Studiengang Wirtschaftsrecht Praktikantenamt. Wegweiser für das Praxissemester

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1 Stand: Januar 2013

2 1. Allgemeines a) Vorgaben der Prüfungsordnung Das Studium des Wirtschaftsrechts an der HTWG-Konstanz sieht ein praktisches Studiensemester (Praxissemester) vor. Es ist gemäß 8 Abs. 1 der Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge (SPOBa) in das Hauptstudium integriert und ist nach dem Studienplan ( 58 Abs. 10 SPOBa) im 5. Semester vorgesehen. Im Zeitraum des integrierten praktischen Studiensemesters (6 Monate) findet die Ausbildung bei der Praxisstelle statt. Für die Anerkennung des Praxissemesters müssen mindestens 95 Präsenztage ( 8 Abs. 2 SPOBa) nachgewiesen werden. Zur Erfüllung dieser Praxisdauer stehen folgende Zeiträume zur Verfügung: Im Sommersemester vom , d.h. ca. 26 Wochen Im Wintersemester vom , d.h. ca. 26 Wochen Es wird empfohlen, den Arbeits- / Praktikantenvertrag über mindestens 24 Wochen abzuschließen. So bleiben aus Erfahrung nach Abzug der Feier- und Urlaubstage die mindestens erforderlichen 95 Präsenztage. Die genaue Dauer des Praxissemesters bleibt den Studierenden überlassen, soweit die Bedingungen der SPOBa erfüllt werden. Es steht Ihnen auch frei, Zeiten außerhalb des Semesters mit einzubeziehen; jedoch können diese Zeiten nicht zur Erfüllung der Präsenzzeit angerechnet werden und sind nicht als Pflichtpraktikum i.s. der SPOBa zu werten (bez. Versicherungspflicht mit dem Arbeitgeber abklären). In das Praxissemester kann nur zugelassen werden, wer das Grundstudium abgeschlossen hat ( 58 Abs. 7 SPOBa). Die 8 und 58 Abs. 7 SPOBa sind im Anhang abgedruckt. b) Sinn und Zweck des Praxissemesters Ziel des Praxissemesters ist es, Ihnen praktische Erfahrungen und Kenntnisse zur Ergänzung der Lehrinhalte zu vermitteln. Sie sollen betriebliche Abläufe und die Bedeutung und Umsetzung juristischer und betriebswirtschaftlicher Fragestellungen im betrieblichen Alltag kennen lernen. Das Praxissemester soll es Ihnen weiterhin ermöglichen, die eigenen fachlichen und persönlichen Neigungen, Interessen und Fähigkeiten zu erkennen und dementsprechend Studienschwerpunkte zu setzen, um später eine erfolgversprechende Arbeitsplatzwahl zu treffen. Auch kann das Praxissemester der Kontaktaufnahme zwischen den Studierenden und dem späteren Arbeitgeber dienen. Die Recherche und Auswahl eines geeigneten Praktikumsplatzes liegt in Ihrer Verantwortung. Die Studierenden werden während des praktischen Studiensemesters von der HTWG-Konstanz betreut (Studiengangreferent, erforderlichenfalls sleiter). Seite 2 / 14

