienst genannt, wird nach Maßgabe der folgenden Regelungen und der Preislisten in der Anlage vereinbart, dass der überbetriebliche Dienst allen Mitgliedsbetrieben der Kreishandwerkerschaft, sofern ein Preisangebot für die jeweilige Innung seitens des überbetrieblichen Dienstes vorliegt, eine Betreuung nach BGV A2 (bisher BGV A6/A7) und BGV A4 für die Bereiche Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit anbietet. Unter Nutzung der Erfahrungen in diesem Bereich wird eine optimale Betreuung von Handwerksbetrieben und durch die Zusammenfassung mehrerer lnnungsbetriebe werden günstige Bedingungen gewährleistet. Jeder lnnungsbetrieb kann nach diesen Maßgaben dem Rahmenvertrag auf der Grundlage der nachfolgenden Regelungen beitreten. 1 Vertragsgegenstand Vertragsgegenstand ist die Übernahme der arbeitsmedizinischen und/oder sicherheitstechnischen Betreuung der Arbeitnehmer der lnnungsbetriebe gemäß den Anforderungen der 3, 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG). Der Text der 3,6 ASiG ist diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügt. Dabei können nach den Maßgaben des zuständigen Unfallversicherungsträgers unterschiedliche Betreuungsmodelle gewählt werden. Diese sind in den Anhängen dargestellt. 1.1 Den Innungsbetrieben, welche das Unternehmermodell wählen, wird alternativ zu dem Beitritt zu diesem Vertrag die Möglichkeit geboten, einen Vertrag gemäß Anlage 5 zu Innungssonderkonditionen abzuschließen. Seite 1 von 18

2 2 Leistungsmodule des überbetrieblichen Dienstes 2.1 Der überbetriebliche Dienst übernimmt die in den 3, 6 ASiG genannten Aufgaben und Pflichten als Betriebsarzt und / oder als Fachkraft für Arbeitssicherheit. Der ü- berbetriebliche Dienst gewährleistet, dass für diese Aufgabenerfüllung nur Personen eingesetzt werden, die über die nach dem ASiG erforderlichen Qualifikationen verfügen. 2.2 Unterstützung des Unternehmers bei der Erstellung und regelmäßigen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung. 2.3 Information der Mitarbeiter der Innungsbetriebe über das gewählte Betreuungsmodell nach BGV A2 durch Aushändigung einer Betreuungsurkunde (Anlagen 2 und 2a). 2.4 Erarbeiten der erforderlichen Arbeitsschutzorganisation. 2.5 Gemeinsame Festlegung der Schwerpunkte des betrieblichen Arbeitsschutzes. 2.6 Regelmäßige Begehungen der Betriebsstätten und Überprüfung der Wirksamkeit durchgeführter Arbeitsschutzmaßnahmen. 2.7 Mitarbeit im Arbeitsschutzausschuss. 2.8 Durchführung von orientierenden Messungen (Lärm, Klima, Beleuchtung, Luftbelastung). 2.9 Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach BGV A4 und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften Durchführung von Schutzimpfungen Unterweisungskonzept Erarbeitung von Unterweisungsinhalten Schulung von Führungskräften in der Unterweisung Durchführung der Unterweisungen der Mitarbeiter an Integration des Arbeitsschutzes in ein bestehendes Managementsystem Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung Umsetzung der Gefahrstoffverordnung Konzept für Arbeits- und Betriebsanweisungen Erarbeitung von Betriebsanweisungen Kontaktherstellung für spezielle normenkonforme gerichtsfeste Messungen Brandschutzkonzept Flucht- und Rettungswegepläne Brandschutzordnung Festlegung der Zahl und Art notwendiger Feuerlöscher und Brandbekämpfungsmittel Erarbeitung von Unterweisungsinhalten im vorbeugenden betrieblichen Brandschutz Stellen von Referenten zur Fortbildung der Arbeitgeber in Fragen der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Ausstattung der lnnungsbetriebe. Seite 2 von 18

