ABDRUCK B E S C H E I D :

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1 Landratsamt Donau-Ries Immissionsschutz ABDRUCK Landratsamt Donau-Ries Donauwörth Postzustellungsurkunde Märker Zement GmbH z.hd. Herrn Graf Pückler-Märker Oskar-Märker-Straße Harburg Bearbeiterin: Frau Jessica Janu Zimmer: 262 Haus C Telefon: (0906) Telefax: (0906) jessica.janu@lra-donau-ries.de Unser Zeichen: 41.1 Datum: Genehmigung der wesentlichen Änderung ( 16 BImSchG) für die Änderung der Nebenbestimmungen für den Einsatz von festen Sekundärbrennstoffen (Fesbo) im Zementklinkerofen 7 auf den Grundstücken Fl.-Nrn und 1167 der Gemarkung Harburg Das Landratsamt Donau-Ries erlässt folgenden B E S C H E I D : I. Der Märker Zement GmbH wird die Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Anlage für den Einsatz von Fesbo im Zementklinkerofen 7 unter Beachtung der in Ziffer II. dieses Bescheids aufgeführten Auflagen und nach Maßgabe der beigefügten und mit Genehmigungsvermerk versehenen Antragsunterlagen vom erteilt. II. Es werden folgende immissionsschutzrechtlichen Auflagen festgesetzt: Genehmigungsumfang: 1. Der Anteil der Sekundärbrennstoffe an der Feuerungswärmeleistung (FWL) des Drehrohrofens 7 darf insgesamt einen maximalen Anteil an der Gesamt- Feuerungswärmeleistung von bis zu 100 % betragen. Die Genehmigung erstreckt sich im Einzelnen auf die folgenden Sekundärbrennstoffe, die jeweils zu den in der Tabelle genannten maximalen Mengen/Anteilen eingesetzt werden dürfen: Pflegstraße Donauwörth Sparkasse Donauwörth BIC: BYLADEM1DON Internet: IBAN: DE Telefon: (0906) 74-0 Sparkasse Nördlingen BIC: BYLADEM1NLG Öffnungszeiten: IBAN: DE Mo - Fr Uhr und Do Uhr Raiff.-Volksbank Donauwörth eg BIC GENODEF1DON Terminvereinbarung auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich IBAN: DE Raiff.-Volksbank Ries eg BIC: GENODEF1NOE IBAN: DE

2 - 2 - Sekundärbrennstoff Max. Einsatzmenge Anteil an der Gesamt-FWL t/h % Altöl/Lösemittel Fester Sekundärbrennstoff (Fesbo) Altreifen + Dachpappe 4,5 25 fett- und ölverschmutzte 8,5 40 Betriebsmittel (ÖVB) Altholz + Stroh und ähnliche 10,5 40 pflanzliche Stoffe Klärschlammtrockengranulat 0,5 2 Die Genehmigung bezieht sich auf die maximale Auslastung des Drehrohrofens 7. Bei geringerer Ofenleistung ist die maximale Menge der Ersatzbrennstoffe anteilig im Verhältnis gefahrener FWL / max. zulässiger FWL zu reduzieren. Die Berechnung der jeweils zulässigen maximalen Sekundärbrennstoffmengen in Abhängigkeit des Heizwertes der Sekundärbrennstoffe und der gefahrenen FWL hat automatisiert über einen Wärmeleistungsrechner zu erfolgen. Bei Altreifen ist von einem H u von 26 MJ/kg auszugehen. Die Anteilsbegrenzung der Sekundärbrennstoffe ist registrierend zu überwachen (z.b. Schreiber). Qualitätsanforderungen an den Sekundärbrennstoff Altöl-/Lösemittel, Dachpappe, Klärschlammtrockengranulat, ÖVB 2. Für die Qualitätsanforderungen an den Sekundärbrennstoff Altöl/Lösemittel gelten die Vorgaben der Bescheide des Landratsamtes Donau-Ries vom , , und Für die Qualitätsanforderungen an den Sekundärbrennstoff Dachpappe gelten die Vorgaben des Bescheides des Landratsamtes Donau-Ries vom Für die Qualitätsanforderungen an den Sekundärbrennstoff Klärschlammtrockengranulat gelten die Vorgaben des Bescheides des Landratsamtes Donau- Ries vom Für die Qualitätsanforderungen an den Sekundärbrennstoff ÖVB gelten die Vorgaben des Bescheides des Landratsamtes Donau-Ries vom , Qualitätsanforderungen an den festen Sekundärbrennstoff 6. Feste Sekundärbrennstoffe (Fesbo) sind endkonfektionierte Brennstoffe mit definierter Qualität, die sich aus produktionsspezifischen Abfällen bzw. aus heizwertreichen Fraktionen, die bei der Aufbereitung von Siedlungsabfällen gewonnen werden, zusammensetzen. Es handelt sich hierbei um Abfälle folgender Kategorien: - Abfälle, die direkt aus Produktionsbetrieben stammen und

3 heizwertreiche Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen. Fesbo-Brennstoffmischungen mit dem Abfallschlüssel und der Abfallbezeichnung brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen) gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung AVV) dürfen im Drehrohrofen 7 nur eingesetzt werden, wenn sie sich aus den nachfolgend aufgeführten Abfällen (Abfallarten gemäß AVV) zusammensetzen: Abfallschlüssel Abfallbezeichnung 02 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei Abfälle aus pflanzlichem Gewebe Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) Abfälle aus der Forstwirtschaft 03 Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln Rinden- und Korkabfälle Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe Rinden- und Holzabfälle mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung Abfälle a. n. g. 04 Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne) Abfälle aus der Textilindustrie Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer) Abfälle aus unbehandelten Textilfasern Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern Kunststoffabfälle 08 Abfälle aus HZVA von Beschichtungen (Farben, Lacke, ), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien)

4 Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen 09 Abfälle aus der fotografischen Industrie Abfälle aus der fotografischen Industrie Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten 12 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen Kunststoffspäne und -drehspäne Schweißabfälle 15 Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a. n. g.) Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle) Verpackungen aus Papier und Pappe Verpackungen aus Kunststoff Verpackungen aus Holz Verbundverpackungen gemischte Verpackungen Verpackungen aus Textilien Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen 16 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, und 16 08) Kunststoffe Holz, Glas und Kunststoff Holz Kunststoff Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser gesättigte oder gebrauchte Ionenaustauscherharze Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z. B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n. g.

