zur Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "zur Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft"

Transkript

1 Eidgenössiches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW Weisungen und Erläuterungen vom. Januar 06 zur Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV; SR 94.) vom 6. November 00 (Stand am 8. Oktober 05) Zum besseren Verständnis ist den Weisungen und Erläuterungen der jeweilige Verordnungstext kursiv vorangestellt. Die Erläuterungen und Weisungen zur SBMV richten sich an die mit dem Vollzug beauftragten Instanzen. Sie sind eine Entscheidungshilfe zur einheitlichen Anwendung der Verordnungsbestimmungen. Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 79 Absatz, 80 Absätze und, 8 Absatz, 86a Absatz und 77 Absatz des Landwirtschaftsgesetzes vom 9. April 998 (LwG), verordnet:. Abschnitt: Betriebshilfe Art. Zinslose Darlehen Die Kantone können Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern eines bäuerlichen Betriebes Betriebshilfe in Form eines zinslosen Darlehens gewähren, um: a. eine unverschuldete finanzielle Bedrängnis zu beheben; b. bestehende verzinsliche Darlehen abzulösen (Umschuldung); oder c. die Betriebsaufgabe zu erleichtern. Eine finanzielle Bedrängnis liegt vor, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller trotz zumutbarer Ausnützung der Kreditmöglichkeiten vorübergehend ausser Stande ist, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Allgemeines: Nach Artikel 78 Absatz LwG können die Kantone Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern (Eigentümer und Pächter) eines bäuerlichen Betriebes Betriebshilfedarlehen gewähren. Mattenhofstrasse 5, CH-00 Bern Tel , Fax info@blw.admin.ch Referenz/Aktenzeichen: /4 / FBBE

2 Diese Möglichkeit besteht auch für Mitglieder einer anerkannten Betriebsgemeinschaft (BG oder Betriebszweiggemeinschaft (BZG). Der dazu erforderliche Arbeitsbedarf (SAK-Wert) für einen Partnerbetrieb innerhalb einer anerkannten BG/BZG berechnet sich im Verhältnis seiner Beteiligung an der Gemeinschaft. An die BG/BZG selber kann kein Betriebshilfedarlehen ausgerichtet werden. Abs. Bst. b: Eine Umschuldung ist möglich, ohne dass eine finanzielle Notlage vorliegt. Darlehen können somit gewährt werden, um eine finanzielle Bedrängnis zu verhindern, welche durch veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen eintreten könnte. Diese Massnahme dient der gezielten Entschuldung der Betriebe. Abs. Bst. c: Mit dieser Regelung wird die vorzeitige Betriebsaufgabe erleichtert, indem rückerstattungspflichtige Beiträge, ausstehende Investitionskredite oder Betriebshilfedarlehen nach Absatz Buchstaben a und b in ein neues Betriebshilfedarlehen umgewandelt werden können. Abs. : Auf Gesuche bei einer verzinslichen Ausgangsverschuldung unter 50 Prozent des Ertragswertes kann in Anlehnung an Artikel 8 nicht eingetreten werden. Die zumutbare Ausnützung der Kreditmöglichkeiten entspricht mindestens einer verzinslichen Verschuldung von 50 Prozent. Art. Erforderlicher Arbeitsbedarf Darlehen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf für mindestens,0 Standardarbeitskräfte (SAK) besteht. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann ergänzend zu Artikel der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 998 für spezielle Betriebszweige für die Berechnung der SAK zusätzliche Faktoren festlegen. Abs. : Die Berechnung der SAK richtet sich nach Artikel LBV. Ergänzend zu den Faktoren der LBV werden gestützt auf Absatz die Zuschläge und die zusätzlichen Faktoren in Anhang der IBLV berücksichtigt. Ist die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller Mitglied einer anerkannten BG oder BZG, berechnet sich der SAK-Wert im Verhältnis der Beteiligung des Betriebes an der Gemeinschaft. Bei der Berechnung der SAK ist von der aktuellen Bewirtschaftungsweise auszugehen. Der Begriff ein Arbeitsbedarf von mindestens.0 SAK besteht fordert eine längerfristige Betrachtungsweise. In jedem Fall ist bei der Gewährung eines Betriebshilfedarlehens nach Artikel Absatz Buchstaben a und b die Auflage zu machen, dass in den kommenden fünf Jahren die erforderlichen SAK-Werte effektiv erfüllt werden müssen. Bei Empfängern, für die grundsätzlich das alte Recht gilt und die jedoch den erforderlichen Arbeitsbedarf gemäss den gesetzlichen Bestimmungen, die bis am. Dezember 05 gelten, nicht erfüllen, sind die neuen Bestimmungen anwendbar (erforderlicher Arbeitsbedarf und SAK-Faktoren). Abs. : Für die Anrechnung landwirtschaftsnaher Tätigkeiten nach Anhang Ziffer 7 IBLV gelten die Weisungen nach Artikel b LBV. Art. Erforderlicher Arbeitsbedarf in gefährdeten Gebieten In Gebieten des Berg- und Hügelgebietes, in denen die Bewirtschaftung oder eine genügende Besiedelungsdichte gefährdet ist, beträgt der erforderliche Arbeitsbedarf mindestens 0,60 SAK. /8 Aktenzeichen / Referenz: /4 FBBE

3 Das BLW legt die Kriterien für den Entscheid fest, ob ein Betrieb in einem gefährdeten Gebiet liegt. Die Berechtigung zur Anwendung dieses Artikels wird einzelbetrieblich festgelegt. Die Kriterien für die Abgrenzung von gefährdeten Gebieten richten sich nach Artikel und Anhang IBLV. Um den spezifischen Gegebenheiten einer Region gerecht zu werden, können die Kantone ein Kriterium der Gefährdung der Besiedelung selbst bestimmen. Art. 4 Persönliche Voraussetzungen Betriebshilfedarlehen werden nur ausgerichtet, wenn die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter die Voraussetzungen nach den Artikeln und 4 sowie 4 der Direktzahlungsverordnung vom. Oktober 0 erfüllt. Die Gewährung eines Betriebshilfedarlehens nach Artikel Absatz Buchstabe b setzt zudem voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. eine berufliche Grundbildung als Landwirtin/Landwirt mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 8 des Berufsbildungsgesetzes vom. Dezember 00 (BBG); b. eine Berufsbildung als Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 4 BBG; oder c. eine gleichwertige Qualifikation in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf. Bei verheirateten Gesuchstellerinnen oder Gesuchstellern genügt es, wenn ein Ehepartner die Voraussetzungen nach Absatz erfüllt. 4 Eine während mindestens drei Jahren ausgewiesene, erfolgreiche Betriebsführung ist den Qualifikationen nach Absatz gleichgestellt. 5 Für Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter von Betrieben in Gebieten nach Artikel Absatz ist der beruflichen Grundbildung nach Absatz Buchstabe a eine andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 7 BBG oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 8 BBG gleichgestellt. Abs. : Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass Betriebshilfedarlehen nur ausgerichtet werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einen Betrieb selbst führt und den ökologischen Leistungsnachweis erfüllt. Natürliche Personen oder Personengesellschaften nach Artikel Absatz DZV sind ebenfalls berechtigt, Betriebshilfedarlehen zu erhalten. Abs. Bst. b: Der Abschluss Bäuerin FA (mit Fachausweis Stufe Berufsprüfung) und die höhere Fachprüfung (dipl. Bäuerin HFP) werden als geeignete Ausbildung anerkannt. Abs. Bst. c: Zugelassen sind auch folgende Berufsabschlüsse: Gemüsegärtnerin EFZ/Gemüsegärtner EFZ Geflügelfachfrau EFZ/Geflügelfachmann EFZ Obstfachfrau EFZ/Obstfachmann EFZ Weintechnologin EFZ/Weintechnologe EFZ Winzerin EFZ/Winzer EFZ Weinbäuerin/Weinbauer und Obstbäuerin/Obstbauer mit eidgenössische Fachausweis der Fachschule Changins horticulteur complet qualifié in Le Centre de Lullier /8 Aktenzeichen / Referenz: /4 FBBE

4 Ing. FH in Oenologie, resp. Bachelor of Sciences HES-SO in Oenologie der Fachhochschule Changins Bachelor of Science en Agronomie, Ingénieur en Agronomie horticole grade bachelor, Bachelor of Science en Gestion de la Nature Option Nature et Agriculture der Haute école du paysage, d ingénierie et d architecture de Genève (hepia) Dipl. Ing. HTL Gemüsebau, Obstbau und Weinbau, dipl. Ing. FH Hortikultur mit Vertiefung Hortikultur, dipl. Ing. FH Umweltingenieurwesen mit Vertiefung Hortikultur, Bachelor of Science mit Vertiefung Hortikultur, Bachelor of Science mit Vertiefung Biologische Landwirtschaft und Hortikultur der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) Ing. Agr. ETH, Master, Ing. Agr. FH oder Bachelor anderes Diplom einer höheren landwirtschaftlichen oder einer ausländischen Ausbildung nur in Absprache mit BLW. Abs. : Die landwirtschaftliche Ausbildung eines Ehepartners wird anerkannt, auch wenn formell der Betrieb vom Partner ohne landwirtschaftliche Ausbildung geführt wird. Abs. 4: Bei Betriebsleiterinnen und Betriebsleitern, welche ihre erfolgreiche Betriebsführung anhand von Buchhaltungsabschlüssen belegen können, wird auf die Forderung des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses in einem Beruf nach Absatz verzichtet. Abs. 5: Die Ausnahme gilt nur in Gebieten nach Artikel 80 Absatz LwG (vergleiche auch Erläuterungen zu Art. ). Analog den Anforderungen der Direktzahlungen wird zusätzlich zu einer Grundbildung mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis auch ein Eidgenössisches Berufsattest anerkannt. Art. 5 Einkommen und Vermögen Übersteigt das massgebliche Einkommen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers Franken, so wird kein Betriebshilfedarlehen gewährt. Übersteigt das massgebliche Einkommen Franken, so wird das Betriebshilfedarlehen nach Artikel Absatz Buchstabe b pro 5000 Franken Mehreinkommen um 0 Prozent gekürzt. Beträge unter 0 Prozent der ungekürzten Darlehen werden nicht ausgerichtet. Als massgebliches Einkommen gilt das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 4. Dezember 990 über die direkte Bundessteuer, vermindert um Franken für verheiratete Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller. 4 Übersteigt das bereinigte Vermögen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers vor der Darlehensgewährung Franken, so wird kein Betriebshilfedarlehen gewährt. 5 Das bereinigte Vermögen umfasst sämtliche Vermögensbestandteile abzüglich Betriebsinventar ohne Finanzvermögen, Dauerkulturen und Fremdkapital. 6 Bauland ist zum ortsüblichen Verkehrswert anzurechnen, ausgenommen landwirtschaftlich genutzte Hofparzellen. Abs. : Bruchteile von Franken werden auf die nächsten Franken abgerundet. (Beispiel: Bei Franken massgeblichem Einkommen werden für die Kürzung Franken berücksichtigt und die Betriebshilfe um 0 Prozent gekürzt). Abs. 5: Vom Betriebsinventar muss das betriebliche Finanzvermögen abgezogen werden, damit eine Verschiebung von privatem Finanzvermögen zu betrieblichem Finanzvermögen keine Auswirkung auf die Vermögensgrenze hat. 4/8 Aktenzeichen / Referenz: /4 FBBE