3 3 Betreuung 3.1 Die Betreuung für Betriebe bis einschließlich 10 Mitarbeiter wird nach dem Modell der Grund- und Anlassbezogenen Betreuung durchgeführt. Sie beinhaltet die Leistungsmodule aus den Positionen 2.1. bis Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern steht das Modell der Regelbetreuung zur Verfügung. Darin sind die Module aus den Positionen 2.1. bis 2.8. enthalten. Darüber hinaus ist die Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 37 (Bildschirmarbeit) enthalten. 3.3 Über die im Betreuungskonzept enthaltenen Module hinaus stehen allen Innungsbetrieben alle Leistungsmodule zu den in diesem Rahmenvertrag vereinbarten Konditionen zur Verfügung. 4 Aufgaben der Kreishandwerkerschaft Die Kreishandwerkerschaft wird ihre Innungsbetriebe über diesen Vertrag informieren, den an diesem Rahmenvertrag interessierten Innungsbetrieben das Auftragsformular (Anlage 3) und die Preisinformationen (Anlagen 4a und 4b) zu diesem Rahmenvertrag zur Verfügung stellen und die unterzeichneten Auftragserteilungen an den überbetrieblichen Dienst weiterleiten. Die Kreishandwerkerschaft informiert die Innungsbetriebe auch über eventuelle Vertragsänderungen. 5 Honorar 5.1 Für die unter Ziffer 3.1. und 3.2. aufgeführten Leistungen des überbetrieblichen Dienstes zahlen die beigetretenen lnnungsbetriebe einen festen Honorarsatz pro Betrieb / Mitarbeiter und Jahr an den überbetrieblichen Dienst. Die Leistungsinhalte richten sich nach der UVV der zuständigen Berufsgenossenschaft und dem gewählten Betreuungsmodell. Der zu zahlende Honorarsatz für den jeweiligen Innungsbetrieb ist den in Anlage 4a und 4b ersichtlichen Preisinformationen zu entnehmen. Der Sockelbetrag gilt nur für Betriebe bis zur angegebenen Mitarbeiterzahl. Bei Betrieben mit darüber hinausgehenden Mitarbeiterzahlen wird der Preis pro Mitarbeiter angesetzt. 5.2 An die Honorarsätze hält sich der überbetriebliche Dienst mindestens bis zum gebunden Nach Ablauf der Honorarbindung ist der überbetriebliche Dienst berechtigt, das Honorar anzupassen. Eine Änderung des Honorars ist mit der Kreishandwerkerschaft 6 Monate vorher abzustimmen und den Innungsbetrieben schriftlich mitzuteilen. Zusätzliche Rechnungsstellungen (wie z.b. für Fahrtkosten, medizinisches Verbrauchsmaterial) entstehen nicht. Seite 3 von 18

4 6 Meistbegünstigung 6.1 Der überbetriebliche Dienst verpflichtet sich, die vereinbarten Konditionen ausschließlich Innungsmitgliedern anzubieten. Handwerksbetriebe, die nicht Mitglied einer zuständigen Innung können den rabattierten Preis aus diesem Vertrag nicht in Anspruch nehmen. Abweichungen hiervon sind nur mit Genehmigung der lnnung zulässig. 6.2 Sollte der überbetriebliche Dienst anderen vergleichbaren Nachfragern vergleichbare Leistungen zu günstigeren Konditionen anbieten, sind diese auch auf den vorliegenden Rahmenvertrag anzuwenden. 7 Haftung Der überbetriebliche Dienst haftet für Schäden, die dem Vertragspartner aus einer schuldhaften Verletzung der vertraglichen Pflichten entstehen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und je Schadensereignis bis zu einem Betrag von 2,5 Mio. für Personenschäden (jedoch nicht mehr als 0,5 Mio. für die einzelne Person) und 2,5 Mio. für Sach- und Vermögensschäden. Der überbetriebliche Dienst hat eine entsprechende Haftpflichtversicherung vorzuhalten. 8 Datenschutz, Schweigepflicht Der überbetriebliche Dienst verpflichtet die für ihn tätigen Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit und sonstige Mitarbeiter über alle Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen der Betreuung zur Kenntnis kommen, Stillschweigen zu wahren. Weiterhin sichert er einen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Datenschutz bei sich oder Dritten für die in seinem Auftrag gespeicherten Daten zu. 9 Vertragsbeginn und -ende 9.1 Der Vertrag beginnt am und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung ist mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende sowohl seitens der Kreishandwerkerschaft als auch seitens des überbetrieblichen Dienstes möglich. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. 9.2 Der Vertrag zwischen den Innungsbetrieben und dem überbetrieblichen Dienst beginnt mit dem Datum laut Auftragserteilung und hat eine unbefristete Laufzeit. Ansonsten gilt Ziffer 8, Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. 9.3 Eine Beendigung dieses Vertrages berechtigt die Innungsbetriebe zur Kündigung des mit dem überbetrieblichen Dienst abgeschlossenen Betreuungsvertrags mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende. 9.4 Eine Beendigung der Mitgliedschaft des Betriebes bei seiner Kreishandwerkerschaft führt dazu, dass der Vertrag mit dem überbetrieblichen Dienst erlischt. 9.5 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Mit einer wirksamen fristlosen Kündigung enden auch die Verträge zwischen den Innungsbetrieben und dem überbetrieblichen Dienst. Seite 4 von 18

