Übersetzung Dok. TAXUD/1953/2003 Teil 1 (S )

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1 Übersetzung Dok. TAXUD/1953/2003 Teil 1 (S )

2 TEIL IV Regelversandverfahren NCTS (new computerised transit system - neues EDV-gestütztes Versandverfahren) In den Kapiteln dieses Teils wird das Regelversandverfahren unter Verwendung des neuen EDV-gestützten Versandverfahrens (NCTS) beschrieben. Hinweis: In Teil V wird das Notfallverfahren beschrieben, das bei Ausfall des NCTS anzuwenden ist. Kapitel 1: Anmeldung im Regelversandverfahren. Kapitel 2: Förmlichkeiten bei der Abgangsstelle. Kapitel 3: Förmlichkeiten und Zwischenfälle während der Beförderung. Kapitel 4: Förmlichkeiten bei der Bestimmungsstelle. Kapitel 5: Regelungen für Andorra, San Marino und nicht zum Steuergebiet der Gemeinschaft gehörende Gebiete. Anmerkung: Diese Erläuterungen sind nicht mit den Leitlinien und technischen Anleitungen für die Nutzung der NCTS- Technikanwendungen und der entsprechenden Software (FTSS und DDNTA) zu verwechseln

3 Kapitel 1 Die Anmeldung im Regelverfahren 1. Einführung In den Abschnitten dieses Kapitels wird das Regelversandverfahren mit dem NCTS beschrieben. Abschnitt 2: allgemeine Theorie und Rechtsvorschriften für die Versandanmeldung im Regelversandverfahren. Abschnitt 3: Anwendung des NCTS-Regelverfahrens von der Verladung der Waren bis zum Ausfüllen der Anmeldung. Abschnitt 4: besondere Situationen. Abschnitt 5: Ausnahmen von den allgemeinen Regeln. Abschnitt 6: nationalen Regelungen vorbehalten. Abschnitt 7: den Zollverwaltungen vorbehalten. Abschnitt 8: Anhänge zu Kapitel Allgemeine Theorie und Rechtsgrundlage Die Rechtsgrundlagen sind - Artikel 3, 16, 18 so Anlage I Übereinkommen; - Anlage I Anhang I Übereinkommen; - Anlage III Übereinkommen: Titel I Artikel 4 und 5; Titel III, Artikel 11, 12, 13; Anhang A7, Titel I, II und III; - 3 -

4 Anhänge A9, A10 und A11; Anhänge D1, D2, D3, D4 (Buchstaben A, B und D), D5; - Artikel 4 ZK; - Artikel 198 bis 217, je nach Sachlage, so Artikel 219, 222, 224, ZK-DVO; - Anhang 37 Titel I Buchstabe A und Titel III ZK- DVO; - Anhang 37a ZK-DVO; - Artikel 37c ZK-DVO; - Artikel 38 ZK-DVO; - Anhang 44a ZK-DVO; - Anhänge 45a und 45b ZK-DVO Ablauf des NCTS Das NCTS ist ein EDV-gestütztes Versandverfahren, das auf dem Austausch elektronischer Nachrichten basiert. Die verschiedenen papiergebundenen Dokumente und bestimmte Förmlichkeiten im OTS werden durch diese Nachrichten ersetzt. Der elektronische Nachrichtenaustausch erfolgt auf drei Ebenen: zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und dem Zoll ( externe Ebene ) zwischen den Zollstellen eines Landes ( nationale Ebene ); und zwischen den nationalen Zollverwaltungen untereinander und mit der Kommission ( gemeinsame Ebene ). Die wichtigsten Begriffe und Nachrichten in einem - 4 -

5 NCTS-Vorgang sind: Die Versandanmeldung, die elektronisch (und, falls zulässig, auch auf Papier) abgegeben wird (Nachricht IE015); die Versandbezugsnummer (Movement Reference Number - MRN), d.h. eine einmalige Registriernummer, die jeder Anmeldung vom System zugesen und zur Identifizierung des Vorgangs auf das Versandbegleitpapier und die Liste der Positionen gedruckt wird; das Versandbegleitpapier, das in der Abgangsstelle oder im Betrieb eines Wirtschaftsbeteiligten ausgedruckt wird, sobald eine Versandanmeldung ausgestellt wurde, und das die Waren vom Abgangsort bis zum Bestimmungsort begleitet; die Vorabankunftsanzeige (Nachricht IE001), mit der die Abgangsstelle der in der Anmeldung angegebenen Bestimmungsstelle den Vorgang anzeigt; die Vorabdurchgangsanzeige (Nachricht IE050), mit der die Abgangsstelle den/der in der Anmeldung angegebene/n Durchgangszollstelle/n den vorgesehenen Grenzübergang einer Warensendung ankündigt; die Grenzübergangsanzeige (Nachricht IE118), die nach dem Durchgang der Warensendung von der tatsächlich passierten Durchgangszollstelle versendet wird; die Ankunftsanzeige (Nachricht IE006), die die tatsächliche Bestimmungsstelle der Abgangsstelle übermittelt, sobald die Waren eingetroffen sind; die Kontrollergebnisnachricht (Nachricht IE018), die von der tatsächlichen Bestimmungsstelle (ggf. nach Kontrolle der Waren) an die Abgangsstelle geschickt - 5 -

6 wird. Anhang 8.1 enthält die Liste der Nachrichten und die Codes für den jeweiligen Nachrichtenaustausch Anwendungsbereich des NCTS Das NCTS gilt unabhängig von der jeweiligen Beförderungsart für alle Vorgänge im gemeinsamen/gemeinschaftlichen Versandverfahren mit Ausnahme der vereinfachten Versandverfahren, in denen ein Handelspapier als Versandanmeldung verwendet werden kann (z.b. vereinfachte Verfahren im Luft-, See- oder Eisenbahnverkehr, bei denen das Manifest bzw. der CIM-Frachtbrief als Versandanmeldung dient) Zugang der Wirtschaftsbeteiligten zum NCTS Im Allgemeinen stehen den Wirtschaftsbeteiligten folgende Möglichkeiten für den Zugang zum NCTS offen: direkte Eingabe der Anmeldungsdaten durch den Beteiligten (Direct Trader Input- DTI, zu dem auch die Eingabe über eine Zoll-Website zählt) elektronischer Datenaustausch (EDI); Dateneingabe bei der Zollstelle. Weitere Einzelheiten zum Zugang für die Wirtschaftsbeteiligten können bei den nationalen Zollbehörden eingeholt werden

7 3. Die einzelnen Schritte der Versandanmeldung Dieser Abschnitt enthält Informationen über - das Verladen der Waren (Abschnitt 3.1); - die Versandanmeldung (Abschnitt 3.2); 3.1. Das Verladen Das Verladen Einziges Beförderungsmittel Für die Zwecke des Versandverfahrens bedeutet Verladen, dass Waren, die mit einer Versandanmeldung von einer Abgangsstelle zu einer Bestimmungsstelle versandt werden sollen, in einem einzigen Beförderungsmittel untergebracht werden 1. Sofern sie zusammen zu befördernde Waren enthalten, gelten als ein einziges Beförderungsmittel: ein Straßenfahrzeug mit einem oder mehreren Anhängern oder Sattelanhängern, ein Zug mit mehreren Eisenbahnwagen; Schiffe, die eine Einheit bilden; auf ein einziges Beförderungsmittel verladene Container. Eine Versandanmeldung gilt jeweils nur für die auf ein einziges Beförderungsmittel verladenen und von der Abgangsstelle zur Bestimmungsstelle beförderten Waren. Wenn eine Sendung auf zwei Beförderungsmittel 1 Werden einzelne Packstücke im Versandverfahren befördert, besteht kein direkter Zusammenhang zwischen dem Paket und dem Beförderungsmittel. In diesem Fall werden Nämlichkeitsmittel auf das Packstück angewendet