5 Mit Ausnahme von Bauland (Abs. 6) werden die Vermögenswerte gemäss den steuerlichen Richtlinien berücksichtigt. Abs. 6: Liegt das Betriebszentrum in einer Bauzone, so werden die landwirtschaftlichen Gebäude und der betriebsnotwendige Umschwung zum Ertragswert berücksichtigt, sofern diese Betriebsteile weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden. Art. 6 Voraussetzungen für eine Umschuldung Nach Abschluss einer grösseren Investition kann ein Darlehen nach Artikel Absatz Buchstabe b erst nach einer Wartefrist von drei Jahren gewährt werden. Die verzinslichen Schulden des Betriebes dürfen vor der Umschuldung nicht höher als der zweieinhalbfache Ertragswert sein. 4 Die letzte Umschuldung muss mindestens zehn Jahre zurückliegen. Abs. : Die dreijährige Wartefrist beginnt nach dem Abschluss der Investition, wobei folgende Zeitpunkte gelten: a. bei Investitionen mit Bundesbeiträgen: Datum der Verfügung Schlusszahlung Bundesbeitrag; b. bei den übrigen Investitionen (inkl. IK-Fälle): Bezugsdatum der Bauten oder Anlagen, bzw. das Datum der Fälligkeit des Kaufpreises (Hofübernahme, Landkauf, Maschinenkauf, etc.). Mit zunehmender Betriebsgrösse steigt auch die Höhe einer grösseren Investition. In Abhängigkeit der SAK eines Betriebes sind die Pauschalen für die Starthilfe nach Anhang 4 Ziffer IBLV als Vergleichsgrösse anzuwenden. Abs. 4: Innerhalb von zehn Jahren kann der gleiche Betrieb nur einmal Betriebshilfedarlehen zwecks Umschuldung erhalten. Innerhalb dieses Zeitraums kann nur in begründeten Härtefällen ein zusätzliches Betriebshilfedarlehen nach Artikel Absatz Buchstabe a gewährt werden. Art. 6a Voraussetzungen für Darlehen bei Betriebsaufgabe Darlehen nach Artikel Absatz Buchstabe c können nur gewährt werden, wenn das frei werdende Land an ein oder mehrere bestehende, innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 5 km liegende Gewerbe nach den Artikeln 5 und 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 99 über das bäuerliche Bodenrecht verkauft oder für mindestens Jahre verpachtet wird. Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können Gebäude und eine Fläche von höchstens 00 Aren landwirtschaftliche Nutzfläche, wovon höchstens 0 Aren Rebland oder Obstkulturen, behalten. Abs. : Eine Umwandlung von rückerstattungspflichtigen Beiträgen, ausstehenden Investitionskrediten oder Betriebshilfedarlehen nach Artikel Absatz Buchstaben a und b ist nur möglich, wenn die Betriebsaufgabe zur äusseren Aufstockung bestehender Betriebe dient, nicht aber beispielsweise bei Einzonung zur Überbauung des Landes oder bei der Übernahme des Betriebes durch einen Kleinbetrieb. Abs. : Bei einem Verkauf des Betriebes bleiben die Bestimmungen des BGBB vorbehalten. Ebenso sind bei einer Verpachtung die Bestimmungen des LPG einzuhalten. 5/8 Aktenzeichen / Referenz: /4 FBBE

6 Art. 7 Tragbare Belastung Die Höhe des Darlehens und der Rückzahlungen ist so anzusetzen, dass die Belastung tragbar ist. Die Belastung ist tragbar, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Lage ist: a. die laufenden Ausgaben für Betrieb und Familie zu decken; b. die anfallenden Zinsverpflichtungen zu erfüllen; c. den Rückzahlungsverpflichtungen nachzukommen; d. die künftig notwendigen Investitionen zu tätigen; und e. zahlungsfähig zu bleiben. Pro Betrieb darf die Summe der Darlehen und Kredite, zusammen mit dem Saldo früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen, folgende Beträge nicht übersteigen: Franken a. in der Talzone b. in der Hügelzone und im Berggebiet Abs. : Bei der Festsetzung der Höhe des Darlehens sowie der Rückzahlungsdauer nach Artikel 4 ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebes Rücksicht zu nehmen. Abs. : Die Beurteilung der Tragbarkeit erfolgt aufgrund einer realistischen, betriebswirtschaftlichen Planungsrechnung, welche sich in erster Linie auf Buchhaltungszahlen des Betriebes abstützt. Grosse Zurückhaltung ist auf Betrieben mit negativer Eigenkapitalbildung angezeigt. Entwicklungen der betrieblichen, marktwirtschaftlichen und agrarpolitischen Rahmenbedingungen sind zu berücksichtigen. Die zukünftigen Risiken sind bei der Berechnung der Tragbarkeit sorgfältig abzuschätzen und entsprechend zu gewichten. Nebst den zukünftigen, wirtschaftlichen Rahmenbedingungen stellen beispielsweise grössere Flächen nicht langfristig gesicherten Pachtlandes oder notwendige Hofdüngerabnahmeverträge ein zusätzliches Risiko dar. Für die Tragbarkeitsberechnung sind verschiedene Planungsmethoden zulässig. Abs. : Die Summe der maximalen Betriebshilfedarlehen und Investitionskredite ist betriebsbezogen. Wurde auf einem Betrieb an zwei Generationen je ein Investitionskredit gewährt, so sind alle Saldi der Betriebshilfedarlehen und Investitionskredite dieses Betriebes zur Berechnung des Maximalbetrages zu berücksichtigen. Bei Gemeinschaften (Betriebs- und Betriebszweiggemeinschaften) gilt die Obergrenze je Teilhaber. Art. 8 Höhe der Darlehen für Umschuldungen Mit Darlehen nach Artikel Absatz Buchstabe b können die verzinslichen Schulden bis auf 50 Prozent des Ertragswertes umfinanziert werden. Bei Pächterbetrieben ist diese Bestimmung sinngemäss anwendbar. Auf diesen dürfen nicht sämtliche verzinslichen Schulden umfinanziert werden. Art. 9 Gesuche, Prüfung und Entscheid Gesuche um Darlehen sind dem Kanton einzureichen. 6/8 Aktenzeichen / Referenz: /4 FBBE

7 Der Kanton prüft das Gesuch, beurteilt die Notwendigkeit, entscheidet über das Gesuch und legt im Einzelfall die Bedingungen und Auflagen fest. Er kann auf die Gewährung von Darlehen unter Franken verzichten. Bei Gesuchen bis zum Grenzbetrag nach Artikel 0 Absatz orientiert der Kanton gleichzeitig mit der Eröffnung der Verfügung an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller das BLW mittels Meldeblatt. Die kantonale Verfügung eröffnet er dem BLW auf dessen Verlangen. 4 Bei Gesuchen über dem Grenzbetrag unterbreitet der Kanton seinen Entscheid dem BLW unter Beilage der sachdienlichen Unterlagen. Er eröffnet der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Entscheid nach dessen Genehmigung durch das BLW. Abs. : Bei Darlehen bis und mit dem Grenzbetrag nach Artikel 0 Absatz wird das Bundesamt über das Meldeblatt orientiert. Ein solcher Entscheid unterliegt nicht dem Genehmigungsverfahren durch das BLW. Dieses kann die entsprechende kantonale Verfügung verlangen und gegebenenfalls gegen den Entscheid des Kantons, nach Artikel 66 Absatz LwG die Rechtsmittel des kantonalen und eidgenössischen Rechts ergreifen. In der Verfügung an den Darlehensnehmer ist demzufolge ein Vermerk anzubringen, dass auch das BLW beschwerdeberechtigt ist. Art. 0 Genehmigungsverfahren Die Genehmigungsfrist von 0 Tagen beginnt am Tag nach dem Posteingang der vollständigen Akten beim BLW. Der Grenzbetrag beträgt Franken, einschliesslich Saldo früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen. Entscheidet das BLW in der Sache selbst, so legt es im Einzelfall die Bedingungen und Auflagen fest. Abs. : Für die Berechnung des Grenzbetrages werden auch sämtliche Saldi früher gewährter Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen eines Betriebes berücksichtigt. Sofern beispielsweise bei der Gründung einer Generationengemeinschaft die Tochter/der Sohn eine Starthilfe erhielt und die Mutter/der Vater als Eigentümerin/Eigentümer bereits einen Investitionskredit-Saldo ausweist, werden diese Saldi sowie das neue Betriebshilfedarlehen für die Bestimmung des Grenzbetrages zusammengerechnet. Art. Buchhaltungspflicht Während der Laufzeit der Darlehen sind dem Kanton auf Verlangen betriebswirtschaftliche Buchhaltungen einzureichen. In Ausnahmefällen können für Darlehen unter dem Grenzbetrag nach Artikel 0 Absatz Aufzeichnungen eingereicht werden. Bei allen Genehmigungsfällen, bei denen der Bund einen allfälligen Verlust mitträgt, wird das Führen einer betriebswirtschaftlichen Buchhaltung verlangt. Der Kanton meldet dem Bundesamt unverzüglich, wenn die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer die Voraussetzungen nach Artikel 7 Absatz nicht mehr erfüllen kann. Bei Darlehen unter dem Grenzbetrag, bei denen der Kanton das Verlustrisiko allein trägt, kann er sich in Ausnahmefällen mit Aufzeichnungen begnügen. Art. Sicherung der Darlehen Darlehen sind wenn möglich gegen Realsicherheiten zu gewähren. 7/8 Aktenzeichen / Referenz: /4 FBBE