5 10 Abschließende Bestimmungen 10.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Rahmenvertrages und/oder der Vereinbarung mit den Innungsbetrieben unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt Jede Änderung des Rahmenvertrages und der Vereinbarung mit den Innungsbetrieben bedarf der Schriftform. Das gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, Hannover Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des überbetrieblichen Dienstes. Ort Datum Ort Datum TÜV NORD MEDITÜV Kreishandwerkerschaft/Innungen Anlagen: Anlage 1 a+b: ASiG Anlage 2 a+b: Leistungsbestätigung Muster Anlage 3: Auftragsformular Anlage 4 a-b: Preisinformationen Anlage 5: Unternehmermodell Vertragsangebot Seite 5 von 18

6 Anlage 1a zum Rahmenvertrag über die Bereitstellung eines arbeitsmedizinischen oder arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienstes 3 Aufgaben der Betriebsärzte Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG ) (1) Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere 1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen, b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln, d) arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung, e) der Organisation der "Ersten Hilfe" im Betrieb, f) Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess, g) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen 2. die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten, 3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken, b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten, c) Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen, 4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in "Erster Hilfe" und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken. (2) Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; 8 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. (3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen. Seite 6 von 18

7 Anlage 1b zum Rahmenvertrag über die Bereitstellung eines arbeitsmedizinischen oder arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienstes Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG ) 6 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere 1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen, b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln, d) der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie, e) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen 2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen, 3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken, b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten, c) Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen, 4. darauf hinzuwerfen, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie ü- ber die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken. Seite 7 von 18

8 Anlage 2a zum Rahmenvertrag über die Bereitstellung eines arbeitsmedizinischen oder arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienstes Betreuungsurkunde Die Mitarbeiter von Betrieb Straße PLZ Ort werden durch TÜV NORD MEDITÜV im Jahr 2006 arbeitsmedizinisch und sicherheitstechnisch betreut. Die Leistungen der Regelbetreuung werden durch folgende Fachkräfte des MEDITÜV erbracht: Arbeitsmedizin Frau / Herr Dr. Mustermann Arbeitssicherheit Frau / Herr Dipl.-Ing. Mustermann Hannover, den TÜV NORD MEDITÜV Seite 8 von 18

9 Anlage 2b zum Rahmenvertrag über die Bereitstellung eines arbeitsmedizinischen oder arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienstes Betreuungsurkunde Die Mitarbeiter von Betrieb Straße PLZ Ort werden durch TÜV NORD MEDITÜV im Jahr 2006 und 2007 arbeitsmedizinisch und sicherheitstechnisch betreut. Im Rahmen der Grund- u. Anlassbezogenen Betreuung stehen folgende Fachkräfte des MEDITÜV zur Verfügung: Arbeitsmedizin Frau / Herr Dr. Mustermann Arbeitssicherheit Frau / Herr Dipl.-Ing. Mustermann Hannover, den TÜV NORD MEDITÜV Seite 9 von 18

