Vollstreckungsplan für das Land Sachsen-Anhalt

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1 Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt / Vollstreckungsplan für das Land Sachsen-Anhalt Stand: 1. November 2011 Inhaltsverzeichnis: Vorbemerkungen (Seite 1-6) Teil 1 (Seite 7-10) Vollstreckungsplan für den Vollzug von Freiheitsstrafen, Jugendstrafe sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung Teil 2 (Seite 11-12) Einweisungsplan für den Vollzug der Untersuchungshaft Teil 3 (Seite 13-14) Verzeichnis der Justizvollzugs- und Jugendanstalten Teil 4 (Seite 15-16) Vollstreckungsplan für den Jugendarrestvollzug Impressum (Seite 17)

2 1 Vorbemerkungen 1. Allgemeines 1.1 Der Vollstreckungsplan für das Land Sachsen-Anhalt regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten ( 152 Abs. 1 StVollzG). Aus dem Vollstreckungsplan ergeben sich für jeden Gerichtsbezirk (Einweisungsbezirk) die Justizvollzugsanstalten und Jugendanstalten, die für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen, Jugendstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung sachlich und örtlich zuständig sind ( 22 Abs. 1 StVollstrO). 1.2 Aufsichtsbehörde für die Justizvollzugsanstalten ( 151 Abs. 1 StVollzG) ist das Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt, Domplatz 2-4, Magdeburg. 2. Begriffsbestimmungen 2.1 Vollzugsdauer ist die Zeit, die der Gefangene nach der Strafzeitberechnung im Strafvollzug zuzubringen hat (Nr. 5 VGO, 23 StrVollstrO). 2.2 Einweisungsbezirk ist der nach 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 StrVollstrO bestimmte Gerichtsbezirk. 2.3 In den Erstvollzug sind Verurteilte einzuweisen, die erstmals eine Freiheits- oder Jugendstrafe zu verbüßen haben ( 57 Abs. 2 Ziff. 1, 1. Halbsatz StGB). Von der unmittelbaren Einweisung in den offenen Vollzug sind Verurteilte ausgeschlossen, die wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (Dreizehnter Abschnitt des Strafgesetzbuches) verurteilt worden sind. 2.4 In den Regelvollzug sind Verurteilte einzuweisen, a) die die Voraussetzungen des 57 Abs. 2 Ziff. 1, 1. Halbsatz StGB nicht erfüllen, b) bei denen neben einer Freiheits- oder Jugendstrafe auch eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung nach 63, 64, StGB, 7, 93 a JGG angeordnet oder nach 66a StGB vorbehalten worden ist.

3 2 3. Besondere Zuständigkeiten 3.1 Für den Vollzug der Sicherungsverwahrung nach 66, 66b StGB ist die Justizvollzugsanstalt Burg für männliche Verurteilte aus allen Gerichtsbezirken des Landes Sachsen-Anhalt sowie aus den Freistaaten Sachsen und Thüringen zuständig. Für weibliche Verurteilte aus Sachsen-Anhalt ist gem. der Vereinbarung zwischen dem Land Sachsen-Anhalt sowie den Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 20. November 2008 die Justizvollzugsanstalt Chemnitz, Bereich Reichenhain, zuständig. 3.2 Eine gerichtlich angeordnete Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft ( 171 StVollzG) für - männliche Erwachsene wird unabhängig von der Vollzugsdauer in der nach dem Vollstreckungsplan für den Vollzug von Freiheitsstrafen im geschlossenen Vollzug zuständigen nächstgelegenen Justizvollzugsanstalt mit Ausnahme der Justizvollzugsanstalt Burg, - männliche Jugendliche und Heranwachsende in der Jugendanstalt Raßnitz und - weibliche Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene in der JVA Halle, Abt. für Frauen, vollzogen. 3.3 Ersatzfreiheitsstrafen Männliche Verurteilte, die Ersatzfreiheitsstrafen zu verbüßen haben, sind in den offenen Vollzug der nach Seiten 9 und 10, Spalte 3 örtlich zuständigen Justizvollzugsanstalt einzuweisen Weibliche Verurteilte, die Ersatzfreiheitsstrafen zu verbüßen haben, sind in die Justizvollzugsanstalt Halle einzuweisen (geschlossener Vollzug), sofern die Vollzugsdauer 20 Tage nicht übersteigt. Für den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen, deren Dauer mehr als 20 Tage beträgt, ist gem. der Vereinbarung zwischen dem Land Sachsen-Anhalt sowie den Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 20. November 2008 die Justizvollzugsanstalt Chemnitz, Bereich Reichenhain, zuständig Werden männliche Verurteilte, die Ersatzfreiheitsstrafen zu verbüßen haben, in eine örtlich unzuständige Anstalt des geschlossenen Vollzuges eingeliefert oder stellen sie sich dort selbst, wird von einer Verlegung in die örtlich zuständige Anstalt abgesehen, wenn die Vollzugsdauer 1 Woche nicht übersteigt. Sofern eine Abteilung des offenen