5 Papier und Pappe Kunststoff und Gummi Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter fällt Textilien brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen) sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen 20 Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01) Papier und Pappe Bekleidung Textilien Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter fällt Kunststoffe Die oben aufgeführten Abfälle (Abfallarten gemäß AVV) dürfen auch als Einzelabfälle (Monolieferungen) im Drehrohrofen 7 eingesetzt werden. 7. Der Heizwert H u der Fesbo-Brennstoffmischungen darf sich, bezogen auf die Trockensubstanz, zwischen > kj/kg und < kj/kg bewegen. Die Inhaltsstoffe in der Fesbo-Brennstoffmischung dürfen, bezogen auf die Trockensubstanz, die folgenden Massenkonzentrationen nicht überschreiten: Parameter Einheit max. Gehalte (100 %-Perzentil) max. Gehalte (90 %-Perzentil) Schwefel Gew.-% < 2 Chlor Gew.-% < 1,5 < 1,0 Fluor Gew-% < 0,5 Cadmium (Cd) mg/kg < 9 Thallium (Tl) mg/kg < 1 Quecksilber (Hg) mg/kg < 0,5 Antimon (Sb) mg/kg < 180 < 120 Arsen (As) mg/kg < 13 Blei (Pb) mg/kg < 400 Chrom (Cr) mg/kg < 250 Kobalt (Co) mg/kg < 12 Kupfer (Cu) mg/kg < 1000 < 700 Mangan (Mn) mg/kg < 500 Nickel (Ni) mg/kg < 100 Vanadium (V) mg/kg < 25 Zinn (Sn) mg/kg < 75 Polychlorierte Biphenyle mg/kg < 10 (PCB) Pentachlorpenhol (PCB) mg/kg < 10

6 - 6 - Beim Einsatz von Monochargen ist der 90% -Perzentilwert als maximaler Gehalt anzusetzen (d.h. Maximalgehalt von z.b. Kupfer in einer Monocharge < 700 mg/kg). Die Perzentilregelung bezieht sich auf die gleitenden 2-Wochen-Mischproben eines Jahreszeitraums. Ergibt die Analyse der Brennstoffproben eine Überschreitung der festgelegten Grenzwerte, ist für den Nachweis, dass die Qualitätsanforderungen erfüllt sind, die Rückstellprobe hinsichtlich des kritischen Parameters zu analysieren und mit den Grenzwerten zu vergleichen. Ergibt auch die Analyse der Rückstellprobe eine Überschreitung der festgelegten Grenzwerte, ist in Absprache mit der Überwachungsbehörde, durch weitere Analysen von Tagesmischproben gem. Auflage 14 festzustellen, ob die Überschreitung systematisch ist oder ob ein einzelner Ausreißer vorliegt. 8. Vor dem erstmaligen Einsatz von Monochargen ist durch Deklarationsanalyse repräsentativer Mischproben nach DIN EN nachzuweisen, dass die Vorgaben an die Inhaltsstoffe der Auflage 7 eingehalten sind. 9. Der untere Heizwert H u jedes Einzelabfalls, der bei der Herstellung der Fesbo eingesetzt wird, darf 11 MJ/kg nicht unterschreiten. Jeder Einzelabfall, der bei der Herstellung der Fesbo eingesetzt wird, darf, bezogen auf die Trockensubstanz, die folgenden Massenkonzentrationen nicht überschreiten: Parameter Einheit Max. Schadstoffgehalte für- Einzelabfälle (bez. auf TS) Quecksilber mg/kg 0,5 Thalium mg/kg 1 Cadmium, Arsen mg/kg in der Summe 20 Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, mg/kg in der Summe 1200 Nickel, Vanadium Antimon, Blei, Zinn mg/kg in der Summe 300 Die Hersteller der Fesbo müssen jederzeit durch entsprechende Analysen repräsentativer Mischproben, die nach DIN EN zu ziehen sind, nachweisen, dass die für die Herstellung der Brennstoffmischungen eingesetzten Einzelabfälle die Werte in der Tabelle einhalten. Die Analysen sind von einem unabhängigen nach DIN EN zertifiziertem Labor durchzuführen. 10. Durch vertragliche Vereinbarungen mit dem Brennstofflieferanten ist sicherzustellen, dass Fesbo nur dann an das Zementwerk weitergegeben werden, wenn sie den Qualitätsanforderungen der Auflagen 6 bis 9 dieses Bescheides entsprechen. Für die geforderten Deklarationsanalysen nach Auflagen 13 sind bei der Probenahme von Brennstoffen die Vorgaben der DIN EN in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten. Die Brennstoffanalysen sind jeweils von nach DIN EN zertifizierten Laboren durchzuführen. 11. Feste Sekundärbrennstoffe (Fesbo) dürfen bis auf Weiteres nur von den folgenden Aufbereitungsbetrieben/Lieferanten eingesetzt werden: - Fa. ELM Recycling, Bissingen - Fa. Kaspar GmbH & Co. KG, St. Georgen.

7 - 7 - Dem LRA Donau-Ries ist unverzüglich ein Brennstoffqualitätssicherungssystem der Fesbo-Aufbereitungsbetrieben/Lieferanten vorzulegen, welches die Vorgaben dieses Bescheides berücksichtigt. 12. Die Hinzunahme von weiteren Aufbereitungsbetrieben/Lieferanten von Fesbo sind dem Landratsamt Donau-Ries unter Vorlage der folgenden Angaben nach 15 BImSchG anzuzeigen: - Genehmigungsbescheid für die Aufbereitungsanlage - erzeugte Brennstoffqualität (repräsentative Analysenergebnisse im Umfang der Auflage 7 und 9) - Brennstoffqualitätssicherungssystem beim Aufbereitungsbetrieb. Dazu sind die folgenden Angaben vorzulegen: vollständiger Weg des Abfalls vom Erzeuger bis zum fertigen Brennstoff mit den vorgesehenen Aufbereitungsverfahren und Qualitätskontrollen (z. B. Ablaufschema) die Beprobungs- und Analysenhäufigkeit sowie Analysenumfang und Analyseverfahren des erzeugten Ersatzbrennstoffes vorliegende Zertifizierungen - sowie Angaben zu den eingesetzten Einzelabfällen. 13. Zu jeder Fesbo-Lieferung ist ein Lieferschein mit einer repräsentativen Deklarationsanalyse im Zementwerk abzugeben, der die folgenden Angaben enthält: - Aufbereitungsbetrieb/Lieferant - Chargennummer und angelieferte Menge - Chargendeklaration mit den zutreffenden AVV-Abfallschlüsseln ( i.d.r ) bei Brennstoffmischungen bzw. mit AVV-Abfallschlüssel der entsprechenden Abfallart bei Monolieferungen von Einzelabfällen. Rechtzeitig vor jeder Anlieferung müssen folgende für die angegebene Chargennummer vorliegenden repräsentativen Deklarationsanalysen des Aufbereiters, die unter Beachtung der Vorgaben der Auflage 10 zu ziehen und zu analysieren sind, übermittelt werden: - je 500 t erzeugten Brennstoffs (Heizwert H u, Chlorgehalt, Hg- und Tl-Gehalt, Wassergehalt) - je 2000 t erzeugten Brennstoffs (Heizwert H u, Chlor-, Fluor-, Schwefel- und Schwermetall-gehalte: As, Cd, Co, Cr, Cu, Hg, Mn, Ni, Pb, Sb, Sn und Tl sowie PCB- und PCP-Gehalt, Wassergehalt). Die Fesbo dürfen nur dann im Drehrohrofen 7 eingesetzt werden, wenn die Angaben und Deklarationsanalysen den Qualitätsanforderungen entsprechen. Ansonsten sind die Lieferungen abzuweisen. Über die Lieferungen der Fesbo ist ein Betriebstagebuch zu führen, das die folgenden Angaben enthält: - Datum und Uhrzeit der Anlieferung - Aufbereitungsbetrieb/Lieferant

