BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER

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1 BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER Zeitschrift für die geprüften Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs ZGZ 02Z März /04 Verlagspostamt 8053 Graz-Neuhart Postgebühr bar bezahlt Inhaltsverzeichnis Seite FALSCHGELD auch für Sie ein Thema? EDITORIAL GBH /SBH Risken eines Unternehmers SBH Zwischenbilanz und Ausblick Berechtigungsumfang des GBH in Steuerangelegenheiten Wie werde ich als GBH oder SBH erfolgreich? Willkür der Gesetzgebung Aus dem Amtsblatt der Europäischen Union BUCHHALTUNG / BILANZ / STEUERN Mehr Förderung für Forschung und Investitionen Bundeskongress in Potsdam Investitionszuwachsprämie Geschäftsfreundebewirtung im Umsatz- und Einkommensteuerrecht Die 2. Etappe der großen Steuerreform 2004/ Beispiele zu Buchhaltung und Bilanzierung Bilanzierung von Rückstellungen nach IAS PERSONALVERRECHNUNG Änderungen in SV und Steuer bei älteren Personen Die neue Altersteilzeit Reisekostenabrechnung die Tücke im Detail WIRTSCHAFTSRECHT Änderung der Rechtsform Aktuelle Entwicklung beim Schmerzensgeld Abgrenzung Hauptmiete und Untermiete Die GmbH-Ecke Sacheinlagen FINANZIERUNG Fit für Investitionen CONTROLLING Strategieorientiertes Kostenmanagement Wozu? KARRIERE Was ist das WIFI-Bilanzbuchhalterzeugnis im EU-Raum wert? Wie gut können Sie sich vermarkten? Mit dem FH-Studium in die Chefetage EDV Excel Einmal gefiltert, spezial HOMEPAGE/INTERNET Wo finde ich im Internet was? BÖB Wer ist der BÖB? Ziele und Aufgaben KLUBNACHRICHTEN LESERBRIEFE LINKS / PARTNER / WICHTIGE ADRESSEN KLUBSEMINARE IM ÜBERBLICK IMPRESSUM STEUERINFO und FORUM unter

2 2 Information BILANZBUCHHALTER FALSCHGELD auch für Sie ein Thema? Mag. Günter Hendrich Geprüfter Bilanzbuchhalter Prozessverantwortlicher für Finanzen und Controlling bei einer Tochtergesellschaft eines Schweizer börsennotierten Konzerns Vorstandsmitglied des NÖ Bilanzbuchhalterclubs Mit Einführung des Euro-Bargeldes haben sich auch die Rahmenbedingungen in Österreich betreffend die Bargeld-Fälschungen verändert. Der Schilling war als Währung für nur 8 Millionen Menschen und Österreich als kleiner Wirtschaftsraum für professionelle Fälscher noch relativ uninteressant. Österreich, als Fremdenverkehrsland daher stärker von Valuten- als von ATS-Fälschungen betroffen. Der Euro als neue Weltwährung und Währung für mehr als 300 Millionen Menschen, ist jedoch für die organisierte Kriminalität um vieles attraktiver. Falschgeld ist bisher in Österreich noch kein besonderes Problem gewesen, im Jahr 2003 wurden knapp gefälschte Euro-Banknoten dem Umlauf entzogen, davon waren mehr als 50% 50-Euro-Scheine. Der Schwerpunkt des Falschgeldaufkommens liegt in und um Wien. Wenn auch die Betroffenheit von Österreich noch relativ gering ist, es zeigt sich eine steigende Tendenz. Fühlen: Erhabene Oberfläche durch Stichtiefdruck bei diversen Bildelementen und Schriften und Beschaffenheit des Papiers Sehen: Wasserzeichen, Sicherheitsfaden, Durchsichtsregister Kippen: Spezialfolienelemente (Hologramme) und optisch variable Farben (bei hohen Stückelungen), Iriodinstreifen (bei niederen Stückelungen) Die Fälschungen können so von aufmerksamen Bürgern identifiziert werden. Diese Prüfung der Echtheit von Banknoten hat sich als effektive Methode zur Entdeckung von Fälschungen erwiesen. Es ist im Interesse aller Bürger, den Euro auch weiterhin durch ständige Wachsamkeit sowie durch FÜHLEN, SEHEN, KIPPEN vor Fälschungen zu schützen. Eine 100%ige Fälschungssicherheit kann allerdings nie garantiert werden. Informationen zu den Sicherheitsmerkmalen und zur Echtheitsprüfung erhalten Sie bei der Österreichischen Nationalbank in Wien und allen Zweiganstalten in den Bundesländern sowie auf der Homepage: unter Der Euro Unser Geld. Nachfolgend sehen Sie anhand des 50 Euro-Scheines die Sicherheitsmerkmale: Sicherheitsmerkmale Wir sind heute mit einer rasch steigenden Qualität der Reproduktionstechnologie konfrontiert, sodass mit den einfachen Mitteln eines Scanners, eines Grafikprogramms und eines Farbdruckers bereits Fälschungen hergestellt werden können, deren Qualität früher nur mit Drucktechnologie zu erzielen waren. Der Euro wurde daher mit Sicherheitsmerkmalen ausgestattet, die den letzten Stand der Technik widerspiegeln. Die Vorgaben des ESZB garantieren die Produktion der Banknoten in erstklassiger Qualität. Die hohe Sicherheit des Euro liegt vor allem in der Ausstattung mit mehreren Sicherheitsmerkmalen. Die wichtigsten Merkmale, um sich im Zweifelsfall durch FÜHLEN, SEHEN und KIPPEN von der Echtheit der jeweiligen Banknote überzeugen zu können, sind:

3 BILANZBUCHHALTER Information 3 Falschgeld was tun? Was sollen Sie tun, wenn der Verdacht besteht, dass ein Kunde mit Falschgeld bezahlt hat oder bezahlen will? Dieser Verdacht kann entstehen, wenn eine Fälschung für das Auge offenkundig ist, wenn das Papier sich anders als gewohnt anfühlt oder das Druckbild Zweifel an der Echtheit aufkommen lässt. Auch ein auffälliges Verhalten des Kunden beim Bezahlen kann die Aufmerksamkeit erregen. Hier einige nützliche Tipps: 1. Ruhe bewahren, es könnte ein Irrtum sein! 2. Prüfen, ob auf dem Geldschein mehrere Sicherheitsmerkmale vorhanden sind. Vielleicht steht eine UV- Lampe zur Echtheitsprüfung zur Verfügung. 3. Sollte sich der Verdacht bestätigen, sagen Sie dem Kunden, dass Sie noch etwas abklären müssen und informieren Sie Ihren Vorgesetzten oder einen Kollegen. Sie werden den Kunden auf das Problem ansprechen und die Sicherheitsbehörden benachrichtigen. 4. Wenn vorhanden, schalten Sie die Alarmkamera ein, versuchen Sie sich die Erscheinung des Kunden gut einzuprägen. 5. Will der Kunde, trotz der Aufforderung auf die Polizei zu warten, das Geschäftslokal verlassen, sollten Sie ihn, im Interesse der eigenen Sicherheit, nicht daran hindern. Notieren Sie das Autokennzeichen, die Automarke und versuchen Sie, eine möglichst gute Personenbeschreibung abzugeben. 6. Auf keinen Fall darf der verdächtige Geldschein an den Kunden zurückgegeben werden. Fälschungsverdächtige Banknoten sind unverzüglich an die Sicherheitsdienststellen weiterzuleiten. Wir wünschen Ihnen, dass Sie nie diese Anweisungen befolgen müssen, aber jeder Bilanzbuchhalter sollte im Umgang mit Geld erfahren sein, dies war der Zweck dieses Artikels. Quelle: STEUERSPAREN 2004 Ein Buch für alle, die weniger Steuern zahlen wollen. Es enthält die besten, in langjähriger Beratungspraxis erprobten und ganz legalen Steuertricks, gemeinsam zusammengestellt von einem Team von versierten Steuerpraktikern der renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft BDO Auxilia und dem bekannten ORF-Wirtschaftsredakteur Dr. Walter Sonnleitner. Alle Steuertipps sind anhand von vielen Beispielen praxisgerecht und leicht verständlich dargestellt. Die beigelegte CD-ROM bietet Formulare, Ausfüllund Berechnungshilfen für die Steuererklärung 2003 sowie Muster für den Schriftverkehr mit den Finanzbehörden. Ein unentbehrlicher Ratgeber in allen Steuerfragen. ISBN: Verkaufspreis Österreich: EUR 29,90 Sonderpreis für Mitglieder von Bilanzbuchhalter Clubs EUR 25, Bestellung mittels Fax oder , unter Angabe, welchem Landesclub Sie angehören oder die BÖB Mitgliedsnummer. BDO Auxilia Treuhand GmbH zh. Frau Mag. Maria Huber Tel: 01/ Fax: 01/ BDO Auxilia Treuhand GmbH zh Frau Mag. Maria Huber, 1010 Herrengasse bdo@bdo.at Für alle, die erlaubter Weise eine Steuererklärung abgeben dürfen, eine wirkliche Hilfe! Für Sie gelesen von Wilhelm Budai