4 3 Vollzuges angegliedert ist, erfolgt die Unterbringung in dieser Abteilung. Verurteilte, die Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen haben und in die Justizvollzugsanstalt Burg eingeliefert werden oder sich dort selbst stellen, werden unabhängig von der Vollzugsdauer sofort in die Justizvollzugsanstalt Dessau - Roßlau - - verlegt. 3.4 Abschiebungshaft Für die im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogene Abschiebungshaft ( 62 Aufenthaltsgesetz) ist für männliche Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene die Justizvollzugsanstalt Volkstedt; für Frauen sowie weibliche Jugendliche und Heranwachsende die Justizvollzugsanstalt Halle, Abt. für Frauen, zuständig. 3.5 Strafarrest ( 9 WStG, 167 StVollzG) Soweit der Strafarrest nicht nach Textziffer in einer Einrichtung der Bundeswehr zu vollziehen ist, wird er in der nach dem Vollstreckungsplan für den Vollzug von Freiheitsstrafen zuständigen nächstgelegenen Justizvollzugsanstalt vollzogen. Für weibliche Verurteilte ist die Justizvollzugsanstalt Halle, Abt. für Frauen, zuständig Für den Vollzug von Strafarrest und Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten an Soldaten der Bundeswehr gelten die Vollstreckungspläne der Wehrbereiche der Bundeswehr. 3.6 Vollzug an kranken oder sonst behandlungs- oder pflegebedürftigen Verurteilten Zu Freiheitsstrafen verurteilte Männer, die wegen körperlicher Gebrechen auf eine ständige medizinische Betreuung oder auf die ständige Hilfe Dritter angewiesen sind, sind aus allen Gerichtsbezirken des Landes in die Krankenabteilung der Justizvollzugsanstalt Volkstedt - Außenstelle Naumburg - einzuweisen, sofern die jeweils im Einzelfall erforderlichen Betreuungs- und Hilfemittel personeller und sachlicher Art zur Verfügung stehen Männliche zu Jugendstrafe Verurteilte, die wegen körperlicher Gebrechen auf eine ständige medizinische Betreuung oder auf die ständige Hilfe Dritter angewiesen sind, sind in die Krankenabteilung der Jugendanstalt Raßnitz einzuweisen, sofern die jeweils