8 Soweit die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer kein bestehendes Grundpfandrecht auf den Kanton übertragen kann, ist der Kanton befugt, zusammen mit dem Entscheid über die Darlehensgewährung die Errichtung einer Grundpfandverschreibung zu verfügen. Eine solche Verfügung gilt als Ausweis für das Grundbuchamt zur Eintragung der Grundpfandverschreibung im Grundbuch. Der Kanton kann die jährlichen Rückzahlungen mit den fälligen Leistungen des Bundes an die Darlehensnehmerin oder den Darlehensnehmer verrechnen. Abs. : Das Grundpfand bietet die beste Möglichkeit, ein Betriebshilfedarlehen sicherzustellen und ist deshalb prioritär einzusetzen. Abs. : Die Bestimmung von Abs. ermöglicht eine wesentliche Vereinfachung bei der Bestellung von Grundpfandtiteln im Grundbuch und damit auch eine wesentliche Kosteneinsparung. Abs. : Diese Bestimmung gilt für Darlehensbewilligungen nach dem..00. Um Klarheit zu schaffen, ist die vorgesehene Verrechnung in den Darlehensvertrag oder die Darlehensverfügung aufzunehmen. Die Verrechnung jährlicher Rückzahlungen mit anderen fälligen Bundesleistungen gemäss LwG (z.b. Direktzahlungen) muss für Darlehen, welche vor dem..00 gewährt wurden, zwischen dem Kanton und der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer im gegenseitigen Einverständnis schriftlich vereinbart werden. Art. Widerruf der Darlehen Als wichtige Gründe für den Widerruf eines Darlehens gelten insbesondere: a. die Veräusserung des Betriebes; b. die Überbauung oder Verwendung von Boden zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken; c. die Aufgabe der Selbstbewirtschaftung nach Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 99 über das bäuerliche Bodenrecht, ausser bei Verpachtung an einen Nachkommen; d. die dauernde Verwendung von wesentlichen Betriebsteilen für nichtlandwirtschaftliche Zwecke; e. die Nichterfüllung von Bedingungen und Auflagen der Verfügung; f. die Neuaufnahme von Fremdkapital ohne vorgängige Rücksprache mit dem Kanton; g. die mangelnde Behebung der vom Kanton festgestellten Vernachlässigung der Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht innerhalb der eingeräumten Frist; h. die Nichtbezahlung einer Tilgungsrate trotz Mahnung innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit; i. die Gewährung eines Darlehens auf Grund falscher oder irreführender Angaben. Für Darlehen bei Betriebsaufgabe gelten nur diejenigen nach Absatz Buchstaben e, h und i als wichtige Gründe. Anstelle eines Widerrufs gestützt auf Absatz Buchstabe a oder c kann der Kanton bei einer Verpachtung ausserhalb der Familie oder bei einem Verkauf des Betriebes das Betriebshilfedarlehen zu gleichen Bedingungen an die Nachfolgerin oder den Nachfolger übertragen, sofern diese oder dieser die Eintretensbedingungen nach den Artikeln 7 erfüllt und die verlangte Sicherheit gewährleistet. Artikel 5 bleibt vorbehalten. Abs. : Die Aufzählung der wichtigsten Gründe ist nicht abschliessend. Die Rückzahlungsfrist beträgt drei Monate. 8/8 Aktenzeichen / Referenz: /4 FBBE

9 Abs. Bst. c: Nicht als Aufgabe der Selbstbewirtschaftung gemäss Buchstabe c gilt, wenn der Betrieb durch den Ehepartner oder die Ehepartnerin weitergeführt wird und er oder sie die Bedingungen nach den Artikeln bis 6 DZV erfüllt. Abs. : Ein zuvor gewährtes Betriebshilfedarlehen nach Artikel Absatz Buchstaben a oder b kann zu den gleichen Bedingungen an die Nachfolgerin oder den Nachfolger des Betriebs oder des Gewerbes übertragen werden, sofern diese oder dieser die Eintretensbedingungen für die Gewährung eines Betriebshilfedarlehens erfüllt. Falls der erforderliche Arbeitsbedarf nach den Artikeln respektive während mindestens fünf Jahren erfüllt ist, muss der Nachfolger oder die Nachfolgerin nur die persönlichen Voraussetzungen erfüllen (Art. 4-7). Wird das Betriebshilfedarlehen an eine Pächterin oder einen Pächter ausserhalb der Familie übertragen, muss ein Pachtvertrag mit mindestens der Dauer der restlichen Rückzahlungsfrist des Darlehens vorliegen. Beim Pachtzinszins muss die Tilgungsrate des Betriebshilfedarlehens berücksichtigt werden, damit der maximale in der Pachtzinsverordnung (SR..) festgelegte Pachtzins nicht überschritten wird. Die kantonale Stelle muss prüfen, ob diese Bestimmungen eingehalten werden, bevor sie die Übertragung genehmigt. Im Falle einer Verpachtung an einen Nachkommen gilt die Bestimmung von Absatz Buchstabe c. Die gewinnbringende Veräusserung nach Artikel 5 bleibt vorbehalten. Art. 4 Rückzahlung Die verfügende Behörde bestimmt die Frist für die Rückzahlung des Darlehens. Sie beträgt höchstens 0 Jahre, für Darlehen bei Betriebsaufgabe höchstens 0 Jahre. Die Rückzahlungsfristen der Darlehen sind nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers festzusetzen. Der Kanton kann die Rückzahlung der Darlehen nach Artikel Absatz Buchstabe a innerhalb der Frist nach Absatz um höchstens drei Jahre aufschieben. 4 Er kann die Rückzahlung des Darlehens innerhalb der Frist nach Absatz um ein Jahr stunden, falls sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers unverschuldet verschlechtern. 5 Haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers wesentlich verbessert, kann der Kanton die Tilgungsrate während der Vertragsdauer angemessen erhöhen oder das Restdarlehen vorzeitig zurückfordern. Abs. und : Um eine wirksame Entschuldung der Landwirtschaft zu erreichen, ist die Rückzahlungsdauer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Betriebes möglichst unterhalb der zulässigen maximalen Frist anzusetzen. Die Rückzahlungsfrist läuft ab dem Zeitpunkt der Auszahlung des Betriebshilfedarlehens. Abs. : Bei Darlehen nach Artikel Absatz Buchstabe a kann die Hilfe erhöht werden, wenn die finanzielle Bedrängnis mit einer aufgeschobenen Rückzahlung von maximal drei Jahren erleichtert wird. Die maximale Rückzahlungsfrist nach Absatz ist in jedem Fall einzuhalten. Bei Umschuldungen nach Artikel Absatz Buchstabe b ist ein Aufschieben der ersten Rückzahlung nicht möglich. Abs. 4: Eine Stundung der Rückzahlung um ein Jahr ist während der Laufzeit eines Darlehens mehrmals möglich, sofern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers vorübergehend verschlechtern. Um diese Möglichkeit 9/8 Aktenzeichen / Referenz: /4 FBBE

10 einfach zu verwalten (keine Erhöhung der jährlichen Rückzahlung nach einer Stundung), ist die anfänglich festgesetzte Rückzahlungsfrist mindestens ein bis drei Jahre unter der maximalen Frist anzusetzen. Sofern bei der Darlehensgewährung eine maximale Rückzahlungsfrist vorgesehen wird, kann eine Stundung nur gewährt werden, wenn gleichzeitig eine höhere jährliche Rückzahlungssumme verfügt wird. Abs. 5: Der Kanton hat die Möglichkeit, Darlehen vorzeitig zu kündigen oder die Tilgungsrate angemessen zu erhöhen. Dieser Artikel kommt in erster Linie zur Anwendung, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hohe, nichtlandwirtschaftliche Einnahmen erzielt oder eine grössere Erbschaft erhält. Art. 5 Gewinnbringende Veräusserung Bei gewinnbringender Veräusserung vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Rückzahlungsfrist sind Betriebshilfedarlehen zurückzuzahlen. Der Gewinn wird nach den Artikeln Absatz, und des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 99 über das bäuerliche Bodenrecht berechnet. Das BLW legt die Anrechnungswerte fest. Abs. : Bei einer gewinnbringenden Veräusserung des Betriebes oder eines Betriebsteiles ist nach Artikel 8 LwG der noch ausstehende Teil des Darlehens unverzüglich zurückzuzahlen. Im Gegensatz zu den Investitionskrediten, müssen Betriebshilfedarlehen auch beim gewinnbringenden Verkauf eines nicht unterstützten Betriebsteils zurückbezahlt werden. Abs. : Die Anrechnungswerte sind in Artikel 8 und Anhang 5 IBLV festgelegt. Bei Betrieben, welche die Eintretensbedingungen (u.a..0 SAK) nach der Veräusserung weiterhin erfüllen, wird eine Rückzahlung nur soweit fällig, als das bereinigte Vermögen nach Artikel 5 Absatz 4 überschritten wird. Art. 6 Finanzierung Die Leistung des Kantons beträgt 00 Prozent der Bundesleistung. Der Kanton beantragt beim BLW die Bundesmittel nach Massgabe des Bedarfs. Das BLW prüft den Antrag des Kantons und überweist diesem die Mittel im Rahmen der bewilligten Kredite. Die Bundesmittel werden erst nach der Bewilligung der Kantonsleistung ausbezahlt. Mit der Inkraftsetzung der NFA auf den. Januar 008 ist die Abstufung der kantonalen Leistung nach Finanzkraft entfallen. Der Bestand des Fonds-de-roulement am. Januar 008 gilt als Ausgangsbasis. Bestehende Bundesmittel werden den Kantonen ohne rückwirkende Anrechnung der kantonalen Leistung in diesem Fonds belassen. Art. 7 Verwaltung der Bundesmittel Der Kanton verwaltet die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel mit unabhängiger Rechnung und legt dem BLW den Jahresabschluss bis Ende April vor. Er meldet dem BLW bis zum 0. Januar folgende Bestände per. Dezember des vorangehenden Rechnungsjahres: a. den Gesamtbestand der Bundesmittel; b. den Gesamtbestand der Kantonsmittel; c. die aufgelaufenen Zinsen der Bundes- und der Kantonsmittel; 0/8 Aktenzeichen / Referenz: /4 FBBE

