WORKSHOP Perspektive Jugend(sozial)arbeit

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1 WORKSHOP Perspektive Jugend(sozial)arbeit Was kostet qualitativ gute Jugendarbeit eigentlich wirklich? Wiebke Matthesius & Joachim Wagner

2 ÜBERSICHT Einführung rechtliche Grundlagen der Finanzierung Voraussetzungen der Finanzierung Finanzierungsmöglichkeiten Drittmittel-Akquise Schlussfolgerung Strategieentwicklung

3 EINFÜHRUNG Die Offene Kinder- und Jugendarbeit ist heute unentbehrlicher Bestandteil der sozialen Infrastruktur von Städten und Gemeinden und erfüllt gemeinsam mit anderen Bereichen der Kinder- und Jugendarbeit den Auftrag des SGB VIII, die erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen

4 EINFÜHRUNG Jugendarbeit ( 11 SGB VIII) (1) interdependentes Jungen Menschen Feld sind die von zur Erziehung, Förderung ihrer Bildung, Entwicklung Geselligkeit, erforderlichen Aktion Angebote und der Interessenvertretung Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie Fachforum zur Schwerpunkte: Selbstbestimmung Fachpolitische internationale befähigen und Jugendarbeit, Kooperation zu gesellschaftlicher außerschulische in der Mitverantwortung Jugendarbeit Jugendbildung, und zu und sozialem Jugendsozialarbeit Kinder- Engagement und Jugenderholung anregen in und hinführen. (2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfaßt für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit Ziele: Förderung und gemeinwesenorientierte der personalen und Angebote. sozialen Kompetenzen, der Selbständigkeit, des Selbstbewusstseins (3) und Zu des den Selbstwertgefühls, Schwerpunkten der Jugendarbeit der Eigenverantwortlichkeit, gehören: außerschulische des Verantwortungsbewusstseins Jugendbildung mit allgemeiner, und politischer, der sozialer, gesundheitlicher, Gemeinschaftsfähigkeit. kultureller, Förderung naturkundlicher der und Kommunikations-, technischer Bildung, und Jugendarbeit Kritikfähigkeit, in Sport, Kooperationsfähigkeit Spiel und Geselligkeit, und arbeitswelt-, Konfliktfähigkeit schul- sowie und familienbezogene Hinführung zu Jugendarbeit, sozialem Engagement internationale und Jugendarbeit, gesellschaftlicher Kinder- und Mitverantwortung. Jugenderholung, Jugendberatung. Jugendsozialarbeit ( 13 SGB VIII) (1) sozialpädagogische Jungen Menschen, die Begleitung zum Ausgleich junger sozialer Menschen Benachteiligungen im Übergang oder zur von Überwindung Schule zur individueller Berufsausbildung, Beeinträchtigungen die Berufshinführung erhöhtem Maße auf und Unterstützung vorbereitung angewiesen sowie sind, die sollen Begleitung im Rahmen der beruflichen Jugendhilfe sozialpädagogische Bildung. Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern. Schwerpunkte: Beratungsdienste, Bildungsmaßnahmen, berufsfördernde Maßnahmen, (2) Jugendgemeinschaftswerke, Soweit die Ausbildung dieser jungen Jugendwohnheime, Menschen nicht Förderschulen durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen Zielgruppen der Jugendsozialarbeit angeboten werden, sind sozial die den benachteiligte Fähigkeiten und und dem individuell Entwicklungsstand beeinträchtigte dieser jungen Menschen Rechnung bis zum 27. tragen. Lebensjahr.

5 EINFÜHRUNG

6 Kommunale Aufgaben Pflichtaufgaben kommunale Selbstverwaltung (Artikel 28, Absatz 2 GG) Konnexitätsprinzip Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) 6

7

8 Rechtliche Grundlagen 2 SGB VIII - Die Kinder- und Jugendarbeit gehört zu den Pflichtleistungen der Jugendhilfe. 74 SGB VIII - Die öffentliche Jugendhilfe soll geeignete und notwendige Einrichtungen der freien Jugendhilfe anregen. Die Freie Träger können gefördert werden, wenn sie 1.die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllen; 2.die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bieten; 3.gemeinnützige Ziele verfolgen; 4.eine angemessene Eigenleistung erbringen und 5.die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