4 4 Der Präsident BILANZBUCHHALTER Vorwort Liebe Leserin! Lieber Leser! Wir freuen uns darauf, heuer zwei runde Jahrestage mit Ihnen zu feiern. Vor 15 Jahren wurde der BÖB Bundesverband der österreichischen Bilanzbuchhalter gegründet und im März 2000 erschien das erste BÖB-Journal BILANZBUCH- HALTER. Wir haben mit 20 Seiten begonnen und wollten ursprünglich nur Klubinformationen und wichtige Steuerthemen behandeln. Das wichtigste Thema für viele war damals die Gegenüberstellung: Was darf ein GBH Was darf ein SBH. Es war ja der BÖB, dem es nach drei Jahren, also 1999 gelang, diesen Berufen zu einer gesetzlichen Basis zu verhelfen. Der BÖB wollte eigentlich einen Selbständigen Bilanzbuchhalter, aber die Politik hat anders entschieden und zwei Buchhalter ins Leben gerufen. Seither kämpfen wir, wir der BÖB und Sie, für jenen Berechtigungsumfang, der unserer Ausbildung und Praxis entspricht. Dank Ihres regen Feedbacks wurde das BÖB-Journal ein Informationsblatt, auf das sich jeder freut und dessen Erscheinen alle drei Monate sehnsüchtig erwartet wird. Erfreulicher Weise gelingt es mir immer wieder, Autoren zu begeistern, um in unserem Journal über neue Themen zu schreiben. Bei dieser Gelegenheit gebe ich gerne das Lob weiter, das wir laufend erhalten und sage im Namen der LeserInnen recht herzlichen Dank an alle Autoren. Ebenfalls danken möchte ich allen Funktionären aus den Bundesländern, vom Bodensee bis zum Neusiedlersee, die mit ihrer wertvollen Tätigkeit beim Aufbau des BÖB mitgeholfen haben. Das Journal, das Sie in Händen halten, widmet sich den wichtigen Fälschungsmerkmalen der Eurobanknoten, die jede(r) Bilanzbuchhalter(in) und jeder GBH und SBH im Schlaf heruntersagen können muss, um seine Mitarbeiter bzw. deren Kunden schulen zu können. Wir haben keine Kosten gescheut, Ihnen die Merkmale mit einem Farbbeitrag von Günter Hendrich wieder in Erinnerung zu rufen. Für die Gestaltung dieses Beitrages haben wir strenge Auflagen von der Oesterreichischen Nationalbank erhalten. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist mit circa eingetragenen Rechtsträgern die beliebteste Gesellschaftsform Österreichs. Es freut uns, dass wir den Tiroler Berater Christian Fritz, einen Topexperten, für einen Fortsetzungsbeitrag gewinnen konnten. Er bietet Gewähr für einen unserer wesentlichsten Grundsätze: Praktiker schreiben für Praktiker in einer verständlichen Sprache und einem leicht lesbaren Stil GBH sind mit der derzeitigen Gesetzeslage zu Recht sehr unzufrieden. Wir haben bei einer Blitzumfrage im Vorjahr viele, viele s bekommen, die verdichtet einen Umfang von 26 Seiten hatten. Die Unzufriedenheit aller österreichischen GBH ist offensichtlich enorm. Aufgrund der großen Anzahl von Wortmeldungen, konnten wir im Jahr 2003 bei den zehn Kammerpräsidenten der Wirtschaftskammer (Bundeskammer und neun Landeskammern) einen Teilerfolg erzielen. Es freut mich, dass das Wirtschaftsparlament, bestehend aus dem Kammerpräsidenten aller neun Bundesländer, unter anderem einstimmig beschlossen hat, vom Gesetzgeber die Streichung der willkürlich festgelegten Umsatzgrenzen für GBH zu fordern. Natürlich, bis das Gesetz beschlossen ist, müssen wir, der BÖB und jeder GBH und SBH, gemeinsam noch viele Politiker und Kammerfunktionäre überzeugen. Unterstützen Sie daher weiterhin den BÖB mit Ihrer Mitgliedschaft. Sollte uns der nächste Schritt gelingen, werden die SBH sicherlich angepasst, was mir aus vertraulicher Quelle zugesichert wurde. Sollte es in Österreich zu keiner Lösung kommen, sind wir sicherheitshalber auch schon in Brüssel aktiv geworden und werden auch weiterhin mit Ihrer Unterstützung tätig sein. Der Mitgliedsbeitrag für ao BÖB Mitglieder für das Jahr 2004 beträgt unverändert 3 40 bzw. 3 30, wenn Sie Mitglied in einem Bundesländerclub sind. Für karenzierte KollegInnen sowie Pensionisten reduzieren sich diese Beiträge um 50%. Vielen Dank an alle, die den Mitgliedsbeitrag schon bezahlt haben. Für den Kassier wäre es eine kleine Osterüberraschung, wenn die restlichen BÖB ao Mitglieder Ihren Beitrag ohne Mahnung in den nächsten Tagen überweisen würden. Zahlschein erhielten Sie im Dezember mit dem BÖB-Journal. Wir arbeiten gerne ehrenamtlich, aber wären sehr dankbar, wenn wir in unserer spärlichen Freizeit keine Mahnungen versenden müssten. Manche Funktionäre erhielten von ihrem Ehepartner bereits die rote Karte gezeigt. Seit 2003 gibt es Combimitgliedschaften zwischen dem BÖB und den Landesklubs von Wien, Niederösterreich, Salzburg und Tirol. Näheres finden Sie unter

5 BILANZBUCHHALTER Der Präsident 5 Sollten Sie das Bilanzbuchhalter Jahrbuch 2004 bezahlt, jedoch noch nicht erhalten haben, so schreiben Sie mir ein , wann und wie viel Sie auf unser Konto bei der PSK BLZ überwiesen haben. Möglicherweise stand auf Ihrer Einzahlung keine Mitgliedsnummer und Ihr Name war unleserlich. Jene BÖB ao Mitglieder, die noch ein Bilanzbuchhalter Jahrbuch 2004 haben wollen, zahlen bitte den Betrag von 3 29,00 auf oben erwähntes Konto (Vorauskassa). Wir haben die Aktion bis 20. April 2004 verlängert. Nähere Informationen finden Sie im BÖB-Journal 16/03. Für viele von Ihnen sind die Leserbriefe die beliebteste Rubrik. Zögern Sie bitte nicht und schreiben Sie uns, wenn Sie knifflige Fragen haben. Schlechte Fragen gibt es ja bekanntermaßen nicht. Mein persönlicher Tipp: Stellen Sie Ihre Fragen in unser Forum Sie werden entdecken, dass unsere Homepage eine wahre Fundgrube für tägliche Problemstellungen und Lösungsansätze ist. BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs INFO: boeb@chello.at Nochmals vielen Dank im Namen des gesamten BÖB-Teams für die bisherige Treue und Unterstützung. Ich würde mich freuen, viele von Ihnen beim zweiten Österreichischen Bilanzbuchhalter Kongress in Wien am 27. und 28. Mai zu treffen. Ihr Präsident des BÖB Bundesverbandes der Österreichischen Bilanzbuchhalter Sie haben dieses Journal bei Freunden entdeckt und wollen es abonnieren? KEIN PROBLEM! 50 Euro und ein an boeb@chello.at genügen. Sicherheitshalber auch mit Ihren Telefonnummern für Rückfragen. BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs INFO: boeb@chello.at

6 6 GBH/SBH BILANZBUCHHALTER Risken eines Unternehmers wie z. B. Feuer) geschlossen werden, so zahlt der Versicherer nach einer von Ihnen gewählten Karenzfrist Ihre Fixkosten plus den entgangenen Gewinn. Natürlich können Sie sich auch auf weniger versichern. Ein Beispiel: ein/e Buchhalter/In, Alter 40 Jahre, hat monatliche Fixkosten von 1.000, 3 und einen durchschnittlichen Gewinn von 4.000, 3. Das wäre eine Entschädigung, bei einer Betriebsunterbrechung von 166,67 3 pro Tag (nach der Karenzfrist). Sie/Er entscheidet sich jedoch auf nur 100, 3 zu versichern. Das kostet im Monat bei einer Karenz von z. B. 14 Tagen 21,60 3. Jeder sollte sich die Frage stellen, ob diese Prämie es nicht wert ist, die finanzielle Gefahr einer Betriebsunterbrechung bis zu einem Jahr, infolge Krankheit, Unfall oder gewisse Sachschäden auszuschließen. Die Höhe der Prämie hängt von folgenden Faktoren ab: Andreas Fiala Die Risken eines Unternehmers sind Vielen bekannt. Wirklich? Ist man Unternehmer, sind die größten Sorgen: Kann ich wirtschaftlich überleben oder besser gesagt, werden meine Einnahmen meine Erwartungen entsprechen? Das waren anfangs auch meine größten Sorgen als Selbständiger, doch stellen Sie sich folgendes Szenario vor: Ein selbständiger Buchhalter/In arbeitet erfolgreich. Die Einnahmen passen und das Geschäft läuft. Nun passiert etwas Unerwartendes, durch einen Unfall oder einer Krankheit fällt man 6 Wochen aus (z. B. Infektion oder Kreuzbandriss). Die Kosten bleiben, wie etwa Miete, Strom, Telefon usw., doch die Einnahmen fallen für diese Zeit weg. Vielleicht muss man sogar eine Ersatzkraft anstellen, damit die mühsam erworbenen Kunden nicht zu einem Mitbewerber laufen. 6 Wochen schmerzen, sowohl am Körper, als auch in der Geldbörse. Was passiert, wenn diese/r Buchhalter/In 3 Monate ausfällt. Ist der Betrieb, der so gut gelaufen ist, noch sicher? Es geht um die Existenz des Selbständigen. Dieses Risiko kann man auf Andere übertragen. Mit der Betriebsunterbrechungsversicherung für die BÖB Mitglieder ist diese Gefahr kalkulierbar. Sollte der Betrieb wegen Krankheit oder Unfall (oder durch bestimmte Sachschäden 1. von der Höhe der Versicherungssumme 2. von der gewählten Karenzzeit 3. von Ihrem Alter Rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir ein . Ich berechne Ihnen gerne Ihre Prämie aus und sende Ihnen weitere Informationen der Betriebsunterbrechungsversicherung für BÖB Mitglieder. Nützen Sie die Vorteile der Gruppenbedingungen für die BÖB-Mitglieder! Andreas Fiala A-2100 Leobendorf, Gartengasse 14 Tel. 0676/ derfiala@aon.at IMPRESSUM Zeitschrift für die geprüften Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs (Auflage Stück). Erscheinungsart vierteljährlich. Herausgeber und Verleger: BÖB Bundesverband der österreichischen Bilanzbuchhalter, Wilhelm Budai, 1220 Wien, Eipeldauer Straße 38/19/3. Tel. 01/ Fax 01/ boeb@chello.at. Bankverbindung: P. S. K. Konto BLZ Jahresabonnement für Nichtmitglieder: EUR 50,00 Redaktion: Autorengemeinschaft Karel GmbH, 8053 Graz, Pulverturmstraße 10a Tel./Fax. 0316/ , detlev.karel@iic.wifi.at Layout, Satz, Repro: HARRY.Design, 8121 Deutschfeistritz, Waldstein 11 Druck: Dorrong Druck OHG, Kärntnerstraße 96, 8053 Graz. Urheber und Verlagsrechte: Alle in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Die Meinung der Autoren und der Leserbriefe müssen nicht unbedingt der des Herausgebers entsprechen. Für unverlangt eingesandte Manuskripte wird keine Verantwortung übernommen. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. Redaktionsschluß für die nächste Ausgabe: 15. Mai 2004.

