Entscheidende Behörde Unabhängiger Bundesasylsenat. Entscheidungsdatum Geschäftszahl C1/E1-XI/38/06. Spruch.

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1 Entscheidende Behörde Unabhängiger Bundesasylsenat Entscheidungsdatum Geschäftszahl C1/E1-XI/38/06 Spruch BESCHEID Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. SCHWARZGRUBER gemäß 66 (4) ivm 61 Asylgesetz 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 (AsylG), entschieden: SPRUCH Die Berufung von L. J. alias W. K. K. vom gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom , Zahl: EWEST, wird gemäß 4 und 10 AsylG 2005 abgewiesen. Text BEGRÜNDUNG Der Berufungswerber bringt vor, Staatsangehöriger der Volksrepublik China zu sein, den Namen L. J. zu führen und am geboren zu sein. Er bringt weiters vor, am von der Schweiz kommend, wo er sich die letzten 5 Monate aufgehalten habe, im Zuge eines Tagesausflugs von der Schweiz aus in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Ebenfalls am wurde der Berufungswerber um Uhr bei dem Versuch, mit seinem in der Schweiz angemieteten PKW über den Grenzübergang Höchst/St. Margrethen von Österreich in die Schweiz auszureisen, durch Beamte der Schweizer Grenzwacht kontrolliert und - da sich der Berufungswerber im Zuge dieses versuchten Grenzübertrittes mit einem gefälschten britischen Reisepass Nr. 0000, lautend auf den Namen W. K. K. - nach Österreich zurückgewiesen und in der Folge in Österreich durch Beamte der Polizeiinspektion Höchst festgenommen. Im Zuge der Erstbefragung durch die Polizeiinspektion Höchst am stellte der Berufungswerber einen Antrag auf internationalen Schutz. Darüber hinaus gab der Berufungswerber im Zuge dieser Erstbefragung am an, er sei im Jahr 1998 aus China ohne Reisedokument ausgereist, sei von Shanghai am nach Thailand gereist, dort sei er ein Monat geblieben, von Thailand sei er nach Spanien gereist, wo er sich 6 Monate aufgehalten habe, von Spanien sei er nach Portugal gegangen, dort habe er sich 3 Jahre aufgehalten, anschließend sei er mit dem Zug in die Schweiz gefahren, wo er sich zirka 2 Jahre aufgehalten habe, in der Folge habe er sich etwa 2 Jahre in Deutschland aufgehalten und sei dann wieder zurück in die Schweiz gegangen, wo er sich die letzten 5 Monate vor seiner Einreise nach Österreich am aufgehalten habe. Am habe er einen Tagesausflug nach Österreich unternommen und sei in der Folge an der Wiedereinreise in die Schweiz gehindert worden. Den gefälschten Reisepass habe er seit Dezember 2005, dieser habe 1000 Euro gekostet, er sei in China hergestellt und ihm mit der Post nach Deutschland geschickt worden. Ihm sei erzählt worden, es handle sich bei diesem Reisepass um einen echten Reisepass (bezüglich des Wahrheitsgehaltes dieser Aussage in Bezug auf Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit dieses vom Berufungswerber beim versuchten Grenzübertritt in die Schweiz verwendeten Reisepasses sei lediglich angemerkt, dass der Berufungswerber in Österreich unter dem Namen L. J., geb , in Shanghai, Staatsangehörigkeit: China, in Erscheinung tritt, dass es sich bei dem vom Berufungswerber verwendeten (gefälschten) Reisepass jedoch um einen britischen Reisepass lautend auf den Namen W. K. K., geboren am , in Hong Kong handelt). Im Hinblick auf seine Fluchtgründe gab der Berufungswerber an, er habe keine genauen Gründe, er habe China einfach verlassen wollen. Seite 1 von 11

2 Dieses Vorbringen wurde durch den Berufungswerber im Zuge einer weiteren Einvernahme durch die Polizeiinspektion Höchst am wiederholt; bezüglich Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes führt der Berufungswerber aus, dafür habe er keine genauen Gründe. Aus einem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden Sachverhaltsbericht der Polizeiinspektion Höchst vom ergibt sich, dass nach Ansicht der Polizeiinspektion Höchst der Berufungswerber am von der Schweiz nach Österreich über den Grenzübergang St. Margrethen reiste, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokumentes zu sein. In weiterer Folge habe der Berufungswerber versucht, am um Uhr mit seinem PKW wieder über den Grenzübergang Höchst/St. Margrethen von Österreich aus in die Schweiz einzureisen und sei daran von den schweizer Grenzbeamten gehindert worden, weshalb der Berufungswerber in der Folge durch Beamte der Polizeiinspektion Höchst festgenommen worden sei. Bei seiner Festnahme führte der Berufungswerber - neben dem bereits erwähnten gefälschten Reisepass - diverse Rechnungen, auf welche später noch einzugehen sein wird, mit sich. Am sowie am wurde der Berufungswerber jeweils im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der chinesischen Sprache durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahmen brachte der Berufungswerber Nachstehendes vor: Einvernahme am : "Ihnen werden die anwesenden Personen vorgestellt und deren Funktion erklärt. Es wird Ihnen mitgeteilt, dass der anwesende Dolmetscher gem. 52 Abs.4 AVG bestellt und beeidet wurde. Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass Sie im Falle von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit beim Dolmetscher rückfragen können. F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei? A: Ja. Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind. Sie sind verpflichtet, am Asylverfahren mitzuwirken, sämtliche Termine einzuhalten und Ladungen Folge zu leisten, da sonst Nachteile für Sie entstehen können. Insbesondere sind Sie dazu angehalten, die Wahrheit zu sagen und an der Feststellung des für das Asylverfahren notwendigen Sachverhaltes mitzuwirken. F: Haben Sie das verstanden? A: Ja F: Haben Sie die Merk- und Informationsblätter für Asylwerber erhalten? A: Ja F: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen? A: Ja F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände? A: Nein. Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrer Person befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen? A: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig. Ich bin Staatsangehöriger der VR CHINA, gehöre zur Volksgruppe der Chinesen spreche chinesisch, Französisch bin nicht verheiratet und habe keine Kinder. Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen? A: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig. F: Haben Sie zum Reiseweg noch etwas zu sagen oder wollen Sie etwas ergänzen? Seite 2 von 11

3 A: Nein F: Über welchen Staat und Ort reisten Sie in das EU-Gebiet ein? A: 1998 via Thailand nach Spanien, dann Portugal für 3 Jahre, anschließend Schweiz bis bis April 2006 Deutschland. April 2006 bis zum Tagesausflug vom in Genf. F: Haben Sie Dokumente A: Ich habe einen Führerschein, der ist beim Akt. Mein Reisepaß wurde mir als echt verkauft. Ich erhielt in im Dezember 2005 von einem Chinesen der in Deutschland wohnt, sein Name ist C. mehr weiß ich nicht. Ich bezahlte 1000,-- Euro dafür und es wurde mir gesagt ich kann damit überall hin reisen. Ich bin damit in Frankreich, in der Schweiz und in Deutschland gewesen, ohne dass ich beanstandet wurde. Erst am als ich mit meinem in Genf geliehenen Ford Transit von Österreich in die Schweiz einreisen wollte, sagten die Polizisten der Paß ist falsch und das Auto wurde von den Polizisten der Leihwagenfirma zurückgegeben. Ich stellte meinen Asylantrag und deshalb bin ich jetzt hier. F: Schildern Sie bitte, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben? A: Das ich die Heimat verlassen habe hat einen Grund weil ich Probleme hatte mit der chinesischen Regierung war so eine Aktion da wurde in Shanghai Land enteignet und die Leute mussten alle ihr Haus verlassen, wir auch und als Gegenleistung bekamen wir ein kleines Stück Grund am Land. Die Eltern wollten sich das aber nicht gefallen lassen, gingen vor Gericht, daraufhin wurden die Eltern von der Geheimpolizei verhaftet. Als ich nachfragen gegangen bin warum die Eltern eingesperrt worden sind wurde ich zusammengeschlagen, in China gibt es keine menschenrechte und keine persönliche Freiheit..Für das Volk ist dieser Zustand wie im Gefängnis zu sein, man kann nicht selber entscheiden, es wird über einen bestimmt, ich hatte keine Möglichkeit legal nach Europa zu kommen deswegen bin ich mit einem Schlepper nach Europa gekommen. Ich wollte in Frankreich in der Schweiz und in Deutschland um Asyl anfragen, aber überall sagten sie ich brauche ein Dokument das bestätigt wer ich bin. Der Schlepper brachte mich schon mit einem Paß nach Europa, aber den falschen Paß nahm der Schlepper gleich wieder weg. Mein Name ist L. J., geb. in Shanghai. In meinem Paß ist ein falscher Name der eingetragen ist, der Paß ist gekauft für 1000,-- Euro. F: Haben Sie außer den geschilderten weitere Probleme in Ihrem Herkunftsstaat? A: Nein, der Hauptgrund ist dass es in China keine Menschenrechte gibt, keine Freiheit, ich möchte nicht in so einem Land leben F: Haben Sie sämtliche Gründe, welche Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben, angeführt? A: Ja F: Haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich? A: Nein, niemand F: Haben sie eine Adresse in Genf A: Ja. F: Womit verdienten Sie in Genf den Lebensunterhalt A: Mit Gelegenheitsarbeit Verfahrensanordnung gemäß 63 Abs. 2 AVG: Gem 29 Abs 3 AsylG wird Ihnen durch das Bundesasylamt mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen ( 4, 5 und 68 Abs 1 AVG) ( 29 Abs 3 Z 4 AsylG ), da die ho Behörde davon ausgeht, dass Drittstaatsicherheit in der SCHWEIZ gegeben ist ( 4 AsylG) Die Mitteilung gem. 29 Abs. 3 Z 4 oder 5 AsylG gilt auch als eingeleitetes Ausweisungs-verfahren. Ihnen wird nun zur Kenntnis gebracht, dass Sie nach einer Frist von mindestens 24 Stunden im Zuge einer niederschriftlichen Befragung im Beisein eines Rechtsberaters die Möglichkeit haben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Von diesem Termin werden Sie schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sollten Sie diesem Termin nicht nachkommen und die Betreuungsstelle verlassen, müssen Sie damit rechnen, dass das Verfahren eingestellt wird. Seite 3 von 11

4 F: Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint? A: Nein F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden? A: Ja. F: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben? A: Ja. Ich habe eine Kopie der Niederschrift erhalten." Einvernahme am : "Der Dolmetsch wird für diese Einvernahme durch mündlich verkündeten Bescheid beeidigt und verzichtet auf eine Berufung. Grund der Niederschrift: Stellungnahme Ich wurde über die bei der Einvernahme anwesenden Personen, ihre Rolle im Verfahren und den Verlauf der Einvernahme informiert. Ich wurde durch den hier anwesenden Rechtberater beraten ( Uhr) Die allgemeinen Informationen sind mir aus der vorherigen Niederschrift bekannt. F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände? A: Nein. Sie bekommen jetzt die Möglichkeit zur Ersteinvernahme Stellung zu beziehen. Möchten Sie dazu ergänzende Angaben machen? A: Ich bleibe bei meiner ersten Aussage Anm: RB hat keine Fragen oder Vorbringen. Mir wurde die Niederschrift rückübersetzt.der Inhalt ist richtig und ich bestätige dies durch meine Unterschrift. Ich habe eine Kopie erhalten" Wie sich aus dem Protokoll der Einvernahme vom ergibt, wurde dem Berufungswerber gemäß 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde erster Instanz davon ausgehe, dass Drittstaatsicherheit in der Schweiz gegeben sei. Am stellte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck im Wege der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg ein Rückübernahmeersuchen an die Schweiz. Mit Schreiben vom stimmte die Schweiz der Rückübernahme des Berufungswerbers zu (AS 131 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom , Zahl: EWEST, wurde der Antrag des Berufungswerbers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß 4 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und der Berufungswerber gemäß 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz ausgewiesen; "demzufolge" sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers in die Schweiz gemäß 10 Abs. 4 AsylG zulässig (Spruchpunkt II.). Gegen diesen Bescheid, zugestellt am , wurde mit handschriftlichem, in französischer Sprache verfasstem und nicht unterfertigtem Schreiben vom fristgerecht Berufung erhoben, welche dem Unabhängigen Bundesasylsenat vom Bundesasylamt am allerdings nicht übersetzt in die deutsche Sprache - vorgelegt wurde. Seite 4 von 11

5 Diese Berufung lautet in der deutschen Übersetzung wie folgt: "Zuerst möchte ich allen zuständigen Herren und Damen der Republik Österreich meine Grüße darbringen, da sie ein weiteres Mal meinen Akt begutachten. Ich schreibe diesen Berufungsantrag, denn ich will nicht in die Schweiz fahren, da ich, wenn ich dort ankomme, sofort ins Gefängnis komme, denn jetzt gibt es, wie Sie gehört haben, einen neues Gesetz in der Schweiz und wenn ich ins Gefängnis komme, schickt mich die Polizei nach China und dies ist ein Problem, das ich vermeiden will. Ich bin jetzt hier in Österreich um Asyl zu beantragen, denn ich liebe dieses Land, da hier Demokratie und Menschenrechte sind, und es gibt Leute, die ihnen und ihrem Problem zuhören und Möglichkeiten geben. Mein Problem, warum ich nicht in die Schweiz zurückgehen will, ist, selbst wenn sie mich dorthin schicken, ich nicht um Asyl ansuchen kann, da ich, wenn ich um Asyl ansuche, dafür einen Identitätsnachweis benötige, selbst wenn ich zum chinesischen Konsulat gehe, bekomme ich keine Papiere, da ich geheim hier bin. Wie ich Ihnen schon gesagt habe, ist mein Land mein Problem, da es dort keine Demokratie und keine Menschenrechte gibt und wenn du sprichst, wirst du mit dem Tod bedroht und daher muss man immer den Mund halten, so ist man wie ein Sklave. Dazu hat mein Land mich von meinen Eltern getrennt und ich weiß bis jetzt nicht, ob meine Eltern gestorben oder verschwunden sind, wie ich Ihnen bei meiner Einvernahme erzählt habe. Sehr geehrter Herr oder Dame, der oder