5 4 im Einzelfall erforderlichen Betreuungs- und Hilfemittel personeller und sachlicher Art zur Verfügung stehen Zu Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilte Frauen, die auf eine ständige medizinische Betreuung oder eine ständige Hilfe Dritter angewiesen sind, sind in die Justizvollzugsanstalt Halle, Abt. für Frauen, einzuweisen - sofern die jeweils im Einzelfall erforderlichen Betreuungs- und Hilfemittel personeller und sachlicher Art zur Verfügung stehen. Sie sind gem. der Vereinbarung zwischen dem Land Sachsen-Anhalt sowie den Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 20. November 2008 unverzüglich in die Justizvollzugsanstalt Chemnitz, Bereich Reichenhain, zu verlegen, sofern ihr Gesundheitszustand dies zulässt und die erforderliche ständige medizinische Betreuung oder eine ständige Hilfe Dritter dort gleichermaßen gewährleistet werden kann Bei aufgrund ihres Gesundheitszustandes nach Textziffern bis einzuweisenden Verurteilten findet 24 Abs. 1 StrVollstrO zunächst keine Anwendung. Die Verurteilten sind in die nach den allgemeinen Bestimmungen des Vollstreckungsplanes örtlich und sachlich zuständigen Justizvollzugsanstalten zu verlegen, sobald sie auf eine ständige ärztliche Betreuung oder eine ständige Hilfe Dritter nicht mehr angewiesen sind. Weibliche Gefangene mit Kindern bis zu 3 Jahren und schwangere Gefangene können aufgrund der Verwaltungsvereinbarung zwischen den Freistaaten Sachsen und Thüringen sowie dem Land Sachsen-Anhalt auf dem Gebiet des Justizvollzuges vom 20. November 2008 im Rahmen der Belegungsmöglichkeiten und bei Eignung für die Unterbringung im offenen Vollzug in der Mutter - Kind - Abteilung der Justizvollzugsanstalt Chemnitz untergebracht werden. 80 StVollzG bleibt unberührt. Die Verlegung ist in jedem Einzelfall dem Ministerium der Justiz vorher anzuzeigen. 4. Verlegungen 4.1 Aus dem offenen Vollzug als ungeeignet ausgeschlossene zu Freiheitsstrafe Verurteilte sind in die nach Seiten 9 und 10, Spalte 4, des Vollstreckungsplanes örtlich zuständige Anstalt des geschlossenen Vollzuges zu verlegen. Jugendstrafgefangene sind in den geschlossenen Jugendstrafvollzug zurück zu verlegen.

6 5 4.2 Verurteilte, an denen Ersatzfreiheits-, Freiheits-, Jugendstrafen oder Sicherungsverwahrung mit einer Vollzugsdauer von mehr als einem Monat in Unterbrechung der Untersuchungshaft zu vollziehen sind, sind in die dafür zuständigen Anstalten zu verlegen. In Fällen, in denen die Vollzugsdauer einen Monat nicht übersteigt, verbleiben die Verurteilten in der Untersuchungshaftanstalt, in der sie sich befinden. 4.3 Verurteilte, die in den geschlossenen Vollzug eingewiesen worden sind, dürfen in die örtlich zuständige Abteilung des offenen Vollzuges verlegt werden, wenn nach der Aufnahme festgestellt wird, dass sie die Voraussetzungen nach 10 Abs. 1 StVollzG erfüllen. Die Entscheidung trifft die Leitung der Anstalt des geschlossenen Vollzuges im Einvernehmen mit der Leitung der Justizvollzugsanstalt, der die Abteilung des offenen Vollzuges angegliedert ist. In Fällen der Nichteinigung entscheidet die Aufsichtsbehörde. Besondere Bestimmungen über den Zustimmungsvorbehalt bei bestimmten Tätergruppen bleiben unberührt. 4.4 Verlegungen zwecks einer sozialtherapeutischen Behandlung Männliche wegen einer Straftat nach den 174 bis 180 oder 182 StGB zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren Verurteilte sind gem. 9 Abs.1 StVollzG in die Justizvollzugsanstalt Halle - Nebenstelle - zu verlegen, wenn aufgrund der Prüfung des Einzelfalles die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Abteilung angezeigt ist. Für Rückverlegungen in die Stammanstalt gilt 9 Abs. 2 Satz 2 StVollzG Andere männliche Verurteilte, bei denen die besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen zu ihrer Resozialisierung angezeigt sind, können gem. 9 Abs. 2 StVollzG in die Justizvollzugsanstalt Halle - Nebenstelle - verlegt werden, wenn zuvor sowohl der Gefangene als auch der Leiter/die Leiterin der JVA Halle hierzu ihre Zustimmung erteilt haben Weibliche Gefangene, bei denen eine sozialtherapeutische Behandlung nach 9 Abs. 1 oder 2 StVollzG angezeigt ist, können aufgrund der Verwaltungsvereinbarung zwischen den Freistaaten Sachsen und Thüringen sowie dem Land Sachsen-Anhalt vom 20. November 2008 im Rahmen der Belegungsmöglichkeiten in der Sozialtherapeutischen Abteilung einer Justizvollzugsanstalt des Freistaats Sachsen untergebracht werden. Die Entscheidung trifft die Leitung der Justizvollzugsanstalt Chemnitz.

