Bescheid. Spruch GZ. BMVIT /0002-IV/SCH2/2014. Laut Verteiler. Wien, am

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bescheid. Spruch GZ. BMVIT /0002-IV/SCH2/2014. Laut Verteiler. Wien, am"

Transkript

1 BMVIT - IV/SCH2 (Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im Bereich der Eisenbahnen)) Postanschrift: Postfach 201, 1000 Wien Büroanschrift: Radetzkystraße 2, 1030 Wien sch2@bmvit.gv.at Internet: (Antwort bitte unter Anführung der GZ. an die oben angeführte -Adresse) GZ. BMVIT /0002-IV/SCH2/2014 DVR: Laut Verteiler Wien, am Verbindung Ostbahn - Flughafenschnellbahn Inbetriebnahmegenehmigung gemäß 24h UVP-G 2000 Bescheid Über den Antrag der ÖBB-Infrastruktur AG vom 13. November 2014, GZ. R-VR-BEH AS, betreffend Erteilung der Genehmigung der Inbetriebnahme für den Neubau der Verbindung Ostbahn Flughafenschnellbahn entscheidet der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wie folgt: Spruch Genehmigung der Inbetriebnahme 1. Der ÖBB-Infrastruktur AG wird nach Maßgabe des durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Genehmigung für die Inbetriebnahme der Verbindung Ostbahn Flughafenschnellbahn erteilt. Der Inbetriebnahmegenehmigung liegt die Prüfbescheinigung gemäß 34b EisbG der Arsenal Railway Certification GmbH (ARSENALRACE), Am Spitz 3/6/9, 1210 Wien vom 11. November 2014 samt Ergänzung vom 10. Dezember 2014 zugrunde. 2. Umfang der Genehmigung Es werden die mit dem im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren nach dem dritten Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes ergangenen UVP-rechtlichen Genehmigungsbescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 5. September 2011, GZ. BMVIT /0014-IV/SCH2/2011, genehmigten Anlagen im antragsgegenständlichen Umfang umfasst.

2 Rechtsgrundlagen: 24h Abs. 1 und 2 ivm 46 Abs. 23 zweiter Satz Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz UVP-G 2000, BGBl 697/1993 idf BGBl. I Nr. 77/2012 jeweils in Verbindung mit 34 Abs. 1, 34b, 35 Abs. 1 und 105 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60 idgf 94 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1994 (ASchG), idgf 59 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 idgf Begründung I. Gesetzliche Grundlagen a. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz Anzuwendende Rechtslage Das UVP-Verfahren für das gegenständliche Bauvorhaben wurde mit Antrag der ÖBB-Infrastruktur AG vom 23. Dezember 2010 eingeleitet. Wenn ein Vorhaben gemäß 23a oder 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß 24 Abs. 1 UVP-G 2000 idgf die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren hat er alle vom Bund zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass gemäß 46 Abs. 23 zweiter Satz UVP-G 2000 für Verfahren die vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 2012/77, also dem 3. August 2012, eingeleitet wurden die 24 Abs. 1, 3, 3a und 7, des 24a Abs. 3, und des 24f Abs. 6 und 7 weiterhin in ihrer Fassung vor Inkrafttreten dieser Novelle anzuwenden sind. Dies bedeutet ua, dass sich die Teilkonzentration der Behörde gemäß 24 Abs. 1 UVP-G 2000 nur auf alle jene nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen bezieht, die ansonsten von ihr oder einem/einer anderen Bundesminister/in in erster Instanz zu vollziehen sind. Das UVP Verfahren wurde mit Antrag vom 23. Dezember 2010 eingeleitet. Gemäß 24 Abs. 3a UVP-G 2000 in der hier anzuwendenden Fassung des BGBl I Nr. 87/2009 erstreckt sich die Zuständigkeit nach Abs. 1 und 3 auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren jeweils betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß 24g. Sie beginnt mit Antragstellung gemäß 24a. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 und 3 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit nach Abs. 1 und 3 endet zu dem in 2

3 24h Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt. Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß 45 Z 2 lit. a oder b, hat die Behörde nach Abs. 1 die in 360 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen. Die Fertigstellung des Vorhabens ist gemäß 24h Abs. 1 UVP-G 2000 idgf den Behörden von der Projektwerberin anzuzeigen. Nach Abs. 2 können die Behörden (das sind die gemäß 24 Abs. 3a UVP-G 2000 in der hier anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 87/2009 zuständigen Behörden) nach Einlangen der Fertigstellungsanzeige das Vorhaben darauf überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht (Abnahmeprüfung) oder gegebenenfalls in Anwendung des 24g Abs. 1 UVP-G 2000 geringfügige Änderungen genehmigen. Nach der Bestimmung des 24g UVP-G 2000 sind allfällige Änderungen der erteilten Genehmigung gemäß 24 Abs. 1 UVP-G 2000 noch vor Errichtung und Inbetriebnahme des Vorhabens im Sinne des 24 Abs. 3a UVP-G 2000 noch durch die im jeweiligen teilkonzentrierten Verfahren zuständigen Behörden zu behandeln. Der Zuständigkeitsübergang an die nach den Materiengesetzen zuständigen Behörden erfolgt mit Verkehrsfreigabe des Vorhabens, dies ist im dritten Abschnitt des UVP-G 2000 mit der Fertigstellungsanzeige. Dem Wortlaut folgend ist eine Abnahmeprüfung nicht zwingend und liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörden. Auch sind in der Abnahmeprüfung des dritten Abschnittes des UVP-G 2000 grundsätzlich nicht die Bestimmungen über Betriebsbewilligungen und Kollaudierungen anwendbar. In Spruchpunt A.I.4. des zugrundeliegenden UVP-Genehmigungsbescheides vom 5. September 2011 wurde auf das Erfordernis der gesonderten Genehmigung der Inbetriebnahme verwiesen. Ungeachtet dessen, hat die Behörde im Hinblick auf die Interoperabilitäts-RL und die Eisenbahnsicherheits-RL die Verpflichtung, Eisenbahnanlagen vor Inbetriebnahme einer Prüfung zu unterziehen (zb Artikel 15 Interoperabilitäts-RL 2008/57/EG, Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und b, Eisenbahnsicherheits-RL 2004/49/EG). Aus den Bestimmungen über die Interoperabilität ( 86 ff. EisbG) ergibt sich, dass aufgrund der Komplexität des Vorhabens die Betriebsbewilligung nicht mit der Genehmigung verbunden werden konnte, sowie hinsichtlich der oben zitierten Arbeitnehmerschutzbestimmungen. Somit ist unter sinngemäßer Mitanwendung der Bestimmungen des 34 ff. EisbG betreffend Erteilung der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung zur Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung im verfahrensgegenständlichen Umfang grundsätzlich auf die von der Bewilligungswerberin vorgelegten Prüfbescheinigung gemäß 34b EisbG 1957 vom 11. November 2014 samt Ergänzung vom 10. Dezember 2014, sowie auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu verweisen. Der Umfang der Inbetriebnahmegenehmigung gemäß 24h UVP-G 2000, die hier einer eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung nach 34 EisbG entspricht, bezieht sich auf alle baugenehmigten Anlagen gemäß der technischen Beschreibung des betriebsbewilligungsgegenständlichen 3

4 Bauvorhabens im Umfang der gegenständlichen Fertigstellungsanzeige samt Anträgen der ÖBB- Infrastruktur AG vom 9. Dezember b. Eisenbahngesetz Für die Inbetriebnahme von Eisenbahnanlagen ist außerhalb des UVP-Verfahrens die eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung gemäß 34 EisbG erforderlich, wenn für deren Bau oder Veränderung eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt wurde. Sofern die Bewilligung zur Inbetriebnahme der Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen nicht mit der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gemäß 34a Z 1 EisbG mitverbunden wurde, ist die Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß 34b EisbG zu beantragen. Dem Antrag ist eine Prüfbescheinigung beizuschließen, aus der ersichtlich sein muss, ob die Eisenbahnanlagen, veränderten Eisenbahnanlagen, nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen oder veränderten nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung entsprechen. Für die Ausstellung der Prüfbescheinigung gilt 31a Abs 2 EisbG sinngemäß. An Stelle einer Prüfbescheinigung kann eine dieser inhaltlich entsprechende Erklärung einer im Verzeichnis gemäß 40 EisbG verzeichneten Person beigeschlossen werden, wenn die Eisenbahnanlagen, veränderten Eisenbahnanlagen, nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen oder veränderten nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen unter der Leitung dieser Person ausgeführt wurden. Bei der Bewilligung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln usw. nach dem Eisenbahngesetz 1957 sind nach 94 Abs 1 Z 4 ASchG die mit dem Genehmigungsgegenstand zusammenhängenden Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen, sofern nicht 93 anzuwenden ist. Gemäß 93 Abs 2 ASchG sind u. a. im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. Dem jeweiligen Genehmigungsantrag sind die in 92 Abs 3 ASchG genannten Unterlagen anzuschließen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Gemäß 12 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 idf BGBl. I Nr. 35/2012 ist in Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, das zuständige Arbeitsinspektorat Partei. Gemäß der Übergangsbestimmung des 26 Abs 8 Arbeitsinspektionsgesetz kommen hinsichtlich jener Betriebsstätten und Arbeitsstellen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 gemäß VAIG 1994 in den Wirkungsbereich des Verkehrs-Arbeitsinspektorates gefallen sind, bis zur Neuregelung des Gegenstandes durch eine Verordnung nach 14 Abs 4 die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu. 4

