Allgemeine Mandatsbedingungen der Rechtsanwaltskanzlei Frank Schilling mit Widerrufsbelehrung
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- Arwed Kästner
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1 Allgemeine Mandatsbedingungen der Rechtsanwaltskanzlei Frank Schilling mit Widerrufsbelehrung 1.Mandatierung und Geltungsbereich (1) Die nachfolgenden allgemeinen Mandatsbedingungen (AMB) gelten zwischen dem Mandanten und der Rechtsanwaltskanzlei Frank Schilling, Kanzleianschrift: Bramfelder Chaussee 346, Hamburg, Telefon: 040/ , Telefax: 040/ (nachstehend Rechtsanwalt genannt). (2) Die AMB gelten für alle Verträge, deren Gegenstand die Beratung, Geschäftsbesorgung, und Prozessführung durch den Rechtsanwalt sind. Sie gelten auch für alle zukünftigen Rechtsbeziehungen des Rechtsanwalts mit dem Mandanten. (3) Individuelle Beratungs- und Mediationsvereinbarungen gehen den AMB vor. (4)Geschäftsbedingungen des Mandanten finden nur dann Anwendung, wenn dies zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 2. Begründung und Gegenstand des Mandatsverhältnisses (1) Der Vertrag mit dem Mandanten kommt erst mit Annahme durch den Rechtsanwalt zustande. Durch eine unaufgeforderte Zusendung von Unterlagen und Dokumenten, einschließlich -Schreiben, entsteht noch kein Mandantenverhältnis. Dies gilt auch für Nachrichten, die der Interessent auf einem Anrufbeantworter bzw. einer Mailbox des Rechtsanwalts hinterlässt. Erst wenn der Rechtsanwalt die Zusammenarbeit in diesen Fällen in Textform bestätigt, kommt eine Mandatierung zustande. (2) Fernmündliche Auskünfte und sonstige Erklärungen des Rechtsanwalts sind nur nach Bestätigung verbindlich. (3) Gegenstand des Mandatsvertrages ist die vereinbarte Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten Erfolges. (4) Das Mandatsverhältnis bezieht sich auf den konkret vom Mandanten mitgeteilten Sachverhalt, der auch Gegenstand der rechtlichen Bewertung durch den Rechtsanwalt ist. Soweit nicht gesondert vereinbart, ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, den Sachverhalt selbst zu ermitteln. (5) Der Rechtsanwalt erbringt seine Leistung allein auf Grundlage des bei Mandatserteilung geltenden Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch, wenn die Ausarbeitung von englischsprachigen Dokumenten vom Mandanten in Auftrag gegeben wurde. Eine Bewertung des Sachverhalts nach ausländischem Recht sowie steuerrechtliche Bewertungen sind nicht Gegenstand des Mandatsvertrages, vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern.
2 3. Widerruf für Verbraucher Für Mandanten, welche als natürliche Personen Rechtsgeschäfte zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (vgl. 13 BGB), gilt bei Verträgen, welche unter ausschließlicher Nutzung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, folgendes Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie Rechtsanwalt Frank Schilling, Bramfelder Chaussee 346, Hamburg, Telefax , mittels einer eindeutigen Erklärung (z.b. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder ) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angegebene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. 4. Umfang und Ausführung des Mandats (1) Der Umfang der vom Rechtsanwalt zu erbringenden Leistung richtet sich nach dem jeweils im Einzelfall vom Mandanten erteilten Mandat. (2) Der Rechtsanwalt wird den vom Mandanten übermittelten bzw. angegebenen Sachverhalt im Rahmen seiner rechtsanwaltlichen Tätigkeit zugrunde legen. Bei nachträglicher Änderungen der mitgeteilten Fakten wird der Mandant dem Rechtsanwalt unverzüglich hierüber in Kenntnis setzen. Soweit sich der vom Mandanten mitgeteilte Sachverhalt im
