SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 4 A 510/14 1 K 1366/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - gegen den Landkreis Meißen vertreten durch den Landrat Brauhausstraße 21, Meißen - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Zuwendung nach VertrZuwG; Antrag auf Zulassung der Berufung; Rüge nach 152a VwGO hier: Richterablehnung

2 2 hat der.. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust am 23. März 2015 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 15. Oktober 2014 gegen den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts K. und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht X. und Y. wird zurückgewiesen. Gründe 1 Mit seinem Befangenheitsantrag vom 15. Oktober 2014 begehrt der Kläger sinngemäß die Ablehnung des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts K. und der Richterinnen am Oberverwaltungsgericht X. und Y.. I. 2 Am 16. Oktober 2012 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Dresden mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, seinen zweiten Wiederholungsantrag auf Gewährung einer einmaligen Zuwendung nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 16. Juli 2014 ab. 3 Mit am 21. August 2014 bei Gericht eingegangenem eigenhändigen Schreiben vom 10. August 2014 beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil sowie den Verzicht auf einen Anwalt. Hilfsweise beantragte er die Beiordnung eines Notanwalt nach VwGO 173 ivm. ZPO 78a. Mit Verfügung vom 25. August 2014 wies die Berichterstatterin den Kläger darauf hin, dass er seinen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts innerhalb der Frist für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung, also bis zum 8. September 2014, begründen müsse. Dazu gehöre, dass er bis zum 8. September 2014 (Eingang beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht) glaubhaft mache, trotz zumutbarer Anstrengungen keinen Rechtanwalt gefunden zu haben. Er müsse dazu konkrete Ausführungen machen.

3 3 4 Mit am 2. September 2014 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz des Klägers vom 31. August 2014 führte dieser u. a. - sinngemäß - aus, dass er die Beiordnung eines Notanwalts beantragt habe, weil er wegen der hohen Beratungsgebühren anlässlich der Anwaltssuche keinen Anwalt gefunden habe, der ohne vorherige Beratung die Angelegenheit vertrete. Er forderte weiterhin den Verzicht auf den Anwaltszwang wegen der damit verbundenen Interessenkonflikte zwischen Anwälten und Kläger und dem Anspruch auf Rechtsschutz nach Art. 8 i. V. m. Art. 9 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. 5 Mit Beschluss vom 24. September 2014 verwarf der.. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in der Besetzung der vom Kläger abgelehnten Richter und Richterinnen den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. Juli Zur Begründung führte der Senat aus, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung unzulässig sei, weil er nicht von einer i. S. d. 67 Abs. 4 VwGO postulationsfähigen Person gestellt worden sei. Die Möglichkeit, auf einen Anwalt zu verzichten, wie der Kläger dies in seinen Schreiben vom 10. August 2014 und 31. August 2014 beantragt habe, sehe 67 Abs. 4 VwGO nicht vor. 6 Der vom Kläger hilfsweise gestellte Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ( 173 Satz 1 VwGO i. V. m. 78b Abs. 1 ZPO) zur Durchführung des Berufungszulassungsverfahrens bleibe ohne Erfolg. Nach 173 Satz 1 VwGO i. V. m. 78b ZPO sei dafür u. a. erforderlich, dass der Antragsteller keinen zur Übernahme des Mandats bereiten Rechtsanwalt finde. Seine diesbezüglichen Bemühungen habe der Antragsteller dem Gericht substanziiert darzulegen und nachzuweisen. Dies sei hier nicht erfolgt. Der Kläger habe zwar innerhalb der einmonatigen Frist für die Zulassung der Berufung nach 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO, die mit Ablauf des 8. September 2014 endete, hilfsweise den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt. Er habe jedoch nicht näher dargelegt und auch nicht glaubhaft gemacht, dass er sich bemüht habe, einen zu seiner Vertretung bereiten Anwalt zu finden. Er habe nicht nachgewiesen, bei welchen Anwälten er sich innerhalb der Frist um einen Gesprächstermin bzw. einer Mandatsübernahme bemüht habe. Er habe lediglich angegeben, wegen der hohen Βeratungsgebühren anlässlich der Anwaltssuche keinen Anwalt gefunden zu haben, der ohne Beratung die Angelegenheit vertritt.