9 Rechtliche Grundlagen Achtung es ergibt sich aus der Zuordnung der Offenen Kinderund Jugendarbeit zu den Leistungen der Jugendhilfe kein Fachforum Rechtsanspruch Fachpolitische für Kinder Kooperation und Jugendliche in der auf Jugendarbeit die Angebote und Jugendsozialarbeit in der Jugendarbeit. (Paritätische Forderung aus dem Jahr Rechtsanspruch auf Jugendarbeit im SGB VIII verankern) Aus dem Wortlaut der Bestimmungen ("geeignete und notwendige Einrichtungen... angeregt werden sollen") und den sogenannten Ermessensleitlinien der öffentlichen Jugendhilfe ergibt sich, dass Angebote der Jugendhilfe keine einklagbaren Leistungen sind. (Unterschied zu den Hilfen zur Erziehung und Kita)

10 Rechtliche Grundlagen 74 Abs. 3 SGB VIII regelt, dass die öffentlichen Träger der Jugendhilfe über die Art und Höhe der Förderung "im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen" entscheiden Abs. 2 SGB VIII schreibt vor: "Für die gesamte Jugendarbeit soll ein angemessener Anteil aller für die Jugendhilfe zur Verfügung stehenden Mittel verwendet werden. Und im 79 Abs. 3 SGB VIII heißt es: "Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften."

11 Rechtliche Grundlagen Bei der Entscheidung über einen Förderungsantrag besteht ein Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung ( 39 SGB I). Werden gleichartige Maßnahmen gefördert, muss die Jugendhilfebehörde den Grundsatz der Gleichbehandlung nach Maßstäben des 74 Abs. 5 SGB VIII beachten. Ermessensbindungen finden insbesondere durch Bundes-, Landes- und kommunale Jugendpläne statt. Zu diesem Zweck erlassen die Bundesländer entsprechende Ausführungsgesetze. Aber auch in den Länderausführungsgesetzen fehlen meist konkrete finanzielle Bindungen bezüglich der Kinder- und Jugendarbeit. (in Brandenburg gibt es dazu keine Aussagen im AGKJHG Brandenburg) Die Kinder- und Jugendarbeit wird daher mehr als je zuvor zur finanziellen "Manövriermasse der öffentlichen Hand.

12 Rechtliche Grundlagen Weitere, für die Kinder- und Jugendarbeit wichtige Festlegungen sollen in den Jugendhilfeplänen der Landkreise und Kommunen und unter Einbezug der freien Träger erfolgen. Das AGKJHG Brandenburg trifft dazu Aussage im 24 Jugendförderplan: 1)Der örtliche Träger der Jugendhilfe erstellt jährlich für die Leistungsbereiche Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit gemäß 11 bis 14 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einen Jugendförderplan. Im Jugendförderplan sind der in der Jugendhilfeplanung festgestellte Jugendhilfebedarf für diese Leistungsbereiche und die dafür vorgesehenen Aufwendungen des örtlichen Trägers der Jugendhilfe auszuweisen

13 Finanzierungsvoraussetzungen Die Einrichtungen Offener Arbeit mit Kindern in öffentlicher Trägerschaft werden durch die Kommunen oder Landkreise finanziert. Einrichtungen in freier Trägerschaft nehmen öffentliche Mittel in Form direkter Bezuschussung in Anspruch. (Zuwendungsfinanzierung) Die Bezuschussung der Betriebs- und Personalkosten geschieht meistens global (prozentual oder in vorher ausgehandelter Höhe). Teilweise werden auch Pauschalen gezahlt. Den oft notwendigen Eigenanteil finanzieren freie Träger unter anderem aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, selbst erwirtschafteten Geldern (zum Beispiel Veranstaltungen) und freiwilligen, das heißt ehrenamtlichen Leistungen. (wie viel Prozent sind realistisch?)