7 6 5. Vollzug der Untersuchungshaft 5.1 Untersuchungsgefangene sind in die nach dem Einweisungsplan für den Vollzug der Untersuchungshaft Teil 2 Seiten 11 und 12 zuständige Justizvollzugsanstalt einzuweisen. 5.2 Ist die Verwahrung eines/einer Untersuchungsgefangenen in der an sich zuständigen Anstalt wegen besonderer Umstände (z.b. Mittäterschaft, schwere, insbesondere ansteckende Krankheit, erhöhte Flucht- oder Verdunklungsgefahr) oder wegen der Neigung des oder der Beschuldigten zu Gewalttätigkeiten unzweckmäßig, so ist der Untersuchungsgefangene/die Untersuchungsgefangene in eine andere geeignete Untersuchungshaftanstalt zu verlegen ( 8 Abs. 1 UVollzG LSA). Für die Behandlung von erkrankten Untersuchungsgefangenen gilt Textziffer 3.6 der Vorbemerkungen entsprechend. 5.3 Sicherungshaft gem. 453 c StPO ist in den nach dem Einweisungsplan für Untersuchungsgefangene zuständigen Justizvollzugsanstalten zu vollziehen. 5.4 Junge männliche und weibliche Untersuchungsgefangene ( 66 Abs. 1 UVollzG LSA) sind in die nach Spalte 4 und 6 des Einweisungsplans für Untersuchungsgefangene (Seiten 11 und 12) zuständige Justizvollzugsanstalt einzuliefern.

8 7 Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Sicherungsverwahrung I. 1. Es sind einzuweisen 1.1 von den zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten, 1.2 von den zu zeitiger Freiheitsstrafe Verurteilten, gegen die a) eine oder mehrere Freiheitsstrafen zu vollziehen ist/sind, deren Gesamtvollzugsdauer zwei Jahre und sechs Monate übersteigt, b) neben einer Freiheitsstrafe auf eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung nach 63 oder nach 66, 66b StGB erkannt worden ist, c) während des laufenden Freiheitsentzuges eine Freiheitsstrafe zu vollziehen ist, die gem. 74 a GVG von der Strafkammer oder gem. 120 GVG von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszug verhängt worden ist, die männlichen Erwachsenen aus allen Gerichtsbezirken des Landes in den geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt Burg und die weiblichen Erwachsenen aus allen Gerichtsbezirken des Landes gem. der Vereinbarung zwischen dem Land Sachsen-Anhalt sowie den Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 20. November 2008 in die JVA Chemnitz, Bereich Reichenhain; 1.3 von den Erwachsenen, gegen die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung nach 66, 66b StGB zu vollziehen ist, die männlichen Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Burg und die weiblichen Verurteilten gem. der Vereinbarung zwischen dem Land Sachsen- Anhalt sowie den Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 20. November 2008 in die Justizvollzugsanstalt Chemnitz, Bereich Reichenhain.

9 8 II. Von den übrigen männlichen und weiblichen Verurteilten sind einzuweisen 1. die männlichen zu Jugendstrafe Verurteilten in die Jugendanstalt Raßnitz; 2. alle zu zeitiger Freiheitsstrafe verurteilten weiblichen Erwachsenen sowie alle weiblichen zu Jugendstrafe Verurteilten gem. der Vereinbarung zwischen dem Land Sachsen-Anhalt sowie den Freistaaten Sachsen und Thüringen vom 20. November 2008 in die Justizvollzugsanstalt Chemnitz, Bereich Reichenhain. III. Die übrigen zu Freiheitsstrafe verurteilten männlichen Erwachsenen sind nach Seiten 9 und 10, Spalten 3 4 des Vollstreckungsplans einzuweisen.