5 Zur Sicherstellung der Interoperabilität des österreichischen Eisenbahnsystems mit dem übrigen transeuropäischen Eisenbahnsystem ist der 8. Teil (Interoperabilität) des EisbG ( 86 ff) anzuwenden. Nach 103 Abs. 1 und 2 EisbG ist vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten für den Betrieb eines neuen, erneuerten oder umgerüsteten Teilsystems, für das eine TSI vorliegt und die anzuwenden ist, eine EG-Prüferklärung, die dem Anhang V der Richtlinie 2008/57/EG über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft zu entsprechen hat und der eine EG- Prüfung zugrunde liegt, auszustellen. Dazu hat weiter nach Abs. 3 EisbG die benannte Stelle alle technischen Unterlagen zu erstellen, die einer EG-Prüferklärung beiliegen müssen. Gemäß Abs. 4 EisbG begründet das Vorliegen einer EG-Prüferklärung die widerlegbare Vermutung, dass das strukturelle Teilsystem den grundlegenden Anforderungen entspricht. Sofern die Neuerrichtung oder Veränderung einer Eisenbahnanlage oder nicht ortsfesten eisenbahntechnischen Einrichtung ( ) ein neues, erneuertes oder umgerüstetes Teilsystem, für das eine TSI vorliegt und die anzuwenden ist, bedingt, darf nach der Sonderbestimmung des 105 Abs. 1 EisbG die Betriebsbewilligung zusätzlich zu anderen Betriebsbewilligungserfordernissen nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der Behörde eine dem EisbG entsprechende EG- Prüferklärung für dieses neue, erneuerte oder umgerüstete Teilsystem vorgelegt wird. Setzt nach Abs. 2 die Ausstellung einer EG-Prüferklärung für ein neues, erneuertes oder umgerüstetes Teilsystem jedoch voraus, dass vorher eine baugenehmigte Eisenbahnanlage, eine baugenehmigte nicht ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtung in Betrieb zu nehmen ist, darf die Inbetriebnahme einer solchen Eisenbahnanlage oder einer solchen nicht ortsfesten eisenbahntechnischen Einrichtung auch ohne erteilte Betriebsbewilligung für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr erfolgen, wenn eine Prüfbescheinigung oder eine dieser inhaltlich entsprechende Erklärung einer im Verzeichnis gemäß 40 verzeichneten Person vorliegt, dass der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung oder der Bauartgenehmigung entsprochen ist. II. Antragslegitimation der Bewilligungswerberin Grundsätzlich ist anzumerken, dass nur Eisenbahnunternehmen hinsichtlich eines Antrags auf Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gemäß 31a EisbG antragslegitimiert sind. Gemäß 24g UVP-G 2000 ist hinsichtlich Änderungen nur die Antragstellerin des abzuändernden UVP-Verfahrens bzw. deren Rechtsnachfolgerin antragslegitimiert. Gemäß 24h Abs. 1 UVP-G 2000 ist die Fertigstellung des Vorhabens den Behörden vor der Inbetriebnahme vom Projektwerber/von der Projektwerberin anzuzeigen. Gemäß 51 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahngesetz), BGBl. Nr. 825/1992, kommen der ÖBB-Infrastruktur Bau AG für die Planung und den Bau neuer Schieneninfrastrukturvorhaben die Rechte und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens zu. Die ÖBB-Infrastruktur AG war somit zur Stellung des gegenständlichen Antrags legitimiert. 5

6 III. Zuständigkeit In der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinwirtschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes wurden die Vorhaben von gemeinsamem Interesse ausgewiesen, deren Verwirklichung zum Ausbau dieses Netzes beitragen soll. Angeführt wurde dort unter anderem die Hauptachse Nr. 17 (Eisenbahn- Magistrale Paris Straßburg Stuttgart Wien Bratislava) mit dem dazu gehörenden grenzüberschreitenden Streckenabschnitts Wien Bratislava. Mit Entscheidung Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 wurde die Entscheidung Nr. 1692/96/ geändert und durch Beschluss Nr. 661/2010/EU Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes neu gefasst. In deren Kartendarstellungen sind die Ostbahn als Bestandteil des europäischen Hochgeschwindigkeitsbahnnetzes und die Flughafenschnellbahn als Bestandteil des konventionellen europäischen Eisenbahnnetzes ersichtlich. Mit Amtsblatt L 348 der Europäischen Union vom 20. Dezember 2013 wurde die Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU kundgemacht und trat am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Der Beschluss Nr. 661/2010/EU wurde damit aufgehoben. Diese Verordnung gilt laut deren Artikel 2 für das transeuropäische Verkehrsnetz, wie es sich aus den im Anhang I enthaltenen Karten ergibt. Österreich ist hierbei im Anhang I unter Punkt 5.2 und 5.3 (Seiten 49 und 50) abgebildet. Gemäß Anhang II sind Wien und Bratislava nunmehr Städtische Knoten des Kernnetzes. Für den Flughafen Schwechat der dem Kernnetz zugeordnet wird, gilt zudem die Verpflichtung des Artikel 41 Absatz 3, wonach die in Anhang II Teil 2 aufgeführten Hauptflughäfen sofern dem keine physischen Sachzwänge entgegenstehen bis zum 31. Dezember 2050 an die Schienen- und Straßenverkehrsinfrastrukturen des transeuropäischen Verkehrsnetzes angebunden werden. Unter Berücksichtigung der potenziellen Verkehrsnachfrage werden diese Flughäfen wenn möglich in das Hochgeschwindigkeitsbahnnetz eingebunden. Die gegenständliche Eisenbahnstrecke ist somit dem Transeuropäischen Verkehrsnetz (TEN) zuzuordnen und stellt damit unzweifelhaft eine Fernverkehrsstrecke dar und ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie daher zuständige Behörde. IV. Parteien Da die Abnahmeprüfung nicht als bescheidmäßiges Verfahren konzipiert ist, kommt grundsätzlich weder dem Projektwerber noch Dritten Parteistellung zu. Da hier die Bestimmungen des 34 ff. EisbG sinngemäß angewendet werden, ist von der Parteistellung der Projektwerberin im gegenständlichen Abnahmeverfahren nach dem Eisenbahngesetz auszugehen. Gemäß 12 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 idf BGBl. I Nr. 35/2012 ist in Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, das zuständige Arbeitsinspektorat Partei. 6

7 Gemäß der Übergangsbestimmung des 26 Abs. 8 Arbeitsinspektionsgesetz kommen hinsichtlich jener Betriebsstätten und Arbeitsstellen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 gemäß VAIG 1994 in den Wirkungsbereich des Verkehrs-Arbeitsinspektorates gefallen sind, bis zur Neuregelung des Gegenstandes durch eine Verordnung nach 14 Abs. 4 die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse dem Zentral-Arbeitsinspektorat zu. Im gegenständlichen Abnahmeverfahren kommt somit der Projektwerberin und dem Verkehrs- Arbeitsinspektorat Parteistellung zu. IV. Antrag und Ablauf des gegenständlichen Verfahrens Mit Schreiben vom 13. November 2014, GZ. R-VR-BEH AS, wurde seitens der ÖBB- Infrastruktur AG im Zusammenhang mit dem Antrag um Betriebsbewilligung gemäß 34 ff. EisbG die Fertigstellung des das mit Genehmigungsbescheid gemäß 23b, 24 und 24f UVP-G 2000 der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 5. September 2011, GZ. BMVIT /0014-IV/SCH2/2011, genehmigten Vorhabens Verbindung Ostbahn Flughafenschnellbahn mitgeteilt und mit Fertigstellungsanzeige gemäß 24h Abs. 1 UVP-G 2000 vom 9. Dezember 2014, GZ. R-VR-BEHO AS, gemeinsam mit den EG-Prüfbescheinigungen für die Teilsysteme Infrastruktur und Energie sowie einer Prüfbescheinigung gemäß 34b EisbG 1957 der Arsenal Railway Certification GmbH (ARSENAL RACE), Am Spitz 3/6/9, 1210 Wien vom 11. November 2014 vorgelegt. Des Weiteren wurde gemeinsam mit einer Ergänzung der Prüfbescheinigung gemäß 34b EisbG 1957 vom 10. Dezember 2014 ein Bescheiderfüllungskatalog beigebracht, in welchem die Umsetzung sämtlicher Vorschreibungen aus den Nebenbestimmungen (Spruchteil A.III.) des Bescheides vom 5. September 2011, GZ. BMVIT /0014-IV/SCH2/2011, dokumentiert wurde und welchem demgemäß zu entnehmen ist, dass sämtliche der in der Prüfbescheinigung vom 11. November 2014 angeführten Änderungen tatsächlich Bescheidauflagen darstellen. Zudem wurde darin festgehalten, dass zu diesem Zeitpunkt die zum Antragszeitpunkt noch offenen Restarbeiten zwischenzeitlich ausgeführt wurden. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014, GZ. BMVIT /0001-IV/SCH2/2014, wurde die Unterlagen zum gegenständlichen Betriebsbewilligungsantrag dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, übermittelt und diesem im Sinne des 45 Abs. 3 AVG ivm 12 AIG die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 23. Februar 2015, GZ. BMASK /0001-VII/A/VAI/11/2014, hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat daraufhin mitgeteilt, dass es am 14. November 2014 mit der Projektleitung und den Präventivdiensten der ÖBB-Infrastruktur AG eine Begehung des gegenständlichen Bauabschnittes durchgeführt hatte. Es waren noch Schutzmaßnahmen (Absturzsicherung) bei den Flügelmauern des Objektes S7.1 und beim Steinsatz Ailecgasse vorzusehen. Aufgrund der am 19. Februar 2015 ergangenen Meldung der Projektleitung über die Umsetzung der festgelegten Maßnahmen sollten nunmehr keine Arbeitnehmerschutzbestimmungen einer Genehmigung entgegenstehen. 7