7 BILANZBUCHHALTER GBH/SBH 7 SBH (Selbständiger Buchhalter) Zwischenbilanz und Ausblick Seit nunmehr fast 5 Jahren gibt es diesen Wirtschaftstreuhandberuf und somit ist es wieder an der Zeit, eine Zwischenbilanz über die derzeitige Situation zu ziehen. Wie notwendig die Schaffung dieses Berufes gewesen ist, zeigt auch die große Anzahl der SBH s sowie deren Positionierung am Markt. Den Bedarf und die Nachfrage nach den Dienstleistungen dieses Berufsstandes kann man u.a. auch der Mitgliederstatistik der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KWT) entnehmen. Mitgliederstatistik Stand per Rupert Daxböck Berufsgruppenobmann der Selbständigen Buchhalter Vorstandsmitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder office@daxboeck.at Der im Herbst 2003 neu überarbeitete und in komplett neuem Layout erschienene Infofolder über die Berufsgruppe SBH ist sehr umfangreich und informativ. Er soll weiter dazu beitragen, dass sich die SBH`s bei ihren Klienten präsentieren und ihr Dienstleistungsangebot besser darstellen können. Auch auf der Gewinn-Messe im Oktober 2003 sind neben den Steuerberatern und Mediatoren die SBH`s am KWT-Stand vertreten gewesen. Es konnten hier viele interessierte Besucher über die Tätigkeiten der SBH`s informiert werden. Ausblick Entwicklung des Berufes Der Beruf SBH wird auch in Zukunft als eigenständiger Beruf erhalten bleiben! Auch wenn es noch immer vereinzelte Aussagen betreffend Abschaffung dieses Berufes gibt, oder wenn von einer Überleitung der SBH s zum Steuerberater gesprochen wird, sind diese Berichte nicht unbedingt ernst zu nehmen. Stimmen tut jedoch, dass es im nächsten Jahr die ersten SBH s geben wird, die über den Weg der praktischen Tätigkeit als SBH die Zulassung zur Steuerberaterprüfung erlangen werden und daher im Herbst 2005 bereits zum Steuerberater angelobt werden können. Über die Voraussetzungen für die Prüfungszulassung und die optimale Planung und Vorbereitung zur Prüfung konnte ich Sie in den letzten Ausgaben dieser Fachzeitung bereits informieren. Gut 60 % der SBH s sind selbständig tätig, ca. 10 % der SBH sind als Angestellte bei Wirtschaftstreuhändern oder sonstigen Unternehmen beschäftigt. Die restlichen rund 30% haben ihre Berufsbefugnis derzeit ruhend gemeldet. Die mit Abstand stimmenstärkste im Kammertag der KWT vertretene Fraktion, nämlich die Österreichische Gesellschaft der Wirtschaftstreuhänder (ÖGWT) unter der Leitung des Präsidenten Mag. Klaus Hübner, hat ihr Wahlversprechen der Wahl 2000 gehalten und setzt sich weiterhin für die Interessen des Berufsstandes SBH ein. Auch verschiedenste Aktivitäten der KWT bestätigen die Unterstützung dieser Berufsgruppe. Marketing und Werbung für den Berufsstand SBH Bei der im Frühjahr vorigen Jahres ausgestrahlten TV-Werbung für die Wirtschaftstreuhandberufe konnte sich der SBH mit einem eigens für den Berufsstand konzipierten TV-Spot präsentieren. Diplom ACCOUNTING Manager Seit dem heurigen Frühjahr wird von der Akademie der Wirtschaftstreuhänder diese komplett neue Ausbildung angeboten, die in die 3 Module TAX, ACCOUNTING und BUDGETING zerlegt ist. Jedes Modul umfasst 6 (ganztägige) Kurstage. Nach Besuch jedes Moduls kann sofort die schriftliche Teilprüfung über dieses Modul abgelegt werden. Die positive Benotung der schriftlichen Prüfungen aller 3 Module ist Voraussetzung zum Antritt zur mündlichen Abschlussprüfung zum Diplom Accounting Manager. Nähere Infos dazu finden Sie auf der Homepage der Akademie der Wirtschaftstreuhänder Als Vortragende für diesen Lehrgang konnten Experten aus der WT-Praxis gewonnen werden. Diese Ausbildung erscheint mir als ideales Update für SBH und Bilanzbuchhalter und als Zwischenstufe für den Weg zum Steuerberater als optimal geeignet.

8 8 GBH/SBH BILANZBUCHHALTER Zum Berechtigungsumfang des Gewerblichen Buchhalters in Steuerangelegenheiten Dr. Friedrich Filzmoser Leiter des Rechtsbereiches des Service Centers In letzter Zeit mehren sich offenbar Abgrenzungsstreitigkeiten zwischen gewerblichen Buchhaltern und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und es werden deswegen auch kostspielige Wettbewerbsprozesse geführt, sodass die Frage des Berechtigungsumfanges zunehmend von praktischer Bedeutung wird. Strittig ist vor allem, wie weit gewerbliche Buchhalter auch in steuerlichen Angelegenheiten ihre Kunden beraten bzw. diesen hilfreich zur Seite stehen dürfen, ohne dass bereits eine verbotene Vertretung oder unbefugte den Steuerberatern vorbehaltene Beratung vorliegt. Allgemeines Gemäß 29 GewO ist für den Umfang der Gewerbeberechtigung der Wortlaut der Gewerbeanmeldung im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifelsfalle sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen. Im konkreten Fall relevant sind daher die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die gewerblichen Buchhalter ( 102 GewO), die so genannte Buchhaltungsverordnung (BGBl. II 35/2003), die den Zugang bzw. Befähigungsnachweis für dieses Gewerbe regelt, sowie die vom Fachverband erstellte Prüfungsordnung. Darüber hinaus stellen auch nach der Judikatur des OGH in Wettbewerbssachen (zb 4 Ob 44/02b vom ) von den zuständigen Kammergliederungen, insbesondere Fachverbänden genehmigte Berufsbilder bzw. Anschauungen über den Umfang der Gewerbeberechtigung ihrer Mitglieder eine entsprechende Erkenntnisquelle dar. Abgrenzung zum Vertretungsvorbehalt der Steuerberater Schon vorweg kann festgehalten werden, dass selbstverständlich im bloßen Ausfüllen von Formularen noch keine Vertretung einem Auftraggeber gegenüber vor der Finanzbehörde gesehen werden kann. Auch die bloße Dienstleistung des Versendens solcher Erklärungen ist noch keine Vertretung, zumal dies auch von anderen Gewerbetreibenden teilweise sogar im Rahmen eigenständiger freier Gewerbe (Botendienste, Büroservice) vorgenommen wird. Für die Annahme einer Vertretung wäre auch im Sinne der OGH-Judikatur im Wettbewerbsrecht (zb ÖBl 1985, 71) ein Einschreiten des Bevollmächtigten im Sinne eines aktiven Auftretens der Behörde gegenüber erforderlich, was aber in oben beschriebenen Fällen nicht zutrifft. Diese Ansicht deckt sich im Übrigen auch mit der Anschauung des Fachverbandes, der in seinen FAQs (siehe unten) unter anderem ausdrücklich festhält, dass gewerbliche Buchhalter Schriftstücke in Empfang nehmen dürfen, selbst wenn sie vom Finanzamt und anderen Behörden direkt zum gewerblichen Buchhalter gesendet werden bzw. umgekehrt der gewerbliche Buchhalter sogar berechtigt wäre, diverse Sachverhalte für seinen Auftraggeber selbständig mit dem Finanzamt bzw. der GKK oder Behörden gegenüber zu klären. Zur Befassung mit steuer- und abgabenrechtlichen Fragen Weitgehend ungeklärt ist allerdings, inwieweit gewerbliche Buchhalter beratend in steuer- und abgabenrechtlichen Fragen tätig werden dürfen. Naturgemäß erfordert nahezu jede Gewerbeausübung auch gewisse rechtliche, insbesondere auch steuerrechtliche Kenntnisse einerseits und es ist ein selbstverständliches Nebenrecht jedes Gewerbetreibenden, seinen Kunden gewisse Rechtsauskünfte, insbesondere auch entsprechende Warnungen oder andere Hinweise zu geben, um diese vor Schäden zu bewahren. So muss etwa ein Werbeberater bzw. eine Werbeagentur (freies Gewerbe!) natürlich vor wettbewerbs- bzw. gesetzwidriger Werbung bei sonstiger Haftung im Sinne des 1299 ABGB warnen und darf eine solche natürlich nicht empfehlen oder muss ein Baumeister seine Kunden vor Baumaßnahmen, die gegen bauoder feuerpolizeiliche Vorschriften verstoßen würden, warnen etc. Genauso gilt dies natürlich für das reglementierte Gewerbe der gewerblichen Buchhalter und ist für diesen Zweck in der