14 Finanzierungsvoraussetzungen Finanzierungsbedingungen: Anerkennung der freien Träger vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig Träger der Kinder- Fachforum und Fachpolitische Jugendhilfe. (steuerrechtlicher Kooperation in der Begriff: Jugendarbeit Nach den und Vorschriften Jugendsozialarbeit des 3. Abschnittes in der Abgabenordnung (AO) von 1977 wird eine Steuervergünstigung oder eine Steuerbefreiung wegen ausschließlicher und unmittelbarer Verfolgung gemeinnütziger Zwecke einer Körperschaft eingeräumt ( AO). Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos gefördert wird.) Eine weitere Finanzierungsvoraussetzung bildet die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe nach 75 SGB VIII. Der Paragraph schreibt vor, dass die Träger Gewähr dafür bieten müssen, dass sie "eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit" leisten und öffentliche Mittel sachgerecht, zweckentsprechend und wirtschaftlich verwenden.

15 Finanzierungsvoraussetzungen Finanzierungsbedingungen: Zuständig für die Anerkennung als freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das zuständige Jugendamt. Die Fachforum Anerkennung Fachpolitische selbst wird Kooperation durch den in Jugendhilfeausschuss der Jugendarbeit und ausgesprochen. Jugendsozialarbeit in Nach 75 Abs. 2 KJHG haben freie Träger einen Anspruch auf Anerkennung, wenn sie "auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig" waren und die Voraussetzungen des 75 Abs. 1 SGB VIII erfüllen: (1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie 1.auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des 1 tätig sind, 2.gemeinnützige Ziele verfolgen, 3.auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten 4.lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und 5.die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

16 Finanzierungsmöglichkeiten Der Gesamtetat für die Jugendhilfe wird in den Haushalts-verhandlungen der Länder, Kreise und Gemeinden jährlich neu festgelegt. Fachliche Foren für die Verteilung der Mittel sind das Bundesjugendministerium und - wichtiger - die Landes-, Kreis- und Stadtjugendämter, deren Aufgaben durch die Jugendhilfeausschüsse und die Verwaltung wahrgenommen und ( 70 SGB VIII) geregelt werden. Die Bedingungen für die Verteilung werden in den entsprechenden Jugendhilfe-, und Jugendförderplänen festgelegt.

17 Finanzierungsmöglichkeiten Die Verteilung der zur Verfügung gestellten Steuermittel geschieht über folgende "Wege": Ebene Gesetzliche Grundlage Planungsinstrument Bund Kinder- und Jugendhilfe- Bundesjugendplan gesetz (bzw. SGB VIII) Länder KJHG sowie die Ausführungs- Landesjugendplan gesetze zum KJHG Kreise, Gemeindeordnung, Satzung Jugendhilfeplan Gemeinden des Jugendamtes, Förderrichtlinien

18 Finanzierungsmöglichkeiten Die Mittel für die Kinder- und Jugendarbeit werden auf der Landesebene und in den Landkreisen und Kommunen bereit gestellt. Die Aufteilung der Finanzierung zwischen Ländern und Kommunen beziehungsweise Landkreisen variiert. Im Land Brandenburg gibt es das 610- Stellenprogramm zur Förderung der Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit in den Regionen, d.h. es gibt einen Personalkostenzuschusss des Landes für Angebote der Jugendarbeit an den örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe. So haben wir oft drei Zuwendungsgeber (Land/Landkreis/ Kommune) für ein und denselben Zweck. Diese kann zu Auftragsunschärfen für den Zuwendungsempfänger führen. Daher müssen die Fachkräfte das Förderprogramm und die Jugendförder- pläne kennen und argumentativ verwenden.

19 Finanzierungsmöglichkeiten Die tatsächliche Gewährung der finanziellen Mittel in der Jugendarbeit ist in den Landkreisen und kreisfreien Städten erfolgt auf der Grundlage von Förderrichtlinien. Diese normieren die Arbeit in den Offenen Einrichtungen, indem sie teilweise detaillierte räumliche, personelle und angebotsmäßige Vorschriften enthalten. Die Förderrichtlinien sind ein Steuerungsinstrument für die öffentlichen Träger der Jugendhilfe.