3 Verlaufe der Bearbeitung des Mandats als unrichtig herausstellen sollte, obliegt die Sachverhaltsklärung dem Mandanten. (3) Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit der vom Mandanten übergebenen Unterlagen bzw. Zahlenaufstellungen zu überprüfen, soweit dies nicht schriftlich gesondert vereinbart wurde. (4) Werden dem Rechtsanwalt ungeordnete Unterlagen und Anlagen übergeben, ist dieser nicht verpflichtet, diese zu sichten und auf ihre rechtliche Erheblichkeit zu überprüfen, sofern hierfür vom Mandanten kein gesonderter schriftlicher Auftrag erteilt worden ist und der Mandant zudem nicht auf die von ihm geforderte Überprüfung ausdrücklich hingewiesen hat. Dies gilt nicht, soweit sich das Mandat ausdrücklich auch auf die Sichtung und Überprüfung der vom Mandanten überlassenen Unterlagen erstreckt. 5.Beendigung des Mandats (1)Das Mandat endet mit Erfüllung der vereinbarten anwaltlichen Leistungen, durch Zeitablauf oder durch Kündigung. (2) Soweit ein Mandat auf unbestimmte Zeit vereinbart wurde, kann es von jedem der Vertragspartner entsprechend der gesetzlichen Regelungen für die Beendigung von Dauerschuldverhältnissen gekündigt werden. Anderweitige Regelungen bleiben den Vertragspartnern vorbehalten. (3) Im Falle einer Kündigung sind vom Rechtsanwalt zur Vermeidung von rechtlichen Nachteilen zulasten des Mandanten noch alle erforderlichen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden. Insbesondere sind bei drohendem Fristablauf Fristverlängerungsanträge zu stellen. Soweit der Mandant im Falle einer Kündigung auf laufende Fristen und notwendige Handlungen sowie die etwaige Erforderlichkeit der Beauftragung eines anderen Rechtsanwaltes besonders hingewiesen hat, treffen ihn jedoch keine weiteren Hinweispflichten mehr. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Mandant eine anderweitige Mandatsübernahme nicht unverzüglich einrichten kann und er dies zudem gegenüber dem Rechtsanwalt in Textform erklärt hat. (4) Jede Kündigung hat in Textform zu erfolgen. 6. Pflichten des Rechtsanwalt (1) Der Rechtsanwalt hat das Mandat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung auszuführen. (2) Der Rechtsanwalt unterrichtet den Mandanten kontinuierlich über den Fortgang des Mandats, soweit nicht lediglich eine einmalige Beratungsleistung von ihm geschuldet ist. (3) Die Handakten hat der Rechtsanwalt auf die Dauer von 5 Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Die gesetzliche Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen 6 Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist (4) Auf Anforderung des Mandanten hat der Rechtsanwalt die durch den Mandanten überlassenen Unterlagen innerhalb angemessener Frist an diesen zurückzugeben. Der Rechtsanwalt ist befugt, von diesen Unterlagen Kopien zu fertigen und diese zu behalten.
4 7. Pflichten des Mandanten (1) Der Mandant ist im Rahmen des Mandats zur Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben verpflichtet. Er wird dem Rechtsanwalt rechtzeitig und unaufgefordert die für die Bearbeitung des Mandats erforderlichen Unterlagen in vollständiger und geordneter Form aushändigen. Darüber hinaus wird er dem Rechtsanwalt über alle Umstände informieren, die für die Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten. (2) Vom Rechtsanwalt erstellte und zur Kenntnisnahme an den Mandanten übersandte Schriftsätze, Dokumente und sonstige Unterlagen hat dieser auf ihre sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen und den Rechtsanwalt ggf. unverzüglich auf etwaige Fehler und Unrichtigkeiten hinzuweisen. (3)Der Mandant wird die ihm vom Rechtsanwalt überlassenen Unterlagen, einschließlich Gutachten und Schriftsätze, nur mit schriftlicher Einwilligung des Rechtsanwalts Dritten zugänglich machen. Dies gilt nicht, soweit das Mandat bereits die Weitergabe an einen bestimmten Dritten vorsieht. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass die Arbeitsergebnisse des Rechtsanwalts regelmäßig urheberrechtlich geschützt sind. (4) Der Mandant hat einen Anschriftenwechsel oder einen Wechsel in der Person seines gesetzlichen Vertreters bzw. Betreuers dem Rechtsanwalt umgehend mitzuteilen. (5) Der Mandant wird dem Rechtsanwalt die von diesem im Rahmen der Mandatsbearbeitung angeforderten Kosten, einschließlich Vorschusszahlungen, binnen angemessener Frist zur Verfügung stellen. 