8 Chargennummer und angelieferte Menge - Chargendeklaration mit Deklarationsanalyse gem. Auflage 13 Das Betriebstagebuch und die Lieferscheine mit den jeweiligen Deklarationsanalysen sind mindestens drei Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren und auf Verlangen der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Das Betriebstagebuch kann auch mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt werden. Vor der Annahme des Abfalls ist die Masse einer jeden Abfallart gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung zu bestimmen. 14. Im Rahmen der Brennstoffeigenüberwachung sind über ein kontinuierlich betriebenes Probenahmesystem je Fesbo-Liefercharge repräsentative Brennstoffproben jeweils als Tagesmischprobe zu entnehmen. Die entnommenen Brennstoffproben sind je Brennstofflieferant zu einer 2-Wochen-Mischprobe zu homogenisieren. Die lieferantenbezogenen Mischproben sind alle 2 Wochen auf den unteren Heizwert sowie die Parameter gemäß Auflage 7 dieses Bescheides zu analysieren. Die Brennstoffanalysen sind jeweils von nach DIN EN zertifizierten Laboren durchzuführen. Ein Teil der 2-Wochen-Mischprobe ist als Rückstellprobe aufzubewahren (2 Jahre). Sofern bei den Analysen Abweichungen von den in Auflage 7 festgelegten Qualitätsanforderungen auftreten, ist das Landratsamt Donau-Ries zur Abstimmung der erforderlichen Maßnahmen zu benachrichtigen. Überwachungserleichterung: Abweichend von den vorgenannten Anforderungen, ist es bis auf weiteres ausreichend, wenn je Lieferant in jedem Monat nur jeweils eine lieferantenbezogene 2-Wochen-Mischprobe auf die Parameter Fluor-, PCB- und PCP-Gehalt analysiert wird. Nach Ablauf eines Jahres ab Bestandskraft dieses Bescheides kann die Anzahl der zu analysierenden 2-Wochen-Mischproben bezüglich der Parameter Fluor-, PCB- und PCP-Gehalt verringert werden, sofern dies schriftlich beantragt wird und die Genehmigungsbehörde der Erleichterung dann zustimmt. 15. Mitarbeiter des Landratsamtes Donau-Ries sind im Rahmen der Anlagenüberwachung jederzeit berechtigt, unangekündigte Brennstoffkontrollen i.v. mit Analysen durchzuführen. Die Analysekosten sind vom Betreiber zu tragen. 16. Die im Zementwerk jährlich verfeuerten Arten und Mengen an Sekundärbrennstoffen sind dem Landratsamt Donau-Ries und dem Landesamt für Umwelt nach Ablauf eines Kalenderjahres spätestens bis 31. März des Folgejahres im Rahmen des Jahresberichtes nach 31 BImSchG unter Angabe jeweils folgender Daten unaufgefordert zu melden: - Lieferanten - Verfeuerte Brennstoffart und Menge - Heizwert H u - Analysenergebnisse der Eigenüberwachung - Monatsmittel- bzw. 4-Wochenmittelwerte und Jahresmittelwerte der Eigenanalysen, bezogen auf die jeweiligen Lieferanten - Jahresmittelwerte der Deklarationsanalysen, bezogen auf die jeweiligen Lieferanten sowie Mittelwerte, die jeweils einen Monat hinreichend repräsentieren

9 - 9 - Auflagen der Luftreinhaltung Anforderung an die Fesbo-Annahmestation 17. Der Aufsatzfilter der Fesbo-Annahmestation am Drehrohrofen 7 ist so zu betreiben, dass die im gereinigten Abgas der Emissionsquelle Q 236 enthaltenen staubförmigen Emissionen eine Massenkonzentration von 10 mg/m³ nicht überschreiten. Diese Emissionsbegrenzung (Massenkonzentration) bezieht sich auf das Abgasvolumen im Normzustand (273,15 K; 101,3 kpa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf. Durch eine Betriebsanweisung ist sicherzustellen, dass bei einem Wechsel nur Filtermaterial mit der vorgenannten Mindestanforderung zum Einsatz kommt. 18. Die Fesbo-Annahmestation ist durch eine Unterdruckregelung so zu betreiben, dass diffuse Emissionen bei Entladevorgängen weitestgehend verhindert werden. Auftretende Verunreinigungen durch Fesbo sind nach jedem Entladevorgang unverzüglich zu entfernen. 19. Es sind Maßnahmen und Einrichtungen zur Erkennung und Bekämpfung von Bränden vorzusehen. Die Brandschutzeinrichtungen und maßnahmen sind so auszulegen, dass entstehende oder eingetragene Brände erkannt und bekämpft werden können. Anforderung an die Feuerung-Drehrohrofen Die Verfeuerung der Sekundärbrennstoffe darf erst erfolgen, wenn - die Produktionsleistung an Klinker mehr als 60 t/h und - die Temperatur im Steigkanal des Wärmetauschers über 850 C beträgt. Die Zugabe der Sekundärbrennstoffe Altöl/Lösemittel, Fesbo, fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel, Altholz, Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe darf nur über die Hauptfeuerung erfolgen. Klärschlammgranulat darf sowohl über die Haupt- als auch über die Sekundärfeuerung zugeführt werden. Altreifen, Dachpappe und Fesbo (AVV , Kunststoff und Gummi) dürfen nur über die Sekundärfeuerung zugeführt werden. 21. Durch automatische Vorrichtungen ist sicher zu stellen, dass - eine Beschickung der Anlage mit Abfällen erst möglich ist, wenn beim Anfahren die Produktionsleistung an Klinker mehr als 60 t/h und die Temperatur im Steigkanal des Wärmetauschers über 850 C beträgt. - eine Beschickung der Anlage mit Abfällen nur solange erfolgen kann, wie die vorgenannten Bedingungen aufrechterhalten werden. - eine Beschickung der Anlage mit Abfällen unterbrochen wird, wenn infolge eines Ausfalls oder einer Störung von Abgasreinigungseinrichtungen eine Überschreitung eines kontinuierlich überwachten Emissionsgrenzwertes eintreten kann; dabei sind sicherheitstechnische Belange des Brand- und Explosionsschutzes zu beachten.