die diese Zeilen lesen, ich hoffe, du hast das richtig verstanden, was ich zusammengefasst geschrieben habe, da ich wirklich Hilfe von Ihnen brauche und ich hoffe, dass sie verstehen, dass, wenn Sie mich in die Schweiz zurückschicken, es so ist, als ob Sie mich nach China schickten und dies ist mein Problem, das ich vermeiden will. Ich suche jetzt nur mein Leben und meine Ruhe zu finden und ich hoffe, dass mein Asylverfahren hier in Österreich, wo es Demokratie gibt, angenommen wird. Mit all meiner Hochachtung hoffe ich aus ganzem Herzen, dass eine gute Entscheidung getroffen und mir die Möglichkeit gegeben wird, hier im Land der Demokratie zu bleiben. Danke dem, der diesen Berufungsantrag übersetzt. Vielen Dank." Mit Schreiben vom , dem Berufungswerber zugestellt am , wurde dem Berufungswerber rechtliches Gehör zu den in Betracht kommenden Bestimmungen des derzeit in Geltung befindlichen und des am in Kraft tretenden Schweizer Asylgesetzes folgenden Inhaltes gewährt: "Der Unabhängige Bundesasylsenat beabsichtigt - in Bezug auf Ihr Vorbringen in der Berufung, auf Grund des neuen Asylgesetzes in der Schweiz könnten Sie dort im Falle einer Rückkehr in die Schweiz nicht um Asyl ansuchen, da Sie dafür einen Identitätsnachweis benötigen würden, über welchen Sie nicht verfügen würden - von folgenden vorläufigen Feststellungen auszugehen: Das revidierte Asylgesetz soll am in Kraft treten, insbesondere soll es zu einer neuen Formulierung des Nichteintretenstatbestandes wegen fehlender Reise- und Identitätspapiere kommen; wie nach dem bisher in Geltung stehenden Asylgesetz vom , geändert durch die Novelle vom , wird über Asylgesuche von Personen, die ohne ausreichende Begründung keine Papiere abgeben, beschleunigt entschieden (Nichteintretensentscheide). Anders als nach dem derzeitig in Geltung stehenden Asylgesetz reicht künftig die Abgabe von Schulzeugnissen oder Fahrausweisen nicht mehr aus, damit ein Asylgesuch im ordentlichen Verfahren behandelt wird. Reicht eine asylsuchende Person keinen Reise- oder Identitätsausweis ein, so wird das Asylgesuch beschleunigt behandelt. Dies gilt allerdings nicht, wenn Asylsuchende aus entschuldbaren Gründen keinen Reise- oder Identitätsausweis vorlegen können, z.b. weil ihr Heimatstaat sich weigert, ihnen Papiere auszustellen; eine Person in ihrem Heimatstaat offensichtlich verfolgt ist und den Schutz der Schweiz benötigt; Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die noch überprüft werden müssen, z.b.: wenn Asylsuchende aufgrund ihrer Erlebnisse im Heimatstaat nicht in der Lage sind, über eine erlittene Verfolgung zu berichten. Damit die Asylbehörden feststellen können, ob eine dieser Ausnahmen in einem Einzelfall gegeben ist, wird jede Person, die den Behörden keine Reise- oder Identitätspapiere abgibt, auch im beschleunigten Verfahren im Beisein einer Hilfswerkvertretung zu ihrem Asylgesuch angehört. Im einzelnen werden die hier relevanten Bestimmungen in Bezug auf die Nichteintretensgründe ab Inkrafttreten am lauten wie folgt: Seite 5 von 11

6 Art. 32 Abs. 2: Auf Asylgesuche wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende: den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben; die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht; ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise grob verletzen; aufgehoben; in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, außer es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind; in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylbescheid erhalten haben, außer die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Art. 32 Abs. 3: Abs. 2 Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn: Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben; auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Art. 3 und 7 die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird; oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind. Art. 36 Abs. 1 Verfahren von Nichteintretensentscheiden Eine Anhörung nach den Artikel 29 und 30 (Anmerkung: Anhörung der Asylsuchenden zu den Asylgründen und Vertretung der Hilfswerke) findet statt in den Fällen nach: den Artikel 32 Absätze 1 und 2 Buchstaben a und f, 33 und 34; Artikel 32 Abs. 2 Buchstabe e, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist... Art. 36 Abs. 2 In den übrigen Fällen nach den Artikel 32 und 35a wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Nach dem derzeit in Geltung befindlichen Schweizer Asylgesetz vom gilt - im Hinblick auf die im gegenständlichen Fall allenfalls relevanten Bestimmungen - folgende Rechtslage in Bezug auf die Nichteintretensgründe: Art. 32 Abs. 2: Auf Asylgesuche wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende: den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, die es erlauben, sie zu identifizieren; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, oder wenn Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen; die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht; ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise grob verletzen; Seite 6 von 11