10 Anlage 3 zum Rahmenvertrag über die Bereitstellung eines arbeitsmedizinischen oder arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienstes. Der Betrieb: Auftragserteilung Firma: Straße: PLZ, Ort: Tel.: ist Mitglied der Innung in der Kreishandwerkerschaft und unfallversichert bei der BG und erteilt TÜV NORD MEDITÜV Am TÜV Hannover auf der Basis des zwischen der Kreishandwerkerschaft XY und dem überbetrieblichen Dienst geschlossenen Rahmenvertrages unter Berücksichtigung der Änderungen für die Kleinbetriebsbetreuung bis 10 Mitarbeiter (BGV A2: 2005) den Auftrag zur Übernahme der Betreuung gemäß 3, 6 ASiG auf Grundlage der nachstehend aufgeführten Bedingungen. Betreuungsart: Grund- und Anlassbezogen Arbeitsmedizin + Arbeitssicherheit nur Arbeitsmedizin nur Arbeitssicherheit (bis max. 10 Mitarbeiter) (> 10 Mitarbeiter) (> 10 Mitarbeiter) (> 10 Mitarbeiter) 1. Der Inhalt des oben bezeichneten Rahmenvertrages gilt damit zwischen dem überbetrieblichen Dienst und dem Innungsbetrieb als vereinbart. 2. Die Leistungen des überbetrieblichen Dienstes beziehen sich auf den Innungsbetrieb unter der o. g. Anschrift / auf die nachstehend einzeln und abschließend aufgeführten Betriebsstätten des Innungsbetriebes. Anschrift Ansprechpartner Telefon Mitarbeiterzahl* ) *) Die Mitarbeiterzahl entspricht der Anzahl der Mitarbeiter, welche im Beitragsbescheid für das Vorjahr durchschnittlich der Berufgenossenschaft gemeldet wurde. Seite 10 von 18

11 3. Der Innungsbetrieb wird dem überbetrieblichen Dienst alle für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dem Rahmenvertrag erforderlichen Informationen und Auskünfte erteilen. 4. Der Auftrag beginnt mit dem Monat nach der Auftragserteilung oder zum 01. und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten vor Ablauf eines jeden Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. 5. Das sich aus der Anzahl der Mitarbeiter ergebende Jahreshonorar ist jeweils kalenderjährlich fällig zum Zeitpunkt der Leistungsaufnahme durch den überbetrieblichen Dienst. Im Falle der Grund- und Anlassbezogenen Betreuung ist das Honorar jeweils zur Mitte des Kalenderjahres fällig. Der Rechnungsbetrag wird per Bankeinzug erhoben. Das Einzugsermächtigungsformular wird vom Vertragspartner bei Vertragsabschluss unterzeichnet. 6. Die Preise haben nur Gültigkeit, so lange der Betrieb Mitglied der Innung ist. Nach Ausscheiden des Betriebes aus der Innung gelten, sofern die Zusammenarbeit zwischen dem Betrieb und dem überbetrieblichen Dienst bestehen bleibt, die regulären Angebotspreise des überbetrieblichen Dienstes. Ort Datum Innungsbetrieb Zusatzauftrag: der überbetriebliche Dienst wird beauftragt, im Innungsbetrieb die mindestens einmal jährlich durchzuführenden Unterweisungen gem. 12 Arbeitsschutzgesetz vorzunehmen. Die Durchführung erfolgt entsprechend den mit dem o.g. Rahmenvertrag vereinbarten Bedingungen., Ort Datum Innungsbetrieb Seite 11 von 18

