Allgemeine Geschäftsbedingungen. ApproLogic GmbH. Version 1.0 Stand März 2008
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- Erika Schumacher
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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen ApproLogic GmbH Version 1.0 Stand März 2008
2 1 Geltungsbereich Die nachstehenden Bedingungen gelten für die Nutzung von Softwareprodukten und Softwarelösungen (die Software ) die von der ApproLogic GmbH, nachfolgend ApproLogic genannt, hergestellt und angeboten werden. Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nicht, es sein denn, ApproLogic hätte ihnen im Einzelfall ausdrücklich oder schriftlich zugestimmt. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen gegenüber dem Kunden. 2 Vertragsabschluss Sämtliche Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Für die Auftragsannahme, den Umfang der Lieferung und Leistung sowie den Leistungszeitpunkt ist ausschließlich die Auftragsbestätigung von ApproLogic in Schrift- oder Textform maßgebend. 3 Nutzungsbedingungen Ausgeliefert werden ausführbare und interpretierbare Programmdateien der Software einschließlich der Benutzerdokumentation. Der Source-Code für die ausführbaren Software-Dateien ist nicht Bestandteil des Lieferumfangs. Die genauen Nutzungsbedingungen sind in den ApproLogic Endnutzer-Lizenzbedingungen beschrieben. Der Kundenverpflichtet sich, die Software ausschließlich vertragsgemäß zu nutzen und weder an Dritte weiterzugeben, noch diese in sonstiger Art und Weise Dritten zugänglich zu machen. Apprologic kann die Nutzungsrechte aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Kunde mit einem erheblichen Teil der Vergütung in Zahlungsverzug gerät oder die Nutzungsbedingungen nicht einhält und dies auch auf schriftliche Abmahnung mit Widerrufsandrohung durch ApproLogic nicht sofort unterlässt. 4 Mitwirkungspflichten des Kunden Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass von ApproLogic gelieferte Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet. Er wird die Software gründlich nach Übergabe auf deren Verwendbarkeit zu dem von ihm beabsichtigten Zweck testen, bevor er diese operativ einsetzt. Die bei dem Testen der Software erkennbaren Mängel hat der Kunde ApproLogic unverzüglich, sonstige Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung, jeweils unter beschreibender Bezeichnung des Mangels und dem Zeitpunkt der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten nach dem Stand der Technik verantwortlich. Er stellt sicher, dass die aktuellen Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. 2
3 5 Lieferung / Lieferungsverzögerung Liefertermine oder fristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Verbindlich ist eine Vereinbarung über Liefertermine oder -fristen lediglich dann, wenn ApproLogic ausdrücklich und schriftlich erklärt, für eine Überschreitung des vereinbarten Termins/Frist haften zu wollen. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die ApproLogic die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung und behördliche Anordnungen, auch wenn diese bei Lieferanten von ApproLogic oder deren Unterlieferanten eintraten -, hat ApproLogic auch bei verbindlich vereinbarten Lieferungen nicht zu vertreten. Sie berechtigen ApproLogic, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit aufzuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Lieferverzögerungen aufgrund nicht rechtzeitig vom Kunden ApproLogic vor Leistungserbringung zur Verfügung gestellter Unterlagen und Informationen, die aus Sicht vom ApproLogic zur Lieferung notwendig sind. Wenn eine Lieferverzögerung länger als einen Monat andauert, ist der Kunde nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Sofern ApproLogic die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Liefertermine zu vertreten hat und sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Rechnungswertes der jeweiligen Leistung für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch nur höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der jeweiligen Lieferung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sein denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von ApproLogic. ApproLogic ist zu Teillieferungen jederzeit berechtigt, es sein denn die Teillieferung ist für den Kunden nicht von Interesse. ApproLogic ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus einem Vertrag, einschließlich der Erbringung der Lieferung, an einen Dritten zu übertragen. 6 Sachmängelhaftung Die Sachmängelhaftung für Software von ApproLogic ist in den ApproLogic Endnutzer- Lizenzbestimmungen beschrieben und richtet sich, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelung getroffen ist, nach den gesetzlichen Vorschriften. Es ist nach dem Stand der Technik nicht möglich, Fehler in der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. ApproLogic gewährleistet jedoch, dass die im Vertrag genannte Software grundsätzlich einsetzbar ist. Das bedeutet, dass ihre Arbeitsweise mit gemäß der dem Kunden überlassenen Dokumentation übereinstimmt. Insbesondere leistet ApproLogic keine Gewähr dafür, dass die Software den betrieblichen Besonderheiten des Kunden entspricht. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, sich von der Tauglichkeit der bestellten Software für seine Anwendungszwecke zu überzeugen. Die Sachmängelansprüche des Kunden verjähren 12 Monate nach Übergabe der Software. Die Frist beginnt unabhängig von der Kenntnis des Kunden von einem Mangel 3