11 d. die Verwendung der Zinsen nach Artikel 85 Absatz LwG; e. die liquiden Mittel; f. die Summe der gewährten, jedoch noch nicht ausbezahlten Betriebshilfedarlehen. Er meldet dem BLW bis zum 5. Juli folgende Bestände per 0. Juni: a. die liquiden Mittel; b. die Summe der gewährten, jedoch noch nicht ausbezahlten Betriebhilfedarlehen. Abs. : Für das neue Rechnungsmodell des Bundes (NRM) gilt das Jährlichkeitsprinzip. Die Bestände der Betriebshilfedarlehen inkl. Zinsen (Schuld der Kantone gegenüber dem Bund) müssen deshalb bis anfangs Jahr ausgewiesen werden. Art. 8 Kündigungsfrist für die Rückforderung der Bundesmittel Die Kündigungsfrist für rückzufordernde Bundesmittel beträgt drei Monate.. Abschnitt: Umschulungsbeihilfen für die Jahre Art. 9 Umschulungsbeihilfen Die Umschulungsbeihilfen umfassen: a. Beiträge an die Umschulungskosten; b. Lebenskostenbeiträge. Pro Betrieb kann nur eine Person Umschulungsbeihilfen beantragen. Abs. : Während es sich bei den Betriebshilfedarlehen des. Abschnitts um rückzahlbare Kredite handelt, werden im Gegensatz dazu die Umschulungsbeihilfen des. Abschnitts als Beiträge gewährt, und zwar sowohl die Beiträge an die Umschulungskosten als auch die Lebenskostenbeiträge. Abs. : Es steht dem Betriebsleiterehepaar frei, wer von beiden eine Umschulung beantragt. Persönliche Interessen sowie die regionalen Verhältnisse bezüglich Stellenangebot können bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Es werden jedoch nur Personen unterstützt, die nicht bereits über eine qualifizierte, nichtlandwirtschaftliche Grundbildung mit guter Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt verfügen. Nach längerer Berufsabsenz nach erfolgter Grundausbildung kann demgegenüber eine Weiterbildung für den Berufswiedereinsteig unterstützt werden. Die Gewährung von Umschulungsbeihilfen ist ebenfalls möglich, wenn ein Ehepartner bereits eine nichtlandwirtschaftliche Grundbildung abgeschlossen hat und die Partnerin oder der Partner eine nichtlandwirtschaftliche Grundbildung absolvieren will. Art. 0 Voraussetzungen Zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 86a des Landwirtschaftsgesetzes müssen für die Gewährung von Umschulungsbeihilfen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a. Der Betrieb wurde mindestens während fünf Jahren auf eigene Rechnung und Gefahr geführt. b. Für seine Bewirtschaftung wurden im Durchschnitt der letzten drei Jahre mindestens 0,75 SAK beansprucht. c. Das frei werdende Land wird an ein oder mehrere bestehende, im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich liegende Gewerbe nach den Artikeln 5 und 7 des /8 Aktenzeichen / Referenz: /4 FBBE

12 Bundesgesetzes vom 4. Oktober 99 über das bäuerliche Bodenrecht verkauft oder für mindestens Jahre verpachtet. d. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat vor Beginn der Umschulung das 5. Altersjahr noch nicht beendet. Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können die Gebäude und eine Fläche von höchstens 00 Aren landwirtschaftliche Nutzfläche, wovon höchstens 0 Aren Rebland oder Obstkulturen, behalten. Allgemeines: Bei einem Verkauf des Betriebes bleiben die Bestimmungen des BGBB vorbehalten. Ebenso sind bei einer Verpachtung die Bestimmungen des LPG einzuhalten. Abs. : Wer sich mit Hilfe von Bundesmitteln umschulen will, muss vorgängig während einer gewissen Zeit einen Betrieb mit einem minimalen SAK-Bedarf bewirtschaftet haben. Damit soll verhindert werden, dass Kleinbetriebe nur für eine kurze Zeit übernommen werden, um anschliessend eine Umschulung mit Bundeshilfe anzustreben. Die Betriebsführung kann als Eigentümer oder als Pächter erfolgen. Sofern der Betrieb als Generationengemeinschaft geführt wird, kann der Tochter oder dem Sohn die Zeit der gemeinsamen Betriebsführung angerechnet werden, sofern die Generationengemeinschaft von der zuständigen kantonalen Stelle anerkannt wurde. Im Falle einer Umschulung eines Pächters oder eines Mitgliedes einer Generationengemeinschaft muss der Eigentümer des Betriebes die Bedingungen der Betriebsaufgabe nach Absatz Buchstabe c und der Grundbuchanmerkung nach Artikel 8 erfüllen. Um die Strukturwirkung zu verstärken und dem erhöhten Minimalbedarf an Standardarbeitskräften im BGBB Rechnung zu tragen, muss das Land an bestehende Gewerbe im Sinne des BGBB verkauft oder verpachtet werden. Mit dem Bezug zum BGBB kann den regionalen Verhältnissen Rechnung getragen werden, sofern die Kantone von der Herabsetzung der Gewerbegrenze nach Artikel 5 BGBB Gebrauch machen. Die Forderung ist mit der Voraussetzung für die Gewährung von Darlehen bei der Betriebsaufgabe nach Artikel 6a harmonisiert. Eine Umschulung mit Bundesunterstützung ist nur sinnvoll, wenn danach auch noch eine Tätigkeit über eine angemessene Zeit im neu erlernten Beruf möglich ist. Abs. : Bei der Betriebsaufgabe haben die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Möglichkeit, Gebäude, Land für eine Kleintierhaltung, 0 Aren Rebland oder Obstkulturen (oder eine Kombination davon) zu behalten. Mit dieser Freifläche zur Selbstversorgung kann die Akzeptanz der Massnahme verbessert werden. Klar ist, dass dafür keine Direktzahlungen beansprucht werden können. Im Fall eines Pachtbetriebes oder einer Generationengemeinschaft ist es unerheblich, ob der Eigentümer des Betriebes, der bisherige Pächter oder der Teilhaber diese Freigrenzen beansprucht. Art. Unterstützte Umschulungen Die Umschulung in einen nichtlandwirtschaftlichen Beruf muss mindestens sechs Monate dauern. Sie muss den Kriterien des Qualifikationsverfahrens einer Bildungsverordnung nach Artikel 9 BBG entsprechen oder eine gleichwertige Ausbildung umfassen. Abs. : Die Umschulung beschränkt sich nach Artikel 86a Absatz LwG auf einen nichtlandwirtschaftlichen Beruf. Alle Berufe und Weiterbildungen, welche nach Artikel 4 /8 Aktenzeichen / Referenz: /4 FBBE

13 Absatz anerkannt werden, sind bei der Gewährung von Umschulungsbeihilfen ausgeschlossen. Abs. : Die Anforderung einer anerkannten Grundbildung mit entsprechendem Abschluss erhöht die Chancen auf dem Arbeitsmarkt eine qualifizierte Anstellung zu finden. Die einschlägigen Bestimmungen der Berufsbildungsgesetzgebung sind zu beachten. Im Normalfall wird die unterstützte Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 7 BBG oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 8 BBG abgeschlossen. Um der Vielfalt von Ausbildungswegen für Erwachsene gerecht zu werden, können im Einzelfall gleichwertige Ausbildungen ebenfalls unterstützt werden. Als gleichwertige Ausbildung gelten beispielsweise Ausbildungen mit ausländischem Diplom oder Ausbildungen der Tertiärstufe. In jedem Fall muss der Nachweis erbracht werden, dass die gewählte Ausbildung eine qualifizierte Arbeitsmöglichkeit bietet. Nach längerer Berufsabsenz nach erfolgter ausserlandwirtschaftlicher Grundbildung kann auch eine Weiterbildung für den Berufswiedereinsteig unterstützt werden. Mit der offenen Formulierung wird die Gesuchsbehandlung vereinfacht. Art. Beiträge Die Beiträge betragen 50 Prozent der Umschulungskosten, jedoch maximal 6000 Franken jährlich. Die Beiträge an die Lebenskosten betragen höchstens 4000 Franken pro Monat. Umschulungen werden höchstens während drei Jahren unterstützt. Abs. : In diesem Absatz werden die maximalen Lebenskostenbeiträge festgelegt. Die effektive Höhe berechnet sich nach Artikel 4 und Artikel IBLV. Abs. : Die Limitierung auf drei Jahre ist gerechtfertigt, weil im Normalfall die Ausbildung als Landwirt und die bisherige Berufserfahrung eine Reduktion der Ausbildungsdauer um mindestens ein Jahr ermöglicht. Die Maximaldauer der Unterstützung gilt auch dann, wenn die Ausbildung in zwei Etappen gemacht wird. Dauert die Ausbildung mehr als drei Jahre, so muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller vor der Gewährung einer Umschulungsbeihilfe darlegen, wie die restliche Ausbildungszeit finanziert wird. Art. Anrechenbare Umschulungskosten An die Umschulungskosten angerechnet werden Schul- oder Kursgeld sowie eine Wegentschädigung berechnet nach dem Bundesgesetz vom 4. Dezember 990 über die direkte Bundessteuer. Mit der Berechnung der Wegentschädigung gemäss der direkten Bundessteuer wird eine einheitliche Behandlung erreicht. Art. 4 Abstufung der Lebenskostenbeiträge Das BLW legt für die Lebenskostenbeiträge Pauschalen fest. Es berücksichtigt dabei insbesondere: a. den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe; b. die Familienstruktur; c. die zur Verfügung stehenden Mittel. /8 Aktenzeichen / Referenz: /4 FBBE