3 c) Vorziehen oder Verschieben des Praxissemesters Ein zeitliches Vorziehen des Praxissemesters ist ausgeschlossen. Da das Praxissemester erst dann sinnvoll ist, wenn entsprechende theoretische Vorkenntnisse vorhanden sind, wurde der Zeitpunkt für das Praxissemester so gewählt, dass die Studierenden die erforderlichen Fächer belegt haben, um die praktischen Erfahrungen rechtlich und betriebswirtschaftlich einordnen zu können. Eine Verschiebung des Praxissemesters ist nur in dem in der SPOBa vorgesehenen Fall (Nichtzulassung zum Hauptstudium 58 Abs. 7 SPOBa) und besonders gelagerten und begründeten Einzelfällen möglich. Das Praxissemester ist ein integriertes Praxissemester, d.h. eine erfolgreiche Absolvierung des 6. und 7. Semesters baut auf den Erfahrungen des Praxissemesters auf und setzt diese voraus. Die Anforderungen der SPOBa sind sehr eindeutig, Unterstützung des es ist frühzeitig und umfassend gewährleistet, so dass sich jede(r) Studierende darauf einrichten kann. Fälle, die in der Regel genehmigt werden, sind attestierte Krankheiten, welche die Aufnahme des Praxissemesters nicht ermöglichen oder ähnlich schwerwiegende Vorfälle in der Privatsphäre. Ebenfalls genehmigungsfähig ist die Verschiebung als Folge einer kurzfristigen Kündigung des Praktikantenvertrages durch den Arbeitgeber vor dem Beginn des Praxissemesters oder die Durchführung eines Auslandssemesters. Ermessensentscheidungen im Übrigen sind möglich, wenn die Begründung nahelegt, dass es im Interesse des zügigen Fortkommens jedoch unter Berücksichtigung des Einzelfalls sinnvoll erscheint, das Praxissemester um ein Semester zu verschieben. In der Regel nicht genehmigt werden Anträge, die auf folgenden Begründungen aufbauen: Kein Erhalt eines Praktikumsplatzes Wunschpraktikum derzeit nicht verfügbar Praktikabilitätserwägungen (Reduzierung der Anzahl der Umzüge, Kosten) Zusammenlegen von Thesis und Praxissemester freiwillige Rückstufung Sollten Sie beabsichtigen, einen entsprechenden Antrag zu stellen, benutzen Sie bitte das Formular (WRB-Homepage -> Praxissemester -> Dokumente zum Praxissemester), das an den sleiter zu richten und über die Studiengangsreferentin einzureichen ist. Der Antrag muss (sofern die Ursache nicht erst anschließend auftritt) bis spätestens zum zum 15. Dezember für das folgende Sommersemester bzw. zum 15. Juni für das folgende Wintersemester eingegangen sein. Seite 3 / 14

4 2. Der Ablauf des Praktischen Studiensemesters Kernelemente im Ablauf des Praxissemesters sind: Vor dem Praxissemester die vorbereitende Blockveranstaltung (Studierende) die Suche und Auswahl des Ausbildungsbetriebes (Studierende) der Praktikantenvertrag (Studierende) die Zustimmung der Hochschule (Leiter des es ) Im Praxissemester Anmeldung des Praxissemesters im Rahmen der Prüfungsanmeldung (Zentrales Prüfungsamt) Nach dem Praxissemester der Praxisbericht (Studierende) der Praktikantenfragebogen (Studierende) die nachbereitende Blockveranstaltung (Studierende) die Anerkennung des Praxissemesters (Leiter des es) 3. Suche und Auswahl des Ausbildungsbetriebes Sie sind berechtigt und verpflichtet, sich selbst um eine Praxisstelle in einem geeigneten Ausbildungsbetrieb zu bemühen ( 8 Abs. 6 SPOBa). Bedenken Sie, dass die Wahl der Praxisstelle für Sie auch nach dem Praxissemester bedeutsam sein kann. Die Praxisstelle kann: künftiger Arbeitgeber sein prägender Teil der Hochschulausbildung sein wichtiger Bestandteil des Lebenslaufs bei einer späteren Stellenbewerbung sein die Thesis mit betreuen. Daher empfehlen wir, die Praxisstelle mit großer Sorgfalt auszusuchen und sich an den oben genannten Kriterien zu orientieren. Geeignete Ausbildungsbetriebe sind Unternehmen und Einrichtungen, in denen Studierende des Wirtschaftsrechts ihre besonderen juristischen und betriebswirtschaftlichen Kenntnisse praktisch anwenden können. In Betracht kommen dabei soweit dort Tätigkeiten mit nicht nur nachgeordneten rechtlichen Bezügen gegeben sind insbesondere: Seite 4 / 14