8 verteilt ist, ist für jedes Beförderungsmittel eine gesonderte Versandanmeldung erforderlich, auch wenn alle Waren von derselben Abgangsstelle zur selben Bestimmungsstelle befördert werden. Andererseits kann ein einziges Beförderungsmittel verwendet werden, um Waren bei verschiedenen Abgangsstellen zu laden und bei einer oder mehreren Bestimmungsstellen zu entladen. Mehrere Versandpapiere Werden Waren bei verschiedenen Abgangsstellen auf ein einziges Beförderungsmittel verladen, so muss bei jeder Abgangsstelle eine Versandanmeldung für die jeweils dort verladenen Waren ausgestellt werden. Unbeschadet Artikel 7 Absatz 3 des Übereinkommens können einem Hauptverpflichteten für Waren, die auf einem einzigen Beförderungsmittel zu demselben Bestimmungsort befördert werden sollen, mehrere Versandanmeldungen ausgestellt werden. Für jedes dieser Papiere ist eine Sicherheit zu leisten. Dies gilt auch für die Ausstellung von Duplikaten von Versandanmeldungen Versandanmeldung (IE015) Vordruck und Ausfüllen der Versandanmeldung Beim Erstellen einer Versandanmeldung IE015 müssen alle Pflichtfelder ausgefüllt werden. Obligatorische Angaben sind: Art der Anmeldung (Feld 1), Gesamtzahl der Positionen (Feld 5), Gesamtzahl der Packstücke (Feld 6), Versendungsland (Feld 15a), - 8 -

9 Bestimmungsland (Feld 17a), Container ja/nein (Feld 19), Warenbezeichnung, usw. (Feld 31), Positionsnummer (Feld 32), Rohmasse (Feld 35), Hauptverpflichteter (Feld 50), Art der Sicherheitsleistung, Nummer des Sicherheitstitels und Zugangscode (Feld 52) so Bestimmungszollstelle (Feld 53). Die Angabe des inländischen Verkehrszweigs (Feld 26) wird nur in der Gemeinschaft verlangt. Einige Angaben sind unter bestimmten Umständen obligatorisch. Zu diesen bedingt obligatorischen Angaben gehören: Empfänger (Feld 8), Kennzeichen beim Abgang (Feld 18), Warennummer (Feld 33), bewilligter Warenort (Feld 30), Vorpapiere (Feld 40), Durchgangszollstelle (Feld 51) und Nummer des Sicherheitstitels (Feld 52). Darüber hinaus können auch die folgenden fakultativen Angaben verlangt werden: Versender (Feld 2), Verkehrszweig an der Grenze (Feld 25), inländischer Verkehrszweig (Feld 26), Ladeort (Feld 27), Code der empfindlichen Ware (Feld 31), Eigenmasse (Feld 38), vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen (Feld 44), besondere Vermerke (Feld 44) und Vertreter (Feld 50). Außerdem ist bei der Anmeldung unter vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen mit dem Code 823 anzugeben, dass ein Kontrollexemplar T5 2 beigefügt ist (Feld 44). Daraufhin kann die T5-Referenznummer angegeben werden. 2 Das Kontrollexemplar T5 ist unter bestimmten Bedingungen für die Beförderung von Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft erforderlich. Es dient dem Nachweis der Verwendung und/oder Bestimmung bestimmter Waren, die durch bestimmte Maßnahmen der Gemeinschaft vorgeschrieben ist (z. B. für landwirtschaftliche Erzeugnisse). Die Artikel 912a bis 912g ZK-DVO enthalten weitere Einzelheiten zum Kontrollexemplar T

10 Im NCTS werden eine Reihe zusätzlicher Codes verlangt, die im Einheitspapier nicht vorgesehen sind. Diese werden in Anhang D2 Anlage III Übereinkommen bzw. Anhang 37c ZK-DVO erläutert. Bei diesen zusätzlichen Codes handelt es sich um Ländercodes, Sprachencodes, Warennummern, Codes für empfindliche Waren, Verpackungscodes, Codes für die vorgelegten Unterlagen und Bescheinigungen so Codes für besondere Vermerke. Versandanmeldungen sind in einer von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats zugelassenen Amtssprache der Vertragsparteien zu erstellen. Die Wirtschaftsbeteiligten müssen die Anmeldung IE015 ordnungsgemäß ausfüllen, um zu verhindern, dass das NCTS die Annahme der Anmeldung verweigert. Im Falle der Nichtannahme der Anmeldung IE015 durch das System wird dem Beteiligten der Grund hierfür mitgeteilt; er hat dann die Möglichkeit, die erforderlichen Änderungen einzugeben oder eine neue Anmeldung vorzulegen. Ein Versandvorgang darf höchstens 999 Warenpositionen umfassen. Bei der Anmeldung ist jede einzelne Warenposition in das System einzugeben; die Positionen werden dann zusammen mit dem Versandbegleitpapier auf der Liste der Positionen ausgedruckt

11 Umfasst eine Versandanmeldung mehr als eine Warenposition, wird eine Liste der Positionen erstellt und dem Versandbegleitpapier beigefügt, das in Feld 31 auf die Liste der Positionen verweist. Der Aufbau der Liste der Positionen entspricht dem Muster in Anhang D4 der Anlage III Übereinkommen bzw. in den Anhängen 45a und 45b ZK-DVO. Wird mehr als eine Position angemeldet, so sind auf der Positionsebene folgende Angaben einzugeben: Versendungs-/Ausfuhrland (Feld 15), falls mehr als ein Land; Bestimmungsland (Feld 17), falls mehr als ein Land; Warenbezeichnung (Feld 31); Positionsnummer (Feld 32); gegebenenfalls Warennummer (Feld 33); Rohmasse (kg) (Feld 35 ); Eigenmasse (kg) (Feld 38 ); so ggf. Summarische Anmeldung, Vorpapier (Feld 40); und je nach Fall besondere Vermerke/ vorgelegte Unterlagen / Bescheinigungen (Feld 44 ). Die Nummerierung der Positionen muss bei 1 beginnen so fortlaufend und durchgehend sein (wird derzeit im Rahmen der Liste der bekannten Fehler (known error list) erörtert) Gemischte Sendungen Gemischte Sendungen Wenn eine Sendung Nichtgemeinschaftswaren im T1- Versandverfahren und Gemeinschaftswaren im T2- bzw

12 T2F-Versandverfahren umfasst, für die eine einzige Versandanmeldung erstellt wurde, wird in der Regel dem Versandbegleitpapier eine Liste der Positionen beigefügt. Das Versandbegleitpapier enthält die einschlägigen Angaben und eine Kurzfassung der für die Waren mit unterschiedlichem Status verwendeten Liste der Positionen. Alternativ können auch gesonderte Versandanmeldungen erstellt werden (in diesem Fall eine T1-Versandanmeldung für die Nichtgemeinschaftswaren und eine T2- bzw. T2F-Versandanmeldung für die Gemeinschaftswaren). Anmerkung: Gemeinschaftswaren, die nicht in das Versandverfahren übergeführt (aber im Zollgebiet der Gemeinschaft befördert) werden, können mit denselben Beförderungsmitteln befördert werden die Waren, die sich im Versandverfahren befinden. In diesem Fall bezieht sich die Versandanmeldung nur auf die ins Versandverfahren übergeführten Waren (siehe Teil IV Kapitel 2, Abschnitt über gemischte Sendungen). WIRTSCHAFTSBETEILIGTE Bei gemischten Sendungen wird auf Anmeldungsebene für die Art der Anmeldung das Symbol T, das für die gesamte Anmeldung gilt. Der tatsächliche Status (T1, T2, T2F) jeder einzelnen Warenposition wird auf Positionsebene in das System Vorlage der Versandanmeldung