4 der Software ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden. Offensichtliche Mängel in der Software sind innerhalb von vier Wochen nach Übergabe schriftlich beim Lizenzgeber anzuzeigen. Fehler in der Software und der zugehörigen Dokumentation werden innerhalb angemessener Frist unentgeltlich von ApproLogic beseitigt. Voraussetzung für diesen Fehlerbeseitigungsanspruch ist, dass der Fehler reproduzierbar ist und in der letzten vom Kunden übernommenen Version des jeweiligen Programms auftritt. Außerdem ist der Fehler rechtzeitig und schriftlich zu beanstanden (Siehe Mitwirkungspflichten des Kunden). ApproLogic kann zur Erfüllung der Gewährleistungspflicht nach eigener Wahl entweder nachbessern oder Ersatz liefern. Insbesondere kann ApproLogic zur Erfüllung der Gewährleistungspflicht dem Kunden eine neue Version der Software zur Verfügung stellen. Einer Fehlerbeseitigung steht es gleich, wenn ApproLogic eine alternative Lösung zur fehlerhaften Funktion liefert, die dem Kunden die vertragsgemäße Nutzung erlaubt. Die Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Software nicht gemäß der Anleitung installiert wurde. Desweiteren sind die Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Kunde Änderungen oder Erweiterungen an der im Vertrag genannten Software durchführt, es sein denn, der Kunde weist nach, dass die Fehler nicht im kausalem Zusammenhang mit den Änderungen oder Erweiterungen stehen. Wird ein wesentlicher Programmfehler nicht entsprechend den genannten Bedingungen von ApproLogic behoben, kann der Kunde nach seiner Wahl eine Minderung des Kaufpreises oder die Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Das gleiche Recht hat ApproLogic, wenn die Herstellung der Fehlerkorrektur mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist. Wenn sich im Laufe der Fehlerbeseitigung herausstellt, dass die Probleme auf Bedienungsfehler oder unsachgemäße Nutzung des Kunden zurückzuführen sind, kann ApproLogic eine angemessene Vergütung für den entstandenen Aufwand verlangen. Gewährleistungsansprüche gegen ApproLogic stehen lediglich dem unmittelbaren Kunden zu und können nicht abgetreten werden. 7 Haftung Auf Schadens- oder Aufwendungsersatz (im Folgenden: Schadensersatzhaftung), gleichgültig aus welchem Rechtsgrund insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung haftet ApproLogic nur im folgenden Umfang: bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder schwerem Organisationsverschulden in voller Höhe; in anderen Fällen nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht und bei Verzug, und zwar auf Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens, begrenzt auf ,00 Euro pro Schadensfall und auf ,00 Euro für sämtliche Schadensfälle aus diesem Vertragsverhältnis. bei vom Lizenzgeber verschuldeten Verlust von Daten ausschließlich für die Kosten der zu erstellenden Sicherheitskopien und der Wiederherstellung der 4
5 Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten durch den Kunden verloren gegangen wären. Die Haftungsbedingungen sind in den ApproLogic Endnutzer-Lizenbedingungen beschrieben. 8 Geheimhaltung und Datenschutz Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder als vertraulich bezeichnete Informationen geheim zu halten. Die Informationen und Unterlagen dürfen an der Vertragsdurchführung nicht beteiligten Dritten zugänglich gemacht werden. Die Vertragspartner verwahren und sichern die Vertragsgegenstände so, dass ein Missbrauch durch Dritte unwahrscheinlich ist. Nicht von der Geheimhaltungspflicht umfasst sind Informationen und Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich oder dem empfangenen Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind. Der Kunde wird hiermit davon unterrichtet, dass ApproLogic seine Daten im zur Vertragsdurchführung erforderlichen Umfang und auf Grundlage der Datenschutzvorschriften erhebt, speichert, verarbeitet und, sofern notwendig, an Dritte übermittelt. 9 Lieferumfang, Eigentumsvorbehalt Sämtliche Lieferungen und Leistungen von Apprologic erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Nach der vollständigen Bezahlung überträgt ApproLogic die im Vertrag festgelegten Lizenzen zur Nutzung der Software an den Kunden. 10 Zahlungsbedingungen Zahlungen sind vierzehn Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug von Skonto fällig. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist kann ApproLogic ohne weitere Ankündigung Mahngebühren und Verzugszinsen in Höhe von acht Prozent über den jeweils geltenden Basiszinssatz berechnen. Weiterhin können im Verzugsfall Leistungen eingeschränkt werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber ApproLogic mit Forderungen aufzurechnen, es sei denn, dass es sich um rechtskräftig festgestellte Ansprüche oder von ApproLogic schriftlich anerkannte Ansprüche handelt. 5
6 11 Schlussbestimmungen Sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von ApproLogic. Sollte eine Bestimmung des Vertrags unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Gleiches gilt, wenn eine Vertragslücke offenbar werden sollte. ApproLogic GmbH Waldstraße Dietzenbach Telefon: 06074/
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