10 9 E r s t v o l l z u g Regelvollzug Erst- und Regelvollzug (vgl. Vorbemerkungen Ziffer 2.3) (vgl. Vorbemerkungen Ziffer 2.4) (vgl. Vorbemerkungen Offener Vollzug Geschlossener Ziffern 2.3 und 2.4) ( 141 Abs.2 i.v.m. VV Vollzug Geschlossener Nr.2 zu 141 StVollzG) ( 141 Abs.2 i.v.m. VV Vollzug Nr.1 zu 141 StVollzG) Lfd. Einweisungsbezirk/ Vollzugsdauer Vollzugsdauer Vollzugsdauer Nr. Amtsgerichtsbezirk bis zu 2 Jahre 6 Monate bis zu 2 Jahren 6 Monate mehr als 2 Jahre 6 Monate Aschersleben JVA Dessau Roßlau - JVA Volkstedt 2 Bernburg JVA Dessau Roßlau - JVA Volkstedt 3 Bitterfeld - Wolfen JVA Halle - Nebenstelle - JVA Halle 4 Burg JVA Dessau Roßlau - JVA Dessau - Roßlau 5 Dessau JVA Dessau - Roßlau JVA Halle 6 Eisleben JVA Volkstedt JVA Volkstedt 7 Gardelegen JVA Dessau Roßlau - JVA Halle - Nebenstelle - 8 Halberstadt JVA Dessau Roßlau - JVA Volkstedt 9 Haldensleben JVA Dessau Roßlau - JVA Halle - Nebenstelle - 10 Halle (Saale) JVA Halle - Nebenstelle - JVA Halle - Nebenstelle - 11 Köthen JVA Volkstedt JVA Volkstedt 12 Magdeburg JVA Dessau Roßlau - JVA Dessau-Roßlau 13 Merseburg JVA Volkstedt JVA Volkstedt Außenstelle Naumburg 14 Naumburg JVA Volkstedt JVA Volkstedt Außenstelle Naumburg Außenstelle Naumburg

11 10 E r s t v o l l z u g Regelvollzug Erst- und Regelvollzug (vgl. Vorbemerkungen Ziffer 2.3) (vgl. Vorbemerkungen Ziffer 2.4) (vgl. Vorbemerkungen Offener Vollzug Geschlossener Ziffern 2.3 und 2.4) ( 141 Abs.2 i.v.m. VV Vollzug Geschlossener Nr.2 zu 141 StVollzG) ( 141 Abs.2 i.v.m. VV Vollzug Nr.1 zu 141 StVollzG) Lfd. Einweisungsbezirk/ Vollzugsdauer Vollzugsdauer Vollzugsdauer Nr. Amtsgerichtsbezirk bis zu 2 Jahre 6 Monate bis zu 2 Jahre 6 Monate mehr als 2 Jahre 6 Monate Oschersleben JVA Dessau Roßlau - JVA Volkstedt 16 Quedlinburg JVA Dessau Roßlau - JVA Volkstedt 17 Salzwedel JVA Dessau Roßlau - JVA Dessau - Roßlau 18 Sangerhausen JVA Volkstedt JVA Volkstedt Außenstelle Naumburg 19 Schönebeck JVA Dessau Roßlau - JVA Volkstedt 20 Stendal JVA Dessau Roßlau - JVA Dessau - Roßlau 21 Weißenfels JVA Volkstedt JVA Volkstedt Außenstelle Naumburg Außenstelle Naumburg 22 Wernigerode JVA Dessau Roßlau - JVA Volkstedt Außenstelle Naumburg 23 Wittenberg JVA Dessau Roßlau - JVA Volkstedt 24 Zeitz JVA Volkstedt JVA Volkstedt Außenstelle Naumburg Außenstelle Naumburg 25 Zerbst JVA Dessau Roßlau - JVA Dessau - Roßlau

12 11 Vollzug der Untersuchungshaft Lfd. Einweisungsbezirk/ männliche junge männliche weibliche junge weibliche Bemerkungen Nr. Amtsgerichtsbezirk Erwachsene Untersuchungsgefangene Erwachsene Untersuchungsgefangene Aschersleben JVA Halle JA Raßnitz 2 Bernburg JVA Halle JA Raßnitz 3 Bitterfeld - Wolfen JVA Halle JA Raßnitz 4 Burg JVA Dessau Roßlau - JA Raßnitz 5 Dessau JVA Dessau - Roßlau JA Raßnitz 6 Eisleben JVA Halle JA Raßnitz 7 Gardelegen JVA Dessau Roßlau - JA Raßnitz 8 Halberstadt JVA Halle JA Raßnitz 9 Haldensleben JVA Dessau Roßlau - JA Raßnitz 10 Halle (Saale) JVA Halle JA Raßnitz 11 Köthen JVA Dessau - Roßlau JA Raßnitz 12 Magdeburg JVA Dessau Roßlau - JA Raßnitz 13 Merseburg JVA Halle JA Raßnitz