4 4 7 Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger mit am 15. Oktober 2014 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 10. Oktober 2014 die Rüge gem. 152a VwGO. Gleichzeitig stellte er einen Befangenheitsantrag gegen die Richter des.. Senats, weil diese keinen effektiven Rechtsschutz nach Art. 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG gewährten. Insbesondere hätten sie nichts zum Anwaltszwang und Charta der Vereinten Nationen Art. 55 i. V. m. Allgemeiner Erklärung der Menschenrechte Art. 8 entschieden, wonach jeder einen Anspruch auf Rechtsschutz habe, ohne Bevormundung durch einen Anwalt!. 8 Die von dem Befangenheitsantrag erfassten Richter und Richterinnen haben jeweils eine dienstliche Stellungnahme abgegeben. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen. In seiner hierzu verfassten Stellungnahme im Schriftsatz vom 30. November 2014 führt der Kläger u. a. aus, dass die Prozessführungsbefugnis nach 67 Abs. 4 VwGO mit den in seinem Befangenheitsantrag näher bezeichneten Rechtsvorschriften nicht vereinbar sei. Er fordere deshalb eine Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG. Die Richter des.. Senats hätten sich allein auf die Prozessführungsbefugnis nach 67 Abs. 4 VwGO berufen, ohne die Menschenrechtswidrigkeit und Verfassungswidrigkeit der Vorschrift zu erörtern oder zu prüfen. II. 9 Das Ablehnungsgesuch hat keinen Erfolg. 10 Nach 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit setzt nicht voraus, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Andererseits reicht die rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten, der Richter werde seine Entscheidung an persönlichen Motiven orientieren, nicht aus, wenn bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund für die Befürchtung ersichtlich ist. Dabei sind die Ablehnungsgründe in ihrer Gesamtheit zu würdigen und dahingehend zu überprüfen, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung eines ruhig und vernünftig denkenden Verfahrensbeteiligten Anlass geben, an der Un-

5 5 voreingenommenheit des Richters oder der Richter zu zweifeln. Dazu zählen Verstöße gegen das prozessuale Gleichbehandlungsgebot, die negative Einstellung gegenüber einer Partei und die Bevorzugung der anderen Partei sowie die unsachliche Äußerung oder die Benachteiligung oder Behinderung einer Partei bei der Ausübung ihrer Rechte. 11 Eine Ablehnung kann grundsätzlich nicht erfolgreich auf die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung oder auf eine Verfahrenshandlung gestützt werden, weil es im Ablehnungsverfahren allein um eine mögliche Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen geht, deren Prüfung ausschließlich mit den hierfür vorgesehenen Rechtsmitteln zu erfolgen hat. Lediglich im Ausnahmefall sind Verfahrensweisen und die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung ein hinreichender Grund für die Ablehnung, nämlich dann, wenn die richterliche Handlung einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage völlig entbehrt und so grob rechtswidrig ist, dass sie als Willkür erscheint oder wenn die fehlerhafte Begründung eindeutig erkennen lässt, dass sie auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber der Partei beruht. 12 Gemessen an diesen Grundsätzen bietet der Sachverhalt keinen Anlass an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters und der abgelehnten Richterinnen zu zweifeln. Diese haben in ihrem Beschluss vom 24. September 2014 den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. Juli 2014 als unzulässig verworfen, weil der Kläger nicht zu dem Personenkreis gehöre, der nach den im Beschluss näher bezeichneten Regelungen berechtigt ist, als Prozessbevollmächtigter vom dem Oberverwaltungsgericht aufzutreten. Diese Entscheidung ergibt sich zwingend aus 67 Abs. 4 Satz 1, Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Vorschriften sehen auch keine Möglichkeit vor, auf einen Prozessbevollmächtigten in dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht zu verzichten. 13 Den hilfsweise gestellten Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts hat der.. Senat auf der Grundlage der maßgeblichen Vorschriften mit ausführlicher und zutreffender Begründung abgelehnt.

6 6 14 Anhaltspunkte dafür, dass über den Antrag des Klägers nach 152aVwGO von dem abgelehnten Richter und den abgelehnten Richterinnen nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entschieden werden könnte, sind auch nicht deshalb ersichtlich, weil sich der.. Senat in seinem Beschluss vom 24. September 2014 nicht mit dem Vortrag des Klägers befasst hat, die Regelung des 67 Abs. 4 VwGO versto-ße gegen die von ihm näher bezeichneten Regelungen im Grundgesetz, in der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Es ist einhellige Auffassung in der Rechtsprechung, dass die Vorschriften über den Vertretungszwang weder die Menschenwürde noch das Recht eines Klägers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 2. August E 37/10 -, juris, m. w. N.). 15 Die vom Kläger begehrte Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des 67 Abs. 4 VwGO (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG) kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil das Bundesverfassungsgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Regelungen über einen Vertretungszwang in gerichtlichen Verfahren sieht (Beschl. v. 18. Dezember BvR 1411/91 -, juris Rn. 5). 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Raden Drehwald Dehoust Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Janetz Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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