13 Bei der elektronischen Versandanmeldung IE015 ist der Hauptverpflichtete verantwortlich für a) die Richtigkeit der in der Anmeldung enthaltenen Angaben, b) die Echtheit der beigefügten Unterlagen und c) die Einhaltung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung der betreffenden Waren in das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren. Die Authentifizierung der Anmeldung unterliegt den im Abgangsland geltenden Bedingungen. WIRTSCHAFTSBETEILIGTE Zur Feststellung, welche Bedingungen für die Authentifizierung einer elektronischen Versandanmeldung gelten, muss sich der Hauptverpflichtete an die Zollbehörden wenden

14 4. Besondere Situationen 5. Ausnahmen (pro memoria) 6. Nationale Dienstanweisungen (vorbehalten) 7. Besonderer Teil für die Zollverwaltungen 8. Anhänge

15 Kapitel 2 - Förmlichkeiten bei der Abgangsstelle 1. Einführung In Abschnitt 2 werden die allgemeine Theorie und die Rechtsvorschriften für die Förmlichkeiten beim Abgang dargelegt. Abschnitt 3 betrifft die einzelnen Schritte bei der Abgangsstelle. In Abschnitt 4 geht es um besondere Situationen. In Abschnitt 5 werden Ausnahmen von den allgemeinen Regeln erläutert. Abschnitt 6 ist nationalen Regelungen vorbehalten. Abschnitt 7 ist den Zollverwaltungen vorbehalten. Abschnitt 8 enthält die Anhänge zu Kapitel

16 2. Allgemeine Theorie und Rechtsgrundlage Die Rechtsgrundlagen sind - Artikel und 45 Anlage I Übereinkommen; - Anlage II Anhang I Übereinkommen; - Artikel 62, 63, 65, 68, 69, 72, 73 und 77 ZK; - Artikel 202, 247, und 369 ZK-DVO; - Artikel 46a ZK-DVO. 3. Beschreibung des Verfahrens bei der Abgangsstelle Dieser Abschnitt enthält Informationen über die Annahme, Registrierung und Überprüfung der Versandanmeldung (Abschnitt 3.1); die Änderung der Versandanmeldung (Abschnitt 3.2); die Stornierung der Versandanmeldung (Abschnitt 3.3); die Warenkontrolle (Abschnitt 3.4.), die Sicherheitsleistung (Abschnitt 3.5); die Beförderungsroute und die verbindlich vorgeschriebene Beförderungsroute (Abschnitt 3.6.); die Fristen (Abschnitt 3.7.); die Nämlichkeitsmittel (Abschnitt 3.8); die Überführung der Waren in das Versandverfahren (Abschnitt 3.9.)

17 3.1. Annahme, Registrierung und Überprüfung der Versandanmeldung Die Abgangsstelle nimmt die Versandanmeldung (IE015) an, sofern: sie alle erforderlichen Angaben enthält; alle erforderlichen Unterlagen beigefügt sind; die Waren, auf die sie sich bezieht, dem Zoll gestellt werden. Das System validiert die Anmeldung automatisch. Eine fehlerhafte oder unvollständige Versandanmeldung wird nicht angenommen (IE016). Dies ist auch der Fall, wenn die Angaben nicht mit den Daten in der nationalen Referenzdatenbank übereinstimmen. Bei Annahme der Versandanmeldung wird vom System eine Versandbezugsnummer (Movement Reference Number - MRN) (IE028) vergeben. Die Anmeldung erhält dann den Status Angenommen, und die Abgangsstelle entscheidet, ob die Waren vor der Überführung in das Versandverfahren kontrolliert werden. Die Zollbehörden können zulassen, dass zusätzliche Begleitpapiere, die für die Durchführung des Zollverfahrens, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind, nicht mit der Anmeldung vorgelegt werden. In diesem Fall sind die entsprechenden Papiere den Zollbehörden zur Verfügung zu halten. Feld 44 der Versandanmeldung ist folgt auszufüllen: - bei Art der Unterlage ist der der jeweiligen Unterlage entsprechende Code anzugeben (die Codes

18 sind in Anhang D2 Anlage III Übereinkommen/Anhang 37a ZK-DVO aufgeführt); - bei Zeichen der Unterlage sind die Bezeichnung und die Bezugsnummer des Dokuments anzugeben. Die nationalen Zollbehörden können den Wirtschaftsbeteiligten außerdem erlauben, der Abgangsstelle eine Versandanmeldung in Papierform in einem Exemplar vorzulegen und dabei das Einheitspapier oder gegebenenfalls das Versandbegleitpapier als Muster zu verwenden; diese wird dann mit dem EDV-System des Zolls erfasst und bearbeitet. ZOLL (nur gemeinschaftliches Versandverfahren) Wenn den Waren ein Kontrollexemplar T5 beigefügt ist, so ist dies bei den Anmeldedaten unter vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen (Feld 44) anzugeben Berichtigung der Versandanmeldung Der Hauptverpflichtete kann die Bewilligung zur Berichtigung der Versandanmeldung nach ihrer Annahme durch die Zollbehörden beantragen. Die Berichtigung darf nicht zur Folge haben, dass sich die Anmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht. Der Hauptverpflichtete nimmt die Änderungen an den Anmeldedaten (IE013) vor und übersendet sie der Abgangsstelle, welche entscheidet, ob der Änderungsantrag angenommen (IE004) oder abgelehnt

19 (IE005) wird. Eine Berichtigung ist nicht zulässig, wenn die zuständigen Behörden nach Erhalt der Versandanmeldung bekundet haben, dass sie eine Warenbeschau vornehmen wollen, oder festgestellt haben, dass die Angaben unrichtig sind, oder wenn sie die Waren bereits in das Versandverfahren übergeführt haben Stornierung der Versandanmeldung Eine Versandanmeldung kann von der Abgangsstelle nur storniert werden (IE010), wenn der Hauptverpflichtete dies vor der Überführung der Waren in das Versandverfahren beantragt (IE014). Der Hauptverpflichtete wird anschließend von der Abgangsstelle in Kenntnis gesetzt (IE009). Nach Überführung der Waren in das Versandverfahren kann die Versandanmeldung nur in Ausnahmefällen annulliert werden (z.b. wenn eine Versandanmeldung mit einer Anmeldung zusammenhängt, die aufgrund von Artikel 251 ZK-DVO für ungültig erklärt wurde)3, Muss das Notfallverfahren angewendet werden, so muss sichergestellt werden, dass eine Anmeldung, die in das NCTS wurde, wegen eines Systemausfalls aber nicht weiter verarbeitet wurde, storniert wird. Der Wirtschaftsbeteiligte ist verpflichtet, die einschlägigen Angaben jedes Mal zu machen, wenn eine Anmeldung in das System wird, später aber 3 Dies gilt nur für den gemeinschaftlichen Versand. Im Rahmen des gemeinsamen Versandes gilt diese Einschränkung nicht

20 auf das Ersatzverfahren ausgewichen wird. In einigen Fällen können die Zollbehörden die Abgabe einer neuen Anmeldung verlangen. Dann wird die vorherige Anmeldung storniert und der neuen Anmeldung eine neue MRN zugesen. Außergewöhnlich Stornierungen werden in Nummer 7 dieses Kapitels behandelt Prüfung der Versandanmeldung und Warenbeschau Nachdem sie die Anmeldung angenommen haben, können die Zollbehörden auf der Grundlage einer Risikoanalyse oder stichprobenweise folgende Kontrollen durchführen: Zollbeschau der Waren und erforderlichenfalls Entnahme von Mustern oder Proben zu Analysezwecken, eingehende Prüfung der Waren. Die Zollbeschau erfolgt an den hierfür vorgesehenen Orten und zu den für diesen Zweck vorgesehenen Zeiten. Die Zollbehörden können jedoch auf Antrag und Kosten des Hauptverpflichteten die Beschau der Waren an anderen Orten oder zu anderen Zeiten vornehmen. Werden bei der Kontrolle kleinere Unstimmigkeiten entdeckt, so teilt die Abgangsstelle dies dem Hauptverpflichteten mit. Zur Beseitigung dieser Unstimmigkeiten nimmt die Abgangsstelle (im