5 Unternehmen und Abteilungen von Unternehmen, die sich schwerpunktmäßig mit der Lösung von Rechtsproblemen beschäftigen. Hierzu zählen insbesondere Rechtsabteilungen von Unternehmen, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften, Unternehmensberatungen und Anwaltskanzleien. Sonstige Abteilungen in Unternehmen, die an der Schnittstelle von Recht und BWL tätig sind, z.b. Personalabteilungen, Einkauf, Vertrieb, Marketing und Controlling. Unternehmen, deren Tätigkeitsfeld Bezüge zum Recht aufweist, wie beispielsweise Banken und Versicherungen. Verbände und politische Parteien, sowie öffentliche Stellen, die Bezug zur Wirtschaft haben. Stellen, bei denen es um die Lösung von Schnittstellenaufgaben mit Rechtsbezug geht. Gemeint ist hiermit die Mitarbeit in allen Unternehmensabteilungen, soweit in den jeweiligen Abteilungen spezifische Rechtsprobleme zu lösen sind. Praktikantenstellen im Ausland sollten die praktische Beschäftigung mit Fragen des europäischen und/oder internationalen Wirtschaftsrechts ermöglichen. Im Übrigen können die Studierenden in eigener Verantwortung auch Praktika bei anderen Unternehmen und Einrichtungen vorschlagen, soweit sie mit ihrem persönlichen Ausbildungskonzept vereinbar sind. Der Leiter des es, die Studiengangsreferentin und die Professoren des Fachbereichs helfen den Studierenden auf Wunsch beratend bei der Entscheidung über die Auswahl der geeigneten Praxisstelle. Die Praxisstelle muss folgende Anforderungen erfüllen: Inhalt: Einschlägige Rechtsfragen wirtschaftsrechtlicher Natur. In Schnittstellenbereichen zwischen Jura und BWL muss der rechtliche Bezug deutlich erkennbar sein. Stellen, die für BWL / VWL Studierende ausgeschrieben sind, sind i.d.r. nicht geeignet, da es meist an einem (ausreichenden) rechtlichen Bezug fehlt. Qualifizierter Betreuer, der den Praktikanten voll einbindet, ihm Feedback gibt und auch Arbeit gibt, die interessant und anspruchsvoll ist. Dieser Betreuer soll einen juristischen Abschluss haben (nicht notwendigerweise 1. und/ oder 2. Staatsexamen) oder im Schnittstellenbereich zwischen Jura und Betriebswirtschaftslehre über ausgewiesene berufliche Erfahrung im Rechtsbereich verfügen. Einbindung in die Organisation: Kommunikation im Unternehmen, Teilnahme an allen relevanten Abläufen und Veranstaltungen. Arbeitsplatz: Rechner, Schreibtisch, Mail, ID, Telefon, falls nötig Zugang zur Bibliothek. Seite 5 / 14