7 in ein anderes Land ausreisen können, in welchem bereits ein Asylgesuch anhängig ist oder das staatsvertraglich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist und das sie nicht zur Ausreise in ein Land zwingt, in welchem sie verfolgt würden oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wären; in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, außer die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind; in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylbescheid erhalten haben, außer die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Art. 36 Abs. 1 Verfahren von Nichteintretensentscheiden In den Fällen nach den Artikeln 32 Absätze 1 und 2 Buchstaben a und f, 33 und 34 findet eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 statt. Dasselbe gilt in den Fällen nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe e, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist Art. 36 Abs. 2 In den übrigen Fällen nach den Artikel 32 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Sowohl aus den Bestimmungen des derzeit in Geltung befindlichen Schweizer Asylgesetzes als auch aus den Bestimmungen des am in Kraft tretenden Asylgesetzes ergibt sich, dass in der Schweiz ein Eintreten in ein von Ihnen gestelltes Asylgesuch auch dann möglich ist, wenn Sie den Schweizer Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung Ihres Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, sofern Sie glaubhaft machen können, dass Sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, solche Papiere abzugeben oder wenn Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen bzw. auf Grund Ihrer Anhörung die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird, bzw. dass sich auf Grund Ihrer Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung einer Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind. Die erkennende Behörde geht daher vorläufig davon aus, dass Ihnen sowohl nach der derzeitigen in Kraft befindlichen Rechtslage als auch nach der mit in Kraft tretenden Rechtslage die Möglichkeit eines Asylverfahrens offen stehen würde, sofern Sie in der Lage sind, Asylgründe oder Wegweisungsvollzugshindernisse glaubhaft geltend zu machen oder plausibel anzugeben vermögen, warum Sie keine Reise- oder Identitätspapiere vorlegen können (etwa, wie Sie in Ihrer Berufung vom ausführen, dass Sie solche vom chinesischen Konsulat nicht bekommen würden, da Sie "geheim" hier seien). Ihnen wird nun in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, sich binnen 7 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens - die kurze Stellungnahmefrist erweist sich vor dem Hintergrund der verkürzten Entscheidungsfristen im gegenständlichen Fall als erforderlich - schriftlich zu diesen vorläufigen Feststellungen des Unabhängigen Bundesasylsenates zu äußern. Sollte eine diesbezügliche Äußerung Ihrerseits nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgen, wird der Unabhängige Bundesasylsenat in der von ihm zutreffenden Entscheidung jedenfalls von diesen vorläufigen Feststellungen ausgehen. Darüber hinaus werden Sie darauf hingewiesen, dass das am beim Unabhängigen Bundesasylsenat eingelangte, in französischer Sprache verfasste Berufungsschreiben keine Unterschrift aufweist. Der Berufungsschriftsatz verlangt allerdings den Nachweis der Nämlichkeit des Einschreiters und der Echtheit des Anbringens. Da für die erkennende Behörde nicht ersichtlich ist, wer diesen in französischer Sprache verfassten und nicht unterfertigten Berufungsschriftsatz eingebracht hat und sohin nach derzeitigem Kenntnisstand nicht mit ausreichender Sicherheit feststeht, ob dieses Schriftstück tatsächlich Ihnen zuzurechnen ist, wird Ihnen dieser Berufungsschriftsatz vom im Original übermittelt (eine Kopie verbleibt im Verwaltungsakt der erkennenden Behörde), dies verbunden mit dem Auftrag, diesen Schriftsatz binnen 7 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens im Original, versehen mit Ihrer eigenhändigen Unterschrift, wieder an den Unabhängigen Bundesasylsenat zu retournieren. Sie werden darauf hingewiesen, dass gemäß 13 Abs. 4 AVG nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist das Anbringen vom als zurückgezogen gilt." Am langte das dem Berufungswerber rückübermittelte Original der Berufung, nunmehr versehen mit einer eigenhändigen Unterschrift des Berufungswerbers, beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein. Eine Stellungnahme des Berufungswerbers zu obigem Parteiengehör erfolgte nicht. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt: Seite 7 von 11