13 12 Vollzug der Untersuchungshaft Lfd. Einweisungsbezirk/ männliche junge männliche weibliche junge weibliche Bemerkungen Nr. Amtsgerichtsbezirk Erwachsene Untersuchungsgefangene Erwachsene Untersuchungsgefangene Naumburg JVA Halle JA Raßnitz 15 Oschersleben JVA Dessau Roßlau - JA Raßnitz 16 Quedlinburg JVA Halle JA Raßnitz 17 Salzwedel JVA Dessau Roßlau - JA Raßnitz 18 Sangerhausen JVA Halle JA Raßnitz 19 Schönebeck JVA Dessau Roßlau - JA Raßnitz 20 Stendal JVA Dessau Roßlau - JA Raßnitz 21 Weißenfels JVA Halle JA Raßnitz 22 Wernigerode JVA Dessau Roßlau - JA Raßnitz 23 Wittenberg JVA Dessau - Roßlau JA Raßnitz 24 Zeitz JVA Halle JA Raßnitz 25 Zerbst JVA Dessau - Roßlau JA Raßnitz

14 13 Verzeichnis der Justizvollzugs-, Jugend- und Jugendarrestanstalten Lfd. Bezeichnung der Dienststelle Postanschrift/Telefon/Telefax/ Zweckbestimmung Vollzug für Nr. /(Zentrale)/(Vollzugsgeschäftsstelle)/(Poststelle) (Hinsichtlich Vollzug der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft vgl. Vorbemerkungen zu Nr. 3) 1 Justizvollzugsanstalt Burg Madel Burg Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung (Männer) Tel.: (03921) Fax: (03921) jva-burg@justiz.sachsen-anhalt.de 2 Justizvollzugsanstalt Dessau - Roßlau Willy-Lohmann-Str. 27 Freiheitsstrafe Dessau - Roßlau Untersuchungshaft (einschl. einer Abteilung des offenen Vollzuges für Tel.: (0340) (Männer) Männer) Fax: (0340) jva-dessau-rosslau@justiz.sachsenanhalt.de - - Halberstädter Str. 8 a Freiheitsstrafe Magdeburg Untersuchungshaft (einschl. einer Abteilung des offenen Vollzuges für Tel.: (0391) (Männer) Männer) Fax: (0391) Justizvollzugsanstalt Halle Am Kirchtor 20 Freiheitsstrafe und Untersuchungshaft Halle (Saale) (Männern und Frauen) (einschl. einer Abteilung des offenen Vollzuges für Frauen) Tel.: (0345) Fax: (0345) jva-halle@justiz.sachsen-anhalt.de - Nebenstelle - Wilhelm-Busch-Str. 38 Freiheitsstrafe Halle (Saale) (Männer) (einschl. einer sozialtherapeutischen Abteilung und Tel.: (0345) Einer Abt. des offenen Vollzuges für Männer) Fax: (0345)