14 Soll die Bewirtschaftung des Betriebes bei Beginn der Umschulung oder spätestens sechs Monate danach aufgegeben werden, so werden die gesamten Lebenskostenbeiträge ausgerichtet. Soll die Bewirtschaftung des Betriebes spätestens zwei Jahre nach Abschluss der Umschulung aufgegeben werden, so werden höchstens 5 Prozent der Lebenskostenbeiträge ausgerichtet. 4 Die ungekürzten Lebenskostenbeiträge betragen pro Monat: Franken a. für ledige Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller 000 b. für verheiratete Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller 000 c. pro unterhaltspflichtiges Kind 50 Abs. : Wer die Voraussetzungen gemäss Artikel 0 erfüllt, erhält Lebenskostenbeiträge, welche im Wesentlichen abhängig sind vom Zeitpunkt der Betriebsaufgabe und der Familienstruktur. Die Absätze bis 4 regeln die Eckwerte. Die effektive Höhe berechnet sich nach Artikel IBLV. Abs. : Umschulungswillige, die definitiv aus der landwirtschaftlichen Produktion aussteigen, erhalten während der Dauer der Umschulung Lebenskostenbeiträge. Damit ist während dieser Phase ein minimales Einkommen gesichert. Die sechsmonatige Frist bis zur definitiven Aufgabe der Bewirtschaftung berücksichtigt den üblichen Lehr-, Schul- oder Kursbeginn im August sowie den möglichen Pachtbeginn auf den. Januar. Wird ein Gesuch ausnahmsweise erst nach Beginn der Ausbildung gestellt, beginnt die sechsmonatige Frist ab Gewährung der Umschulungsbeihilfen. Art. 5 Reduktion der Umschulungsbeihilfen Übersteigt das massgebliche Einkommen nach Artikel 5 Absatz der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers bzw. des Ehepaares Franken, so wird die Umschulungsbeihilfe pro 5000 Franken Mehreinkommen um 0 Prozent gekürzt. Beiträge unter 0 Prozent der ungekürzten Beihilfe werden nicht ausgerichtet. Übersteigt das bereinigte Vermögen nach Artikel 5 Absatz 5 der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers bzw. des Ehepaares bei Gesuchseingang Franken, so wird die Umschulungsbeihilfe pro Franken Mehrvermögen um Franken gekürzt. Eine Kürzung der Umschulungsbeihilfen erfolgt abgestimmt auf die Einkommens- und Vermögensgrenzen der Betriebshilfe. Art. 6 Gesuche, Prüfung und Entscheid Gesuche um Beihilfen sind dem Kanton vor der Betriebsaufgabe einzureichen. Das Beitragsgesuch umfasst insbesondere die folgenden Unterlagen: a. Angaben über die bisherige Ausbildung; b. Kompetenzprofil; c. Konzept und Kosten der Umschulung; d. Angaben zum bisher geführten Betrieb; e. voraussichtliches Datum der Betriebsaufgabe; 4/8 Aktenzeichen / Referenz: /4 FBBE

15 f. Name und Adresse der Person, die das Land übernimmt; g. Einkommens- und Vermögenslage. Ergeben die in Absatz Buchstaben a c verlangten Angaben keine ausreichende Klarheit über die Zweckmässigkeit der Ausbildung, kann von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller das Ergebnis einer Laufbahnberatung verlangt werden. 4 Der Kanton prüft das Gesuch und leitet es mit seinem Antrag zum Entscheid an das BLW weiter. Abs. : Gesuche um Beihilfen müssen vor der Betriebsaufgabe an die zuständige kantonale Stelle eingereicht werden. Wird eine unterstützungsberechtigte Ausbildung vor der Gesuchseinreichung begonnen, werden Umschulungsbeihilfen frühestens ab dem Semester ausgerichtet, welches der Einreichung des vollständigen Gesuches mit den Angaben nach Absatz folgt (rückwirkend werden keine Beihilfen ausgerichtet). Abs. : Das Gesuch muss alle Angaben enthalten, welche für die Beurteilung von Bedeutung sind. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss sich vor der definitiven Gesuchseinreichung klar werden, wie sie/er ihre/seine Zukunft plant. Die Angaben zu Buchstabe b und c sollen zeigen, welche Fähigkeiten und welches Wissen vorhanden sind und welche Umschulung mit welchem Aufwand angestrebt wird. Der Zeitpunkt der Betriebsaufgabe sowie die Landabgabe müssen vor der definitiven Gesuchsbehandlung feststehen. Ändert dieser Termin während der Umschulung, so hat dies eine direkte Auswirkung auf die Beitragshöhe und kann zu einer Erhöhung oder gegebenenfalls zu einer Rückforderung von Umschulungsbeihilfen führen. Abs. : Sofern die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller zu wenig klare Vorstellungen über die Ausbildung hat oder die angestrebte Ausbildung wenig erfolgsversprechend erscheint, kann das Ergebnis einer Fachberatungsstelle verlangt werden. Diese Abklärungen können mithelfen, Fehlentscheide zur Ausbildung sowie falsche Einschätzungen zu den zukünftigen Berufschancen zu vermeiden. Abs. 4: Die Kantone überprüfen die Richtigkeit der Angaben und leiten das Gesuch mit ihrem Antrag an das BLW zum Entscheid weiter. Das BLW verfügt die Umschulungsbeihilfe direkt an die Gesuchstellerin oder an den Gesuchsteller mit Kopie an den Kanton. Die Rechtsmittel gegen die Verfügung richten sich nach dem Bundesrecht. Art. 7 Auszahlung Die Beihilfen werden vom Kanton ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt halbjährlich, erstmals sechs Monate nach Beginn der Umschulung. Der Kanton kürzt oder verweigert die Auszahlung oder fordert sie zurück, wenn die Beitragsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Aufgrund der einzelnen Verfügungen stellt der Bund dem Kanton die notwendigen Mittel zur Verfügung. Der Kanton verwaltet diese Bundesmittel und ist verantwortlich für eine fristgerechte, korrekte Auszahlung an die Berechtigten. Damit Rückforderungen wegen nicht erfüllten Auflagen oder Abbruch der Umschulung vermieden werden können, muss sich der Kanton vor der halbjährlichen nachschüssigen Auszahlung absichern, dass die Voraussetzungen für die Umschulungsbeihilfen erfüllt sind und die Auflagen eingehalten werden. 5/8 Aktenzeichen / Referenz: /4 FBBE

16 Art. 8 Grundbuchanmerkung Bei der Aufgabe des Betriebes erfolgt eine Anmerkung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch, welche untersagt, dass die der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller verbleibende Fläche sowie das Gebäude Bestandteile eines Betriebes gemäss der Verordnung vom 7. Dezember 998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen bilden. Die Anmerkung gilt ab Aufgabe des Betriebes für die Dauer von 0 Jahren. Die Kosten trägt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller. Eine Löschung dieser Eigentumsbeschränkung innerhalb dieser Frist kann nur mit Zustimmung des BLW erfolgen. Um sicherzustellen, dass der Betrieb nicht innert kürzester Zeit wieder auflebt, ist eine Anmerkung im Grundbuch unumgänglich. Werden sämtliche Umschulungsbeiträge zurückbezahlt, kann eine vorzeitige Löschung erfolgen. Die Aufgabe bzw. Stillegung grundsätzlich funktionstüchtiger Landwirtschaftsgebäude ist aus Sicht der Raumplanung nicht erwünscht. Deshalb soll die vorzeitige Löschung des Grundbucheintrages möglich sein, wenn das Gebäude zur Arrondierung an einen Nachbarbetrieb verkauft wird und dadurch auf den Neubau eines zusätzlichen Gebäudes verzichtet werden kann. Das BLW hat in jedem Falle zuzustimmen. Art. 9 Rückzahlung von Beihilfen Erfolgt die Aufgabe der Bewirtschaftung des Betriebes einer Gesuchstellerin oder eines Gesuchstellers nicht spätestens zwei Jahre nach Auszahlung der letzten Beihilfen, so müssen diese innerhalb von zwei Jahren voll zurückbezahlt werden. Es werden 000 Franken Verwaltungskosten verrechnet. Wird eine Umschulung abgebrochen, so sind die bezogenen Beihilfen zurückzuzahlen, sofern der Betrieb weitergeführt wird. Zusätzlich werden Verwaltungskosten in der Höhe von 000 Franken erhoben. Bei einer unverschuldeten finanziellen Notlage kann das BLW auf die erforderliche Rückzahlung teilweise oder ganz verzichten. Wer nach Erhalt von Umschulungsbeihilfen und der Betriebsaufgabe innerhalb von 0 Jahren seit der letzten Auszahlung erneut einen Betrieb übernimmt und nach DZV Beiträge erhält, muss die Umschulungsbeihilfen zurückzahlen. Die Frist für die Rückzahlung und die Verwaltungskosten richten sich nach Absatz. Der zu bezahlende Betrag wird von den Direktzahlungen abgezogen. Artikel 86a LwG setzt die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes voraus. Wird diese Auflage nicht spätestens zwei Jahre nach Auszahlung der letzten Beihilfe erfüllt, müssen die gesamten bezogenen Umschulungsbeihilfen zurückbezahlt werden. In die Beitragsverfügung wird aufgenommen, dass der Kanton bei einer allfälligen Rückerstattung der Umschulungsbeihilfen berechtigt ist, fällige Zahlungen mit den Direktzahlungen zu verrechnen. Abs. : Wer Umschulungsbeihilfen beansprucht, kann während 0 Jahren seit der letzten Auszahlung grundsätzlich keine Direktzahlungen mehr erhalten. Dies gilt auch, wenn nach einigen Jahren ausserlandwirtschaftlicher Tätigkeit erneut die Bewirtschaftung eines Betriebes aufgenommen wird. Beide Ehepartner sind während der Dauer von 0 Jahren vom Bezug von Direktzahlungen ausgeschlossen, sofern die Umschulungsbeihilfen, inklusive Verwaltungskosten, nicht vollständig zurückbezahlt sind. 6/8 Aktenzeichen / Referenz: /4 FBBE

17 Art. 0 Oberaufsicht Das BLW übt die Oberaufsicht aus. Es kann Kontrollen vor Ort durchführen. Die Kontrolle erfolgt aufgrund von Stichproben.. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 7. Dezember 998 über die Betriebshilfe als soziale Begleitmassnahme in der Landwirtschaft wird aufgehoben. Art. Aufgehoben durch Ziff. IV 60 der V vom. Aug. 007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit. Jan. 008 Art. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze und am. Januar 04 in Kraft. Der. Abschnitt (Art. 9 0) tritt am. Januar 004 in Kraft und gilt bis zum. Dezember 05. Die Geltungsdauer des. Abschnitts (Art. 9 0) wird bis zum. Dezember 09 verlängert. Die Änderung vom 8. Oktober 05 tritt am. Januar 06 in Kraft. Abs. : Nach Artikel 86a Absatz LwG ist die Ausrichtung von Umschulungsbeihilfen bis Ende 09 befristet. 7/8 Aktenzeichen / Referenz: /4 FBBE