10 Die Anlage ist mit Registriereinrichtungen auszurüsten, durch die Verriegelungen oder Abschaltungen durch die automatischen Vorrichtungen registriert werden. Emissionsgrenzwerte-Drehrohrofen Die Anlage ist so zu errichten und zu betreiben, dass im gereinigten Abgas a) kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: Gesamtstaub 10 mg/m 3 Gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als HCl Gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als HF Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als NO 2 ** Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als SO 2 10 mg/m 3 1 mg/m mg/m 3 50 mg/m 3 Organische Stoffe, angegeben als Gesamt-C* 75 mg/m 3 Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg Im Direktbetrieb Im Verbundbetrieb Ammoniak** befristet bis Direktbetrieb+Verbundbetrieb Verbundbetrieb Zielwert bei Direktbetrieb und ungeplanten Störungen, die zum Mühlenstillstandführen 0,05 mg/m 3 0,03 mg/m 3 30 mg/m 3 30 mg/m 3 60 mg/m 3 Kohlenmonoxid CO* 3000 mg/m 3 b) kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: Gesamtstaub 30 mg/m 3 Gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als HCl Gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als HF 60 mg/m 3 4 mg/m 3

11 Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als NO 2 ** Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als SO mg/m mg/m 3 Organische Stoffe, angegeben als Gesamt-C* 150 mg/m 3 Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg 0,05 mg/m 3 Im Direktbetrieb Im Verbundbetrieb Ammoniak** befristet bis Verbundbetrieb Zielwert bei Direktbetrieb und ungeplanten Störungen, die zum Mühlenstillstand führen 60 mg/m mg/m 3 Kohlenmonoxid CO* 6000 mg/m 3 c) kein Mittelwert, gebildet über die jeweilige Probenahmezeit, die folgende Emissionsgrenzwerte überschreitet: Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Thallium insgesamt 0,03 mg/m 3 Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Sb- Arsen und seine Verbindungen, angegeben als As Blei und seine Verbindungen, angegeben als Pb Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Cr Kobalt und seine Verbindungen, angegeben als Co Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Cu Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mn Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Ni Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als V Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Sn insgesamt 0,3 mg/m 3 Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff), angegeben als As Benzo-a-pyren Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd Kobalt und seine Verbindungen, angegeben als Co Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Cr insgesamt 0,05 mg/m 3 Benzol (Grenzwert) Benzol (Zielwert) Polychlorierte Dibenzodioxine, Dibenzofurane und di-pcb, angegeben als Summenwert nach dem in Anlage 2 der 17. BImSchV festgelegten Verfahren 5 mg/m 3 1 mg/m 3 0,1 ng/m 3

12 d) kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als NO mg/m 3 ab 01.Januar 2019 Ammoniak (Direktbetrieb + Verbundbetrieb)** 25 mg/m 3 *) Durch geeignete Maßnahmen sind die Emissionen an Gesamt-C und Kohlenstoffmonoxid zu minimieren. Darüber ist dem Landratsamt Donau-Ries im Rahmen des Jahresberichtes gem. 31 BImSchG zu berichten. Die Neufestsetzung von Emissionsgrenzwerten für Gesamt-C und Kohlenstoffmonoxid bleibt bis auf Weiteres in Abhängigkeit der Entwicklungen zum Stand der Technik (SCR/DECONO x ) vorbehalten. **) Grenzwerte sind aus Vollständigkeitsgründen dargestellt. Unbenommen davon wird auf die Auflagen des weiterhin gültigen Bescheides vom verwiesen. 23. Die unter Auflage 22 festgelegten Emissionsbegrenzungen im Abgas des Drehrohrofens 7 sind auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 K, 1013 mbar), nach Abzug des Feuchtegehalts an Wasserdampf und auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 10 % bezogen. Bei der Auswertung der Messwerte ist zu beachten, dass für die Stoffe, deren Emissionen durch Abgasreinigungseinrichtungen gemindert werden, die Umrechnung der Messwerte nur für die Zeiten erfolgen darf, in denen der gemessene Sauerstoffgehalte über dem Bezugssauerstoffgehalt liegt. Beim Direktbetrieb (Betriebsweise ohne Rohmehlmühlen) soll ein zeitlicher Anteil von 15 % der Betriebsstunden eines Kalenderjahres angestrebt werden. Über den Anteil der jährlichen Direktbetriebsstunden ist im Jahresbericht gem. 31 BImSchG zu berichten. Messung und Überwachung der Emissionen Messplätze 24. Bei der Vorbereitung und Durchführung der Emissionsmessungen ist Folgendes zu berücksichtigen: - Für die Durchführung der kontinuierlichen Messungen und Einzelmessungen sowie zur Ermittlung der Bezugs- und Betriebsgrößen sind im Einvernehmen mit einer nach 29b Abs. 2 in Verbindung mit 26 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bekannt gegebenen Stelle (nachfolgend als Messinstitut bezeichnet) geeignete Messplätze einzurichten. Hierbei sind die Anforderungen der DIN EN in der jeweils geltenden Fassung (derzeit: Ausgabe Januar 2008) zu beachten. - Die Termine der Emissionsmessungen sind der Genehmigungsbehörde spätestens 14 Tage vor Messbeginn mitzuteilen. - Der beauftragten Stelle sind die für die Erstellung des Messberichtes erforderlichen Daten und Angaben zur Verfügung zu stellen. 25. Messplätze müssen ausreichend groß, über sichere Arbeitsbühnen und Verkehrswege leicht begehbar und so beschaffen sein sowie so ausgewählt werden,