12 Anlage 4a zum Rahmenvertrag über die Bereitstellung eines arbeitsmedizinischen oder arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienstes. Preisinformation Betreuung von Innungsbetrieben gemäß Rahmenvertrag 3.1. Grund- und Anlassbezogene Betreuung - Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit Handwerk Innungsmitglieder (bis max. 10 Mitarbeiter) Sockelpreis / Jahr Grundpreis für Betrieb bis Anzahl Mitarbeiter Preis / Jahr / Mitarbeiter Elektro 106, ,25 Heizung, Lüftung, Sanitär 106, ,25 Metall 106, ,25 Alle genannten Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Das Modell der Grund- und Anlassbezogenen Betreuung ist nur als kombinierte Leistung von Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit möglich, die Einzelbeauftragung nur einer Leistungsart ist nicht möglich. Der Sockelbetrag gilt nur für Betriebe bis zur angegebenen Mitarbeiterzahl. Bei Betrieben mit darüber hinausgehenden Mitarbeiterzahlen wird der Preis pro Mitarbeiter angesetzt. 3.2 Regelbetreuung - Arbeitssicherheit / Arbeitsmedizin Innungsmitglieder Handwerk ab Anzahl Mitarbeiter Arbeitsmedizin oder Arbeitssicherheit Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit Preis / Jahr / Mitarbeiter Elektro 11 28,00 41,00 Heizung, Lüftung, Sanitär 11 28,00 41,00 Metall 11 28,00 41,00 Seite 12 von 18

13 Anlage 4b zum Rahmenvertrag über die Bereitstellung eines arbeitsmedizinischen oder arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienstes. Preisinformation Betreuung von Innungsbetrieben gemäß Rahmenvertrag 3.3 Zusatzleistungen Unterweisungen Falls vom Innungsbetrieb gesondert beauftragt, übernimmt der überbetrieblichen Dienst einmal jährlich durchzuführende Unterweisungen gem. 12 Arbeitsschutzgesetz. Dabei verfolgt der überbetriebliche Dienst die Termine und stimmt sie mit dem Innungsbetrieb ab. Der Innungsbetrieb stellt geeignete Räumlichkeiten mit O- verhead-projektor, ggf. Videoabspielgerät/Fernseher zur Verfügung. Die Dauer der Unterweisung beträgt ca. 1 Stunde. Das Honorar für die Unterweisung beträgt pauschal 180,00. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Für die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach BGV A4 und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften wird der einfache Honorarsatz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zzgl. Mehrwertsteuer berechnet. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden bei Durchführung im Betrieb (vor Ort) mindestens jedoch mit 100,00 berechnet. Zusatzleistungen Für weitere Leistungen, die über die vertraglich vereinbarten hinausgehen, werden bei Anforderung durch den Innungsbetrieb folgende Honorarsätze je Einsatzstunde zugrunde gelegt: Leistung Vor Ort Dokumentation Sicherheitsfachkraft 80,00 60,00 Betriebsarzt 100,00 80,00 Alle genannten Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Seite 13 von 18

14 Anlage 5 (5 Seiten) zum Rahmenvertrag über die Bereitstellung eines arbeitsmedizinischen oder arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienstes. V E R T R A G zwischen TÜV NORD MEDITÜV GmbH & Co. KG Am TÜV Hannover - nachfolgend MEDITÜV genannt - und Beispiel KHWS Bremen - nachfolgend Vertragspartner genannt - über die Bereitstellung arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienstleistungen im Rahmen des Unternehmermodells 1. Der MEDITÜV bietet Leistungen zur Betreuung der Beschäftigten im Betrieb des Vertragspartners entsprechend den Anforderungen der 3 und 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom (ASiG) sowie den sonstigen für den Arbeitsschutz beim Vertragspartner geltenden Vorschriften, Verordnungen und Gesetzen zu den in diesem Vertrag vereinbarten Vorzugskonditionen an. Im Betrieb des Vertragspartners gilt das Unternehmermodell, die Fachkräfte des MEDITÜV werden auf Anforderung des Unternehmers zu seiner Unterstützung tätig. Auf besondere Aufforderung durch den Vertragspartner hin übernimmt der MEDITÜV auch Umsetzungsaufgaben (z.b. Erarbeitung von Betriebsanweisungen, Durchführung von Unterweisungen, Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen, Impfaktionen) als zusätzliche Einzelaufträge. Erfolgt die Betreuung an mehreren Standorten des Vertragspartners, sind diese in einer gesonderten Anlage zum Vertrag mit den dazugehörigen Mitarbeiterzahlen aufzuführen. Seite 14 von 18