18 Anhang Abkürzungsverzeichnis Gesetze BGBB LwG NHG RPG SuG Bundesgesetz vom 4. Oktober 99 über das bäuerliche Bodenrecht (SR.4.) Bundesgesetz vom 9. April 998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz; SR 90.) Bundesgesetz vom. Juli 966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 45) Bundesgesetz vom. Juni 979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz; SR 700) Bundesgesetz vom 5. Oktober 990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SR 66.) Verordnungen DZV Verordnung vom. Oktober 0 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung; SR 90.) GSchV Gewässerschutzverordnung vom 8. Oktober 998 (SR 84.0) IBLV LAfV LBV SVV UVPV Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SR 9.) Verordnung vom 9. Juni 006 über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte (Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung; SR 96.00) Verordnung vom 7. Dezember 998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung; SR 90.9) Verordnung vom 7. Dezember 998 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung; SR 9.) Verordnung vom 9. Oktober 988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (SR 84.0) Diverses BTS NFA SAK Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme gemäss Artikel 7 Absatz Buchstabe a DZV Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen Standardarbeitskräfte 8/8 Aktenzeichen / Referenz: /4 FBBE

Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft

Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV) 914.11 vom 26. November 2003 (Stand am 1. Januar 2014) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 79 Absatz 2, 80

Mehr

Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft

Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV) 914.11 vom 26. November 2003 (Stand am 21. März 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 79 Absatz 2, 80

Mehr

zur Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft

zur Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft Eidgenössiches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW Weisungen und Erläuterungen vom 1. Januar 2014 zur Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in

Mehr

EINZELBETRIEBLICHE INVESTITIONSHILFEN

EINZELBETRIEBLICHE INVESTITIONSHILFEN Kommission für Strukturverbesserungen und Betriebshilfen Zwinglistrasse 6 8750 Glarus Telefon 055 646 66 40 Fax 055 646 66 38 E-Mail: afl@gl.ch www.gl.ch EINZELBETRIEBLICHE INVESTITIONSHILFEN IN DER LANDWIRTSCHAFT

Mehr

Erläuterungen und Weisungen

Erläuterungen und Weisungen Bern, 15.1.2001 Verordnung über die Betriebshilfe als soziale Begleitmassnahme in der Landwirtschaft (Betriebshilfeverordnung, BHV) vom 7. Dezember 1998 (Stand am 10. Januar 2001) Erläuterungen und Weisungen

Mehr

LWG Art. 80 Voraussetzungen

LWG Art. 80 Voraussetzungen 2 LWG Art. 80 Voraussetzungen Betriebshilfedarlehen nach Artikel 79 Absatz werden in der Regel gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Der Betrieb bietet, allenfalls zusammen mit einem

Mehr

Weiterbildungskurs für Baufachleute AP 2011 Neuerungen bei den Investitionshilfen 2008

Weiterbildungskurs für Baufachleute AP 2011 Neuerungen bei den Investitionshilfen 2008 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Landwirtschaft BLW Weiterbildungskurs für Baufachleute AP 2011 Neuerungen bei den Investitionshilfen 2008 www.blw.admin.ch ART Tänikon / 20.

Mehr

VERORDNUNG über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten

VERORDNUNG über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten VERORDNUNG über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (vom 24. September 2007 1 ; Stand am 1. Januar 2008) 20.3321 Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 910.015 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2009 Nr. 212 ausgegeben am 20. Juli 2009 Verordnung vom 14. Juli 2009 über soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (Landwirtschafts- Begleitmassnahmen-Verordnung;

Mehr

zur Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

zur Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft Eidgenössiches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW Weisungen und Erläuterungen vom. Januar 06 zur Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz) Fassung zur Vernehmlassung, 14. November 2006 821.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf

Mehr

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Hypothekenreglement

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Hypothekenreglement 1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE Hypothekenreglement Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 Begriffe und Abkürzungen 3 Ingress 4 Art. 1 Geltungsbereich und Zweck 4 Art. 2 Verfügbare Mittel 4 Art.

Mehr

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes

Mehr

Bernische Lehrerversicherungskasse Caisse d assurance du corps enseignant bernois. Reglement betreffend Gewährung von Hypotheken

Bernische Lehrerversicherungskasse Caisse d assurance du corps enseignant bernois. Reglement betreffend Gewährung von Hypotheken Bernische Lehrerversicherungskasse Caisse d assurance du corps enseignant bernois Reglement betreffend Gewährung von Hypotheken Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines 3 Art. 1 Geltungsbereich und Zweck 3 Art.

Mehr

KANTON ZUG VORLAGE NR. 1507.1 (Laufnummer 12301) KANTONSRATSBESCHLUSS

KANTON ZUG VORLAGE NR. 1507.1 (Laufnummer 12301) KANTONSRATSBESCHLUSS KANTON ZUG VORLAGE NR. 1507.1 (Laufnummer 12301) KANTONSRATSBESCHLUSS BETREFFEND VERLÄNGERUNG DER LAUFZEIT DES RAHMENKREDITS ZUR ABGELTUNG DINGLICHER RECHTE BEI MASSNAHMEN FÜR DEN NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ

Mehr

Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft

Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft 54. Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft Vom 6. Januar 999 (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 46 des Landwirtschaftsgesetzes vom 8.

Mehr

Nr. 914 Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen. vom 22. Oktober 2002* (Stand 1. Januar 2013)

Nr. 914 Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen. vom 22. Oktober 2002* (Stand 1. Januar 2013) Nr. 94 Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen vom. Oktober 00* (Stand. Januar 03) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 96 Absatz des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes

Mehr

über die Wirtschaftsförderung (WFR) Der Staatsrat des Kantons Freiburg

über die Wirtschaftsförderung (WFR) Der Staatsrat des Kantons Freiburg 900. Ausführungsreglement vom. Dezember 009 über die Wirtschaftsförderung (WFR) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom. Oktober 996 über die Wirtschaftsförderung (WFG); auf Antrag

Mehr

Die Personengesellschaft gilt ab: Datum:...

Die Personengesellschaft gilt ab: Datum:... Landwirtschaft und Wald (lawa) Abteilung Landwirtschaft Centralstrasse 33 Postfach 6210 Sursee Telefon 041 925 10 00 Telefax 041 925 10 09 lawa@lu.ch www.lawa.lu.ch ÜBERPRÜFUNG Direktzahlungsberechtigung

Mehr

832.112.4 Verordnung über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung

832.112.4 Verordnung über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung Verordnung über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK) 1 vom 12. April 1995 (Stand am 23. Mai 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 66

Mehr

Verordnung über die Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen

Verordnung über die Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen 46.0 Verordnung über die Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen vom 8. April 978 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf 7 und 8 des Dekretes des Grossen Rates des Kantons Schaffhausen

Mehr

Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung

Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für sprodukte (liche Absatzförderungsverordnung) 916.010 vom 7. Dezember 1998 (Stand am 24. Dezember 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf

Mehr

Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen

Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen 951.25 vom 6. Oktober 2006 (Stand am 15. März 2007) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt

Mehr

Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen

Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH) Änderung vom 6. März 2013 Vom Bundesrat genehmigt am 14. Juni

Mehr

Verordnung über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung in der Stadt Bern (Fondsverordnung; FVBW)

Verordnung über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung in der Stadt Bern (Fondsverordnung; FVBW) 854.. Oktober 989 (Stand: 0.0.99) Verordnung über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung in der Stadt Bern (Fondsverordnung; FVBW) Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf Artikel 7ff. des Reglementes

Mehr

23.14.02. Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen. Entwurf des Regierungsrats vom 17. Dezember 2013

23.14.02. Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen. Entwurf des Regierungsrats vom 17. Dezember 2013 23.14.02 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen Entwurf des Regierungsrats vom 17. Dezember 2013 Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen Der

Mehr

172.220.111.310.3 Verordnung des EFD über zinsvergünstigte Hypothekardarlehen

172.220.111.310.3 Verordnung des EFD über zinsvergünstigte Hypothekardarlehen Verordnung des EFD über zinsvergünstigte Hypothekardarlehen (Hypothekardarlehensverordnung-EFD) vom 10. Dezember 2001 (Stand am 12. Februar 2002) Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf Artikel

Mehr

Gesuch für landwirtschaftliche Investitionshilfen

Gesuch für landwirtschaftliche Investitionshilfen Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaft des Kantons St.Gallen (LKG) Unterstrasse 22 9001 St.Gallen Tel. 058 229 74 80 Fax 058 229 74 88 www.lkg.sg.ch info.lkg@sg.ch Gesuch Nr. frühere Gesuche Eingang

Mehr

Gemeinde Leuk. Reglement über die Wohnbauförderung

Gemeinde Leuk. Reglement über die Wohnbauförderung Reglement über die Wohnbauförderung Homologation durch den Staatsrat des Kantons Wallis am 05. November 2008 Reglement über die Wohnbauförderung Seite 2 Reglement über die Wohnbauförderung Seite 3 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft

Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft 935.12 vom 20. Juni 2003 (Stand am 13. Juni 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 75 und

Mehr

Beitragsverordnung. der Stadt Bülach. über die familienergänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter

Beitragsverordnung. der Stadt Bülach. über die familienergänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter Stadt Bülach Beitragsverordnung der Stadt Bülach über die familienergänzende Kinderbetreuung im Vorschulalter vom 10. Dezember 2014 1 Der Gemeinderat erlässt gestützt auf 18 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Mehr

Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung

Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) Änderung vom 27. Februar 2013 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 12. April 1995 1 über den Risikoausgleich

Mehr

vom 6. November 2002 (Stand am 1. März 2006) 2. Abschnitt: Informationsstelle für Konsumkredit Informationssystem über Konsumkredite

vom 6. November 2002 (Stand am 1. März 2006) 2. Abschnitt: Informationsstelle für Konsumkredit Informationssystem über Konsumkredite Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) 221.214.11 vom 6. November 2002 (Stand am 1. März 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes

Mehr

Verordnung zum Energiegesetz über Staatsbeiträge (EnGVB)

Verordnung zum Energiegesetz über Staatsbeiträge (EnGVB) Verordnung zum Energiegesetz über Staatsbeiträge (EnGVB) 9. Vom. Mai 99 (Stand. Juli 99) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf die 5, 9 Absatz litera b) und Absatz litera b des Energiegesetzes

Mehr

Verordnung über die Ausrichtung von Stipendien und unverzinslichen Darlehen für die Vor-, Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen

Verordnung über die Ausrichtung von Stipendien und unverzinslichen Darlehen für die Vor-, Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen 416.100 Verordnung über die Ausrichtung von Stipendien und unverzinslichen Darlehen für die Vor-, Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen Gemeinderatsbeschluss vom 7. April 1971 1 A. Allgemeines

Mehr

Art. 3 enthält die schweizerische Legaldefinition der Landwirtschaft, deren Kern in Abs. 1 Bst. a wiedergibt: Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus

Art. 3 enthält die schweizerische Legaldefinition der Landwirtschaft, deren Kern in Abs. 1 Bst. a wiedergibt: Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Für die Massnahmen der Titel 5-7 wird oft der Sammelbegriff Grundlagenverbesserung verwendet. Darunter befinden sich auch die ersten Massnahmen, die zur Unterstützung der Landwirtschafte eingesetzt wurden,

Mehr

Bernische Lehrerversicherungskasse Caisse d assurance du corps enseignant bernois. Reglement betreffend Gewährung von Hypotheken

Bernische Lehrerversicherungskasse Caisse d assurance du corps enseignant bernois. Reglement betreffend Gewährung von Hypotheken Bernische Lehrerversicherungskasse Caisse d assurance du corps enseignant bernois Reglement betreffend Gewährung von Hypotheken Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines 3 Art. 1 Geltungsbereich und Zweck 3 Art.