6 Gewisse zeitliche und örtliche Flexibilität, falls nötig (Prüfungen). Vergütung angemessen zum Einsatz und dem Aufwand für die Mitarbeit (Soll-Kriterium). Größe: Sofern es sich nicht um freiberufliche Kanzleien oder Beratungsgesellschaften handelt, sollte das Unternehmen eine Mindestgröße von 20 Mitarbeitern haben. keine unterqualifizierten Tätigkeiten. Bitte bedenken Sie folgendes: Je weiter eine Stelle von z.b. einer Rechtsabteilung im Unternehmen entfernt ist, desto höher sind die Anforderungen an den Nachweis in Ihrem Antrag, dass die Stelle die o.g. Kriterien erfüllt (Beispiel: Wenn Sie in einer Marketingabteilung arbeiten wollen, sollten Sie nachweisen können, dass Ihre Stelle die Prüfung markenrechtlicher oder lauterkeitsrechtlicher Fragen umfasst und dass Ihr(e) Ausbilder(-in) langjährige Praxis in diesen Rechtsgebieten vorweisen kann oder Jurist(in) ist. Folgende Schritte sind im Sinne der eigenverantwortlichen Durchführung Ihrer Bewerbungen empfohlen: 1. Bitte definieren Sie für sich einen Zeitplan, bis zu dem Sie bestimmte Ziele erreicht haben wollen (Anzahl Bewerbungen, Anzahl Einladungen zum Vorstellungsgespräch, Nachfassen bei den Stellen etc.). 2. Bitte halten Sie Ihren Zeitplan selbständig ein. Wenn Sie keine Rückmeldung zu einer Bewerbung oder einem Vorstellungsgespräch erhalten, ist es in Ordnung und auch üblich, dass Sie nachfragen und um eine zeitnahe Entscheidung bitten. 3. Bitte bedenken, Sie, dass Sie in der Zeit vor dem Prüfungszeitraum weder Zeit noch zusätzliche Energie haben, sich um Praxisstellen zu kümmern. Sie müssen also deutlich vor den Prüfungen die wesentlichen Arbeiten und Vorstellungsgespräche absolviert haben. Andernfalls gefährden Sie nicht nur Ihren Übergang ins PSS sondern auch noch Ihre Vorbereitung auf die Prüfungen des 4. Semesters. 4. Praxissemester im Ausland Sprachkenntnisse, insbesondere die Kenntnis der englischen Sprache, und das Verständnis für andere Kulturen sind nicht nur Schlüsselqualifikationen für beruflichen und privaten Erfolg, sondern auch unabdingbare Voraussetzung für die meisten wirtschaftsjuristischen Tätigkeiten. Deshalb sind Auslandspraktika sehr lehrreich und empfehlenswert. Über die jeweils zur Verfügung stehenden Förderprogramme für Auslandsaufenthalte können Studierende Informationen vom Akademischen Auslandsamt der Hochschule erhalten. Seite 6 / 14

7 5. Die Zulassung zum praktischen Studiensemester Die Zulassung zum Praxissemester erfordert die Genehmigung des sleiters ( 8 Abs. 6 Satz 2 SPOBa) hinsichtlich der Wahl des AusbildungsbetriebesBei der Zustimmung geht es vor allem darum, Missbrauchsfälle zu verhindern (getarnte Ferienjobs, in denen zwar gut verdient aber nichts gelernt wird) oder Sie vor bekanntermaßen schlechten Ausbildungsbetrieben zu warnen. Für den Antrag verwenden Sie bitte das Formular "Antrag auf Zulassung in das praktische Studiensemester" und geben dieses zusammen mit Ihrem Vertrag im Sekretariat Wirtschaftsrecht ab. Eine Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen durch die Hochschule erfolgt erst bei der Prüfungsanmeldung im laufenden Praxissemester; bitte überwachen Sie daher selbst, ob Sie die erforderlichen Voraussetzungen (Bestehen der Bachelorzwischenprüfung) erfüllen. Sie sind selbst dafür zuständig, zu subsumieren, ob eine Stelle die hier genannten Kriterien erfüllt. Bitte fragen Sie im nur in Grenz- oder Zweifelsfällen vorab die Einschätzung ab. Eine generelle Vorabgenehmigung ist nicht erforderlich. Sie erhalten nur Nachricht durch das, wenn die Stelle aus formalen oder inhaltlichen Gründen nicht geeignet ist. durch die Hochschule, wenn sich im Rahmen der Prüfungsanmeldung durch das zentrale Prüfungsamt herausstellt, dass die Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. 6. Der Praktikantenvertrag Sobald Sie den Praktikantenvertrag mit Ihrem Ausbildungsbetrieb abgeschlossen haben, müssen Sie dem Leiter des es eine Kopie des Vertrags vorlegen (einzureichen über das Sekretariat des Fachbereichs). Der Vertrag ist spätestens zum 15. Januar für das im folgenden Sommersemester bzw. zum 30. Juni für das im folgenden Wintersemester vorgesehene Praxissemester einzureichen. Abweichungen von diesen Terminen sind nur nach Absprache mit dem Leiter des es möglich. Seite 7 / 14