8 Im Übrigen wurde allgemein auf die Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, die von der Genehmigungsbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu berücksichtigen sind insbesondere auf 34b EisbG, auf die Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr und auf das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz hingewiesen, sowie darauf, dass die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes von der Genehmigungsbehörde durch Prüfung und Auswertung der Gutachten sowie Prüfbescheinigung oder Erklärung im Sinne der obigen rechtlichen Rahmenbedingungen vorzunehmen wäre. Die übermittelten Unterlagen wurden ohne weitere Beurteilung retourniert. V. Gegenstand und Umfang der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung: Zur Erteilung der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung im verfahrensgegenständlichen Umfang ist grundsätzlich auf die von der Bewilligungswerberin vorgelegte Prüfbescheinigung gemäß 34b EisbG 1957 vom 11. November 2014 samt Ergänzung vom 10. Dezember 2014 und die weiteren von der ÖBB-Infrastruktur AG vorgelegten Unterlagen und Erklärungen sowie auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu verweisen. Der Umfang der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung nach 34 EisbG bezieht sich auf alle baugenehmigten Anlagen gemäß der technischen Beschreibung des gegenständlichen Bauprojekts, für welche noch keine Betriebsbewilligung beantragt bzw. erteilt wurde im Umfang des gegenständlichen Antrags der ÖBB-Infrastruktur AG vom 13. November Anzumerken ist, dass in den diesem Verfahren zugrunde liegenden und im Spruch angeführten UVP-rechtlichen Genehmigungsbescheid die eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung nicht mit der Baugenehmigung mitverbunden werden konnte. Es war somit nach Fertigstellung gesondert um die eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung anzusuchen. Das technische Vorhaben umfasst im Wesentlichen nachfolgende Maßnahmen beim Bau der neuen Strecke Nummer mit der Bezeichnung Wien ZVBf. Üst Zentralfriedhof: die Errichtung von zwei Streckengleisen, welche die Ostbahn mit der Flughafenschnellbahn im Bereich des Zentralverschiebebahnhofs Wien Kledering miteinander verbinden; die Errichtung der Gleise 13 und 14 sowie der anschließenden Weichenverbindungen; die Erhöhung der bestehenden Lärmschutzwand im Bereich Pitschenederweg links der Bahn in km 11,669 km 12,095 der Strecke Wien Nord-Rennweg Wolfsthal; die Errichtung von Kunstbauten; die Errichtung von Sicherungs-, Oberleitungs- und Telekommunikationsanlagen sowie sonstiger Energie-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen; Straßenverlegungen; die Errichtung von bahneigenen Straßen und Wegen; den Abtrag von Gleisen. 8

9 Weiters Begleitmaßnahmen wie Verkabelungen, welche über die oben genannten Projektgrenzen hinausreichen. Das Vorhaben sowie der Genehmigungsbescheid beinhalten darüber hinaus Lärmschutzmaßnahmen im erforderlichen Ausmaß entlang der Strecke und im Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen, Entwässerungsmaßnahmen sowie landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen und ökologische Ausgleichsmaßnahmen. VI. Genehmigungsvoraussetzungen Gegenstand des Inbetriebnahmeverfahrens ist die Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung gemäß 24h UVP-G 2000 unter Mitanwendung der materiellrechtlichen Bestimmungen für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung gemäß den 34 ff. EisbG im beantragten Umfang. Genehmigungsvoraussetzung im gegenständlichen Inbetriebnahmeverfahren ist, dass die Eisenbahnanlagen der zugrunde liegenden UVP-rechtlichen Genehmigung vom 5. September 2011 entsprechen. Somit ist im Inbetriebnahmeverfahren zu prüfen, ob das Bauvorhaben entsprechend der zugrunde liegenden Genehmigung ausgeführt wurde. Weiters ist nach Maßgabe der 93 und 94 ASchG 1994 ivm der Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr (AVO Verkehr) zu prüfen, ob die Eisenbahnanlagen den Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen. Da das gegenständliche Bauvorhaben eine Strecke betrifft, die dem Transeuropäischen Verkehrsnetz zuzuordnen ist, ist gemäß 105 Abs. 1 EisbG die Betriebsbewilligung zusätzlich zu anderen Betriebsbewilligungserfordernissen nur unter der Voraussetzung zu erteilen, dass der Behörde eine dem EisbG entsprechende EG-Prüferklärung für das betroffene neue, erneuerte oder umgerüstete Teilsystem vorgelegt wird. 1. genehmigungsgerechte Ausführung Prüfbescheinigung gemäß 34b EisbG Die genehmigungsgerechte Ausführung ist gemäß 34b EisbG 1957, 2. Satz, durch die Vorlage einer Prüfbescheinigung nachzuweisen, aus der ersichtlich sein muss, ob die Eisenbahnanlagen, veränderten Eisenbahnanlagen, nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen oder veränderten nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung entsprechen. Zur Ausstellung dieser Prüfbescheinigung ist der gleiche Personenkreis wie nach 31a Abs. 2 EisbG befugt. Im gegenständlichen Inbetriebnahmeverfahren hat die Bewilligungswerberin mit dem Antrag eine Prüfbescheinigung gemäß 34b EisbG der ARSENAL RACE vom 11. November 2014 samt Ergänzung vom 10. Dezember 2014 vorgelegt. Die ARSENAL RACE ist sowohl Akkreditierte Inspektionsstelle nach EN ISO/IEC als auch als Benannte Stelle Interoperabilität nach 2008/57/EG notifiziert und entspricht somit dem Kreis der Gutachter gemäß 31a Abs. 2 EisbG. 9

10 Die Prüfung erfolgte aus Sicht der projektrelevanten Fachgebiete Eisenbahnbautechnik und konstruktiver Ingenieurbau, Eisenbahnbetrieb, Elektrotechnik, Sicherungstechnik incl. Fernmeldetechnik, Geotechnik und Wasserbautechnik, Straßenverkehrstechnik und Brandschutz. Hierbei wurden jene Prüfungen durchgeführt, die geeignet sind, die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der genehmigungsgerechten Ausführung des Bauvorhabens zu bescheinigen. In der Prüfbescheinigung wird zusammenfassend Folgendes bestätigt: Das durchgeführte Projekt Verbindung Ostbahn Flughafenschnellbahn wurde gemäß 34b EisbG anhand der angeführten Prüfungsunterlagen, Begehungen vor Ort und der angeführten Regelwerke hinsichtlich den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes geprüft und entspricht der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung. Das Bauvorhaben entspricht durch die Verwendung der in Österreich gültigen und zum Teil durch gesetzliche Vorgaben verbindlichen Normen dem Stand der Technik. Die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes wurden entsprechend der AVO Verkehr unter Berücksichtigung des Schwerpunktkonzeptes aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes R 10 für Eisenbahnanlagen begutachtet und die Erfüllung aller Erfordernisse festgestellt. Die Planungsunterlagen wurden auf die Einhaltung aller relevanten Normen und Vorschriften hin überprüft. Die Prüfung ergab, dass die neuen Eisenbahnanlagen und die veränderten Eisenbahnanlagen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung entsprechen und genehmigungsgerecht realisiert und ausgeführt wurden, die erforderlichen Unterlagen entsprechend der Ausführung vorgelegt wurden und den Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entsprochen wird und dass keine Bedenken bestehen, dass ein sicherer Betrieb der Eisenbahn, ein sicherer Betrieb von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und ein sicherer Verkehr auf der Eisenbahn gewährleistet sind. Die Prüfung des zur Betriebsbewilligung vorgesehenen Bauvorhabens wurde mit positivem Ergebnis abgeschlossen. Gegen die Erteilung der Betriebsbewilligung für die gegenständlichen Eisenbahnanlagen gemäß 35 EisbG besteht kein Einwand. Hinsichtlich der noch offenen Punkte wurde zusätzlich in der Ergänzung vom 10. Dezember 2014 festgehalten, dass diese Restarbeiten in der Zwischenzeit ausgeführt wurden. Für sämtliche der unter angeführten Projektmodifikationen ist darauf hinzuweisen, dass es sich im Wesentlichen um Bescheidauflagen handelt, die die Projektwerberin schon aufgrund der UVP-Genehmigung umzusetzen hatte. Hinsichtlich der Anpassung der Trassierung an den Gleisabstand entspricht laut Aussage der Prüfer das Bauvorhaben trotz dieser Modifikationen aus fachlicher Sicht dem erteilten Genehmigungsbescheid. Im Hinblick auf das Schalthaus SH 5 ist festzu- 10