21 Einvernehmen mit dem Hauptverpflichteten) geringfügige Änderungen an den Anmeldedaten vor, damit die Sendung in das Versandverfahren übergeführt werden kann. Bei ernsthaften Unregelmäßigkeiten teilt die Abgangsstelle dem Hauptverpflichteten mit, dass die Waren nicht in das Versandverfahren übergeführt werden (Nachricht Keine Überführung in das Versandverfahren (IE051) und registriert das negative Ergebnis. Werden die Waren nach der Warenkontrolle in das Verfahren übergeführt, so ist in der Vorabankunftsanzeige (IE001) als Kontrollergebniscode A1-konform einzutragen. Werden die Waren ohne Warenbeschau in das Verfahren übergeführt, so lautet der Code A2-als konform betrachtet Die Sicherheitsleistung Sicherheitsleistung Zur Überführung der Waren in das Versandverfahren ist eine Sicherheit erforderlich (sofern keine gesetzlichen Ausnahmen gelten oder keine anderslautende Genehmigung erteilt wurde). Weitere Informationen zu Sicherheiten und Bürgschaften sind in Teil III enthalten. ZOLL

22 Das Vorliegen und die Gültigkeit der Sicherheit (Gesamtbürgschaft, Befreiung von der Sicherheitsleistung, Einzelsicherheit durch Bürgschaftsleistung, Einzelsicherheit mit Sicherheitstitel oder Einzelsicherheit mit mehreren Verwendungszwecken) wird anhand des Zeichens des Sicherheitstitels (Guarantee Reference Number GRN) und des Zugangscodes überprüft. Vor der Überführung der Waren in das Versandverfahren fordert die Abgangsstelle die Stelle der Sicherheitsleistung auf, zur Prüfung von Vollständigkeit und Gültigkeit der Sicherheitsleistung je nach dem Überwachungsniveau zu kontrollieren, ob der Betrag der Sicherheit ausreicht (im Falle einer Gesamtbürgschaft, ob der verfügbare Bürgschaftsbetrag ausreicht); die Sicherheit für alle am Versandverfahren beteiligten Vertragsparteien gültig ist; die Sicherheit auf den Namen des Hauptverpflichteten lautet. Danach bittet die Abgangsstelle die Stelle der Sicherheitsleistung, die Verwendung der Sicherheit zu prüfen und zu registrieren. Die Stelle der Sicherheitsleistung registriert die Verwendung der Sicherheit und benachrichtigt die Abgangsstelle. Notfallverfahren siehe Teil V Beförderungsroute und verbindliche Beförderungsroute Generell gilt, dass in das Versandverfahren übergeführte Waren über eine wirtschaftlich sinnvolle Strecke zur Bestimmungsstelle zu befördern sind. Im Falle der Beförderung von Waren mit erhöhtem Betrugsrisiko oder wenn die Zollbehörden oder der Hauptverpflichtete dies für notwendig erachten, ist allerdings eine verbindliche Beförderungsroute festzulegen. Als nähere Einzelheiten sind dann zumindest die durchquerten Länder in das System

23 einzugeben. Dem Hauptverpflichteten kann im Rahmen einer Vereinfachung, für die bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen (weitere Einzelheiten siehe Teil VI Abschnitt 3.4), eine Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute gewährt werden. ZOLL Die Abgangsstelle legt unter Berücksichtigung der maßgeblichen Angaben des Hauptverpflichteten eine verbindliche Beförderungsroute fest und gibt hierzu auf Ebene der Anmeldedaten die zu durchquerenden Länder ein (Ländercode reicht aus). Hinweis 1: Für Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind die Ländercodes anzugeben. Hinweis 2: Für Drittländer auf der verbindlichen Beförderungsroute sind die Ländercodes anzugeben. Änderung der verbindlichen Beförderungsroute Die verbindliche Beförderungsroute kann während des Versandverfahrens geändert werden. Kommt es zu einer Änderung der Beförderungsroute, so ist der Frachtführer verpflichtet, in Feld 56 des Versandbegleitdokuments die erforderlichen Angaben zu machen und dieses zusammen mit der entsprechenden Sendung den Zollbehörden des Landes, auf dessen Gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, vorzuführen. Die zuständigen Behörden entscheiden, ob der Versandvorgang fortgesetzt werden kann, ergreifen alle Maßnahmen, die sie für erforderlich halten und versehen das Versandbegleitdokument in Feld G mit ihrem Sichtvermerk. Weitere Einzelheiten zu den Verfahren, die bei Zwischenfällen während der Beförderung zu befolgen sind, sind Teil IV Kapitel 3 Abschnitt 3.1 zu entnehmen

24 3.7. Frist Die Abgangsstelle legt die Frist fest, innerhalb deren die Waren der Bestimmungsstelle zu gestellen sind. Die von der Abgangsstelle gesetzte Frist bindet die zuständigen Behörden der während des Versandverfahrens durchquerten Länder und darf von ihnen nicht geändert werden. Fristüberschreitung Die gesetzte Frist gilt als gewahrt, sofern gegenüber der Bestimmungsstelle glaubhaft gemacht wird, dass die Fristüberschreitung auf vom Frachtführer oder Hauptverpflichteten nicht zu verantwortende Umstände zurückzuführen ist. ZOLL Bei der Festsetzung der Frist berücksichtigt die Abgangsstelle: die zur Anwendung kommenden Beförderungsmittel; die Beförderungsroute; einschlägige Beförderungs- oder sonstige Rechtsvorschriften (z. B. Vorschriften des Sozial- oder Umweltrechts, die das Beförderungsmittel betreffen); gegebenenfalls die Angaben des Hauptverpflichteten. Die Abgangsstelle gibt die Frist auf Ebene der Anmeldedaten (in der Reihenfolge: JJJJ-MM-TT) ein bzw. bestätigt sie, wenn sie mit der vom Hauptverpflichteten en Frist übereinstimmt. An diesem Tag sind die Waren der Bestimmungsstelle unter Vorlage des Versandbegleitdokuments zu gestellen Die Nämlichkeitsmittel

25 Dieser Abschnitt ist folgt unterteilt: Einführung (Abschnitt 3.8.1); Verschlussarten (Abschnitt 3.8.2); Anforderungen an Verschlüsse (Abschnitt 3.8.3); Verwendung besonderer Verschlüsse (Abschnitt 3.8.4) Einführung Befreiung Die Sicherung der Nämlichkeit der im Versandverfahren beförderten Waren ist sehr wichtig. Generell wird die Nämlichkeit von Waren durch Verschlüsse gesichert. Umfasst eine Versandanmeldung mehr als eine Warenposition, wird eine Liste der Positionen erstellt und dem Versandbegleitpapier beigefügt, das in Feld 31 auf die Liste der Positionen verweist. Waren mit erhöhtem Betrugsrisiko Die Abgangsstelle kann jedoch von der Verschlusspflicht befreien, wenn die Warenbezeichnung in den Anmeldedaten so genau ist, dass sich die Nämlichkeit der Waren leicht feststellen lässt (z.b. bei Kraftfahrzeugen, die im Versandverfahren befördert werden, durch Angabe der Motor- und Fahrgestellnummer). Die Warenbezeichnung zur Nämlichkeitssicherung ist in den folgenden Fällen grundsätzlich unzureichend, und die Waren müssen daher durch Verschlüsse gesichert werden: Waren mit erhöhtem Betrugsrisiko gemäß Anhang I Anlage I Übereinkommen bzw. Anhang 44c ZK- DVO. Anhang 8.3 zu diesem Kapitel enthält eine Kopie zur Information; landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die bei der Ausfuhr finanzielle Vergünstigungen (Erstattungen,