9 BILANZBUCHHALTER GBH/SBH 9 Gewerbeordnung vergleichbaren Gewerbetreibenden (zb Unternehmensberater, Immobilientreuhänder etc.) sogar ausdrücklich ein entsprechendes Vertretungsrecht vor Behörden eingeräumt worden (Näheres dazu in meinen Ausführungen: Gewerbliches Berufsrecht nach der GewO-Novelle 2002 [Linde 2003] 73 ff). Jeder Gewerbetreibender ist daher im Rahmen seiner Berechtigung nicht nur berechtigt, sondern zur Vermeidung von Haftungen im Sinne des 1299 ABGB sogar verpflichtet, einschlägige Rechtsauskünfte zu erteilen und seine Kunden vor Fehlern gerade auch in rechtlichen Belangen zu warnen. Wo allerdings die Grenze zwischen einer gebotenen Warnung und notwendigen Auskünften oder Hilfestellungen einerseits und einem speziellen Beratungsberuf vorbehaltenen Beratungstätigkeiten andererseits liegt, ist naturgemäß seit je her umstritten und gerade im Zusammenhang mit dem Buchhaltungsgewerbe bisher weder von einem Höchstgericht noch vom zuständigen Ministerium für Arbeit und Wirtschaft auch nur andeutungsweise entschieden worden. Auch in einschlägiger Literatur gibt es dazu soweit ersichtlich kaum klare Aussagen. Für vertretbare Rechtsansichten, wie sie in der wettbewerbsrechtlichen Judikatur immer wieder von Relevanz sind, eröffnet sich so gesehen ein breites Spektrum. Wichtig dürfte jedoch ein Hinweis auf die Praxis der Buchhaltung, welche naturgemäß mit EDV-Unterstützung, also entsprechenden Buchhaltungsprogrammen, arbeitet, sein. Sämtliche gängigen Programme liefern nämlich auf Knopfdruck jene Daten bzw. Zahlen, die etwa für die Umsatzsteuererklärung relevant sind, wenn die Buchhaltung fertig erstellt ist. Es bedarf also weder einer besonderen Beratungsleistung noch irgendwelcher Rechtskenntnisse, um die Grundlage bzw. das Zahlenwerk etwa für eine Umsatzsteuererklärung zu erstellen. Nicht viel anders verhält es sich mit anderen Steuererklärungen, zumal es zum Grundwissen auch eines jeden gewerblichen Buchhalters schon aufgrund der diversen Befähigungsnachweise gehört, nicht nur die verschiedenen Einkunftsarten auseinander zu halten, sondern auch die gängigen Steuerbegünstigungen (Sonderausgaben, Werbungskosten udgl.) zu kennen. Eine derartige Hilfestellung bei Steuererklärungen, wie sie etwa auch von Versicherungsangestellten oder -beratern, Bankangestellten udgl. seit je her anstandslos geboten wird, ist daher noch keine Steuerberatung im eigentlichen Sinne. Zumindest hat es insoweit bisher keinerlei Vorgehen etwa gegen Banken, Versicherungen oder selbständige Versicherungsvertreter oder -berater gegeben. Dass wiederum gewerbliche Buchhalter im Hinblick auf die rechtlich relevanten Unterschiede zwischen Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw. doppelter Buchhaltung (z. B. Unterschied vereinnahmte Entgelte/Forderungen, Abgrenzungen usw.) schon aufgrund ihrer Tätigkeit auch beratend tätig sein müssen, ergibt sich von selbst. Von einer Beratung, die den Steuerberatern vorbehalten ist, ist zweifellos dort auszugehen, wo steuerliche Gestaltungsüberlegungen, etwa im Zusammenhang mit Umgründungen, Einbringungen oder wenigstens alternativen Bewertungsmethoden oder möglichen aber nicht eindeutig zu beurteilenden Investitionsbegünstigungen eine Rolle spielen. Von praktischer Bedeutung insofern sind auch die FAQs Die gewerblichen Buchhalter wer kennt sie wirklich? (Stand August 2003), welche vom Fachverband der Unternehmensberatung und Informationstechnologie, Berufsgruppe Gewerblicher Buchhalter im Internet unter veröffentlicht sind. Siehe auch BÖB-Journal BILANZBUCHHALTER September /03 Seite 12. Diese dort wiedergegebenen Antworten stellen wie bereits erwähnt rechtlich betrachtet die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung im Sinne des 29 GewO dar und sind somit für die Auslegung des Gewerbewortlautes von rechtlicher Relevanz. Dort wird im konkreten Zusammenhang etwa die Ansicht vertreten, dass gewerbliche Buchhalter Unternehmer insofern unterstützen dürfen, als sie vorab für den Unternehmer auch Steuererklärungen vorbereiten, ihm zur Kontrolle und Unterschrift vorlegen und schließlich dem Finanzamt übermitteln dürfen. Auch sei es gewerblichen Buchhaltern erlaubt, Schriftstücke in Empfang zu nehmen. Es mache nämlich keinen Sinn, wenn der Unternehmer jeden Brief an seinen Buchhalter weiterleiten müsse. Voraussetzung dafür sei freilich eine entsprechende schriftliche Erklärung des Kunden. Selbst wenn man aber diese Meinung der Berufsgruppe nicht teilen würde, stellt sie solange es keine gegenteiligen höchstgerichtlichen Entscheidungen oder ministeriellen Erlässe oder dergleichen gibt eine vertretbare Rechtsansicht im Sinne des Wettbewerbsrechts dar und wären diese Tätigkeiten jedenfalls nicht wettbewerbswidrig. Ein weiteres Argument dafür, dass sich gewerbliche Buchhalter mit steuerrechtlichen Fragen auseinandersetzen müssen und insofern in eingeschränktem Umfang auch ihre Kunden beraten dürfen, ergibt sich aus der mittlerweile wirksam gewordenen Verordnung des Fachverbandes über die Prüfung für das Gewerbe Buchhaltung (Buchhaltung-Prüfungsordnung). Diese ist geprägt von rechtlichen, insbesondere abgabenrechtlichen Inhalten. Für die Auslegung im Sinne des 29 GewO ist diese Verordnung natürlich von großer praktischer Bedeutung und stellt schon jetzt eine gute Dokumentation der in den gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen den Befähigungsnachweis, also die fachlichen Voraussetzung für die Berufsausübung betreffend dar. Es versteht sich von selbst, dass Gewerbetreibende in Bereichen, die der jeweilige Befähigungsnachweis als Prüfungsgegenstand für die Gewerbeausübung vorsieht, zumindest in Grundsätzen auch ihren Kunden gegenüber Leistungen, im konkreten Fall Hilfestellung und Auskünfte, erbringen dürfen.

10 10 GBH/SBH BILANZBUCHHALTER Wie werde ich als GBH oder SBH erfolgreich? Wie funktioniert die Zusammenarbeit mit den Steuerberatern? Josef Karner Mank Vorab möchte ich Ihnen kurz den Gewerblichen/Selbständigen Buchhalter (GBH/SBH) vorstellen: hierbei handelt es sich um Betriebe, welche für andere Unternehmen die Buchhaltung und Lohnverrechnung führen bzw. auch teilweise Jahresabschlüsse erstellen dürfen. So wurde für kleinere Unternehmen eine Alternative zu den Steuerberatern geschaffen wurde der gewerbliche Buchhalter geschaffen. Erfahrung und Praxis sind wichtige Faktoren für den Erfolg Wie wurde ich nun zum Selbständigen/Gewerblichen Buchhalter? Meine Karriere hat in einer Steuerberatungskanzlei (wie bei vielen Buchhaltern) begonnen, wo ich den Buchhalter- und Bilanzbuchhalter-Kurs nebenbei absolvieren durfte. Diese Ausbildungen stellen den Grundstock für eine ordnungsgemäße Buchhaltung dar somit entschloss ich mich, noch weitere einschlägige Kurse zu besuchen. In dieser Steuerberatungskanzlei lernte ich von der Buchhaltung über die Lohnverrechnung auch die Bilanzierung kennen die Software dafür stammte aus dem Hause BMD. Nach etlichen Jahren wurden von mir bereits die Bilanzen inkl. Steuererklärungen erstellt und auch mit den Klienten besprochen. Der dadurch resultierende Einblick in die unterschiedlichsten Branchen und Betriebe gibt einem doch auch entsprechende Vielfältigkeit und Weitblick. Nach einigen Jahren kam der Wechsel zu einem internationalen Lebensmittel- und Gastronomiekonzern, wo in meinem Verantwortungsbereich das Rechnungswesen von ganz Österreich fiel. Die Bilanzierung erfolgte nach RLG bzw. Schweizer Recht. Die komplette Buchhaltung als auch die Bilanz wurden von einer international anerkannten Wirtschaftsprüfungskanzlei auf die Ordnungsmäßigkeit bzw. Richtigkeit geprüft. Durch diese berufliche Laufbahn lernte ich das Rechnungswesen in allen seinen Zügen kennen und auch das entsprechende Handling. Der Schritt in die Selbständigkeit jetzt fehlen nur noch die Kunden Nach etlichen anderen unselbständigen Zwischenstationen entschied ich mich mit 1. Jänner 2000 für die Selbständigkeit als EDV-Dienstleister und Gewerblicher Buchhalter (das Buchhalter-Gewerbe war gerade erst ins Leben gerufen worden). Als Basis für die Erledigung der entsprechenden Aufgaben entschied ich mich für eine Buchhaltungssoftware, welche ich schon seit vielen Jahren schätzen gelernt habe BMD. Nun ging es an die Kundengewinnung. Auf der einen Seite hat man die doch niedrigen, gesetzlichen Umsatzgrenzen, welche schon eine Anzahl von potenten Kunden ausscheiden lässt (gesetzlichen Berechtigungen für Buchhalter), auf der anderen Seite war ich durch meinen vorigen Dienstgeber mit einem Berufsverbot in einem gewissen Klientenstamm versehen. Somit war ich gezwungen, neue Kunden zu finden. Eine neues Gewerbe, welche noch nicht viele kannten die Kundengewinnung war von Anbeginn rein auf Mundpropaganda bzw. Weiterempfehlungen aufgebaut. Weiters hielt ich auch bei vielen Veranstaltungen (für Unternehmer/innen) Vorträge über den Buchhalter und seinen Tätigkeitsbereich somit hatten viele Unternehmer/innen den Berufsstand kennen gelernt. Ebenfalls wurden von mir etliche Berichte und Kolumnen in örtlichen bzw. regionalen Zeitschriften veröffentlicht. In Summe verhalf diese Vorgehensweise zu einem beachtlichen Kundenstock, welcher natürlich laufend erweitert werden soll. Nicht gute, sondern hervorragende Leistungen verhelfen zur Kundengewinnung. Aber bitte nicht in so einer Situation die bestehenden Kunden vernachlässigen! Steuerberater sind Mitbewerber, welche zu einer fruchtbaren Partnerschaft führen Ein weiterer Schritt war die Kooperation mit Steuerberatern. Viele Steuerberater haben erkannt, dass der Buchhalter nicht unbedingt ein Konkurrent sein muss vielmehr lässt sich etliches kompensieren bzw. können auch die Leistungen verbessert werden. So habe ich etliche Kunden, wo die komplette Buchhaltung und Lohnverrechnung bei mir im Haus abgewickelt wird und die Bilanz bzw. Zwischenberechnungen (z. B. für Finanzierungen) vom Steuerberater erstellt werden. Hier ist aber auch der unkomplizierte Datenaustausch wichtig das Abklopfen von Saldenlisten sollte der Vergangenheit