8. Vergütung (1)Dem Rechtsanwalt steht für seine Leistungen gegenüber dem Mandanten ein Anspruch auf Vergütung zu, sofern nicht Beratungs- oder Prozesskostenhilfe gewährt wird oder eine Rechtsschutzversicherung die Vergütung vollständig gezahlt hat. Die Vergütung bezieht sich jeweils auf das konkrete Mandatsverhältnis. (2)Der Mandant verpflichtet sich zur Mitwirkung bei allen Maßnahmen, die auf eine Kostenübernahme durch die Staatskasse abzielen. Er hat in diesem Zusammenhang seine wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen und ggf. auch belegen. (3)Die Vergütung des Rechtsanwalts bemisst sich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsgebührengesetzes (RVG) und/oder einer mit dem Mandanten getroffenen Gebührenvereinbarung, andernfalls nach der üblichen Vergütung gemäß 612 II, 632 II BGB. (4) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, bei Erteilung des Mandats einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich entstehenden Vergütung und Auslagen zu verlangen und die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Tätigkeit von der Zahlung des Vorschusses abhängig zu machen. (5) Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Mandanten von sich aus über eventuell entstehende Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz unaufgefordert Auskunft zu erteilen, es sei denn der Mandant wünscht dies ausdrücklich.
5 (6) Der Rechtsanwalt informiert den Mandanten hiermit, dass sich die Höhe der Vergütung grundsätzlich nach dem Gegenstandswert bemisst und bei Rahmengebühren zumindest ein Anspruch auf Vergütung der Mittelgebühr besteht, soweit keine anderweitige Regelung getroffen wurde. (8) Eine Aufrechnung gegen einen Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts ist nur mit rechtskräftig festgestellten und unbestrittenen Forderungen zulässig. (9) Endet ein Mandat vor vollständiger Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nach der vereinbarten Vergütung oder, soweit keine Honorarvereinbarung getroffen wurde, nach der gesetzlichen Regelung. Der Rechtsanwalt weist darauf hin, dass mehrere Gebührentatbestände im RVG vorsehen, dass die Gebühr bereits mit Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit in voller Höhe entsteht. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der individuellen Vereinbarung in Textform. (10) Fällige Zahlungsansprüche des Rechtsanwalts, einschließlich des Anspruchs auf eine angemessene Vorauszahlung, kann der Rechtsanwalt mit eingehenden Zahlungen Dritter verrechnen. 9. Zurückbehaltungsrecht des Rechtsanwalts Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Herausgabe der Handakte, der vom Mandanten eingereichten Unterlagen bzw. der erstellten Arbeitsergebnisse zu verweigern, bis die in Rechnung gestellte Vergütung durch den Mandanten ausgeglichen ist. Dies gilt nicht, wenn die Zurückbehaltung treuwidrig ist. 10. Besonderer Hinweise (1) Beratungsleistungen Der Rechtsanwalt weist darauf hin, dass auch telefonische Beratungen vergütungspflichtig sind. Auf die Möglichkeit einer Gebührenvereinbarung nach Zeitaufwand entsprechend der gesetzlich vorgeschriebenen Form wird hingewiesen. (2)Rechtschutzversicherung Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht verpflichtet, mit der Rechtsschutzversicherung des Mandanten zu korrespondieren. Es wird darauf hingewiesen, dass schon mit der Anfrage zur Kostenübernahme bei der jeweiligen Rechtsschutzversicherung Kosten entstehen, die auch im Falle einer Ablehnung ggf. der Mandant zu tragen hat. 11. Keine Abtretung durch den Mandanten Die dem Mandanten aus dem Mandantenverhältnis zustehenden Ansprüche und sonstigen Rechte sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Rechtsanwalts nicht auf Dritte übertragbar. 12. Sicherungsabtretung Der Mandant tritt dem Rechtsanwalt alle entstehenden Erstattungsansprüche aus dem Mandatsverhältnis gegen die Gegenpartei, die Staatskasse oder Rechtsschutzversicherung in