26 Prämien usw.) gewährt werden. ZOLL Nach dem Anbringen der Verschlüsse gibt die Abgangsstelle die Zahl (in Ziffern) und die Kennzeichen der angebrachten Verschlüsse auf Ebene der Anmeldedaten ein. Sind zur Nämlichkeitssicherung keine Verschlüsse erforderlich, füllt die Abgangsstelle das Datenfeld nicht aus. In diesem Fall wird in Feld D des Versandbegleitpapiers automatisch aufgedruckt. Gemischte Sendungen Werden auf demselben Beförderungsmittel Waren, die nicht in das Versandverfahren übergeführt wurden, und Waren im Versandverfahren zusammen befördert, so erfolgt normalerweise kein Verschluss des Fahrzeugs. Die Nämlichkeit der Waren wird durch ein Verschließen der einzelnen Packstücke oder durch eine genaue Beschreibung der Waren gesichert. Anmerkung: Die Waren sind deutlich erkennbar zu trennen und zu kennzeichnen, um die in das Versandverfahren übergeführten Waren von den anderen unterscheiden zu können. Kann die Nämlichkeit der Sendung weder durch Verschlüsse noch durch andere Nämlichkeitsmittel (Beschreibung) gesichert werden, so kann die Abgangsstelle die Überführung der Waren in das Versandverfahren ablehnen. Aufeinanderfolgende Bestimmungs- Verschlüsse dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Zollbehörden nicht verletzt werden

27 stellen Wenn die Abgangsstelle einen Verschluss an einem Fahrzeug anbringt, das Waren mit mehreren Versandbegleitpapieren zu verschiedenen Bestimmungsstellen befördern soll, und wenn Waren bei verschiedenen Bestimmungsstellen in unterschiedlichen Ländern entladen werden, so müssen die jeweiligen Bestimmungszollstellen, bei denen die Verschlüsse zum Entladen eines Teils der Waren geöffnet werden, neue Verschlüsse anbringen und dies in Feld F der Versandbegleitdokumente vermerken. Die jeweilige Bestimmungsstelle weist unter den Rubriken Informationen zu neuen Verschlüssen und Neue Verschlussnummern ihrer Kontrollergebnisnachricht (IE018) an die Abgangsstelle auf diese neuen, im Versandbegleitdokument vermerkten Verschlüsse hin Verschlussarten Es gibt zwei Verschlussarten: den Raumverschluss; den Packstückverschluss. Beim Raumverschluss muss das Beförderungsmittel verschlusssicher sein. ZOLL Die Abgangsstelle erkennt Beförderungsmittel als verschlusssicher an, an denen Verschlüsse einfach und wirksam angebracht werden können;

28 die so gebaut sind, dass keine Waren entnommen oder hinzugefügt werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Verschluss zu verletzen; die keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können; deren Laderäume für die Kontrolle durch die Zollbehörden leicht zugänglich sind. (Artikel 28 Anlage I Übereinkommen bzw. Artikel 72 ZK und Artikel 357 Absatz 3 ZK-DVO.) Anmerkung: Fahrzeuge, die nach Maßgabe anderer internationaler Übereinkommen (z. B. TIR-Übereinkommen) als verschlusssicher zugelassen sind, gelten auch für den Zweck des Versandverfahrens als verschlusssicher Anforderungen an Verschlüsse Als Nämlichkeitsmittel verwendete Verschlüsse müssen bestimmte Eigenschaften und technische Merkmale aufweisen. Anforderungen an Verschlüsse Verschlüsse müssen normalem Gebrauch standhalten, leicht zu prüfen und derzuerkennen sein, so beschaffen sein, dass jegliche Verletzung, jeder Versuch, sie abzunehmen, und jede Abnahme mit bloßem Auge erkennbare Spuren hinterlässt, für einen einmaligen Gebrauch hergestellt sein, oder bei der verwendbaren Verschlüssen so beschaffen sein, dass jedes erneute Anlegen durch ein klares, eindeutiges Zeichen kenntlich gemacht werden kann, individuelle Kennzeichen zur Unterscheidung der einzelnen Verschlüsse tragen. Verschlüsse müssen folgende technische Merkmale aufweisen:

29 Form und Abmessungen der Verschlüsse können je nach Verschlussart unterschiedlich ausfallen; die Verschlüsse müssen jedoch so bemessen sein, dass die Kennzeichen gut lesbar sind. Die Kennzeichen der Verschlüsse müssen fälschungssicher und schwer zu kopieren sein. Das verwendete Material muss so beschaffen sein, dass die Verschlüsse nicht versehentlich aufgebrochen oder unbemerkt gefälscht oder derverwendet werden können Verwendung von besonderen Verschlüssen Verwendung von besonderen Verschlüssen Für die Verwendung besonderer Verschlüsse benötigt der Hauptverpflichtete eine entsprechende Bewilligung der zuständigen Behörden. Bei der Verwendung besonderer Verschlüsse handelt es sich um eine Vereinfachung, für die bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen (weitere Einzelheiten siehe Teil VI Abschnitt 3.3). Bei Verwendung von besonderen Verschlüssen gibt der Hauptverpflichtete auf Ebene der Anmeldedaten Fabrikat, Typ und Nummer der angebrachten Verschlüsse ein (Feld D). Die Verschlüsse müssen angebracht werden, bevor die Waren in das Versandverfahren übergeführt werden. Ein zugelassener Versender, in dessen Bewilligung festgelegt ist, dass die Nämlichkeitssicherung durch Anbringen von Verschlüssen erfolgt, benötigt keine gesonderte Bewilligung für die Verwendung besonderer Verschlüsse

30 3.9. Die Überführung von Waren in das Versandverfahren Nach der Erledigung aller Förmlichkeiten bei der Abgangsstelle, d. h.: Vorlage der Anmeldedaten bei der Abgangszollstelle; Überprüfung und Annahme der Anmeldedaten; Abschluss etwaiger Kontrollen; Leistung der Sicherheit (sofern vorgeschrieben, siehe Teil III); Festlegung der Gestellungsfrist; gegebenenfalls Festlegung einer verbindlichen Beförderungsroute; werden die Waren in das Versandverfahren übergeführt (IE029 und IE001). ZOLL Nach Erfüllung der Förmlichkeiten hat die Abgangsstelle folgende Aufgaben: Validierung der Versandanmeldung; Aufzeichnung der Kontrollergebnisse; Registrierung der Sicherheit; Übersendung der Vorabankunftsanzeige (IE001) und gegebenenfalls der Vorabdurchgangsanzeige (IE050) an die angegebene Bestimmungsstelle und die Durchgangsstelle(n) und Ausdrucken des Versandbegleitpapiers (ggf. einschließlich Liste der Positionen) Unterlagen bei Überführung der Waren in das Versandverfahren

31 Die Abgangsstelle händigt dem Hauptverpflichteten oder der Person, die die Waren bei der Abgangsstelle gestellt hat, das Versandbegleitpapier mit der Versandbezugsnummer aus, das die Waren während des Versandvorgangs begleitet. Der Ausdruck des Versandbegleitpapiers und der Liste der Positionen (Anhänge D3, D4, D5 und D6 Anlage III Übereinkommen bzw. Anhänge 45a und 45b ZK-DVO) erfolgt gemäß den Leitlinien in Anhang 8.1 dieses Kapitels. Erledigung des Versandverfahrens siehe Teil VII