8 Bei der Gestaltung des Praktikantenvertrages folgendes zu beachten: (1) Der Vertrag muss eine praktische Studienzeit von mindestens 95 Präsenztagen vorsehen ( 8 Abs. 2 SPOBa). "Präsenztage" bedeutet, dass Urlaubs- und Krankheitstage bei der Ermittlung der Praktikumsdauer nicht mitgerechnet werden. Es ist möglich die 95 Präsenztage bei bis zu drei Unternehmen zu absolvieren (die Erfahrung zeigt allerdings, dass es selten sinnvoll ist, das Praktikum auf mehr als zwei Stellen zu absolvieren). In diesen Fällen reichen Sie die entsprechende Anzahl der Verträge für die jeweiligen Praktikantenstellen ein. (2) Der Vertrag soll vorsehen, dass Sie von Ihrer Tätigkeit befreit werden, um erforderlichenfalls an Pflichtveranstaltungen der Hochschule teilnehmen zu können. (3) Der Vertrag soll vorsehen, dass der Vertragspartner dazu bereit ist, Sie auszubilden und die erforderlichen Praxisberichte zu unterzeichnen. Da vor allem Großbetriebe dazu neigen, ihre hauseigenen Musterverträge einzusetzen, kann es sein, dass die Punkte (2) und (3) im Vertragstext nicht auftauchen. Dennoch ist es in der Praxis nie ein Problem, dass die Anforderungen der Punkte (2) und (3) tatsächlich umgesetzt werden. Da Sie im Regelfall nicht die Position haben, Vertragsbedingungen im Mustervertrag neu auszuhandeln, werden diese Verträge ebenfalls akzeptiert. Bitte sehen Sie von Rückfragen dazu soweit es geht ab; es liegt in Ihrer Verantwortung, die Bedingungen auszuhandeln/ zu erfüllen. Im Übrigen empfiehlt es sich, soweit möglich, bereits im Praktikantenvertrag einen Ausbildungsplan festzulegen, also zu bestimmen, welche Tätigkeiten der Praktikant während des Praktikums ausführen wird. Regelmäßig sehen die Praktikantenverträge einen Anspruch des Praktikanten auf eine Vergütung und Urlaub vor. Ein solcher Anspruch auf Vergütung und Urlaub besteht nach den gesetzlichen Regelungen jedoch nicht. Während der praktischen Studienzeit dürfen Sie die Praktikantenstelle nur in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Leiters des es wechseln. 7. Rechtsstellung des Praktikanten im Praxissemester a) Allgemeines Sie sind auch während der praktischen Studiensemester Studentin / Student der Hochschule mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten. Diese ruhen nur insoweit, als dies durch Ihre Abwesenheit an der Hochschule bedingt ist. Seite 8 / 14