11 BILANZBUCHHALTER GBH/SBH 11 angehören. So kann bei Bedarf innerhalb kürzester Zeit die Buchhaltung mittels weitergereicht werden. Was für Vorteile bringt sowohl ein Buchhalter als auch ein Steuerberater für den Unternehmer? Ganz einfach die doppelte Kontrolle. Der Buchhalter steht für Fragen in der Buchhaltung und Lohnverrechnung zur Verfügung und übergibt anschließend die Daten dem Steuerberater. Dieser kann sofort auf die bestehenden Daten die Bilanz aufsetzen und die Steuererklärungen auswerten. Und wie der Name Steuerberater schon sagt er kann sich auf die Beratung zur Steueroptimierung konzentrieren und erhält die Basisdaten dafür ordnungsgemäß aufbereitet. Weiters sind schon etliche meiner Klienten durch diverse steuerliche Beratungen Kunden von Steuerberatern geworden. Beispiel aus der Praxis: ein Bekannter von mir wollte sich mit einer GmbH selbständig machen. Mein befreundeter Steuerberater hat die komplette GmbH- Gründung abgewickelt und somit einen Neukunden gewonnen (die Bilanz wird selbstverständlich auch vom Steuerberater gemacht). Firmenneugründungen und Umgründungen gebe ich direkt dem Steuerberater weiter. Bei den Bilanzbesprechungen fließen sowohl Ideen meinerseits als auch des Steuerberaters ein optimale Betreuung meiner Kunden! Ich möchte behaupten, eine Vielzahl der Steuerberater/innen hat dies bereits erkannt aber leider gibt es auch Schattenseiten (über die ich aber nicht näher berichten möchte). Kundenzufriedenheit das wichtigste in der Selbständigkeit. Was sollte man als GBH/SBH noch beachten? Das Wichtigste sind die Informationen für die Kunden. Wenn Sie sich nicht laufend selbst über die steuerlichen Änderungen/Neuerungen informieren, wie sollen Sie dann Ihre Kunden optimal betreuen? Hier kann ein befreundeter Steuerberater ebenfalls gerne unter die Arme greifen. Treten Sie auch dem Bilanzbuchhalterklub bei hier erhalten Sie mit einem kleinen Mitgliedsbeitrag laufend kostengünstige Veranstaltungen bereitgestellt. Aber auch das regelmäßige Lesen von einschlägiger Literatur, hier insbesondere der BÖB-Zeitschrift Bilanzbuchhalter, gibt Ihnen schon einen entsprechenden Wissensvorsprung. Als Service für meine Kunden habe ich eine Wissensdatenbank im Internet eingerichtet hier erhalten sie laufend Informationen über die steuerlichen Neuerungen. Ebenfalls ist es wichtig, dass Sie flexibel sind. Hier meine ich nicht nur zeitlich, sondern auch punkto Software. So hat eine Umfrage ergeben, dass sich von den Buchhaltern 58% für BMD entscheiden nicht ohne Grund. Ein Beispiel aus der Praxis: ein Kunde von mir schickt aus der UNIX- Warenwirtschaft die Ausgangsrechnungen in Dateien mittels , welche bei mir im Haus automatisch verbucht werden. 14tägig können wir somit ohne Probleme das Mahnwesen laufen lassen. Braucht er Auswertungen, so kann ich umgehend die Daten mit dem Steuerberater austauschen. Somit sind Schnittstellen für den Import als auch den Export unumgänglich und der Kunde wird es Ihnen danken. SBH sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen machen Sie dies auch unbedingt als GBH. Es ist nicht nur für Sie ein Sicherheitspolster auch der Kunde erhält das Gefühl der Absicherung. Fazit Das Wissen im Steuerrecht hat eine geringe Haltbarkeitszeit laufende Änderungen müssen zum vorhandenen Wissen dazugenommen werden. Ein Vortragender hat einmal gesagt: Das Wissen in der Buchhaltung/Steuerrecht hat eine Haltbarkeitszeit von 6 Monaten. Nach einem halben Jahr hat sich soviel geändert, dass fast alles wieder neu erarbeitet werden muss. Somit ist es wichtig, stets auf dem laufenden zu sein nur so kann eine optimale Klientenbetreuung erreicht werden. Bei der Buchhaltung bzw. Lohnverrechnung handelt es sich nicht um irgendein Produkt hier sind Vertrauen und Verlässlichkeit gefragt. Entsprechend sollten Sie auch die Werbung von Neukunden ausrichten. Reißerische Zeitungsinserate mit dem Motto ich bin der Größte und der Beste werden kaum den gewünschten Erfolg bringen. Sie sind auch nicht der einzige GBH/SBH: 2100 GBH und 1700 SBH sind bisher gemeldet ein Drittel davon ist stillgelegt. Weiters sollten Sie die Steuerberatungskanzleien nicht als Konkurrenten betrachten vielmehr können sich durch eine Kooperation für beide Seiten Vorteile ergeben und somit profitiert der Kunde und die oben angesprochene Kundenzufriedenheit bleibt erhalten bzw. wird gesteigert. Und solche Steuerberater/innen, die dies noch nicht erkannt haben, werden früher oder später auch draufkommen. Resümee: gute Werkzeuge (Software), aktuelles Wissen und fruchtbare Kooperationen sind ein Weg zum Erfolg. Sie haben dieses Journal bei Freunden entdeckt und wollen es abonnieren? Kein Problem! 50 Euro und ein an boeb@chello.at genügen. Sicherheitshalber auch BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER mit Ihren Telefonnummern für Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs Rückfragen. INFO: boeb@chello.at

12 12 GBH/SBH BILANZBUCHHALTER WILLKÜR der Gesetzgebung... Claudia Lippert SBH und dipl. Wifi-Trainerin im Bereich Personalverrechnung dürfte an den Umsatzgrenzen der Berufsbefugnisse für selbständige und gewerbliche Buchhalter schuld haben. Denn wenn nicht, dann ließe sich vermuten, es handle sich um Lobbyismus oder politische Freunderlwirtschaft aber davon wollen wir nicht ausgehen. Vielleicht gibt es ja wirklich triftige Gründe, warum die bereits im Juni 2002 beim Verfassungsgerichtshof eingereichten Beschwerden des Fachverbandes UBIT noch immer NICHT behandelt wurden (wie von Andreas Stadler im BÖB-Journal 16/03, Dezember 2003, ausführlich dargestellt). Diejenigen unter Ihnen, die sich auf die Anhebung der Wertgrenzen des 125 BAO freuen um einen bestimmten Klienten weiterhin betreuen zu können, seien hier daran erinnert, dass diese neuen Grenzen nicht für die Berufsbefugnisse der SBH bzw. GBH gelten werden! Wo steht s Im 102 Gewerbeordnung (GewO) ist der Verweis auf 125 der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des BGBl. I Nr. 9/1998 zu finden. Gleichlautend findet sich diese Aussage im 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) hinsichtlich die Befugnisse der SBH. Neischl trifft dazu in seinem Skript der Akademie der WT über das Berufsrecht 2/2003 ausdrücklich noch die Aussage: Gem. 230 (1) gilt der Verweis auf die Grenzen des 125 BAO auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTBG gültigen Fassung der BAO; sollten sich also die Wertgrenzen des 125 BAO ändern, dann gelten die bisherigen Grenzen des 125 BAO für die Berufsbefugnisse des SBH weiter. schreibt ein Kollege. Ein anderer sieht es ähnlich und schreibt uns Alle Dinge für die ich als Unselbständiger in unseren Unternehmen verantwortlich bin darf ich als Selbständiger nicht. So viele Einschränkungen in einem freien Land! Ich selbst bin seit über 10 Jahren in der Personalverrechnung tätig und seit 1996 Trainerin im Personalverrechnerlehrgang am Wifi Oberösterreich. Es gibt aus meiner Sicht keinen einzigen objektiven Grund, der einen Steuerberater (vielleicht auch noch einen frischgebackenen) besser für die Erstellung der Personalverrechnung eines Betriebes über den Umsatzgrenzen qualifizieren würde. Eher im Gegenteil! Meine Erfahrung und das Wissen um die Judikate und Neuerungen in diesem Bereich prädestiniert wohl eher mich zur Unterstützung des Unternehmers bei wichtigen Personalentscheidungen, Verhandlungen mit dem Betriebsrat und vor allem bei Prüfungsvertretungen. Somit kann ich mich nur der Meinung eines Kollegen anschließen, der hofft dass der Gesetzgeber zu dem Entschluss kommt, dass die GBH nicht die Konkurrenten der Wirtschaftstreuhänder sind, sondern eine Alternative, die die Basisarbeit macht, die sich der Klient in unserer wirtschaftlich angespannten Situation auch leisten kann. Ich finde, dass dem WT genug qualifizierte Arbeit bleibt. Finanzonline nun auch für SBHs! Das ist ein Schritt in die richtige Richtung! Aber wie steht es um die GBHs? Diese sind ebenso wie die SBHs nicht zur Vertretung befugt! Dennoch wird dieser Berufsstand diskriminiert. Haben sich doch die Finanz und die Kammer der Wirtschaftstreuhänder darüber verständigt, die Jahreszusammenstellungen der Buchungen am Finanzamtkonto ersatzlos zu streichen. Man wird das Gefühl nicht los, dass von einer unsichtbaren Hand immer wieder Entscheidungen gegen die GBHs getroffen werden ist die Meinung eines Kollegen in seiner diesbezüglichen Stellungnahme. Worum geht s Es muss endlich aufhören mit der Beeinträchtigung der Arbeit und der Benachteiligung. Ich selbst arbeite seit 1985 in einem Steuerbüro und erledige dort alles (von der steuerlichen Beratung über Buchhaltung bis zur Bilanzierung und Erstellung der Steuererklärungen). Nur als GBH muss ich mit diesen Einschränkungen arbeiten! Umsatzsteuervoranmeldungen Dürfen ebenfalls vom GBH nicht erstellt werden, wobei es sich hier nur um eine Zusammenfassung der ordentlich erarbeiteten Daten handelt schreibt uns ein Kollege. Und ein anderer meint... stellt sich mir die Frage, ob man die Angehörigen des Berufsstandes der GBH aushungern will?

13 BILANZBUCHHALTER GBH/SBH 13 Das Resumee Wie der langjährige ÖGWT-Präsident und Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder von in seinem Interview anlässlich seines 80. Geburtstages meinte Je älter man wird, desto deutlicher sieht man, dass die Probleme im Grunde genommen immer dieselben sind. Er hat bereits vor mehr als 30 Jahren in der von Mentor Erich Fritsch gegründeten parteiunabhängigen Österreichischen Gesellschaft der Wirtschaftstreuhänder als Funktionär für die Überwindung bürokratischer Strukturen im Berufsstand gekämpft. Selbst Mag. Othmar Karas M.B.L.-HSG, Mitglied des Europäischen Parlaments, betont in seinem Gastkommentar Standesregeln und die Dienstleistungsfreiheit, Seiten 10 und 11 in der Zeitschrift Der Wirtschaftstreuhänder Ausgabe 6/03, dass Für die Freiberufler selber ein zielführender Wettbewerb vorteilhaft ist. Er meint Sie sind dadurch besser in der Lage, ihre Dienstleistungen an den sich wandelnden Bedarf ihrer Kunden anzupassen. Eine lange und ehrenvolle Tradition muss einer Modernisierung, die zu einem neuen Leistungsangebot und zu mehr Wettbewerbsfähigkeit führt, nicht entgegenstehen. Auch Mag. Klaus Hübner, Präsident der ÖGWT, ermahnt in seinem Artikel über die Positionierung der ÖGWT im Streit um die Befugnisse der Berufsgruppen im Journal persaldo 03/2003, Seite 3, zur Fairness für alle! Die Lösung Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen und Meinungen ist es nur eine logische Konsequenz, dass die Umsatzgrenzen für GBH und SBH fallen. Dies wurde im Wirtschaftparlament der WKÖ bereits von allen Kammerpräsidenten beschlossen. Aber bis es Gesetz wird, brauchen wir weiterhin Ihre Unterstützung. Folgen Sie daher der Aufforderung unseres Präsidenten Wilhelm Budai im 1. BÖB-Newsletter 2004 und schreiben Sie ihm ein Mail an wenn Sie unsere Forderung unterstützen und begründen Sie, warum Sie mit der bisherigen Gesetzeslage nicht zufrieden sind. Bundesverband der Österreichischen Bilanzbuchhalter Dem Amtsblatt der Europäischen Union haben wir entnommen: Entscheidung der Kommission vom zur Änderung des Anhangs C der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, insbesondere Artikel 15: (4) Österreich hat einen begründeten Antrag auf Aufnahme zweier neuer Berufe des Tätigkeitsbereichs Buchführung eingereicht: Gewerblicher Buchhalter, gemäß der Novellierung der Gewerbeordnung von 1994, und Selbstständiger Buchhalter nach dem Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe von Die entsprechenden Ausbildungsgänge wurden vorgelegt. Die Ausbildung ist aufgrund des Grades der Spezialisierung in Verbindung mit dem Verantwortungsniveau, welche dem Inhaber dieser Qualifikation verliehen wird, als ein dem Diplomniveau zugehöriger Ausbildungsgang zu betrachten. Anhang C der Richtlinie 92/51/EWG wird nach Maßgabe des Anhangs dieser Entscheidung geändert. Damit können österreichische gewerbliche und selbstständige Buchhalter Leistungen in anderen EU-Mitgliedsstaaten aufgrund der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit auch dann anbieten, wenn diese ein Universitätsstudium von höchstens vier Jahren vorschreiben. /Art.3 EU-Rl 92/51/ EWG). Die hohe Qualifikation Gewerblicher und Selbstständiger Buchhalter und die herausragende Qualität der Leistungen dieser Berufe sind daher auch auf europäischer Ebene anerkannt. Österreich ging mit der Einführung dieser beiden Berufe damit einen richtungsweisenden europäischen Weg. Claudia Lippert, SBH und dipl. Wifi-Trainerin im Bereich Personalverrechnung DDr. Leo Gottschamel Wirtschaftskammer Österreich Abteilung für Rechtspolitik Walter Rosenauer Vizepräsident des Bundesverbandes Österreichischer Bilanzbuchhalter

