Das System strafrechtlicher Sanktionen. Prof. Dr. Felix Herzog

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1 Das System strafrechtlicher Sanktionen

2 System der strafrechtlichen Sanktionen Strafen, 38 ff. StGB Strafen sind Sanktionen, die - unter Berücksichtigung des Strafzwecks (Vergeltungsgedanke, Generalprävention, Spezialprävention) für den Täter ein empfindliches Übel darstellen sollen und einen sozialethischen Tadel beinhalten. 2

3 System der strafrechtlichen Sanktionen Strafen, 38 ff. StGB Schuldprinzip: Strafe darf nur bei vorhandener Schuld verhängt werden, sie muss der Schuld des Täters entsprechen ultima ratio Grundsätze der Strafzumessung: StGB 3

4 System der strafrechtlichen Sanktionen Strafen ( 38 ff. StGB) Hauptstrafe: Freiheitsstrafe ( 38, 39 StGB) Grundsatz der Einheitlichkeit 1 Monat 15 Jahre ( 38 II: zeitige Freiheitsstrafe ) oder lebenslänglich ( 38 I) Milderungsmöglichkeit: 49 Ausnahmefall 47 I: unter 6 Monate Hauptstrafe: Geldstrafe ( StGB) Tagessatzsystem: Sätze ( 40 I); berechnen sich nach dem Einkommen des Täters: mind. 1, max ( 40 II) Bandbreite: 5-10,8 Mio Abgrenzung: Geldbuße Ersatzfreiheitsstrafe: 43 4 Nebenstrafe: Fahrverbot ( 44 StGB) Verbot des Führens eines Kfz. zwischen 1-3 Monaten

5 System der strafrechtlichen Sanktionen Maßregeln der Besserung und Sicherung, 61 ff. StGB Maßregeln der Besserung und Sicherung sind Sanktionen, die anknüpfend an die Sozialgefährlichkeit des Täters die Gesellschaft vor dem Täter schützen wollen bzw. zur Erst- oder Resozialisierung des Täters beitragen sollen. 5

6 System der strafrechtlichen Sanktionen Maßregeln der Besserung und Sicherung, 61 ff. StGB Voraussetzung: rechtswidrige Tat nicht erforderlich: Schuld des Täters liegt Schuld vor: Strafen neben Maßregeln möglich können freiheitsentziehenden Charakter besitzen 6

7 System der strafrechtlichen Sanktionen Maßregeln der Besserung und Sicherung, 61 ff. StGB 1. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, 61 Nr.1, 63 StGB 2. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, 61 Nr.2, 64 StGB 3. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, 61 Nr.3, 66 StGB 4. Führungsaufsicht, 61 Nr.4, g StGB 5. Entziehung der Fahrerlaubnis, 61 Nr.5, b StGB 7 6. Berufsverbot. 61 Nr.6, b StGB

8 System der strafrechtlichen Sanktionen Maßregeln der Besserung und Sicherung, 61 ff. StGB 1. Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts, 45 StGB 2. Verfall, a StGB 3. Erweiterter Verfall, 73 d, 73 e StGB 4. Einziehung, StGB 8

9 System der strafrechtlichen Sanktionen Besondere Sanktionen 1. Strafaussetzung zur Bewährung, StGB 2. Aussetzung von Maßregeln, 67 b StGB 3. Verwarnung mit Strafvorbehalt, c StGB 4. Absehen von Strafe, 60 StGB 9

10 Strafvollzug nur freiheitsentziehende Sanktionen (siehe 1 StVollzG, 38 ff. StGB, 17, 91 JGG) auch Sicherungsverwahrung ( 129 ff. StVollzG) nicht Geldstrafe oder Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung 10

11 Die Geburt des Gefängnisses Freiheitsentziehung diente über Jahrhunderte nur der Verwahrung des Täters bis zur Aburteilung zum Eintreiben von Geldforderungen (Schuldturm) zur Sicherung des Inhaftierten als lebenslanger Freiheitsentzug als Gnade vor der Hinrichtung (gehobener Stand) 11

12 Die Geburt des Gefängnisses Geschichte des Strafvollzugs Amsterdamer Zucht- und Spinnhäuser (1594/1597) Schloss Bridewell (house of correction, 1552) Strafgedanke: primär Erziehung und Besserung der Gefangenen 12

13 Die Geburt des Gefängnisses Gründe für diese Entwicklung wirtschaftliche Entwicklung führte zur Verarmung weiter Teile der Gesellschaft Gedanke der Armenfürsorge als Teil christlichen Glaubens Aufkommen des Calvinismus mit seiner Berufsund Arbeitsethik keine Duldung von Müßiggang Durchsetzung des Gewalttabus Vorabend der Aufklärung und franz. Revolution Beherrschbarkeit der Natur durch Wissenschaft und Technik Plädoyer für Vernunft und Rationalität 13

14 Die Geburt des Gefängnisses Gefängnisstrafe auf dem Höhepunkt ihrer Karriere: 80% aller Verurteilungen 1882: vollstreckte Freiheitsstrafen 76,8%, Geldstrafe 22,2%, Todesurteile 0,03% 1930: ca. 35% heute: ca. 5% ( Niedergang ), Geldstrafen über 80% 14

15 Die Geburt des Gefängnisses Gründe des Rückgangs Entdeckung der negativen Folgen, hohe Rückfallquoten trotz verschiedener Versuche hohe Kosten des Vollzugs (bei niedriger Erfolgsquote) 15

16 Die Zukunft des Gefängnisses Weiterhin problematische Zustände wieder ansteigende Insassenzahlen Haftstrafen werden wieder länger, insb. bei lebenslanger Haftstrafe U-Haft erhält zunehmend Strafbedeutung, Tendenz steigend 16