9 Studierende können während des Praxissemesters, in der Regel kein Amt in der Selbstverwaltung der Hochschule ausüben; über Ausnahmen entscheidet der Fakultätsvorstand, bei zentralen Gremien der Vorstand, nach Anhörung der Praxisstelle ( 9 Abs. 7 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg - LHG). Soweit die Hochschule für die Studierenden in den praktischen Studiensemestern einzelne spezielle Veranstaltungen abhält, müssen Sie von Ihrem Ausbildungsbetrieb freigestellt werden. Sie sind zur Teilnahme an den Veranstaltungen verpflichtet. Während des praktischen Studiensemesters können freiwillig höchstens zwei nicht bestandene bzw. als nicht bestanden geltende Modulteilprüfungen (Klausuren, mündliche Prüfungen wiederholt werden ( 21 Abs. 3 Satz 2 SPOBa). Eine erstmalige Teilnahme an Modulteilprüfungen ist nicht zulässig ( 8 Abs. 8 SPOBa). Bitte beachten Sie, dass für eine Teilnahme an Prüfungen eine Anmeldung im zentralen Prüfungsamt erforderlich ist. Die Fristen und weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Terminplan bzw. den Informationen des ZPA (i.d.r. Homepage und Rundmail an alle Studierende). b) Versicherungen Während des Praxissemesters besteht Versicherungspflicht in der Krankenversicherung. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Krankenkasse über mögliche Besonderheiten. Während des Praktikums sind Sie kraft Gesetzes über die Berufsgenossenschaft Ihres Ausbildungsbetriebs gegen Unfall versichert. Die Klärung der Sozialversicherungen mit der Praxisstelle liegt in der Verantwortung der Studierenden. Bei Auslandsaufenthalten ergeben sich Besonderheiten im Hinblick auf den Versicherungsschutz. Interessierten Studierenden wird dringend empfohlen, für einen ausreichenden Versicherungsschutz über ihren Versicherer oder geeignete Zusatzversicherungen zu sorgen. c) BAföG Sie haben nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) - soweit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind - auch während der praktischen Studienzeiten Anspruch auf Förderung, wenn die Praktika im Geltungsbereich des Grundgesetzes absolviert werden. Über die Gewährung von Auslands-BAföG für Auslandspraktika entscheidet die zuständige Stelle. Soweit Ihnen Ihre Ausbildungsstelle eine Vergütung gewährt, wird diese auf die Ausbildungsförderung angerechnet. Fragen auch hier rechtzeitig bei Ihrer/Ihrem BAföG- Sachbearbeiter/in an. Seite 9 / 14

10 8. Praxisbericht und Tätigkeitsnachweis Die Studierenden haben über ihre Tätigkeit während des praktischen Studiensemesters einen schriftlichen Bericht zu erstellen ( 8 Abs. 4 SPOBa). Der Bericht soll es der Hochschule ermöglichen, zu bestätigen, dass eine ordnungsgemäße Ausbildung stattgefunden hat. Der Praxisbericht ist bis zum 15. November im Wintersemester 15. Mai im Sommersemester zu erstellen, selbst zu unterschreiben und beim Leiter des es abzugeben. Bei der Abfassung des Berichts ist folgendes zu beachten: Der Praxisbericht ist schriftlich zu erstellen und abzugeben (nicht per Mail oder per Fax). Dem Praxisbericht ist das auf der Homepage des Studienganges bereitgestellte Formblatt ausgefüllt voranzustellen (Dokumente zum Praxissemester Deckblatt für Praxisbericht / Tätigkeitsnachweis). Auf diesem Formblatt müssen Sie von Ihrem Ausbildungsbetrieb Dauer und eventuelle Fehlzeiten bestätigen lassen. Die Berichte sollen PC-gestützt unter Verwendung eines Deckblatts geschrieben und geheftet werden. Es bedarf keiner speziellen Heftung des Berichts; bitte nur mit einer Heftklammer (oben links) zusammenklammern. Bitte keine Klarsichtfolien verwenden. Der Umfang des Berichtes sollte bei 5-10 Seiten liegen (bei üblicher Formatierung). Der Bericht soll eine Kurzdarstellung des Ausbildungsbetriebes enthalten (Gegenstand des Unternehmens, Beschäftigtenzahl, betriebliche Gliederung, Aufbau des Betriebes usw.). Bitte hierzu nicht die Werbebroschüren des Unternehmens abschreiben, sondern möglichst individuell formulieren! In den Berichten sollen betriebliche Zusammenhänge dargestellt und ihre Verzahnung mit den jeweiligen kaufmännischen bzw. juristischen Bereichen erkennbar herausgearbeitet werden. Wichtig ist, dass in den Bereichen nicht nur die Art der Tätigkeit beschrieben wird, sondern vor allem auch, welche Rolle diese Tätigkeit jeweils im betrieblichen Ablauf spielt. Das Abgeben von Arbeitsproben erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Praxisberichts. Bei Berichten, die Zweifel an einer ordnungsgemäßen Ausbildung aufkommen lassen, erfolgt eine Benachrichtigung vom Leiter des es. Seite 10 / 14