15 2. Leistungsmodule des MEDITÜV 2.1. Unterstützung des Unternehmers bei der Erstellung und regelmäßigen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung; 2.2. Information der Mitarbeiter des Betriebes über das gewählte Betreuungsmodell nach BGV A2 durch Aushändigung einer Betreuungsurkunde; 2.3. Erarbeiten der erforderlichen Arbeitsschutzorganisation; 2.4. Gemeinsame Festlegung der Schwerpunkte des betrieblichen Arbeitsschutzes; 2.5. Begehungen der Betriebsstätten und Überprüfung der Wirksamkeit durchgeführter Arbeitsschutzmaßnahmen; 2.6. Mitarbeit im Arbeitsschutzausschuss; 2.7. Durchführung von orientierenden Messungen (Lärm, Klima, Beleuchtung, Luftbelastung); 2.8. Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach BGV A4 und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften; 2.9. Unterstützung beim Führen der Gesundheitskartei; Durchführung von Schutzimpfungen; Unterweisungskonzept; Erarbeitung von Unterweisungsinhalten; Schulung von Führungskräften in der Unterweisung; Durchführung der Unterweisungen der Mitarbeiter an; Integration des Arbeitsschutzes in ein bestehendes Managementsystem; Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz; Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung; Umsetzung der Gefahrstoffverordnung; Konzept Arbeits- und Betriebsanweisungen; Erarbeitung von Betriebsanweisungen; Kontaktherstellung für spezielle normenkonforme gerichtsfeste Messungen; Brandschutzkonzept; Flucht- und Rettungswegepläne; Brandschutzordnung; Festlegung der Zahl und Art notwendiger Feuerlöscher und Brandbekämpfungsmittel; Erarbeitung von Unterweisungsinhalten im vorbeugenden betrieblichen Brandschutz; Stellen von Referenten zur Fortbildung der Arbeitgeber in Fragen der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Ausstattung; Seite 15 von 18

16 3. Betreuung 3.1. Mit dieser Vereinbarung stehen dem Vertragspartner alle Leistungsmodule zu den in diesem Vertrag vereinbarten Vorzugskonditionen zur Verfügung Im Honorar enthalten ist das Führen der Vorsorgekartei durch MEDITÜV, einschließlich der erforderlichen Terminverfolgung (Modul 2.9.). Der Vertragspartner wird MEDITÜV alle hierfür erforderlichen Daten zur Verfügung stellen Die Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte des MEDITÜV werden ausschließlich auf Anforderung des Unternehmers tätig. 4. Die betreuenden Ärzte und Sicherheitsfachkräfte verfügen über die erforderliche Fachkunde sowie die zur Durchführung der Untersuchungen erforderlichen Ermächtigungen der Berufsgenossenschaften oder staatlichen Aufsichtsbehörden. 5. Die betriebsärztlichen Untersuchungen werden üblicherweise beim Vertragspartner durchgeführt. In Sonderfällen, wie z.b. dem Fehlen der entsprechenden räumlichen und apparativen Voraussetzungen zur Durchführung ärztlicher Untersuchungen beim Vertragspartner, werden die ärztlichen Untersuchungen im nächstgelegenen arbeitsmedizinischen Zentrum des MEDITÜV durchgeführt. 6. Alle ärztlichen Befunde und Untersuchungsergebnisse verbleiben zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht in den Akten der vom MEDITÜV für den Vertragspartner tätigen Betriebsärzte. Untersuchungsergebnisse werden an Dritte grundsätzlich nur mit Zustimmung des Untersuchten weitergegeben soweit dem keine gesetzlichen Auflagen (z.b. Meldepflicht bestimmter Krankheiten) entgegenstehen. 7. Der MEDITÜV verpflichtet sich über die ärztliche Schweigepflicht hinaus, in sämtlichen Angelegenheiten des Vertragspartners, von denen er in Ausführung des Vertrages erfährt, Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu bewahren. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten verpflichtet sich der MEDITÜV, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes einzuhalten. Der MEDITÜV wird seine Mitarbeiter (Ärzte, Sicherheitsfachkräfte, ärztliches Hilfspersonal, Büropersonal), die er mit der Durchführung des Vertrages betraut, hierzu vertraglich verpflichten. 8. Der MEDITÜV haftet für Schäden, die dem Vertragspartner aus einer schuldhaften Verletzung der vertraglichen Pflichten entstehen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und je Schadensereignis bis zu einem Betrag von 2,5 Mio. für Personenschäden (jedoch nicht mehr als 0,5 Mio. für die einzelne Person) und 2,5 Mio. für Sach- und Vermögensschäden. Der MEDITÜV hat eine entsprechende Haftpflichtversicherung vorzuhalten. Seite 16 von 18