17 Die Zukunft des Gefängnisses Zunahme der Ersatzfreiheitsstrafe problematische Zunahme von Problemgruppen im Vollzug, u.a: Drogenabhängige, Nicht-Deutsche mit mangelnden Deutschkenntnissen hoher Anteil von Gefangenen mit fehlender Schul- bzw. Berufsausbildung sowie hoher Anteil von Langzeitarbeitslosen 17

18 2 StVollzG Aufgaben des Vollzuges ¹Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel).²Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. 18

19 3 StVollzG Gestaltung des Vollzuges (1) Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden. (2) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken. (3) Der Vollzug ist darauf auszurichten, dass er dem Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern. 19

20 3 StVollzG Grundsätze der Vollzugsgestaltung Grundsätze in 3 StVollzG zur Kompensation von Problemen einer totalen Institution Deprivation Prisonierungseffekte Trennung von Angehörigen, Freunden Autonomieverlust Mangel an Privatsphäre gelernte Hilflosigkeit Verlust an Sicherheit Entstehung von kriminellen Subkulturen usw. 20

21 3 StVollzG Grundsätze der Vollzugsgestaltung Angleichungsgrundsatz Gegensteuerungsgrundsatz Integrationsgrundsatz 21

22 Ablauf des Vollzuges 1. Strafantritt 2. Aufnahmeverfahren 3. Behandlungsuntersuchung 22

23 Prognoseforschung Prognosen über zukünftiges Verhalten müssen getroffen werden bei Entscheidungen über Strafaussetzung nach 56 StGB (bis zu 1 bzw. 2 Jahren Freiheitsstrafe) Strafrestaussetzung nach 57 StGB (sog. ⅔ Bewährung) Lockerungen, Urlaub usw. ( 11, 13 StVollzG) 23

24 Prognoseforschung Problem: es gibt keine zuverlässigen Prognoseverfahren im leichteren und mittleren Kriminalitätsbereich. Alle Versuche, diese zu entwickeln, müssen als gescheitert gelten. 24

25 Prognoseforschung Trefferquote der Testverfahren nicht besser als bei der sog. intuitiven Methode, liegt bei ca. 50% und somit im Zufallsbereich nur in den seltenen Fällen extremer pathologischer Persönlichkeiten gewähren klinische Prognoseverfahren höhere Zuverlässigkeit 25

26 Prognoseforschung Gründe Prognoseverfahren können nur retrospektiv Informationen für die Zukunft berücksichtigen Komplexität der Bedingungen künftiger Ereignisse Kriminalitätsursachen immer eine Mischung aus persönlichen Entscheidungen, Orientierungen und Gelegenheiten! Dynamik biografischer Krisenverläufe mit Höhen und Tiefen, i.d.r. keine linearen Verläufe! 26

27 Zweispurigkeit des Strafrechts Zweispurigkeit meint Unterscheidung der Kriminalsanktionen zwischen Strafen Maßregeln der Besserung und Sicherung Strafe Schuld Bestrafung primär mit Blick auf die Vergangenheit! Maßregel Gefährlichkeit Reaktion mit Blick auf die Zukunft! 27

28 11 StVollzG Lockerungen des Vollzuges (1) Als Lockerung des Vollzuges kann namentlich angeordnet werden, dass der Gefangene 1. außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf oder 2. für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf. (2) Diese Lockerungen dürfen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde. 28

29 11 StVollzG Lockerungen des Vollzuges Lockerungen nach 11 StVollzG Außenbeschäftigung Freigang Ausgang Ausführung 29

30 13 StVollzG Urlaub aus der Haft (1) ¹Ein Gefangener kann bis zu einundzwanzig Kalendertagen in einem Jahr aus der Haft beurlaubt werden. ² 11 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Der Urlaub soll in der Regel erst gewährt werden, wenn der Gefangene sich mind. sechs Monate im Strafvollzug befunden hat. (3) Ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter Gefangener kann beurlaubt werden, wenn er sich einschließlich einer vorhergehenden Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung zehn Jahre im Vollzug befunden hat oder wenn er in den offenen Vollzug überwiesen ist. (4) Gefangenen, die sich für den offenen Vollzug eignen, aus besonderen Gründen aber in einer geschlossenen Anstalt untergebracht sind, kann nach den für den offenen Vollzug geltenden Vorschriften Urlaub erteilt werden. (5) Durch den Urlaub wird die Strafvollstreckung nicht unterbrochen. 30

31 Missbrauchs-/Misserfolgsquoten Forschungen: großzügige Lockerungspraxis erhöht nicht das Missbrauchsrisiko nahezu 100%ige Erfolgsquote Verdacht einer Straftat bei 5,5% der Urlauber, 1,6% der Ausgänger, i.d.r. ohnehin nur Bagatelltaten! verspätete Rückkehr jedoch bei 14,5% der Urlauber verspätete Rückkehr bei 6% der Ausgänger 31

32 Kommunikation mit der Außenwelt Schriftwechsel und Paketempfang, 28 ff., 33 StVollzG unbeschränktes Recht auf Senden und Empfang von Briefen Ermächtigung zur Untersagung, 28 II wegen Sicherheit und Ordnung wegen schädlicher Einflüsse auf Gefangene 32

33 Kommunikation mit der Außenwelt Empfang von Besuchen, 24 ff. StVollzG Recht auf Besuch, 24 I Mindestdauer 1 Std. im Monat, 24 I 2 besonderer Schutz der Ehe und Familie, Art. 6 I GG aber Besuchsverbot, 25, wegen Sicherheit und Ordnung der Anstalt und schädlicher Einflüsse Durchsuchung des Besuchers, 24 III Überwachung, wegen Sicherheit und Ordnung und Behandlungsgründen, 27 33

34 Vielen Dank

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