11 Geben Sie auf dem Praxisbericht bitte stets eine -Adresse an, unter der Sie aktuell erreichbar sind. Der Bericht muss nicht von der Praxisstelle unterschrieben sein. Von der Praxisstelle ist ein Tätigkeitsnachweis einzureichen, der Art und Inhalt der Tätigkeit, Beginn und Ende der Ausbildungszeit sowie Fehlzeiten ausweist ( 8 Abs. 4 SPOBa). Hierfür ist es notwendig und ausreichend, das das Deckblatt "Praktikantenbericht zur Vorlage bei der HTWG-Konstanz" zu verwenden und dieses zusammen mit dem Praxisbericht abzugeben. Der Tätigkeitsnachweis muss von der Praxisstelle unterschrieben sein. Für die Hochschule ist ein qualifiziertes Zeugnis nicht erforderlich. Sofern der Studierende ein qualifiziertes Zeugnis wünscht, liegt dies in seiner Verantwortung, dies von der Praxisstelle zu fordern. 9. Der Praktikantenfragebogen Der Praktikantenfragebogen dient dazu, eine hochschulinterne Datenbank zu erstellen, aus der nachfolgende Studierende und der Studiengang Informationen über passende Praktikantenbetriebe entnehmen können. Der Fragebogen kann auf der Praktikantenseite der Homepage heruntergeladen werden. Er muss nicht vom Unternehmen unterschrieben werden. Er ist mit dem Praxisbericht abzugeben (Frist siehe Ziff. 8). 10. Die Anerkennung des Praxissemesters Das Praxissemester wird anerkannt, wenn Sie an der vorbereitenden Blockveranstaltung teilgenommen haben. die allgemeinen Voraussetzungen nach 8 SPOBa für den Antritt des Praxissemesters erfüllt haben, das Praktikum von mindestens 95 Präsenztagen abgeleistet haben, den Praxisbericht und den Tätigkeitsnachweis des Ausbildungsbetriebes abgegeben haben, den Vortrag über ihr Praxissemester in der nachbereitenden Blockveranstaltung gehalten haben. Seite 11 / 14

12 Wer an einem vorgegebenen Termin für die vor- und nachbereitenden Blockveranstaltungen nicht teilnimmt, kann dies frühestens im nächsten Semester nachholen. Bis dahin wird das Praxissemester nicht anerkannt. Wird ein praktisches Studiensemester nicht als erfolgreich anerkannt, so kann es einmal wiederholt werden ( 8 Abs. 4 SPOBa). Die Wiederholung hat, soweit eine Studienzeitverlängerung nicht gewährt wird, innerhalb der vorgegebenen Studienzeit zu erfolgen 11. Befreiung vom Praxissemester Eine Befreiung vom praktischen Studiensemester ist in der SPOBa nicht vorgesehen und kann daher nicht erfolgen (auch nicht in Ausnahmefällen, beispielsweise bei Nachweis einer einschlägigen Berufsausbildung). 12. Kontakte Richten Sie jedes Schriftstück, das an den Leiter des es gelangen soll (beispielsweise: Praktikantenvertrag, Praxisbericht, Praktikantenfragebogen, Anträge aller Art), an das Studiengangsekretariat und nicht direkt an den Leiter des es. s können, falls Sie die Frage nicht mit dem Studiengangsekretariat klären konnten, auch direkt an den Leiter des es gerichtet werden. Seite 12 / 14