11 halten, dass dieses bereits projektsgemäß vorgesehen war. Lediglich die Situierung wurde im Zuge der Detailplanung modifiziert und die nunmehr ausgeführte Form in der Prüfbescheinigung gemäß 34b EisbG vom 11: November 2014 als gemäß der erteilten Genehmigung ausgeführt beurteilt. Seitens der Prüfer wird somit sinngemäß zusammenfassend festgestellt, dass alle gesetzlichen und bescheidmäßigen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung zur Inbetriebnahme erfüllt sind. Der Behörde erscheint die vorgelegte Prüferklärung schlüssig, nachvollziehbar und vollständig und sind im Verfahren abschließend keine Umstände hervorgekommen, aufgrund deren die inhaltliche Richtigkeit und das Ergebnis dieser Erklärung in Zweifel zu ziehen gewesen wäre. Es kann somit festgestellt werden, dass die für die Inbetriebnahme vorgesehenen, antragsgegenständlichen Eisenbahnanlagen, veränderten Eisenbahnanlagen, nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen und veränderten nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen der oben angeführten UVP-rechtlichen Genehmigung entsprechen. 2. Einhaltung der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes Eisenbahnrechtliche Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn Arbeitnehmerschutzvorschriften der Genehmigung nicht entgegenstehen und zu erwarten ist, dass Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Gemäß 94 Abs. 1 Z 4 ASchG 1994 sind bei der Bewilligung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln usw. nach dem Eisenbahngesetz 1957 die mit dem Genehmigungstatbestand zusammenhängenden Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. Gemäß 93 Abs. 2 ASchG 1994 sind unter anderem im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. Dem jeweiligen Genehmigungsantrag sind die in 92 Abs. 3 ASchG 1994 genannten Unterlagen anzuschließen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Gemäß 12 Abs. 1 AVO Verkehr 2011 ist im Rahmen einer Fertigstellungsanzeige gemäß 24h Abs. 1 UVP-G 2000 sowie im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß 24h Abs. 5 UVP-G 2000 auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung ist, soweit im Rahmen einer Überprüfung gemäß 24h Abs. 2 UVP-G 2000 eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß 34b des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes 6 Abs. 2 Z 1 bis 6 anzuwenden. Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß 24h Abs. 5 UVP-G 2000 sind zum Nachweis der Einhaltung 11

12 der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes die Prüfungen gemäß 6 Abs. 2 Z 1 bis 6 nachzuweisen. Gemäß 6 Abs. 1 AVO Verkehr 2011 ist im Rahmen von Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß 34b EisbG jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung haben Prüfbescheinigungen oder Erklärungen demnach zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen: 1. Prüfung der Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß 7 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, und gemäß 38 der Eisenbahn- ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV), BGBl. II Nr. 384/1999; 2. Prüfung der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, sowie gemäß 5. Abschnitt der Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV), BGBl. II Nr. 384/1999; 3. Prüfung der Aktualisierung der Dokumente gemäß 5 Abs. 2 Z 1 bis 3; 4. Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß 5 Abs. 2 Z 4; 5. Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß 5 Abs. 2 Z 5; 6. Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß 5 Abs. 2 Z 6. Auf die entsprechenden Aussagen in der Prüfbescheinigung vom 11. November 2014 wird hingewiesen. Hinsichtlich der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen ist somit festzuhalten, dass die Einhaltung der Bestimmungen des 12 ivm 6 AVO Verkehr 2011 geprüft und positiv beurteilt wurde. Auf die bereits oben zitierte Stellungnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates vom 23. Februar 2015, GZ. BMASK /0001-VII/A/VAI/11/2014 wird verwiesen, wonach ein Vertreter des Verkehrs-Arbeitsinspektorats am 14. November 2014 mit der Projektleitung und den Präventivdiensten der ÖBB-Infrastruktur AG eine Begehung des gegenständlichen Bauabschnittes durchgeführt hatte. Hierbei wurde festgestellt, dass noch Schutzmaßnahmen vorzusehen waren. Aufgrund der am 19. Februar 2015 ergangenen Meldung der Projektleitung über die Umsetzung der festgelegten Maßnahmen sollten nunmehr keine Arbeitnehmerschutzbestimmungen einer Genehmigung entgegenstehen. Somit ist seitens der Behörde aufgrund der Aussage in der Prüfbescheinigung vom 11. November 2014 sowie anhand der vorgelegten Unterlagen in Bezug auf das Projekt von einer Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes auszugehen. 12

13 3. Interoperabilität Wie bereits weiter oben ausgeführt sind die materiellrechtlichen Bestimmungen des 8. Teils des EisbG ( 86 ff.) betreffend Interoperabilität des österreichischen Eisenbahnsystems auf das gegenständliche Vorhaben anwendbar. Gemäß dem weiter oben zitierten 105 Abs. 1 EisbG darf, bei Vorliegen einer TSI die anzuwenden ist, die Betriebsbewilligung zusätzlich zu anderen Betriebsbewilligungsvoraussetzungen nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der Behörde eine dem EisbG entsprechende EG- Prüferklärung für ein neues, erneuertes oder umgerüstetes Teilsystem vorgelegt wird. Im gegenständlichen Verfahren sind die strukturellen Teilsysteme Infrastruktur und Energie anzuwenden und wurden daher von der Bewilligungswerberin folgende EG-Prüferklärungen vorgelegt: Vom 20. November 2014 für das Teilsystem Infrastruktur im Projekt Errichtung der Verbindung Ostbahn - Flughafenschnellbahn Schleife Kledering der Strecke Schleife Kledering (km 0,000 bis km 2,117) ; Vom 20. November 2014 für das Teilsystem Energie im Projekt Errichtung der Verbindung Ostbahn - Flughafenschnellbahn Schleife Kledering der Strecke Schleife Kledering (km 0,000 bis km 2,117) ; 4. CSM-Verordnung über die Festlegung einer gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken Mit der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Europäischen Kommission vom 24. April 2009 wurde eine Gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG des europäischen Parlaments und des Rates im ABl. Nr. L108 vom 29. April 2009 erlassen (CSM-Verordnung). Die CSM-Verordnung beinhaltet Vorgaben für ein harmonisiertes Verfahren für die Evaluierung und Bewertung von Risiken in Bezug auf signifikante Änderungen im Eisenbahnsystem, einschließlich der Bewertung der Anwendung des Verfahrens und der Ergebnisse durch eine unabhängige Bewertungsstelle. Diese signifikanten Änderungen betreffen sicherheitsrelevante Änderungen technischer, betrieblicher oder organisatorischer Art. Seit 1. Juli 2012 ist die verpflichtende Anwendung der CSM-Verordnung für den gesamten Anwendungsbereich (für technische, betriebliche, organisatorische Änderungen) vorgesehen. Jedoch galt sie bereits ab 19. Juli 2010 für alle signifikanten Änderungen, die strukturelle Teilsysteme betreffen, in Fällen, in denen Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG oder eine TSI dies vorschreibt. Die Bestimmung des Artikel 15 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten alle gebotenen Maßnahmen treffen, damit die strukturellen Teilsysteme, die Bestandteil des Eisenbahnsystems sind, nur dann in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie so geplant, gebaut und installiert werden, dass die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt werden, wenn sie in das Eisenbahnsystem 13