Mehr

418.0 Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

418.0 Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (Auslandschweizer-Ausbildungsgesetz, AAG) vom 9. Oktober 1987 (Stand am 1. Januar 2012) Die Bundesversammlung

Mehr

Standeskommissionsbeschluss betreffend Richtlinien über den Vollzug der Gewässerschutzvorschriften in der Landwirtschaft (StKB GSchL)

Standeskommissionsbeschluss betreffend Richtlinien über den Vollzug der Gewässerschutzvorschriften in der Landwirtschaft (StKB GSchL) Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar 007 84. Standeskommissionsbeschluss betreffend Richtlinien über den Vollzug der Gewässerschutzvorschriften in der Landwirtschaft (StKB GSchL) vom 4. November 997

Mehr

831.432.1. Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) 1. Kapitel: Organisation. vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2012)

831.432.1. Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) 1. Kapitel: Organisation. vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2012) Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) 831.432.1 vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 56 Absätze 3 und 4, 59 Absatz 2 und 97 Absatz

Mehr

Kernenergiehaftpflichtverordnung

Kernenergiehaftpflichtverordnung Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) 732.441 vom 5. Dezember 1983 (Stand am 15. Februar 2015) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 1 Absatz 3, 11 Absätze 2 und 3, 14 Absätze 2 und 3

Mehr

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) Verordnung vom 8. November 2011 Inkrafttreten: 01.01.2012 über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 24. November 1995

Mehr

Gemeinde Oberengstringen. Beitragsverordnung zur familien- und schulergänzenden Betreuung

Gemeinde Oberengstringen. Beitragsverordnung zur familien- und schulergänzenden Betreuung Gemeinde Oberengstringen Beitragsverordnung zur familien- und schulergänzenden Betreuung Beschluss der Gemeindeversammlung Oberengstringen vom 02. Juni 2014 1 1. Geltungsbereich Art. 1 Die Beitragsverordnung

Mehr

Verordnung zum Konsumkreditgesetz

Verordnung zum Konsumkreditgesetz Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) vom 6. November 2002 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 1 über den Konsumkredit

Mehr

im Sinne von Artikel 10 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (LBV; SR 910.91)

im Sinne von Artikel 10 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (LBV; SR 910.91) Landwirtschaft und Wald (lawa) Centralstrasse 33 Postfach 6210 Sursee Telefon 041 925 10 00 Telefax 041 925 10 09 lawa@lu.ch www.lawa.lu.ch GESUCH Anerkennung einer Betriebsgemeinschaft im Sinne von Artikel

Mehr

Merkblatt zu Stipendien und Studiendarlehen

Merkblatt zu Stipendien und Studiendarlehen Bildungsdepartement Amt für Berufsbildung Stipendienstelle Kollegiumstrasse 28 Postfach 2193 6431 Schwyz Telefon 041 819 19 25 Telefax 041 819 19 29 Merkblatt zu Stipendien und Studiendarlehen Dieses Merkblatt

Mehr

GESCHÄFTS- UND ORGANISATIONSREGLEMENT

GESCHÄFTS- UND ORGANISATIONSREGLEMENT SCHWEIZERISCHE BÄUERLICHE BÜRGSCHAFTSGENOSSENSCHAFT C A I S S E A G R I C O L E S U I S S E D E G A R A N T I E F I N A N C I È R E GESCHÄFTS- UND ORGANISATIONSREGLEMENT SCHWEIZERISCHE BÄUERLICHE BÜRGSCHAFTSGENOSSENSCHAFT

Mehr

Beitragsverordnung. für die familien- und schulergänzende Betreuung

Beitragsverordnung. für die familien- und schulergänzende Betreuung S.0. Beitragsverordnung für die familien- und schulergänzende Betreuung An der Urnenabstimmung am 4. November 0 erlassen Vom Gemeinderat mit Beschluss vom. Januar 04 auf den. August 04 in Kraft gesetzt

Mehr

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz) (Entwurf) vom. 1 Die Bundesversammlung der Schweizerischen

Mehr

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, über das bäuerliche Bodenrecht und über die landwirtschaftliche Pacht (EG LwG)

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, über das bäuerliche Bodenrecht und über die landwirtschaftliche Pacht (EG LwG) Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, über das bäuerliche Bodenrecht und über die landwirtschaftliche Pacht (EG LwG) Vom 4. Mai 2014 (Stand 4. Mai 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde

Mehr

Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte

Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte (Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung, LAfV) Änderung vom 23. Oktober 2013 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

Mehr

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, Gesetz über Ausbildungsbeiträge 66.0 (Vom 9. Mai 00) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeines Grundsatz Der Kanton richtet

Mehr

Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen

Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen vom 12. Juni 2015 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006

Mehr

Überblick: Direktzahlungen an Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe. Bern, Januar 2015

Überblick: Direktzahlungen an Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe. Bern, Januar 2015 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW Direktionsbereich Direktzahlungen und ländliche Entwicklung Bern, Januar 2015 Überblick: Direktzahlungen

Mehr

1 438.301. (Stadtratsbeschluss Nr. 27 vom 24. April 2008)

1 438.301. (Stadtratsbeschluss Nr. 27 vom 24. April 2008) 8.0 Stipendienreglement (Stadtratsbeschluss Nr. 7 vom. April 008) Der Stadtrat von Thun, gestätzt auf Art. 8 lit. a der Stadtverfassung vom. September 00 und Art. 0 der Stiftungsurkunde vom. September

Mehr

Beitragsverordnung. der Gemeinde Richterswil. zur familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (BVO) vom 18. Mai 2014

Beitragsverordnung. der Gemeinde Richterswil. zur familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (BVO) vom 18. Mai 2014 Beitragsverordnung der Gemeinde Richterswil zur familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (BVO) vom 18. Mai 2014 In Kraft per 1. August 2014 1 Inhaltsverzeichnis I. Geltungsbereich... 3 Art. 1 Gegenstand

Mehr

Beilage. Bisherige Formulierung Antrag des Regierungsrates vom 9. November 2004

Beilage. Bisherige Formulierung Antrag des Regierungsrates vom 9. November 2004 Synoptische Darstellung der Gesetzesänderungen zur Umsetzung der aktualisierten Finanzstrategie 2004 bis 2010 betreffend Wachstumsabschwächung der Beiträge mit Zweckbindung (Vorlage Nr. 1280.2-11593) Beilage

Mehr

Hypothekenreglement. Gültig ab 2. September 2015 (3. Fassung)

Hypothekenreglement. Gültig ab 2. September 2015 (3. Fassung) Hypothekenreglement Gültig ab 2. September 2015 (3. Fassung) Inhalt 1. Grundsatz...4 2. Belehnungsgrenzen...4 3. Sicherstellung...5 4. Tragbarkeit...5 5. Zinssätze...5 6. Amortisationen...6 7. Kündigung...6

Mehr

Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten

Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten Von der Fachdirektorenkonferenz

Mehr

a) Berufsvorbereitungsschulen wie das 10. Schuljahr oder das Berufseinführungsjahr;

a) Berufsvorbereitungsschulen wie das 10. Schuljahr oder das Berufseinführungsjahr; REGLEMENT über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreglement) (vom 8. Juli 2003 1 ; Stand am 1. Februar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 24 der Verordnung vom

Mehr

Steuerverordnung Nr. 12: Berufliche Vorsorge

Steuerverordnung Nr. 12: Berufliche Vorsorge Steuerverordnung Nr. : Berufliche Vorsorge 64.59. Vom 5. Juli 986 (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 0, Buchstabe c, 4 Absatz Buchstabe c, 4 Absatz Buchstabe h, 46,

Mehr

Gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG)

Gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG) 85. Gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG) vom 0. Januar 00 ) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 4 Bst. b der Kantonsverfassung ), beschliesst:.