13 dass repräsentative und einwandfreie Messungen gewährleistet sind. Messverfahren und Messeinrichtungen 26. Für Messungen zur Feststellung der Emissionen oder der Verbrennungsbedingungen sowie zur Ermittlung der Bezugs- und Betriebsgrößen sind die dem Stand der Messtechnik entsprechenden Messverfahren anzuwenden. 27. Die Probenahme und Analyse aller Schadstoffe sowie die Qualitätssicherung von automatischen Messsystemen und die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung automatischer Messsysteme sind nach CEN-Normen (umgesetzt in entsprechende DIN EN-Normen) durchzuführen. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so sind ISO-Normen, nationale Normen oder sonstige internationale Normen anzuwenden, die sicherstellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden. Diskontinuierliche Messungen 28. Im Zeitraum von zwölf Monaten nach der wesentlichen Änderung, d. h. nach der Aufnahme des Einsatzes von Fesbo mit den in diesem Bescheid festgelegten Qualitätsanforderungen, sind im gereinigten Abgas aus dem Drehrohrofen 7 alle zwei Monate mindestens an einem Tag (Abnahmemessungen) und anschließend wiederkehrend spätestens alle zwölf Monate mindestens an drei Tagen Messungen durch eine nach 29b Abs. 2 i. V. m. 26 des Bundesimmissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle durchführen zu lassen und zu überprüfen, ob die Emissionsgrenzwerte für die Schadstoffe, deren Emissionen nicht kontinuierlich registrierend ermittelt werden, eingehalten werden. Die Messungen sind sowohl im Verbund als auch im Direktbetrieb durchzuführen. Die Messungen sind vorzunehmen, wenn die Anlage mit möglichst der höchsten Leistung betrieben wird, für die sie bei den während der Messung verwendeten Abfällen für den Dauerbetrieb zugelassen ist. Hinweis: Die sechs Abnahmemessungen erfolgen abwechselnd im Direkt- und Verbundbetrieb, folglich drei Messungen im Direktbetrieb und drei Messungen im Verbundbetrieb. Die Wiederholungsmessungen erfolgen jeweils an einem Tag im Direktbetrieb und an zwei Tagen im Verbundbetrieb. Pro Tag wird der Gehalt an - gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen, angegeben als HCl - gasförmigen anorganischen Fluorverbindungen, angegeben als HF - den in Auflage 22 c genannten Stoffen mit Ausnahme von Benzo-a-pyren, polychlorierten Dibenzodioxinen, Dibenzofuranen und di-pcb zweimal bestimmt. Pro Tag wird der Gehalt an - Benzo-a-pyren, polychlorierten Dibenzodioxinen, Dibenzofuranen und di-pcb, angegebenen als Summenwert nach dem in Anlage 2 der 17. BImSchV festgelegten Verfahren einmal bestimmt. 29. Bei den Einzelmessungen (Abnahmemessungen und wiederkehrende Messungen) sind zusätzlich folgende Größen zu ermitteln:

14 Abgasvolumenstrom (Betriebs- und Normzustand) - Abgastemperatur - Volumengehalt an Sauerstoff - Volumengehalt an Kohlendioxid - Massenkonzentrationen der Emissionen an Polychlorierten Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAH), angegeben als Summenwert nach EPA (nur Abnahmemessungen) Pentachlorphenol (PCP) (nur Abnahmemessungen) Formaldehyd (nur Abnahmemessungen) - Rohmehlmenge - Klinkerleistung - Brenntemperatur, einschließlich Temperaturen im Steigschacht bei Brennstoffzugabe - eingesetzte Ammoniakmenge in der SNCR-Anlage - Art und Menge der eingesetzten Regelbrennstoffe - Art und Menge der eingesetzten Sekundärbrennstoffe - Art und Menge der eingesetzten Sekundärrohstoffe - Heizwert H u der eingesetzten Regel-/Sekundärbrennstoffe - Anteil der eingesetzten Regel-/Sekundärbrennstoffe an der jeweils gefahrenen Gesamtfeuerungswärmeleistung - Eine repräsentative Mischprobe der im Rahmen der Messungen eingesetzten Altöle/ Lösemittel, der Fesbo sowie von Klärschlammtrockengranulat und ggf. Altholz sind auf die folgenden Parameter zu untersuchen: Heizwert H u, Chlor-, Fluor-, Brom-*, Schwefel- und Schwermetallgehalte: As, Cd, Co, Cr, Cu, Hg, Mn, Ni, Pb, Sb, Sn und Tl sowie PCB- und PCP-Gehalt. (* nur bei Altölen/Lösemittel). 30. Bei der Messplanung, der Auswertung und Beurteilung der Messergebnisse sind DIN EN Luftbeschaffenheit Messung von Emissionen aus stationären Quellen Anforderungen an Messstrecken und Messplätze und an die Messaufgabe, den Messplan und den Messbericht; sowie die Richtlinie VDI 3951 Grundsätze zur Durchführung von Emissionsmessungen in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten. 31. Für die Messung zur Bestimmung der Stoffe nach Auflage 22 c) beträgt die Probenahmezeit mit Ausnahme von Benzo(a)pyren sowie von polychlorierten Dibenzodioxinen, Dibenzofuranene und di-pcb mindestens eine halbe Stunde; sie soll zwei Stunden nicht überschreiten. Für die Messung der Benzo(a)pyren sowie von polychlorierten Dibenzodioxinen, Dibenzofuranen und di-pcb beträgt die Probenahmezeit mindestens sechs Stunden; sie soll acht Stunden nicht überschreiten. Für polychlorierte Dibenzodioxine, Dibenzofurane und di-pcb soll die Nachweisgrenze des eingesetzten Analyseverfahrens nicht über 0,005 Nanogramm je Kubikmeter Abgas liegen. 32. Über das Ergebnis der Messungen nach Auflage 28 und 29 ist jeweils ein Messbericht zu erstellen, der dem LRA Donau-Ries und dem LfU spätestens 8 Wochen nach den Messungen vorzulegen ist. Der Messbericht ist entsprechend dem Muster-Emissionsbericht in der jeweils aktuellen Fassung zu erstellen (siehe Die Emissionsgrenzwerte der diskontinuierlich überwachten Parameter gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung den jeweils zu bildenden Mittelwert gemäß Auflage 22 überschreitet.