14 einbezogen werden. Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten die technische Kohärenz dieser Teilsysteme mit dem Eisenbahnsystem, in das sie sich einfügen, und die sichere Integration dieser Teilsysteme im Einklang mit dieser Verordnung überprüfen. Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der CSM-Verordnung gilt diese nicht für Systeme und Änderungen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der CSM-Verordnung als Vorhaben in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium im Sinne von Artikel 2 Buchstabe t der Richtlinie 2008/57/EG (Interoperabilitätsrichtlinie) befinden. An dieser Stelle ist anzumerken, dass der verfahrenseinleitende Antrag vor dem 1. Juli 2012 gestellt wurde. Das Projekt hat sich bei vollem Inkrafttreten der CSM-Verordnung bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befunden, weshalb die CSM-Verordnung im gegenständlichen Betriebsbewilligungsverfahren nicht anzuwenden ist. Dem Technischen Dossier war somit auch kein Bewertungsbericht beizufügen. Jedoch ist bereits dem verfahrenseinleitenden Antrag der ÖBB-Infrastruktur AG vom 23. Dezember 2010 zu entnehmen, dass den Einreichunterlagen eine Risikobetrachtung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr 352/2009 vom 9. Dezember 2010 beiliegt. Darin wird ausgeführt, dass sich durch die vereinfachten betrieblichen Abläufe insgesamt eine Reduktion des Gesamtrisikos ergibt. Durch die Neuerrichtung der Verbindungsschleife ergibt sich für Gefährdungen für Leben und Gesundheit von Menschen eine Verbesserung gegenüber dem Ist- Stand. Dementsprechend wird die Änderung als nicht signifikant beurteilt. Festgehalten wurde in diesem Zusammenhang, dass der verantwortliche Betriebsleiter isd 6 Abs. 4 EisbVO angehört wurde. Im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme hat die Bewilligungswerberin am 4. November 2014 eine ergänzende Risikobetrachtung durchgeführt. Diese kommt nach Beschreibung möglicher Hazards und Folgewirkungen zum Ergebnis, dass weiterhin keine signifikanten Änderungen isd des Artikel 4 CSM-Verordnung vorliegen. Auf die Anwendung eines Risikomanagementverfahrens gemäß Artikel 5 CSM-Verordnung konnte daher verzichtet werden. VII. Nachkontrolle Gemäß 24 Abs. 1 UVP-G 2000 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemeinsam mit den mitwirkenden Behörden Vorhaben frühestens drei Jahre, spätestens fünf Jahre nach Verkehrsfreigabe daraufhin zu überprüfen, ob die Genehmigungsbescheide eingehalten werden und ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen. Die Ergebnisse der Nachkontrolle sind den mitwirkenden Behörden und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Landund Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Zweck der Nachkontrolle ist es, zu überprüfen, ob der Projektwerber den Genehmigungsbescheid und seine Nebenbestimmungen einhält und soll verglichen werden, ob die in der Umweltverträglichkeitsprüfung getroffenen Annahmen und Prognosen mit den infolge der Projektrealisierung tatsächlich eingetretenen Umweltauswirkungen tatsächlich übereinstimmen. 14

15 Laut Fertigstellungsanzeige vom 9. Dezember 2014 ist die Verkehrsfreigabe am 14. Dezember 2014 erfolgt und wird die Nachkontrolle somit im Zeitraum von Dezember 2017 bis zum Dezember 2019 durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemeinsam mit den mitwirkenden Behörden durchzuführen sein. VIII. Zusammenfassung Abschließend kann zusammenfassend festgehalten werden, dass im Ergebnis dem gegenständlichen Projekt unter Zugrundelegung der vorgelegten Prüfbescheinigungen gemäß 34b EisbG vom 11. November 2014 samt Ergänzung vom 10. Dezember 2014 und insbesondere des Bescheiderfüllungskataloges die im Spruch angeführte Bewilligung erteilt werden konnte. Es konnte im durchgeführten Verfahren festgestellt werden, dass die ausgeführten Eisenbahnanlagen, veränderten Eisenbahnanlagen, nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen oder veränderten nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen der UVP-rechtlichen Genehmigung vom 5. September 2011 entsprechen und die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen durch die Bewilligungswerberin gewährleistet ist. Auf Grund der abgabenrechtlichen Begünstigung des 50 Bundesbahngesetz, BGBl. I 825/1992 idgf, sind von der ÖBB-Infrastruktur AG weder Bundesverwaltungsabgaben noch Gebühren nach dem Gebührengesetz zu entrichten, soweit sich diese Abgaben aus der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dem Bundesbahngesetz ergeben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen ab Erlassung des Bescheides beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie schriftlich, mittels Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ( ) oder auf andere technisch mögliche Weise (vgl.: einzubringen. Die Frist beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung zu laufen. Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, sowie die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Hinweis: Gemäß BuLVwG-Eingabengebührverordnung BuLVwG-EGebV, BGBl. II Nr. 387/2014 idgf, ist bei der Einbringung einer solchen Beschwerde (samt Beilagen) eine Pauschalgebühr von 30 Euro zu entrichten. Die Pauschalgebühr für einen von einer Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde beträgt 15 Euro. 15

16 Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN: AT , BIC: BUNDATWW) zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Ergeht an: 1. ÖBB-Infrastruktur AG Stab Recht & Beteiligungsmanagement Praterstern Wien vorab per an: andreas.netzer@oebb.at und ute.pipp@oebb.at 2. ÖBB-Infrastruktur AG GB Neu und Ausbau, PL Wien Zentral Praterstern Wien vorab per an: christian.trummer2@oebb.at und florian.bachl@oebb.at 3. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Sektion VII/C/11 Gruppe Verkehrs-Arbeitsinspektorat Stubenring Wien vorab per an: VII11@sozialministerium.at zur Stellungnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorats vom 23. Februar 2015, GZ. BMASK /0001-VII/A/VAI/11/

17 Ergeht nachrichtlich an: Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 22 z.hd. Mag. Andreas Binder Dresdnerstraße Wien per an: Für den Bundesminister: Mag. Gabriele Fiedler Ihre Sachbearbeiterin: Mag. Gabriele Fiedler Tel.Nr.: +43 (1) Hinweis Dieses Dokument wurde amtssigniert. Datum T17:22:25+02:00 Seriennummer Aussteller-Zertifikat Signaturwert Prüfinformation CN=a-sign-corporate-light-02,OU=a-sign-corporate-light-02,O=A- Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH, C=AT R/RX5/dQchPNbpKUvIOONChgixSmudA9sFPW2AMWD+3p0K7R+6cdSaQV3WZPRREgv 7Yfd0T1L7yxmpQcKx/HrtJU+BM2MeXMRcnIvhGUukDyYtArRbC6z3q1PWnYTev0BI 4d4CBV6rIQGnVo8c9XwG5FWBC1QSV68uiq+7vBmJsn4hspigcwiCR+ioJD9qsmqoX 20qMpZKL6PFvsWOF2qYS6REiOx5IADrOWdu6DQde4x7mhqb4L2a+nQ2GJ/ZCdrV9r /QrvNlsqQJXj1qzeHFZfM5w9cu3LTr/haw7rWRb0h2naYsPl41ISONwKzzGw222tK 0QAvdZOsEHmDgEvvA== Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: 17

Das Recht der Genehmigungsverfahren bei Infrastrukturvorhaben

Das Recht der Genehmigungsverfahren bei Infrastrukturvorhaben Das Recht der Genehmigungsverfahren bei Infrastrukturvorhaben Dargestellt anhand der Bereiche Elektrizität, Gas, Bundesstraßen, Eisenbahn Mag. Florian Kubin Dr. Stefan Zleptnig Universität Wien Wintersemester

Mehr

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Verkehrs-Arbeitsinspektorat

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Verkehrs-Arbeitsinspektorat Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Verkehrs-Arbeitsinspektorat Telefon: 1-711 62 65-4500 oder 4506 Fax VAI: 1-711 62 65-4499 E-Mail: reinhart.kuntner@sozialministerium.at Homepage

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), geändert durch Artikel 1 10 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) Auf Grund des

Mehr

Muster Nachweisdokumentation und Sicherheitsbewertungsbericht

Muster Nachweisdokumentation und Sicherheitsbewertungsbericht Muster Nachweisdokumentation und Sicherheitsbewertungsbericht auf Basis der "Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission vom 24. April 2009 über die Festlegung einer gemeinsamen Sicherheitsmethode für

Mehr

2. Überprüfung der Eisenbahnkreuzung in km 0,450 des Stammgleises Hall in Tirol im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Hall in Tirol

2. Überprüfung der Eisenbahnkreuzung in km 0,450 des Stammgleises Hall in Tirol im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Hall in Tirol BMVIT - IV/SCH2 (Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im Bereich der Eisenbahnen)) Postanschrift: Postfach 201, 1000 Wien Büroanschrift: Radetzkystraße 2, 1030 Wien E-Mail: sch2@bmvit.gv.at Internet:

Mehr

U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T

U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T Univ.-Ass. Dr. Simone Hauser 1 Aufgabe der nach dem ist es, die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen sowie Wechselwirkungen umweltrelevanter Vorhaben auf

Mehr

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38680 Telefax: (43 01) 4000 99 38680 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/082/28662/2014 6 L.

Mehr

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung KOA 4.421/16-003 Bescheid I. Spruch Der Antrag der Mema Medien-Marketing GmbH (FN 139353 g beim Landesgericht Leoben) vom 18.01.2016 auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung des

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3854) Auf Grund des 37 Abs. 1, 8 und 11 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I. S.