20 Drittmittel Akquise Freie Träger müssen einen gewissen Anteil der Haushaltsmittel ihrer Einrichtungen und Angebote selbst einbringen. (Eigenmittelausweisung in Anträgen und Zuwendungsbescheiden). Eigenmittelausweisung kann über Mitgliedsbeiträge, Kursbeiträge, Vortragstätigkeiten, Verkäufe im Club etc. und Spenden erfolgen. (schwierig diese zu erwirtschaften- Achtung eigentlichen Leistungsauftrag beachten!!) Zusätzliche Projekte können über Aktion Mensch, Glücksspirale, Deutsches Hilfswerk, öffentlich-rechtliche Sparkassenstiftungen u.a. und teilweise auch von städtischen Versorgungsunternehmen eingeworben werden. (Netzwerkarbeit, Lobbyarbeit und Akquise hier unentbehrlich) In jedem Falle sollte geprüft werden, ob die jeweiligen Förderrichtlinien, die meist globaler formuliert sind, auch für die Offene Jugendarbeit mit Kindern und Jugendlichen genutzt werden können.

21 Schlussfolgerung Die Finanzierung der Offenen Arbeit mit Kindern u. Jugendlichen ist ein umfangreiches, kompliziertes Unterfangen. Es Bedarf der Analyse in Bezug auf die Fragestellung- wie setzt sich unser bisheriger Etat zusammen? Regelförderung durch die öffentliche Jugendhilfe sollte immer und in jedem Fall angestrebt werden. Andere Finanzierungsquellen sollten hinzugezogen werden Können diese Aufgaben durch die Fachkräfte geleistet werden? Wo sieht der Träger der Jugendarbeitsangebote seine Verantwortung? Wie gestaltet sich die Situation in kleinen Trägerstrukturen?

22 Schlussfolgerung Nutzen der gesetzlich verankerten Verfahren: Die orientierenden Förderrichtlinien werden nach dem Willen des Gesetzgebers im Zusammenhang der Jugendhilfeplanung erarbeitet. Dabei haben die örtlichen öffentlichen Träger der Jugendhilfe die freien Träger zu beteiligen, um unter anderem die offenen Fragen des 74 KJHG zu präzisieren. Alle freien Träger sollten sich daher in diesen Prozess einbringen!! Nutzen der Vernetzungsstrukturen vor Ort (AG nach 78 SGB VIII, Sozialraumrunden, Unterausschuss Jugendhilfeplanung) Letztendlich entscheidet der Jugendhilfeausschuss über die Jugendhilfepläne und muss über die Untersetzung der Jugendförderpläne abstimmen.

23 Schlussfolgerung Nutzen der gesetzlich verankerten Verfahren: Gegen drohende Kürzungen öffentlicher Zuschüsse können sich freie Träger wehren. Betrifft eine Kürzung kommunaler Haushalte auch den Etat der Jugendhilfe, greift das Anhörungsrecht des Jugendhilfeausschusses. Die im SGB VIII verankerte Soll-Bestimmung führt dazu, dass der Jugendhilfeausschuss grundsätzlich vor der Kürzungsmaßnahme im Landkreistag oder der Stadtversammlung anzuhören ist. Bei unvermeidbaren Kürzungen muss der örtliche Träger sein Ermessen fehlerfrei ausüben. Die Reduzierung der Förderung einer Pflichtaufgabe des Jugendamtes ist nach Ansicht vieler Rechtsexperten rechtswidrig.

24 Strategieentwicklung Kostenanalyse als erster Schritt zur Vorbereitung von Verhandlungen Welche Kosten entstehen bei der Vorhaltung von Einrichtungen und Angeboten der Jugendarbeit? Planungen von Angeboten und Leistungen und deren Untersetzung Was muss beachtet werden? (Kopie von MATRIX_FLS Stand_ _Vers_7.0_.xls) Dreiklang von Leistung, Qualität und finanzieller Untersetzung

25 Strategieentwicklung Politische Entscheidungen erfordern strategische Lobbyarbeit Durchgehende ÖA-Arbeit konsequenter Kontakt zu Abgeordneten und Steuerungsverantwortlichen Auseinandersetzung mit der Frage - Qualität zu welchem Preis? Trägerentscheidung- zu welchen Konditionen halten wir Angebote vor oder nicht? grundsätzliche Entscheidung zu Angeboten in der Region herausfordern.

26 Offene Diskussion. IHRE Fragen IHRE Erfahrungen IHRE Strategien IHRE Ideen

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