32 4. Besondere Situationen (pro memoria) 5. Ausnahmen (pro memoria) 6. Nationale Dienstanweisungen (vorbehalten)

33 7. Besonderer Teil für die Zollverwaltungen Nummer 3.3 Wird die Versandanmeldung in einem Ausnahmefall nach Überführung der Waren in das Versandverfahren (d. h. bei einer irrtümlichen Überführung) storniert, so werden die Bestimmungsstelle und ggf. die Durchgangszollstelle(n) von der Abgangsstelle entsprechend unterrichtet. 8. Anhänge 8.1. Leitlinien für den Ausdruck des Versandbegleitpapiers (TAD) und der Liste der Positionen (LoI) 8.2. Leitlinien für den Ausdruck - Einzelheiten 8.3 Waren mit erhöhtem Betrugsrisiko

34 Anhang 8.1 Leitlinien für den Ausdruck des Versandbegleitdokuments (TAD) und der Liste der Positionen (LoI) (TAXUD/1305/ / /2001) 1. Layout des TAD und der LoI Das Layout für das TAD ist vorgegeben, d.h. jedes Feld hat eine festgelegte Größe (die nicht erweitert werden kann). Die Felder der LoI müssen dagegen nach unten erweiterbar sein, damit alle im System gespeicherten Angaben ausgedruckt werden können. In diesem Fall wird jede Zeile, die auf eine Zeile mit einem oder mehreren erweiterten Feld(ern) folgt, entsprechend nach unten verschoben. 2. TAD: Aufdruck des Strichcodes Der lesbare Strichcode ist in der folgenden Abbildung rechts von Feld 1 aufzudrucken. 1 A N M E L D U N G 3 Vordrucke 5 Positionen 6 Packstücke insgesamt 99IT9876AB IT9876AB Rückschein zurücksenden an: 2a Ausdruck der Beförderungsroute auf dem Versandbegleitpapier Die verbindliche Beförderungsroute für einen Versandvorgang wird in Form von Codes für die betroffenen Länder (ggf. mit einer genaueren Beschreibung) in Feld 44 des Versandbegleitpapiers eingesetzt. 3. Versandbegleitpapier: Einsetzen mehrerer Angaben in den verschiedenen Feldern 3.1. Felder 31, 40, 44 Wenn eine oder mehrere der Datengruppen Container, Packstücke, Code der empfindlichen Ware, Hinweis auf Vorpapiere, Vorgelegte

35 Unterlagen/Bescheinigungen und Besondere Vermerke mehrmals benutzt werden müssen und die Angaben aus Platzmangel nicht alle im entsprechenden Feld des Versandbegleitdokuments ausgedruckt werden können, wird das Versandbegleitdokument als Deckblatt verwendet, das nur die allgemeinen Informationen über die Sendung enthält; die übrigen Angaben zu den Warenpositionen werden in die Liste der Positionen eingesetzt. In diesem Fall werden im Versandbegleitdokument, je nach Sachlage, nur in den folgenden Feldern Angaben gemacht: Versandbezugsnummer, 1 (3. Unterfeld), 2, 3, 5, 6, 8, 15, 17, 18, 31 (siehe unten), 35 (Rohmasse insgesamt), 44 (nur bei verbindlicher Beförderungsroute, siehe Punkt 2a) 50, 51, 52, 53, C, D. Feld 31 enthält lediglich den Vermerk Siehe Liste der Positionen Feld 51 In dieses Feld können höchstens 6 Durchgangszollstellen eingesetzt werden. Mit den unter 4.1 aufgeführten Schriftarten kann das Attribut Durchgangszollstelle in der vorgegebenen Länge (an..35) ausgedruckt werden Feld Datengruppe Nummer der Sicherheit Diese Datengruppe ist in Feld 52 als erste Zeile auszudrucken. Mit den nachstehend aufgeführten Schriftarten können bis zu drei Nummern von Sicherheiten ausgedruckt werden. Bei Verwendung von Einzelsicherheitstiteln sind nur die erste und die letzte Seriennummer der Titel einzusetzen. Wichtig ist in diesem Fall, dass die Einzelsicherheitstitel fortlaufend und durchgehend nummeriert sind Datengruppen Gültigkeitsbeschränkung EG und Gültigkeitsbeschränkung nicht EG Diese Datengruppen sind gegebenenfalls als zweite Zeile in Feld 52 auszudrucken Datengruppe Sicherheit Mit den nachstehend aufgeführten Schriftarten können bis zu drei Sicherheitsarten im Unterfeld Code des Feldes 52 ausgedruckt werden Feld D Datengruppe Verschluss-Kennung Werden mehrere Verschlüsse verwendet und ist jeder davon durch eine Seriennummer gekennzeichnet, so ist nur die erste und die letzte dieser Seriennummern einzusetzen. Wichtig ist in diesem Fall, dass die verwendeten Verschlüsse fortlaufend und durchgehend nummeriert sind Vermerk Verbindlich vorgeschriebene Beförderungsroute Dieser Vermerk ist gegebenenfalls in die erste Zeile unter der Angabe Frist einzusetzen

36 4. Vorgeschriebene Schriftarten 4.1. Versandbegleitpapier Folgende (in der MS-Windows-Umgebung vorhandenen) Schriftarten sind zu verwenden: Schriftart Größ Schriftstärke e Arial Narrow 7 Normal + Fett Line Printer 7 Normal + Fett Letter Gothic (PCL6) 7 Normal + Fett Impact 7 Normal Univers Condensed (PCL6) 7 Normal + Fett Univers Condensed (PCL6) 8 Normal Haettenschweiler 7 Normal Haettenschweiler 8 Normal Haettenschweiler 9 Normal Clarendon Condensed (PCL6) 7 Normal + Fett Clarendon (PCL6) 8 Normal + Fett 4.2. Liste der Positionen Die Felder der LoI können nach unten erweitert werden. Auch wenn in diesem Fall die Verwendung anderer Schriftarten möglich wäre, sollten auch hier die unter 4.1. aufgeführten Schriftarten verwendet werden Vorgegebene Schriftarten nicht verfügbar Sollten die oben angegebenen Schriftarten nicht verfügbar sein, so sind andere Fonts zu wählen, mit denen die Angaben zum jeweiligen Attribut der Meldung IE29 in das entsprechende Feld des Versandbegleitdokuments in ihrer gesamten Länge eingesetzt werden können. Die gewählte Schriftart sollte sich möglichst vom übrigen Layout des Dokuments unterscheiden

37 Anhang 8.2 Leitlinien für den Ausdruck - Einzelheiten

38 Feld auf LoI Beschreibung (Datengruppen und Attribute) Iterationen E_DEC_DAT 1 x Ø VERSANDVORGANG 1 x Ø BETEILIGTER Versender (Feld 2) 1 x Ø BETEILIGTER Empfänger (Feld 8) 1 x Ø WARENPOSITION x Ø BETEILIGTER Versender (ex Feld 2) 1 x Ø BETEILIGTER Empfänger (ex Feld 8) 1 x Ø CONTAINER (Feld 31) 99 x Ø PACKSTÜCKE (Feld 31) 99 x Ø CODES FÜR EMPFINDLICHE WAREN (Feld 31) 9 x Ø HINWEIS AUF VORPAPIERE (Feld 40) 9 x Ø VORGELEGTE UNTERLAGEN/BESCHEINIGUNGEN (Feld 44) 99 x Ø BESONDERE VERMERKE (Feld 44) 99 x Ø ABGANGSSTELLE (Feld C) 1 x Ø BETEILIGTER Hauptverpflichteter (Feld 50) 1 x Ø STELLVERTRETER (Feld 50) 1 x Ø DURCHGANGSZOLLSTELLE (Feld 51) 9 x Ø BESTIMMUNGSZOLLSTELLE (Feld 53) 1 x Ø BETEILIGTER zugelassener Empfänger (Feld 53) 1 x Ø KONTROLLERGEBNIS (Feld D) 1 x Ø VERSCHLUSS-INFORMATIONEN (Feld D) 1 x Ø VERSCHLUSS-KENNUNG (Feld D) 99 x Ø SICHERHEIT 9 x Ø ZEICHEN DES SICHERHEITSTITELS 99 x Ø GÜLTIGKEITSBESCHRÄNKUNG EG 1 x Ø GÜLTIGKEITSBESCHRÄNKUNG NICHT EG 99 x Ø ZUSÄTZLICH IN IE29 VERSANDVORGANG 1 x Ø STELLE, der Kopien zuzusenden sind 1 x Ø KONTROLLERGEBNIS (Feld D) 1 x Ø Länge Drucken Anmerkungen