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 57. Verordnung: Konformitätsbewertung von Medizinprodukten [CELEX-Nr.: 32000L0070, 32001L0104,

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb

Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb (Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung EUV) vom 5. Juli 2007 (BGBl I S. 1305) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

BESCHEID SPRUCH RECHTSMITTELBELEHRUNG

BESCHEID SPRUCH RECHTSMITTELBELEHRUNG Amt der Tiroler Landesregierung Amtssigniert. SID2014091036265 Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at Abteilung Umweltschutz Rechtliche Angelegenheiten Dr. Anita Handler Telefon +43(0)512/508-3477

Mehr

EBA-Leitlinien für den auf die variable Vergütung anzuwendenden Nominaldiskontsatz

EBA-Leitlinien für den auf die variable Vergütung anzuwendenden Nominaldiskontsatz EBA-Leitlinien für den auf die variable Vergütung anzuwendenden Nominaldiskontsatz Inhalt EBA-Leitlinien für den auf die variable Vergütung anzuwendenden Nominaldiskontsatz 1 Status dieser Leitlinien 2

Mehr

A l l e Arbeitsinspektorate. GZ: BMASK /0001-VII/A/2/2011 Wien,

A l l e Arbeitsinspektorate. GZ: BMASK /0001-VII/A/2/2011 Wien, «AutoSeriendruckfeld» A l l e Arbeitsinspektorate Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat Postanschrift: Stubenring 1, 1010 Wien Favoritenstraße 7, 1040 Wien DVR: 0017001 AUSKUNFT Dipl.Ing. Ernst Piller

Mehr

Begutachtung; BMF; Änderung des BörseG, des KapitalmarktG u.a.; Stellungnahme des BMEIA

Begutachtung; BMF; Änderung des BörseG, des KapitalmarktG u.a.; Stellungnahme des BMEIA 8/SN-115/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 Völkerrechtsbüro GZ. BMEIA-AT.8.15.02/0074-I.A/2015 Zu GZ. BMF-090101/0001-III/5/2015 SB/DW: Ges. Mag. Lauritsch/ Att.

Mehr

FÜR DIE WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG DER MARKTGEMEINDE NIKLASDORF (idf. des Gemeinderatsbeschlusses vom 24. 11. 2005 mit Wirksamkeit ab 01. 12.

FÜR DIE WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG DER MARKTGEMEINDE NIKLASDORF (idf. des Gemeinderatsbeschlusses vom 24. 11. 2005 mit Wirksamkeit ab 01. 12. FÜR DIE WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG DER MARKTGEMEINDE NIKLASDORF (idf. des Gemeinderatsbeschlusses vom 24. 11. 2005 mit Wirksamkeit ab 01. 12. 2005) 1. Förderungsziele: 1.1 Im Rahmen dieser Richtlinien soll die

Mehr

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag 1 Zweck PRÜFMODUL D UND CD Diese Anweisung dient als Basis für unsere Kunden zur Information des Ablaufes der folgenden EG-Prüfung nach folgenden Prüfmodulen: D CD Es beschreibt die Aufgabe der benannten

Mehr

Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten GPSGV)

Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten GPSGV) F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 18.12.1995 BGBl I S.1936 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) MPV Ausfertigungsdatum: 20.12.2001 Vollzitat: "Medizinprodukte-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), die zuletzt durch Artikel

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

7. Novelle der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung. Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung. Vorblatt. Problemanalyse.

7. Novelle der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung. Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung. Vorblatt. Problemanalyse. 1 von 2 7. Novelle der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung Einbringende Stelle: BMVIT Vorhabensart: Verordnung Laufendes Finanzjahr: 2015 Inkrafttreten/ 2016 Wirksamwerden: Vereinfachte wirkungsorientierte

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Zoll-Berufungssenat 2 (L) GZ. ZRV/0070-Z2L/04 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. vom 9. Dezember 1999 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes

Mehr

Amt der Kärntner Landesregierung Verfassungsdienst Mießtalerstraße 1 9021 KLAGENFURT

Amt der Kärntner Landesregierung Verfassungsdienst Mießtalerstraße 1 9021 KLAGENFURT Amt der Kärntner Landesregierung Verfassungsdienst Mießtalerstraße 1 9021 KLAGENFURT GZ BKA-KU28.701/0022-VI/3/2015 ABTEILUNGSMAIL KULTUR-VI3@BKA.GV.AT BEARBEITER FRAU MAG. EVELYN SCHMIDT PERS. E-MAIL

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 10 GZ. RV/1946-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung von Herrn G.L., vom 4. August 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom

Mehr

Bescheid. I. Spruch G 52/05 03

Bescheid. I. Spruch G 52/05 03 G 52/05 03 Bescheid Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Eckhard Hermann als Vorsitzenden sowie durch Dr. Erhard Fürst und Univ. Prof. Dr. DI Gottfried Magerl als weitere Mitglieder über den Antrag

Mehr

Leitfaden. zur Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission vom 24. April 2009

Leitfaden. zur Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission vom 24. April 2009 BMVIT - Sektion IV / Eisenbahnsicherheitsbehörde Radetzkystraße 2, 1030 Wien Leitfaden zur Verordnung (EG Nr. 352/2009 der Kommission vom 24. April 2009 über die Festlegung einer gemeinsamen Sicherheitsmethode

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 16.12.2003 KOM(2003) 825 endgültig 2003/0317 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der

Mehr

Stellungnahme des Fachverbandes Biogas e.v.

Stellungnahme des Fachverbandes Biogas e.v. Stellungnahme des Fachverbandes Biogas e.v. zu dem Empfehlungsverfahren Zulassung der Anlage nach Bundesrecht gegenüber der Clearingstelle EEG (Aktenzeichen 2014/27). 1. Unter welchen Voraussetzungen liegt

Mehr

Deutschland-Berlin: Bauarbeiten für Wasser- und Abwasserrohrleitungen 2014/S 111-195428. Auftragsbekanntmachung. Bauauftrag

Deutschland-Berlin: Bauarbeiten für Wasser- und Abwasserrohrleitungen 2014/S 111-195428. Auftragsbekanntmachung. Bauauftrag 1/5 Diese Bekanntmachung auf der TED-Website: http://ted.europa.eu/udl?uri=ted:notice:195428-2014:text:de:html Deutschland-Berlin: Bauarbeiten für Wasser- und Abwasserrohrleitungen 2014/S 111-195428 Auftragsbekanntmachung

Mehr

Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG

Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren Allgemeines Tierhaltungsanlagen sind in der Nr. 7.1 des Anhanges zur 4. BImSchV

Mehr

Erläuternde Bemerkungen

Erläuternde Bemerkungen PrsG-030.00 Begutachtung Erläuternde Bemerkungen I. Allgemeines: 1. Ziel und wesentlicher Inhalt: Mit diesem Gesetz werden im LBedG 1988 Anpassungen vorgenommen, die im Hinblick auf die Gehaltsreform für

Mehr

Richtlinie für die Vermittlungsstelle bei der Schienen-Control GmbH gemäß 8c Bundesstraßen-Mautgesetz 1 (BStMG)

Richtlinie für die Vermittlungsstelle bei der Schienen-Control GmbH gemäß 8c Bundesstraßen-Mautgesetz 1 (BStMG) Richtlinie für die Vermittlungsstelle bei der Schienen-Control GmbH gemäß 8c Bundesstraßen-Mautgesetz 1 (BStMG) I. Allgemeines Zuständigkeit 1. (1) Die Zuständigkeit der Schienen-Control GmbH als Vermittlungsstelle

Mehr

Eine Kopie der aktuellen Akkreditierungsurkunde habe ich dem Unternehmen zur Verfügung gestellt.

Eine Kopie der aktuellen Akkreditierungsurkunde habe ich dem Unternehmen zur Verfügung gestellt. Nachweis über ein Energiemanagement-, Umweltmanagementoder alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz ( 5 Abs. 4 i. V. m. 4 Abs. 4 SpaEfV) Unternehmensneugründung Jahr 1 ( 55 Abs. 6 EnergieStG

Mehr

FÖRDERUNGSANSUCHEN VOLLHYBRID-/ERDGASTAXI

FÖRDERUNGSANSUCHEN VOLLHYBRID-/ERDGASTAXI GZ: ABT15-11.20-11/2012-29 Eingangsvermerk/GZ-WKO Wirtschaftskammer Steiermark Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit PKW Körblergasse 111-113 8010 Graz FÖRDERUNGSANSUCHEN VOLLHYBRID-/ERDGASTAXI Das

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 1968L0360 DE 01.05.2004 002.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE DES RATES vom 15. Oktober

Mehr

Vorschlag der Bundesregierung

Vorschlag der Bundesregierung Vorschlag der Bundesregierung für eine neue Fassung von Artikel 38 (Verhaltensregeln) und für einen neuen Artikel 38a (Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle) der Datenschutz-Grundverordnung (Entwurf)

Mehr

Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 62/05-4 B E S C H L U S S :

Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 62/05-4 B E S C H L U S S : Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 62/05-4 B E S C H L U S S : Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. K o r i n e k, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr.