15 Kontinuierliche Messungen 34. Im Abgas des Zementklinkerofens (Bypassabgas und Hauptabgasstrom des Zementklinkerofens) sind die Massenkonzentrationen der Emissionen an - Gesamtstaub - Organischen Stoffen, angegeben als Gesamt-Kohlenstoff - Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, - Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid 1, - Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, - Kohlenmonoxid - Ammoniak mit eignungsgeprüften Messgeräten kontinuierlich zu ermitteln, zu registrieren und auszuwerten. Die kontinuierliche Messung von anorganischen gasförmigen Chlorverbindungen bleibt in Abhängigkeit der Ergebnisse der Einzelmessungen vorbehalten. 1 Ergibt sich aufgrund von Einzelmessungen bei der Kalibrierung, dass der Anteil des Stickstoffdioxids an den Stickstoffoxidemissionen unter 10 vom Hundert liegt, kann auf die kontinuierliche Messung des Stickstoffdioxids verzichtet und die Bestimmung des Anteils durch Berechnung zugelassen werden. In diesem Fall hat der Betreiber Nachweise über den Anteil des Stickstoffdioxids bei der Kalibrierung zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Der Betreiber hat die Nachweise jeweils fünf Jahre nach der Kalibrierung aufzubewahren. Die Anforderung zur kontinuierlichen Ermittlung der Stickstoffoxidemissionen ist erfüllt, wenn der Messeinrichtung zur Ermittlung der Emissionen an Stickstoffmonoxid (NO) ein NO 2 -Konverter vorgeschaltet ist, der die im Abgas enthaltenen NO 2 -Emissionen vollständig in NO überführt. Die Funktionsfähigkeit des NO 2 -Konverters ist im Rahmen der Kalibrierungen zu überprüfen und das Prüfergebnis im Prüfbericht zu dokumentieren. 35. Des Weiteren sind die zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs erforderliche Betriebsgrößen (und Bezugsgrößen) - Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas, - Abgastemperatur, - Abgasvolumenstrom, - Feuchtegehalt und Abgasdruck 2, - sowie die Temperatur im Steigkanal des Wärmetauschers kontinuierlich zu ermitteln, zu registrieren und auszuwerten. 2 Messeinrichtungen für den Feuchtegehalt sind nicht notwendig, soweit das Abgas vor der Ermittlung der Massenkonzentrationen der Emissionen getrocknet wird. Sofern bei der Erstkalibrierung der Messgeräte nachgewiesen wird, dass der Abgasdruck konstant ist, kann auf Antrag von einer kontinuierlichen Messung abgesehen werden.

16 Die Anlage ist mit geeigneten Messeinrichtungen und elektronischen Auswerteeinrichtungen (Messwertrechner) zu betreiben. Sie sind geeignet, wenn für die Messung der kontinuierlich zu ermittelnden Massenkonzentrationen und Bezugsgrößen - mit Ausnahme von Abgastemperatur und Druck sowie für den Messwertrechner eine Zulassung vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) vorliegt. Hinweis: Eine Liste geeigneter Messwertrechner und Messeinrichtungen sowie entsprechender Richtlinien zu deren Einsatz ist beim Umweltbundesamt unter der folgenden Internetseite veröffentlicht Messeinrichtungen müssen, den Anforderungen der 17. BImSchV in der jeweiligen Fassung entsprechen (derzeit Anlage 4 Nummer 1 bis 4 vom {BGBl. I (2013) 21, S , zuletzt geändert BGBl. I (2013) 60, S ). Geeignet sind Messeinrichtungen zur Ermittlung der Massenkonzentration, wenn die Kalibrierung für die jeweils eingesetzten Messeinrichtungen ergibt (Variabilitätsprüfung), dass der Wert des Konfidenzintervalls von 95 % eines einzelnen Messergebnisses an der für den Tagesmittelwert festgelegten Emissionsbegrenzung die folgenden Prozentsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht überschreiten: - Kohlenmonoxid ± 10 % - Schwefeldioxid ± 20 % - Stickstoffoxid ± 20 % - Gesamtstaub ± 30 % - Gesamt-C ± 30 % - Quecksilber ± 40 % 37. Bei Einsatz und Betrieb der Mess- und Auswerteeinrichtungen sowie bei der Parametrierung des Messwerterechners sind die Bestimmungen der Richtlinie zur bundeseinheitlichen Praxis bei der Überwachung der Emissionen in der jeweils aktuellen Fassung (derzeit - RdSchr. d. BMU v Az.: IG /5; zuletzt geändert mit RdSchr. d. BMU vom Az.: IG I /0) zu beachten. Insbesondere gilt: 37.1 Auswahl und Einbau, Einsatz und Wartung a) Der Einbau von Mess- und Auswerteeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung hat gemäß VDI 3950 in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Der ordnungsgemäße Einbau der Mess- und Auswerteeinrichtungen sowie die Eignung der Mess- und Probenahmestellen sind durch Bescheinigung einer nach 29b Abs. 2 i. V. m. 26 des Bundesimmissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Kalibrierstelle (Gruppe II gem. Anlage 1 der 41. BImSchV) nachzuweisen. Dies gilt auch bei Änderungen oder Austausch von.mess- und Auswerteeinrichtungen. b) Die Verfügbarkeit der Messeinrichtungen muss mindestens 95 % erreichen. Für Auswerteeinrichtungen muss die Verfügbarkeit mindestens 99 % betragen.

17 Die Messung für die Bestimmung des Sauerstoffgehaltes muss eine Verfügbarkeit von 98 % erfüllen. Jeder Tag, an dem mehr als 5 Halbstundenmittelwerte wegen Störung oder Wartung des kontinuierlichen Messsystems ungültig sind, ist für ungültig zu erklären. Werden mehr als 10 Tage im Jahr wegen solcher Situationen für ungültig erklärt, sind geeignete Maßnahmen einzuleiten, um die Zuverlässigkeit des kontinuierlichen Überwachungssystems zu verbessern. c) Die Mess- und Auswerteeinrichtungen dürfen nur von ausgebildetem und in die Bedienung eingewiesenem Fachpersonal unter Beachtung der Bedienungsanweisungen des Herstellers bedient werden. Zur regelmäßigen Überprüfung der Mess- und Auswerteinrichtungen soll ein Wartungsvertrag abgeschlossen werden. Auf den Wartungsvertrag kann verzichtet werden, wenn qualifiziertes Personal und entsprechende Einrichtungen zur Wartung vorhanden sind. d) Null- und Referenzpunkt sind mindestens einmal im Wartungsintervall zu prüfen und aufzuzeichnen. Die Prüfungen und Aufzeichnungen sind entsprechend Abschnitt7 der DIN EN (QAL 3) in der jeweils aktuellen Fassung (derzeit: Ausgabe Februar 2015) durchzuführen und zu dokumentieren. Die Wartungsintervalle sind in den jeweiligen Eignungsprüfberichten dokumentiert. e) Über alle Arbeiten an den Mess- und Auswerteeinrichtungen müssen Aufzeichnungen in Form eines Kontrollbuchs geführt werden. Das Wartungsbuch ist der Überwachungsbehörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen und mindestens über einen Zeitraum von fünf Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Die Dokumentation der laufenden Qualitätssicherung hat nach Abschnitt 7 der DIN EN (QAL 3) auf Regelkarten oder softwareunterstützt zu erfolgen. f) Ausfälle kontinuierlicher Messeinrichtungen und des Emissionsrechners sind der Überwachungsbehörde unverzüglich unter Angabe der getroffenen Maßnahmen unverzüglich, spätestens jedoch am folgenden Werktag, per Telefon o- der mitzuteilen Kalibrierung und Funktionsprüfung Messeinrichtungen, die zur kontinuierlichen Feststellung der Emissionen eingesetzt werden, sind durch eine Kalibrierstelle zu kalibrieren und jährlich einmal auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Die Funktionsfähigkeit der Messeinrichtungen ist durch eine Kalibrierstelle mittels Parallelmessung unter Verwendung der Referenzmethode prüfen zu lassen. Die Kalibrierung ist nach jeder wesentlichen Änderung durchführen zu lassen, sobald der ungestörte Betrieb erreicht ist, jedoch frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme. Die Kalibrierung ist im Abstand von drei Jahren zu wiederholen. Die Funktionsprüfung und Kalibrierung der Messgeräte für Emissionen und Betriebsgrößen ist nach den Vorgaben der DIN EN bzw. der VDI 3950 in der jeweils aktuellen Fassung durchführen zu lassen.