39 00 Dialogsprachenindikator beim Abgang a2 Ø 00 Sprachencode für das NCTS-Begleitdokument a2 Ø 00 NCTS-Rückschein n x Lokale Referenznummer Vers andb ezug snu mme r Vers andb ezug snu mme r Ø an..22 Ø an18 an18 00 Kennnummer [Stelle, der die Kopie zurückzusenden ist] an8 Ø 00 Bezeichnung der Zollstelle an Straße und Hausnummer an Land a2 00 Postleitzahl an Stadt an NAD_SPR a2 Ø Wenn Flag = 1 = auch Rückschein ( B ) Drucken (und ggf. dazugehörige Kopie der LoI) Einschließlich Strichcode Einschließlich Strichcode In AccDoc "A" UND Rückschein "B" einsetzen (wenn "B" ebenfalls ausgedruckt wird)

40 01 Art der Anmeldung (Feld 1) an x Art der Anmeldung (ex Feld 1) an Kennummer (Feld 2) an Name (Feld 2) an Straße und Hausnummer (Feld 2) an Land (Feld 2) a2 02 Postleitzahl (Feld 2) an Stadt (Feld 2) an NAD_SPR a2 Ø 02 x Kennummer (ex Feld 2) an x Name (ex Feld 2) an x Straße und Hausnummer (ex Feld 2) an x Land (ex Feld 2) a2 02 x Postleitzahl (ex Feld 2) an x Stadt (ex Feld 2) an x NAD_SPR a2 Ø 03 Vordruck [AccDoc] n..5 Wenn Wird NICHT die Kennnummer verwendet = nicht "---" verwendet einsetzen, wird dies NICHT gedruckt Wird ex box 2s verwendet = "VERSCHIEDENE" einsetzen Wenn NICHT verwendet = "---" einsetzen Wird Feld 4 auf Versandvorgang-Ebene NICHT verwendet wird = AUSDRUCK erforderlich (z.b. AccDoc = 1/1 oder 1/2 oder 1/3, etc.) Wenn NICHTT verwendet = "--- " einsetzen

41 03 von [Vordrucke insgesamt (AccDocLoI)] n..5 Wird Feld 3 auf Versandvorgang-Ebene verwendet = "--- / ---" einsetzen 03 x Vordruck [LoI] n x von [Vordrucke insgesamt (AccDoc+LoI)] n Zahl der Ladelisten (Feld 4) n Positionen insgesamt (Feld 5) n Packstücke insgesamt (Feld 6) n..7 Wird Feld 4 auf Versandvorgang-Ebene NICHT verwendet UND mehr als 1 Position = AUSDRUCK erforderlich (z.b.1. LoI = 2/3, 2. LoI = 3/3) Wird Feld 4 auf Versandvorgang-Ebene verwendet = ENTFÄLLT Wenn NICHT verwendet = "---" einsetzen Wird die Kennnummer nicht verwendet wird Wird ex box 8s verwendet = "VERSCHIEDENE" einsetzen Wenn NICHT verwendet = "---" 08 Kennummer (Feld 8) an Name (Feld 8) an Straße und Hausnummer (Feld 8) an Land (Feld 8) a2 08 Postleitzahl (Feld 8) an Stadt (Feld 8) an NAD_SPR a2 Ø 08 x Kennummer (ex Feld 8) an x Name (ex Feld 8) an x Straße und Hausnummer (ex Feld 8) an..35 Wenn NICHT verwendet = "---" einsetzen Wenn NICHT verwendet = "---" einsetzen Wenn NICHT verwendet = "---" einsetzen

42 08 x Land (ex Feld 8) a2 08 x Postleitzahl (ex Feld 8) an x Stadt (ex Feld 8) an x NAD_SPR a2 Ø 15 Versendungsland (Feld 15a) a2 Wenn NICHT verwendet = Wenn "---" NICHT einsetzen verwendet = "---" einsetzen Wenn NICHT verwendet = "---" einsetzen Wenn NICHT verwendet = "---" einsetzen Wenn NICHT verwendet = "---" einsetzen 15 x Versendungsland (ex Feld 15a) a2 17 Bestimmungsland (Feld 17a) a2 17 x Bestimmungsland (ex Feld 17a) a2 Wenn NICHT verwendet = KEIN Ausdruck 18 Kennzeichen beim Abgang (Feld 18) an Kennzeichen_beim_Abgang_SPR a2 Ø 18 Staatszugehörigkeit beim Abgang (Feld 18) a2 19 Container (Feld 19) n1 Ø 21 Staatszugehörigkeit bei Grenzüberschreitung (Feld 21) a2 Ø 21 Kennzeichen bei Grenzüberschreitung (Feld 21) an..31 Ø 21 Kennzeichen_bei_Grenzüberschreitung_SPR a2 Ø 21 Art des grenzüberschreitenden Beförderungsmittels (Feld 21) n..2 Ø 25 Verkehrszweig an der Grenze (Feld 25) n..2 Ø 26 inländischer Verkehrszweig (Feld 26) n..2 Ø 27 Ladeort (Feld 27) an..17 Ø 30 Code des vereinbarten Orts (Feld 30) an..17 Ø Wenn NICHT verwendet = KEIN Ausdruck

43 30 vereinbarter Warenort (Feld 30) an..35 Ø 30 Vereinbarter Warenort_SPR a2 Ø 30 bewilligter Warenort (Feld 30) an..17 Ø 30 Zollzweigstelle (Feld 30) an..17 Ø 31 Zeichen & Nummern der Packstücke (Feld 31) an Zeichen_&_Nummern_der_Packstücke_SPR a2 Ø 31 Containernummern(Feld 31) an Zahl der Packstücke (Feld 31) n Art der Packstücke (Feld 31) a2 DE 31 Stückzahl (Feld 31) n..5 + Text 31 Warenbezeichnung (Feld 31) an Warenbezeichnung_SPR a2 Ø 31 Code für empfindliche Waren (Feld 31) n..2 Text + Text + 31 empfindliche Mengen (Feld 31) n..11,3 31 x Zeichen & Nummern der Packstücke (Feld 31) an x Zeichen_&_Nummern_der_Packstücke_SPR a2 Ø 31 x Zahl der Packstücke (Feld 31) n x Art der Packstücke (Feld 31) a2 DE Bei Verwendung = auch "Stückzahl" einsetzen Bei Verwendung von LoI : = Bei "Siehe Verwendung Liste der Positionen" von LoI einsetzen (mehr WARENPOSITIONEN + Feld 4 Bei nicht Verwendung ausgefüllt): von Ladelisten (Feld 4): = - Vermerk Angabe gemäß Siehe r95 Liste 3. Punkt der (erforderlichenfalls, Positionen ergänzen) (siehe auch Dok. XXI/1471/97-Rev.1) Bei Verwendung von PLL (Feld 4 ausgefüllt: - Angabe gemäß r95, 3. Punkt Wenn verwendet = auch "Code für empfindliche Ware:" einsetzen Wenn verwendet = auch "Code für empfindliche Ware:" einsetzen Wenn NICHT verwendet = KEIN Ausdruck Wenn NICHT verwendet = KEIN Ausdruck