Mehr

Der Energieausweis im Kärntner Baurecht

Der Energieausweis im Kärntner Baurecht Der Energieausweis im Kärntner Baurecht Mag. Susanne Mariska 2008 Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 05 0536 22871-22879, Fax: 05 0536 22870, e-mail: kvak@ktn.gv.at http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at

Mehr

Entwurf eines Bundesgesetzes über Studien an Universitäten (UniStG)

Entwurf eines Bundesgesetzes über Studien an Universitäten (UniStG) wtnlsi-j -54 I Me; 489/SN-54/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 1 von 5!JJ;VtC I A~Jb ÖSTERREICHISCHE NOTARIATSKAMMER An das Präsidium des Nationalrates Parlament 1010 Wien Wien,

Mehr

16058/12 PBO/mfa DG C2

16058/12 PBO/mfa DG C2 RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 4. Dezember 2012 (OR. en) 16058/12 Inte rinstitutionelles Dossier: 2012/0307 (NLE) EEE 119 ENER 456 STATIS 86 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: BESCHLUSS

Mehr

Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange

Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange erlassen vom Börsenrat am 1. Dezember 2009 veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin Nr. 56/2009 am 11. Dezember 2009 Erster Abschnitt: Zulassung

Mehr

Betreff: Begutachtungsentwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz

Betreff: Begutachtungsentwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz 7/SN-5/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 An das Präsidium des Nationalrates per Email an: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at Stubenring 1, 1010 Wien DVR:

Mehr

MA /2005 Stand: E N T W U R F. Gesetz, mit dem das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz - WFLKG geändert wird

MA /2005 Stand: E N T W U R F. Gesetz, mit dem das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz - WFLKG geändert wird Beilage Nr. 15/2007 LG 05193-2006/0001 MA 64 4480/2005 Stand: 12.07.2007 E N T W U R F Gesetz, mit dem das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz - WFLKG geändert wird Der Wiener Landtag

Mehr

VERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION vom 14. Januar 2011 zur Zulassung von Vitamin E als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

VERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION vom 14. Januar 2011 zur Zulassung von Vitamin E als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten 2011R0026 DE 02.10.2015 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION

Mehr

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.5.2016 COM(2016) 317 final 2016/0159 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren

Mehr

Verzeichnis der bestellten sachverständigen Prüfer für Triebfahrzeugführer gemäß 149 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr.

Verzeichnis der bestellten sachverständigen Prüfer für Triebfahrzeugführer gemäß 149 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. BMVIT - IV/SCH2 (Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im Bereich der Eisenbahnen)) Postanschrift: Postfach 201, 1000 Wien Büroanschrift: Radetzkystraße 2, 1030 Wien E-Mail: sch2@bmvit.gv.at Internet:

Mehr

Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa

Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa An die zugelassenen Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Fachkenntnisbescheinigungsinhaber Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa Informationen für Umweltgutachter 1/2010 Sehr geehrte Damen und Herren,

Mehr

Aktuelle Informationen zur Arbeitssicherheit. Peter Mayr, WKO Oberösterreich, Umweltservice

Aktuelle Informationen zur Arbeitssicherheit. Peter Mayr, WKO Oberösterreich, Umweltservice Aktuelle Informationen zur Arbeitssicherheit Peter Mayr, WKO Oberösterreich, Umweltservice Inhaltsübersicht Neue bzw. geänderte Vorschriften seit Dezember 2011 Neue Erlässe Abrufbar unter www.arbeitsinspektion.gv.at

Mehr

INFORMATION ZUR AUTORISIERUNG ZUM FLUGMEDIZINISCHEN SACHVERSTÄNDIGEN [AEROMEDICAL EXAMINER (AME)]

INFORMATION ZUR AUTORISIERUNG ZUM FLUGMEDIZINISCHEN SACHVERSTÄNDIGEN [AEROMEDICAL EXAMINER (AME)] INFORMATION ZUR AUTORISIERUNG ZUM FLUGMEDIZINISCHEN SACHVERSTÄNDIGEN [AEROMEDICAL EXAMINER (AME)] gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und Verordnung (EU) Nr. 290/2012 sowie Verordnung (EU) Nr. 340/2015

Mehr

Verkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT 19.11.2015 V1 Seite 1 von 5

Verkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT 19.11.2015 V1 Seite 1 von 5 Seite 1 von 5 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Verordnung zur Durchführung einer befristeten Sonderbeihilfe im Tierhaltungssektor (Tiersonderbeihilfenverordnung TierSoBeihV) Vom 17. November

Mehr

Teil I: Informationen zur Antragstellung

Teil I: Informationen zur Antragstellung Merkblatt zum Antrag auf Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe für Weinbauerzeugnisse gemäß Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 1. Einleitung Teil I: Informationen zur Antragstellung Das

Mehr

INFORMATION ZUM VERTRIEB VON EU-AIF IN ÖSTERREICH ( 31 AIFMG/ART. 32 AIFMD)

INFORMATION ZUM VERTRIEB VON EU-AIF IN ÖSTERREICH ( 31 AIFMG/ART. 32 AIFMD) INFORMATION ZUM VERTRIEB VON EU-AIF IN ÖSTERREICH ( 31 AIFMG/ART. 32 AIFMD) Stand: 17. März 2014 STAND 17.03.2014 SEITE 1 INHALTSVERZEICHNIS EINLEITENDE BEMERKUNGEN... 3 I. VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN VERTRIEB

Mehr

Vereinbarung über das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung für Lokomotiven und personenbefördernde Eisenbahnfahrzeuge

Vereinbarung über das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung für Lokomotiven und personenbefördernde Eisenbahnfahrzeuge Eisenbahn-Bundesamt bm~.'lno Vereinbarung über das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung für Lokomotiven und personenbefördernde Eisenbahnfahrzeuge zwischen den nationalen Eisenbahnsicherheitsbehörden

Mehr

Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Ärzten und Psychologen -

Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Ärzten und Psychologen - Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Ärzten und Psychologen - Eisenbahn-Bundesamt Referat 34 - GA 3461 - Heinemannstraße 6 Version 06 Stand: 26.01.2016

Mehr

Lehrgänge universitären Charakters (Beitrag am 18.6.2014 von H. P. Hoffmann)

Lehrgänge universitären Charakters (Beitrag am 18.6.2014 von H. P. Hoffmann) 1 Lehrgänge universitären Charakters (Beitrag am 18.6.2014 von H. P. Hoffmann) Viele der heute angebotenen ausländischen Studienangebote gehen auf ehemalige Lehrgänge universitären Charakters zurück, die

Mehr

Postbüro Ghegastraße Wien Wien, am 22. Dezember Auslegung der Begriffe Postdienste, Universaldienst und Dienste im Universaldienstbereich

Postbüro Ghegastraße Wien Wien, am 22. Dezember Auslegung der Begriffe Postdienste, Universaldienst und Dienste im Universaldienstbereich BMVIT - III/PT1 (Grundsatzangelegenheiten) Postanschrift : Postfach 205, 1000 Wien Büroanschrift : Ghegastraße 1, 1030 Wien E-Mail : opfb@bmvit.gv.at Internet : www.bmvit.gv.at DVR : 0000175 GZ.: BMVIT-630.036/0002-III/PT1/2010

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK Zahl: E G07/01/2014.001/004 03.07.2014 WP, XXX Administrativsache Eisenstadt, am IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die Beschwerde

Mehr

Arbeitsgebiet: Grundlagen. EG-Konformitätserklärungen für Maschinen und Einbauerklärungen für unvollständige Maschinen - Beispiele

Arbeitsgebiet: Grundlagen. EG-Konformitätserklärungen für Maschinen und Einbauerklärungen für unvollständige Maschinen - Beispiele Arbeitsgebiet: Grundlagen EG-Konformitätserklärungen für Maschinen und Einbauerklärungen für unvollständige Maschinen - Beispiele Akkreditierte Zertifizierungsstelle SCESp 0008 Bestell-Nr. CE08-17.d Europäisch

Mehr

LEITLINIEN ZU DEN TESTS, BEWERTUNGEN ODER PRÜFUNGEN, DIE EINE UNTERSTÜTZUNGSMAßNAHME AUSLÖSEN KÖNNEN EBA/GL/2014/

LEITLINIEN ZU DEN TESTS, BEWERTUNGEN ODER PRÜFUNGEN, DIE EINE UNTERSTÜTZUNGSMAßNAHME AUSLÖSEN KÖNNEN EBA/GL/2014/ EBA/GL/2014/09 22. September 2014 Leitlinien zu den Arten von Tests, Bewertungen oder Prüfungen, die eine Unterstützungsmaßnahme nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe d Ziffer iii der Richtlinie zur Sanierung

Mehr

000773/EU XXV. GP. Eingelangt am 05/11/13 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 5. November 2013 (OR. en)

000773/EU XXV. GP. Eingelangt am 05/11/13 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 5. November 2013 (OR. en) 000773/EU XXV. GP Eingelangt am 05/11/13 RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 5. November 2013 (OR. en) 15132/13 Interinstitutionelles Dossier: 2013/0312 (NLE) FISC 194 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE

Mehr

Verordnung zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien (Arzneimittelprüfrichtlinien-Verordnung - AMPV)

Verordnung zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien (Arzneimittelprüfrichtlinien-Verordnung - AMPV) Bundesrat Drucksache 529/15 03.11.15 Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit G Verordnung zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien (Arzneimittelprüfrichtlinien-Verordnung - AMPV) A. Problem

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.11.2011 KOM(2011) 710 endgültig 2011/0327 (COD) C7-0400/11 Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG

Mehr

Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung)

Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung) 97 Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung) Vom 5. November 977 (Stand. März 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf des Gesetzes vom 0.