6 Höhe der geschuldeten Vergütung sicherheitshalber ab. Der Rechtsanwalt nimmt die Abtretung hiermit an. Der Mandant ermächtigt den Rechtsanwalt, den bzw. die Erstattungspflichtigen über die Abtretung im Namen des Mandanten zu informieren. Der Rechtsanwalt wird den Erstattungsanspruch nicht einziehen, solange der Mandant seinen Zahlungspflichten nachkommt, insbesondere fällige Zahlungen nicht verweigert oder mit der Zahlung der Vergütung in Verzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen beantragt. 13. Verschwiegenheitspflicht (1)Der Rechtsanwalt ist nach Maßgabe der Gesetze dazu verpflichtet, über sämtliche Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Übernahme und Ausführung des Mandates zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, solange und soweit der Mandant ihn nicht in von seiner Verschwiegenheitspflicht entbindet, Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Mandats fort. (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht in gleichem Umfang auch für Mitarbeiter der Kanzlei. (3)Soweit eine Offenlegung von im Rahmen des Mandats erlangten Tatsachen aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen oder zur Wahrung berechtigter Interessen des Rechtsanwalts erforderlich sein sollte, kann die Verschwiegenheitspflicht beschränkt sein. (4) Von der Verschwiegenheitspflicht ausgenommen sind auch Informationen, die eine Berufshaftpflichtversicherung nach deren Versicherungsbedingungen aufgrund einer bestehenden Mitwirkungspflicht übermittelt werden müssen. (5) Die gesetzlichen Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte, insbesondere nach 53 StPO, 383 Z PO, bleiben unberührt. 14.Einschaltung von Erfüllungsgehilfen Der Rechtsanwalt ist berechtigt, im Rahmen der Bearbeitung des Mandats Dritte heranzuziehen. Dies gilt auch für den Bereich der elektronischen Datenverarbeitung. Der Dritte ist die Verschwiegenheitspflicht gemäß Ziffer 13 (1) vertraglich aufzuerlegen. 15. Kommunikation (1) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Kommunikation in deutscher Sprache. Die Unterrichtung des Mandanten ist zulässig durch Briefpost, Telefax, Telefon und/oder - Schreiben. (2)Soweit der Mandant wünscht, dass die Kommunikation auf anderen als den im 1. Absatz genannten Wegen oder in anderen Sprachen erfolgen soll, bedarf dies einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. In diesem Fall hat der Mandant die hierdurch entstehenden Mehrkosten auf Nachweis zu übernehmen. Soweit hierüber keine Einzelvereinbarung zwischen den Vertragspartnern getroffen wurde, gelten die einschlägigen Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
7 16. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand (1) Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung, die bei Mandatserteilung, abzuschließen ist und der Textform bedarf, gilt für das Mandant, dessen Ausführung und die sich hieraus ergebenden Rechte und Ansprüche ausschließlich deutsches Recht. (2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung. Dies ist regelmäßig der Kanzleistandort, an dem das Mandat bearbeitet wird. (3) Gerichtsstand für Gebühren- und Haftpflichtstreitigkeiten ist der Sitz der Kanzlei, an dem das Mandat bearbeitet wird. Dieser Gerichtsstand wird zudem auch für alle übrigen Rechtsstreitigkeiten ausdrücklich vereinbart, sofern es sich beim Mandanten um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögens handelt oder der Mandant in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Die vorgenannte Regelung gilt entsprechend, wenn der Mandant seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder der Wohnsitz und gewöhnliche Aufenthalt des Mandanten zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. 17. Sonstige Regelungen (1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für diese Textformklausel. Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. (2)Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Mandatsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle unwirksamen Bestimmung soll eine dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der weggefallenen Regelung möglichst nahekommende, gesetzlich zulässige Regelung treten Stand : November 2016
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