17 9. Für die Bereitstellung der arbeitsmedizinischen und die sicherheitstechnischen Dienstleistungen zu den nachfolgenden Vorzugskonditionen zahlt der Vertragspartner an den MEDITÜV ein Honorar von 5,00 / Mitarbeiter Bei zugrunde gelegten 9 Mitarbeitern entsteht ein Gesamtpreis von 45,00 /Jahr zzgl. ges. MWSt. Das Honorar jeweils zur Mitte des Kalenderjahres fällig. Der Rechnungsbetrag wird per Bankeinzug erhoben. Das Einzugsermächtigungsformular wird vom Vertragspartner bei Vertragsabschluss unterzeichnet. Für Leistungen, die als Anlassbezogene Betreuung beauftragt werden, sowie für beauftragte Leistungen außerhalb der im Betreuungsmodell vereinbarten Module entstehen Kosten entsprechend der nachfolgenden Tabelle. Fachkraft Beratungsleistung Sicherheitsfachkraft 60,00 Betriebsarzt 80,00 Arbeitsmedizinische Untersuchungen im Betrieb werden mit dem 1,15 fachen Steigerungssatz, Untersuchungen im Arbeitsmedizinischen Zentrum mit dem 1,0 fachen Steigerungssatz berechnet. Leistungen vor Ort werden mindestens mit 100,00 berechnet. Alle Preise verstehen sich zzgl. der ges. MWSt. Die Zahlungen sind ohne Abzug unter Angabe der jeweiligen Rechnungsnummer auf das nachfolgende Konto des MEDITÜV zu leisten: Kontonummer: , Deutsche Bank AG, Hannover (BLZ ) Rechnungsbeanstandungen sind innerhalb einer Woche nach Empfang der Rechnung dem MEDITÜV schriftlich mitzuteilen. Der Honorarsatz ist gültig ab Vertragsbeginn bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres. Danach kann eine Preisanpassung vorgenommen werden. 10. Fahrtkosten und Verwaltungskosten sind in dem Honorar enthalten. 11. Dieser Vertrag tritt am in Kraft und gilt bis zum Ablauf des zweiten vollen Kalenderjahres. Er verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einem der beiden Vertragspartner 6 Monate vor Ablauf des Jahres schriftlich gekündigt wird. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ( 626 BGB) bleibt unberührt. 12. Zur Anpassung an die jeweils aktuellen betrieblichen Verhältnisse gibt der Vertragspartner zu Beginn jedes Kalenderjahres dem MEDITÜV Veränderungen in der Zahl der durchschnittlich zu betreuenden Mitarbeiter oder Veränderungen in der Art der Tätigkeit der Mitarbeiter bekannt. Seite 17 von 18

18 13. Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. 14. Änderungen der Anzahl der Mitarbeiter sind dem MEDITÜV bis zum Ende Februar für das laufende Kalenderjahr mitzuteilen. Später eingehende Änderungen werden im Folgejahr berücksichtigt. 15. Sondervereinbarungen Keine 16. Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam oder nichtig sein, oder der Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, so bleiben die übrigen Vorschriften unberührt. Es gilt dann eine Regelung als vereinbart, die nach dem wirtschaftlichen Sinn der Vereinbarung von den Parteien anstelle der unwirksamen, nichtigen oder fehlenden Klausel gesetzt worden wäre, wenn die Parteien dies vorher bedacht hätten. 17. Gerichtsstand ist Hannover. Hannover Datum Ort Datum TÜV NORD MEDITÜV Innungsbetrieb Seite 18 von 18

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