Gigersteinbach Öffentliches Gewässer Nr. 7.1 Abschnitt: Einmündung Scheidbach bis Scheidbachweg Hochwassersicherer Ausbau HQ100

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1 Gemeinde Männedorf Kanton Zürich Gigersteinbach Öffentliches Gewässer Nr. 7.1 Abschnitt: Einmündung Scheidbach bis Scheidbachweg Hochwassersicherer Ausbau HQ100 Bauprojekt 2016 Ausscheidung Gewässerraum Q M S Status provisorisch x Ausführung Revision Geprüft Datum: Name: M. Leuzinger Visum: Leu Freigegeben Datum: Name: M. Leuzinger Visum: Leu Ersetzt Plan / Doku Nr. Datum: plan nr A md ing marti+dietschweiler AG verfasser datum rev. datum Den Den dipl. bauingenieure eth sia usic postgasse 6, 8708 männedorf tel fax

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3 Inhalt 1. Ausgangslage Gesetzliche Grundlage Gewässerschutzgesetz (GSchG) Gewässerschutzverordnung (GSchV) und Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV) - Anwendung des neuen Rechtes Bestimmung des Gewässerraumes... 4 Grundsätzlich ist der Gewässerraum im Projekt beidseitig gleichmässig zum Gewässer angeordnet. Die Niederwasserrinne wird dabei natürlich pendelnd innerhalb des möglichen Spielraumes ausgeführt Extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraumes

4 1. Ausgangslage Der Gemeinderat Männedorf beauftragte die marti + dietschweiler ag mit den Bauingenieurleistungen des Ausbaus des Baches am Gigerstein, öffentliches Gewässer Nummer 1a im Bereich Einmündung Scheidbach bis Durchlass unter dem Scheidbachweg. Um die Planungssicherheit bezüglich des Baches vom Gigerstein sicherzustellen, soll ein Projekt für den hochwassersicheren Ausbau und den Gewässerunterhalt von der Mündung in den Scheidbach auf ca. 110m Länge bachaufwärts bis zum Durchlass des Scheidbachwegs erarbeitet werden. Im ganzen Projektbereich, ist der Gewässerraum festzulegen. 2. Gesetzliche Grundlage 2.1 Gewässerschutzgesetz (GSchG) Gemäss Art. 36a Abs. 1 GSchG legen die Kantone nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der für die Gewährleistung folgender Funktionen erforderlich ist (Gewässerraum): a. die natürlichen Funktionen der Gewässer; b. den Schutz vor Hochwasser; c. die Gewässernutzung. 2.2 Gewässerschutzverordnung (GSchV) und Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV) - Anwendung des neuen Rechtes Mit der am 13. Dezember 2011 vom Regierungsrat beschlossenen Änderung der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV) wird nach 15 j HWSchV im Verfahren zur Festsetzung von Wasserbauprojekten gemäss 18 Abs. 4 des Wasserwirtschaftsgesetzes (WWG) vom 2. Juni 1991 auch der Gewässerraum festgelegt. Damit werden die Übergangsbestimmungen zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 4. Mai 2011 für das aufliegende Wasserbauprojekt Bach vom Gigerstein, öffentliches Gewässer Nr. 1a / 30792, Gemeinde Männedorf, Abschnitt Kat. Nr bis Kat. Nr. 4638, hinfällig bzw. der notwendige Gewässerraum wird entsprechend Art. 41a GSchV konkretisiert und festgesetzt. 3. Bestimmung des Gewässerraumes Für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m natürlicher Breite beträgt die Mindestbreite des Gewässerraumes 11 m (Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV). Ausgehend von einem 100-jährlichen Hochwasserereignis zeigt sich für den auszudolenden Abschnitt des Projektes folgendes Bild: Das Einzugsgebiet und die Hochwassermenge des Gewässers wurden der Gefahrenkartierung Naturgefahren, Zürichsee rechts entnommen. Das massgebende Einzugsgebiet beträgt rund 6,5 ha, die Hochwassermenge HQ 100 wurde gemäss Angaben vom Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) auf 1,99 m 3 /s berechnet. Bei einer Gerinnebreite von ca cm, einer Durchflusstiefe von max. ca m und dem geforderten Freibord von 0.50 m ergibt sich gemäss den Berechnungen für das virtuelle Profil mit Böschungsneigungen von 1:2 auf dem linken Ufer und 2:3 auf dem rechten Ufer ein Gewässerkorridor von ca m. In der Karte Ökomorphologie ist der Bach vom Gigerstein im Projektperimeter wie folgt definiert: Gewässer Nr: 1a Breite Gewässersohle: 0.50 m Breitenvariabilität: eingeschränkt Die natürliche Gerinnesohlenbreite (GSB) entspricht gemäss Festlegung des Gewässerraums bei nutzungsplanerischen Verfahren und bei Wasserbauprojekten des AWEL vom Juli 2014 im vorliegenden Fall der aktuellen Gerinnesohlenbreite von 0,50 m x 1,5 = 1,00 m (bestehende eingeschränkte Breitenvariabilität). Daraus folgt eine minimale Breite des Gewässerraumes von m (GSB < 2 m). Nach Art. 41a Abs. 3 GSchV muss die Breite des Gewässerraums erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung: 4

5 a. des Schutzes vor Hochwasser; b. des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes; c. der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes. Im vorliegenden Bauprojekt wird der Raumbedarf für einen situationsgerechten naturnahen Ausbau ausgewiesen. Damit wird die Ausbildung einer naturnahen Strukturvielfalt in den aquatischen, amphibischen und terrestrischen Lebensräumen, die Entwicklung standorttypischer Lebensgemeinschaften, die dynamische Entwicklung des Gewässers und die Vernetzung der Lebensräume sichergestellt. 1 Der Gewässerraum besteht aus dem Raum für eine natürliche Gerinnesohle und den beiden Uferbereichen. Er stellt einen Korridor dar, wobei das Gerinne nicht in der Mitte dieses Korridors liegen muss. Die Festlegung des Gewässerraumes als Korridor ermöglicht es, diesen an die Gegebenheiten im Umfeld des Gewässers anzupassen. 2 Gemäss 15 k HWSchV werden die Gewässerräume in der Regel beidseitig gleichmässig zum Gewässer angeordnet. Bei besonderen Verhältnissen kann davon abgewichen werden, insbesondere zur Verbesserung des Hochwasserschutzes, für Revitalisierungen, zur Förderung der Artenvielfalt oder bei bestehenden Bauten und Anlagen in Bauzonen. Grundsätzlich ist der Gewässerraum im Projekt beidseitig gleichmässig zum Gewässer angeordnet. Die Niederwasserrinne wird dabei natürlich pendelnd innerhalb des möglichen Spielraumes ausgeführt. 4. Extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraumes Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen erstellt werden. In dicht überbauten Gebieten kann die Behörde für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Zudem sind rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Anlagen im Gewässerraum in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV). Im Gewässerraum dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 m breiten Streifens entlang dem Gewässer zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können. Massnahmen gegen die natürliche Erosion der Ufer des Gewässers sind nur zulässig, soweit dies für den Schutz vor Hochwasser oder zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlustes an landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich ist (Art. 41c Abs. 3 und 5 GSchV). Männedorf, 18. August 2016 Der Projektverfasser: marti + dietschweiler AG dipl. bauingenieure eth sia usic Hervé Denys Marcel Leuzinger 1 2 Bundesamt für Umwelt, 2011: Erläuternder Bericht zur Änderung der Gewässerschutzverordnung Bundesamt für Umwelt, 2011: Erläuternder Bericht zur Änderung der Gewässerschutzverordnung 5

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