14 14 Buchhaltung Bilanz Steuern BILANZBUCHHALTER Mehr Förderung für Forschung und Investitionen Konjunkturpaket III MMag. Dr. Klaus Hilber WT-Kanzlei sowie Versandbuchhandlung Dr. Klaus Hilber, Rauschgraben 14, 6162 Mutters, Tel: Homepage: Im Dezember vergangenen Jahres wurde ein neues Gesetz mit den Namen Wachstums- und Standortgesetz 2003 beschlossen. Mit den darin enthaltenen steuerlichen Anreizen möchte die Regierung das Wirtschaftswachstum fördern sowie den Wirtschaftsstandort Österreich attraktiver machen. Resultat: befriedigend. Es lebe die Investitionszuwachsprämie! Die 10%ige Prämie für betriebliche Investitionen gibt es auch noch im gesamten Kalenderjahr 2004! Diese Prämie steht aber nur für die Erhöhung des Investitionsvolumens im Vergleich zu den letzten drei vorhergehenden Kalenderjahren zu. Viele Unternehmer haben natürlich im Jahr 2003 kräftig investiert, daher wird sich die Verlängerung nicht mehr wesentlich auswirken. Unternehmensneugründer profitieren jedenfalls davon. Erhöhte Förderung der betrieblichen Forschungstätigkeit Der sog. Forschungsfreibetrag wurde ab dem Jahr 2004 generell auf 25% erhöht. Bisher war für manche Forschungstätigkeiten nur ein 15%iger Freibetrag möglich. Die Alternative zum Forschungsfreibetrag welcher sich ja nur als zusätzlicher Aufwand gewinnmindernd auswirkt ist die Forschungsprämie ( Geld zurück vom Finanzamt in Form einer Prämie). Diese Prämie wurde ebenfalls angehoben und beträgt ab 2004 sogar 8% (statt bisher nur 5 %). Vorzeitige Abschreibung verlängert Die Möglichkeit zur Geltendmachung einer vorzeitigen Abschreibung von Gebäuden (12%) und anderen Wirtschaftsgütern (20 %) wird um ein Jahr bis verlängert. Allerdings gilt die Verlängerung nur für jene Ersatzbeschaffungen von abnutzbaren Anlagegütern in Zusammenhang mit der Beseitigung von Katastrophenschäden (Hochwasser- katastrophe 2002). Selbstverständlich wurde auch die entsprechende Sonderprämie (5% bei Gebäuden, sonst 10%) auch verlängert. Die 7%ige vorzeitige Abschreibung für Gebäude, welche für Bauausführungen bis Ende 2003 möglich war, wurde leider nicht verlängert. Diese Steuerbegünstigung war ein reiner Konjunkturbelebungsversuch und wurde unabhängig von der obigen katastrophenbedingten Ersatzbeschaffung von Gebäuden eingeführt. Zinsersparnis bei Arbeitgeberdarlehen Sachbezugs-Verordnung geändert Als Einkommen aus einem Dienstverhältnis gelten nicht nur Bezüge in Form von Geld, sondern auch Sachbezüge ( sonstige Vorteile aus dem Dienstverhältnis ). Für derartige Sachbezüge gilt eine eigene Sachbezugs-Verordnung, in der die Bewertung der verbreitetsten Varianten von Sachbezügen geregelt ist. Die Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen wird als Vorteil aus einem Dienstverhältnis angesehen und daher der Lohnsteuer unterworfen. Seit ist die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen nur mehr mit 3,5%anzusetzen (bis Ende 2003 war der Vorteil mit 4,5% bewertet worden). Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben dabei keinen Einfluss auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist seit nunmehr mit 3,5% des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen) zu berechnen. Für Zinsenersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen bis zu insgesamt m ist kein Sachbezug anzusetzen (Freibetrag). Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen den Freibetrag, erst dann ist ein Sachbezug und dieser nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln. Kein Gehaltsvorschuss bzw kein Arbeitgeberdarlehen liegt dann vor, wenn es sich um eine Vorschusszahlung handelt dabei besteht eine gewisse Abgrenzungsproblematik. Werden an Arbeitnehmer Kredite in ausländischer Währung gegeben, ist für die Ermittlung des Vorteiles aus dem Dienstverhältnis nicht der in dieser einschlägigen Verordnung genannte Zinssatz maßgeblich, vielmehr ist der Sachbezugswert in diesem Fall individuell zu ermitteln. Von einem

15 BILANZBUCHHALTER Buchhaltung Bilanz Steuern 15 Vorteil aus dem Dienstverhältnis ist nach Ansicht des Finanzministeriums regelmäßig dann auszugehen, wenn die entsprechenden Euromarkt-Zinssätze zuzüglich eines Kleinhandelszuschlages von 1,5 Prozentpunkten unterschritten werden. Aus Vereinfachungsgründen kann der Marktzinssatz für das Kalenderjahr unter Heranziehung des 12-Monats- EURIBOR zum Zeitpunkt der Kreditgewährung bzw in der Folge zum jeweiligen ersten Arbeitstag eines Kalenderjahres ermittelt werden. Trägt bei einem Fremdwährungskredit der Arbeitgeber das Kursrisiko, ist für die Ermittlung der Zinsenersparnis der in der Sachbezugs-Verordnung genannte Zinssatz maßgeblich. Gesetzestexte nun im Internet Internet-Tipp Das elektronische Regieren geht in eine neue Ära, denn seit Anfang des Jahres 2004 erscheinen die neu beschlossenen Gesetze nicht mehr in Papierform. Das sog. Bundesgesetzblatt wandert in s Internet. Eine Änderung im Bundesgesetzblattgesetz bewirkt, dass alle neuen Rechtsvorschriften, welche in Form eines Gesetzes oder einer Verordnung ergehen, seit im Internet veröffentlicht werden. Die entsprechende Adresse lautet: Diese Verlautbarungen müssen der Allgemeinheit zugänglich sein. Weiters ist gesetzlich geregelt, dass diese Veröffentlichungen von jedem beliebigen Benutzer jederzeit und ohne Identitätsnachweis zugänglich sein müssen und das unentgeltlich. So leicht war es noch nie, sich Gesetzestexte zu besorgen. Viel Spaß beim Lesen! Entnommen aus dem Steuerblatt mit freundlicher Genehmigung des Verlag Österreich Bundeskongress der Bilanzbuchhalter und Controller 2004 in Potsdam Veranstaltungsprogramm Donnerstag, 22. April 2004 Europa EU-Osterweiterung Selbstständigkeit Regulierung freier Berufe Steuerrecht Radikalreform der ESt Freitag, 23. April 2004 Steuerrecht Unternehmensteuerrecht 2004 Controlling Internationale Rechnungslegung Selbstständigkeit Samstag, 24. April 2004 Internationale Rechnungslegung Unternehmensentwicklung Steuerrecht Europa BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER Weitere Informationen finden Sie im umfangreichen Kongressführer unter Zeitschrift für die geprüfen Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs INFO: boeb@chello.at

16 16 Buchhaltung Bilanz Steuern Investitionszuwachsprämie BILANZBUCHHALTER Dr. Herbert Grünberger Moore Stephens Wirtschaftsprüfungs GmbH 4020 Linz, Stelzhammerstrasse 12 Tel. 0732/ Wirtschaftsgüter: abnutzbar (nicht Gebäude), körperlich und neu Zeitraum: bis Investitionen über dem Durchschnitt der letzten drei Jahre (Zuwachs) Investitionszuwachsprämie (Gutschrift auf dem Steuerkonto) 10% von Investitionen sonstiger Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Ein gesteigertes Investitionsvolumen wird mit einer Prämie belohnt. Die Prämie bezieht sich auf zusätzliche Investitionen, die einen dreijährigen Vorjahresdurchschnitt übertreffen. Wenn diese Voraussetzung im Investitionsjahr erfüllt ist, dann besteht ein Anspruch auf die Investitionsprämie. Anders als bei den Investitionszuschüssen kann eine direkte Zuordnung zu den Anschaffungskosten nicht vorgenommen werden. Die Investitionszuwachsprämie belohnt eine Investitionstätigkeit und stellt dem gemäß keinen Zuschuss zu den Anschaffungskosten von Anlagevermögen dar. Nachdem der Zuschusscharakter zur Anschaffungspreisminderung nicht gegeben ist, ist es auch nicht sinnvoll, die Prämie auf die Nutzungsdauer verteilt als Ertrag anzusetzen. Zum zweiten stellt sich das Problem der Bestimmung des Verteilungszeitraumes. Nachdem sich die Prämie nur auf den Zuwachs bezieht, könnte die Nutzungsdauer des Zuwachses herangezogen werden. Da sich aber der Zuwachs nur rechnerisch darstellen lässt und nicht auf bestimmte Investitionen bezogen ist, ist eine sachgerechte Zuordnung unmöglich. Daraus resultiert der Vorschlag, die Investitionszuwachsprämie handelsrechtlich als betrieblichen Ertrag darzustellen und über die Mehr-/Wenigerrechnung zu neutralisieren. Auch in Deutschland (Institut der Wirtschaftsprüfer, Stellungnahme 1/1984 in der Fassung von 1990) werden steuerfreie Investitionszulagen (Investitionszulagengesetz 1999 für die neuen Bundesländer) handelsrechtlich als Ertrag gebucht und über die Mehr-/Wenigerrechnung steuerlich neutralisiert. Da die Prämie nicht für einen Vermögensgegenstand gewährt wird, sondern für eine erhöhte Investitionstätigkeit insgesamt, erfolgt eine sofortige erfolgswirksame Vereinnahmung. Eine Verzerrung der Periodenergebnisse wird deswegen nicht eintreten, weil durch die Investitionen zukünftig Mehrerträge erwirtschaftet werden. English-Corner Zusammengestellt von Dr. Herbert Grünberger Account: das Konto Debit (dr): Sollbuchung z. B. 810 dr. Credit(cr): Habenbuchung z. B. 300 cr. Real (permanent) account: Bestandskonto Nominal (temporary) account: Erfolgskonten der Gewinn- und Verlustrechnung Ledger: Die Hauptbuchkonten Subsidiary ledger: Personenkonten wie Debitoren und Kreditoren Journal: die chronologische Grundaufzeichnung, auch bei uns als Journal bezeichnet Trial balance: Saldenbilanz Adjusting entries: Umbuchungen anlässlich der Bilanzierung Closing entries: Damit werden die Bestandskonten abgeschlossen (Schlussbilanz) und in der Öffnungsbilanz wieder eröffnet Financial statement: Jahresabschluss Balance sheet: Bilanz Income statement: Gewinn- und Verlustrechnung Statement of cash flows: Kapitalflussrechnung Notes: Anhang Management discussion and analysis: Lagebericht