18 Über die Ergebnisse der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Messeinrichtungen und des Emissionsrechners sind von der Kalibrierstelle Berichte gemäß Richtlinie VDI 3950 in der jeweils aktuellen Fassung zu erstellen. Diese Berichte sind der Überwachungsbehörde innerhalb von 12 Wochen nach Kalibrierung bzw. Funktionsprüfung vorzulegen Einsatz elektronischer Auswerteeinrichtungen Der Messwertrechner ist jährlich durch eine bekannt gegebene Kalibrierstelle auf Funktionsfähigkeit überprüfen zu lassen. Hierbei ist jeweils auch die Übereinstimmung der Messgeräteanzeige mit den Anzeigen im Auswertesystem zu überprüfen. Über die Ergebnisse der Funktionsprüfungen sind von der Kalibrierstelle Berichte gemäß Richtlinie VDI 3950 zu erstellen und der Behörde spätestens 12 Wochen nach Prüfung vorzulegen. Alle Messwerte, die innerhalb der Betriebszeit, einschließlich der Anfahr- oder Abstellvorgänge der Anlage anfallen, sind mit Zeitbezug zu erfassen und aufzuzeichnen. Dabei ist in Abstimmung mit der Überwachungsbehörde eine Festlegung über Beginn und Ende der Klassierung zu treffen. Auswerteeinrichtungen dürfen ausschließlich für die Belange der Emissionsüberwachung genutzt werden Auswertung und Beurteilung der Messwerte Die Registrierung, Mittelwertbildung, Normierung, Validierung, Klassierung und Datenausgabe hat entsprechend dem Anhang B der bundeseinheitlichen Praxis bei der Überwachung der Emissionen in der jeweils aktuellen Fassung zu erfolgen. Dabei sind die Anforderungen an Mess- und Auswerteinrichtungen für Anlagen i. S. d. 17. BlmSchV gem. Anhang E der bundeseinheitlichen Praxis zu beachten. Ein aktuelles Parametrierkonzept mit Festlegung über Beginn und Ende der Klassierung, einschließlich der festzulegenden Statussignale für den Verbund-, den Direkt und den Gesamtbetrieb ist vorzulegen. Die erforderlichen Parametrierung ist bei der Kalibrierung der Messeinrichtungen unter Beachtung der DIN EN zu ermitteln. Im Prüfbericht des Messwertrechners ist das abgestimmte Parametrierkonzept zu dokumentieren. Soll vom festgelegten Auswertemodus abgewichen werden, ist dies vorab mit dem Landratsamt abzustimmen und im nächsten Prüfbericht des Messwertrechners zu dokumentieren. In Abstimmung mit dem Landratsamt sind die Festlegung über Beginn und Ende der Klassierung zu treffen. Hinweis: Aus dem Parametrierkonzept sollte insbesondere zu ersehen sein, - welche verschiedenen Betriebszustände der Messwertrechner registrieren wird, - wie die verschiedenen Betriebszustände (wie Regelbetrieb, Störung von Abgasreinigungsanlagen, An- und Abfahrbetrieb etc.) dokumentiert werden,

19 die Definition der festgelegten Statussignale (Anlagenstatus, Messwertstatus, betriebsabhängiger Status), - welche Sonderklassen eingerichtet sind und wie sie die Zeiten für Verriegelungen oder Abschaltungen und die Zeiten der Betriebsweise (Verbundbetrieb, Direktbetrieb) jeweils separat registrieren, - wie die Ermittlung, Berechnung, Registrierung sonstiger geforderter Betriebsgrößen erfolgt (z. B. anteiliger Ersatzbrennstoff, Anlagenleistung) und - wie die Datensicherung und -speicherung erfolgt. Alle Messwerte, die innerhalb der Betriebszeit einschließlich der An- und Abfahrvor-gänge anfallen, sind mit Zeitbezug zu erfassen und aufzuzeichnen. Dabei ist in Abstimmung mit dem LRA Donau-Ries eine Festlegung über Beginn und Ende der Klassierung zu treffen. Die betriebsbedingten Ausfallzeiten der Abgasreinigungsanlage mit den hierfür ggf. geltenden Emissionsgrenzwerten und Sauerstoffbezug sind in Sonderklassen zu erfassen. Bei Änderungen von Parametrierungen ist jeweils das Datum der vorgenommenen Änderung mit aufzunehmen. Die vorgenommenen Änderungen sind zu begründen. Die aufgezeichneten (gespeicherten) Daten einschließlich der zugehörigen Parametrierung (Datenmodell) sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Während des Betriebes der Anlage ist aus den zu ermittelnden Messwerten für jede aufeinanderfolgende halbe Stunde der Halbstundenmittelwert zu bilden und auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen. Für Stoffe, deren Emissionen durch Abgasreinigungseinrichtungen gemindert und begrenzt werden, darf die Umrechnung der Messwerte nur für Zeiten erfolgen, in denen der gemessene Sauerstoffgehalt über dem Bezugssauerstoffgehalt liegt. Aus den validierten Halbstundenmittelwerten ist für jeden Tag der Tagesmittelwert, bezogen auf die tägliche Betriebszeit einschließlich der An- und Abstellvorgänge, zu bilden. Die Jahresmittelwerte sind aus den validierten Tagesmittelwerten zu berechnen; hierzu sind die Tagesmittelwerte eines Kalenderjahres zusammenzuzählen und durch die Anzahl der Tagemittelwerte zu teilen. Über die Auswertung der kontinuierlichen Messungen ist ein Messbericht zu erstellen und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres dem LRA Donau-Ries vorzulegen. Im Rahmen des Emissionsjahresberichtes sind für das Berichtsjahr zudem anzugeben: - Datum, Häufigkeit, Dauer und Begründung von ggf. aufgetretenen Überschreitungen der Emissionsgrenzwerte und ggf. getroffene Abhilfemaßnahmen - Häufigkeit und die Dauer einer Nichteinhaltung der festgelegten Mindesttemperatur - Die Aufzeichnungen der Registriereinrichtungen, durch die Verriegelungen oder Abschaltungen durch automatische Vorrichtungen registriert werden - Nachweis über Jahresmittelwerte