8 Der Berufungswerber stellte am in Österreich einen Asylantrag, welcher offenbar am im Sinne der Bestimmung des 17 Abs. 2 AsylG 2005 eingebracht wurde. Er reiste am oder am von der Schweiz kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde bei seinem Versuch, am von Österreich unter Verwendung eines gefälschten britischen Reisepasses in die Schweiz zurückzureisen, von Schweizer Grenzkontrollorganen zurückgewiesen. Vor der Einreise aus der Schweiz nach Österreich am oder hielt sich der Berufungswerber fünf Monate in der Schweiz auf. Am wurde dem Berufungswerber gemäß 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Drittstaatsicherheit in der Schweiz gegeben ist. Am übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck im Wege der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg ein Rückübernahmeersuchen an die zuständigen Schweizer Behörden, welchem mit Schreiben der Schweiz vom zugestimmt wurde. Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem Berufungswerber am zugestellt. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf folgende Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich des Datums der Stellung und Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellungen hinsichtlich des Datums der Einreise des Berufungswerbers in das österreichische Bundesgebiet aus der Schweiz kommend am oder am sowie die Feststellung, dass der Berufungswerber davor fünf Monate in der Schweiz aufhältig war, gründen sich auf folgende Erwägungen: Der Berufungswerber selbst bringt vor, er habe sich jahrelang in verschiedenen Staaten der Europäischen Union aufgehalten, jedenfalls aber habe er sich die letzten fünf Monate vor seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet in der Schweiz aufgehalten. Am habe er von der Schweiz aus einen Tagesausflug nach Österreich unternehmen wollen, sei jedoch ebenfalls am durch schweizer Grenzkontrollorgane an seiner Rückreise in die Schweiz gehindert worden. Diese Angaben des Berufungswerbers werden - wenn auch nur teilweise - bestätigt durch diverse Bahntickets bzw. Rechnungen von Raststätten bzw. Tankstellen, welche der Berufungswerber bei seiner Festnahme am bei sich hatte und welche in Kopie im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegen (AS 91 bis 97 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). So findet sich diesbezüglich im erstinstanzlichen Verwaltungsakt eine Kopie eines Bahntickets vom , gültig für eine Bahnfahrt von Genf nach Zürich via Bern, darüber hinaus finden sich Rechnungen von einer Tankstelle in Giswil, Schweiz, vom , Uhr, sowie von der Raststätte Walensee, Untersterzen, Schweiz, vom , Uhr (AS 93 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Diese Bahnkarte und diese Rechnungen belegen die Angaben des Berufungswerbers und lassen nachvollziehbar erscheinen, dass der Berufungswerber jedenfalls von bis in der Schweiz aufhältig war. Festgenommen wurde der Berufungswerber in Österreich nach seinem versuchten Grenzübertritt in die Schweiz am , wobei dieser Grenzübertritt entsprechend dem Sachverhaltsbericht der Polizeiinspektion Höchst vom seitens der schweizer Grenzkontrollorgane um Uhr unterbunden wurde. Dies lässt die Darstellung des Berufungswerbers von einem "Tagesausflug" von der Schweiz nach Österreich plausibel erscheinen. Nicht berücksichtigt wurde seitens der Behörde erster Instanz allerdings, dass sich bei den in Kopie im erstinstanzlichen Akt aufliegenden Rechnungen auch eine Rechnung des "Shell Autohofes" in Türkheim, Bundesrepublik Deutschland, vom , Uhr sowie darüber hinaus von der "Autobahnrastanlage Lechwiesen" in Landsberg am Lech in der Bundesrepublik Deutschland vom , Uhr findet. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass der Berufungswerber nach seinem Aufenthalt in der Schweiz, welcher jedenfalls bis dauerte, in der Folge am sowie am in der Bundesrepublik Deutschland aufhältig war. Wie die im Verwaltungsakt der erkennenden Behörde aufliegenden Ausdrucke aus MSN Encarta World Atlas allerdings zeigen, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Reiseverlauf des Berufungswerbers offenbar von Zürich nach Giswil in der Schweiz, jedenfalls aber von Giswil in der Schweiz nach Untersterzen in der Schweiz erfolgte, wo der Berufungswerber am um Uhr aufhältig war. Ausgehend davon, dass der Berufungswerber offenkundig am um Uhr in Türkheim in der BRD und am um Uhr in Landsberg in der BRD Rechnungen bezahlte, jedoch am um Uhr aber an der Wiedereinreise von Österreich in die Schweiz gehindert wurde, lässt sich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Straßenverläufe der Schluss ziehen, dass der Berufungswerber am von Untersterzen in der Schweiz über den Grenzübergang Sankt Margrethen in das österreichische Bundesgebiet einreiste und in weiterer Folge in die Bundesrepublik Deutschland weiterreiste, wo er am um Uhr eine Rechnung beglich. Am versuchte der Berufungswerber offenbar von Landsberg in der BRD Seite 8 von 11