17 BILANZBUCHHALTER Buchhaltung Bilanz Steuern 17 Geschäftsfreundebewirtung im Umsatz- und Einkommensteuerrecht Die Änderungen der EStR 2000 per 22. Juli 2003 insbesondere hinsichtlich der Bewirtungskosten bei Events soll als Anlass genommen werden, einen Überblick über die Geschäftsfreundebewirtung im Umsatz- und Einkommensteuerrecht zu geben: Geschäftsfreundebewirtung im Einkommensteuerrecht Aufwendungen bei der Bewirtung von Geschäftsfreunden sind hinsichtlich der Abzugsfähigkeit wie folgt zu unterscheiden: Bewirtungsaufwendungen sind vom Abzugsverbot nicht betroffen und sind daher zu 100% abzugsfähig Bewirtungsaufwendungen sind lediglich zu 50% abzugsfähig Bewirtungsaufwendungen sind zur Gänze nicht abzugsfähig Die Bewirtungsaufwendungen beziehen sich auf Geschäftsessen sowohl im Betrieb als auch außerhalb und schließen auch Hotelkosten des Gastes oder Kosten der Unterbringung im Haus des Gastgebers ein. Im 20 EStR Rz 4816 wird der Begriff Geschäftsfreund definiert: Als Geschäftsfreunde gelten jene Personen, mit denen eine geschäftliche Verbindung besteht oder angestrebt wird. Dies umfasst auch Arbeitnehmer eines Geschäftsfreundes, nicht jedoch Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen selbst. 100% abzugsfähig sind folgende Aufwendungen: Die Bewirtung ist Leistungsinhalt bzw. steht unmittelbar mit der Leistung im Zusammenhang (z. B. Verpflegungskosten anlässlich einer Schulung, wobei die Kosten im Schulungspreis enthalten sind) Bewirtung hat Entgeltcharakter (z. B. Incentive-Reisen) Bewirtung ohne Repräsentationskomponente (z. B. die Bewirtung selbst ist Werbung wie bei Produkt- und Warenverkostung). Hierunter fallen auch Bewirtungskosten bei Events. NEU: Abzugsfähigkeit von Bewirtungkosten bei Events Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Events anfallen, sind abzugsfähig (Rz 4819 EStR). Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Der Anlass der Veranstaltung ist dem Betriebsgeschehen zuzuordnen Das Event-Marketing wird im Rahmen eines Marketingkonzeptes vom Unternehmen dazu eingesetzt, das Marktteilnehmerinteresse auf das Unternehmen zu lenken und dem Adressaten firmen- und produktbezogene Kommunikationsinhalte erlebnisorientiert zu vermitteln. Liegt ein solches Werbekonzept vor und entspricht die durchgeführte Maßnahme diesem Konzept, sind Bewirtungskosten, die im Rahmen eines durchgeführten Events anfallen, zur Gänze Betriebsausgaben. Liegt ein betrieblich veranlasster Event vor, kann von einer Aufteilung in abzugsfähige Aufwendungen für Geschäftsfreunde bzw. potentielle Kunden und nichtabzugsfähige Aufwendungen für andere Personen abgesehen werden. 50% abzugsfähige Aufwendungen: Lediglich zu 50% abzugsfähig sind alle Bewirtungsaufwendungen, bei denen die Repräsentationskomponente untergeordnet ist, der Werbezweck eindeutig ist und die Bewirtung der Geschäftsfreunde überwiegend betrieblich oder beruflich veranlasst ist. Der Gastgeber (bewirtender Unternehmer oder dessen Dienstnehmer) muss dies glaubhaft machen können, d.h., er muss darlegen, welches konkrete Geschäft im Rahmen der Bewirtung zu welchem Zeitpunkt tatsächlich abgeschlossen bzw. ernsthaft angestrebt wurde (z. B. Arbeitsessen im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses). Bewirtungskosten, die im Zusammenhang mit einem betrieblich veranlassten Event anfallen, dem kein Event-Marketing -Werbekonzept (Rz 4823) zu Grunde liegt, sind ebenfalls lediglich zu 50% abzugsfähig. Darüber hinaus müssen auch in diesem Fall die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: der Anlass der Veranstaltung ist ausschließlich dem Betriebsgeschehen und nicht der Privatsphäre (z. B. Geburtstagsfest) zuzuordnen und es nehmen weitaus überwiegend Geschäftsfreunde und potentielle Kunden teil. Keine abzugsfähigen Aufwendungen: Dient die Geschäftsfreundebewirtung primär der Repräsentation ist sie zur Gänze nicht abzugsfähig. (z. B. Bewirtung in Form von Arbeitsessen nach Geschäftsabschluss oder Bewirtung in Zusammenhang mit dem Besuch von gesellschaftlichen Veranstaltungen [Bälle, Essen nach Theater usw.]) Geschäftsfreundebewirtung im Umsatzsteuerrecht 100% abzugsfähige Aufwendungen: Die vom Abzugsverbot nicht betroffenen Aufwendungen sind zu 100% als Betriebsausgabe anzusehen und in Folge auch zu 100% zum Vorsteuerabzug berechtigt. Eine Kürzung der Vorsteuern kommt nicht in Frage, da sowohl die Besteuerung als Eigenverbrauch ( 1 Abs 1 Z 2 lit c UStG) als auch die Regelung

18 18 Buchhaltung Bilanz Steuern BILANZBUCHHALTER zur Nichtberechtigung zum Vorsteuerabzug ( 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG) nur im Falle überwiegend nicht abzugsfähiger Aufwendungen im Einkommensteuerrecht ( 20 Abs 1 Z 1 bis 5 EStG) anknüpfen. Die Vorsteuer von Bewirtungskosten im Rahmen von Marketing-Events (gemäß RZ 4819 EStR) ist daher in voller Höhe abzugsfähig. 50% abzugsfähige Aufwendungen: Auf Grund der aktuellen Rechtsprechung des unabhängigen Finanzsenates gelten rückwirkend für alle Bewirtungsaufwendungen, die der Werbung dienen und bei denen eine betriebliche Veranlassung gegeben ist, eine Vorsteuerabzugsfähigkeit im Ausmaß von 100%. Laut BMF besteht gemäß 299 BAO die Antragsmöglichkeit, den vollen Vorsteuerabzug ab 1. Februar 1999 geltend zu machen. Keine abzugsfähigen Aufwendungen: Für nicht abzugsfähige Aufwendungen darf prinzipiell kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Die Folgen des Urteils Seeling Vorsteuerabzug bei Liegenschaften Mit seiner Entscheidung vom 8. Mai 2003 hat der EuGH die unechte Steuerbefreiung für den Verwendungseigenverbrauch von Gebäuden für richtlinienwidrig erklärt. Ursprünglich hätte als Reaktion auf dieses Urteil die Novelle zum UStG bereits mit dem AbgÄG 2003 beschlossen werden sollen, doch die geplanten Änderungen wurden überraschenderweise vor Beschlussfassung aus dem Gesetzestext herausgenommen. Am 3. Dezember 2003 hat der Nationalrat nunmehr endgültig die Novelle zum UStG beschlossen und es kam für den Unternehmer als Bauherren besser als erwartet: 1. Der Nutzungseigenverbrauch von Liegenschaften ist entsprechend der Ansicht des EuGH in Zukunft steuerpflichtig (mit dem Normalsteuersatz), 2. die Entnahme von Liegenschaften ist weiterhin unecht steuerbefreit und 3. der Vorsteuerberichtigungszeitraum wurde entgegen den Erwartungen nicht ausgedehnt. Ein Unternehmer errichtet ein Gebäude, das er zu 10% für unternehmerische Zwecke nutzt. Von den Herstellungskosten ihv brutto macht er die geleistete Umsatzsteuer ihv geltend, die er auf ein mit 2% verzinstes Konto legt. Nach Ablauf des Vorsteuerberichtigungszeitraumes wird das Gebäude steuerfrei in das Privatvermögen übergeführt. Vereinfachend wurde unterstellt, dass Vorsteuern und Zinsen jeweils am Jahresende abgeführt bzw. gutgeschrieben werden. Der Barwert des am Ende des Vorsteuerberichtigungszeitraumes verbleibenden Kapitals entspricht r.d , d.s. rd. 80% des ursprünglichen Vorsteuerbetrages und steht dem Unternehmer dauerhaft zur Verfügung. Das Urteil ist auch auf Körperschaften öffentlichen Rechts anwendbar, da irrelevant ist, ob es sich um einen Eigenverbrauch zu Wohn- oder anderen Zwecken handelt. Um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können, ist Voraussetzung, dass das Gebäude dem unternehmerischen Bereich zugeordnet ist (vor dem 1. Jänner 2000 musste dies schriftlich gegenüber dem Finanzamt erklärt werden). Darüber hinaus gilt folgendes: Für nicht rechtskräftig veranlagte Perioden kann der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht sowie die zeitanteilige Besteuerung des Eigenverbrauchs durchgeführt werden. Dies betrifft auch Fälle, die von Amts wegen wieder aufgenommen wurden, beispielsweise im Zuge einer Betriebsprüfung. In rechtskräftig veranlagten Zeiträumen kann bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (5 Jahre) ein Antrag auf Aufhebung gemäß den 299 und 302 BAO gestellt werden. Zu einer kuriosen Konstellation kommt es, wenn die unternehmerische Tätigkeit, die den Vorsteuerabzug für den privaten Teil erst ermöglicht, steuerbefreit ist (z. B. Ärzte, Physiotherapeuten, etc.). Dann steht nur für den privat genutzten Anteil der Vorsteuerabzug zu. Es bleibt abzuwarten inwieweit der Gesetzgeber in Zukunft nicht doch noch die Attraktivität dieser Lösung, beispielsweise durch Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraumes, einschränken wird. Für Spannung im Umsatzsteuerrecht ist auch weiterhin gesorgt. In der Sache Hundt-Eßwein geht es um den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einem Arbeitszimmer. Die Entscheidung des EuGH wird demnächst erwartet. Als unmittelbare Folge können die im Rahmen der Errichtung bzw. Anschaffung eines auch nur zum Teil unternehmerisch genutzten Gebäudes in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge zur Gänze als Vorsteuer abgezogen werden. In weiterer Folge hat der Unternehmer die private Verwendung im Ausmaß der jeweiligen Nutzung als Eigenverbrauch zu besteuern. Nach derzeit geltender Rechtslage kann die Liegenschaft nach 10 Jahren ohne Vorsteuerkürzung entnommen und in das Privatvermögen übergeführt werden. Ein Rechenbeispiel mit vereinfachenden Annahmen soll den Vorteil für den Steuerpflichtigen darstellen: Klienten-Info ist seit 10 Jahren das führende Informations-Medium im Bereich Steuer und Wirtschaft für Klienten. Jetzt unter GRATIS testen! Copyright:

19 BILANZBUCHHALTER Buchhaltung Bilanz Steuern 19 Die 2. Etappe der großen Steuerreform 2004/05 Prof. Dr. Karl Bruckner Geschäftsführer BDO Auxilia Treuhand GmbH Am hat die österreichischen Bundesregierung überraschend schnell die Eckpfeiler der 2. Etappe der großen Steuerreform 2004/05 vorgestellt. Bereits am wurde der Entwurf eines Steuerreformgesetzes 2005 zur Begutachtung vorgelegt. Bis Ende März soll eine Regierungsvorlage beschlossen werden. Die Beschlussfassung im Parlament und die Veröffentlichung im BGBl soll noch vor dem Sommer erfolgen. Die Neuerungen sollen überwiegend ab 2005 in Kraft treten. Einige Maßnahmen (z. B. die Anhebung der Zuverdienstgrenze und die Einführung von Kinderzuschlägen beim Alleinverdienerabsetzbetrag sowie die Anhebung des Pendlerpauschales) sollen schon 2004 wirksam werden. Das Volumen der 2. Etappe soll über 2,5 Mrd. 3 betragen, sodass sich unter Einbeziehung des Volumens der 1. Etappe in Höhe von rd 0,5 Mrd 3 eine Gesamtentlastung in Höhe von über 3 Mrd. 3 ergeben wird. Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Inhalte der zweiten Etappe der Steuerreform 2005 auf Basis des erwähnten Gesetzesentwurfs Maßnahmen für Einkommensteuerpflichtige 1.1. Reform des Einkommensteuer- bzw. Lohnsteuertarifs Herzstück der Änderungen im EStG ist die große Reform des Einkommensteuer- bzw Lohnsteuertarifs. Die in zwei Etappen angelegte Tarifreform bewirkt, dass alle Steuerpflichtigen im Verhältnis 2003 zu 2005 zwischen und pro Jahr entlastet werden. Der Schwerpunkt der Entlastung wurde bei kleineren und mittleren Einkommen gesetzt. Es werden Bruttojahreseinkommen bei Arbeitnehmern von und bei Pensionisten von sowie (steuerpflichtige) Einkommen bei Selbständigen von steuerfrei gestellt. Insgesamt werden dadurch von 5,9 Millionen Erwerbstätigen ab ,55 Millionen Personen keine Steuer zahlen. Die strukturelle Reform des Einkommensteuertarifs ab dem besteht abgesehen von der erwähnten Entlastungswirkung in erster Linie in einer neuen Darstellung als Durchschnittssteuersatztarif, bei dem man die eigene Steuerleistung leichter errechnen kann. Der neue Tarif 2005 integriert den allgemeinen Absetzbetrag (dessen bisherige Einschleifregelungen damit abgeschafft werden) und ermöglicht über eine einfache Formelrechnung die Ermittlung der Einkommensteuer. Die speziellen Absetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag 291 3, Arbeitnehmerabsetzbetrag 54 3, Pensionistenabsetzbetrag 400 3) bleiben unverändert, jedoch werden Kinderzuschläge beim Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag (derzeit 364 3) eingeführt (siehe unten 1.2.). Nach dem neuen Tarif wird die Einkommensteuer ab 2005 wie folgt berechnet: Einkommen Einkommensteuer in Euro über Euro (Einkommen )* bis Euro über Euro (Einkommen )* bis Euro über Euro (Einkommen )* 0, Eine nähere Analyse des neuen Einkommensteuertarif zeigt, das es sich dabei wie bisher um einen Stufentarif handelt, der vier Tarifstufen mit folgenden (Grenz-) Steuersätzen aufweist: Einkommen in d Steuersatz (= Grenzsteuersatz) bis % von bis ,3333% (= 5.750/15.000) von bis ,5962% (= /26.000) über % Der geltende Einkommensteuertarif hat in der vergleichbaren Darstellung fünf Stufen, die allerdings durch komplizierte, vor allem im Rahmen der Steuerreform 2000 eingeführte Einschleifregelungen des allgemeinen Steuerabsetzbetrages überlagert werden, wodurch sich zusätzliche Tarifstufen ergeben und die effektiven Grenzsteuersätze abgesehen vom Spitzensteuersatz von 50% teilweise beträchtlich von den im Einkommensteuergesetz angeführten (Grenz-)Steuersätzen (0%, 21%, 31%, 41%) abweichen. Sowohl im Vergleich 2003 auf 2005 als auch im Vergleich 2004 auf 2005 weist der neue Tarif in einigen Tarifbereichen höhere und in anderen Bereichen niedrigere Grenzsteuersteuersätze als bisher auf. Unabhängig davon tritt vor allem durch die breitere Nullzone des Tarifs

20 20 Buchhaltung Bilanz Steuern BILANZBUCHHALTER für alle Steuerpflichtigen jedenfalls eine Nettoentlastung (in einer Bandbreite zwischen und pa) ein Familienpaket Im Rahmen des Familienpaktes wird ein Kinderzuschlag zum Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag eingeführt, wobei folgende Staffel vorgesehen ist: Für das erste Kind 130 3, für das zweite Kind und für das dritte und jedes weitere Kind Für geringere Einkommen werden die Kinderzuschläge wie schon bisher der Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag auch als Negativsteuer ausbezahlt werden. Des weiteren wird die Zuverdienstgrenze beim Alleinverdienerabsetzbetrag mit Kind deutlich nämlich von auf angehoben. Alle Maßnahmen des Familienpakets gelten bereits für das gesamte Jahr Die Berücksichtigung erfolgt zum Teil (ab Juli 2004) über die laufende Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber, zum anderen Teil (für Jänner bis Juni 2004) durch eine Aufrollung im November Zusätzlich besteht die Möglichkeit einer Berücksichtigung im Wege der Arbeitnehmerveranlagung Werbungskosten und Sonderausgaben Bei den Werbungskosten wird das Pendlerpauschale generell um rund 15% angehoben. Die Anhebung gilt ebenfalls bereits ab 2004 (steuerliche Berücksichtigung wie bei den Kinderzuschlägen siehe Punkt 1.2.). Bei den Sonderausgaben wird die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrages von derzeit 75 3 auf angehoben Sonstige Änderungen Die Judikatur des VwGH zur Berücksichtigung ausländischer Betriebsstättenverluste bei DBA mit Befreiungsmethode (VwGH , 99/14/0217) wird in das Einkommensteuergesetz aufgenommen. Somit sind ausländische Betriebsstättenverluste im Verlustentstehungsjahr mit inländischen positiven Einkünften auszugleichen. Eine steuerliche Verbesserung ist auch bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Kapitalberichtigung) geplant. Aus dem neuen Tarif und dem damit verbundenen Anstieg der Steuerfreigrenzen ergeben sich auch höhere Einkommensgrenzen für die Steuererklärungspflicht. Die Freigrenze für sonstige Bezüge (13. und 14. Monatsbezug) soll für 2004 auf und ab 2005 auf angehoben werden. Durch diese Anpassung wird verhindert, dass bei sonstigen Bezügen von Pensionisten eine fixe Lohnsteuer anfallen kann, obwohl die laufenden Bezüge noch unter der Besteuerungsgrenze liegen. Weiters sind neue Regelungen für die Lohnzettelabgabe bei Konkurs (Abgabe zum Stichtag der Konkurseröffnung) geplant. 2. Maßnahmen für Unternehmen in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften 2.1. Absenkung des Körperschaftsteuersatzes Der Körperschaftsteuersatz wird von derzeit 34% auf 25% abgesenkt. Die Bemessungsgrundlage wird durch den Wegfall der Eigenkapitalzuwachsverzinsung sowie durch die Abschaffung der steuerfreien Übertragung stiller Reserven für Körperschaften (Beschränkung des 12 EStG auf natürliche Personen) verbreitert. Nach Berechnungen von WIFO und IHS liegt die effektive Körperschaftsteuerbelastung in Österreich derzeit zwischen 27% und 29%, währenddessen eine Reihe von europäischen Staaten Nominalsätze von 20% oder darunter aufweisen. Auf Grund des Tarifes 2005 wird die effektive Körperschaftsteuerbelastung etwa bei 21% liegen. Zur Vermeidung von Vorzieheffekten ist vorgesehen, dass bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr der bis anfallende Gewinn noch beim Einkommen des Kalenderjahres 2004 zu erfassen und damit mit 34% zu versteuern ist. Der auf den Rumpfzeitraum bis entfallende Gewinn ist dabei durch monatsweise Aliquotierung zu ermitteln, kann aber wahlweise auch genau (durch einen Zwischenabschluss) berechnet werden. Für Kapitalgesellschaften ergibt sich unter Berücksichtigung der Ausschüttungsbelastung mit 25% KESt demnach folgende Gesamtsteuerbelastung: bis 2004 ab 2005 Steuerpflichtiger Gewinn 100,00 100,00 Körperschaftsteuer 34,00 25,00 Gewinn nach KöSt 66,00 75,00 (= mögliche Gewinnausschüttung) 25% KESt bei Ausschüttung 16,50 18,75 Gewinn nach Steuern bei Ausschüttung 49,50 56,25 Steuerbelastung gesamt 50,50 43,75 Aufgrund der neuen steuerlichen Rahmenbedingungen (Senkung der Körperschaftsteuer auf 25%, Einführung einer Gruppenbesteuerung, Begünstigung für nicht ent-

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