13 : Vorschriften der SPOBa zum Praxissemester (1) In das Hauptstudium ist ein praktisches Studiensemester integriert. Die Festlegung des integrierten praktischen Studiensemesters im Curriculum ist im Besonderen Teil geregelt. (2) Im Zeitraum des integrierten praktischen Studiensemesters (sechs Monate) findet die Ausbildung am Lernort Betrieb oder in einer anderen Einrichtung der Berufspraxis (nachfolgend Praxisstelle) statt. Anerkannt werden kann die Ausbildung in der Praxisstelle nur, wenn im Rahmen des integrierten praktischen Studiensemesters mindestens 95 Präsenztage in der Praxisstelle nachgewiesen werden. Das nach Maßgabe des Besonderen Teils im integrierten praktischen Studiensemester zu erbringende Modul umfasst die Ausbildung in der Praxis sowie vorbereitende oder nachbereitende Lehrveranstaltungen an der Hochschule, die in Form von Blockveranstaltungen stattfinden. Die Studierenden sind zur Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen verpflichtet. Während des praktischen Studiensemesters sollen die Studierenden von einem Professor betreut werden. (3) Die Hochschule arbeitet in allen die Ausbildung der Studierenden im integrierten praktischen Studiensemester betreffenden Fragen mit den Praxisstellen zusammen. (4) Über die Ausbildung während des integrierten praktischen Studiensemesters haben die Studierenden einen schriftlichen Bericht (Praxisbericht) zu erstellen und diesen von der Praxisstelle bestätigen zu lassen. Am Ende des integrierten praktischen Studiensemesters stellt die Praxisstelle einen Tätigkeitsnachweis aus, der Art und Inhalt der Tätigkeit, Beginn und Ende der Ausbildungszeit sowie Fehlzeiten ausweist. Auf der Grundlage des Praxisberichtes und des Tätigkeitsnachweises wird entschieden, ob die Studierenden die Ausbildung in der Praxis erfolgreich abgeleistet haben; wird die Ausbildung in der Praxis nicht als erfolgreich abgeleistet anerkannt, so kann sie einmal wiederholt werden. Zuständig für die Entscheidung ist der Leiter des es. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss. Das integrierte praktische Studiensemester ist erfolgreich absolviert, wenn die Ausbildung in der Praxis erfolgreich abgeleistet wurde und alle Modulteilprüfungen der vor- bzw. nachbereitenden Lehrveranstaltungen bestanden sind. (5) Die dem integrierten praktischen Studiensemester zugeordneten Modulteilprüfungen sind spätestens bis zum Ende des auf das integrierte praktische Studiensemester folgenden Semesters nachzuweisen. (6) Die Beschaffung eines Platzes für das praktische Studiensemester obliegt den Studierenden. Die Praxisstellen sind von den Studierenden vorzuschlagen und vom Dekan oder vom Leiter des es zu genehmigen. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss des Studiengangs. Während eines praktischen Studiensemesters kann die Praxisstelle nur in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Prüfungsausschusses gewechselt werden. Seite 13 / 14

14 (7) Die Zulassung zum integrierten praktischen Studiensemester setzt das Bestehen der Bachelorzwischenprüfung voraus, wenn das praktische Studiensemester nach dem vierten Studiensemester liegt. Weitere Zulassungsvoraussetzungen können für den jeweiligen Studiengang im Besonderen Teil geregelt werden. (8) Die erstmalige Teilnahme an Modulteilprüfungen im integrierten praktischen Studiensemester, die nicht diesem Semester zugeordnet sind (siehe Prüfungsplan), ist ausgeschlossen. Die Wiederholung von Modulteilprüfungen im integrierten praktischen Studiensemester ist in 21 Abs. 3 geregelt. (7) Das Integrierte Praktische Studiensemester dient dem Zweck, Studierende auf der Grundlage bereits erworbener Kenntnisse in juristische und betriebswirtschaftliche Tätigkeiten einzuführen. Zulassungsvoraussetzung zum Integrierten Praktischen Studiensemester ist ein abgeschlossenes Grundstudium. Zur Vor- und Nachbereitung des Integrierten Praktischen Studiensemesters werden nach einem gesonderten Zeitplan Blockveranstaltungen abgehalten. Für diese Veranstaltungen besteht Anwesenheitspflicht. Das Integrierte Praktische Studiensemester umfasst 95 Präsenztage. Seite 14 / 14

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