9 kommend, wo er um Uhr eine Rechnung beglich, wieder über Österreich in die Schweiz zurückzureisen, was ihm verwehrt wurde. In rechtlicher Hinsicht kann es aber dahingestellt bleiben, ob der Berufungswerber tatsächlich - wie er behauptet - lediglich für einen Tagesausflug am von der Schweiz nach Österreich reiste oder ob er - wie der Akteninhalt vermuten lässt - am von der Schweiz kommend über Österreich in die Bundesrepublik Deutschland reiste und am von der Bundesrepublik Deutschland kommend über Österreich in die Schweiz zurückreisen wollte, da in beiden Fällen die Einreise von der Schweiz in das Gebiet der Europäischen Union, sohin in das Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welche die Dublin II-VO anwendbar ist, über Österreich erfolgte. Unzweifelhaft bleibt jedenfalls, dass der Berufungswerber vor dem tatsächlich in der Schweiz aufhältig war. Mangels Anhaltspunkten dafür, dass der Berufungswerber entgegen seiner Angaben während der letzten 5 Monate nicht in der Schweiz, sondern etwa in einem Staat der Europäischen Union aufhältig gewesen wäre - ein EURODAC-Treffer wurde nicht erzielt (AS 55 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) -, ist von den diesbezüglichen Angaben des Berufungswerbers auszugehen. Darüber hinaus hat die Schweiz mit Schreiben vom "aufgrund der Aktenlage" der Rückübernahme des Berufungswerbers zugestimmt (AS 131 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Das diesbezügliche Vorbringen des Berufungswerbers kann daher nicht widerlegt werden. Die übrigen getroffenen Feststellungen - hinsichtlich der Mitteilung gemäß 29 Abs. 3 AsylG 2005, hinsichtlich des Rückübernahmeersuchens Österreichs und der Zustimmung der Schweiz sowie hinsichtlich der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides - gründen sich auf den Akteninhalt. Rechtlich folgt daraus: Gemäß 4 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat). Gemäß 4 Abs. 2 besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben. Die Voraussetzungen des Abs. 2 sind gemäß Abs. 3 leg.cit. in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat. Gemäß 10 Abs.1 Z.1. AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs.1 Z.1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Seite 9 von 11

10 Gemäß 41 Abs. 4 AsylG kann über Berufungen gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren der unabhängige Bundesasylsenat ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen, wonach der Berufungswerber vor dem bzw fünf Monate in der Schweiz aufhältig war und am oder am von der Schweiz kommend in das österreichische Bundesgebiet einreiste und am erfolglos - versuchte, wieder in die Schweiz zurückzureisen (wobei es dahingestellt bleiben kann, ob sich der Berufungswerber nach seiner Einreise von der Schweiz kommend in das österreichische Bundesgebiet weiter in die Bundesrepublik Deutschland begab und von dort wieder über Österreich in die Schweiz zurückkehren wollte) und die Schweiz darüber hinaus der Rückübernahme des Berufungswerbers zustimmte, ist zunächst grundsätzlich davon auszugehen, dass der Antrag des Berufungswerbers auf internationalen Schutz wegen Vorliegens von Drittstaatsicherheit in der Schweiz als unzulässig zurückzuweisen ist und der Berufungswerber in die Schweiz auszuweisen ist. Allerdings brachte der Berufungswerber (erstmals) in seiner Berufung vom im Wesentlichen vor, da er über keinen Identitätsnachweis verfüge, werde er - da es ein neues Gesetz gebe in der Schweiz - in der Schweiz nicht um Asyl ansuchen können. Er werde in der Schweiz sofort ins Gefängnis kommen und in weiterer Folge werde ihn die Polizei nach China schicken, was er aber nicht hin wolle, weil er dort ein Problem habe, es gebe dort keine Demokratie und keine Menschenrechte. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens wurden dem Berufungswerber mit Schreiben der erkennenden Behörde vom , zugestellt am , in Wahrung des rechtlichen Gehörs die einschlägigen Bestimmungen des derzeit in Geltung befindlichen sowie des am in Kraft tretenden Schweizer Asylgesetzes zur Kenntnis gebracht. Auf diese - oben wiedergegeben Bestimmungen - wird verwiesen. Der Berufungswerber gab diesbezüglich keine Stellungnahme ab. In Ansehung dieser Bestimmungen des derzeit in Geltung stehenden sowie des am in Kraft tretenden Schweizer Asylgesetzes gelangt die Berufungsbehörde zur Auffassung, das im gegenständlichen Fall kein Grund zur Annahme vorliegt, dass Drittstaatsicherheit isd 4 AsylG in der Schweiz nicht gegeben ist. Abgesehen davon, dass der Berufungswerber bei seiner Festnahme am neben dem bereits erwähnten gefälschten britischen Reisepass und diversen Rechnungen - auch einen in chinesischer Sprache ausgestellten Führerschein mit sich führte, welcher sich laut Bericht der Polizeiinspektion Höchst vom nicht augenscheinlich als Fälschung erweist, bieten sowohl das derzeit in Geltung befindliche als auch das am in Kraft tretende revidierte Schweizer Asylgesetz die ausdrückliche Möglichkeit, dass ein Eintreten auf Asylgesuche auch dann möglich ist, wenn der Antragsteller den Schweizer Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben vermag, sofern er glaubhaft machen kann, dass er aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war, solche Papiere abzugeben - etwa, weil ihm beim Versuch, bei der Botschaft des Heimatstaates solche Papiere zu erlangen, Gefahr drohen würde -, oder wenn Hinweise auf eine Verfolgung des Antragsteller vorliegen bzw. aufgrund seiner Anhörung die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird bzw. sich aufgrund seiner Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung einer Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses notwendig sind. Dass dem Berufungswerber daher - auch für den Fall, dass er keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen können sollte - in der Schweiz kein Asylverfahren offen stünde, kann sohin nicht erkannt werden. Gegenteiliges hat der Berufungswerber auch im Rahmen des ihm eingeräumten rechtlichen Gehörs nicht vorgebracht, Einwände gegen diese bereits im Rahmen des Parteiengehörs dargelegte - vorläufige - Rechtsansicht der erkennenden Behörde wurden seitens des Berufungswerbers nicht erhoben. Zur grundsätzlichen Frage der Drittstaatssicherheit der Schweiz an sich sei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 237, 238/03, G 16, 17/04, G55/04, unter Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage und den Ausschussbericht zur Asylgesetznovelle 2003 (RV 120 BlgNR XXII. GP, 13, sowie AB 253 BlgNR XXII. GP, 2) hingewiesen, wonach der Gesetzgeber durch die Einführung einer so genannten Liste sicherer Drittstaaten für die in dieser Liste aufscheinenden Staaten kein anderes Schutzniveau als das in 4a Abs. 1 AsylG festgelegte vorsehen wollte. Diese in 4a eingeschlagene Linie setzt sich - wie aus dem Wortlaut erkennbar - in dem nunmehr geltenden 4 AsylG 2005 fort. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesetzgeber dem nunmehr in Geltung befindlichen 4 Abs. 2 AsylG zum jetzigen Zeitpunkt eine andere Bedeutung hätte beimessen wollen. Aus diesem Grund ist das obzitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes auch dem vorliegenden Sachverhalt zugrunde zulegen. Es haben sich somit weder von Amts wegen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Berufungswerber in der Schweiz nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Durchführung eines ordnungsgemäßen Asylverfahrens rechnen könnte, welches dem in 4 Abs. 1 und 2 AsylG umschriebenen Schutzniveau gerecht wird, noch hat der Berufungswerber solches ausreichend substantiiert vorgebracht. Seite 10 von 11

11 Zudem sind im vorliegenden Fall keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung isd 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung des Berufungswerbers eine Verletzung Art. 8 EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß 10 Abs. 3 AsylG 2005 vor. Bezüglich des seitens der Behörde erster Instanz in den Bescheidspruch aufgenommenen Ausspruches über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers in die Schweiz wird bemerkt, dass die getroffene Ausweisung gem. 10 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 schon von Gesetzes wegen stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat gilt, weil diese mit einer Entscheidung gem. 10 Abs.1 Z 1 AsylG 2005 verbunden ist. Gemäß 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Bescheides hatte gem. 67 Abs. 2 Z 1 AVG zu entfallen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Seite 11 von 11

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