Mehr

Bundesgesetz über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland

Bundesgesetz über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland Bundesgesetz über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA) 1 852.1 vom 21. März 1973 (Stand am 1. Januar 2013) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

Hypotheken. Richtlinien für die Gewährung von grundpfandgesicherten Darlehen. Gültig ab 1. Juli 2015

Hypotheken. Richtlinien für die Gewährung von grundpfandgesicherten Darlehen. Gültig ab 1. Juli 2015 Hypotheken Richtlinien für die Gewährung von grundpfandgesicherten Darlehen Gültig ab 1. Juli 2015 Vorsorgestiftung VSAO Kollerweg 32 Postfach 389 CH-3006 Bern Telefon-Nr.: +41 31 350 46 00 Fax-Nr.: +41

Mehr

Die Wohneigentumsförderung in der beruflichen Vorsorge (WEF)

Die Wohneigentumsförderung in der beruflichen Vorsorge (WEF) Merkblatt (gültig ab 1.1.2007) Die Wohneigentumsförderung in der beruflichen Vorsorge (WEF) Dieses Papier fasst nur das Wichtigste aus den gesetzlichen Grundlagen zusammen. Ausschlaggebend im Einzelfall

Mehr

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung 1)

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung 1) 87. Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung ) vom. Dezember 996 ) I. Allgemeines Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft leitet

Mehr

RRB vom 1. September 1997 (Stand 1. Januar 2007)

RRB vom 1. September 1997 (Stand 1. Januar 2007) Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VO PV) 8. RRB vom. September 997 (Stand. Januar 007) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 7 Absatz, 8 Absätze und, 9,

Mehr

Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Gebührenverordnung AuG, GebV-AuG) 142.209 vom 24. Oktober 2007 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

Verordnung über den Fonds für erneuerbare Energien (Ökofonds) Energie Wasser Bern (Fondsverordnung ewb)

Verordnung über den Fonds für erneuerbare Energien (Ökofonds) Energie Wasser Bern (Fondsverordnung ewb) Verordnung über den Fonds für erneuerbare Energien (Ökofonds) Energie Wasser Bern (Fondsverordnung ewb) Der Verwaltungsrat Energie Wasser Bern, gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 5 des

Mehr

gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG) 1,

gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG) 1, Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) Entwurf vom... Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit

Mehr

Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft in Wien (Wiener Landwirtschaftsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 15/2000

Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft in Wien (Wiener Landwirtschaftsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 15/2000 R I C H T L I N I E F Ü R D I E G E W Ä H R U N G E I N E S Z U S C H U S S E S Z U D E N V E R S I C H E R U N G S P R Ä M I E N F Ü R V E R S I C H E R B A R E R I S I K E N I N D E R L A N D W I R T

Mehr

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz) 416.0 vom 6. Oktober 2006 1 (Stand am 1. Januar 2008)

Mehr

Die Gemeinde Wallisellen richtet die Ergänzungsleistungen und Beihilfen nach Massgabe über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen

Die Gemeinde Wallisellen richtet die Ergänzungsleistungen und Beihilfen nach Massgabe über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen s. POLITISCHE GEMEINDE WALLISELLEN Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen, des kantonalen Gesetzes über die Beihilfen sowie über die Gewährung von Gemeindezulagen

Mehr

Antrag auf Gewährung eines Darlehens

Antrag auf Gewährung eines Darlehens Marstallhof 1 69117 Heidelberg Deutschland gegen Bürgschaft oder andere Sicherheit nach den Richtlinien für die Vergabe von Darlehen aus dem Darlehensfonds Hiermit beantrage ich ein Darlehen in Höhe von...

Mehr

Neuerungen bei der selbständigen Erwerbstätigkeit aufgrund der Unternehmenssteuerreform II

Neuerungen bei der selbständigen Erwerbstätigkeit aufgrund der Unternehmenssteuerreform II 090 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Direkte Bundessteuer Bern, 6. Dezember 2009 Kreisschreiben

Mehr

R I C H T L I N I E N. für die Vergabe von Darlehen für bedürftige Studierende durch den Härtefonds des Deutschen Studentenwerks (DSW)

R I C H T L I N I E N. für die Vergabe von Darlehen für bedürftige Studierende durch den Härtefonds des Deutschen Studentenwerks (DSW) R I C H T L I N I E N für die Vergabe von Darlehen für bedürftige Studierende durch den Härtefonds des Deutschen Studentenwerks (DSW) Für die Antragstellung, die Bewilligung, den Vertragsschluss, die Auszahlung

Mehr

Richtlinien. I. Allgemeines

Richtlinien. I. Allgemeines 405 Seite 1 Richtlinien über die Gewährung von Wohnungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.v.m. dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 03. September 1991, geändert durch Beschluss

Mehr

zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung

zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung GSD/Vorentwurf vom 6.05.00 Ausführungsgesetz vom zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Juni 008 über die Neuordnung

Mehr

Geschäftsreglement Ausgabe April 2010

Geschäftsreglement Ausgabe April 2010 Geschäftsreglement Ausgabe April 2010 Geschäftsreglement der Bürgschaftsgenossenschaft SAFFA Die "Bürgschaftsgenossenschaft SAFFA" (nachstehend "BG SAFFA genannt), gestützt auf ihre Statuten vom 27. Oktober

Mehr

Wagenhausen. Reglement. über die Bodenpolitik. Etzwilen Kaltenbach Rheinklingen Wagenhausen

Wagenhausen. Reglement. über die Bodenpolitik. Etzwilen Kaltenbach Rheinklingen Wagenhausen Wagenhausen Etzwilen Kaltenbach Rheinklingen Wagenhausen Reglement über die Bodenpolitik Ausgabe 2003 Politische Gemeinde Wagenhausen 2 Reglement über die Bodenpolitik Die Politische Gemeinde Wagenhausen

Mehr

Marktgemeinde Stainach - Pürgg Hauptplatz 27, 8950 Stainach

Marktgemeinde Stainach - Pürgg Hauptplatz 27, 8950 Stainach Seite 1 Marktgemeinde Stainach - Pürgg Hauptplatz 27, 8950 Stainach Parteienverkehr: Montag - Freitag: 8:00-12:00 Uhr Tel.: +43 (0)3682-24800, Fax: +43(0)3682-24800-19 Internetadresse: www.stainach-puergg.gv.at

Mehr

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz

Mehr

DEPARTEMENT FÜR VÖLKSWIRTSCHAFT, ENERGIE UND RAUMENTWICKLUNG

DEPARTEMENT FÜR VÖLKSWIRTSCHAFT, ENERGIE UND RAUMENTWICKLUNG DEPARTEMENT FÜR VÖLKSWIRTSCHAFT, ENERGIE UND RAUMENTWICKLUNG Weisung zur kantonalen Politik im Bereich der Biodiversität, Landschaftsqualität sowie Nutzung und Erhaltung der natürlichen Ressourcen in der

Mehr

Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz)

Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz) Anhang Fassung gemäss erster Lesung im Kantonsrat vom 4. März 003 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz) Änderung vom Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. beschliesst: I. Das Gesetz

Mehr

Verordnung über die Krankenversicherung

Verordnung über die Krankenversicherung Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Änderung vom 22. Juni 2011 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Juni 1995 1 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Mehr

Weiterbildungsreglement (RWB) srs 191.122 vom 31. März 2015 1

Weiterbildungsreglement (RWB) srs 191.122 vom 31. März 2015 1 Weiterbildungsreglement (RWB) srs 191.122 vom 31. März 2015 1 Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 25 Abs. 1 des Personalreglements (PR) 2 und auf Art. 1 Abs. 2 lit. d des Reglements zum Vollzug des

Mehr

Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung vom 15. Dezember 1994 1

Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung vom 15. Dezember 1994 1 84.6 Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung vom 5. Dezember 994 Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf den Bundesbeschluss über befristete Massnahmen

Mehr

418.0 Bundesgesetz über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland

418.0 Bundesgesetz über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland Bundesgesetz über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (Schweizerschulengesetz, SSchG) vom 21. März 2014 (Stand am 1. Januar 2015) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

Verordnung über die Krankenversicherung

Verordnung über die Krankenversicherung Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Änderung vom 6. Juni 2003 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Juni 1995 1 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Mehr

Richtlinie über die Stundung von Erschließungs-, Straßen- und Abwasserbeiträgen. Kapitel 1 Zinslose Stundungen

Richtlinie über die Stundung von Erschließungs-, Straßen- und Abwasserbeiträgen. Kapitel 1 Zinslose Stundungen 1 Richtlinie über die Stundung von Erschließungs-, Straßen- und Abwasserbeiträgen Die Stadtverordnetenversammlung hat gemäß 135 Abs. 6 BauGB, 4 Abs. 1 Ziffer 5 KAG in Verbindung mit den 222, 234 Abs. 1

Mehr

232.148 Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum

232.148 Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE-GebO) vom 28. April 1997 (Stand am 1. Januar 2014) Vom Bundesrat genehmigt am 17. September 1997 Das Eidgenössische Institut für

Mehr

SRL Nr. 885. Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz) vom 8. September 2008* I. Gegenstand und Unterstellung.

SRL Nr. 885. Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz) vom 8. September 2008* I. Gegenstand und Unterstellung. SRL Nr. 885 Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz) vom 8. September 2008* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 22. April

Mehr

über den kantonalen Plan zur Stützung der Wirtschaft und zur Krisenbewältigung im Kanton Freiburg

über den kantonalen Plan zur Stützung der Wirtschaft und zur Krisenbewältigung im Kanton Freiburg Dekret vom 18. Juni 2009 Inkrafttreten:... über den kantonalen Plan zur Stützung der Wirtschaft und zur Krisenbewältigung im Kanton Freiburg Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz

Mehr

Geld in den Betrieb des Ehegatten investieren Erhalte ich das Geld jemals wieder zurück?

Geld in den Betrieb des Ehegatten investieren Erhalte ich das Geld jemals wieder zurück? Schweizerischer Bauernverband 056-462 51 11 Laurstrasse 10 5201 Brugg Fax 056-462 52 04 UFA Revue, 14.02.2010 Geld in den Betrieb des Ehegatten investieren Erhalte ich das Geld jemals wieder zurück? Kaum

Mehr

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil REGLEMENT ÜBER GEMEINDEBEITRÄGE E I N W O H N E R G E M E I N D E Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil Reglementssammlung der Einwohnergemeinde

Mehr

WEF-BESTIMMUNGEN. Ausführungsbestimmungen über das Vorgehen bei Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge und bei Ehescheidung

WEF-BESTIMMUNGEN. Ausführungsbestimmungen über das Vorgehen bei Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge und bei Ehescheidung WEF-BESTIMMUNGEN Ausführungsbestimmungen über das Vorgehen bei Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge und bei Ehescheidung Gültig ab 1. Januar 2014 INHALTSVERZEICHNIS Seite A EINLEITUNG

Mehr

Erfolgsrezept Kostenmiete

Erfolgsrezept Kostenmiete Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Wohnungswesen BWO Erfolgsrezept Kostenmiete 5. Forum der Schweizer Wohnbaugenossenschaften 27. September 2013 Cipriano

Mehr

Reglement über die Förderung des Umzugs aus Gross- in Kleinwohnungen

Reglement über die Förderung des Umzugs aus Gross- in Kleinwohnungen Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 7..3.. Ausgabe vom. November 994 Reglement über die Förderung des Umzugs aus Gross- in Kleinwohnungen vom 5. Juli 990 Der Grosse Stadtrat von Luzern, gestützt

Mehr

Reglement über die Gewährung von Beiträgen für Doktoratsprogramme

Reglement über die Gewährung von Beiträgen für Doktoratsprogramme www.snf.ch Wildhainweg, Postfach 8, CH-00 Bern www.crus.ch Sennweg, Postfach 607, CH-0 Bern Fassung:..007 Reglement über die Gewährung von Beiträgen für Doktoratsprogramme (ProDoc). November 007 Gestützt

Mehr