Mehr

Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I

Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 21 GZ. RV/1459-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn M.B., S., vertreten durch OG, gegen den Bescheid des Finanzamtes für

Mehr

ALLGEMEINE TEXTVORSCHLÄGE. Textvorschlag für einen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist:

ALLGEMEINE TEXTVORSCHLÄGE. Textvorschlag für einen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist: ANHANG ALLGEMEINE TEXTVORSCHLÄGE Textvorschlag für einen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist: Übergangsrecht: 3 Abs. 1 und 2 VwGbk-ÜG diesem Zeitpunkt noch keine Berufung erhoben haben, so können

Mehr

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird G e s e t z vom 26.5.2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel

Mehr

L e i t f a d e n f ü r d i e Ü b e r p r ü f u n g e n n a c h 1 9 a E i s e n b a h n g e s e t z

L e i t f a d e n f ü r d i e Ü b e r p r ü f u n g e n n a c h 1 9 a E i s e n b a h n g e s e t z L e i t f a d e n f ü r d i e Ü b e r p r ü f u n g e n n a c h 1 9 a E i s e n b a h n g e s e t z der eisenbahntechnischen Amtssachverständigen der österr. Bundesländer in Zusammenarbeit mit dem Verband

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 27. Mai 2015 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 27. Mai 2015 Teil I 1 von 8 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 27. Mai 2015 Teil I 61. Bundesgesetz: Passagier- und Fahrgastrechteagenturgesetz PFAG (NR: GP XXV RV 460 AB 551 S. 68.

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Berlin, 18. Dezember 2002

Bundesministerium der Finanzen Berlin, 18. Dezember 2002 Bundesministerium der Finanzen Berlin, 18. Dezember 2002 IV B 4 - S 2293-54/02 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) Oberste Finanzbehörden der Länder Bundesamt für Finanzen nachrichtlich: - Bundesfinanzakademie

Mehr

1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes

1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes - Aufgehoben - durch Artikel 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom 1. September 2005 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, S. 2618 vom 6. September 2005

Mehr

Richtlinien zur Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben ( 201 BAO)

Richtlinien zur Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben ( 201 BAO) Richtlinien zur Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben ( 201 BAO) Erstmalige Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben mit Abgabenbescheid, diesbezügliche Voraussetzungen und Fristen, Ermessen. 1. Festsetzung

Mehr

GZ: BMASK /0003-VII/A/2/2014 Wien, Reinigungs- und Wartungsarbeiten auf Flachdächern (Neufassung 2014)

GZ: BMASK /0003-VII/A/2/2014 Wien, Reinigungs- und Wartungsarbeiten auf Flachdächern (Neufassung 2014) Alle Arbeitsinspektorate Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat Postanschrift: Stubenring 1, 1010 Wien Favoritenstraße 7, 1040 Wien DVR: 0017001 AUSKUNFT Dipl.Ing. Ernst Piller Tel: (01) 711 00 DW

Mehr

Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen

Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen Amtsblatt Nr. L 225 vom 12/08/1998 S. 0016-0021 DER RAT DER EUROPÄISCHEN

Mehr

Q eschenbach Landluft in Stadtn he

Q eschenbach Landluft in Stadtn he Gemeinde Q eschenbach Landluft in Stadtn he Energiestadt Eschenbach SG Innovativ in Energie Richtlinien f r F rderbeitr ge Energie vom 16. November 2012, in Vollzug seit 1. Januar 2013 Gest tzt auf das

Mehr

Sicherheitsbewertungsbericht

Sicherheitsbewertungsbericht Sicherheitsbewertungsbericht auf Basis der "Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission vom 24. April 2009 über die Festlegung einer gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 12 GZ. RV/3651-W/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des M.R., W., H.straße, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Abweisung

Mehr

Merkblatt (2013) Outgoing AIF-Notification bzw. Outgoing-AIF-Update. Grundsätzliche Beschreibung des elektronischen Anzeigeverfahrens nach 331 KAGB

Merkblatt (2013) Outgoing AIF-Notification bzw. Outgoing-AIF-Update. Grundsätzliche Beschreibung des elektronischen Anzeigeverfahrens nach 331 KAGB Merkblatt (2013) für den Vertrieb von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder inländischen AIF, die durch eine AIF- Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet werden, an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten

Mehr

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird R e g i e r u n g s v o r l a g e Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Die Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 (WV), BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert

Mehr

Zahl: E B02/09/2014.004/004 Eisenstadt, am 11.04.2014

Zahl: E B02/09/2014.004/004 Eisenstadt, am 11.04.2014 Zahl: E B02/09/2014.004/004 Eisenstadt, am 11.04.2014 BI GmbH, *** Administrativsache Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde der Frau KK, wohnhaft

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom 16.12.2014

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom 16.12.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.12.2014 C(2014) 10020 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 16.12.2014 zur Genehmigung bestimmter Elemente des operationellen Programms OP Berlin EFRE 2014-2020

Mehr

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Dresden Aufgrund von 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsakademie

Mehr

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung

Bescheid. I. Spruch. II. Begründung KOA 1.193/15-008 Bescheid I. Spruch Der Antrag der T-ROCK GmbH, eingetragen im Handelsregister B München, HRB 214508, vom 17.10.2014 auf Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes unter Nutzung

Mehr

Merkblatt zum Vertrieb von EU-AIF in Österreich gemäß 31 AIFMG

Merkblatt zum Vertrieb von EU-AIF in Österreich gemäß 31 AIFMG Merkblatt zum Vertrieb von EU-AIF in Österreich gemäß 31 AIFMG Stand: 21. Feber 2014 Inhalt Einleitende Bemerkungen... 4 I. Voraussetzungen für den Vertrieb in Österreich... 4 I.1. Angaben gemäß Anlage

Mehr

Bund Deutscher Kriminalbeamter

Bund Deutscher Kriminalbeamter Rechtsschutzordnung des Bund Deutscher Kriminalbeamter in der Fassung vom 26.03.2009 Präambel Die nachfolgenden Bestimmungen regeln das Verfahren bei der Rechtsschutzgewährung. Der Anspruch auf Rechtsschutz

Mehr

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38610 Telefax: (43 01) 4000 99 38610 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/023/962/2015-5 Wien,

Mehr

4510/AB. vom 23.06.2015 zu 4691/J (XXV.GP)

4510/AB. vom 23.06.2015 zu 4691/J (XXV.GP) 4510/AB vom 23.06.2015 zu 4691/J (XXV.GP) 1 von 5 Frau Präsidentin des Nationalrates Doris Bures Parlament 1017 Wien Wien, am 18. Juni 2015 GZ. BMF-310205/0087-I/4/2015 Sehr geehrte Frau Präsidentin! Auf

Mehr

Telefon: +43 57767-24483. Elektronische Einreichung von Angeboten und Teilnahmeanträgen (URL):

Telefon: +43 57767-24483. Elektronische Einreichung von Angeboten und Teilnahmeanträgen (URL): EUROPÄISCHE UNION Veröffentlichung des Supplements zum Amtsblatt der Europäischen Union 2, rue Mercier, L-2985 Luxemburg E-mail: mp-ojs@opoce.cec.eu.int Telefax (+352) 29 29 42 670 Internet-Adresse: http://simap.eu.int

Mehr

Aktuelle Eisenbahngesetzgebung in Deutschland und Europa

Aktuelle Eisenbahngesetzgebung in Deutschland und Europa Vortragsveranstaltung Perspektiven des Gleisbaus der Überwachungsgemeinschaft Gleisbau e.v. am 8. September 2011 im Steigenberger Grandhotel Petersberg Aktuelle Eisenbahngesetzgebung in Deutschland und

Mehr

21.12.2004 Amtsblatt der Europäischen Union L 373/1. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)

21.12.2004 Amtsblatt der Europäischen Union L 373/1. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) 21.12.2004 Amtsblatt der Europäischen Union L 373/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 2182/2004 DES RATES vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen

Mehr

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Art. 1 (1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0301-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Februar 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 19. Jänner 2010

Mehr

Hahn/Radeisen Bauordnung für Berlin Handkommentar. 4. Auflage 2007. Nachtrag (Stand 1. Juni 2011)

Hahn/Radeisen Bauordnung für Berlin Handkommentar. 4. Auflage 2007. Nachtrag (Stand 1. Juni 2011) Hahn/Radeisen Bauordnung für Berlin Handkommentar 4. Auflage 2007 Nachtrag (Stand 1. Juni 2011) 1) Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 7. Juni 2007 (GVBI. S. 222) 9 Änderung der

Mehr

Kundmachung GZ. BMVIT /0006-IV/SCH2/2012. Wien, am 20. Dezember 2012

Kundmachung GZ. BMVIT /0006-IV/SCH2/2012. Wien, am 20. Dezember 2012 BMVIT - IV/SCH2 (Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im Bereich der Eisenbahnen)) Postanschrift: Postfach 201, 1000 Wien Büroanschrift: Radetzkystraße 2, 1030 Wien E-Mail: sch2@bmvit.gv.at Internet:

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Sanierung und den Bau von Tierheimen

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Sanierung und den Bau von Tierheimen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuwendungen zur Sanierung und den Bau von Tierheimen (VwV-Tierheime) Vom 01.03.2015 - Az.: 34-9185.24-1. Zuwendungsziel,

Mehr

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Kommissionsdokument - D007617/03.

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Kommissionsdokument - D007617/03. RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 14. Januar 2010 (15.01) (OR. en) 5349/10 NLEG 5 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 8. Januar 2010 Empfänger: Generalsekretariat des

Mehr