44 31 x Stückzahl (Feld 31) n x Containernummern (Feld 31) an x Warenbezeichnung (Feld 31) an..140 Wenn verwendet = in Feld 31.2 einsetzen Wenn NICHT verwendet = KEIN Ausdruck 31 x Warenbezeichnung_SPR a2 Ø 31 x Code für empfindliche Waren (Feld 31) n x empfindliche Mengen (Feld 31) n..11,3 32 Positionsnummer (Feld 32) n x Positionsnummer (Feld 32) n Warencode (Feld 33) n..8 Wenn NICHT verwendet = KEIN Ausdruck Wenn NICHT verwendet = KEIN Ausdruck Wenn LoI / PLL verwendet: "---" einsetzen Wen PLL verwendet: ENTFÄLLT Nur die ersten 6 Ziffern einsetzen (HS6) Wen LoI verwendet ODER KEIN Warencode verwendet = KEIN Ausdruck 33 x Warencode (Feld 33) n..8 Nur die ersten 6 Ziffern einsetzen (HS6) Wenn KEIN Warencode verwendet = KEIN Ausdruck 35 Rohmasse insgesamt (Feld 35) n..11,3 35 Rohmasse (Feld 35) n..11,3 35 x Rohmasse (Feld 35) n..11,3 38 Eigenmasse (Feld 38) n..11,3 38 x Eigenmasse (Feld 38) n..11,3 Nur bei Verwendung von PLL oder LoI ausfüllen [erstes Feld Wird nur bei Verwendung von PLL oder LoI [in AccDoc, Feld 35] 35, d.h. auf AccDoc (wenn LoI = SUMME aller Felder 35 / falls eingesetzt PLL = manuelle Dateneingabe)] Wenn NICHT verwendet = KEIN Ausdruck When NOT used = NOT printed Wenn NICHT verwendet = KEIN Ausdruck Wenn NICHT verwendet = KEIN Ausdruck

45 40 Art des Vorpapiers (Feld 40) an Referenznummer des Vorpapiers (Feld 40) an Referenznummer_des_Vorpapiers_SPR a2 Ø 40 zusätzliche Angaben (Feld 40) an..26 Ø Wenn NICHT verwendet = KEIN Ausdruck Wenn NICHT verwendet = KEIN Ausdruck 40 zusätzliche_angaben_spr a2 Ø 40 x Art des Vorpapiers (Feld 40) an x Referenznummer des Vorpapiers (Feld 40) an x Referenznummer_des_Vorpapiers_SPR a2 Ø 40 x zusätzliche Angaben (Feld 40) an..26 Ø Wenn NICHT verwendet = KEIN Ausdruck Wenn NICHT verwendet = KEIN Ausdruck 40 x zusätzliche_angaben_spr a2 Ø 44 Art der Unterlage (Feld 44) an..3 DE Gemäß Regel 79 (Anl. A3-a2) Wenn NICHT verwendet = KEIN 44 Referenznummer des Dokuments (Feld 44) an Referenznummer_des_Dokuments_SPR a2 Ø 44 zusätzliche Angaben (Feld 44) an zusätzliche_angaben_spr a2 Ø 44 Zusätzliche Angaben - Kennung (Feld 44) an..3 DE Wenn NICHT verwendet = KEIN Ausdruck z.b. "abgabenpflichtige Ausfuhr aus abgabenpflichtig Ausfuhr aus " ODER oder "Einschränkungen Ausfuhr aus unterliegt unterworfene Einschränkungen Ausfuhr aus " ODER oder "AUSFUHR" AUSFUHR Wenn NICHT verwendet = KEIN Wenn Flag = "Y" = bei den ersten beiden o.g. zusätzlichen Angaben "EU" in ( ) einsetzen

46 44 Ausfuhr aus EG (Feld 44) a1 Text in eine der beiden vorstehend zuerst genannten zusätzlichen Angaben aufzunehmen ( ) 44 Ausfuhr aus Land (Feld 44) a2 Bei in Verwendung eine der beiden bei den vorstehend ersten beiden zuerst O.g. zusätzlichen genannten Angaben zusätzlichen Ländercode Angaben in aufzunehmen ( ) einsetzen ( ) 44 Text (Feld 44) an Text_SPR a2 Ø 44 x Art des Dokuments (Feld 44) an..3 DE Wenn NICHT verwendet = KEIN Ausdruck Gemäß Regel 79 (Anl. A3-a2) Wenn NICHT verwendet = KEIN 44 x Referenznummer des Dokuments (Feld 44) an x Referenznummer_des_Dokuments_SPR a2 Ø 44 x zusätzliche Angaben (Feld 44) an x zusätzliche_angaben_spr a2 Ø 44 x Zusätzliche Angaben - Kennung (Feld 44) an..3 DE 44 x Ausfuhr aus EG (Feld 44) a1 Text 44 x Ausfuhr aus Land (Feld 44) a2 44 x Text (Feld 44) an x Text_SPR a2 Ø Wenn NICHT verwendet = KEIN Ausdruck z.b. "abgabenpflichtige Ausfuhr aus abgabenpflichtig Ausfuhr aus " ODER oder "Einschränkungen Ausfuhr aus unterliegt unterworfene Einschränkungen Ausfuhr aus " ODER oder "AUSFUHR" AUSFUHR Wenn NICHT verwendet = KEIN Wenn Flag = "Y" = bei den ersten beiden o.g. zusätzlichen Angaben in eine "EU" der beiden in ( ) einsetzen vorstehend zuerst genannten zusätzlichen Angaben aufzunehmen ( ) Bei in Verwendung eine der beiden den vorstehend ersten beiden zuerst O.g. zusätzlichen genannten Angaben zusätzlichen Ländercode Angaben in aufzunehmen ( ) einsetzen ( ) Wenn NICHT verwendet = KEIN Ausdruck Wenn NICHT verwendet = KEIN Ausdruck

47 50 Kennnummer (Feld 50) [BETEILIGTER Hauptverpflichteter ] an Name (Feld 50) an..35 Text 50 Straße und Hausnummer (Feld 50) an..35 Text 50 Land (Feld 50) a2 Q CO 50 Postleitzahl (Feld 50) an..9 Text 50 Stadt (Feld 50) an..35 Text 50 NAD_SPR a2 Ø 50 Ort der Anmeldung (Feld 50) an..35 Ø 50 Ort_der_Anmeldung_SPR a2 Ø 50 Datum der Anmeldung (Feld 50) n8 Ø 50 Name (Feld 50) [Stellvertreter] an..35 Ø 50 Funktion des Stellvertreters (Feld 50) a..35 Ø 50 Funktion_des_Stellvertreters_SPR a2 Ø 51 Kennnummer (Feld 51) an8 DE Einschl. Ländercode (nach Bezeichnung) 52 Art der Sicherheitsleistung (Feld 52) n1 52 Referenznummer des Sicherheitstitels (Feld 52) an24 52 Andere Referenznummer von Sicherheitstiteln (Feld 52) an Zugangscode an4 Ø 52 Nicht gültig für EG (Feld 52) n1 Text 52 Nicht gültig für andere Vertragsparteien (Feld 52) a2 53 Kennnummer (Feld 53) an8 DE Wenn Flag = 1 = EU einsetzen Wen Flag ="0" = KEIN Ausdruck Wenn NICHT verwendet = KEIN Ausdruck Einschließlich Ländercode (nach Bezeichnung) 53 Kennummer des zugelassenen Empfängers (Feld 53) an..17 Ø

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