20 Einhaltung von Emissionsgrenzwerten Die Emissionsgrenzwerte der kontinuierlich überwachten Parameter sind eingehalten, wenn kein validierter Tagesmittelwert, kein validierter Halbstundenmittelwert und kein Jahresmittelwert die festgelegten Emissionsgrenzwerte überschreiten. Die validierten Halbstunden- und Tagesmittelwertesind auf Grundlage der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug der in der Kalibrierung nach DIN EN bestimmten Messunsicherheiten zu bestimmen. Die Halbstundenmittelwerte vor Abzug der in der Kalibrierung ermittelten Messunsicherheit (normierte Werte) müssen für die Zwecke der zu ermittelnden Jahresemissionsfrachten verfügbar sein 37.6 Berichte In den Emissionsjahresbericht gem. 31 BImSchG sind zusätzlich die folgenden Auswertungen in gegebenenfalls graphischer Form sowie Ausdrucke des Messwertrechners für alle kontinuierlich überwachten Emissionsparameter (Jahresauswertung für das jeweilige Kalenderjahr) aufzunehmen: - Tagesmittelwerte der Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, Ammoniak (jeweils für den Gesamtbetrieb, den Verbundbetrieb und den Direktbetrieb) mit Angaben zum Sauerstoffbezug, sowie Schwefeldioxid- und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, Gesamt-C und Kohlenstoffmonoxid, Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber - Halbstundenmittelwerte der Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid angegeben als Stickstoffdioxid, Ammoniak (jeweils für den Gesamtbetrieb, den Verbundbetrieb und den Direktbetrieb) mit Angaben zum Sauerstoffbezug, sowie Schwefeldioxid- und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, Gesamt-C und Kohlenstoffmonoxid, Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber - Auflistung der ungeplanten Mühlenstillstände (Datum, zeitliche Dauer) - Jahresmittelwert Ammoniak - Anteil des jährlichen Direktbetriebes in % bezogen auf die Betriebsstunden des jeweiligen Kalenderjahres (Auflage 23) - Datum, Häufigkeit, Dauer und Begründung von ggf. aufgetretenen Überschreitungen der Emissionsgrenzwerte und ggf. getroffene Abhilfemaßnahmen. - Minimierungsmaßnahmen für Emissionen an Gesamt-C und Kohlenmonoxid (vgl. Auflage 22) - Im Zementwerk jährlich verfeuerte Arten und Mengen an Sekundärbrennstoffen (vgl. Auflage 16) Der Jahresbericht ist spätestens bis zum des jeweils folgenden Jahres vorzulegen und soll eine Zusammenfassung der Ergebnisse der kontinuierlichen und der diskontinuierlichen Emissionsüberwachung enthalten. Störung des Betriebs 38. Auf Störungen des Betriebes der Abgasreinigungsanlagen (SNCR, Schlauchfilteranlage, Bypassfilter) die zur Überschreitung von Emissionsgrenzwerten führen können, muss das Bedienungspersonal durch Störungsmeldungen (optisch und akustisch) unverzüglich aufmerksam gemacht werden.

21 Ergibt sich aus den Messungen, dass Anforderungen an die Begrenzung von Emissionen nicht erfüllt werden, ist dies dem LRA Donau-Ries unverzüglich mitzuteilen. Es sind unverzüglich die Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu treffen. Datum und Ursache und die getroffenen Abhilfemaßnahmen sind im Betriebstagebuch zu dokumentieren und vom Betriebsverantwortlichen abzuzeichnen. 40. Für technische unvermeidbare Ausfälle der Abgasreinigungsanlagen (Gewebefilteranlage, SNCR-Anlage) darf der Weiterbetrieb, währenddessen von den Emissionsgrenzwerten, ausgenommen die Emissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid und Gesamt-Kohlenstoff, abgewichen werden darf, vier aufeinander folgende Stunden und innerhalb eines Kalenderjahres 60 Stunden nicht überschreiten. Die Emissionsbegrenzungen für Gesamt-Staub darf dabei eine Massenkonzentration von 150 mg/m 3, gemessen als Halbstundenmittelwert, nicht überschreiten. 41. Ausfallzeiten der Abgasreinigungseinrichtungen sind der Auswerteeinrichtung für die kontinuierliche Emissionsüberwachung über Statussignale mitzuteilen und in zwei getrennten Speichern für aufeinanderfolgende Halbstundenmittelwerte und für das laufende Kalenderjahr zu erfassen. Die Kriterien für die Statussignale sind mit dem LRA Donau-Ries abzustimmen. 42. Die während der Ausfallzeiten gebildeten Halbstundenmittelwerte für Gesamt- Staub sind in zwei Klassen mit der gemeinsamen Grenze von 150 mg/m 3 (d.h. <150 mg/m 3 / > 150 mg/m 3 ) zu erfassen. 43. Die Aufzeichnungen in der Auswerteinrichtung für die kontinuierliche Emissionsüberwachung müssen auch die folgenden Daten erfassen: - Temperatur im Steigkanal des Wärmetauschers - Rohmehlaufgabemenge - Ansprechen der automatischen Vorrichtung, wenn infolge eines Ausfalls oder einer Störung der Abgasreinigungseinrichtung eine Überschreitung eines kontinuierlich überwachten Emissionsgrenzwertes eingetreten ist. Unterrichtung der Öffentlichkeit 44. Die Fa. Märker Zement GmbH hat die Öffentlichkeit einmal jährlich über - die Ergebnisse der Emissionsmessungen - einen Vergleich der Ergebnisse der Emissionsmessungen mit den Emissionsgrenzwerten und - eine Beurteilung der Verbrennungsbedingungen zu unterrichten. Kreislaufwirtschaftsgesetz 45. Die schadlose Verwertung der eingesetzten Sekundärbrennstoffe ist vor dem Hintergrund des 7 KrWG sicherzustellen. Dazu ist der Schwermetallgehalt im Klinker regelmäßig (mindestens monatlich) auf den Schwermetallgehalt hin zu untersuchen und entsprechend zu überprüfen.

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