15 14 Lfd. Bezeichnung der Dienststelle Postanschrift/Telefon/Telefax/ Zweckbestimmung Vollzug für Nr. /(Zentrale)/(Vollzugsgeschäftsstelle)/(Poststelle) (Hinsichtlich Vollzug der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft vgl. Vorbemerkungen zu Nr. 3) 4 Justizvollzugsanstalt Volkstedt Am Sandberg 11 Freiheitsstrafe, Lutherstadt Eisleben Abschiebungshaft (einschl. einer Abteilung des offenen Vollzuges für Tel.: (03475) (Männer) Männer) Fax.: (03475) jva-volkstedt@justiz.sachsen-anhalt.de - Außenstelle Naumburg - Am Salztor 5 Freiheitsstrafe Naumburg (Saale) (Männer) (einschl. einer Abteilung des offenen Vollzuges für Tel.: (03445) 28 0 Männer) Fax: (03445) Jugendanstalt Raßnitz Gröberssche Str. 1 Jugendstrafe Schkopau Untersuchungshaft (einschl. einer Abteilung des offenen Vollzuges für Tel.: (034605) (Männer) Männer) Fax: (034605) ja-rassnitz@justiz.sachsen-anhalt.de 6 Jugendarrestanstalt Halle Am Kirchtor 20 a Jugendarrest Halle (Männer und Frauen) Tel./Fax: (0345) jaa-halle@justiz.sachsen-anhalt.de Für den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Sicherungsverwahrung und der Jugendstrafe an weiblichen Verurteilten aus Sachsen-Anhalt ist entsprechend der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Sachsen-Anhalt sowie den Freistaaten Sachen und Thüringen vom 20. November 2008 die Justizvollzugsanstalt Chemnitz zuständig. Postanschrift: Justizvollzugsanstalt Chemnitz Reichenhainer Straße Chemnitz Telefon: (+49) (0371) Telefax: (+49) (0371) poststelle@jvac.justiz.sachsen.de

16 15 Vollstreckungsplan für den Vollzug von Dauer-, Kurz- und Freizeitarrest Dauerarrest sowie Kurzarrest von mehr als zwei Tagen Dauer Kurzarrest bis zu zwei Tagen Dauer sowie Freizeitarrest Lfd. Einweisungsbezirk/ an männlichen Verurteilten an weiblichen Verurteilten an männlichen Verurteilten an weiblichen Verurteilten Nr. Amtsgerichtsbezirk Aschersleben JAA Halle JAA Halle JAA Halle JAA Halle 2 Bernburg JAA Halle JAA Halle JAA Halle JAA Halle 3 Bitterfeld - Wolfen JAA Halle JAA Halle JAA Halle JAA Halle 4 Burg JAA Halle JAA Halle JAA Halle JAA Halle 5 Dessau JAA Halle JAA Halle JAA Halle JAA Halle 6 Eisleben JAA Halle JAA Halle JAA Halle JAA Halle 7 Gardelegen JAA Halle JAA Halle JAA Halle JAA Halle 8 Halberstadt JAA Halle JAA Halle JAA Halle JAA Halle 9 Haldensleben JAA Halle JAA Halle JAA Halle JAA Halle 10 Halle (Saale) JAA Halle JAA Halle JAA Halle JAA Halle 11 Hettstedt JAA Halle JAA Halle JAA Halle JAA Halle 12 Köthen JAA Halle JAA Halle JAA Halle JAA Halle 13 Magdeburg JAA Halle JAA Halle JAA Halle JAA Halle 14 Merseburg JAA Halle JAA Halle JAA Halle JAA Halle 15 Naumburg JAA Halle JAA Halle JAA Halle JAA Halle 16 Oschersleben JAA Halle JAA Halle JAA Halle JAA Halle 17 Osterburg JAA Halle JAA Halle JAA Halle JAA Halle 18 Quedlinburg JAA Halle JAA Halle JAA Halle JAA Halle 19 Salzwedel JAA Halle JAA Halle JAA Halle JAA Halle 20 Sangerhausen JAA Halle JAA Halle JAA Halle JAA Halle 21 Schönebeck JAA Halle JAA Halle JAA Halle JAA Halle

17 16 Dauerarrest sowie Kurzarrest von mehr als zwei Tagen Dauer Kurzarrest bis zu zwei Tagen Dauer sowie Freizeitarrest Lfd. Einweisungsbezirk/ an männlichen Verurteilten an weiblichen Verurteilten an männlichen Verurteilten an weiblichen Verurteilten Nr. Amtsgerichtsbezirk Stendal JAA Halle JAA Halle JAA Halle JAA Halle 23 Weißenfels JAA Halle JAA Halle JAA Halle JAA Halle 24 Wernigerode JAA Halle JAA Halle JAA Halle JAA Halle 25 Wittenberg JAA Halle JAA Halle JAA Halle JAA Halle 26 Zeitz JAA Halle JAA Halle JAA Halle JAA Halle 27 Zerbst JAA Halle JAA Halle JAA Halle JAA Halle

18 Herausgeber: Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt Referat 302 Domplatz Magdeburg Tel.: (0391) Fax: (0391) im Oktober

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